Steuerrecht

Offensichtlich unzulässige Asylklage wegen Bestandskraft des Bescheids

Aktenzeichen  M 5 K 17.38380

Datum:
10.1.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 30615
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG § 74, § 78

 

Leitsatz

Tenor

I. Die Klage wird als offensichtlich unzulässig abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gründe

Der Klage ist als offensichtlich unzulässig abzuweisen.
1. Der streitgegenständliche Bescheid ist bestandskräftig geworden, da die Klagefrist von zwei Wochen (§ 74 Abs. 1 Halbsatz 1 AsylG) versäumt wurde.
Der Bescheid gilt der Klagepartei am 6. April 2017 als zugestellt. Denn der Bescheid wurde als Einschreiben versandt, wobei die Aufgabe zur Post ausdrücklich in den Akten vermerkt wurde (§ 4 Abs. 2 Satz 4 des Verwaltungszustellungsgesetzes/VwZG). Nach § 4 Abs. 2 Satz 2 VwZG gilt das Schreiben damit am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post (3.4.2017) als zugestellt.
Der Vortrag, der Ausländer habe das Schreiben erst am 25. April 2017 erhalten, ge-nügt nicht für ein substantiiertes Bestreiten der Zustellungsfiktion (Müller in Ausländerrecht, 2. Auflage 2016, § 74 AsylG Rn. 16). Denn es fehlt jede Angabe, ob der Antragsteller das Schreiben im Briefkasten aufgefunden hat oder wie er ansonsten in dessen Besitz gelangt ist und ob der Umschlag unversehrt war. Die bloße Behauptung, den Bescheid über drei Wochen nach Aufgabe zur Post erhalten zu haben, ist nicht ausreichend, einen verspäteten Zugang substantiiert geltend zu machen. Hierfür sind nähere Angaben erforderlich. Das fehlt vorliegend auch in der eidesstattlichen Versicherung völlig, wobei hinzukommt, dass der Kläger durch einen rechtskundigen Bevollmächtigten vertreten ist.
Die am 27. April 2017 erhobene Klage wurde damit nach Ablauf der Klagefrist erho-ben.
Es sind keine Gründe angegeben oder geltend gemacht, warum der Kläger unver-schuldet nicht in der Lage gewesen wäre, die Klagefrist einzuhalten (§ 60 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung/VwGO).
Die Unzulässigkeit drängt sich nach allgemeiner Rechtsansicht geradezu auf. Die Klage ist daher als offensichtlich unzulässig abzuweisen (§ 78 Abs. 1 Satz 1 AsylG).
2. Der Kläger hat als unterlegener Beteiligter nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens (§ 83b AsylG) zu tragen.
Dieses Urteil ist unanfechtbar (§ 78 Abs. 1 Satz 1 AsylG).

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