Steuerrecht

Widerruf der Gaststättenerlaubnis wegen Unzuverlässigkeit

Aktenzeichen  22 ZB 19.172

Datum:
13.5.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 14615
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
GaststG § 15 Abs. 2
BayVwVfG Art. 28 Abs. 1

 

Leitsatz

1. Bei einem Gewerbetreibenden bzw. Gastwirt sind die Umsatzsteuervoranmeldungs- und die Jahressteuererklärungspflicht von erheblicher Bedeutung; derjenige Gewerbetreibende, der jahrelang solche Steuern nicht entrichtet bzw. die erforderlichen Steuererklärungen nicht abgibt, verschafft sich gegenüber steuerlich ordnungsgemäß geführten Betrieben einen unrechtmäßigen Wettbewerbsvorteil. (Rn. 18) (redaktioneller Leitsatz)
2. Im Hinblick auf die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit wegen Steuerrückständen ist nicht allein der Schuldenstand im Zeitpunkt des Bescheidserlasses entscheidend und es kommt auch nicht bloß auf die Entwicklung in den letzten vier Wochen vor dem Bescheidserlass an, sondern auf das Verhalten des Gewerbetreibenden über einen längeren Zeitraum, wobei auch etwaige nach dem Bescheidserlass eingetretene „Verbesserungen“ entscheidungsunerheblich sind. (Rn. 22) (redaktioneller Leitsatz)
3. Eine auf Schätzungen beruhende Steuerschuld hat keine geringere Aussagekraft für die Unzuverlässigkeit eines Gewerbetreibenden als solche Steuerrückstände, die auf einer Steuererklärung oder -anmeldung des Betroffenen beruhen. (Rn. 27) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

B 2 K 17.553 2018-12-06 Urt VGBAYREUTH VG Bayreuth

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III. Der Streitwert wird für das Berufungszulassungsverfahren auf 15.000 € festgesetzt.

Gründe

I.
Der Kläger wehrt sich gegen den Widerruf einer Gaststättenerlaubnis, die ihm auf Antrag vom 7. November 2008 zunächst vorläufig für drei Monate und dann mit Bescheid vom 19. Februar 2009 unbefristet für eine Schank- und Speisewirtschaft mit Tanzlokal in der beklagten Stadt erteilt wurde.
Das zuständige Finanzamt mahnte beim Kläger mit Schreiben vom 24. Januar 2014, das zur Prüfung der gewerberechtlichen Zuverlässigkeit in Abdruck der Beklagten übersandt wurde, rückständige Abgaben (Steuern, Zinsen, Verspätungs- und Säumniszuschläge) in Höhe von 16.757 € an, darunter über 9.000 € Umsatzsteuer und hierauf bezogene Zuschläge; die Fälligkeit der Abgaben reicht bis Mai 2013 zurück. Die Beklagte leitete ein Verfahren zum Widerruf der Gaststättenerlaubnis nach § 15 Abs. 2 Gaststättengesetz (GastG) und ein Gewerbeuntersagungsverfahren nach § 35 Gewerbeordnung (GewO) gegen den Kläger ein und hörte ihn im Dezember 2014 hierzu gemäß Art. 28 Abs. 1 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) an. Unter dem 5. Februar 2015 gab der Kläger als Grund für die Vernachlässigung seiner steuerlichen Pflichten seine (durch ärztliches Attest belegte) Krankheit an und versicherte, bis Mitte Dezember 2015 seine Steuerschulden, die zudem nur auf Schätzungen beruhen würden, zu begleichen. Daraufhin setzte die Beklagte das Gewerbeuntersagungsverfahren bis zum 15. Dezember 2015 aus. Weil der Kläger aber seine Zusage der Steuerzahlung nicht einhielt und ab 2016 auch keine Steuererklärungen abgab, wurde er am 14. März 2017 erneut zum beabsichtigten Widerruf der Gaststättenerlaubnis angehört. Er äußerte sich nicht.
Mit Bescheid vom 7. April 2017 widerrief die Beklagte die genannte Gaststättenerlaubnis des Klägers (Nr. 1 des Bescheids); Nrn. 2 bis 5 des Bescheids enthalten Nebenentscheidungen. Die Beklagte stützte den Bescheid auf § 15 Abs. 2 i.V.m. § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GastG und führte aus, dem Kläger fehle die erforderliche Zuverlässigkeit. Dies ergebe sich zunächst aus den Steuer- und Kostenrückständen des Klägers, die beim Finanzamt (Stand 7.3.2017) 19.485,12 € und bei der Stadtkasse 7.156,83 € betrügen. Die beharrliche Nichterfüllung der steuerlichen Erklärungspflichten begründe ebenfalls die Unzuverlässigkeit.
Die gegen den Bescheid vom 7. April 2017 erhobene Anfechtungsklage hat das Bayerische Verwaltungsgericht Bayreuth mit Urteil vom 6. Dezember 2018 abgewiesen.
Gegen das am 18. Dezember 2018 zugestellte Urteil hat der Kläger am 16. Januar 2019 die Zulassung der Berufung beantragt und den Antrag mit Schriftsatz vom 18. Februar 2019 (der am selben Tag eingegangen ist) begründet. Mit Schriftsatz vom 14. Mai 2019 hat er weiter vorgetragen.
Die Beklagte hat beantragt, die Berufung nicht zuzulassen (Schriftsatz vom 18. März 2019).
Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsverfahrensakte und die Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
II.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
Der Kläger macht geltend, an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils bestünden ernstliche Zweifel im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Solche Zweifel bestehen dann, wenn nach dem Vortrag des Rechtsmittelführers gegen die Richtigkeit des Urteils gewichtige Gesichtspunkte sprechen. Davon ist immer dann auszugehen, wenn der Rechtsmittelführer einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt hat und wenn sich nicht ohne nähere Prüfung die Frage beantworten lässt, ob die Entscheidung möglicherweise im Ergebnis aus einem andern Grund richtig ist. Diese schlüssigen Gegenargumente müssen gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO innerhalb offener Frist vorgebracht werden. Der Rechtsmittelführer muss darlegen, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht im Ergebnis falsch ist. Dazu muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts konkret auseinandersetzen und im Einzelnen dartun, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese Annahmen ernstlichen Zweifeln begegnen (BVerfG, B.v. 8.12.2009 – 2 BvR 758/07 – NVwZ 2010, 634; Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 124a Rn. 62 f. m.w.N.). Gemessen an diesen Voraussetzungen ergeben sich aus dem Vortrag des Klägers keine ernstlichen Zweifel daran, dass das angegriffene Urteil im Ergebnis richtig ist.
1. Solche ernstlichen Zweifel meldet der Kläger in Bezug auf die Entscheidungsgründe an, wonach er über eine längere Zeit Steuererklärungen bzw. Voranmeldungen verspätet bzw. gar nicht abgegeben und dies zu seiner Unzuverlässigkeit geführt habe (Schriftsatz vom 18.2.2019 Nr. 2.1 ab S. 4 unten). Im Einzelnen macht er geltend, er habe entgegen den Ausführungen des Verwaltungsgerichts seine steuerlichen Pflichten erfüllt. Vor allem sei bei ihm (zumindest im Zeitpunkt des Bescheidserlasses, aber auch in den Vorjahren) gerade „keine Hartnäckigkeit erkennbar“ in dem Verhalten, trotz Erinnerung keine Steuererklärungen abzugeben. Insbesondere sei den Einkommensteuerbescheiden schon seit dem Veranlagungszeitraum 2015 zu entnehmen, dass er die Steuererklärungen allenfalls „leicht verspätet“ abgegeben habe (Schriftsatz vom 18.2.2019 Nr. 2.1.2 auf S. 8 bis 10).
Damit kann der Kläger nicht durchdringen. Das Verwaltungsgericht hat in den – vom Kläger in seiner Antragsbegründung selbst zitierten – Textpassagen ausgeführt:
„Allerdings ist die verspätete bzw. die Nichtabgabe von Steuererklärungen bzw. Voranmeldungen ein Grund, der die Unzuverlässigkeit des Klägers begründet. Die Nichtabgabe von Steuererklärungen kann bereits für sich alleine eine Unzuverlässigkeit begründen, wenn die Erklärungen trotz Erinnerung hartnäckig über längere Zeit nicht abgegeben werden, wobei die Nichtabgabe von Lohnsteueranmeldungen oder von Umsatzsteuervoranmeldungen i.d.R. besonderes Gewicht haben (vgl. BayVGH, B.v. 5.10.2018 – 22 CS 18.1795 -). Der Gewerbetreibende muss seinen öffentlichen Abgabepflichten von sich aus nachkommen. Dazu gehört auch, dass er die zur Feststellung dieser Pflichten erforderlichen Erklärungen abgibt.
Zutreffend hat die Beklagte bei der Bewertung des Gesamtbildes der gewerblichen Tätigkeit des Klägers nicht lediglich auf seine wirtschaftliche Leistungsunfähigkeit und die in den Jahren bis 2017 aufgelaufenen, letztlich getilgten Steuerrückstände abgestellt, sondern auf den jahrelangen Umgang des Klägers mit diesen Rückständen. Es steht fest, dass der Kläger Zahlungen nur aufgrund von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen oder unter äußerem Druck der Beklagten und des schwebenden Widerrufsverfahren geleistet hat. Bereits diese im entscheidungserheblichen Zeitpunkt vorliegenden unstrittigen Tatsachen begründen für sich schon hinreichend die Annahme der gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit des Klägers. Wohlverhalten unter dem Eindruck drohender behördlicher Maßnahmen hat nach jahrelang nicht ordnungsgemäßer Gewerbeausübung nur sehr begrenzte Aussagekraft. Ein solches Verhalten kann taktisch motiviert sein, um das schwebende Verfahren günstig zu beeinflussen. Erst aufgrund von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen erfolgte Zahlungen sind kein Ausdruck einer ordnungsgemäßen Gewerbeausübung.
