Steuerrecht

Untersagung der Tätigkeit als Rechtsanwalt im früheren Aufgabenbereich als Finanzbeamter

Aktenzeichen  M 5 S 19.4865

Datum:
18.11.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 32841
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BayBG Art. 86
BayVwVfG Art. 28
BeamtStG § 41 S. 2
VwGO § 80 Abs. 5

 

Leitsatz

1. Vor der Anordnung des Sofortvollzugs eines Verwaltungsakts ist eine Anhörung des Adressaten nicht erforderlich. (Rn. 25) (redaktioneller Leitsatz)
2. Eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen im Sinne des § 41 S. 2 BeamtStG ist zu besorgen, wenn bei verständiger Würdigung der erkennbaren Umstände unter Berücksichtigung der erfahrungsgemäß zu erwartenden Entwicklung eine solche Beeinträchtigung wahrscheinlich ist. Das ist dann der Fall, wenn ein vernünftiger Grund für die Annahme besteht, dass diese Entwicklung eintreten wird. (Rn. 27) (redaktioneller Leitsatz)
3. Schutzzweck des § 41 Satz 2 BeamtStG sind die Erhaltung der Unbefangenheit und Unparteilichkeit und die Wahrung des Ansehens der Verwaltung. Es soll der Eindruck vermieden werden, dass Amtswissen und persönliche Beziehungen von Bediensteten zu Lasten des Dienstherrn genutzt werden. Ausreichend für eine Untersagung ist daher bereits das Hervorrufen eines Anscheins, der Anlass zur Besorgnis einer Beeinträchtigung dienstlicher Belange gibt. (Rn. 28) (redaktioneller Leitsatz)
4. Allein die herausgehobene Stellung als Sachgebietsleiter in einem Finanzamt, auch wenn sie nur für drei Monate übertragen war und nicht konkret wahrgenommen wurde, rechtfertigt die Annahme, das besondere dienstliche Wissen und die Kontakte des Ruhestandsbeamten könnten sich zu Gunsten der von ihm vertretenen Mandanten auswirken. (Rn. 32) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf 2.500,– EUR festgesetzt.

Gründe

I.
Der 1954 geborene Antragsteller stand bis zum Ablauf des 31. Januar 2018 als Oberregierungsrat in den Diensten des Antragsgegners. Zu diesem Zeitpunkt wurde er aufgrund dauernder Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt.
Vom 1. Januar 2000 bis 31. Mai 2016 war er als Sachgebietsleiter am Finanzamt G. und vom 1. Juni 2016 bis zum Eintritt in den Ruhestand am Finanzamt S. als Leiter des Sachgebiets Vollstreckung, Stundung, Erlass und Bewertung tätig.
Mit Schreiben vom 15. März 2019 zeigte der Antragsteller an, dass er nach Zulassung durch die Rechtsanwaltskammer eine selbstständige Tätigkeit als Rechtsanwalt in W. aufnehme. Das Landesamt für Steuern wies den Antragsteller mit Schreiben vom 3. April 2019 darauf hin, dass er nicht in Steuerfällen tätig werden dürfe, die im örtlichen und sachlichen Zuständigkeitsbereich der Finanzämter G. und S. liegen. Der Antragsteller wandte sich hiergegen, da er in S. tatsächlich nur drei Monate tätig gewesen sei.
Darauf untersagte das Landesamt für Steuern dem Antragsteller mit Bescheid vom 29. Mai 2019, in Steuerfällen tätig zu werden, die im örtlichen und sachlichen Zuständigkeitsbereich des Finanzamtes G. und des Finanzamtes S. liegen. Das gelte bis zum Ablauf des 12. November 2022 (drei Jahre nach Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze). Da der Antragsteller langjährig als Sachgebietsleiter beim Finanzamt G. tätig gewesen sei, sei eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen zu besorgen. Denn das Vertrauen der Bürger in die Integrität der Verwaltung sei zu schützen. Insbesondere eine besondere Entscheidungsbeeinflussung aus einem besonderen Informationsstand oder aus besonders kollegialen Beziehungen könnte dienstliche Interessen beeinträchtigen. Je höher der Betroffene hierarchisch eingegliedert gewesen sei, desto größer sei die abstrakte Wahrscheinlichkeit, dass zu vermeidende Beeinträchtigungen eintreten könnten.
Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch, der mit Widerspruchsbescheid vom 2. September 2019 zurückgewiesen wurde. Zudem wurde in Nr. 2 des Widerspruchsbescheids der Sofortvollzug hinsichtlich der Untersagung angeordnet, im Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit in Steuerfällen tätig zu werden, die im örtlichen und sachlichen Zuständigkeitsbereich des Finanzamtes G. und des Finanzamtes S. liegen. Für die Abwehr der Beeinträchtigung dienstlicher Interessen sei die Untersagung von Tätigkeiten geboten, die im örtlichen und sachlichen Zuständigkeitsbereich des Finanzamtes S. lägen. Auch wenn der Beamte aufgrund von Krankheitszeiten nur drei Monate tatsächlich dort tätig gewesen sei, sei er vom 1. Juni 2016 bis zur Versetzung in den Ruhestand (mit Ablauf des 31.1.2018) dort offiziell als Sachgebietsleiter der Vollstreckung, Stundungs- und Erlassstelle und der Bewertung zugewiesen gewesen. Wahrgenommen werde von der Allgemeinheit allein die eingenommene Führungsposition als Sachgebietsleiter.
Der Antragsteller hat gegen den Bescheid des Landesamtes für Finanzen vom 28. Mai 2019 sowie dessen Widerspruchsbescheid vom 2. September am 26. September 2019 Klage erhoben (M 5 K 19.4888), über die noch nicht entschieden ist.
Mit Schriftsatz vom 25. September 2019, eingegangen bei Gericht am 26. September 2019, hat der Antragsteller beantragt,
die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Untersagungsverfügung des Bayerischen Landesamtes für Steuern vom 29. Mai 2019 und des Widerspruchsbescheids vom 2. September 2019 wieder herzustellen.
Die Anordnung des Sofortvollzugs sei nicht hinreichend begründet. Hierzu sei der Kläger auch nicht angehört worden. Für die Untersagung der Tätigkeit für Fälle aus dem Bereich des Finanzamtes S. bestehe keine Rechtsgrundlage. Denn der Antragsteller habe an diesem Amt lediglich 3 ½ Monate tatsächlich Dienst geleistet. Es habe in diesem Zeitraum keine Möglichkeit für ihn bestanden, nach außen aufzutreten. Es sei auch fraglich, welche Kenntnis die Öffentlichkeit von der Tätigkeit des Antragstellers dort gehabt habe. Eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen sei daher unwahrscheinlich. Hinzu komme, dass der Antragsteller seit Sommer 2016 tatsächlich beim Finanzamt S. nicht mehr tätig gewesen sei. Eine im Jahr 2019 beabsichtigte Tätigkeit als Rechtsanwalt könne damit nicht mehr in Zusammenhang gebracht werden. Das gelte auch für die möglichen Loyalitätskonflikte gegenüber früheren Kollegen und Mitarbeitern am Finanzamt S. Die Erkrankung des Antragstellers sei im ganzen Amt bekannt gewesen. Es sei auch eine ständige Fluktuation der Mitarbeiter während der Tätigkeit beim Amt S. zu verzeichnen gewesen. Es wäre ausreichend gewesen, die Tätigkeit hinsichtlich Fällen im Zuständigkeitsbereich des Finanzamtes G. zu untersagen. Hiergegen richte sich weder Klage noch Eilantrag.
Das Landesamt für Finanzen hat für den Antragsgegner beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Der Sofortvollzug sei formal rechtmäßig erfolgt. Es habe keine Anhörung hierzu bedurft. Die Untersagung sei auch materiell rechtmäßig. Auch wenn der Antragsteller nur drei Monate im Finanzamt S. tätig war, ist angesichts der Stellung als Sachgebietsleiter als Beamter der vierten Qualifikationsebene das Vertrauen der Allgemeinheit in die Integrität der Verwaltung durch Übernahme von Fällen im Zuständigkeitsbereich des Finanzamtes S. tangiert. Zudem bestehe auch die denkbare Gefahr eines zu verhindernden Loyalitätskonflikts. Die Untersagung gelte nur für Mandate aus dem Zuständigkeitsbereich von zwei Finanzämtern, an denen der Antragsteller zuletzt tätig war. Die Maßnahme sei daher auch verhältnismäßig.
