Steuerrecht

Unvollständige Eintragungen bei Fahrtenbuch

Aktenzeichen  2 K 210/16

Datum:
16.1.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 36300
Gerichtsart:
FG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Finanzgerichtsbarkeit
Normen:
EStG § 4 Abs. 1 S. 2, § 6

 

Leitsatz

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

I.
Der Kläger wurde vom Beklagten im Streitjahr 2012 zur Einkommensteuer und zum Gewerbesteuermessbetrag veranlagt. Er erzielte als Handelsvertreter für öffentliche und industrielle Lichtanlagen Einkünfte aus Gewerbebetrieb.
Im Streitjahr lebte er mit seiner Lebensgefährtin und den gemeinsamen minderjährigen Kindern (9 und 6 Jahre alt) in einem Haushalt in T.
Am 29. Juni 2012 schaffte der Kläger einen Pkw Mercedes ML … (Mercedes ML) mit dem amtlichen Kennzeichen … an (Bruttolistenpreis: 81.500 €; 190 kw, Hubraum 2987 ccm, Erstzulassung 28. Juni 2012). Darüber hinaus verfügte der Kläger über einen im Zeitraum 1. Mai bis 31. Oktober angemeldeten Mercedes SL (Cabrio) mit Erstzulassung 26. Juni 1995 und einen im Jahr 2007 angeschafften und auf die Lebensgefährtin zugelassenen VW Multivan … (nachfolgend VW Multivan, Bruttolistenpreis: 62.821 €, 128 kw, Hubraum 2.461 ccm). Die Lebensgefährtin fuhr im Streitjahr (auch) einen Mini Cooper.
Den Steuererklärungen des Klägers lag der Jahresabschluss zum 31. Dezember 2012 zugrunde. Darin erklärte der Kläger den Mercedes ML ausschließlich betrieblich genutzt zu haben.
Im Rahmen der Bearbeitung der Steuererklärungen des Klägers legte der Kläger ein handschriftlich geführtes Fahrtenbuch für den Mercedes ML vor. Der Beklagte stellte folgende Mängel des Fahrtenbuchs fest:
Datum
Fahrtziel
lt. Fahrtenbuch
lt. Routenplaner
3. Juli 2012

