Steuerrecht

Nutzungsuntersagung einer Wohneinheit wegen nicht nur vorübergehender gewerblicher Fremdenbeherbergung

Aktenzeichen  M 9 K 16.2662

Datum:
15.2.2017
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2017, 104425
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
ZwEWG Art. 2, Art. 5
LStVG Art. 7 Abs. 2

 

Leitsatz

Die wiederholte und regelmäßig kurzzeitige Vermietung an Personen, die sich lediglich vorübergehend in der betroffenen Ortschaft aufhalten, ist eine nicht nur vorübergehende gewerbliche Nutzung für Zwecke der Fremdenbeherbergung. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.

Gründe

Die Klage hat keinen Erfolg.
Der Bescheid vom 2. Juni 2016 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 VwGO.
Die Voraussetzungen für eine Nutzungsuntersagung liegen vor. Rechtsgrundlage des Bescheids ist Art. 7 Abs. 2 Nr. 1 Landesstraf- und Verordnungsgesetz (LStVG) i.V.m. Art. 5 des Gesetzes über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum (ZwEWG) vom 10. Dezember 2007, zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. März 2013. Die Überlassung der betroffenen Wohnung durch den Kläger an kurzfristig wechselnde Untermieter erfüllt den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit nach Art. 5 ZwEWG, da geschützter Wohnraum i.S.v. Art. 2, Art. 5 ZwEWG vorliegt. Die wiederholte und regelmäßige kurzzeitige Vermietung an Personen, die sich vorübergehend zur medizinischen Behandlung in München aufhalten, ist eine nicht nur vorübergehende gewerbliche Nutzung für Zwecke der Fremdenbeherbergung, Art. 2 Satz 2 Nr. 3 ZwEWG, § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Satzung der Landeshauptstadt München über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum (ZeS) vom 12. Dezember 2013. Maßgeblich dafür ist das Nutzungskonzept des Klägers, der, wie aus zahlreichen Verfahren hinreichend bekannt ist, das Geschäft mit der Vermietung von Wohnraum an sogenannte Medizintouristen professionell betreibt, hier als Mieter (BayVGH, B.v. 30.9.2016 – 12 CS 16.1401). Die diesbezügliche Einlassung des Klägers, auch die Nutzung durch wechselnde Touristen stelle ein Wohnen dar, ist im Hinblick auf den klaren Wortlaut der entsprechenden Vorschriften im Zweckentfremdungsrecht unerheblich. Dies gilt auch, soweit der Kläger vorträgt, die Medizintouristen würden für die Zeit ihres der Länge nach nicht von Anfang feststehenden Aufenthalts ihren Lebensmittelpunkt nach Deutschland verlegen und könnten dafür eine Aufenthaltserlaubnis erhalten, da maßgeblich der hier in allen Fällen stets vorübergehende Aufenthalt, gekoppelt an einen bestimmten Zweck, ist.
Der Umstand, dass der Kläger trotz erfolgter Kündigung und trotz anhängiger Räumungsklage nach wie vor die Wohnung nicht herausgegeben hat, zeigt, dass er der richtige Adressat sowohl für die Nutzungsuntersagung als auch für die Verpflichtung, die Wohnung nach Beendigung der Nutzung zur Fremdenbeherbergung wieder Wohnzwecken zuzuführen, ist. Dieser Verpflichtung kann er auch dadurch nachkommen, dass er die Wohnung aufgibt (BayVGH, B.v. 9.5.2016 – 12 CS 16.899).
Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 f. ZPO.


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