Steuerrecht

Widerruf einer Gaststättenerlaubnis wegen Unzuverlässigkeit

Aktenzeichen  22 ZB 17.2147

Datum:
12.12.2017
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
NWB – 2018, 392
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
GastG § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 15 Abs. 2

 

Leitsatz

1 In der Vergangenheit liegende Tatsachen rechtfertigen nur dann die Feststellung der Unzuverlässigkeit eines Gewerbetreibenden, wenn diese Vorkommnisse die Prognose erlauben, der Betroffene werde sein Gewerbe künftig nicht ordnungsgemäß ausüben. Dies gilt auch bei Zuverlässigkeitszweifeln zugrunde liegenden strafrechtlich relevanten Verfehlungen. (Rn. 25) (redaktioneller Leitsatz)
2 Ein Gewerbetreibender, der sich in einer finanziell beengten Lage befindet, ist nicht wirtschaftlich leistungsunfähig und damit unzuverlässig, wenn er die Begleichung von Schulden zum einen anhand eines planvollen, auf die Befriedigung aller Gläubiger Bedacht nehmenden Tilgungskonzepts vornimmt, und dieses Konzept zum anderen erwarten lässt, dass er die Verbindlichkeiten innerhalb überschaubarer Zeit auf einen Stand zurückgeführt haben wird, der keinen Anlass zu Bedenken hinsichtlich seiner Zuverlässigkeit mehr gibt. (Rn. 30) (redaktioneller Leitsatz)
3 Schöpft ein Gewerbetreibender zum Zwecke der möglichst raschen Schuldentilgung seine finanzielle Leistungsfähigkeit voll aus, spricht dies so lange für seine Zuverlässigkeit, wie nicht konkrete Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, er werde den Tilgungsplan nicht einhalten. (Rn. 34) (redaktioneller Leitsatz)
4 Die Feststellung der Unzuverlässigkeit eines Gastwirts ist gerichtlich voll überprüfbar. Ein behördlicher Beurteilungsspielraum hinsichtlich gewerberechtlicher Zuverlässigkeitsprognosen ist nicht anzuerkennen. (Rn. 37) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

M 16 K 16.3881 2017-09-12 Urt VGMUENCHEN VG München

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Die Beklagte hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 15.000 € festgesetzt.

