Steuerrecht

Namenswiedergabe des Sachbearbeiters unter dem Ausweisungsbescheid

Aktenzeichen  M 25 K 17.2787

Datum:
6.2.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 4000
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AufenthG § 53, § 54 Abs. 1 Nr. 1
BayVwVfG Art. 37 Abs. 3 S. 1, Art. 44 Abs. 1
VwGO § 43, § 57 Abs. 2, § 74 Abs. 1 S. 2

 

Leitsatz

1 Ist der angefochtene Bescheid mit der Namenswiedergabe des Sachbearbeiters und dem Kürzel “gez.” versehen, reicht dies zur Wirksamkeit des Verwaltungsaktes aus; eine eigenhändige Unterschrift ist nicht erforderlich. (Rn. 19 – 21) (redaktioneller Leitsatz)
2 Mit der ordnungsgemäßen Bekanntgabe des wirksamen Bescheides beginnt die Klagefrist gemäß § 74 Abs. 1 S. 2 VwGO. (Rn. 17 – 18) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

1. Die Anfechtungsklage ist bereits unzulässig, da im Zeitpunkt der Klageerhebung die Klagefrist gemäß § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO abgelaufen war. Gegen die ordnungsgemäße Bekanntgabe des Verwaltungsaktes bestehen keine Bedenken.
Ausweislich des Empfangsbekenntnisses (Bl. 263) wurde der streitgegenständliche Bescheid am … Mai 2017 ordnungsgemäß bekannt gegeben. Dem Bescheid war eine ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung:angefügt (§ 58 VwGO). Mithin endete die Klagefrist am Freitag, den … Juni 2017, § 57 Abs. 2 VwGO, § 222 ZPO, §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2, Alt. 1 BGB. Die Klage wurde per Telefax jedoch erst mit Schreiben vom … Juni 2017, eingegangen bei Gericht am selben Tag, erhoben.
Gegen die Wirksamkeit des Bescheids im Übrigen (§ 43 VwGO) bestehen ebenfalls keine rechtlichen Bedenken. Insbesondere steht dieser nicht entgegen, dass der Verwaltungsakt „lediglich“ mit dem Namen der Sachbearbeiterin und dem Kürzel „gez.“ und nicht mit einer eigenhändigen Unterschrift versehen war.
Gemäß Art. 37 Abs. 3 Satz 1 BayVwVfG muss ein schriftlicher oder elektronischer Verwaltungsakt die erlassende Behörde erkennen lassen und die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten. Ausweislich des klaren Wortlauts der Vorschrift genügt entgegen der Auffassung des Klägervertreters, der davon ausgeht, dass der Bescheid handschriftlich unterschrieben sein müsse, die Namenswiedergabe des Sachbearbeiters. Dies ist vorliegend der Fall. Der Bescheid vom … April 2017 weist nach der dem Bescheid angefügten Rechtsbehelfsbelehrung:den Namen der Sachbearbeiterin ergänzt um das Kürzel „gez.“ aus. Dies reicht nach ständiger Rechtsprechung sowie ausweislich der hierzu umfänglich existierenden Kommentarliteratur aus (BayVGH, B. v. 30.3.2011 – 6 CS 11.234 – juris Rn. 9; Stelkens in Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 9. Auflage 2018, Rn. 104-105; Schwarz in Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht, 4. Auflage 2016, Rn. 39; Schönenbroicher in Mann/Sennekamp/Uechtritz, Verwaltungsverfahrensgesetz, 1. Auflage 2014, Rn. 155 ff.). Der Hinweis des Klägervertreters auf die Entscheidung des Berliner Kammergerichts zur Frage, wann ein Urteil in einem Strafverfahren wirksam unterzeichnet ist (vgl. dazu § 275 StPO) geht fehl. Der Wortlaut des im vorliegenden Fall anwendbaren Art. 37 Abs. 3 Satz 1 BayVwVfG ist im Hinblick auf die Frage, ob der Bescheid handschriftlich unterschrieben sein muss, eindeutig.
2. Der seitens des Klägerbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung vom … Februar 2019 gestellte Hilfsantrag, die Feststellung der Nichtigkeit des Verwaltungsaktes, ist zwar zulässig jedoch unbegründet. Eine Nichtigkeit des Bescheids gemäß Art. 44 Abs. 1 BayVwVfG liegt nicht vor. Insofern kann auf die oben gemachten Ausführungen zur Wirksamkeit des Verwaltungsaktes verwiesen werden. Die Namenswiedergabe reicht ausweislich des eindeutigen Wortlauts des Art. 37 Abs. 3 BayVwVfG aus. Ein Fall des Art. 44 Abs. 2 BayVwVfG liegt offensichtlich nicht vor. Gegen die Wirksamkeit des Bescheides bestehen mithin keinerlei rechtliche Bedenken.
3. Die Klage war somit mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
4. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.


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