Bezüglich weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichts- und vorgelegten Behördenakten verwiesen.
II.
Der Antrag ist nur teilweise zulässig und im Übrigen unbegründet.
1. Hinsichtlich der Untersagung der Tätigkeit betreffend Fälle aus dem Zuständigkeitsbereich des Finanzamts G. fehlt es an einem Rechtsschutzbedürfnis.
Der Antrag richtet sich wie der im Klageverfahren gestellte Antrag gegen die streitgegenständlichen Verfügungen insgesamt. Gegen die Untersagung hinsichtlich der Fälle aus dem Bereich G. hat die Antragstellerpartei aber nichts vorgetragen. Vielmehr ist in der Antragsbegründung vom 25. September 2019 ausdrücklich angegeben (S. 8), dass die Begründung des Landesamtes für die Untersagung der Tätigkeit für Fälle aus dem Bereich des Amtes G. einleuchte. Die Antragsbegründung befasst sich im Weiteren nur mit der Untersagung hinsichtlich Fällen aus dem Bereich des Amtes S. Im Schriftsatz vom 11. November 2019 ist ausdrücklich angegeben, dass sich der Antrag nicht gegen die Untersagung der Tätigkeit bezüglich des Zuständigkeitsbereichs des Amtes G. richte. Eine Konsequenz hinsichtlich der Antragstellung ist allerdings nicht gezogen. Da es sich bei den Bevollmächtigten des Antragstellers um rechtskundige Personen eines Verbands zur Vertretung berufsständischer Interessen seiner Mitglieder handelt, ist die Antragstellerpartei an ihrem ausdrücklich gestellten Antrag festzuhalten.
2. Zunächst ist die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung formal nicht zu beanstanden.
Nach § 80 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) haben Widerspruch und Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung. Diese Bestimmung stellt eine zentrale Norm der Verwaltungsrechtspflege dar, denn der Bürger hat nach Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG) Anspruch auf eine tatsächlich wirksame Kontrolle der Verwaltung. Art. 19 Abs. 4 GG gewährleistet die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage aber nicht schlechthin. Die Behörde darf sie gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO durch Anordnung der sofortigen Vollziehung beseitigen, wenn dafür ein besonderes öffentliches Interesse besteht, das grundsätzlich über jenes Interesse hinauszugehen hat, welches den Erlass des Verwaltungsakts selbst rechtfertigt.
Das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes ist nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO schriftlich zu begründen. Die Begründung der Vollzugsanordnung des Antragsgegners vom 2. September 2019 genügt diesem gesetzlichen Erfordernis. Sie ist nicht lediglich formelhaft, sondern lässt erkennen, dass die Behörde eine Einzelfallprüfung vorgenommen und dementsprechend dem besonderen öffentlichen Interesse in Gestalt des Vertrauens der Allgemeinheit in die Integrität der öffentlichen Verwaltung den Vorzug vor einer Tätigkeit des Antragstellers im Zuständigkeitsbereich der Ämter G. und S. gegeben hat. Eine entsprechende Beeinträchtigung des Vertrauens erfolge schon mit dem ersten Tätigwerden.
Über diese formale Prüfung hinaus bedarf es keiner weiteren (materiellen) Erörterung der von der Behörde genannten Gründe, da das Gericht nicht auf die Überprüfung dieser Gründe beschränkt ist, sondern im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO unter Abwägung der öffentlichen Belange gegen den Rechtsanspruch des Einzelnen selbst zu beurteilen hat, ob tatsächlich ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts besteht. Daher kann es im Rahmen der Überprüfung der Anordnung des Sofortvollzugs dahinstehen, ob die Behörde die Interessen des Antragstellers in der Sache überhaupt bzw. hinreichend berücksichtigt hat. Ausreichend ist, dass sich die Behörde – wie hier geschehen – den Ausnahmecharakter der Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit durch entsprechende Einzelfallbegründung bewusst gemacht hat.