Gründe

I.
1. Der Kläger betreibt ausweislich seiner Gewerbeanmeldung seit dem 10. April 2010 im Gebiet der Beklagten eine Gaststätte. Hierfür wurde ihm am 8. September 2010 eine Gaststättenerlaubnis erteilt.
2. Am 6. April 2016 erhielt die Beklagte davon Kenntnis, dass das Amtsgericht Landshut gegen den Kläger durch rechtskräftig gewordenen Strafbefehl vom 25. Februar 2016 wegen dreier tatmehrheitlicher Vergehen der Steuerhinterziehung, in allen drei Fällen begangen in Tateinheit mit je zwei weiteren Vergehen der Steuerhinterziehung, eine Gesamtgeldstrafe in Höhe von 150 Tagessätzen zu je 60 € verhängt hatte. Damit wurde geahndet, dass der Kläger im Januar 2013 je eine unrichtige Einkommen-, Gewerbe- und Umsatzsteuererklärung für 2010, im Februar 2013 je eine unrichtige Einkommen-, Gewerbe- und Umsatzsteuererklärung für 2011 und im März 2014 je eine unrichtige Einkommen-, Gewerbe- und Umsatzsteuererklärung für 2012 abgegeben hatte. Unter Berücksichtigung eines Abschlags von 30%, der im Hinblick auf die den Feststellungen der Steuerfahndungsstelle hinsichtlich der Höhe der hinterzogenen Steuern anhaftenden Unsicherheiten vorgenommen worden sei, habe er in Bezug auf die drei genannten Jahre Steuern im Gesamtbetrag von 29.058 € verkürzt. Diese Taten geschahen vor dem Hintergrund, dass ein Gastronomie-Großhandelsunternehmen es verschiedenen Kunden ermöglicht hatte, Einkäufe für den Eigenbedarf unter der „offiziellen“ Kundennummer zu tätigen.
Im Schlussvermerk vom 16. Februar 2016 hatte die Bußgeld- und Strafsachenstelle des Finanzamtes Landshut festgehalten, zugunsten des nicht vorbestraften Klägers spreche, dass er an der vollständigen Aufklärung des Sachverhalts tatkräftig mitgewirkt und sich über seine steuerliche Vertreterin einsichtig gezeigt habe. Die verkürzten Steuern seien teilweise bereits beglichen worden; im Übrigen entrichte er regelmäßige Ratenzahlungen an das Finanzamt. Ein ernstlicher Wille zur vollständigen Schadenswiedergutmachung sei erkennbar. Strafschärfend müsse allerdings berücksichtigt werden, dass der Kläger zum Zwecke der Verschleierung der tatsächlichen Umsätze eine Parallelverkürzung des Wareneinsatzes vorgenommen habe. In Bezug auf die von ihm außerdem hinterzogenen Solidaritätszuschläge für die Jahre 2010 bis 2012 sei das Strafverfahren gemäß § 154a StPO wegen Geringfügigkeit eingestellt worden.
3. Im Laufe der von der Beklagten durchgeführten, die gewerberechtliche Zuverlässigkeit des Klägers betreffenden Ermittlungen wurden folgende Sachverhalte bekannt:
3.1 Seine Rückstände beim Finanzamt beliefen sich am 9. Mai 2016 auf 33.071 €. Die Ratenzahlungsvereinbarung, die für den Zeitraum November 2015 bis Mai 2016 monatliche Zahlungen in Höhe von 1.500 €, für den Zeitraum Juni 2016 bis September 2016 monatliche Zahlungen in Höhe von 1.200 € und für den Zeitraum Oktober 2016 bis Mai 2017 monatliche Zahlungen in Höhe von 1.000 € vorsehe, habe der Kläger bis zum 9. Mai 2016 eingehalten. Gegenüber der Beklagten vertrat das Finanzamt am 4. Mai 2016 die Auffassung, aus dortiger Sicht spreche nichts gegen die Zuverlässigkeit des Klägers. An dieser Auffassung hielt das Finanzamt in einem am 15. Juni 2016 an die Beklagte gerichteten Schreiben fest; der Kläger erfülle die Zahlungsvereinbarung weiterhin.
3.2 Bei der Beklagten selbst bestanden am 11. April 2016 Gewerbesteuerrückstände in Höhe von ca. 15.000 €.
3.3 Der AOK Bayern schuldete der Kläger im April 2016 Beiträge in Höhe von 8.027,77 €. Sie verringerten sich bis zum 16. Juni 2016 (unter Einschluss von Säumniszuschlägen) auf 7.780,18 €. Am 23. Juni 2016 bescheinigte die AOK Bayern dem Kläger, der bei diesem Sozialversicherungsträger damals nach Aktenlage acht Arbeitnehmer angemeldet hatte, dass keine Beitragsrückstände mehr bestünden.
