Steuerrecht

Tatverdacht, Umsatzsteuer, Tatentschluss, Gewerbesteuer, Beschuldigte, Abgabe, Steuerhinterziehung, Einkommensteuer, Beweismittel, Straftaten, Firma, Unterlagen, Tathergang, ersichtlich

Aktenzeichen  59 Gs 4521/21; 59 Gs 4522/21

Datum:
17.5.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 42087
Gerichtsart:
AG
Gerichtsort:
Nürnberg
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:

 

Leitsatz

Tenor

In dem oben genannten steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahren wird die
Durchsuchung der Wohn- und Nebenräume in …
und der Geschäfts- und Nebenräume in …
sowie der Behältnisse, der informationstochnischon Systeme (IT-Systeme) jeglicher Art, der Kraftfahrzeuge und der Bankschließfächer des Beschuldigten sowie der Person und der ihm gehörenden bzw. im (Allein- oder Mit-) Gewahrsam stehenden Sachen zur Auffindung von Beweismitteln angeordnet (§§ 105, 102 Strafprozessordnung, StPO).
Gesucht werden insbesondere folgende Beweismittel:
Buchführungsunterlagen mit den dazugehörenden Aufzeichnungen und Belegen; Einnahmeaufzeichnungen; Konto- und Bankunterlagen; Hinweise auf Bankschließfächer; Belege Ober Vermögensanlagen und Vermögensverwendung sowie Verträge und Schriftverkehr.
Dazu gehören auch Gegenstände, die damit in Zusammenhang stehen und für die Erforschung des steuerstrafrechtlichen Sachverhalts und für die Ermittlung der richtigen Besteuarungsgrundlagen von Bedeutung sind.
Zu den gesuchten Unterlagen gehören auch Informationsträger digitaler Daten in jedweder Form, sofern auf diesen verfahrensrelevante elektronische Daten gespeichert sind oder waren. Das gilt unabhängig davon, wie die Daten auf diesen gespeichert sind oder waren; außerdem Passwörter, Zugangsdaten und Verschlüsselungsinformationen xu diesen Daten bzw. Datenträgern sowie die zur Sicherung, Lesbarmachung und Auswertung der Daten erforderliche Hard- und Software.
Die Durchsicht eines elektronischen Speichermediums bei dem von der Durchsuchung Betroffenen darf auch auf hiervon räumlich getrennte Speichermedien, soweit auf sie von dem Speichermedium aus zugegriffen werden kann, erstreckt werden, wenn andernfalls der Verlust der gesuchten Daten zu besorgen ist.

Gründe

Es besteht folgender Tatverdacht:
Der Beschuldigte … hat in Mittäterschaft mit dem anderweitig Beschuldigten … Scheinrechnungen ohne tatsächlichen Warenverkehr gewinnmindernd in der Buchhaltung der Firma … verbucht: Dadurch wurden die Betriebsausgaben der Firma … pflichtwidrig zu hoch erklärt. Außerdem wurde durch die Verbuchung von Scheinrechnungen bewirkt, dass zu Unrecht Vorsteuern in noch festzustellender Höhe geltend gemacht wurden.
Durch die vorsätzliche Abgabe inhaltlich unrichtiger Steuererklärungen für die Firma … bewirkte der Beschuldigte … gemeinsam mit dem anderweitig Beschuldigten … dass die Umsatzsteuer und Gewerbesteuer der Jahre 2014 bis 2017 in noch festzustellender Höhe verkürzt wurde.
Des Weiteren wurde bewirkt, dass durch die zu niedrigen Gewinnzuweisungen der Firma … an den Beschuldigten … die Einkommensteuer und der Solidaritätszuschlag zur Einkommensteuer 2014 bis 2017 in noch festzustellender Höhe zu seinem eigenen Vorteil verkürzt worden ist.
Die v. g. Straftaten wurden durch den Beschuldigten … gemeinschaftlich in Mittäterschaft mit dem anderweitig Beschuldigten … begangen, da die tatbeteiligten Personen in bewusstem und gewollten Zusammenwirken die Straftaten ausführten und auch der Tatentschluss gemeinschaftlich von ihnen gefasst wurde.
Die Einbindung in den gemeinschaftlichen Tatplan ergibt sich daraus, dass die beiden Gesellschafter … und … beide gemeinsam für die Abgabe der Steuererklärungen für die Firma … verantwortlich und in den Geschäftsbetrieb eingebunden waren.
Ebenfalls bewirkte der Beschuldigte … in Mittäterschaft mit dem anderweitig Beschuldigten …, dass Einkommensteuer mit Solidaritätszuschlag 2014 bis 2017 zugunsten von … in noch festzustellender Höhe verkürzt worden ist.
Der Beschuldigte ist daher verdächtig, folgende Steuerstraftaten gemäß §§ 369 Abs. 1 Nr. 1, 370 Abs. 1 Nr. 1 Abgabenordnung durch die pflichtwidrige Abgabe inhaltlich unrichtiger Steuererklärungen begangen zu haben:
Hinterziehung von
Einkommensteuer mit Solidaritätszuschlag 2014 bis 2017
jeweils zu eigenen Gunsten sowie
Einkommensteuer mit Solidaritätszuschlag 2014 bis 2017
jeweils zu Gunsten von … sowie
Hinterziehung von
• Umsatzsteuer 2014 bis 2017
• Gewerbesteuer 2014 bis 2017
jeweils zu Gunsten der …
Es ist zu erwarten, dass die Durchsuchung zur Auffindung von Beweismitteln führen wird. Die Maßnahmen stehen im angemessenen Verhältnis zur Schwere der Straftat sowie zur Stärke des Tatverdachts.
Für Vorfahren wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung können regelmäßig auch Unterlagen vor und nach dem Verdachtszeitraum als Beweismittel erheblich sein. Aus diesen Beweismtteln können Tathergang und Tatumfang, Geldherkunft und Geldverwendung sowie Vermögensentwicklung für die strafbefangenen Zeiträume ersichtlich sein.
Die vorherige Anhörung unterblieb, um den Erfolg der Durchsuchung nicht zu gefährden (§ 33 Absatz 4 StPO).


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