3. Auch eine summarische Überprüfung der Sach- und Rechtslage ergibt im vorliegenden Fall, dass keine durchgreifenden Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Untersagungsverfügung hinsichtlich Fällen aus dem Zuständigkeitsbereich des Amtes S. bestehen.
Das Gericht hat im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO unter Abwägung der öffentlichen Belange gegen den Rechtsanspruch des Einzelnen zu beurteilen, ob ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts besteht. Soweit dabei die Erfolgsaussichten des eingelegten Rechtsbehelfs oder der Klage bereits absehbar sind, hat das Gericht sie zu berücksichtigen. Ergibt diese im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes notwendigerweise summarische Prüfung, dass der Rechtsbehelf oder die Klage voraussichtlich erfolglos sein wird, so scheidet – sofern ein öffentliches Interesse für den sofortigen Vollzug spricht – ein Vorrang der privaten Interessen von vornherein aus, da an der Aussetzung eines offensichtlich rechtmäßigen Verwaltungsakts in der Regel kein überwiegendes privates Interesse bestehen kann (Schmidt in Eyermann, VwGO, 15. Auflage 2019, § 80 Rn. 85 ff.; vgl. BayVGH, B.v. 4.10.1982 – 19 AS 82 A.2049 – BayVBl 1983, 23).
a) Die streitgegenständlichen Bescheide leiden nicht an formellen Fehlern.
Zwar ist der Antragsteller vor Erlass des Untersagungsbescheids vom 29. Mai 2019 nicht ausdrücklich angehört worden (Art. 28 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes/BayVwVfG). Mit Schreiben vom 3. April 2019 wurde er allerdings darauf hingewiesen, dass eine entsprechende Tätigkeitsbeschränkung bestehe, wogegen sich der Antragsteller mit dem Argument wandte, dass er während seiner kurzen Tätigkeit am Finanzamt S. praktisch nicht von der Öffentlichkeit habe wahrgenommen werden können. Durch das Widerspruchsverfahren wurde die Anhörung nachgeholt. Denn im Rahmen dieses Verfahrens hatte er Gelegenheit, alle sachlichen und rechtlichen Argumente gegen die streitgegenständliche Verfügung vorzubringen (Art. 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 BayVwVfG).
Es ist rechtlich auch nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner den Antragsteller hinsichtlich der beabsichtigten Anordnung des Sofortvollzugs nicht angehört hat, denn eine solche ist nicht erforderlich (herrschende Meinung: BayVGH, B.v. 13.11.2003 – 8 CS 03.2170 – BayVBl 2004, 343, juris Rn. 18; VGH BW B.v. 29.6.1994 – 10 S 2510/93 – NVwZ 1995, 292, juris Rn. 9; Hoppe in Eyermann, VwGO, 15. Auflage 2019, § 80 Rn. 56 m.w.N.).
b) Es ist auch rechtlich nichts gegen die Untersagung der Tätigkeiten als Rechtsanwalt betreffend Fällen aus dem sachlichen und örtlichen Zuständigkeitsbereich des Finanzamtes S. einzuwenden.