395 km
305 km
18. Juli 2012

399 km
304 km
24. September 2012

391 km
250 km
29. November 2012

681 km
410 km
Darüber hinaus seien an folgenden Tagen der Kilometerstand nicht abgelesen, sondern rechnerisch ermittelt worden: 4. Juli 2012, 6. Juli 2012, 11. Juli 2012, 13. Juli 2012, 8. August 2012 An folgenden Tagen seien keine Fahrten zur Tankstelle trotz Tankbelege im Fahrtenbuch eingetragen gewesen: 30. Juni 2012, 30. Juli 2012 (…), 1. August 2012, 3. August 2012 (B.), 14. August 2012, 16. August 2012, 24. August 2012, 25. August 2012, 2. September 2012, 12. September 2012, 18. September 2012, 23. September 2012, 29. September 2012, 13. Oktober 2012, 29. Oktober 2012, 31. Oktober 2012, 3. November 2012, 14. November 2012, 17. November 2012, 15. Dezember 2012, 27. Dezember 2012 Am 15. November 2012 sei eine betriebliche Fahrt angegeben, die weder Ort noch Geschäftspartner ausweise.
Hiergegen trug der Kläger vor, dass die Kilometerstände nicht rechnerisch ermittelt worden seien, sondern allenfalls die Kilometerstände falsch berechnet worden seien. Die fehlenden Tankfahrten beruhten darauf, dass es sich zum Großteil um Fahrten zur 1 km entfernten Tankstelle an Wochenenden und Feiertagen gehandelt habe, die er auf die nächste betriebliche Fahrt aufgeschlagen habe. Die restlichen Belege seien Tankbelege des VW Multivan, den er aufgrund seiner größeren Ladefläche für betriebliche Fahrten genutzt habe.
Der Beklagte erkannte das Fahrtenbuch nicht an, legte der privaten Nutzungsentnahme die 1%-Regelung zugrunde und setzte mit Bescheiden vom 21. August 2013 die Einkommensteuer für 2012 auf 36.659 € und den Gewerbesteuermessbetrag für 2012 auf 5.112 € fest.
Auf die dagegen eingelegten Einsprüche setzte der Beklagte die Einkommensteuer für 2012 auf 36.146 € und den Gewerbesteuermessbetrag für 2012 auf 5.071 € herab und wies im Übrigen die Einsprüche des Klägers als unbegründet zurück. In den Einspruchsentscheidungen setzte der Beklagte u.a. unter Berücksichtigung eines Bruttolistenpreises in Höhe von 81.500 € eine Nutzungsentnahme für den Mercedes ML in Höhe von 4.890 € (1% x 6 Monate) an.
Die dagegen eingelegte Klage begründet der Kläger im Wesentlichen damit, dass er den Mercedes ML ausschließlich betrieblich genutzt habe. Seine durchschnittliche jährliche Fahrleistung betrage bis zu 50.000 km. Er habe im Mercedes ML umfangreiches Anschauungsmaterial und Musterleuchten mitgeführt. Dadurch sei es nahezu unmöglich, die hinteren Sitze im Fahrzeug durch Personen nutzbar zu machen. Er habe beschlossen, den Mercedes ML nicht mehr auszuräumen und nur betrieblich zu nutzen. Zwar weise das Fahrtenbuch kleinere Mängel auf. Dem Fahrtenbuch komme aber erhöhte Indizwirkung zur Erschütterung des Anscheinsbeweises der privaten Nutzung zu, zumal er über zwei weitere Fahrzeuge (Mercedes SL, VW Mulitvan) verfügt habe, die in Status und Gebrauchswert gleichwertig seien. Beide in seinem Eigentum befindlichen Fahrzeuge hätten ihm uneingeschränkt zur Verfügung gestanden.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
unter Änderung der Bescheide vom 21. August 2013 in Gestalt der Einspruchsentscheidungen vom 18. Dezember 2015 die Einkommensteuer für 2012 auf 34.907 € und den Gewerbesteuermessbetrag auf 4.900 € festzusetzen,
hilfsweise die Revision zuzulassen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Ergänzend zu den Einspruchsentscheidungen weist der Beklagte darauf hin, dass aufgrund der im Eigentum des Klägers befindlichen weiteren Fahrzeuge -Mercedes SL und VW Multivannicht belegt sei, dass der Mercedes ML ausschließlich betrieblich genutzt worden sei.
Zudem weise das Fahrtenbuch nicht nur geringere Mängel auf, sondern sei unvollständig. Insbesondere wichen die eingetragenen Fahrten von den tatsächlichen betrieblichen Fahrten ab bzw. seien Fahrten nicht eingetragen worden. Anders seien die Diskrepanzen zwischen den Eintragungen im Fahrtenbuch und den vorgelegten Belegen nicht erklärbar. Nach allgemeiner Lebenserfahrung würden betriebliche Fahrzeuge, die zu privaten Zwecken zur Verfügung stünden, auch tatsächlich privat genutzt.
