Steuerrecht

Voraussetzung für Klassifizierung als Abfall

Aktenzeichen  Au 8 K 17.1646

Datum:
24.4.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 10081
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Augsburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
KrWG § 3 Abs. 1, § 47, § 62
BayAbfG Art. 31 Abs. 2 S. 1
BayVwVfG Art. 37 Abs. 1
BayVwZVG Art. 29 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, Art. 31, Art. 36 Abs. 1, Abs. 5

 

Leitsatz

1. Die Anforderungen an die Bestimmtheit eines Verwaltungsakts dürfen nur so hoch gesteckt werden, dass sie bei einem normalen, dem Sachverhalt angemessenen Verwaltungsaufwand noch erfüllbar bleiben. (Rn. 26) (redaktioneller Leitsatz)
2. Abfälle sind alle Gegenstände, derer sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss. (Rn. 32) (redaktioneller Leitsatz)
3. Abfälle zur Verwertung sind Abfälle, die verwertet werden; Abfälle, die nicht verwertet werden, sind Abfälle zur Beseitigung. (Rn. 32) (redaktioneller Leitsatz)
4. Im Rahmen von § 2 Abs. 2 Nr. 10 KrWG ist allein maßgeblich, ob das jeweilige Bauwerk als wesentlicher Bestandteil eines Grundstücks anzusehen ist (wie BVerwG BeckRS 2016, 50339). (Rn. 47) (redaktioneller Leitsatz)
5. Verantwortlicher und damit zutreffender Adressat einer Entsorgungsanordnung ist im Fall des Art. 31 Abs. 1 BayAbfG der Verursacher und im Fall des Art. 31 Abs. 2 S. 2 BayAbfG der abfallrechtlich Pflichtige. (Rn. 55) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Der Bescheid des Beklagten vom 2. Oktober 2017 wird in Ziffer 1. b) aufgehoben, soweit darin die Beseitigung eines alten landwirtschaftlichen Anhängers angeordnet ist, ebenso Ziffern 2. und 4. b) in Bezug auf diesen landwirtschaftlichen Anhänger.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Gründe

I.
Das Gericht konnte trotz Ausbleibens des Klägers und seines Bevollmächtigten mündlich verhandeln und entscheiden. Der Kläger ist mit Ladung vom 21. März 2018 ordnungsgemäß – mit Zustellung durch die Post am 23. März 2018 – zur mündlichen Verhandlung geladen und gemäß § 102 Abs. 2 VwGO darauf hingewiesen worden, dass bei Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.
Das Gericht konnte den am 19. April 2018 per Telefax gestellten Antrag des Bevollmächtigten des Klägers auf Verlegung des Termins zur mündlichen Verhandlung ablehnen. Eine Terminsänderung nach § 173 VwGO i. V. m. § 227 Abs. 1 ZPO setzt voraus, dass hierfür „erhebliche Gründe“ vorliegen. Dies sind nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur solche Umstände, die auch und gerade zur Gewährleistung des rechtlichen Gehörs eine Zurückstellung des im Falle der Aufhebung bzw. Verlegung des Termins berührten Beschleunigungs- und Konzentrationsgebotes erfordern (BVerwG, B.v. 14.9.1999 – 5 B 54/99 – juris Rn. 3). Der Begriff der „erheblichen Gründe“ soll jedoch restriktiv ausgelegt werden; die Terminsänderung soll eine wirkliche Ausnahme bleiben (Hartmann in Baumbach/Lauterbach/ Albers/Hartmann, Zivilprozessordnung, 76. Aufl. 2018, § 227 Rn. 8).