Sachlich sind die Voraussetzungen des § 41 Satz 2 des Gesetzes über den Status der Beamtinnen und Beamten in den Ländern – Beamtenstatusgesetz/BeamtStG gegeben. Eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen im Sinne des § 41 Satz 2 BeamtStG ist zu besorgen, wenn bei verständiger Würdigung der erkennbaren Umstände unter Berücksichtigung der erfahrungsgemäß zu erwartenden Entwicklung eine solche Beeinträchtigung wahrscheinlich ist. Das ist dann der Fall, wenn ein vernünftiger Grund für die Annahme besteht, dass diese Entwicklung eintreten wird (BVerwG, U. v. 24.9.1992 – 2 A 6/91 – BVerwGE 91, 57; U. v. 14.2.1990 – 6 C 54/88- NVwZ-RR 1990, 430; Baßlsperger in: Weiss/ Niedermaier/ Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Stand: August 2019, § 41 BeamtStG Rn. 29; Baßlsperger, Berufsausübung nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, ZBR 2012, 9). Maßgeblich ist, ob der Anschein erweckt werden kann, dass durch die persönlichen Beziehungen des Beamten im Ruhestand zu den Mitarbeitern des Amtes, welche mit den Fällen befasst sind, die auch der Antragsteller als Rechtsanwalt betreut, eine Streitigkeit in nicht sachgemäßer Weise gefördert werden könnte (BayVGH, B. v. 5.9.2012 – 3 CS 12.1241 – juris; B. v. 26.2.2009 – 3 CS 08.3301 – juris; BayVGH, B. v. 11.1.1998 – 3 CS 87.03322 – NJW 1988, 1406). Dabei sind stets die konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfalles zu berücksichtigen. Entscheidend ist, ob bei verständiger Würdigung der Umstände eine Beeinträchtigung wahrscheinlich ist (BayVGH, B. v. 26.2.2009 – 3 CS 08.3301 – juris; BayVGH, B. v. 11.1.1998 – 3 CS 87.03322 – BayVBl. 1988, 413; BayVGH, B.v. 20.8.2013 – 3 CS 13.1110 – juris; OVG Saarlouis, B.v. 13.3.2014 – 1 A 379/13 – juris). Auf die Intensität der Tätigkeit in Richtung Verwaltung kommt es daher nicht an, entscheidend ist vielmehr die damit einhergehende Möglichkeit der Beeinträchtigung dienstlicher Interessen und das Hervorrufen eines entsprechenden Anscheins (Baßlsperger in: Weiß/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Stand: August 2019, § 41 BeamtStG Rn. 19 ff.; so auch ausdrücklich OVG Saarlouis, B.v. 13.3.2014 – 1 A 379/13 – juris, Rn. 8 unter Bezugnahme auf den Beschluss des BayVGH vom 20.8.2013 – 3 CS 13.1110 – juris).
Entsprechend dem dargelegten Schutzzweck des § 41 Satz 2 BeamtStG stehen die Erhaltung der Unbefangenheit und Unparteilichkeit und die Wahrung des Ansehens der Verwaltung im Vordergrund. Es soll der Eindruck vermieden werden, dass Amtswissen und persönliche Beziehungen von Bediensteten zu Lasten des Dienstherrn genutzt werden. Ausreichend für eine Untersagung ist daher bereits das Hervorrufen eines Anscheins, der Anlass zur Besorgnis einer Beeinträchtigung dienstlicher Belange gibt. Maßstab hierfür ist die Sichtweise des sachlich denkenden Bürgers. Der Schutz der Integrität der Verwaltung setzt demgemäß nicht den begründeten Verdacht persönlicher Befangenheit und Parteilichkeit voraus (BayVGH, B. v. 26.2.2009 – 3 CS 08.3301 – juris; BayVGH, B. v. 11.1.1998 – 3 CS 87.03322 – BayVBl. 1988, 413). Insoweit ist auch nicht entscheidend, ob tatsächlich ein Loyalitätskonflikt besteht (BayVGH, B.v. 20.8.2013 – 3 CS 13.1110 – juris; OVG Saarlouis, B.v. 13.3.2014 – 1 A 379/13 – juris Rn. 12).
Gegen die nach § 41 Satz 2 BeamtStG i.V.m. Art. 86 Abs. 2 Satz 2 des Bayerischen Beamtengesetzes (BayBG) verfügte Untersagung der Tätigkeit als Rechtsanwalt hinsichtlich Fällen aus dem sachlichen und örtlichen Zuständigkeitsbereich des Finanzamtes S. ist rechtlich nichts zu erinnern. Bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 41 Satz 2 BeamtStG hat die entsprechende Untersagung zwingend zu erfolgen.