Zur steuerrechtlichen Historie des Klägers ist festzustellen, dass der Kläger seit Mitte 2010 über viele Jahre hinweg nur unter Verfahrensdruck reagiert hat. Wie aus dem Schreiben des Finanzamtes vom 07.12.2016 (vgl. Bl. 102-104 der Beiakte I) hervorgeht, ist die Finanzverwaltung bereits mehrfach in derselben Situation gewesen:
So ist der Kläger bereits seit Juni 2010 seinen steuerlichen Abgabe- und Zahlungsverpflichtungen nicht pünktlich nachgekommen, sondern erst unter dem erheblichen Druck von Vollstreckungsmaßnahmen (Zwangsversteigerungsverfahren). Zwischen dem 07.06.2010 und dem 13.12.2012 hat ein Zwangsversteigerungsverfahren mit zweimaliger Einstellung und dann Weiterführung betrieben werden müssen, um Erklärungsabgabe und Zahlung zu erreichen. Die Rückstände sind damals vollständig erledigt worden. Der Kläger hat die vorangegangenen Vollstreckungsverfahren jedoch nicht zum Anlass genommen, sein Verhalten nachhaltig zu ändern. Sofort danach hat der Kläger die Abgabe der Voranmeldungen (fällig zum 10.01.2013) wieder eingestellt, so dass die Besteuerungsgrundlagen erneut geschätzt werden müssten. Mit Schreiben vom 17.02.2014 hat sich das Finanzamt veranlasst gesehen, den Widerruf der Gaststättenerlaubnis wegen Unzuverlässigkeit anzuregen. Bis dahin hatten sich gegenüber dem Finanzamt Rückstände in Höhe von 16.875,76 EUR aufgebaut. Trotz damals laufendem, vom Finanzamt Bamberg am 13.01.2014 beantragten Zwangsversteigerungsverfahren kam der Kläger seinen Abgabe- und Zahlungsverpflichtungen weiterhin nicht nach. Die Rückstände stiegen weiter an (Stand 23.03.2015: 51.459,40 EUR plus Vollstreckungskosten). Der Kläger ist zudem erneut seinen Erklärungspflichten nicht nachgekommen. Erneut hat der Kläger nur unter dem erheblichen Druck von Vollstreckungsmaßnahmen reagiert. So sind fällige Erklärungen erst am 05.06. bzw. 08.06.2015 und damit nur kurz vor einem Zwangsversteigerungstermin, der für 10.06.2015 angesetzt war, abgegeben worden. Das von der Beklagten zwischenzeitlich eingeleitete Widerrufsverfahren ist mit Schreiben vom 28.10.2015 aus Rücksicht auf den damaligen Gesundheitszustand des Klägers und im Hinblick auf die Behauptung des Klägers, er erwarte größere Einnahmen, ruhend gestellt worden. Bereits im November 2015 hat das Vollstreckungsverfahren seitens des Finanzamtes erneut wegen Nichteinhalten zugesagter Erledigung weitergeführt werden müssen. Nach einer zwischenzeitlichen erneuten Einstellung der Vollstreckung im März 2016, nachdem die Hauptsteuern und Vollstreckungskosten erledigt waren, hat das Finanzamt am 06.09.2016 jedoch erneut Antrag auf Fortsetzung der Zwangsvollstreckung stellen müssen, da der Kläger seit April 2016 keine Zahlungen für die laufende Umsatzsteuer mehr geleistet hat.
Die Bewertung des Gesamtbildes der gewerblichen Tätigkeit des Klägers begründet die Annahme der Unzuverlässigkeit des Klägers. Anhand der vorgenannten Tatsachen lässt sich in der Gesamtschau konstatieren, dass Zahlungen und die Abgabe von steuerlichen Erklärungen jeweils nur unter dem Druck von Vollstreckungs- und Widerrufsverfahren erfolgten. Der Kläger erscheint nicht in der Lage bzw. nicht willens, die im öffentlichen Interesse zu fordernde ordnungsgemäße Führung seines Gewerbes zu gewährleisten. Es wiegt in diesem Zusammenhang umso schlimmer, dass der Kläger – wie sich immer wieder gezeigt hat – über ausreichend Mittel zur Tilgung der Steuerlasten verfügt, er diese dem Fiskus aber vorenthalten hat und erst unter immensem Druck von Vollstreckungs- und Verwaltungsverfahren (Widerruf der Gaststättenerlaubnis) reagiert. Besonders schwer wiegt dabei auch die Zeitdauer der Pflichtverletzungen. Der Kläger ist seit seiner Betriebsübernahme im November 2008 in rund 8 von 10 Jahren und somit beinahe über den gesamten Zeitraum, in dem er den Betrieb geführt hat, seinen steuerlichen Pflichten nicht bzw. nicht hinreichend nachgekommen. Die Verfahren und Vollstreckungsmaßnahmen über all die Jahre hat der Kläger nicht zum Anlass genommen, sein Verhalten nachhaltig zu ändern – und dies obwohl er in diesem Zeitraum mehrfach die Gelegenheit hierzu gehabt hat. Das über viele Jahre gezeigte Verhalten des Klägers gibt Grund für die Annahme, dass er auch zukünftig ohne behördlichen Druck nicht in der Lage oder nicht willens sein wird, seine Steuern ordnungsgemäß zu zahlen und die Steuererklärungen fristgemäß abzugeben. Der Gesamteindruck seines gezeigten Verhaltens bietet damit keine Gewähr dafür, dass er den Gaststättenbetrieb künftig ordnungsgemäß betreiben wird. …“
Der Kläger zieht in seiner Antragsbegründung keine der Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts substantiiert in Zweifel; er würdigt sie lediglich hinsichtlich der Frage, ob mit ihnen die gaststättenrechtliche Unzuverlässigkeit des Klägers begründet werden kann, anders als das Verwaltungsgericht. Er bemängelt, dass das Verwaltungsgericht einen für ihr sprechenden Sachverhalt rechtsfehlerhaft ausgeblendet, dagegen nur andere Umstände zu seinen Lasten gewertet habe und damit unzutreffend zur Überzeugung gelangt sei, der Kläger missachte hartnäckig seine steuerlichen Erklärungspflichten. Als für ihn sprechenden Sachverhalt führt der Kläger zwei Einkommensteuerbescheide (für die Jahre 2105 und 2016) an, aus denen sich die pünktliche oder sogar überpünktliche Erfüllung seiner Erklärungspflicht ergebe; beide Bescheide seien weder im angefochtenen Bescheid noch vom Verwaltungsgericht gewürdigt worden (Schriftsatz vom 18.2.2019 Nr. 2.1 ab S. 4 unten).
