Steuerrecht

Rechtmäßigkeit eines Widerrufs einer Sondernutzungserlaubnis nach dem Bayer. Straßen- und Wegegesetz

Aktenzeichen  W 4 K 17.185

Datum:
8.8.2017
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Würzburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BayStrWG BayStrWG Art. 18 Abs. 1
BayVwVfG BayVwVfG Art. 49 Abs. 5
VGemO VGemO Art. 4 Abs. 2 S. 2
ZPO ZPO §§ 708 ff.

 

Leitsatz

1 Über die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis entscheidet nach Art. 18 Abs. 1 BayStrWG grundsätzlich die Straßenbaubehörde, innerhalb der Ortsdurchfahrten von Staats- und Kreisstraßen die Gemeinde im Einvernehmen mit dem Straßenbaulastträger. Ist die Gemeinde allein Straßenbaulastträgerin, entscheidet sie selbst. (Rn. 12) (redaktioneller Leitsatz)
2 Nichts anderes gilt für den Widerruf einer Sondernutzungserlaubnis, denn wie sich aus Art. 49 Abs. 5 BayVwVfG eindeutig entnehmen lässt, ist grundsätzlich die Behörde örtlich und sachlich zuständig, die den ursprünglichen Verwaltungsakt erlassen hat. (Rn. 12) (redaktioneller Leitsatz)
3 Allein die für den Widerruf sachlich und örtlich zuständige Behörde ist passivlegitimiert für eine Klage gegen den Widerruf einer Sondernutzungserlaubnis und nicht eine lediglich als Geschäftsstelle oder Verwaltungsbüro der Mitgliedsgemeinde auftretende Verwaltungsgemeinschaft. (Rn. 12) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kläger haben gesamtschuldnerisch die Kosten des Verfahrens zu tragen.
IIIl. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Gründe

Die Klage, mit der die Kläger die Aufhebung des Widerrufsbescheids vom 26. Januar 2017 begehren, ist zwar zulässig, aber unbegründet, da der Verwaltungsgemeinschaft E. die erforderliche Passlegitimation fehlt.
Über die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis entscheidet nach Art. 18 Abs. 1 BayStrWG grundsätzlich die Straßenbaubehörde, innerhalb der Ortsdurchfahrten von Staats- und Kreisstraßen die Gemeinde im Einvernehmen mit dem Straßenbaulastträger. Ist die Gemeinde – wie vorliegend – allein Straßenbaulastträgerin, entscheidet sie selbst. Dabei handelt es sich um eine Angelegenheit des eigenen Wirkungskreises nach Art. 57 Abs. 1 GO (Hölzl/Hien/Huber, GO mit VGemO, LkrO und BezO, Stand Dezember 2016, Art. 57 GO Anm. 2.7). Nichts anderes gilt für den Widerruf einer Sondernutzungserlaubnis, denn wie sich aus Art. 49 Abs. 5 BayVwVfG eindeutig entnehmen lässt, ist grundsätzlich die Behörde örtlich und sachlich zuständig, die den ursprünglichen Verwaltungsakt erlassen hat. Dies hat aber vorliegend zur Folge, dass – wie sich auch aus der Rechtsbehelfsbelehrung:des streitgegenständlichen Bescheids ergibt – der Markt E. der richtige Passivlegitimierte ist und nicht – wie der Klägervertreter meint – die Verwaltungsgemeinschaft E. Diese tritt nach Art. 4 Abs. 2 Satz 2 VGemO in einem solchen Fall lediglich als Geschäftsstelle oder Verwaltungsbüro der Mitgliedsgemeinde auf, die Passivlegitimation verbleibt jedoch bei der Gemeinde selbst.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung des Vortrags des Klägervertreters in dessen Schriftsatz vom 1. Mai 2017. Soweit dort bemängelt wird, der angefochtene Bescheid enthalte keinen Hinweis darauf, dass die Verwaltungsgemeinschaft den Verwaltungsakt nicht im eigenem Namen sondern im Namen der Gemeinde erlassen hat, sei auf die Rechtsmittelbelehrunghingewiesen, in der es ausdrücklich heißt, dass passivlegitimiert der Markt E. sei. Ebenfalls ergibt sich aus der Unterschrift ein eindeutiger Hinweis, dass die Verwaltungsgemeinschaft den Bescheid nicht im eigenen Namen, sondern im Namen der Gemeinde erlassen hat, denn der Bescheid wird unterschrieben von Frau P. Schießer als 1. Bürgermeisterin und gerade nicht als Gemeinschaftsvorsitzender.
Eine entsprechende Auslegung oder Umdeutung des Klageantrags kommt vorliegend nicht in Betracht, da der Klägervertreter, wie seine Ausführungen im Schriftsatz vom 1. Mai 2017 zeigen, die Klage trotz Hinweises weiterhin gegen die Verwaltungsgemeinschaft und nicht gegen die Gemeinde E. richten wollte.
Auf die Frage, ob der streitgegenständliche Widerrufsbescheid vom 26. Januar 2017 rechtmäßig war und insbesondere auf die Frage, ob der Markt E., Art. 49 Abs. 2 BayVwVfG ist eine Ermessensvorschrift, von seinem Ermessen in ausreichender Art und Weise Gebrauch gemacht hat, kommt es daher nicht mehr an.
Die Klage war vielmehr mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1, § 1590 VwGO abzuweisen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.


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