Soweit der Antragsteller gegen das Tätigkeitsverbot – dessen grundsätzliche Berechtigung er nicht bestreitet, da er es betreffend des Amtes G. akzeptiert – betreffend Fälle aus dem Zuständigkeitsbereich des Amtes S. vorbringt, dass er tatsächlich nur kurze Zeit (vom 1. Juni bis 20. September 2016, davon zwei Wochen Urlaub und eine Woche Fortbildung) am Amt in S. tätig gewesen sei, verfängt das nicht. Denn ob bei verständiger Würdigung der erkennbaren Umstände der Anschein einer Beeinflussung der Unparteilichkeit oder Unbefangenheit zu entstehen vermag, beurteilt sich nicht nach internen Umständen oder Entwicklungen, sondern nach den nach außen erkennbaren Gegebenheiten (OVG Saarlouis, B.v. 13.3.2014 – 1 A 379/13 – juris 10). Die Besorgnis der Beeinträchtigung dienstlicher Interessen resultiert gerade daraus, dass bei verständiger Würdigung der erkennbaren Umstände aufgrund einer früheren dienstlichen Tätigkeit des Antragstellers die Annahme nahe liegt, ihm könne seitens der Mitarbeiter des Finanzamtes S. eine Sonderbehandlung widerfahren. Diese Besorgnis bezieht sich nicht auf ein etwaiges eigenes (Fehl-) Verhalten, das wegen Verletzung von Dienstpflichten geahndet werden könnte, sondern auf ein nicht sicher auszuschließendes Verhalten Dritter, das der Antragsteller nicht steuern kann. Er hat keine verlässliche Möglichkeit, darauf hinzuwirken, dass es nicht zu einer bewussten oder unbewussten Sonderbehandlung kommt. Von daher ist es sachgerecht und notwendig, bereits im Vorfeld etwaiger Loyalitätskonflikte dafür Sorge zu tragen, dass solche gar nicht erst zur Entstehung gelangen können. Es soll schon der Anschein verhindert werden, die dienstliche Tätigkeit, die dienstlichen Kenntnisse und die dienstlichen Kontakte des Ruhestandsbeamten könnten zu einer günstigeren Bearbeitung der von dem Antragsteller vertretenen Steuerfälle führen. (OVG Saarlouis, a.a.O., Rn 12; BVerwG, U.v. 6.12.1989 – 6 C 52/87 – BVerwGE 84, 94, juris Rn. 29; OVG NRW, B.v. 22.4.2014 – 6 B 34/14 – juris Rn. 21).
Die Unparteilichkeit und Unbefangenheit der Beamten sind ausgesprochen empfindliche Schutzgüter. Es ist verfassungsrechtlich unbedenklich und einfachrechtlich geboten, schon an die konkrete Möglichkeit der Beeinflussung der Unparteilichkeit oder Unbefangenheit anzuknüpfen und bereits den konkret begründeten Anschein einer wirtschaftlichen Abhängigkeit vom Betroffenen oder von sonstigen Interessenten des dienstlichen Handelns zu vermeiden. Der Wahrung der Integrität des öffentlichen Dienstes und der Abwehr diesbezüglicher Vertrauenseinbußen kommt eine so überragende Bedeutung zu, dass das Interesse an der Abwehr eines solchen Anscheins bei der Abwägung stets überwiegen muss (BVerwG, a.a.O., Rn. 29 m.w.N. – auch zur Verfassungsmäßigkeit der vergleichbaren Regelung in § 20a des Soldatengesetzes). Die Regelung des § 41 BeamtStG ist auch verfassungsgemäß und stellt keine unzulässige Altersdiskriminierung dar (OVG NRW, a.a.O., juris Rn. 10 ff.; BayVGH, B.v. 20.8.2013 – 3 CS 13.1110 – juris Rn. 27; B.v. 5.9.2012, 3 CS 12.1241, juris Rn. 18). Bei entsprechender Spezialisierung der dienstlichen Tätigkeit reicht für einen solchen Anschein auch die bloße Mitwirkung im Hintergrund einer Rechtsanwaltskanzlei aus, die Fälle bei einer spezialisierten Kammer vertritt (BayVGH, B.v. 20.8.2013 – 3 CS 13.1110 – juris Rn. 39 f.).