Dies überzeugt nicht. Zwar trifft zu, dass sich das Verwaltungsgericht im angegriffenen Urteil mit der geltend gemachten Pflichterfüllung des Klägers hinsichtlich der Einkommensteuer nicht näher befasst hat (es hat die Einkommensteuer nur im Zusammenhang mit den im Zeitpunkt des Bescheidserlasses getilgten Steuerhauptrückständen angesprochen, vgl. UA S. 6 unten, seine Entscheidung indes nicht auf Steuerrückstände gestützt). Allerdings geht der Kläger seinerseits auf die vom Verwaltungsgericht entscheidungstragend gewürdigte Verletzung der steuerlichen Erklärungspflichten des Klägers in Bezug auf die Lohn- und Umsatzsteuer nicht ein; dass das Verwaltungsgericht auf die diesbezüglichen Pflichtverletzungen des Klägers abgestellt hat, begegnet im Ergebnis keinen rechtlichen Bedenken. Zwar ergibt sich aus dem vom Verwaltungsgericht angeführten Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 5. Oktober 2018 – 22 CS 18.1795 – nicht, dass – wie das Verwaltungsgericht meint – „die Nichtabgabe von Lohnsteueranmeldungen oder von Umsatzsteuervoranmeldungen i.d.R. besonderes Gewicht“ im Vergleich zu anderen Pflichten eines Gewerbetreibenden oder anderen von ihm zu entrichtenden Steuerarten hätte. Zutreffend ist aber die Begründung des Verwaltungsgerichts, wonach bei einem Gewerbetreibenden bzw. Gastwirt die Umsatzsteuervoranmeldungs- und die Jahressteuererklärungspflicht von erheblicher Bedeutung sind, dass ihre pünktliche Erfüllung Voraussetzung für den zügigen Eingang der Fiskaleinnahmen ist und notwendig für die Ermittlung der tatsächlichen Besteuerungsgrundlagen im Interesse der Steuerwahrheit und Steuergerechtigkeit ist, und dass schließlich derjenige Gewerbetreibende, der jahrelang solche Steuern nicht entrichtet bzw. die erforderlichen Steuererklärungen nicht abgibt, sich gegenüber steuerlich ordnungsgemäß geführten Betrieben einen unrechtmäßigen Wettbewerbsvorteil verschafft (UA S. 9). Zu den im angegriffenen Urteil nicht im Einzelnen dargestellten Pflichtverletzungen des Klägers im Hinblick auf Umsatzsteuern hat die Beklagte in ihrer Antragserwiderung ausgeführt, dass zwischen Juni 2010 und Dezember 2012 ein Zwangsversteigerungsverfahren mit zweimaliger Einstellung und dann Weiterführung habe betrieben werden müssen, um frühere Erklärungsabgaben (Einkommens- und Umsatzsteuer betreffend) und Zahlungen zu erreichen. Trotz dieser Verfahren habe das zuständige Finanzamt den Kläger unter dem 24. Januar 2014 nochmals an bereits früher angemahnte ausstehende Umsatzsteuervoranmeldungen für die Zeiträume Dezember 2012 und die ersten drei Quartale 2013 erinnern müssen (Schriftsatz vom 18.3.2019 S. 3).
Diesem Tatsachenvortrag hat der Kläger nicht widersprochen; er meint indes in seiner Erwiderung, die vom Verwaltungsgericht verwerteten und von der Beklagten angeführten Umstände seien unverwertbar, weil sie mehr als fünf Jahre zurück lägen. Aus welcher Vorschrift oder welchem Rechtssatz sich eine solche Unverwertbarkeit ergeben soll, legt der Kläger aber nicht dar (Schriftsatz vom 14.5.2019, S. 9). Zutreffend weist die Beklagte auch darauf hin, dass das vom Kläger angesprochene – nach seinem Vortrag pflichtgemäße – Verhalten in Bezug auf die Einkommensteuer allgemein und besonders in Bezug auf die Jahre 2015 und 2016, zu denen er Steuerbescheide vorgelegt hat, nicht aussagekräftig ist hinsichtlich der Pflichten in Bezug auf eine andere Steuerart, nämlich in Bezug auf die vorgeschriebenen Voranmeldungen zur Umsatzsteuer. Ergänzend lässt sich feststellen, dass selbst die vom Kläger vorgelegten Einkommensteuerbescheide die von ihm behauptete Zuverlässigkeit (wenigstens hinsichtlich dieser Steuerart) nicht belegen. Denn die Bescheide weisen jeweils für alle Quartale der Jahre 2015 und 2016 Säumniszuschläge aus. Der Kläger ist also – entgegen seinem Vortrag – auch seinen einkommensteuerrechtlichen Pflichten nicht vollständig nachgekommen.
2. Der Kläger macht ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils geltend im Hinblick darauf, dass das Verwaltungsgericht davon ausgegangen sei, dass der Kläger Zahlungen nur aufgrund von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen oder unter äußerem Druck der Beklagten und des schwebenden Widerrufsverfahren geleistet haben solle; die Erwägung des Gerichts, wonach ein unter dem Eindruck drohender behördlicher Maßnahmen nach jahrelang nicht ordnungsgemäßer Gewerbeausübung gezeigtes Wohlverhalten nur sehr begrenzt aussagekräftig sei, sei vorliegend nicht anwendbar (Schriftsatz vom 18.2.2019, Nr. 2.1.3 auf S. 10).
