Steuerrecht

Unzureichend substantiierter Überprüfungsantrag

Aktenzeichen  S 13 U 57/16

Datum:
23.5.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
SG
Gerichtsort:
Würzburg
Rechtsweg:
Sozialgerichtsbarkeit
Normen:
SGG SGG § 136 Abs. 3
SGB X SGB X § 44

 

Leitsatz

Ist ein Überprüfungsantrag nicht substantiiert und ist die frühere Entscheidung nicht ersichtlich unrichtig, darf sich die Verwaltung (im Klageverfahren: das Gericht) mit entsprechender Begründung ohne jede Sachprüfung auf die Bindungswirkung des Ausgangsbescheides berufen. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

Die nunmehr zulässige Klage ist unbegründet.
Der ursprüngliche Bescheid vom 20.03.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.05.2012 ist rechtmäßig, so dass die Beklagte zu Recht mit Bescheid vom 01.12.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.02.2016 es abgelehnt hat, diese Bescheide entsprechend zurückzunehmen.
Zur Begründung wird zunächst gemäß § 136 Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) auf die zutreffenden Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 19.02.2016 verwiesen. Ergänzend ist auszuführen, dass gemäß § 44 Abs. 1 SGB X ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen ist, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass beim Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind.
§ 44 SGB X ermöglicht eine Abweichung von der Bindungswirkung sozialrechtlicher Verwaltungsakte, die gemäß § 77 SGG von allen Beteiligten zu beachten ist. Die Bindungswirkung ist aber mit einer Rechtskraft des Urteils vergleichbar (BSG vom 03.02.1998, Az.: 9/9a RV 18/86). Ähnlich wie bei der Wiederaufnahme eines Rechtsstreites nach den jeweiligen Prozessordnungen kann eine erneute Sachprüfung jedoch nur unter bestimmten Voraussetzungen stattfinden.
Das BSG hat für die Überprüfung eines Antrages auf eine „Zugunstenentscheidung“ nach § 44 SGB X ein dreistufiges Prüfungsschema entwickelt (BSG a. a. O.) Der Umfang der durch einen Zugunstenbescheid veranlassten Überprüfung hängt dabei vor allem vom Vorbringen des Versicherten ab. Ist ein Überprüfungsantrag nicht substantiiert und ist die frühere Entscheidung nicht ersichtlich unrichtig, darf sich die Verwaltung (im Klageverfahren das Gericht) mit entsprechender Begründung ohne jede Sachprüfung auf die Bindungswirkung des Ausgangsbescheides berufen (Kasseler Kommentar, § 44 SGB X Nr. 34).
Nach dem Prüfungsschema des BSG ist somit zu berücksichtigen, ob der Antragsteller überhaupt neue Tatsachen oder Erkenntnisse und Beweismittel benannt hat, die für eine Unrichtigkeit der Vorentscheidung sprechen könnten. Ist dies nicht der Fall, kann die Verwaltung in der Berufung auf die Bindungswirkung des Verwaltungsaktes gemäß § 77 SGG ohne neue Sachprüfung eine erneute Überprüfung ablehnen mit der Folge, dass die Überprüfung eines dagegen erhobenen Widerspruchs sowie eine Klage auf die obige Fragestellung beschränkt ist.
Zur Prüfung der Voraussetzungen des § 44 SGB X hat die Klägerin überhaupt nichts vorgetragen. Es wurden weder neue Tatsachen noch Erkenntnisse vorgetragen noch neue Beweismittel benannt. Die Klägerin beschäftigt sich ausschließlich mit der Aussage der Zeugin im Verfahren L 17 U 339/14. Tatsachen, wonach diese Zeugenaussage angeblich nicht richtig ist wurden von der Klägerin jedoch weder vorgelegt noch entsprechend benannt, so dass das Gericht diese Beweismittel hätte beiziehen könnte. Stattdessen beschäftigt sich die Klägerin lediglich mit der Frage, ob die Aussage der Zeugin glaubhaft war oder nicht. Dies sind jedoch keine neuen Tatsachen im Sinne der Rechtsprechung des BSG. Im Übrigen versteigt sich die Klägerin in Mutmaßungen und Anschuldigungen, die zur Klärung des Sachverhaltes in keinster Weise geeignet sind.
Da somit die Voraussetzungen des § 44 SGB X nicht erfüllt sind, ist die Klage abzuweisen.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 SGG.


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