II.
Die Klage ist unbegründet.
1. Es steht nach Würdigung der Umstände des Streitfalls i.S. Einkommensteuer und Gewerbesteuermessbetrag nicht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Kläger den Beweis des ersten Anscheins erschüttert hat, der für eine private Nutzung des Mercedes ML im Streitjahr spricht.
Nach allgemeiner Lebenserfahrung werden dienstliche oder betriebliche Fahrzeuge, die zu privaten Zwecken zur Verfügung stehen, auch tatsächlich privat genutzt. Dafür spricht der Beweis des ersten Anscheins. Etwas anderes gilt, wenn es sich um ein Fahrzeug handelt, das typischerweise zum privaten Gebrauch nicht geeignet ist (vgl. BFH-Urteil vom 18. Dezember 2008 VI R 34/07, BStBl II 2009, 381). Soweit keine besonderen Umstände hinzutreten, ist aufgrund der Anscheinsbeweisregel regelmäßig davon ausgehen, dass eine private Nutzung stattgefunden hat (vgl. (vgl. BFH-Urteil vom 4. Dezember 2012 VIII R 42/09, BStBl II 2013, 365, und vom 19. Mai 2009 VIII R 60/06, BFH/NV 2009, 1974).
An den Nachweis fehlender Privatnutzung sind strenge Anforderungen zu stellen. Der Anscheinsbeweis kann indessen durch den Gegenbeweis entkräftet oder erschüttert werden. Hierzu bedarf es nicht des Beweises des Gegenteils. Es genügt vielmehr, dass ein Sachverhalt dargelegt wird, der die ernstliche Möglichkeit eines anderen als des der allgemeinen Erfahrung entsprechenden Geschehensablaufs ergibt. Jedoch bedürfen die Tatsachen, aus denen die Möglichkeit eines atypischen Geschehensablaufs abgeleitet werden soll, des vollen Beweises (vgl. BFH-Beschluss vom 20. Oktober 2009 VI B 74/08, BFH/NV 2010, 197, m.w.N.).
a) Der Mercedes ML des Klägers hat im Streitjahr zum Betriebsvermögen des Klägers gehört. Dessen private Nutzung war grundsätzlich möglich, da ein atypischer Geschehensablauf im Streitfall nicht vorlag.
Zu Recht hat der Beklagte darauf hingewiesen, dass im Streitjahr eine Privatnutzung des Mercedes ML grundsätzlich möglich gewesen ist, weil es sich um einen zur Personenbeförderung zugelassenen PKW handelt und nicht um einen sog. Werkstattwagen. Ebenso konnten das umfangreiche Anschauungsmaterial und die Musterleuchten jederzeit aus dem Mercedes ML entfernt werden, wie die Fotos belegen; danach befanden sich Koffer, Schachteln und Leuchten im Kofferraum und auf den Rücksitzen samt Fußraum des Mercedes ML.
b) Die bloße Behauptung des Klägers, den Mercedes ML nicht für Privatfahrten genutzt zu haben, reicht zur Entkräftung des Anscheinsbeweises nicht aus (vgl. BFH-Urteil vom 21. April 2010 VI R 46/08, BStBl II 2010, 848, m.w.N.).
c) Zwar mag der Beweis des ersten Anscheins für eine private Nutzung betrieblicher Kfz nach den zu würdigenden Gesamtumständen im Einzelfall dann als entkräftet angesehen werden, wenn für private Fahrten andere Fahrzeuge zur Verfügung stehen, die dem betrieblichen Fahrzeug in Status und Gebrauchswert vergleichbar sind (vgl. BFH in BStBl II 2013, 365, m.w.N.). Jedoch ist im Streitfall weder der nur zeitweise angemeldete Mercedes SL noch der VW Multivan mit dem neu angeschafften Mercedes ML vom Status und Gebrauchswert vergleichbar (vgl. BFH-Urteil vom 6. August 2013 VIII R 33/11, BFH/NV 2014, 151, m.w.N.).
d) Da kein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch vorliegt, ist der Anscheinsbeweis, dass der Mercedes ML auch privat genutzt worden ist, nicht entkräftet worden, so dass die 1%-Regelung anzuwenden ist.
aa) Die Nutzung eines zum Betriebsvermögen gehörenden Wirtschaftsguts für betriebsfremde Zwecke stellt eine Nutzungsentnahme dar. Der Gewinn des Betriebs ist deshalb grundsätzlich nach § 4 Abs. 1 Satz 2 EStG um den auf die betriebsfremde Nutzung entfallenden Aufwand zu erhöhen. Für die private Nutzung eines Kraftfahrzeugs enthält § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG eine spezielle Bewertungsregel. Danach ist für jeden vollen Kalendermonat 1% des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattungen einschließlich der Umsatzsteuer anzusetzen (sog. 1%-Regelung). Abweichend davon kann nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 EStG die private Nutzung mit den auf die Privatfahrten entfallenden Aufwendungen angesetzt werden, wenn die für das Kraftfahrzeug insgesamt entstehenden Aufwendungen durch Belege und das Verhältnis der privaten zu den übrigen Fahren durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesen werden (sog. Fahrtenbuchregelung).
