Steuerrecht

Vorläufige Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II – Voraussetzungen einer Lebensgemeinschaft unter nicht Verheirateten

Aktenzeichen  S 45 AS 1071/17 ER

Datum:
19.5.2017
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
SG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Sozialgerichtsbarkeit
Normen:
SGB II SGB II § 7 Abs. 3a Nr. 1

 

Leitsatz

Greift eine Vermutungswirkung des § 7 Abs. 3 a SGB II ein, ist es Aufgabe des Betroffenen, die Vermutung zu widerlegen. Zur Widerlegung der Vermutung sind plausible Gründe darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, dass keiner der in Abs. 3 a aufgeführten Sachverhalte vorliegt oder dass die Vermutung durch andere Umstände entkräftet wird. (Rn. 36) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

I.
Der Antragsteller begehrt die vorläufige Bewilligung von weiteren Leistungen nach dem SGB II in Höhe von 350 € monatlich entsprechend dem Beschluss des Sozialgerichts München vom 19.01.2017, Az. S 51 AS 3044/16 ER.
Der im Jahr 1958 geborene Antragsteller steht im laufenden Leistungsbezug nach dem SGB II. Der Antragsteller ist schwerbehindert mit einem Grad der Behinderung von 60 mit Merkzeichen G. Er betreibt ein Gewerbe, mit dem er laut Angaben in der vorläufigen EKS ein Durchschnittseinkommen in Höhe von 27,50 € monatlich erzielt.
Der Antragsteller bewohnte mit seinem Sohn C., geb. am … 2001, eine ca. 56 qm große Zwei-Zimmer-Wohnung. Im Rahmen des Umgangsrechts hält sich tageweise auch der Sohn D., geboren am … 2005, beim Antragsteller auf.
Mit Schreiben vom 24.01.2016 teilte der Antragsteller dem Antragsgegner mit, dass am 04.01.2016 Frau E. in die Wohnung eingezogen sei. Er legte eine Meldebescheinigung sowie einen Antrag auf Genehmigung der Untervermietung durch den Vermieter vor. Darin bezeichnete er Frau E. als seine Partnerin. In der gemeinsam unterschriebenen Anlage „VE“ gaben der Antragsteller und Frau E. an, Partner zu sein und das Bett zu teilen, aber sonst nichts, und deshalb keine Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft zu bilden. Laut den vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen befindet sich Frau E. in der Ausbildung zur Altenpflegerin und ist als Pflegehelferin beim Caritas Verband A-Stadt tätig. Sie bezieht ein monatliches Einkommen in Höhe von 2.122,24 € brutto/1.579 € netto.
Der Antragsgegner berücksichtigte Frau E. ab 01.05.2016 als Mitglied einer Haushaltsgemeinschaft und legte bei der Leistungsbewilligung für den Antragsteller und seinen Sohn einen Anteil in Höhe von 2/3 der Gesamtmiete zugrunde.
Zum 15.06.2016 zog der Antragsteller zusammen mit seinem Sohn C. gemeinsam mit Frau E. in die von beiden gemeinsam angemietete Drei-Zimmer-Wohnung in der A-Straße. Die Grundmiete beträgt 819 €, für die Heizkosten ist eine Vorauszahlung von 140 €, für die Betriebskosten eine Vorauszahlung von 100 € zu leisten, gesamt 1.059 €.
Mit Schreiben vom 10.10.2016 teilte der Antragsteller dem Antragsgegner mit, dass sein Sohn C. seit 08.10.2016 vorrübergehend in der heilpädagogischen Wohngruppe „Kompass“ im SOS-Kinderdorf in F-Stadt wohne. Das Sozialreferat der Landeshauptstadt A-Stadt bestätigte mit Schreiben vom 17.10.2016, dass der Sohn dort seit 08.10.2016 stationär untergebracht sei. Er werde voraussichtlich jedes 2. Wochenende und einen großen Teil der Ferien beim Vater verbringen. Eine Rückführung zum Vater sei geplant.
