Steuerrecht

Pflicht zur Abgabe der Steuererklärungen

Aktenzeichen  7 K 1646/18

Datum:
16.11.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 31698
Gerichtsart:
FG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Finanzgerichtsbarkeit
Normen:
KStG § 27, § 28, § 38
FGO § 65 Abs. 2 S. 2
AO § 162 Abs. 2

 

Leitsatz

Kommt ein Steuerpflichtiger seiner Pflicht zur Abgabe der Steuererklärungen nicht nach und sind andere Mittel, den Steuerpflichtigen zur Abgabe der Steuererklärungen anzuhalten, ausgeschöpft, ist das Finanzamt zur Schätzung der Besteuerungsgrundlagen nach § 162 Abs. 2 Satz 1 AO befugt

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

1. Die Klage ist unzulässig, soweit sie sich gegen die Bescheide über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Körperschaftsteuer zum 31.12.2014 und über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31.12.2014 richtet. Bescheide über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Körperschaftsteuer zum 31.12.2014 und über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31.12.2014 sind nicht ergangen. Die Klägerin kann durch nicht existierende Bescheide nicht beschwert sein (§ 40 Abs. 2 FGO).
2. Die Klage ist auch unzulässig, soweit sie sich gegen den Bescheid über die gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen gemäß §§ 27, 28 und 38 KStG zum 31.12.2014 richtet. Nach § 65 Abs. 1 Satz 1 FGO muss eine Klage unter anderem den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Genügt die Klage diesen Erfordernissen nicht, so kann der Senatsvorsitzende oder der Berichterstatter des Finanzgerichts dem Kläger für die Ergänzung eine Frist mit ausschließender Wirkung setzen. Wird diese Frist versäumt, so ist die Klage – vorbehaltlich der Möglichkeit einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand – endgültig unzulässig. Wie weit das Klagebegehren einer Klage im Einzelnen zu substantiieren ist, hängt von den Umständen des Falles ab, insbesondere von dem Inhalt des angefochtenen Verwaltungsaktes, der Steuerart und der Klageart. Entscheidend ist, ob das Gericht durch die Angaben des Klägers in die Lage versetzt wird, zu erkennen, worin die den Kläger treffende Rechtsverletzung nach deren Ansicht liegt (BFH-Beschlüsse vom 30.04.2001 VII B 325/00, BFH/NV 2001, 1227; vom 17.01.2002 VI B 114/01, BStBl II 2002, 306). Der Gegenstand des Klagebegehrens kann auch im Wege der Auslegung und unter Rückgriff auf die Steuerakten festgestellt werden (BFH-Beschluss vom 20.09.2002 IV B 198/01, BFH/NV 2003, 190, m.w.N.).
Grundsätzlich nicht ausreichend sind die Ankündigung eines Sachvortrags, die Ankündigung einer nachzureichenden Steuererklärung, der allgemeine Hinweis, die Besteuerungsgrundlagen seien zu hoch geschätzt worden, oder der Antrag auf „Aufhebung“ eines Schätzungsbescheides, wenn der Sache nach erkennbar und typischerweise eine Herabsetzung der Steuer nach Maßgabe von noch abzugebenden Steuererklärungen begehrt wird (BFH-Urteil vom 08.07.1998 I R 23/97, BStBl II 1998, 628). Das Klagebegehren ist auch dann nicht ausreichend bezeichnet, wenn vorgetragen wird, dass der Steuerbescheid in verschiedenen (nicht näher bezeichneten) Positionen unrichtig sei (BFH-Beschluss vom 23.10.2008 X B 138/08, n.v.).