Gemessen an diesen Maßstäben lag kein erheblicher Grund i.S.d. § 173 VwGO i.V.m. § 227 Abs. 1 ZPO vor. Der Klägerbevollmächtigte hat den Antrag auf Terminsverlegung zwei Tage vor der mündlichen Verhandlung gestellt und sich darauf berufen, er bzw. seine Kollegen seien am Tag der mündlichen Verhandlung wegen anderweitiger Gerichtstermine verhindert. Die Mandatierung sei kurzfristig erfolgt. Wenn im Zeitpunkt der Mandatierung jedoch schon feststeht, dass keiner der Anwälte aus einer Sozietät zum Termin der mündlichen Verhandlung erscheinen kann, kann kein erheblicher Grund für eine Terminsänderung vorliegen. Der Klägervertreter selbst hat durch die Annahme des Mandats sehenden Auges seine eigene Verhinderung am Tag der mündlichen Verhandlung herbeigeführt. Zudem ist zu berücksichtigen, dass der streitgegenständliche Bescheid vom 2. Oktober 2017 datiert und der Kläger die Ladung zur mündlichen Verhandlung am 23. März 2018 erhalten und somit ausreichend Zeit gehabt hat, sich um rechtlichen Beistand zu kümmern.
II.
Die Klage gegen den Bescheid des Beklagten vom 2. Oktober 2017 ist zum Teil unzulässig und weitestgehend unbegründet. Ziffern 1. b), 2 und 4. b) des Bescheids sind jedoch rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), soweit sie sich auf den alten landwirtschaftlichen Anhänger beziehen.
1. Die Klage gegen den Bescheid des Beklagten vom 2. Oktober 2017 ist zum Teil unzulässig (geworden).
Da die Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung Ziffer 1. i) und Ziffer 1. k) des Bescheids aufgehoben haben, ist die Anfechtungsklage insoweit unstatthaft, da kein Verwaltungsakt mehr vorliegt. Jedenfalls fehlt dem Kläger jedoch das Rechtsschutzbedürfnis, da er insoweit nicht mehr beschwert ist.
2. In der Sache ist die Anfechtungsklage nur in geringem Umfang begründet. Ziffern 1. b), 2 und 4. b) des Bescheids sind rechtswidrig, soweit sie sich auf den alten landwirtschaftlichen Anhänger beziehen und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
2.1 Ziffer 1. b) des Bescheids ist zu unbestimmt und verstößt daher gegen Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG, soweit mit dieser Regelung die Entfernung und ordnungsgemäße Entsorgung eines alten landwirtschaftlichen Anhängers angeordnet worden ist.
Gemäß Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG muss ein Verwaltungsakt inhaltlich hinreichend bestimmt sein. Der Adressat muss in die Lage versetzt werden zu erkennen, was von ihm gefordert wird. Darüber hinaus muss der Verwaltungsakt geeignete Grundlage für Maßnahmen zu seiner zwangsweisen Durchsetzung sein können. Im Einzelnen richten sich die Anforderungen an die notwendige Bestimmtheit eines Verwaltungsaktes nach den Besonderheiten des jeweils anzuwendenden und mit dem Verwaltungsakt umzusetzenden materiellen Rechts (BVerwG, U.v. 16.10.2013 – 8 C 21.12 – juris Rn. 13 m.w.N.). Die Verwendung generalisierender Begriffe ist möglich, wenn sie eine Bestimmbarkeit im konkreten Fall gestatten, etwa durch die Beifügung von Beispielen. Die Anforderungen an die Bestimmtheit dürfen nur so hoch gesteckt werden, dass sie bei einem normalen, dem Sachverhalt angemessenen Verwaltungsaufwand noch erfüllbar bleiben (Stelkens in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 37 Rn. 5).