Im Rahmen des Weiterbewilligungsantrags vom 13.10.2016 für die Zeit ab 01.12.2016 gab der Antragsteller an, dass sein Sohn C. zur Bedarfsgemeinschaft gehöre, nicht jedoch Frau E. Sein Sohn halte sich nur vorübergehend in F-Stadt auf und sei weiter mit Erstwohnsitz bei ihm gemeldet. Dieser habe erkannt, dass er etwas gegen die Computersucht tun müsse und für seinen Schulabschluss. Das Kindergeld für C. dürfe der Antragsteller zunächst behalten und müsse es dann nach Aufforderungsbescheid an die Unterbringungseinrichtung abführen. Die Halbwaisenrente (123,81 € monatlich) verbleibe beim Antragsteller und diene in ihrem Haushalt der Deckung des Kindesbedarfs.
Mit Schreiben vom 21.11.2016 teilte Frau E. dem Antragsgegner mit, dass sie nicht Teil der Bedarfsgemeinschaft sei und dies auch nicht werden wolle. Sie teile sich den Wohnraum und habe ab und zu Sex. Ansonsten gingen sie getrennter Wege und hätten getrennte Kassen.
Mit Bescheid vom 28.11.2016 bewilligte der Antragsgegner dem Antragsteller und Frau E. für die Zeit vom 01.12.2016 bis 31.05.2017 vorläufig Leistungen nach dem SGB II in Höhe von 388,50 € (Dez.) bzw. 396,50 €. Die Bewilligung erging vorläufig im Hinblick auf die selbständige Tätigkeit des Antragstellers. Der Antragsgegner berücksichtigte beim Antragsteller ein Durchschnittseinkommen aus selbständiger Tätigkeit in Höhe von 27,50 € monatlich sowie das Kindergeld in Höhe von 190 €. Frau E. wurde ab 01.12.2016 in die Bedarfsgemeinschaft aufgenommen. Es erfolgte eine Einkommensanrechnung in Höhe von 1.279,44 € monatlich. Der Sohn C. werde nicht mehr als Mitglied der Bedarfsgemeinschaft berücksichtigt, es könne jedoch unter Vorlage der entsprechenden Nachweise eine Neuberechnung bei besuchsweisem Aufenthalt analog der Besuche des Sohnes D. erfolgen.
Aufgrund des Eilantrags vom 23.12.2016 erging der Beschluss des Sozialgerichts München vom 19.01.2017, Az. S 51 AS 3044/16 ER, mit dem der Antragsgegner vorläufig verpflichtet wurde, für die Zeit vom 23.12.2016 bis 31.03.2017 monatlich weitere Leistungen in Höhe von 350 € (163,50 € Dez.) zu gewähren. Es sei zwar davon auszugehen, dass der Antragsteller und Frau E. Partner seien, es fehlten jedoch Angaben zum gemeinsamen Wirtschaften. Die Folgenabwägung ergäbe, dass das Einkommen von Frau E. vorläufig nicht für die Deckung des Bedarfs des Antragstellers heranzuziehen sei.
Der Antragsgegner hatte am 16.11.2016 den Hausbesuchsdienst beauftragt, um zu klären, ob eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft zwischen dem Antragsteller und Frau E. besteht. Nach acht vergeblichen Versuchen in der Zeit vom 28.11.2016 bis 29.03.2017, den Antragsteller oder Frau E. in der Wohnung anzutreffen, öffnete beim neunten Versuch Frau E., machte aber vom Zutrittsverweigerungsrecht Gebrauch. Laut Bericht des Hausbesuchsdienstes vom 02.04.2017 habe Frau E. erklärt, dass sie die Wohnung nur mit dem Antragsteller teile, aber keine Beziehung mit ihm führe. Auf Frage nach der Wohnsituation bzw. Raumaufteilung habe Frau E. erwidert, dass sie keine räumliche Trennung hätten.
Mit Änderungsbescheiden vom 09.01.2017, 14.02.2017, 20.03.2017 und 02.05.2017 bewilligte der Antragsgegner dem Antragsteller und Frau E. als Bedarfsgemeinschaft unter Zugrundelegung der Gesamtmiete von 1.059 € vorläufig Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 01.12.2016 bis 31.05.2017. Dabei berücksichtigte der Antragsgegner neben dem Einkommen des Antragstellers aus selbständiger Tätigkeit das Einkommen von Frau E. in Höhe von 1.579 € netto. Das Kindergeld für den Sohn C. sowie die Halbwaisenrente wurden nicht als Einkommen angerechnet. Die Bescheide sind jeweils mit dem Hinweis versehen, dass C. wegen seines stationären Aufenthalts im SOS-Kinderdorf gemäß § 7 Abs. 4 SGB II von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen sei. Der Sohn D. wurde zeitweise in die Bedarfsgemeinschaft aufgenommen, es erfolgte eine Fahrtkostenerstattung zur Wahrnehmung des Umgangsrechts.