Die sog. 1%-Regelung nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG ist grundsätzlich nur dann nicht anwendbar, wenn nachgewiesen wird, dass eine Privatnutzung des Kraftfahrzeugs ausscheidet.
Bei der 1%-Regelung zur Ermittlung der privaten Nutzung eines Firmenfahrzeugs handelt es sich -sofern kein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch geführt wirdum eine zwingende Bewertungsregelung (vgl. BFH-Urteil vom 7. November 2006 VI R 95/04, BStBl II 2007, 269, m.w.N.). Eine andere Art, die tatsächlichen Nutzungsverhältnisse nachzuweisen, kennt das EStG nicht (vgl. BFH-Urteil vom 4. April 2008 VI R 68/05, BStBl II 2008, 890, m.w.N.). Deshalb sind insbesondere Reisekosten- und Spesenabrechnungen, aber auch andere Unterlagen wie Werkstattrechnungen, Terminkalender, Fahrtaufzeichnungen in Form einer Excel-Tabelle sowie Angaben von Mitarbeitern, Arbeitskollegen oder Familienangehörigen zu den tatsächlichen Nutzungsverhältnissen nicht geeignet, das Verhältnis der privaten zur beruflichen Nutzung zu belegen (vgl. BFH-Urteil vom 21. März 2013 VI R 31/10, BStBl II 2013, 700).
bb) Durch das jedenfalls lückenhaft geführte Fahrtenbuch des Klägers wird der für eine private Nutzung sprechende Anscheinsbeweis ebenfalls weder entkräftet noch erschüttert (vgl. BFH-Beschluss vom 16. Januar 2009 VIII B 140/08, BFH/NV 2009, 770, und BFH-Urteil vom 15. März 2007 VI R 94/04, BFH/NV 2007, 1302).
(1) Der gesetzlich nicht weiter bestimmte Begriff des ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs i.S. des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 EStG ist dahingehend präzisiert, dass nach Wortlaut sowie Sinn und Zweck der Regelung die dem Nachweis des zu versteuernden Privatanteils an der Gesamtfahrleistung dienenden Aufzeichnungen eine hinreichende Gewähr für ihre Vollständigkeit und Richtigkeit bieten und mit vertretbarem Aufwand auf ihre materielle Richtigkeit hin überprüfbar sein müssen.
Ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch muss zeitnah und in geschlossener Form geführt werden, um so nachträgliche Einfügungen oder Änderungen auszuschließen oder als solche erkennbar zu machen. Hierfür hat es neben dem Datum und den Fahrtzielen grundsätzlich auch den jeweils aufgesuchten Kunden oder Geschäftspartner oder -wenn ein solcher nicht vorhanden istden konkreten Gegenstand der dienstlichen Verrichtung aufzuführen. Bloße Ortsangaben im Fahrtenbuch genügen allenfalls dann, wenn sich der aufgesuchte Kunde oder Geschäftspartner aus der Ortsangabe zweifelsfrei ergibt oder wenn sich dessen Name auf einfache Weise unter Zuhilfenahme von Unterlagen ermitteln lässt, die ihrerseits nicht mehr ergänzungsbedürftig sind. Dementsprechend müssen die zu erfassenden Fahrten einschließlich des an ihrem Ende erreichten Gesamtkilometerstands im Fahrtenbuch vollständig und in ihrem fortlaufenden Zusammenhang wiedergegeben werden. Grundsätzlich ist dabei jede einzelne berufliche Verwendung für sich und mit dem bei Abschluss der Fahrt erreichten Gesamtkilometerstand des Fahrzeugs aufzuzeichnen. Sinn und Zweck der formalen Anforderungen einer zeitnahen fortlaufenden in sich geordneten Aufzeichnung in geschlossener Form ist es, eine manipulative Veränderung des Inhalts weitgehend auszuschließen.