3.4. Einem Antrag des Klägers, die im Strafbefehl vom 25. Februar 2016 gegen ihn verhängte Geldstrafe in Raten begleichen zu dürfen, gab die Staatsanwaltschaft Landshut am 20. April 2016 statt. Der vom Kläger unterbreitete Zahlungsplan sah eine Tilgung dieser Strafe durch Raten in Höhe von jeweils 200 € in den Monaten April und Mai 2016, in Höhe von jeweils 1.500 € in den Monaten Juni bis September 2016 und in Höhe von jeweils 650 € in den Monaten Oktober 2016 bis Januar 2017 vor. Nach Aktenlage hatte der Kläger am 25. April 2016 und am 12. Mai 2016 auf diese Schuld jeweils 200 € sowie zusätzlich am 5. April 2016 593,54 € entrichtet.
3.5 Zur Finanzierung des Erwerbs eines gebrauchten Kraftfahrzeugs hatte der Kläger am 30. Juni 2015 ein durch eine Bürgschaft gesichertes Darlehen über 21.550,64 € aufgenommen. Aus diesem Vertrag hat er 36 Monatsraten in Höhe von 272,24 € sowie eine Schlussrate in Höhe von 11.750,00 € zu entrichten. Das darlehensgewährende Kreditinstitut bescheinigte dem Kläger am 23. Juni 2016, dass das bei ihr geführte Vertragskonto ausgeglichen sei und keine Rückstände bestünden.
3.6 Am 9. November 2015 hatte der Kläger außerdem mit einer Privatperson einen Darlehensvertrag über 20.000 € geschlossen; dieser Vertrag sieht monatliche Ratenzahlungen in Höhe von 150 € vor.
3.7 Am 30. März 2016 vereinbarte der Kläger mit einer Person, bei der es sich seiner Darstellung zufolge um seinen Bruder handelt, dass die Tilgung eines Darlehens, das dem Kläger von dieser Seite gewährt worden sei, auf unbestimmte Zeit ausgesetzt werde.
3.8 Eigenen Angaben des Klägers zufolge gewährte ihm seine Schwiegermutter ein Darlehen über 5.900 €; seine Eltern hätten ihm 7.800 € geschenkt. Beides sei geschehen, damit er seine Rückstände möglichst schnell tilgen könne.
3.9 Eine von den steuerlichen Beratern des Klägers am 18. Juli 2016 erstellte betriebswirtschaftliche Auswertung wies für den Juni 2016 ein vorläufiges Ergebnis von 10.967,76 € aus; für die ersten sechs Monate des gleichen Jahres belaufe sich dieser Wert nach Steuern auf 45.701,64 €. Dem stehe eine monatliche Belastung des Klägers in Höhe von damals 9.623 € gegenüber; sie werde sich ab Oktober 2016 auf 8.273 € und ab Februar 2017 auf 7.623 € verringern.
4. Durch Bescheid vom 25. Juli 2016 widerrief die Beklagte, gestützt auf § 15 Abs. 2 i.V.m. § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GastG, die dem Kläger erteilte Gaststättenerlaubnis, da er wirtschaftlich leistungsunfähig sei. Angesichts der von ihm mitgeteilten Daten könne nicht von einer Verbesserung seiner finanziellen Lage ausgegangen werden; seine Einkünfte könnten die monatlichen Belastungen nicht decken. Hinzu komme, dass in den kommenden Jahren mit Steuernachzahlungen gerechnet werden müsse.
5. Diesen Bescheid hob das Verwaltungsgericht auf die Anfechtungsklage des Klägers hin durch Urteil vom 12. September 2017 auf, da die Annahme, der Kläger sei unzuverlässig, auf keiner hinreichenden Tatsachengrundlage beruhe.
Zwar stellten die über einen längeren Zeitraum hinweg begangenen Steuerhinterziehungen des Klägers gewerbebezogene Straftaten dar, die angesichts des beträchtlichen Betrags der verkürzten Steuern nicht geringfügig seien. Allerdings handele es sich beim Strafbefehl vom 25. Februar 2016 um die erste gegen den Kläger verhängte strafgerichtliche Ahndung; es fehle an Anhaltspunkten dafür, dass er sich die Strafe nicht zur Warnung werde dienen lassen. Außerdem verwies das Verwaltungsgericht auf die im Vermerk des Finanzamtes Landshut vom 16. Februar 2016 festgehaltenen Gesichtspunkte sowie darauf, dass der Kläger die Ratenzahlungsvereinbarung fortlaufend eingehalten habe. Allein auf die begangenen Straftaten lasse sich eine negative Zukunftsprognose deshalb nicht stützen.