Im Rahmen des Weiterbewilligungsantrags vom 19.04.2017 für die Zeit ab Juni 2017 legte der Antragsteller am 09.05.2017 neben seinen Kontoauszügen eine Erklärung von Frau E. vor, wonach sie vorübergehend bis zur endgültigen sozialgerichtlichen Entscheidung bereit sei, darlehenshalber die Hälfte der Miete in Höhe von 529,50 € zu übernehmen.
Am 10.04.2017 beantragte die Bevollmächtigte des Antragstellers beim Antragsgegner, vorläufig weitere Leistungen in Höhe von 350 € monatlich zu bewilligen.
Am 10.05.2017 stellte der Antragsteller beim Sozialgericht München einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz. Der Antragsteller könne mit seinen Einkünften die anteilige 2/3 Miete nicht bezahlen. Der Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 4 SGB II sei für den Sohn C. entsprechend der Interpretation des BSG nicht gegeben, da der Einrichtungsbegriff wegen der Möglichkeit zur Teilnahme am allgemeinen Arbeitsmarkt nicht erfüllt sei. Eilbedürftigkeit sei wegen drohender Wohnungslosigkeit gegeben.
Der Antragsteller beantragt sinngemäß,
den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, vorläufig weitere Leistungen in Höhe von 350 € monatlich aufgrund des Beschlusses vom 19.01.2017 im Verfahren S 51 AS 3044/16 ER zu gewähren.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Soweit Leistungen für Juni 2017 beantragt würden, fehle das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Nach Einreichen der Unterlagen am 09.05.2017 hätte der Antragsteller vor Stellung des Eilantrags noch eine normale Bearbeitungszeit abwarten müssen. Frau E. gehöre zur Bedarfsgemeinschaft. Da die Mitarbeiter des Hausbesuchsdienstes keinen Zutritt zur Wohnung erhalten hätten, gehe die Nichterweislichkeit des Vorliegens einer Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft zu Lasten des Antragstellers. Die Bedarfsgemeinschaft verfüge über ein ausreichendes Einkommen zur Bestreitung des Lebensunterhalts. Der Lebensunterhalt des Sohnes C. sei ebenfalls sichergestellt.
Der Antragsgegner hat den Widerspruch des Antragstellers vom 30.11.2016 gegen den Bescheid vom 28.11.2016, geändert durch die Bescheide vom 09.01.2017, 14.02.2017, 20.03.2017 und 02.05.2017, mit Bescheid vom 15.05.2017 zurückgewiesen.
Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsakte des Antragsgegners und die Akte des Gerichts Bezug genommen.
II.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig, jedoch unbegründet.
Der Widerspruchsbescheid vom 15.05.2017 ist noch nicht bestandskräftig, so dass während der laufenden Klagefrist eine Entscheidung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zulässig ist.
