Steuerrecht

Rechtmäßige Zwangsgeldandrohung

Aktenzeichen  M 8 K 17.1482

Datum:
17.9.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 26497
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 117 Abs. 5
VwZVG Art. 38 Abs. 1 S. 3
BayBO Art. 54 Abs. 2 S. 3 Hs. 2

 

Leitsatz

Für die Abweisung der Klage gegen eine Zwangsgeldandrohung und Fälligkeitsmitteilung kann auf die Gründe eines im einstweiligen Rechtsschutzverfahren ergangenen Beschlusses Bezug genommen werden, wenn in der Hauptsache keine maßgeblichen neuen Erkenntnisse vorgetragen werden. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

Die zugunsten der Klägerin als Anfechtungsklage gegen die Zwangsgeldandrohung und als Feststellungsklage hinsichtlich der Fälligkeitsmittelung auszulegende Klage (§ 88 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO) hat keinen Erfolg, da sie unbegründet ist. Der streitgegenständliche Bescheid vom 6. März 2017 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin daher nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Die Zwangsgeldandrohung und die Fälligkeitsmitteilung sind zu Recht ergangen. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt das Gericht Bezug auf seine Ausführungen im Beschluss vom 2. März 2018 (M 8 S 18.182) (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO). Die Prüfung im Hauptsacheverfahren bestätigt die summarische Prüfung.
Die nach dem Beschlusserlass eingereichten Schriftsätze und Unterlagen veranlassen das Gericht zu keiner anderen Entscheidung, da diese keine maßgeblichen neuen Erkenntnisse beinhalten, die nicht schon Gegenstand des Eilrechtschutzbeschlusses gewesen sind.
Daher war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. Zivilprozessordnung (ZPO).


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