Damit kann der Kläger nicht durchdringen. Er hat nicht den Annahmen des Verwaltungsgerichts in tatsächlicher Hinsicht widersprochen, wonach der Kläger erst unter dem Druck eines zweimal eingestellten und wieder fortgeführten Zwangsversteigerungsverfahrens (zwischen dem 7.6.2010 und dem 13.12.2012) die erforderlichen Steuererklärungen abgegeben und seine Rückstände vollständig beglichen habe, sofort danach aber die Abgabe der Voranmeldungen (fällig zum 10.1.2013) wieder eingestellt habe, trotz eines vom Finanzamt am 13. Januar 2014 erneut beantragten Zwangsversteigerungsverfahrens seine Abgabe- und Zahlungspflichten weiterhin nicht erfüllt und einen Anstieg der Rückstände auf über 51.000 € (zum 23.3.2015) hingenommen habe, dann fällige Erklärungen erst kurz vor einem (für den 10.6.2015 angesetzten) Zwangsversteigerungstermin abgegeben habe (nämlich am 5.6.2015 bzw. 8.6.2015), kurz nach der Ruhendstellung des Verwaltungsverfahrens (die aus Rücksicht auf die damalige Krankheit des Klägers und im Hinblick auf seine Erklärung, er erwarte größere Einnahmen, geschehen sei) seine Zusagen gegenüber dem Finanzamt nicht eingehalten habe und schon im November 2015 mit der Fortsetzung des Vollstreckungsverfahrens seitens des Finanzamts konfrontiert worden sei, das zwar nach der Bezahlung der Hauptsteuern und der Vollstreckungskosten im März 2016 eingestellt, aber Anfang September 2016 wieder fortgesetzt worden sei, weil der Kläger seit April 2016 keine Zahlungen für die laufende Umsatzsteuer mehr geleistet habe (UA S. 8).
In einem gesonderten Abschnitt seiner Antragsbegründung bemängelt der Kläger zwar eine angeblich „fehlerhafte Gesamtschau“ des Verwaltungsgerichts. So widerspricht er der Wertung des Verwaltungsgerichts, wonach er seine Zahlungen und Steuererklärungen stets nur unter dem oben beschriebenen Druck geleistet habe und nicht in der Lage bzw. nicht willens sei, sein Gewerbe ordnungsgemäß zu führen; er wendet hiergegen ein, dass er schon im Zeitpunkt des Bescheidserlasses (nicht erst unter dem Eindruck des Bescheids) seine Schulden getilgt, seine Steuererklärungen und -anmeldungen im Wesentlichen pünktlich abgegeben habe und seither Zahlungen und Erklärungen umgehend erledige (Schriftsatz vom 18.2.2019, Nr. 2.3 auf S. 14). Mit diesem Einwand lassen sich aber ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils offensichtlich nicht begründen. Denn entscheidend ist vorliegend nicht allein der Schuldenstand im Zeitpunkt des Bescheidserlasses; es kommt auch nicht bloß auf die Entwicklung in den letzten vier Wochen vor dem Bescheidserlass an, sondern auf das Verhalten des Klägers über einen längeren Zeitraum. Vollends entscheidungsunerheblich sind schließlich etwaige nach dem Bescheidserlass eingetretene „Verbesserungen“.
Der Kläger hat seine Behauptung, wonach er – entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts – nicht lediglich unter dem Druck von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, unter „äußerem Druck der Beklagten“ und des schwebenden Widerrufsverfahrens Zahlungen geleistet habe, außerdem nur wenige Zeilen weiter in der Antragsbegründung selbst relativiert mit dem Vorwurf, dass „wiederholt und teilweise unnötig Verfahrensdruck aufgebaut“ worden sei (Schriftsatz vom 18.2.2019, S. 10 Mitte). Seine Argumentation wird auch nicht überzeugender durch die an dieser Stelle der Antragsbegründung eingefügte sowie in der ergänzenden Antragsbegründung (Schriftsatz vom 14.5.2019, S. 9 oben) wiederholte pauschale Verweisung auf erstinstanzliche Ausführungen des Klägers, „insbesondere in den Schriftsätzen vom 18.10.2017 und 05.11.2018“. Solche Verweisungen genügen nicht dem Darlegungsgebot im Sinn des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO, weil sie zeitlich vor dem Urteil liegen und daher – naturgemäß – die gebotene substantiierte Auseinandersetzung mit den zeitlich nachfolgenden Entscheidungsgründen des Verwaltungsgerichts nicht zu leisten vermögen (ständige Rechtsprechung. des Senats, vgl. nur BayVGH, B.v. 24.7.2019 – 22 ZB 19.132 – juris Rn. 15, B.v. 7.8.2018 – 22 ZB 18.1422 – juris Rn. 10 m.w.N.). Soweit der Kläger den Vorwurf erhebt (aber nicht genauer formuliert und ihn vor allem auch nicht begründet), das Finanzamt und/oder die Beklagte habe „ohne Not“ auf den Kläger Druck ausgeübt, und jetzt verwende die Beklagte das – unter diesem Druck nur verständliche – Verhalten des Klägers gegen ihn, ist dies nicht nachvollziehbar. Denn es war nicht die Finanzverwaltung oder das Gewerbeamt, das nicht nur einmal, sondern wiederholt Zusagen gegeben, aber dann nicht eingehalten hat. Den Akten und dem Vortrag des Kläger lässt sich nicht entnehmen, dass auf den Kläger ein anderer „Druck“ ausgeübt worden wäre als derjenige Druck, den das Gesetz gerade vorsieht, um die nachhaltige Vernachlässigung steuerlicher Pflichten abzustellen; einen solchen Druck kann ein Steuerpflichtiger dadurch abwenden, dass er seine Pflichten erfüllt und – vor allem – selbst gegebene Zusagen einhält.