Der Antragsteller begehrt eine vorläufige Weitergewährung von Leistungen nach dem SGB II in Höhe von 350 € monatlich und damit eine Erweiterung seiner Rechtsposition; daher ist eine einstweilige Anordnung in Form einer Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 S. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft. Einstweilige Anordnungen nach § 86b Abs. 2 S. 2 SGG sind zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Eine solche Anordnung setzt sowohl einen Anordnungsanspruch (das materielle Recht, für das einstweiliger Rechtsschutz geltend gemacht wird) als auch einen Anordnungsgrund (Eilbedürftigkeit im Sinne der Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung, weil ein Abwarten auf eine Entscheidung im Hauptsachverfahren nicht zumutbar ist) voraus. Sowohl Anordnungsanspruch als auch Anordnungsgrund müssen glaubhaft sein (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i. V. m. § 920 Abs. 2, § 294 Zivilprozessordnung).
Zwischen Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch besteht dabei eine Wechselbeziehung. An das Vorliegen des Anordnungsgrundes sind dann weniger strenge Anforderungen zu stellen, wenn bei der Prüfung der Sach- und Rechtslage im vom BVerfG vorgegebenen Umfang (BVerfG vom 12.05.2005, 1 BvR 569/05) das Obsiegen in der Hauptsache sehr wahrscheinlich ist. Ist bzw. wäre eine in der Hauptsache erhobene Klage offensichtlich unzulässig oder unbegründet, so ist wegen des fehlenden Anordnungsanspruches der Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen. Sind die Erfolgsaussichten in der Hauptsache offen, kommt dem Anordnungsgrund entscheidende Bedeutung zu.
Soweit der Antragsteller Leistungen für die Vergangenheit, d. h. für die Zeit vor der Antragstellung auf einstweiligen Rechtsschutz am 10.05.2017, begehrt, ist bereits kein Anordnungsgrund für einen einstweiligen Rechtsschutz ersichtlich. Das Gericht kann nämlich mit seiner Entscheidung den Nachteil, für diese Zeit zu wenig Grundsicherungsleistungen erhalten zu haben, nicht mehr abwenden. Die Entscheidung über Leistungen für die Vergangenheit ist in der Regel nicht eilbedürftig. Es ist nicht Aufgabe des vorläufigen Rechtsschutzes, einen finanziellen Ausgleich für die Vergangenheit, also für die Zeit vor Anhängigkeit des Eilverfahrens, herbeizuführen. Dies kann nur im Rahmen der endgültigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren geschehen (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 11. Auflage 2014, Rn. 29a, 35a zu § 86 b).
Ein Anordnungsgrund für Zeiträume vor einer gerichtlichen Entscheidung ist nur ausnahmsweise anzunehmen, wenn ein noch gegenwärtig schwerer irreparabler und unzumutbarer Nachteil glaubhaft gemacht wird, und ein besonderer Nachholbedarf durch die Verweigerung der Leistungen auch in der Zukunft noch fortwirkt (vgl. Bay LSG, Beschluss vom 12.04.2010, L 7 AS 144/10 B ER). Anhaltspunkte dafür sind im vorliegenden Fall nicht ersichtlich. Der Antragsteller erhält ausweislich der vorgelegten Kontoauszüge neben den Leistungen nach dem SGB II das Kindergeld in Höhe von 190 € für seinen Sohn C., das er nach eigenen Angaben seit März 2017 nicht mehr an den Träger der Jugendhilfe abführt, sowie dessen Halbwaisenrente in Höhe von 138,11 € monatlich. Die Kündigung der Wohnung wurde nicht angedroht, Mietrückstände sind nicht vorgetragen.
Für die Zeit ab 10.05.2017 sind weder ein Anordnungsanspruch noch ein Anordnungsgrund gegeben. Die Kammer geht nach der derzeitigen Sach- und Rechtslage davon aus, dass der Antragsteller und Frau E. eine Bedarfsgemeinschaft bilden. Damit fehlt es an der erforderlichen Hilfebedürftigkeit des Antragstellers.