In Anwendung dieser Maßstäbe erweist sich die Beseitigungsverfügung als zu unbestimmt, soweit sie den alten landwirtschaftlichen Anhänger betrifft. Aus der Behördenakte (insbesondere Bl. 74, 96 und 99 der Behördenakte) ergibt sich, dass sich insgesamt drei Anhänger auf den Grundstücken mit den Flurnummern … und … befinden. Welcher dieser drei, sämtlich mit der Beschreibung „alter landwirtschaftlicher Anhänger“ zutreffend erfasst, gemeint sein soll, ergibt sich aus dem angefochtenen Bescheid nicht. Auch die Lagepläne, die der Beklagte mit Schriftsatz vom 14. März 2018 zum Inhalt des Bescheids vom 2. Oktober 2018 gemacht hat, führen nicht zur hinreichenden Bestimmtheit des Verwaltungsakts. Zwar sind dort die Standorte der in Ziffer 1. b) des Bescheids genannten Gegenstände rot markiert. Da Ziffer 1. b) jedoch mehrere Gegenstände zum Inhalt hat, ergibt sich daraus nicht nachvollziehbar, an welchem Standort der landwirtschaftliche Anhänger sich befinden soll. Insoweit fällt der Bescheid mehrdeutig aus und hätte der Präzisierung bedurft, indem auf die Farbe des Anhängers und/oder das angebrachte amtliche Kennzeichen oder andere eindeutige Merkmale Bezug genommen worden wäre. Dies hätte seitens des Beklagten auch unschwer umgesetzt werden können. Es kann aber nicht die Pflicht des von einer unbestimmten abfallrechtlichen Verfügung betroffenen Abfallbesitzers sein, wegen Unbestimmtheit des Bescheides sich durch Einsicht in die Behördenakte darüber Gewissheit zu verschaffen, was die Behörde wohl gemeint haben könnte (BayVGH, B.v. 17.5.2011 – 20 CS 11.907 – juris Rn. 11).
2.2 Da Ziffer 1. b) des Bescheids hinsichtlich des landwirtschaftlichen Anhängers aufgehoben ist, sind auch Ziffer 2 und Ziffer 4. b) des Bescheids aufzuheben, soweit sie sich auf den landwirtschaftlichen Anhänger beziehen, da es an einem wirksamen Grundverwaltungsakt fehlt.
3. Im Übrigen ist der Bescheid vom 2. Oktober 2017 rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.
3.1 Ziffer 1 des Bescheids vom 2. Oktober 2017 ist – soweit er nicht in der mündlichen Verhandlung vom 24. April 2018 von den Vertretern des Beklagten aufgehoben worden ist – ansonsten rechtmäßig.
a) Rechtsgrundlage für die Beseitigungsverfügung ist § 62 KrWG i.V.m. Art. 31 Abs. 2 Satz 1 BayAbfG. Danach kann die zuständige Behörde die erforderlichen Anordnungen treffen.
b) Die in Ziffern 1. a) mit 1. l) genannten Gegenstände stellen Abfall i.S.d. § 3 Abs. 1 KrWG dar. Abfälle sind alle Gegenstände, derer sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss. Abfälle zur Verwertung sind Abfälle, die verwertet werden; Abfälle, die nicht verwertet werden, sind Abfälle zur Beseitigung. Nach § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 KrWG ist ein Wille zur Entledigung im Sinne von § 3 Abs. 1 KrWG hinsichtlich solcher Stoffe oder Gegenstände anzunehmen, deren ursprüngliche Zweckbestimmung entfällt oder aufgegeben wird, ohne dass ein neuer Verwendungszweck unmittelbar an deren Stelle tritt.
Für die Beurteilung der Zweckbestimmung ist nach § 3 Abs. 3 Satz 2 KrWG die Auffassung des Erzeugers oder Besitzers unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung zugrunde zu legen. Zwar ist der Kläger als Abfallerzeuger bzw. -besitzer der Auffassung, die ursprüngliche Zweckbestimmung der in Ziffer 1 des Bescheids genannten Gegenstände sei noch nicht entfallen oder aufgegeben worden. Eine Auswertung der Lichtbilder in der Behördenakte lässt das Gericht aber zu dem Schluss kommen, dass die Zweckbestimmung dieser Gegenstände entfallen ist.
– Alle Gegenstände befinden sich auf unbefestigtem Grund und sind vor Wind und Wetter ungeschützt.