Im vorliegenden Streitfall lässt die erhobene Klage nicht erkennen, in welcher Hinsicht der angefochtene Bescheid über die gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen gemäß §§ 27, 28 und 38 KStG zum 31.12.2014 korrigiert werden soll. Die Klägerin hat das Klagebegehren nicht bis zum Ablauf der Ausschlussfrist am 01.10.2018 bezeichnet. Nach der richterlichen Verfügung gemäß § 65 Abs. 2 Satz 2 FGO erfolgte keine Konkretisierung des Klagebegehrens innerhalb der gesetzten Frist gegenüber dem Finanzgericht. Das am 01.10.2018 eingegangene Schreiben der Klägerin nimmt auf den Bescheid über die gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen gemäß §§ 27, 28 und 38 KStG zum 31.12.2014 nicht Bezug. Das Klagebegehren kann auch nicht aus anderen Unterlagen entnommen werden. Da die Klägerin auch den Einspruch beim Finanzamt nicht begründet hatte, konnten aus den Unterlagen des Finanzamts keine Erkenntnisse über den Gegenstand des Klagebegehrens gezogen werden. Damit ist die Klage gegen den Bescheid über die gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen gemäß §§ 27, 28 und 38 KStG zum 31.12.2014 wegen Versäumung der Ausschlussfrist endgültig unzulässig geworden.
3. Im Übrigen ist die Klage zulässig, da insoweit die Herabsetzung der Steuerfestsetzungen auf einen konkreten Betrag beantragt wurde. Sie ist jedoch unbegründet.
Kommt ein Steuerpflichtiger seiner Pflicht zur Abgabe der Steuererklärungen nicht nach und sind andere Mittel, den Steuerpflichtigen zur Abgabe der Steuererklärungen anzuhalten, ausgeschöpft, ist das Finanzamt zur Schätzung der Besteuerungsgrundlgen nach § 162 Abs. 2 Satz 1 AO befugt (Seer in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, § 162 Rz. 36). Im Streitfall war daher die Schätzung der Besteuerungsgrundlagen zulässig. An der Schätzungsbefugnis, weder dem Grunde, noch der Höhe nach, hat sich durch die im Klageverfahren am 01.10.2018 abgegebenen Berechnungen der Körperschaftsteuer, Gewerbesteuermessbetrag und Umsatzsteuer 2014 nichts geändert. Diese Berechnungen gehen von nicht nachvollziehbaren Bemessungsgrundlagen aus. Bei der Berechnung der Körperschaftsteuer legt die Klägerin ein zu versteuerndes Einkommen von 1.798 € zugrunde. Ohne die Vorlage einer Gewinnermittlung kann dem jedoch nicht gefolgt werden. Gleiches gilt bei der Berechnung des Gewerbesteuermessbetrags. Bei der Berechnung der Umsatzsteuer geht die Klägerin von steuerpflichtigen Umsätzen in Höhe von 155.876 € und von abziehbaren Vorsteuerbeträgen von 17.531,54 € aus. Verletzt der Steuerpflichtige seine Mitwirkungspflicht, indem er die Jahressteuererklärung nicht abgibt, ist das Finanzamt nicht gehalten, im Rahmen der Umsatzsteuerfestsetzung für das Kalenderjahr Umsätze und Vorsteuerbeträge nur in der Höhe zu schätzen, in der sie vom Steuerpflichtigen bei den Voranmeldungen angegeben wurden (BFH-Beschluss vom 7. April 2009 XI B 115/08, juris). Das Finanzamt kann vielmehr wegen der bestehenden Unsicherheiten Zuschläge bei den Umsätzen und/oder Abschläge bei den Vorsteuerbeträgen berücksichtigen. Solche Abweichungen sind notwendig mit einer Schätzung verbunden, die in Unkenntnis der wahren Gegebenheiten erfolgt (BFH vom 20. Dezember 2000 I R 50/00, Bundessteuerblatt – BStBl – II 2001, 381). Hat der Steuerpflichtige durch sein Verhalten Anlass zur Schätzung gegeben, muss er es hinnehmen, dass die Schätzung zu seinem Nachteil ausfällt. Das Gericht hält die Schätzung des Finanzamts daher für zutreffend. Von einer weiteren Sachaufklärung sieht das Gericht ab, da der Klägerin eine Frist mit ausschließender Wirkung gemäß § 79b Abs. 1 i.V.m. § 65 Abs. 2 Satz 2 FGO gesetzt wurde.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.


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