Steuerrecht

Verdeckte Gewinnausschüttung, Gesonderte Feststellung, Körperschaftsteuergesetz, Kapitalgesellschaft, Besteuerungsgrundlagen, Bundesfinanzhof, Gewerbesteuermessbetrag

Aktenzeichen  7 K 634/17

Datum:
11.6.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
GmbH-Stpr – 2019, 55
Gerichtsart:
FG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Finanzgerichtsbarkeit
Normen:

 

Leitsatz

Tenor

1. Die Bescheide über Körperschaftsteuer 2009 und 2010, Gewerbesteuermessbetrag 2009 und 2010, gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Körperschaftssteuer zum 31.12.2010, gesonderter Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31.12.2010, gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen gem. §§ 27, 28 und 38 KStG zum 31.12.2009 und 31.12.2010 und die hierzu ergangene Einspruchsentscheidung vom 05. September 2017 werden insoweit geändert, als von verdeckten Gewinnausschüttungen in Höhe von 10.559 € in 2009 und 4.543 € in 2010 ausgegangen wird. Die Berechnung der steuerlichen Auswirkungen im Einzelnen wird dem Finanzamt übertragen.
2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Das Urteil ist im Kostenpunkt für die Kläger vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten der Klägerin die Vollstreckung abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Gründe