Gleiches gelte mit Blickrichtung auf die aufgelaufenen Rückstände. Soweit sie bei Bescheidserlass nicht bereits getilgt gewesen seien, habe der Kläger die diesbezüglichen Forderungen im Rahmen von Ratenzahlungsvereinbarungen fortlaufend bedient. Eine Rückfrage des Verwaltungsgerichts beim Finanzamt habe ergeben, dass die nachgeforderten, die Jahre von 2010 bis 2013 betreffenden Umsatzsteuern in Höhe von 17.090 € am 25. Juli 2016 bereits vollständig beglichen gewesen seien; offen sei an diesem Tag noch eine aus dem Jahr 2014 stammende Umsatzsteuerschuld in Höhe von 541,73 € gewesen. Die Einkommensteuerrückstände habe der Kläger im Rahmen der Ratenzahlungsvereinbarung fortlaufend verringert. Bei der Stadtkasse der Beklagten hätten am 25. Juli 2016 Gewerbesteuerrückstände (unter Einschluss von Nebenforderungen) in Höhe von 6.887,40 € bestanden. Eine am 24. März 2016 erlassene Pfändungs- und Überweisungsverfügung sei in diesem Zeitpunkt ausgesetzt gewesen, da der Kläger monatliche Teilzahlungen geleistet habe. Das Verwaltungsgericht merkte ergänzend zu diesen Feststellungen an, der Kläger sei auch unabhängig von dem gegen ihn durchgeführten gewerberechtlichen Verfahren um eine Schuldentilgung bemüht gewesen, da Ratenzahlungsvereinbarungen getroffen worden seien, ehe er von diesem Verfahren Kenntnis erlangt habe. Auf der Grundlage seines Rückführungsverhaltens sei nicht davon auszugehen gewesen, dass es zu weiteren Rückständen bei öffentlichen Kassen kommen werde; vielmehr habe eine zuverlässige Tilgung der Verbindlichkeiten angenommen werden müssen.
Für die von der Beklagten bejahte dauernde wirtschaftliche Leistungsunfähigkeit des Klägers fehle es an hinreichenden Anhaltspunkten. Ihn betreffende Einträge im Schuldnerverzeichnis hätten nicht bestanden; soweit es zu Pfändungsmaßnahmen gekommen sei, sei der Kläger erfolgreich um deren Abwehr bemüht gewesen. Überdies seien die aufgelaufenen Rückstände in unmittelbarem Zusammenhang mit den nicht unerheblichen Rückforderungen aus den Steuerhinterziehungen gestanden; es sei nachvollziehbar, dass der Kläger zum Zweck der Schuldentilgung auch auf Schenkungen und Privatdarlehen zurückgegriffen habe. Die Gefahr einer weiteren Schädigung der Allgemeinheit oder sonstiger Gläubiger lasse sich hieraus jedoch nicht herleiten.
Eine Gesamtbetrachtung aller relevanten Umstände habe die seinerzeitige negative Prognose ebenfalls nicht gerechtfertigt. Aus dem Verhalten des Klägers nach Bescheidserlass ergäben sich – ohne dass es hierauf entscheidungserheblich ankomme – gleichfalls keine ihm ungünstigen Erkenntnisse; vielmehr habe er seine Bemühungen zur Tilgung der Rückstände weiterhin unbeanstandet fortgesetzt.
6. Die Beklagte beantragt,
gegen das Urteil vom 12. September 2017 die Berufung zuzulassen.
Wegen der zur Begründung dieses Rechtsbehelfs vorgetragenen Gesichtspunkte wird auf den Schriftsatz der Bevollmächtigten der Beklagten vom 7. Dezember 2017 verwiesen.
II.
Über den Antrag auf Zulassung der Berufung konnte ohne Anhörung des Klägers entschieden werden, da sich bereits aus den Darlegungen in der Antragsbegründung (vgl. zu ihrer Maßgeblichkeit § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO) ergibt, dass dieser Rechtsbehelf ohne Erfolg bleiben muss.
1. Durch den Schriftsatz vom 7. Dezember 2017 werden keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) aufgezeigt.