Hilfebedürftig ist nach § 7 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. § 9 Abs. 1 SGB II, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält. Bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, sind auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen (§ 9 Abs. 2 S. 1 SGB II). Zur Bedarfsgemeinschaft gehört als Partner des erwerbsfähigen Leistungsberechtigten auch eine Person, die mit der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen (§ 7 Abs. 3 Nr. 3 c SGB II). Ein derartiger wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird nach Absatz 3 a Nr. 1 dieser Vorschrift vermutet, wenn Partner länger als ein Jahr zusammenleben.
§ 7 Abs. 3 Nr. 3 c SGB II normiert für das Vorliegen einer Einstehens- und Verantwortungsgemeinschaft drei Voraussetzungen, die kumulativ vorliegen müssen: Es muss sich 1. um Partner handeln, die 2. in einem gemeinsamen Haushalt zusammenleben, und zwar 3. so, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen (BSG, Urteil vom 23.08.2012, B 4 AS 34/12 R)
Bei den Kriterien zu 1. und 2. (Partnerschaft und Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt) handelt es sich um objektive Tatbestandsvoraussetzungen, die nach der Systematik des § 7 Abs. 3 Nr. 3 SGB II kumulativ zu der subjektiven Voraussetzung des Einstehens- und Verantwortungswillens gegeben sein müssen. Partnerschaft und Zusammenleben im gemeinsamen Haushalt sind zugleich Anknüpfungspunkte der Vermutung des § 7 Abs. 3 a SGB II. Die subjektive Seite, dass die in einem Haushalt zusammenlebendenden Partner auch den gemeinsamen Willen, füreinander Verantwortung zu tragen und füreinander einzustehen, haben müssen, wird nach § 7 Abs. 3 a SGB II bei positiver Feststellung einer der dort aufgezählten vier Fälle allerdings vermutet. Es obliegt dann dem erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, diese Vermutung zu widerlegen (BSG, Urteil vom 23.08.2012, B 4 AS 34/12 R).
Von dem Bestehen einer Partnerschaft ist unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Urteil vom 17.11.1992, 1 BvL 8/87) auszugehen, wenn eine gewisse Ausschließlichkeit der Beziehung gegeben ist, die keine vergleichbare Lebensgemeinschaft daneben zulässt. Zudem muss zwischen dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und dem Dritten die grundsätzliche rechtlich zulässige Möglichkeit der Heirat bzw. Begründung einer Lebenspartnerschaft nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz bestehen.
Das „Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt“ im Sinne des § 7 Abs. 3 Nr. 3 c SGB II erfordert das Bestehen einer „Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft“. § 7 Abs. 3 Nr. 3 c SGB II stellt damit bereits vom Wortlaut her auf zwei Elemente ab, nämlich das Zusammenleben und kumulativ das Wirtschaften aus einem Topf (BSG, Urteil vom 23.08.2012, B 4 AS 34/12 R). Unter „Zusammenleben“ in einer Wohnung ist mehr als nur ein bloßes „Zusammenwohnen“, wie es bei Wohngemeinschaften der Regelfall ist, zu verstehen. Da es bei einer nichtehelichen Partnerschaft an der einzig durch die Eheschließung bereits nach außen dokumentierten Verbundenheit mangelt und dort diese nur dann verneint werden kann, wenn sie ausdrücklich nach außen hin dokumentiert wird, erfordert die Annahme einer Bedarfsgemeinschaft unter nicht verheirateten bzw. nicht nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz verbundenen Partnern umgekehrt, dass deren Verbundenheit durch das Zusammenleben in einer Wohnung nach außen erkennbar wird.