– Die Dämmplatten (Ziffer 1a des Bescheids, Flurnummer …) sind zusätzlich verdreckt und mit Moos bewachsen. Im Zeitraum vom 15. November 2016 bis zum 26. September 2017 befanden sie sich unbewegt an derselben Stelle. Der Kläger hat nicht dargelegt, ob und wofür er die Dämmplatten verwenden würde. Sein Vorbringen in der Klagebegründung, wonach er pauschal alle im Bescheid genannten Gegenstände noch brauchen würde, ist unsubstantiiert und als reine Schutzbehauptung anzusehen.
– Die Altreifen (Ziffer 1b des Bescheids, Flurnummer …) sind verdreckt sowie mit Moos und anderen Pflanzen bewachsen. Sie befinden sich seit mindestens 13. Juni 2017 unbewegt an derselben Stelle. Zwar trägt der Kläger in seiner Klagebegründung vom 28. Februar 2018 vor, dass die Reifen zum Abdecken von Brennholz dienen. Dieses Vorbringen ist jedoch unsubstantiiert und als reine Schutzbehauptung anzusehen. Immerhin wurde die Beseitigung etlicher Altreifen auf sechs Grundstücken angeordnet. Dass der Kläger tatsächlich alle Reifen zum Abdecken von Brennholz benötigt, erscheint zweifelhaft. Der Kläger hat weder gegenüber der Abfallbehörde noch im gerichtlichen Verfahren nachvollziehbar dargelegt, in welchem Umfang er Brennholz verkauft und wie viele Reifen zum Abdecken dieses zum Verkauf bereitgestellten Holzes benötigt werden.
– Der Drahtzaun (Ziffer 1b des Bescheids, Flurnummer …) befindet sich seit mindestens 4. April 2017 unbewegt an derselben Stelle. Der Kläger hat nicht dargelegt, ob und wofür er den Drahtzaun verwenden würde. Sein Vorbringen in der Klagebegründung, wonach er pauschal alle im Bescheid genannten Gegenstände noch brauchen würde, ist unsubstantiiert und als reine Schutzbehauptung anzusehen.
– Die Walze (Ziffer 1c des Bescheids, Flurnummer …) ist zum Teil verrostet und befand sich im Zeitraum vom 15. November 2016 bis zum 26. September 2017 unbewegt an derselben Stelle. Zwar trägt der Kläger in seiner Klagebegründung vom 28. Februar 2018 vor, dass alle Maschinen eingesetzt werden. Dieses Vorbringen ist jedoch unsubstantiiert und als reine Schutzbehauptung anzusehen. Den Beklagtenvertretern nach führt der Kläger keinen landwirtschaftlichen Betrieb mehr, was der Kläger substantiiert nicht widerlegt hat. Ob bzw. in welchem Umfang er noch Landwirtschaft betreibt ist in keiner Weise erkennbar, so dass auch nicht auf den Grundsatz, dass Landwirte vielerorts solche Geräte wie Mähwerke, Heuwender, Eggen und Pflüge für längere Zeit im Freien abstellen und bei gegebenem Anlass wieder ihrer Zweckbestimmung zuführen (BayVGH, a.a.o.), zurückgegriffen werden konnte.
– Das Förderband (Ziffer 1c des Bescheids, Flurnummer …) ist stark mit Laub und Ästen verschmutzt und mit Moos bewachsen. Die seitliche Holzbegrenzung des Förderbandes ist teilweise durchgebrochen. Im Zeitraum vom 15. November 2016 bis zum 26. September 2017 befanden es sich unbewegt an derselben Stelle. Hinsichtlich des klägerischen Vorbringens, es würden alle Maschinen eingesetzt, gelten die oben genannten Erwägungen (Walze, Ziffer 1.c des Bescheids) entsprechend.
– Die Stahlträger (Ziffer 1c des Bescheids, Flurnummer …) sind verrostet und befanden sich im Zeitraum vom 15. November 2016 bis zum 26. September 2017 unbewegt an derselben Stelle. Der Kläger hat nicht dargelegt, wofür er die Stahlträger verwenden würde. Sein Vorbringen in der Klagebegründung, wonach er pauschal alle im Bescheid genannten Gegenstände noch brauchen würde, ist unsubstantiiert und als reine Schutzbehauptung anzusehen.
