Steuerrecht

Restitutionsklage – Wiederaufnahme eines Flurbereinigungsverfahrens

Aktenzeichen  13 A 18.2438

Datum:
21.3.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 29643
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
FlurbG § 1, § 4, § 37, § 51, § 138 Abs. 1 S. 2, § 147 Abs. 1
VwGO § 67 Abs. 4 S. 4, § 88, § 102 Abs. 2, § 125 Abs. 2, § 130a, § 132 Abs. 2, § 133, § 144 Abs. 1, § 153 Abs. 1, § 164, § 167
ZPO § 578 f., § 580, § 708 f.

 

Leitsatz

Die Wiederaufnahme eines abgeschlossenen flurbereinigungsgerichtlichen Verfahrens scheidet aus, wenn die Einstellung des Verfahrens auf einem deklaratorischen Einstellungsbeschluss nach übereinstimmender Erledigungserklärung beruht und nicht auf einem rechtskräftigen Urteil. (Rn. 15) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Restitutionsklage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Für die baren Auslagen des Gerichts wird ein Pauschsatz von 30,00 Euro erhoben. Das Verfahren ist gebührenpflichtig.
III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

Nach § 102 Abs. 2 VwGO konnte auch ohne den nicht zur mündlichen Verhandlung erschienenen Beklagten verhandelt und entschieden werden, da die Ladungen zum Termin einen entsprechenden Hinweis enthalten.
Der Kläger hat hinsichtlich des Verfahrens 13 A 17.2216 (vorzeitige Ausführungsanordnung) ausschließlich die Wiederaufnahme des Verfahrens durch Restitutionsklage (§ 153 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 578 ff. ZPO) beantragt (§ 88 VwGO). Insbesondere hat er in der mündlichen Verhandlung am 21. März 2019 hinsichtlich des Verfahrens 13 A 17.2216 – anders als hinsichtlich der Verfahren 13 A 17.1712, 13 A 17.1713 und 13 A 17.1714 (Änderung des Flurbereinigungsplans, Wertermittlung sowie Ausgleich nach § 51 FlurbG) – nicht auch die Fortsetzung des Verfahrens aufgrund Widerrufs der Erledigungserklärung, sondern ausdrücklich nur die Wiederaufnahme des Verfahrens (§ 153 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 578 ff. ZPO) beantragt. Entsprechendes ist den vorbereitenden Schriftsätzen des Klägers in diesen Verfahren zu entnehmen.
Diese Restitutionsklage bleibt ohne Erfolg. Sie ist mangels rechtskräftigen Urteils schon nicht statthaft.
Auf die Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen flurbereinigungsgerichtlichen Verfahrens sind nach § 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG i.V.m. § 153 Abs. 1 VwGO die Vorschriften der §§ 578 ff. ZPO anzuwenden (BVerwG, B.v. 29.8.1986 – 5 B 49.84 – NVwZ 1987, 218). Eine Wiederaufnahmeklage setzt danach ein rechtskräftiges Urteil voraus. Sie ist zulässig gegen formell rechtskräftige Endurteile, einerlei, ob es sich um Prozessurteile oder Sachurteile handelt und in welcher Instanz sie ergangen sind (Rudisile in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Mai 2018, § 153 Rn. 6). Die Wiederaufnahme ist weiter zulässig gegen Beschlüsse, die rechtskräftig oder nicht anfechtbar sind, auf einer Sachprüfung beruhen und ein Verfahren abschließen (Rudisile a.a.O.). Das gilt insbesondere für sogenannte urteilsvertretende Beschlüsse. So kann ein Wiederaufnahmeantrag gerichtet werden gegen Beschlüsse nach § 93a Abs. 2 S. 1 VwGO über ausgesetzte Verfahren nach Durchführung eines Musterverfahrens, nach § 125 Abs. 2 VwGO über unzulässige Berufungen, nach § 130a VwGO über unbegründete Berufungen, nach § 133 VwGO über die Verwerfung oder Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde oder über die Ablehnung einer Berufungszulassung, nach § 144 Abs. 1 VwGO über die Verwerfung der Revision, außerdem gegen Kostenfestsetzungsbeschlüsse nach § 164 VwGO und gegen Beschlüsse über die Gewährung von Prozesskostenhilfe. Die Wiederaufnahme ist dagegen nicht zulässig gegen nicht rechtskräftige Urteile und Beschlüsse sowie gegen Beschlüsse, welche die Instanz nicht abschließen (Rudisile, a.a.O., Rn. 7).
Eine Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 153 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 578 ff. ZPO scheidet damit vorliegend aus, weil eine solche nur bei einem durch rechtskräftiges Urteil oder diesem gleichgestellten Beschluss geschlossenen Verfahren statthaft ist (§ 578 Abs. 1 ZPO), hier jedoch das Verfahren 13 A 17.2216 durch einen deklaratorischen Einstellungsbeschluss ohne Sachprüfung endete (BayVGH, U. v. 6.12.2018 – 13 A 18.2319, 13 A 18.2320, 13 A 18.2321, 13 A 18.2322 – juris Rn. 22; U.v. 7.12.2017 – 13 A 17.439 – juris Rn. 17; U.v. 26.3.2015 – 13 A 14.1240, 13 A 14.1241 – juris Rn. 28). Der Einstellungsbeschluss aufgrund übereinstimmender Erledigungserklärungen in analoger Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 2 VwGO stellt lediglich deklaratorisch die kraft Gesetzes eingetretene Verfahrensbeendigung fest (vgl. BayVGH, U.v. 6.11.2008 – 13 A 08.2579 – juris Rn. 24). Dieser ist in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 2 VwGO ebenso unanfechtbar wie die nach § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO zu treffende Kostenentscheidung (BayVGH, U.v. 6.11.2008, a.a.O., juris Rn. 22).
Mangels Statthaftigkeit der Restitutionsklage kommt es vorliegend nicht mehr darauf an, ob und inwieweit dem klägerischen Vorbringen in der Sache ein Restitutionsgrund im Sinne von § 580 ZPO entnommen werden könnte (vgl. zur Bewertung des klägerischen Vorbringens das dem Kläger bekannte Urteil des Senats vom 21. März 2019 in den Verfahren 13 A 18.2365, 13 A 18.2367, 13 A 18.2368).
Den Beweisanträgen im Schreiben vom 13. März 2019 war nicht nachzugehen, weil diese offenkundig für die Entscheidung über die Restitutionsklage keine Bedeutung haben.
Nach alldem war die Restitutionsklage abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 147 Abs. 1 FlurbG i.V.m. § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO. Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht war nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

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