Steuerrecht

Sicherungsmaßnahmen für Nachbargiebelwand bei Abbruch einer Grenzwand als Kosten der Ersatzvornahme der Bauaufsicht

Aktenzeichen  W 4 K 16.261

Datum:
22.11.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Würzburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BayBO BayBO Art. 81
VwZVG VwZVG Art. 32 S. 1
BayVwVfG BayVwVfG Art. 8

 

Leitsatz

Kosten im Sinne des Art. 32 S. 1 VwZVG sind die durch die Ersatzvornahme notwendigerweise erwachsenen Aufwendungen der Vollstreckungsbehörde selbst oder die sie an den Dritten oder die amtshilfeleistende Behörde nach Art. 8 BayVwVfG abzuführen hat. Zu diesem Gesamtaufwand gehören auch die Kosten für Maßnahmen, die zur Sicherung der Giebelwand des Nachbaranwesens erforderlich sind, um diese gegen ein Einstürzen auf Grund des Abbruchs der Grenzwand des hierzu bauaufsichtsrechtlich bestandskräftig Verpflichteten zu schützen.  (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner zu tragen.
III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Gründe

Der Klageantrag der Kläger, der dahingehend auszulegen ist (vgl. § 88 VwGO), dass die Aufhebung des Bescheids vom 9. Mai 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11. März 2015 begehrt wird, hat keinen Erfolg.
Zum Zeitpunkt des Einstellungsbeschlusses vom 18. Februar 2016 lagen die Voraussetzungen der Klagerücknahmefiktion nach § 92 Abs. 2 Satz 1 VwGO vor, sodass die Kläger dem Grunde nach eine Entscheidung in der Sache nicht verlangen konnten. Dem ungeachtet ist die Anfechtungsklage unbegründet, da der Bescheid vom 9. Mai 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11. März 2015 rechtmäßig ist und die Kläger nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
I.
Entsteht über das Vorliegen der Voraussetzungen der gesetzlichen Rücknahmefiktion nach § 92 Abs. 2 Satz 1 VwGO Streit, so hat das Gericht das Verfahren fortzusetzen und über die Frage der Beendigung des Verfahrens aufgrund mündlicher Verhandlung durch Urteil zu entscheiden, wenn ein Beteiligter dies beantragt (vgl. BayVGH, B.v. 19.1.1999 – 1 C 97.1542 – juris Rn. 16).
Vorliegend sind die Betreibensaufforderung vom 8. Oktober 2015 und der Einstellungsbeschluss des Gerichts vom 18. Februar 2016 zu Recht ergangen. Die Voraussetzungen für eine Klagerücknahmefiktion nach § 92 Abs. 2 VwGO waren gegeben.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann eine Betreibensaufforderung ergehen, wenn die Untätigkeit des Klägers vermuten lässt, dass das Rechtsschutzinteresse entfallen ist (vgl. bspw. B.v. 5.7.2000 – 8 B 119/00 – NVwZ 2000, 1297, juris Rn. 3; U.v. 23.4.1985 – 9 C 48/84 – BVerwGE 71, 213; B.v. 12.4.2001 – 8 B 2/01 – NVwZ 2001, 918). Jedoch erfordern die verfassungsrechtlichen Grundsätze eines effektiven Rechtsschutzschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) und des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) wegen des Entzuges des gerichtlichen Rechtsschutzes das Vorliegen konkreter Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger kein Interesse mehr an der Fortführung des Rechtsstreits hat. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn prozessuale Mitwirkungspflichten verletzt werden (BVerwG, B.v. 5.7.2000, a.a.O., juris Rn. 3).
Zwar ist die Vorlage einer Klagebegründung keine zwingende Voraussetzung für die wirksame Erhebung einer Klage. Auch ist der Kläger im normalen Verwaltungsprozess – anders als im Asylverfahrensprozess – nicht gesetzlich zur Klagebegründung innerhalb einer bestimmten Frist verpflichtet. Gleichwohl gehört es zu den Mitwirkungspflichten des Klägers, die zur Begründung der Klage dienenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben. Dazu kann er auch vom Gericht unter Fristsetzung aufgefordert werden. Dies ergibt sich aus § 82 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 VwGO und § 86 Abs. 4 VwGO.