Das Vertrauen in die Integrität der Verwaltung und entsprechende Loyalitätskonflikte sind bei Beamten je eher gegeben, desto höher sie in der Behördenhierarchie angesiedelt sind. Je mehr einem Beamten an Verantwortung und Entscheidungskompetenz übertragen ist, desto eher können sich entsprechende Beeinträchtigungen der dargestellten Interessen ergeben. Die Tätigkeit von drei Monaten als Beamter der vierten Qualifikationsebene im Amt A 14 als Leiter des Sachgebiets Vollstreckung, Stundung, Erlass und Bewertung ist angesichts des Verantwortungsbereiches nicht so unbedeutend, dass dadurch das Interesse der Allgemeinheit in die Integrität der Verwaltung nicht beeinträchtigt sein könnte. Nach den maßgeblichen, nach außen erkennbaren Gegebenheiten gehörte der Antragsteller aber in dieser Funktion bis zu seiner Ruhestandsversetzung mit Wirkung zum 1. Februar 2018 dem Finanzamt S. an. Aus der maßgeblichen Sicht eines sachlich denkenden Bürgers (zu diesem Maßstab vgl. OVG NRW, a.a.O., juris Rn. 16 ff. m.w.N.) wird ein früherer Sachgebietsleiter, der Angehöriger der vierten Qualifikationsebene war, ein Jahr nach seinem Eintritt in den Ruhestand als rechtskundiger Vertreter im Zuständigkeitsbereich seines früheren Amtes tätig. Aufgrund der herausgehobenen Stellung, die der Antragsteller bis zu seinem Eintritt in den Ruhestand zu Beginn des Jahres 2018 innehatte, auch wenn er sie nicht konkret wahrgenommen hat, rechtfertigt die Annahme, das besondere dienstliche Wissen und die Kontakte des Antragstellers könnten sich zu Gunsten der von ihm vertretenen Mandanten auswirken. Das gilt auch für mögliche Loyalitätskonflikte früherer Mitarbeiter, die nicht auszuschließen sind. Zudem ist es möglich und sogar wahrscheinlich, dass frühere dem Antragsteller unterstellte Mitarbeiter in anderen Sachgebieten des Finanzamts S. tätig sind, weshalb sich die berufliche Zusammenarbeit auch in anderen Bereichen des Amtes auswirken kann.
Das ist keine bloße Mutmaßung, sondern eine konkrete Besorgnis. Es besteht bei einem nicht unerheblichen Teil der Bevölkerung ein Interesse daran, dass sich eine solche Führungsperson für die eigenen Steuerangelegenheiten einsetzt, weil sie die Arbeit des Finanzamtes kennt und sich mit der der Funktion entspringenden Autorität aus der noch nicht zu lange zurückliegenden Tätigkeit einsetzen kann. Würde das zugelassen, wäre damit das Vertrauen der Bevölkerung in die Integrität der Finanzbehörden beeinträchtigt. Die Tätigkeit des Antragstellers war damit auch innerhalb des Zuständigkeitsbereichs des Finanzamts S. in allen Steuerfällen zu untersagen (VG Regensburg, B.v. 24.6.2015 – RO 1 S 15.627 – DStR 2015, 1944, juris Rn. 37).
Die Befristung der Untersagung bis zum Ablauf des 12. November 2022 folgt aus Art. 86 Abs. 2 Satz 2, Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 BayBG (drei Jahre nach Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze als spätester Zeitpunkt).
4. Der Antragsteller hat nach § 154 Abs. 1 VwGO als unterlegener Beteiligter die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes. Da es sich nicht um die Genehmigung einer Nebentätigkeit eines aktiven Beamten (vgl. hierzu Nr. 10.6. des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit) handelt, ist es gerechtfertigt, auf den Auffangwert zurückzugreifen, hiervon die Hälfte im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (so auch VG Regensburg, a.a.O., Rn. 44; BayVGH, B.v. 20.8.2013 – 3 CS 13.1110 – juris Rn. 50).


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