Dabei ist es Aufgabe des Antragsgegners, alle Tatsachen zu ermitteln, die zum Erlass eines Verwaltungsakts notwendig sind. Dies folgt aus dem in § 20 SGB X festgeschriebenen Untersuchungsgrundsatz, dessen Reichweite sich nach dem jeweiligen Gegenstand des Verwaltungsverfahrens richtet (vgl. Siefert in von Wulffen/Schütze, SGB X, 8. Aufl., § 20 Rn 5). Es müssen somit alle Tatsachen ermittelt werden, die für die Verwaltungsentscheidung wesentlich im Sinne von entscheidungserheblich sind. Ein Absehen von Ermittlungen ist nur zulässig, wenn es auf die ungeklärte Tatsache nicht ankommt, sie offenkundig ist oder als wahr unterstellt werden kann oder das Beweismittel unerreichbar ist (BSG, Urteil vom 25.06.2015, B 14 AS 30/14 R).
Der Antragsteller und Frau E. leben unstreitig seit 04.01.2016 zusammen und bilden eine Wohngemeinschaft. Die Frage, ob sie auch eine Wirtschaftsgemeinschaft bilden und unter Umständen zusammen leben, dass sie in einer eheähnlichen Gemeinschaft aus einem Topf wirtschaften und eine Einstehens- und Verantwortungsgemeinschaft bilden, war nach Auffassung der 51. Kammer zum Zeitpunkt des Beschlusses vom 19.01.2017 noch nicht hinreichend geklärt.
Nachdem der Antragsteller und Frau E. mittlerweile aber über ein Jahr zusammen wohnen, greift die Vermutungswirkung des § 7 Abs. 3 a Nr. 1 SGB II. Danach wird ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen vermutet, wenn Partner länger als ein Jahr zusammenleben. Liegt einer der Vermutungstatbestände des § 7 Abs. 3 a SGB II vor, so kann die Tatsache vermutet werden, dass der Wille vorliegt, wechselseitig füreinander Verantwortung zu tragen. Die Vermutung kann vom Betroffenen widerlegt werden. Zur Widerlegung der Vermutung genügt nicht die schlichte Erklärung, nicht in einer Verantwortungsgemeinschaft zu leben. Es ist vielmehr Sache des Leistungsberechtigten, plausible Gründe darzulegen, die gegebenenfalls bewiesen sein müssen, dass keiner der in Abs. 3 a aufgeführten Sachverhalte vorliegt oder dass die Vermutung durch andere Umstände entkräftet wird (vgl. dazu Spellbrink/G. Becker in Eicher, Kommentar zum SGB II, 3. Auflage 2013, Rn. 97 ff. zu § 7 m. w. N.).
Die 51. Kammer ging davon aus, dass der Antragsteller und Frau E. Partner seien. Dieser Auffassung schließt sich die erkennende Kammer an. Der Antragsteller und Frau E. haben bis zu der Äußerung von Frau E. beim Hausbesuch am 02.04.2017 nie bestritten, eine sexuelle Beziehung zu haben. Der Antragsteller hat Frau E. wiederholt als Partnerin und Lebensgefährtin bezeichnet. Frau E. erklärte zuletzt mit Schreiben vom 21.11.2016, dass sie den Wohnraum teilen würden und ab und an Sex hätten. Die Äußerung von Frau E. anlässlich des Hausbesuchs vom 02.04.2017, wonach sie auf die Frage nach der Beziehung zum Antragsteller erklärte, dass sie und der Antragsteller keine Beziehung führen würden, wird in Frage gestellt durch die gleichzeitig getroffene Aussage, dass sie keine räumliche Trennung in der Wohnung durchführen würden. Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Personen, die lediglich als Wohngemeinschaft zusammen wohnen, eine entsprechende räumliche Aufteilung vornehmen. Soweit eine solche nicht erfolgt, und keine Trennung von Tisch und Bett vorgenommen wird, spricht alles dafür, dass es sich um Partner handelt, die eheähnlich zusammenleben. Für den Antragsgegner gibt es im vorliegenden Fall keine andere Möglichkeit als die Durchführung eines Hausbesuchs, um den Tatbestand des gemeinsamen Wirtschaftens und Zusammenlebens zu ermitteln. Da dem Hausbesuchsdienst der Zugang zur Wohnung verweigert wurde, hat der Antragsgegner die ihm zur