Zum maßgeblichen Zeitpunkt der Betreibensaufforderung am 8. Oktober 2015 (vgl. BVerfG, B.v. 17.9.2012 – 1 BvR 2254/11 – juris Rn. 29; BVerwG, B.v. 7.7.2005 – 10 BN 1/05 – juris Rn. 4) bestanden sachlich begründete Anhaltspunkte für den Wegfall des Rechtsschutzinteresses bei den Klägern. Auf ein Desinteresse deutete insbesondere hin, dass die Kläger an der weiteren Rechtsverfolgung trotz gerichtlicher Aufforderung die Klage nicht begründet haben. Zwar reicht allgemein allein das Ausbleiben einer Klagebegründung für einen Wegfall des Rechtsschutzinteresses nicht aus. Zweifel am Fortbestand des Rechtsschutzinteresses sind jedoch dann angebracht, wenn der Kläger einer richterlichen Aufforderung gemäß § 86 Abs. 4 Satz 2, § 87 Abs. 1 Satz 1 VwGO zur Begründung der Klage nicht nachkommt (BVerwG, U.v. 15.1.1991 – 9 C 96/89 – NVwZ-RR 1991, 443; vgl. auch Clausing in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: Oktober 2015, § 92 Rn. 46; Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl., § 92 Rn. 18, jeweils m.w.N.).
Vorliegend sind die Kläger den Aufforderungen des Gerichts zur Klagebegründung über einen erheblichen Zeitraum nicht nachgekommen. Seit Ablauf der ursprünglichen Klagebegründungsfrist von drei Wochen waren zum Zeitpunkt der Betreibensaufforderung mehr als fünf Monate vergangen. Zudem hat das Gericht die Kläger mit weiterem Schreiben vom 3. Juni 2015 zur umgehenden Klagebegründung aufgefordert. Hierauf reagierten die Kläger bis zur ca. vier Monate später erfolgten Betreibensaufforderung ebenfalls nicht. Maßgeblich ist im vorliegenden Zusammenhang, dass das Gericht eine Klagebegründung für den weiteren Fortgang der Verwaltungsstreitsache – z.B. im Hinblick auf eine Terminierung mit der Entscheidung über die Notwendigkeit der Ladung von Zeugen oder auf eine sonst notwendige Beweiserhebung – für erforderlich hielt, und die Kläger der entsprechenden Aufforderung über einen erheblichen Zeitraum nicht nachkamen, ohne dass hierfür erhebliche, nachvollziehbare Gründe ersichtlich gewesen wären. Demnach bestand im Zeitpunkt der Betreibensaufforderung am 8. Oktober 2015 begründeter Anlass für die Annahme, dass das Interesse der Kläger an der Fortführung des Verfahrens entfallen war.
2. Die weiteren formalen Voraussetzungen für eine zulässige Betreibensaufforderung des Gerichts nach § 92 Abs. 2 Satz 1 und 2 VwGO liegen vor.
Die Aufforderung ist den Klägern ausweislich der Postzustellungsurkunden (Bl. 38 f. d. Akte) jeweils am 14. Oktober 2015 zugestellt worden.
Die Kläger haben das Verfahren innerhalb der Zwei-Monats-Frist des § 92 Abs. 2 Satz 1 VwGO nicht betrieben. Insbesondere stellt der mit Schreiben vom 25. Oktober 2015 (konkludent) gestellte Prozesskostenhilfeantrag kein Betreiben in diesem Sinne dar. Um der Betreibensaufforderung zu entsprechen, hätten die Kläger sich so substantiiert äußern müssen, dass Zweifel am Fortbestehen des Rechtsschutzinteresses beseitigt worden wären und der äußere Anschein einer Vernachlässigung ihrer prozessualen Mitwirkungspflicht entfallen wäre. Wann diese Voraussetzungen gegeben sind, lässt sich naturgemäß nicht abstrakt umschreiben, sondern hängt von den Umständen des Einzelfalls, insbesondere den Gründen für die Betreibensaufforderung und den konkret erbetenen Verfahrenshandlungen ab (BVerwG, B.v. 7.7.2005 – 10 BN 1/05 – juris Rn. 7). Der Anforderung eines substantiierten Vorbringens genügt es jedenfalls nicht, wenn der Kläger auf eine konkrete Aufforderung hin lediglich mitteilt, er wolle das Verfahren weiter betreiben, oder bei mehreren erbetenen Verfahrenshandlungen nur diejenige vornimmt, die zur Erfüllung seiner prozessualen Mitwirkungspflicht offensichtlich von nur untergeordneter Bedeutung ist (BVerwG, U.v. 13.1.1987 – 9 C 259/86 – juris Rn. 12). Daraus folgt, dass wenn – wie hier – der Kläger eine fehlende Klagebegründung nachholen soll, er auf die entsprechende Betreibensaufforderung wenigstens mit einem Mindestmaß an Sach- und Rechtsvortrag reagieren muss (vgl. Clausing in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: Juni 2016, § 92 Rn. 58). Diesen Anforderungen genügt der innerhalb der