3. Der Kläger leitet ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils daraus ab, dass das Verwaltungsgericht rechtsfehlerhaft für die nach § 15 Abs. 2 i.V.m. § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GastG gebotene Prognose über die künftige Zuverlässigkeit oder Unzuverlässigkeit des Klägers nur auf die Phase der „Unregelmäßigkeiten bei Steuerzahlungen“ abgestellt, dagegen die „jüngsten Verbesserungen“ und die langjährige beanstandungsfrei und zuverlässig verrichtete Tätigkeit des Klägers außer Acht gelassen habe; denn das Gewerbe des Klägers gebe es nicht erst seit 2010, sondern schon länger. Obwohl der Kläger kein Datum nennt, meint er mit dem Hinweis „schon länger“ womöglich seine Aussage eingangs der Antragsbegründung, wonach er die streitgegenständliche Gaststätte seit 1995 betreibe (Schriftsatz vom 18.2.2019, S. 10,11 und S. 2). Letzteres hat er aber auf entsprechenden Einwand der Beklagten richtiggestellt und bestätigt, dass das Lokal zwar seit 1995 bestehe, aber erst seit 2008 von ihm geführt werde; Gewerbetreibender sei er indes seit 1983, ohne dass er sich jemals etwas zu Schulden habe kommen lassen (Schriftsatz vom 14.5.2019, S. 7, 8).
Damit kann der Kläger nicht durchdringen. Das Verwaltungsgericht hat die Zeitdauer der Pflichtverletzungen ausdrücklich als bei der Bewertung des Gesamtbildes der gewerblichen Tätigkeit des Klägers besonders schwerwiegend angesehen; es hat ausgeführt, dass der Kläger in „rund 8 von 10 Jahren“ seinen steuerlichen Pflichten nicht oder nicht hinreichend nachgekommen sei (UA S. 8, 9). Aus den Darlegungen des Klägers ergibt sich nicht, inwiefern diese Erwägung ernstlichen Zweifeln begegnen sollte. Im Gegenteil ist zu konstatieren, dass der Kläger das streitgegenständliche Lokal bis zum Erlass des angefochtenen Bescheids nur knapp achteinhalb Jahre geführt hat (seit der Übernahme im November 2008 bis zum 7.4.2017), die Vernachlässigung seiner steuerlichen Pflichten dagegen bereits nach etwa eineinhalb Jahren einsetzte (etwa im Juni 2010) und – in wechselndem Ausmaß, aber nahezu kontinuierlich – bis zum Bescheidserlass andauerte. Unbestritten ist der Schuldenstand des Klägers nur einen Monat vor Bescheidserlass (nämlich zum Stand 7.3.2017) von 19.485 € beim Finanzamt und 7.156 € bei der Stadtkasse der Beklagten. Von nachhaltigen „jüngsten Verbesserungen“, die gegenüber diesen langjährigen Pflichtverletzungen maßgebliches Gewicht haben könnten, kann nicht die Rede sein angesichts des Umstands, dass der Kläger zwar bis Ende März 2017 die steuerlichen Hauptforderungen vollständig beglichen hatte, aber – nach unwidersprochenem Vortrag der Beklagten – bis zum Bescheidserlass (am 7.4.2017) schon wieder neue Steuerhauptforderungen fällig gewesen sind, die bis mindestens 24. April 2017 nicht beglichen wurden (vgl. UA S. 4). Nicht unberechtigt erscheint vor diesem Hintergrund die – vom Kläger nicht ausdrücklich angegriffene – Wertung des Verwaltungsgerichts, dass die Unwilligkeit oder Unfähigkeit des Klägers zur ordnungsgemäßen Führung seines Gewerbes umso schlimmer wiege, als der Kläger – wie sich immer wieder gezeigt habe – zwar ausreichend Mittel zur Tilgung der Steuerlasten habe, diese aber dem Fiskus vorenthalten habe und erst unter immensem Druck von Vollstreckungs- und Verwaltungsverfahren (Widerruf der Gaststättenerlaubnis) reagiert habe.
4. Der vom Kläger erhobene Vorwurf der Widersprüchlichkeit der Entscheidungsgründe (Schriftsatz vom 18.2.2019, Nr. 2.1.4 auf S. 11) erscheint konstruiert. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr unmissverständlich unterschieden zwischen dem (im Allgemeinen zwar möglichen, vorliegend aber gerade nicht bejahten) Unzuverlässigkeitsgrund erheblicher Schulden im Zeitpunkt des Bescheidserlasses einerseits und dem (vorliegend bejahten) Unzuverlässigkeitsgrund der langjährigen steuerlichen Pflichtverletzungen andererseits; diese Pflichtverletzungen hat das Verwaltungsgericht darin gesehen, dass der Kläger fällige Steuerschulden immer wieder nur verspätet, teils unter dem Druck drohender oder schon eingeleiteter Verwaltungsverfahren bzw. Vollstreckungsmaßnahmen, gezahlt und steuerliche Erklärungen gleichfalls nicht oder verspätet abgegeben habe (vgl. UA S. 7 erster Abschnitt einerseits, folgende Abschnitte andererseits). Das Verwaltungsgericht hat aber – entgegen der Behauptung des Klägers (Schriftsatz vom 18.2.2019, S. 11 Mitte) – gerade nicht festgestellt, dass der Kläger „sämtliche Verpflichtungen“ erfüllt habe. Unerfindlich ist, inwiefern ein Widerspruch darin liegen soll, dass das Verwaltungsgericht zunächst die Tilgung sämtlicher Rückstände anführt (insoweit geht es um die bis 13.12.2012 durchgeführte Zwangsversteigerung) und sodann auf das Anlaufen neuer Rückstände in den Folgejahren (bis zum Stand 23.3.2015) eingeht (UA S. 8). Denn das Verwaltungsgericht hat nicht (etwaige) im Zeitpunkt des Bescheidserlasses bestehende hohe Abgabenrückstände bewertet (solche können Ausdruck einer objektiven finanziellen Leistungsunfähigkeit sein), sondern den Umstand, dass es der Kläger immer wieder zu Steuerrückständen hat kommen lassen (was für sich genommen schon eine steuerliche Pflichtverletzung darstellt) und dass er diese Rückstände wiederholt erst dann beglichen hat, nachdem er durch entsprechende, im Gesetz zu diesem Zweck vorgesehene Druckmittel dazu angehalten worden war (was erschwerend hinzu kommt).