Verfügung stehenden Mittel zur Aufklärung des Sachverhalts ausgeschöpft. Nachdem nun die Vermutungswirkung des § 7 Abs. 3 a Nr. 1 SGB II greift, obliegt es dem Antragsteller und Frau E. zu widerlegen, dass sie keine Einstehens- und Verantwortungsgemeinschaft und damit keine Bedarfsgemeinschaft bilden. Dafür genügt nicht die einfache Behauptung, keine Einstehens- und Verantwortungsgemeinschaft zu haben, sondern diese Behauptung muss durch äußere Umstände belegt werden. Der Antragsteller und Frau E. müssten plausibel darlegen und gegebenenfalls beweisen, dass sie neuerdings keine Beziehung mehr führen und nicht gemeinsam wirtschaften. Das dürfte angesichts der angegebenen fehlenden räumlichen Trennung schwierig sein. Solange die gesetzliche Vermutung nicht widerlegt wird, ist davon auszugehen, dass der Antragsteller und Frau E. eine Bedarfsgemeinschaft bilden und das Einkommen von Frau E. gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 SGB II zu berücksichtigen ist.
Der Antragsteller und Frau E. haben einen monatlichen Bedarf in Höhe von insgesamt 1.795 € (Gesamtmiete 1.059 € sowie 2 x Regelbedarf in Höhe von jeweils 368 €). Für den Monat Mai 2017 wurden dem Antragsteller für die Bedarfsgemeinschaft 515,56 € überwiesen, Frau E. verfügt über ein Einkommen in Höhe von netto 1.579,44 €, d.h. der Bedarfsgemeinschaft stehen für den Monat Mai 2017 insgesamt 2.095 € zur Verfügung, um den Bedarf von 1.795 € zu decken.
Nachdem der Lebensunterhalt mit den vorhandenen Mitteln gesichert werden kann, liegt auch keine Eilbedürftigkeit vor. Für die Zeit ab Juni 2017 gilt hinsichtlich des Anordnungsanspruchs das oben Ausgeführte. Im Übrigen fehlt es auch an der erforderlichen Eilbedürftigkeit, da die Leistungen erst Ende Mai für Juni 2017 benötigt werden. Da sich Frau E. außerdem bereit erklärt hat, bis zur rechtskräftigen Entscheidung des sozialgerichtlichen Verfahrens darlehensweise die hälftige Miete zu tragen, besteht auch deshalb keine aktuelle Notlage. Der Eilantrag hat somit keinen Erfolg.
Lediglich ergänzend ist anzumerken, dass der Sohn C. nicht als Mitglied in die Bedarfsgemeinschaft aufzunehmen ist. Er ist gemäß § 7 Abs. 4 Satz 1 SGB II von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen, da er seit 08.10.2016 in einer stationären Einrichtung untergebracht ist. Bei dem SOS-Kinderdorf in F-Stadt handelt es sich um eine stationäre Einrichtung im Sinne des § 13 SGB XII. Nach der neueren Rechtsprechung des BSG (vgl. Urteil vom 05.06.2014, B 4 AS 32/13 R) kommt es für die Rückausnahme nach § 7 Abs. 4 Satz 3 Nr. 2 SGB II nicht auf die objektive Möglichkeit der Ausübung einer Erwerbstätigkeit bzw. Vermittlung in den allgemeinen Arbeitsmarkt an, sondern auf die tatsächlich mindestens 15 Stunden wöchentlich ausgeübte Erwerbstätigkeit. Es gibt hier jedoch keine Anhaltspunkte für eine tatsächliche Erwerbstätigkeit von C..
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG und folgt dem Ergebnis in der Sache selbst.


Ähnliche Artikel

Steuererklärung für Rentner

Grundsätzlich ist man als Rentner zur Steuererklärung verpflichtet, wenn der Grundfreibetrag überschritten wird. Es gibt allerdings Ausnahmen und Freibeträge, die diesen erhöhen.
Mehr lesen

Bankrecht

Schadensersatz, Schadensersatzanspruch, Sittenwidrigkeit, KapMuG, Anlageentscheidung, Aktien, Versicherung, Kenntnis, Schadensberechnung, Feststellungsziele, Verfahren, Aussetzung, Schutzgesetz, Berufungsverfahren, von Amts wegen
Mehr lesen


Nach oben