Steuerrecht

Normenkontrolle

Aktenzeichen  20 N 17.1760

Datum:
7.1.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 1668
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 98, § 119 Abs. 2 S.1, S.3, § 173 S. 1
ZPO § 314, § 418 Abs. 1

 

Leitsatz

Tenor

Der Antrag auf Berichtigung des Tatbestandes in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 27. September 2018 wird abgelehnt.

Gründe

Der Antrag der Antragstellerin auf Berichtigung des Tatbestandes, über den der Senat gemäß § 119 Abs. 2 Satz 1 und 3 VwGO durch Beschluss unter Mitwirkung derjenigen Richter entscheidet, die an dem angegriffenen Urteil vom 27. September 2018 mitgewirkt haben, hat keinen Erfolg. Richter am Verwaltungsgerichtshof … … wirkt an dieser Entscheidung nicht mit, weil er wegen Versetzung ausgeschieden ist (Eyermann, VwGO, 15. A., § 119 Rn 5).
Berichtigungsfähig sind nach § 119 VwGO die in einem Urteil enthaltenen unrichtigen oder unklaren tatsächlichen Feststellungen im Tatbestand, der gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 314 ZPO Beweis für das mündliche Parteivorbringen liefert und als öffentliche Urkunde gemäß § 98 VwGO i.V.m. § 418 Abs. 1 ZPO vollen Beweis für die darin bezeugten Wahrnehmungen und Handlungen des Gerichts erbringt. Das gilt auch für Passagen in den Entscheidungsgründen mit Tatbestandsfunktion, denn § 117 Abs. 2 Nr. 4 und 5 VwGO verlangt keine äußere Trennung des Tatbestands von den Entscheidungsgründen (vgl. BVerwG, U.v. 21.9.2000 – 2 C 5.99 – Buchholz 237.1 Art. 86 BayLBG Nr. 10 S. 4 f). Die Tatbestandsberichtigung erfasst nicht die für die Entscheidung maßgeblichen Tatsachenwertungen, die Beweiswürdigung und die Willensbildung des Gerichts (vgl. BVerwG, B.v. 13.2.2012 – 9 B 77.11 – Buchholz 310 § 108 Abs. 1 VwGO Nr. 73 Rn. 15 und v. 12.6.2017 – 6 C 9.17 – juris Rn. 2). Einem Antrag auf Tatbestandsberichtigung fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, wenn die zu berichtigenden Tatsachen nicht der gesetzlichen Beweiskraft oder gesetzlichen Bindungsregelungen unterliegen (vgl. dazu BVerwG, B.v. 12.3.2014 – 8 C 16.12 – juris Rn. 20 m.w.N.) oder nicht entscheidungserheblich sind (vgl. BVerwG, B.v. 12.6.2017 – 6 C 9.17 – juris Rn. 2).
Die von der Antragstellerin beanstandeten Unklarheiten liegen nicht vor. Die Bedeutung der vom Senat in dem Urteil verwandten Abkürzungen erschließt sich ohne weiteres aus dem Inhalt der Gerichtsakten. Im Übrigen hat die Antragstellerin nicht dargelegt welches Interesse sie an der beantragten Berichtigung hat.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 152 VwGO.


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