Steuerrecht

Versorgungsausgleich, Beschaffenheit, Zivilverfahren, Herausgabe, Feststellung, Eheleute, Auskunft, Zeugnisverweigerungsrecht, Bausparkasse, Antragsgegner, Scheidungsverbundverfahren, Anspruch, FamFG, Vorlage

Aktenzeichen  001 F 59/18

Datum:
15.6.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 49756
Gerichtsart:
AG
Gerichtsort:
Kulmbach
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:

 

Leitsatz

Verfahrensgang

001 F 59/18 2019-10-21 Teilbeschluss AGKULMBACH AG Kulmbach

Tenor

Der Antrag wird abgewiesen.

Gründe

I.
Die vorliegende Zwischenentscheidung betrifft die Zulässigkeit einer Zeugnisverweigerung durch die Bausparkasse.
Die Beteiligten sind getrennt lebende Eheleute. Im vorliegenden Scheidungsverbundverfahren ist über den Versorgungausgleich zu entscheiden.
Der Antragsgegner beantragt, gem. § 27 VersAusglG vom Versorgungsausgleich abzusehen. Dazu trägt er vor, entweder die Antragstellerin oder der gemeinsame Sohn der Beteiligten habe während des Zusammenlebens ohne Wissen des Antragsgegners ein Darlehen bei der Bausparkasse aufgenommen. Hierzu habe die Antragstellerin am 3.2.2011 unberechtigt die Unterschriften des Antragsgegners und seiner Mutter auf der Bürgschaftsurkunde und auf der Eigentümererklärung für das vom Antragsgegner, der Antragstellerin und der antragsgegnerseitigen Mutter bewohnte Anwesen angebracht (auf Bl. 64 und 65 des Sonderheftes „Versorgungsausgleich“ (SH-VA) in Kopie). Der Antragsgegner habe hiervon erstmals am 8.3.2019 erfahren, als er von der Bausparkasse auf Zahlung von 19.500 € in Anspruch genommen worden sei. Hiervon habe er 13.000 € zur Abwendung der Zwangsvollstreckung bezahlt. Ein vom Antragsgegner beantragtes strafrechtliches Ermittlungsverfahren sei gem. § 154 StPO eingestellt worden.
Das Gericht hat die Beteiligten darauf hingewiesen, dass es gegenwärtig davon ausgehe, dass gem. § 27 VersausglG vom Versorgungsausgleich abzusehen ist, wenn die antragsgegnerseitige Vorwurf zuträfe.
Die Antragstellerin bestreitet die Fälschung der Unterschriften und auch das Einreichen der Dokumente bei der Bausparkasse.
Der Antragsgegner beantragt zum Beweis der Fälschung seitens der Antragstellerin die Einholung eines Sachverständigengutachtens.
Da mittels einer Internetrecherche feststellbar ist, dass eine Schriftvergleichung nur anhand der Originaldokumente erfolgversprechend ist, da nur auf diesen das konkrete Schriftbild, was Materialbeschaffenheit und Manipulationsfreiheit anbelangt, ersichtlich ist, hat das Gericht die Bausparkasse um Herausgabe der Orginaldokumente zu Bl. 64 und 65 SH-VA gebeten.
Die Bausparkasse hat die Herausgabe unter Verweis auf ein aus dem Bankgeheimnis folgendes Zeugnisverweigerungsrecht abgelehnt, da ihr die Dokumente im Rahmen eines Geschäftsverhältnisses zu einem Dritten zur Verfügung gestellt wurden und eine Herausgabe der aus diesem Geschäftsverhältnis folgenden Geheimhaltungspflicht zuwider laufen würde.
Der Antragsgegner ist der Auffassung, die Bausparkasse könne sich nicht auf das Zeugnisverweigerungsrecht berufen, da dem Gericht der Inhalt der Dokumente über die Kopien auf Bl. 64f. SH-VA ohnehin bekannt sei, so dass es kein Geheimhaltungsinteresse mehr gebe.
Der Antragsgegner beantragt daraufhin, durch Zwischenbeschluss zu erkennen, dass die Weigerung der Bausparkasse zur Vorlage der Originalbürgschaftsurkunde vom 3.2.2011 und Eigentümererklärung vom 3.2.2011 unberechtigt ist,
hilfsweise, dass die Bausparkasse die Vorlegung nach § 142 Abs. 2 ZPO nicht verweigern kann.
Die Antragstellerin und die Bausparkasse beantragen, den Antrag zurückzuweisen.
II.
Der Antrag auf Feststellung der Unzulässigkeit der Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechts ist gem. §§ 387, 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG zurückzuweisen.
Der Bausparkasse steht aus § 383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO ein Zeugnisverweigerungsrecht zu, das gem. §§ 142 Abs. 2, 428 ZPO für im Besitz eines Dritten befindliche Urkunden entsprechend anwendbar ist.
Dass der Bausparkasse hinsichtlich des Darlehensverhältnisses grundsätzlich ein Zeugnisverweigerungsrecht zukommt, folgt aus ihrer Eigenschaft als Kreditinstitut und dem – jedenfalls im Zivilverfahren – gewohnheitsrechtlich anerkannten Bankgeheimnis.
Entgegen der Auffassung des Antragsgegners verhindern auch die bereits bei den Akten befindlichen Kopien (Bl. 64f. SH-VA) nicht die Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechts. Denn die in §§ 142 Abs. 2, 428, 371 Abs. 2 Satz 2 ZPO vorgesehene entsprechende Anwendung der Bestimmungen über das Zeugnisverweigerungsrecht schließt die Maßgabe ein, dass den Besonderheiten des jeweiligen Beweismittels Rechnung zu tragen ist. Hierbei kommt es für Urkunden und Augenscheinsobjekte nicht nur auf den Inhalt an, sondern auf die Gesamtheit ihrer Merkmale, also auch auf deren Material und ihr äußeres Erscheinungsbild.
Gerade für die Schriftvergleichung ist nicht der Inhalt einer Urkunde relevant, sondern das Material und die konkrete Beschaffenheit des auf ihr befindlichen handschriftlichen Schriftzugs. Hierüber gibt eine Kopie keinerlei Auskunft, so dass aus einer entsprechenden Anwendung des Zeugnisverweigerungsrechts folgt, dass die Bausparkasse ihr Zeugnis auch hinsichtlich des Materials und der konkreten Beschaffenheit der auf Bl. 64f. SH-VA ersichtlichen Urkunden verweigern, also hinsichtlich Vorlage der Urkunden ihr Zeugnisverweigerungsrecht in Anspruch nehmen kann.


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