Die Klage ist begründet.
1. Das beklagte Finanzamt hat zu Unrecht verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA) im Zusammenhang mit dem von der Klägerin geleasten Pkw MB G500 angenommen.
a) Der Beklagte hat die Kosten des streitgegenständlichen Pkw’s der äußerlichen Form nach zwar als vGA behandelt. Dazu im Widerspruch steht jedoch, dass es bei der Berechnung der Bemessungsgrundlage der vGA nicht nur Kosten berücksichtigt hat, sondern auch Einnahmen. So wurden von den als Betriebsausgaben berücksichtigen Aufwendungen des Pkw’s die als Erlöse gebuchten Mieteinnahmen gegengerechnet. Auch der Veräußerungserlös des Pkw’s wurde – gleichsam als negative vGA – mit dem Restbuchwert saldiert und der den Verlaufspreis übersteigende Betrag des Restbuchwerts als vGA angesetzt. Dem Ergebnis nach hat das Finanzamt somit nicht die Grundsätze der vGA angewendet, denen eine solche Behandlung fremd ist, sondern hat das Betriebsergebnis um die im Zusammenhang mit dem Pkw stehenden Einnahmen und Ausgaben mit Hilfe des Instrumentariums der vGA „korrigiert“ und dies damit begründet, die Klägerin habe den ihr obliegenden Nachweis der betrieblichen Veranlassung nicht erbracht. In seiner Stellungnahme in Klageverfahren vom 19.04.2018 führt das Finanzamt auch an, dass im Rahmen der Betriebsprüfung die beiden Fahrzeuge nicht als Betriebsfahrzeuge anerkannt worden seien, die übrigen Fahrzeuge seien im Betriebsvermögen verblieben. Die Klägerin muss den Nachweis der Betriebsvermögenseigenschaft jedoch nicht führen. Denn seit dem Urteil 4.12.1996 I R 54/95, BFHE 182, 123, DStR 1997, 492 geht der BFH in ständiger Rechtsprechung, der auch der erkennende Senat in langjähriger Rechtsprechung folgt (vgl. Urteile des FG München vom 02.05.2016 – 7 K 2267/13, juris; vom 07.01.2010 – 7 V 3332/09, juris; vom 24.08.2000 – 7 K 2853/94, EFG 2000, 1247), davon aus, dass eine Kapitalgesellschaft aus körperschaftsteuerlicher Sicht über keine außerbetriebliche Sphäre verfügt (zuletzt bestätigt durch BFH-Urteil vom 22.08.2007 I R 32/06, BStBl II 2007, 261), so dass alle Aufwendungen der Klägerin als Betriebsausgabe und sämtliche von der Gesellschaft angeschaffte Wirtschaftsgüter als Betriebsvermögen zu behandeln sind. Lediglich bei einer gesellschaftsrechtlichen Veranlassung der Aufwendungen ist nach § 8 Abs. 3 Satz 2 Körperschaftsteuergesetz (KStG) eine außerbilanzielle Hinzurechnung der Aufwendungen notwendig. Dafür trägt die Beweislast (objektive Feststellungslast) jedoch das Finanzamt (vgl. BFH-Urteil vom 16.03.1967 I 261/63, BFHE 89, 208).
b) Eine vGA i. S. d. § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG setzt bei einer Kapitalgesellschaft eine Vermögensminderung (verhinderte Vermögensmehrung) voraus, die durch das Gesellschaftsverhältnis (mit-)veranlasst ist, nicht auf einer offenen Gewinnausschüttung beruht und sich auf den Unterschiedsbetrag i. S. d. § 4 Abs. 1 Satz 1 Einkommensteuergesetz (EStG) i. V. m. § 8 Abs. 1 KStG auswirkt; dabei muss diese Unterschiedsbetragsminderung die objektive Eignung haben, beim Gesellschafter einen sonstigen Bezug i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG auszulösen (z. B. BFH-Urteile vom 07.08.2002 I R 2/02, BStBl II 2004, 131; vom 06.04.2005 I R 15/04, BStBl II 2006, 196; vom 03.05.2006 I R 124/04; vom 18.03.2009 I R 63/08, BFH/NV 2009, 1841). Für den größten Teil der entschiedenen Fälle hat der BFH eine Veranlassung der Vermögensminderung durch das Gesellschaftsverhältnis angenommen, wenn die Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter oder einer diesem nahe stehenden Person einen Vermögensvorteil zuwendet, den sie bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einem Nichtgesellschafter nicht gewährt hätte (BFH-Urteil vom 16.03.1967 I 261/63, BStBl III 1967, 626). Die Ursächlichkeit des Gesellschaftsverhältnisses ist im allgemeinen gegeben, wenn die Kapitalgesellschaft bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters den Vermögensvorteil einem Nichtgesellschafter unter sonst gleichen Umständen nicht gewähren würde (vgl. BFH-Urteile vom 24. August 1983 I R 16/79, BFHE 140, 167, BStBl II 1984, 273, und vom 23. Mai 1984 I R 294/81, BFHE 141, 266, BStBl II 1984, 673, und vom 17. Oktober 1984 I R 22/79, BFHE 142, 276, BStBl II 1985, 69). Im Verhältnis der Kapitalgesellschaft und einem – wie im Streitfall – beherrschenden Gesellschafter wird die Ursächlichkeit des Gesellschaftsverhältnisses bereits angenommen, wenn es für die Leistungen der Kapitalgesellschaft an einer im Voraus getroffenen klaren und eindeutigen Vereinbarung fehlt (vgl. BFH-Urteile vom 10. Juli 1974 I R 205/72, BFHE 113, 218, BStBl II 1974, 719, und vom 26. Juli 1978 I R 138/76, BFHE 125, 557, BStBl II 1978, 659).
Anhaltspunkte für das Vorliegen einer vGA fehlen jedoch. Insbesondere ist nicht erkennbar, dass das Fahrzeug nicht von der Klägerin, sondern vom Gesellschafter für außerbetriebliche Zwecke genutzt wurde. Das Finanzamt hat hierzu auch nichts vorgebracht. In seiner Stellungnahme vom 19.04.2018 hat es sogar ausgeführt, dass eine vGA nicht wegen der Privatnutzung eines Fahrzeugs angesetzt worden sei, auch in der mündlichen Verhandlung konnte der Vertreter des Finanzamts keine Gründe anführen, die für die Annahme einer vGA sprechen würden. Da nach dem unwidersprochenen Vortrag der Klägerin A für private Fahrten ein anderes, privates Fahrzeug der der G-Klasse von Mercedes zur Verfügung gestanden hat, das dem betrieblichen Fahrzeug in Status und Gebrauchswert vergleichbar ist bzw. einen höheren Gebrauchswert hat, ist nach den Grundsätzen des BFH-Urteil vom 4. Dezember 2012 VIII R 42/09 der Anscheinsbeweis für eine private Nutzung des betrieblichen Pkw’s entkräftet.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO). Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit hinsichtlich der Kosten und über den Vollstreckungsschutz folgt aus § 151 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1, Abs. 3 FGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 Zivilprozessordnung.


Ähnliche Artikel

Steuererklärung für Rentner

Grundsätzlich ist man als Rentner zur Steuererklärung verpflichtet, wenn der Grundfreibetrag überschritten wird. Es gibt allerdings Ausnahmen und Freibeträge, die diesen erhöhen.
Mehr lesen

Bankrecht

Schadensersatz, Schadensersatzanspruch, Sittenwidrigkeit, KapMuG, Anlageentscheidung, Aktien, Versicherung, Kenntnis, Schadensberechnung, Feststellungsziele, Verfahren, Aussetzung, Schutzgesetz, Berufungsverfahren, von Amts wegen
Mehr lesen


Nach oben