Zwei-Monats-Frist gestellte Prozesskostenhilfeantrag – auch wenn man berücksichtigt, dass es sich vorliegend um nicht anwaltlich vertretene Kläger handelt – nicht. Der Prozesskostenhilfeantrag der Kläger vom 25. Oktober 2015 (Bl. 40 d.A.) enthält keinerlei Sach- oder Rechtsvortrag. Die Kläger haben sich dort zur Sache überhaupt nicht geäußert. Auch von nicht anwaltlich vertretenen Klägern kann jedoch erwartet werden, dass diese auf gerichtliche Aufforderung – wenn auch laienhaft – in kurzen Worten die Tatsachen darstellen, durch deren Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung im Verwaltungsverfahren sie sich beschwert fühlen (vgl. § 87b Abs. 1 VwGO).
II.
Im Übrigen ist die Klage auch in der Sache unbegründet, da der angegriffene Bescheid der Stadt Aschaffenburg vom 9. Mai 2012 rechtmäßig ist und die Kläger daher nicht in ihren Rechten verletzt (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Rechtsgrundlage der geltend gemachten Kosten für die Ersatzvornahme ist Art. 32 Satz 1 VwZVG. Danach kann die Vollstreckungsbehörde die vertretbare Handlung auf Kosten des Pflichtigen vornehmen lassen, wenn diese nicht oder nicht vollständig oder nicht zur gehörigen Zeit erfüllt wird. Diese Vorschrift ermächtigt die Stadt Aschaffenburg als Vollstreckungsbehörde, die aufgewendeten Kosten der Ersatzvornahme vom Pflichtigen durch Leistungsbescheid zu fordern.
2. Voraussetzung des Kostenerstattungsanspruchs ist zunächst die Rechtmäßigkeit der Ersatzvornahme (Engelhardt/App, Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz/Verwaltungszustellungsgesetz, 9. Aufl. 2011, § 10 Rn. 12 m.w.N.). Diese hängt davon ab, ob ein unanfechtbarer bzw. vollziehbarer Verwaltungsakt i.S.d. Art. 18 Abs. 1, 19 Abs. 1, 29 Abs. 1 und 32 Satz 1 VwZVG (Grundverwaltungsakt) sowie eine wirksame Androhung des Vollzugs dieses Verwaltungsakts im Wege der Ersatzvornahme nach Art. 36 VwZVG vorliegen.
Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Der Bescheid der Beklagten vom 28. Juli 2005, mit dem die Kläger verpflichtet wurden, das auf ihrem Grundstück befindliche Vorderhaus soweit abzutragen, dass auf Dauer keine Einsturzgefahr mehr besteht, ist unanfechtbar geworden. Das Bayer. Verwaltungsgericht Würzburg hat die hiergegen gerichtete Klage mit Urteil vom 24. Juli 2007 abgewiesen; der Antrag auf Zulassung der Berufung wurde mit Beschluss des Bayer. Verwaltungsgerichtshofs (Az. 9 ZB 07.2789) abgelehnt.
Der Bescheid der Beklagten vom 28. Juli 2005 enthält eine vollziehbare Androhung des Vollzugs i.S.v. Art. 36 VwZVG. Die Androhung erfolgte schriftlich, es wurde eine angemessene Frist i.S.v. Art. 36 Abs. 1 Satz 2 VwZVG gesetzt. Die Beklagte hat ein bestimmtes Zwangsmittel i.S.v. Art. 36 Abs. 3 VwZVG angedroht und eine vorläufige Veranschlagung eines Kostenbetrags i.S.v. Art. 36 Abs. 4 VwZVG vorgenommen. Zur Vermeidung unnötiger Wie derholungen wird insoweit auf das Urteil des Bayer. Verwaltungsgerichts Würzburg vom 24. Juli 2007 im Verfahren W 4 K 05.1103 Bezug genommen.
Die Kläger sind auch Pflichtige i.S.v. Art. 32 Satz 1 VwZVG und damit Kostenschuldner und materiell auch richtige Adressaten des Leistungsbescheids. Nach Art. 41 Abs. 1 Satz 1 VwZVG ist Kostenschuldner grundsätzlich der Vollstreckungsschuldner, also der Pflichtige, dem die Verpflichtung zum Handeln angesonnen wurde (vgl. Harrer/Kugele/Kugele/Thum/Tegethoff, Verwaltungsrecht in Bayern, 2. Aufl., Art. 32 VwZVG, Anm. 7). Dies sind vorliegend die Kläger als Adressaten des Bescheids vom 28. Juli 2005.
3. Die Kosten für die Sicherung der schadhaften Mauer des Nachbaranwesens Gries sind auch von den Kosten für die Ersatzvornahme der Abbruchanordnung vom 28. Juli 2005 umfasst.