Der in diesem Zusammenhang vom Kläger erhobene Einwand, die vom Verwaltungsgericht angeführten erheblichen Steuerschulden beruhten nur auf Schätzungen und seien keine „rechnerisch konkret begründete“ Steuerschulden, deshalb müsse zugunsten des Klägers berücksichtigt werden, dass dessen tatsächliche Steuerverbindlichkeiten die (regelmäßig) großzügigen Schätzungen nicht erreicht hätten, geht fehl. Denn es entspricht einhelliger, seit langem gefestigter Rechtsprechung, dass eine auf Schätzungen beruhende Steuerschuld keine geringere Aussagekraft für die Unzuverlässigkeit eines Gewerbetreibenden hat als solche Steuerrückstände, die auf einer Steuererklärung oder -anmeldung des Betroffenen beruhen. Denn die Prognose über die künftige Rechtskonformität der beruflichen Betätigung eines Gewerbetreibenden, der außer der Steuerentrichtungsauch noch die Steuererklärungspflicht missachtet hat (nur unter dieser Voraussetzung kommt es zu Steuerschätzungen), stellt sich nicht günstiger dar als bei einem Unternehmer, der mangels finanzieller Mittel oder aus anderen Gründen die aufgelaufenen Steuerschulden nicht begleichen kann oder will (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 23.3.2020 – 22 ZB 18.1514 – juris Rn. 30; B.v. 4.9.2018 – 22 ZB 18.1165 – juris Rn. 24; B.v. 8.5.2015 – 22 C 15.760 – juris Rn. 19).
5. Der Kläger hält weiter die Begründung des Verwaltungsgerichts zur Unmaßgeblichkeit des Verschuldens oder Unverschuldens für fehlerhaft. Dieser Begründung des Verwaltungsgerichts zufolge mache der Kläger ohne Erfolg geltend, die Nichterfüllung seiner öffentlich-rechtlichen Zahlungs- und Erklärungspflichten sei nicht auf ein Verschulden des Klägers, sondern auf seine schwere Krankheit und das Fehlverhalten seines früheren Steuerberaters zurückzuführen. Denn – so das Verwaltungsgericht – die Annahme gewerberechtlicher Unzuverlässigkeit setze ein Verschulden des Gewerbetreibenden nicht voraus, auf den Grund der Entstehung von Schulden und der Unfähigkeit zur Erfüllung der Zahlungspflicht komme es nicht an (UA S. 9 unten, S. 10 oben). Diese Begründung des Verwaltungsgerichts mag zwar missverständlich formuliert sein im Hinblick darauf, dass es für die Bejahung der gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit nicht allein auf die im Zeitpunkt des Bescheidserlasses vorgefundene Situation, sondern entscheidend auf die Prognose ankommt, wie sich diese Situation künftig entwickelt (vgl. BayVGH, B.v. 13.7.2017 – 22 C 17.1016 – juris Rn. 8). Indes ist die vom Kläger herausgegriffene Textpassage auf S. 10 oben zusammen zu lesen mit der vorangegangenen – zutreffenden – Aussage, dass sie [die Annahme gewerberechtlicher Unzuverlässigkeit] an objektive Tatsachen anknüpfe, die hinsichtlich der künftigen Tätigkeit des Gewerbetreibenden eine ungünstige Prognose rechtfertige. Diese Aussage ist richtig. Die Tatsachen, an welche vorliegend die Prognose anknüpft, sind die jahrelangen anhaltenden steuerlichen Verfehlungen des Klägers. Dass hieran allein oder entscheidend außer seiner Krankheit auch diejenige Person schuld gewesen sei, die zwar bis etwa Juni 2017 die Steuerangelegenheiten für den Kläger erledigt habe, aber (wie sich erst im Nachhinein herausgestellt habe) gar kein wirklicher „Steuerberater“ gewesen sei und jetzt und künftig für den Kläger nicht mehr arbeite, hat der Kläger zwar behauptet (Schreiben vom 7.7.2017 an die Beklagte). Belegt oder auch nur nachvollziehbar ist diese angebliche Alleinschuld der den Kläger früher beratenden Person allerdings nicht angesichts der Umstände, dass erstens nach dem Vortrag des Klägers nicht nur er und sein „Steuerberater“, sondern auch sein Sohn von den steuerlichen Unregelmäßigkeiten Kenntnis erlangt haben dürfte (der Kläger hatte gegenüber der Beklagten am 5.2.2015 erklärt, sein Sohn halte wegen der angeschlagenen Gesundheit des Kläger unangenehme Post, wie das behördliche Anhörungsschreiben, von ihm fern), dass zweitens dem Kläger persönlich die nach dem 5. Februar 2015 erfolgenden Maßnahmen der Beklagten und des Finanzamts (insbesondere die zweimalige Einleitung bzw. Fortsetzung des Vollstreckungsverfahrens) kaum verborgen geblieben sein können und Anlass zu kritischen Nachfragen bei seinem „Steuerberater“ hätten sein müssen, und dass drittens der Kläger – nach unwidersprochenem Vortrag der Beklagten – nicht einmal nach dem Erlass des angefochtenen Bescheids seine Steuerpflichten ordnungsgemäß erfüllt, sondern die zum 10. August 2017 fällige Umsatzsteuer zumindest bis zur Mitteilung des Finanzamts vom 21. August 2017 nicht bezahlt hat (vgl. UA S. 5 erster Abschnitt). Die letztgenannte Säumigkeit widerlegt auch die pauschale Behauptung des Klägers im Schriftsatz vom 14. Mai 2019 (S. 9 und 10), er habe „aktuell bis dato seit mehr als 2,5 Jahren sämtliche steuerlichen Erklärungen abgegeben und sämtliche (Voraus-) Zahlungen getätigt“; abgesehen davon kommt es auf Verhaltensänderungen des Klägers nach Erlass des angefochtenen Widerrufsbescheids nicht an.