– Die Metalltonne (Ziffer 1c des Bescheids, Flurnummer …) ist verrostet und verdreckt. Sie befindet sich seit mindestens 4. April 2017 unbewegt an derselben Stelle. Der Kläger hat nicht dargelegt, ob und wofür er die Metalltonne verwenden würde. Sein Vorbringen in der Klagebegründung, wonach er pauschal alle im Bescheid genannten Gegenstände noch brauchen würde, ist unsubstantiiert und als reine Schutzbehauptung anzusehen.
– Der Wassertank (Ziffer 1d des Bescheids, Flurnummer …) befindet sich (zumindest im Sommer) seit mindestens 4. April 2017 an einem stark bewachsenen Abstellort. Der Kläger hat nicht dargelegt, ob und wie er den Wassertank verwenden würde. Sein Vorbringen in der Klagebegründung, wonach er pauschal alle im Bescheid genannten Gegenstände noch brauchen würde, ist unsubstantiiert und als reine Schutzbehauptung anzusehen.
– Die Wellbleche aus Alu, das Altmetall, die Stahlträger und Altreifen (Ziffer 1e des Bescheids, Flurnummer …) liegen wild und willkürlich verstreut ohne eine irgendwie erkennbare Sortierung oder Trennung der Gegenstände (vgl. VG Augsburg, B.v. 16.3.2011 – Au 6 S 10.2029 – juris Rn. 48). Im Zeitraum vom 15. November 2016 bis zum 26. September 2017 befanden sie sich unbewegt an derselben Stelle. Der Kläger hat nicht dargelegt, ob und wofür er die genannten Gegenstände verwenden würde. Sein Vorbringen in der Klagebegründung, wonach er pauschal alle im Bescheid genannten Gegenstände noch brauchen würde, ist unsubstantiiert und als reine Schutzbehauptung anzusehen.
– Die Plastikplanen (Ziffer 1f des Bescheids, Flurnummer …) liegen zum Teil eingewachsen auf dem Boden. Einige Folien befinden sich auf Metallgitterboxen. Hinsichtlich des klägerischen Vorbringens in der Klagebegründung vom 28. Februar 2018, die Folien würden zum Abdecken von Brennholz dienen, gelten die o.g. Erwägungen (Altreifen, Ziffer 1.b des Bescheids) in entsprechender Weise auch hier. Aus den Behördenakten ist nicht ersichtlich, ob und ggf. in welchem Umfang sich Brennholz in den Gitterboxen befindet. Der Kläger hat insoweit auch nicht ansatzweise konkret zur Nutzung der Folien vorgetragen.
– Das Gerüst aus Altholz (Ziffer 1g des Bescheids, Flurnummer …) besteht aus einer Holzwand sowie mehreren einzelnen Holzpfosten, die zum Teil mit Längsbalken noch mit der Holzwand verbunden sind. Ein Dach ist nicht vorhanden. Es spricht viel dafür, dass es sich dabei um einen alten Schuppen handelt, der im Laufe der Zeit verfallen ist. Im Zeitraum vom 15. November 2016 bis zum 4. April 2017 ist ein Querbalken herabgestürzt. Es ist nicht mehr möglich, den alten Schuppen zum Unterstellen von Geräten, Fahrzeugen oder Ähnlichem zu nutzen.
§ 2 Abs. 2 Nr. 10 KrWG steht der Anwendbarkeit des Abfallrechts nicht entgegen. Das Gerüst aus Altholz stellt kein Bauwerk, das dauerhaft mit Grund und Boden verbunden ist, dar.