Besteht allerdings eine einheitliche berufliche Reise -wie im Fall eines Handelsvertretersaus mehreren Teilabschnitten, so können diese Abschnitte miteinander zu einer zusammenfassenden Eintragung verbunden werden. Dann genügt die Aufzeichnung des am Ende der gesamten Reise erreichten Gesamtkilometerstands, wenn zugleich die einzelnen Kunden oder Geschäftspartner im Fahrtenbuch in der zeitlichen Reihenfolge aufgeführt werden, in der sie aufgesucht worden sind. Wenn jedoch der berufliche Einsatz des Fahrzeugs zugunsten einer privaten Verwendung unterbrochen wird, stellt diese Nutzungsänderung wegen der damit verbundenen unterschiedlichen steuerlichen Rechtsfolgen einen Einschnitt dar, der im Fahrtenbuch durch Angabe des bei Abschluss der beruflichen Fahrt erreichten Kilometerstands zu dokumentieren ist (vgl. BFH-Beschluss vom 25. Februar 2014 III B 155/12, BFH/NV 2014, 855, BFH-Urteile in BStBl II 2013, 700, vom 9. November 2005 VI R 27/05, BStBl II 2006, 408; vom 16. November 2005 VI R 64/04, BStBl II 2006, 410; vom 16. März 2006 VI R 87/04, BStBl II 2006, 625; vom 14. Dezember 2006 IV R 62/04, BFH/NV 2007, 691; vom 10. April 2008 VI R 38/06, BStBl II 2008, 768).
Allerdings gibt ein Fahrtenbuch erst dann im gebotenen Umfang ohne die Möglichkeit nachträglicher Manipulation hinreichend Aufschluss über die Fahrten, wenn nicht nur die Anzahl der gefahrenen Kilometer in Form der zurückgelegten Strecke selbst, sondern auch die Anfangs- und Endpunkte der Fahrten hinreichend konkret benannt sind. Denn ohne diese Angaben ließe sich allenfalls die an den jeweiligen Tagen gefahrene Strecke ersehen und der Umkreis bestimmen, in dem sich das Fahrzeug aufgehalten haben könnte, ohne aber beurteilen zu können, welchem Zweck die jeweiligen Fahrten gedient haben. Diese Angaben sind im Fahrtenbuch selbst zu machen (vgl. BFH-Urteil vom 1. März 2012 VI R 33/10, BStBl II 2012, 505, m.w.N.).
(2) Das im Streitfall vorgelegte Fahrtenbuch entspricht nicht den gestellten Anforderungen. Die Aufzeichnungen bieten keine hinreichende Gewähr für ihre Vollständigkeit und Richtigkeit. Entgegen der Auffassung des Klägers handelt es sich auch nicht nur um kleinere Mängel und die Angaben sind insgesamt gesehen, nicht als plausibel zu werten.
Das Fahrtenbuch enthält keine Zwischenkilometerstände der einzelnen Fahrten des Tages. Es enthält keine Fahrten zur Tankstelle. Im Übrigen hat der Kläger selbst eingeräumt, dass er Fahrten zur Tankstelle nicht eingetragen hat. Auch wenn es sich hierbei nur um kurze Strecken von einem Kilometer gehandelt hat, kann nur ein lückenloser Nachweis über die tatsächlich zurückgelegten Fahrtrouten hinreichend zuverlässig die Verwendung des Mercedes ML glaubhaft machen. Darüber hinaus handelt es sich um essentielle Angaben
– Nennung aller Kunden und Geschäftspartner, die aufgesucht worden sind sowie Anzahl der gefahrenen Kilometer in Form der zurückgelegten Strecke (vgl. BFH in BStBl II 2012, 505). Dem ist der Kläger nicht nachgekommen.
Für die Ordnungsmäßigkeit eines Fahrtenbuchs ist es zudem erforderlich, Umwegfahrten durch Eintragungen im Fahrtenbuch zu dokumentieren, wenn sie zu einer Verlängerung einer einzelnen Fahrstrecke geführt haben und zwischen den einzelnen Kundenfahrten keine Kilometerstände aufgezeichnet worden sind. Die fehlende Dokumentation der Umwegstrecken gibt nämlich dem Nutzenden des Fahrzeugs die Möglichkeit, Privatfahrten „untergehen“ zu lassen, also solche Fahrten nicht im Fahrtenbuch eintragen zu müssen, weil der eingetragene Endkilometerstand aufgrund der vorherigen Überhöhung der dienstlichen Fahrstrecke dennoch dem tatsächlichen Endkilometerstand des Fahrzeugs entspricht.
Aufgrund der Vielzahl der unvollständigen Eintragungen sowie weiterer Ungereimtheiten hinsichtlich der tatsächlich gefahrenen Reiserouten des Klägers liegt im Streitfall kein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch vor.
Zur Vermeidung von Wiederholungen wird im Übrigen auf die Einspruchsentscheidungen Bezug genommen.
cc) Der Beklagte hat die private Nutzungsentnahme zutreffend bewertet und ermittelt. Der Kläger hat nichts anderes vorgetragen.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO).
3. Es erscheint als sachgerecht, durch Gerichtsbescheid zu entscheiden (§ 90 a i.V.m. § 79 a Abs. 2,4 FGO).
4. Die Revision wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO erkennbar nicht erfüllt sind.


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