Kosten im Sinne des Art. 32 Satz 1 VwZVG sind die durch die Ersatzvornahme notwendigerweise erwachsenen Aufwendungen der Vollstreckungsbehörde selbst oder die sie an den Dritten oder die amtshilfeleistende Behörde nach Art. 8 BayVwVfG abzuführen hat. Der Anspruch richtet sich auf die Erstattung des gesamten Aufwands, der bei der Ausführung der Ersatzvornahme entstanden ist. Infrage kommen etwa Aufwendungen für technisches Personal, Geräteeinsatz, Materialkosten, für Abbruch, Beseitigung, Herstellung, Deponiekosten, auch Gutachterkosten (Harrer/Kugele/Kugele/Thum/Tegethoff, Verwaltungsrecht in Bayern, 2. Aufl., Art. 32 VwZVG, Anm. 7; Giehl, Verwaltungsverfahrensrecht in Bayern, VwZVG, Art. 32 S. 9). Zu diesem Gesamtaufwand gehören auch die mit dem streitgegenständlichen Bescheid geltend gemachten Kosten, da diese durch den Abbruch des klägerischen Gebäudes und nicht etwa durch die Eigentümerin des Nachbaranwesens veranlasst waren.
Gem. Art. 3 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und Abs. 3 BayBO sind bauliche Anlagen so zu beseitigen, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben und Gesundheit, nicht gefährdet und die technischen Regeln einge halten werden. Danach müssen bei der Beseitigung baulicher Anlagen bestimmte Sicherheitserfordernisse und Belange der Baugestaltung eingehalten werden. Insbesondere ist im Rahmen von Baustellen Art. 9 BayBO zu beachten; während der Beseitigung ist sicher zu stellen, dass die Standsicherheit auch von Teilen der Anlage jederzeit gewährleistet ist (Dirnberger in Simon/Busse, BayBO, Stand: August 2016, Art. 3 Rn. 96).
Daraus folgt, dass vorliegend diejenigen Maßnahmen, die zur Sicherung der Giebelwand des Nachbaranwesens H* …straße 24 erforderlich waren, um diese gegen ein Einstürzen auf Grund des Abbruchs der Grenzwand der Kläger abzusichern, als Kosten der Ersatzvornahme von den Klägern zu tragen sind. Denn das Abstützen der Wand mittels eines Holzsprießes und die durchgeführten Spenglerarbeiten waren durch den Abbruch des Gebäudes der Kläger bedingt, da die Standsicherheit der Wand des Nachbaranwesens gerade auf Grund des Abbruchs der Grenzwand der Kläger nach dem von den Klägern nicht bestrittenen Vortrag der Beklagten nicht mehr gewährleistest war. Dass die Beklagte zunächst den Abbruch der klägerischen Giebelwand gestoppt und die Wand des Nachbaranwesens gesichert hat, ist daher nicht zu beanstanden. Vielmehr war die Stadt im Rahmen ihrer Pflichten als Bauaufsichts- und Ordnungsbehörde gehalten, jede nur erdenkliche Sorgfalt anzuwenden (vgl. BayVGH, U.v. 13.5.1996 – 15 B 94.1256 – BeckRS 1996, 16921).
Von den Kosten für die Sicherung der Grenzwand des Nachbaranwesens zu unterscheiden sind die Kosten für die Sanierung der schadhaften Wand des Nachbaranwesens, welche jedoch mit dem streitgegenständlichen Bescheid nicht gegenüber den Klägern geltend gemacht wurden. Die Aufteilung einerseits der zur Sicherung der Grenzwand des Nachbaranwesens erforderlichen Kosten und andererseits der durch für die Sanierung dieser Grenzwand der Nachbarn verursachten Kosten hat die Beklagte tatsächlich und auch für die Kammer nachvollziehbar vorgenommen, sodass auch eindeutig ersichtlich ist, dass die Beklagte den Klägern ausschließlich erstere Kosten in Rechnung gestellt hat. Die in der Bauakte befindlichen Rechnungen sind jeweils nachvollziehbar nach den auf die Anwesen G* … und r* … entfallenden Kosten aufgeschlüsselt (Bl. 29 ff. d. Behördenakte). Gegen diese Aufteilung haben die Kläger auch keine substantiierten Einwendungen vorgebracht. Vielmehr hat der Kläger zu 2) in der mündlichen Verhandlung lediglich pauschal verlangt, dass die Eigentümerin des Nachbaranwesens alle Kosten tragen solle. Eine solche Kostenregelung konnte und durfte die Beklagte aus den oben genannten Gründen nicht treffen.
4. Der Kostenbescheid vom 9. Mai 2012 ist auch im Übrigen nicht zu beanstanden.
Die Verzinsung des Kostenbetrags der Ersatzvornahme mit einem Zinssatz von sechs v.H. ergibt sich aus Art. 41a VwZVG.
Die Erhebung der Auslagen für die Postzustellung beruht auf Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 und Art. 10 Abs. 1 Nr. 2 Kostengesetz.
III.
Nach alldem war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.


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