Im Rahmen von § 2 Abs. 2 Nr. 10 KrWG ist allein maßgeblich, ob das jeweilige Bauwerk als wesentlicher Bestandteil eines Grundstücks anzusehen ist (BVerwG, B.v. 26.7.2016 – 7 B 28.15 – juris Rn.6). Gemäß § 94 Abs. 1 Satz 1 BGB gehören zu den wesentlichen Bestandteilen eines Grundstücks die mit dem Grund und Boden fest verbundenen Sachen, insbesondere Gebäude. Ob Sachen fest verbunden sind, ist nach der Verkehrsanschauung zu beurteilen. Die Voraussetzung ist erfüllt, wenn die Trennung zur Beschädigung oder Änderung des Wesens der mit dem Grundstück verbundenen Sache führt, ja sogar schon dann, wenn sie nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist (Ellenberger in Palandt, BGB, 77. Auflage 2018, § 94 Rn. 2). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Da die Holzpfeiler in mit Beton gefüllte Tonnen eingegossen und diese Tonnen zu ca. einem Drittel im Erdboden versenkt sind, führt eine Trennung weder zur Beschädigung noch zur Änderung des Wesens der mit dem Grundstück verbundenen Sache, da die Tonnen mit den Holzpfeilern nach der Trennung vom Grundstück auch noch selbstständig stehen. Auch ein unverhältnismäßiger Aufwand ist mit der Trennung vom Grundstück nicht verbunden. Dabei ist zu beachten, dass der Kläger auch bei anderen Gegenständen wie etwa dem Förderband oder der Walze auf den Einsatz von Maschinen zur Beseitigung angewiesen ist. Insofern führt die Tatsache, dass die Tonnen zu ca. einem Drittel im Erdboden versenkt sind, nicht zu einem unverhältnismäßigen Aufwand. Eine Maschine müsste auch dann eingesetzt werden, wenn die Tonnen nicht in den Erdboden eingelassen wären.
– Hinsichtlich des Containers (Ziffer 1g des Bescheids, Flurnummer …) hat der Kläger nicht dargelegt, ob und wofür er diesen verwenden würde. Sein Vorbringen in der Klagebegründung, wonach er pauschal alle im Bescheid genannten Gegenstände noch brauchen würde, ist unsubstantiiert und als reine Schutzbehauptung anzusehen.
– Die Stahlträger (Ziffer 1g des Bescheids, Flurnummer …) sind zum Teil verrostet und befinden sich seit mindestens 15. November 2016 unbewegt an derselben Stelle. Der Kläger hat nicht dargelegt, ob und wofür er die Stahlträger verwenden würde. Sein Vorbringen in der Klagebegründung, wonach er pauschal alle im Bescheid genannten Gegenstände noch brauchen würde, ist unsubstantiiert und als reine Schutzbehauptung anzusehen.
– Die zwei Metallgitterboxen, gefüllt mit Altreifen (Ziffer 1h des Bescheids, Flurnummer …), befanden sich im Zeitraum vom 15. November 2016 bis zum 26. September 2017 unbewegt an derselben Stelle mitten im Wald. Eine Lagerung von Brennholz ist nicht ersichtlich. Hinsichtlich des klägerischen Vorbringens in der Klagebegründung vom 28. Februar 2018, dass die Reifen zum Abdecken von Brennholz dienen bzw. er die Metallgitterboxen brauchen würde, gelten die o.g. Erwägungen (Altreifen, Ziffer 1. b) des Bescheids) auch hier. Insbesondere ist noch zu berücksichtigen, dass der Kläger wegen ihres Gewichts wahrscheinlich nicht dazu in der Lage ist, die großen Reifen neben den Metallgitterboxen überhaupt auf einen Stapel Brennholz zu heben.
– Die zwei Metallgitterboxen, gefüllt mit Altreifen (Ziffer 1j des Bescheids, Flurnummer …) befanden sich im Zeitraum vom 15. November 2016 bis zum 26. September 2017 unbewegt an derselben Stelle. Im Sommer ist dieser Abstell Platz so dicht bewachsen, dass die Gitterboxen nur sehr schwer zugänglich sind. Hinsichtlich des klägerischen Vorbringens in der Klagebegründung vom 28. Februar 2018, dass die Reifen zum Abdecken von Brennholz dienen bzw. er die Metallgitterboxen brauchen würde, gelten die o.g. Erwägungen (Altreifen, Ziffer 1b des Bescheids) auch hier.
