Steuerrecht

Pflegegeld

Aktenzeichen  S 7 SO 62/13

Datum:
11.7.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 23049
Gerichtsart:
SG
Gerichtsort:
Regensburg
Rechtsweg:
Sozialgerichtsbarkeit
Normen:
GVG § 17 Abs. 1 Satz 2
SGG § 96 Abs. 1, § 141, § 153 Abs.1, §  202

 

Leitsatz

§ 96 Abs. 1 SGG erfasst keine Verwaltungsakte, denen jeweils unterschiedliche Anträge hinsichtlich ihrer Zeitpunkte oder Inhalte und folglich unterschiedliche Sachverhalte zu Grunde liegen. Erforderlich ist, dass die maßgeblichen tatsächlichen und rechtlichen Umstände zumindest in ihren wesentlichen Grundzügen in der Weise identisch sind, dass nicht nur von einem bloßen Sachzusammenhang, sondern von einem einheitlichen Streitstoff ausgegangen werden kann.

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

Die Klage bleibt ohne Erfolg; denn sie ist unzulässig.
Der angefochtene Bescheid vom 4.3.2013 ist gemäß § 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des Berufungsverfahrens (L 8 SO 50/13) gegen den Bescheid vom 1.4.2008 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 16.6.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.10.2009 geworden (dazu 1.). Auch nachdem das Berufungsverfahren durch das rechtskräftige Urteil des LSG vom 23.6.2015 sein Ende gefunden hat, bleibt die vorliegende Klage unzulässig, weil der hier allein streitgegenständliche Bescheid vom 4.3.2013 mit dem Abschluss des Berufungsverfahrens bestandskräftig geworden ist (dazu 2.).
1. Die Klage war zunächst wegen anderweitiger Rechtshängigkeit unzulässig (vgl § 202 SGG iVm § 17 Abs. 1 Satz 2 GVG – sog Sperrwirkung). Der Bescheid vom 4.3.2013 ist nämlich mit seiner Bekanntgabe Gegenstand des zu diesem Zeitpunkt bereits anhängigen Berufungsverfahrens (L 8 SO 50/13) gegen den Bescheid vom 1.4.2008 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 16.6.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.10.2009 geworden.
Nach § 96 Abs. 1 SGG, der für das Verfahren vor den LSG gemäß § 153 Abs. 1 SGG entsprechend gilt, wird nach Klageerhebung ein neuer Verwaltungsakt dann Gegenstand des Klageverfahrens, wenn er nach Erlass des Widerspruchsbescheids ergangen ist und den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt. Geändert oder ersetzt wird ein Bescheid immer nur dann, wenn er – zumindest teilweise – denselben Streitgegenstand wie der Ursprungsbescheid betrifft, bzw wenn in dessen Regelung eingegriffen und damit die Beschwer des Betroffenen vermehrt oder vermindert wird (BSG SozR 4-6480 Art. 22 Nr. 2 RdNr. 20). Ergehen auf einen zeitlich nicht beschränkten Dauerverwaltungsakt hin Folgebescheide, werden diese damit bei entsprechender inhaltlicher Regelung in Anwendung von § 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des Verfahrens; denn jeder dieser Bescheide ist dann ggf als den ursprünglichen Dauerverwaltungsakt abändernder Bescheid zu verstehen (BSG vom 17.12.2015 – B 8 SO 14/14 R – juris RdNr. 11).
So liegt es hier. Die Beklagte zu 1) hat der Klägerin mit Bescheid vom 1.4.2008 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 16.6.2008 Leistungen der Hilfe zur Pflege in Form eines Pflegegeldes nach der Pflegestufe I für die Zeit ab 7.2.2008 bis auf weiteres bewilligt. Hiergegen hat sich die Klägerin mit ihrer früheren Klage (S 4 SO 91/09) ohne (zeitliche) Einschränkung gewandt und Pflegegeld nach der Pflegestufe III geltend gemacht. Durch Bescheid vom 1.12.2009 hat die Beklagte zu 1) die Leistungen der Höhe nach für die Zeit ab 1.1.2010 bis auf weiteres neu festgesetzt. Dieser Bescheid ist – als Änderungsbescheid – nach § 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des früheren Klageverfahrens geworden, ohne dass hierdurch der Streitgegenstand begrenzt worden wäre. Der hier streitgegenständliche Bescheid vom 4.3.2013 hat sodann