Nicht nachvollziehbar sind die Ausführungen des Klägers, soweit er dem Verwaltungsgericht eine fehlerhafte Würdigung seines Vortrags vorwirft (Schriftsatz vom 18.2.2019, Nr. 2.4 auf S. 14). Es wird nicht deutlich, inwiefern das Verwaltungsgericht etwaige Ausführungen des Klägers zu den Ursachen seiner „vormaligen Probleme“, zu seinem nunmehrigen Problembewusstsein und zu der – nach Ansicht des Klägers – sich hieraus ergebenden günstigen Zuverlässigkeitsprognose falsch gewürdigt haben soll mit der Folge, dass ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des vom Verwaltungsgericht gefundenen Ergebnisses bestehen.
6. Der Kläger macht ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils mit der Begründung geltend, soweit das Gericht ausführe, dass die Beklagte das zwischenzeitliche Widerrufsverfahren nur aus Rücksicht auf den damaligen Gesundheitszustand des Klägers und im Hinblick auf dessen Behauptung, er erwarte größere Einnahmen, ruhend gestellt habe, dass es aber die sachfremden Erwägungen der Beklagten übergangen habe, die – wie Äußerungen eines Beklagtenvertreters in der mündlichen Verhandlung belegten – den damaligen Gesundheitszustand und das Alter des Klägers Antragstellers als zentrale Gründe für den Erlass des angefochtenen Bescheids herangezogen habe. In dieser Verhandlung habe nämlich ein Vertreter der Beklagten auf Frage des Gerichts, ob es angesichts der Erledigung sämtlicher Rückstände keine andere Lösung gebe, gesagt, dass der Kläger aufgrund eines Gesundheitszustands und seines Alters das Gewerbe ohnehin nicht mehr benötige. Das Verwaltungsgericht hätte schon wegen dieses sachfremden, gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz und gegen Art. 20 Abs. 3 GG verstoßenden Motivs für den Bescheidserlass den angefochtenen Bescheid als rechtswidrig aufheben müssen, zumindest aber das Motiv nicht bei seiner Gesamtwürdigung der Umstände außer Acht lassen dürfen (Schriftsatz vom 18.2.2019, Nr. 2.2 auf S. 13; Schriftsatz vom 14.5.2019, Nr. 6 auf S. 10).
Diesen Einwand kann der Verwaltungsgerichtshof nicht nachvollziehen, denn der Vorwurf, nicht die (vom Kläger mit dem Zusatz „vermeintlich“ versehene) Unzuverlässigkeit des Klägers, sondern sein Alter und sein geschwächter Gesundheitszustand seien „ausschlaggebend“ für den Widerruf der Gaststättenerlaubnis gewesen, ist durch nichts belegt. Dass die Äußerung, wonach der Kläger aufgrund seines Gesundheitszustands und seines Alters das Gewerbe ohnehin nicht mehr benötige, in der mündlichen Verhandlung gefallen ist, bestreitet die Beklagte in ihrer Erwiderung (Schriftsatz vom 18.2.2019, Nr. 5 auf S. 7); auch im Protokoll über die mündliche Verhandlung vom 6. Dezember 2018 findet sich weder ausdrücklich oder sinngemäß eine solche Äußerung der Beklagten. Dass sich dem angefochtenen Bescheid an irgendeiner Stelle ein Hinweis auf eine derartige Motivationslage entnehmen ließe, legt der Kläger gleichfalls nicht dar. Die steuerlichen Verfehlungen des Klägers sind Tatsache; Spekulation dagegen ist, dass dem Bescheidserlass das vom Kläger geargwöhnte Motiv – gar „ausschlaggebend“ – zugrunde gelegen habe. Diese Spekulation wäre auch dann nicht nachträglich als richtig bestätigt, wenn die vom Kläger behauptete Äußerung erst nach dem Bescheidserlass in der mündlichen Verhandlung tatsächlich gefallen wäre. Denn eine bestimmte Ansicht dazu, ob der Kläger die Gaststättenerlaubnis wegen seines Alters und/oder seines Gesundheitszustands nicht mehr „benötigt“, würde nicht bedeuten, dass bei einem jüngeren und/oder gesünderen Gastwirt in ansonsten gleicher Lage von einem Widerruf der Gaststättenerlaubnis abgesehen worden wäre. Auf den in der Antragsbegründung angebotenen Beweis (Zeugenvernehmung) für die vom Kläger behauptete, angeblich in der mündlichen Verhandlung gefallene Äußerung kommt es deshalb nicht an.
7. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Streitwert wurde gemäß § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. der Empfehlung unter Nrn. 54.2.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (wie von der Vorinstanz) festgesetzt.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO; mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig, § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO.


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