– Der Innenraum der drei Container (Ziffer 1l des Bescheids, Flurnummer …) ist stark mit Laub und Moos verschmutzt. Die Seitenwände sind verschimmelt und/oder mit Moss bewachsen. Der Boden ist an einigen Stellen aufgebrochen. Das sich in einem Container befindliche Altholz ist wild und willkürlich ohne irgendeine erkennbare Sortierung dort abgelegt. Die Container sind zumindest im Sommer stark eingewachsen. Im Zeitraum vom 15. November 2016 bis zum 26. September 2017 befanden sie sich unbewegt an derselben Stelle.
c) Insbesondere die Beseitigungsanordnung in Ziffer 1. e) und Ziffer 1. g) des Bescheids vom 2. Oktober 2017 sind auch hinreichend bestimmt i.S.d. Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG. Im Abfallrecht müssen zu beseitigende Gegenstände zumindest im groben Umriss beschrieben werden. Ins Detail gehender Bezeichnungen bedarf es nicht, wenn Verwechslungen ausscheiden oder die nähere Bezeichnung diversen Unrates schlechthin unmöglich ist. Die Behörde braucht dabei eventuell verwertbare Einzelteile, die ungeordnet zusammen mit dem Abfall gelagert sind, nicht ausdrücklich auszunehmen. Eine Aussortierung ist daher, soweit sie der Abfallbesitzer nicht selbst vornimmt, im Rahmen des zwangsweisen Vollzugs der Beseitigungsanordnung möglich (BayVGH, B.v. 17.5.2011 – 20 CS 11.907 – juris Rn. 6). Im vorliegenden Fall scheiden Verwechslungen insbesondere der im Rahmen der Ziffer 1. e) und Ziffer 1. g) des Bescheids vom 2. Oktober 2017 beschriebenen Gegenstände aus. Die jeweiligen Gegenstände befinden sich auf den zugehörigen Grundstücken entweder nur einmal oder zwar mehrfach, jedoch konzentriert an einem Ort.
d) Die Anordnung der Beklagten, die im Bescheid genannten Gegenstände zu beseitigen, ist nicht unverhältnismäßig und auch ansonsten frei von Ermessensfehlern. Da die im Bescheid genannten Gegenstände nicht bestimmungsgemäß verwendet werden bzw. sich eine solche Verwendung aus dem Vortrag des Klägers nicht ergibt, haben seine Interessen, die sich letztlich darauf beschränken, die Gegenstände im Besitz zu haben, hinter den Interessen der Allgemeinheit an einer ordnungsgemäßen Abfallbeseitigung zurückzustehen, weshalb die Entsorgung zu Recht angeordnet wurde. Nachdem die Qualifizierung als Abfall im Rechtssinne nicht zu beanstanden ist, brauchte die Behörde alternative Anordnungen nicht zu erwägen. Die Anordnung, in unzulässiger Weise gelagerten Abfall zu entsorgen, ist von Art. 31 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 BayAbfG ohne weiteres gedeckt (vgl. VG München, U. v. 30.8.2016 – M 17 K 15.3371 – juris Rn. 36).
e) Die Auswahl des Klägers als Adressat ist ebenso nicht zu beanstanden. Verantwortlicher und damit zutreffender Adressat einer Entsorgungsanordnung ist im Fall des Art. 31 Abs. 1 BayAbfG der Verursacher und im Fall des Art. 31 Abs. 2 Satz 2 BayAbfG der abfallrechtlich Pflichtige. Der Kläger übt die tatsächliche Sachherrschaft über die im Bescheid genannten Gegenstände aus und ist daher als Abfallbesitzer i.S.v. § 3 Abs. 9 KrWG tauglicher Adressat der Beseitigungsanordnung (vgl. VG München, U.v. 30.8.2016 – M 17 K 15.3371 – juris Rn. 37).