den Bescheid vom 1.12.2009 aufgehoben und für die Zeit ab 1.3.2013 Leistungen der Hilfe zur Pflege in Form eines Pflegegeldes nach der Pflegestufe II – wiederum zeitlich unbegrenzt – gewährt. Für den Zeitraum ab 1.3.2013 ist er gemäß § 96 Abs. 1 SGG vollständig an die Stelle des seinerseits nach § 96 Abs. 1 SGG streitbefangenen Bescheids vom 1.12.2009 getreten und insoweit kraft Gesetzes Gegenstand des noch nicht abgeschlossenen Berufungsverfahrens (L 8 SO 50/13) geworden. Der Bescheid vom 4.3.2013 konnte damit zulässigerweise nicht erneut zum Gegenstand eines anderen Verfahrens gemacht werden.
2. An der Unzulässigkeit des hier zu entscheidenden Verfahrens ändert der rechtskräftige Abschluss des Berufungsverfahrens durch Urteil vom 23.6.2015 und den die Nichtzulassungsbeschwerde ablehnenden Beschluss des BSG vom 15.2.2016 nichts (vgl BSG vom 15.11.2012 – B 8 SO 22/10 R, juris RdNr. 12). Die Sperrwirkung endet zwar mit Abschluss des ersten Verfahrens (Eintreten der formellen Rechtskraft des Urteils vom 23.6.2015), sodass eine zunächst wegen anderweitiger Rechtshängigkeit unzulässige Klage ausnahmsweise noch zulässig werden kann (BSG SozR 4-1500 § 192 Nr. 2 RdNr. 17). Sie bleibt aber unzulässig, soweit sie – wie hier – denselben Streitgegenstand (höheres Pflegegeld im Zeitraum ab 1.3.2013) zwischen denselben Beteiligten betrifft (BSG SozR 4-1500 § 192 Nr. 2 RdNr. 17). Dies resultiert aus der Rechtskraft der Entscheidung (§ 105 Abs. 1 Satz 3 iVm § 141 SGG).
Zwar kann bei einer – durch Prozessurteil abzuweisenden – unzulässigen Klage bezüglich des angefochtenen Ausgangsbescheides ein neuer abändernder oder ersetzter Verwaltungsakt auf der Grundlage von § 96 Abs. 1 SGG zum Gegenstand des laufenden Verfahrens werden, über den durch Sachurteil zu entscheiden ist (vgl Klein in jurisPK-SGG, 1. Aufl 2017, § 96 SGG RdNr. 17). Eine derartige Einbeziehung der Bescheide vom 9.3.2017 und 16.3.2017 scheitert aber (schon) am Vorliegen der Voraussetzungen von § 96 Abs. 1 SGG. Denn die Regelung erfasst keine Verwaltungsakte, denen jeweils unterschiedliche Anträge hinsichtlich ihrer Zeitpunkte oder Inhalte und folglich unterschiedliche Sachverhalte zu Grunde liegen (vgl BSG SozR 4-1300 § 44 Nr. 31 RdNr. 11; BayLSG vom 23.6.2015 – L 8 SO 3/13 S. 10 des Urteilsumdrucks). Denn ändern sich Sachverhaltsumstände und Tatsachengrundlagen, die für die rechtliche Beurteilung von Bedeutung sind, führt die Einbeziehung nachfolgender Bescheide nicht zu einer Beschleunigung, sondern – im Gegenteil – zu einer Belastung des anhängigen Verfahrens mit möglicherweise erheblichem Ermittlungsaufwand, der einer zügigen Erledigung hinderlich ist, wie der vorliegende Fall exemplarisch verdeutlicht. Eine entsprechende Anwendung wäre deshalb mit Blick auf den Sinn und Zweck des § 96 Abs. 1 SGG nur gerechtfertigt, wenn die maßgeblichen tatsächlichen und rechtlichen Umstände zumindest in ihren wesentlichen Grundzügen in der Weise identisch sind, dass nicht nur von einem bloßen Sachzusammenhang, sondern von einem einheitlichen Streitstoff ausgegangen werden kann. Hieran fehlt es.
Der Erlass der Bescheide vom 9.3.2017 und 16.3.2017 (im Sinne einer einheitlichen Regelung) war der zum 1.1.2017 erfolgten „Umstellung auf Pflegesachleistungen“ geschuldet, was der Betreuer der Klägerin am 11.1.2017 (und nochmals am 7.3.2017) mitgeteilt und entsprechend beantragt hatte. Diese Bescheide beruhen damit auf einer gänzlich anderen tatsächlichen und rechtlichen (ua auch aufgrund der geänderten Gesetzeslage zum 1.1.2017 in Folge des Dritten Gesetzes zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 23.12.2016, BGBl I 3191) Grundlage als der hier (allein) streitige Bescheid vom 4.3.2013.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.


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