3.2 Ziffer 2 des Bescheids vom 2. Oktober 2017 ist in gleichem Umfang rechtmäßig, wie die Beseitigung der Gegenstände in Ziffer 1. des Bescheids angeordnet (im Einzelnen oben zu Ziffer 3.1) ist.
Rechtsgrundlage für die Anordnung eines Nachweises der ordnungsgemäßen Entsorgung von Abfällen ist § 62 KrWG. Danach kann die zuständige Behörde im Einzelfall die erforderlichen Anordnungen zur Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen treffen. Die Anordnung dient der Durchführung des KrWG, da ohne den Nachweis einer ordnungsgemäßen Entsorgung die Gefahr besteht, dass Abfälle entweder nicht oder nicht ordnungsgemäß entsorgt werden.
3.3 Ziffer 4 des Bescheids vom 2. Oktober 2017 ist in gleichem Umfang rechtmäßig, wie die Beseitigung der Gegenstände in Ziffer 1. des Bescheids angeordnet (im Einzelnen oben zu Ziffer 3.1) ist.
Die Zwangsgeldandrohungen finden ihre Rechtsgrundlage in Art. 29 Abs. 1 und 2 Nr. 1, Art. 31, Art. 36 Abs. 1 und 5 BayVwZVG. Die verfügten Anordnungen sind Handlungspflichten, für deren Durchsetzung als Zwangsmittel gemäß Art. 29 Abs. 2 BayVwZVG grundsätzlich Zwangsgeld, Ersatzvornahme, Ersatzzwangshaft und unmittelbarer Zwang zur Verfügung stehen. Die Auswahl von Zwangsgeld nach Art. 31 BayVwZVG als geeignetes und gleichzeitig mildestes Mittel ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Zwangsgeldandrohung ist auch hinsichtlich ihrer Höhe mit den gesetzlichen Vorschriften in Einklang, das Zwangsgeld beträgt mindestens 15 € und höchstens 50.000 € (Art. 31 Abs. 2 Satz 1 BayVwZVG). Nach Satz 2 dieser Norm soll das Zwangsgeld das wirtschaftliche Interesse, das der Pflichtige an der Vornahme oder am Unterbleiben der Handlung hat, erreichen. Nach Satz 4 der Vorschrift ist das wirtschaftliche Interesse nach pflichtgemäßem Ermessen zu schätzen. Dabei sind die Umstände des Einzelfalls und die persönlichen Verhältnisse des Pflichtigen zu berücksichtigen, eine Begründung für die geschätzte Höhe des wirtschaftlichen Interesses ist regelmäßig nicht erforderlich (vgl. BayVGH, B.v. 16.9.2010 – 1 CS 10.1803 – juris Rn. 23). Um den Adressaten zur Erfüllung seiner Pflichten zu veranlassen, soll das Zwangsgeld so bemessen werden, dass der Pflichtige keinen Vorteil aus der Nichterfüllung der Anordnung ziehen kann. Das wirtschaftliche Interesse des Klägers bemisst sich vorliegend nach den voraussichtlichen Beseitigungskosten. Davon ausgehend ergibt sich ein wirtschaftliches Interesse des Klägers, das in Höhe des angedrohten Zwangsgeldes liegt. Fehler bei der Ermessensausübung sind nicht ersichtlich.
3.4 Ziffer 5 des Bescheids vom 2. Oktober 2017 ist ebenfalls rechtmäßig, soweit sie sich nicht auf den landwirtschaftlichen Anhänger aus Ziffer 1. b) des angefochtenen Bescheids bezieht. Es gelten die oben dargelegten Ausführungen zu Ziffer 4 des Bescheids entsprechend.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Der Beklagte ist nur zu einem ganz geringen Teil unterlegen. Es waren lediglich Ziffern 1.b), 2. und 4. aufzuheben, soweit sie sich auf den alten landwirtschaftlichen Anhänger beziehen. Dieser Anhänger ist jedoch nur einer von über 30 Gegenständen. Bei einem Unterliegen von weniger als 1/30 ist ein Unterliegen in geringem Umfang gegeben.
5. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.


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