1.1 Zu Unrecht versucht die Antragsbegründung, die Voraussetzungen dieses Zulassungsgrundes daraus herzuleiten, dass der Bayerische Verwaltungsgerichtshof im Beschluss vom 24. September 2015 (22 ZB 15.1722 – juris Rn. 9) angemerkt hat, bereits die Tatsache der Verurteilung der Klägerin jenes Verfahrens wegen gewerbebezogener Steuerhinterziehung gestatte Rückschlüsse auf ihre Zuverlässigkeit. Die Beklagte lässt hierbei außer Betracht, dass in der Vergangenheit liegende Tatsachen stets nur dann die Feststellung erlauben, ein Gewerbetreibender besitze nicht die erforderliche Zuverlässigkeit, wenn diese Vorkommnisse die Prognose rechtfertigen, der Betroffene werde sein Gewerbe künftig nicht ordnungsgemäß ausüben. Bei Zuverlässigkeitszweifeln, die aus strafrechtlich relevanten Verfehlungen resultieren, gilt nichts anderes. In Übereinstimmung damit hat der Verwaltungsgerichtshof im Beschluss vom 24. September 2015 (22 ZB 15.1722 – juris Rn. 12) die Ablehnung des Antrags der seinerzeitigen Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das u. a. den Widerruf ihrer Gaststättenerlaubnis bestätigende Urteil des Verwaltungsgerichts damit begründet, dass die von der dortigen Kreisverwaltungsbehörde angestellte Prognose über das künftige gewerbliche Verhalten jener Gastwirtin „auf eine Gesamtwürdigung des Fehlverhaltens der Klägerin“ gestützt war. In diese Gesamtbetrachtung waren zusätzlich zu der strafgerichtlich geahndeten Steuerhinterziehung der damaligen Klägerin die unterbliebene Abgabe von Steuererklärungen durch sie sowie Verletzungen der Steuerentrichtungspflicht eingegangen, wobei die beiden letztgenannten Verhaltensweisen die Prognose selbständig tragen konnten (vgl. BayVGH, B.v. 24.9.2015 a.a.O. Rn. 1 und Rn. 12).
Das vorliegend angefochtene Urteil geht von einem damit übereinstimmenden rechtlichen Ansatz aus. In dem auf Seite 10 unten des Urteilsumdrucks beginnenden Absatz hat das Verwaltungsgericht eingehend dargelegt, warum die vom Kläger begangenen Steuerhinterziehungen trotz ihres – auch vom Verwaltungsgericht bejahten – Gewichts angesichts der Besonderheiten des vorliegenden Falles nicht ausreichen, um eine negative Prognose über seine künftige gewerbliche Betätigung zu rechtfertigen. Den insoweit angestellten Erwägungen setzt die Begründung des Zulassungsantrags nichts entgegen. Die – für sich genommen zutreffenden – Ausführungen im Schriftsatz vom 7. Dezember 2017, die sich mit der Verwertbarkeit strafgerichtlicher Entscheidungen in gewerberechtlichen Untersagungs- und Erlaubniswiderrufsverfahren befassen, sind im vorliegenden Fall unbehelflich, da nicht strittig ist, dass der Kläger die ihm zur Last gelegten Straftaten begangen hat.
1.2 Keine ernstlichen Zweifel ergeben sich aus der Antragsbegründung auch insoweit, als das Verwaltungsgericht den Kläger nicht wegen wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit als unzuverlässig angesehen hat.
Soweit die Beklagte behauptet, sein Schuldenstand habe sich bei Bescheidserlass auf ca. 100.000 € belaufen, kann diese Darstellung nicht uneingeschränkt als zutreffend anerkannt werden. Denn in die auf Seite 4 der Antragsbegründung vorgenommene Aufstellung der Rückstände ging die gegen den Kläger verhängte Geldstrafe noch in ihrer ursprünglichen Höhe von 9.000,00 € ein. Nach den eigenen Feststellungen der Beklagten hat er in den Monaten April und Mai 2016 hierauf jedoch 993,54 € entrichtet; sollte er die mit der Staatsanwaltschaft vereinbarten Ratenzahlungen in Höhe von jeweils 1.500 € in den Monaten Juni und Juli 2016 erbracht haben (dies zu ermitteln hat die Beklagte unterlassen), ergäbe sich hieraus eine weitere, noch vor dem maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt eingetretene Verringerung der anfänglichen Höhe der Geldstrafe.
Nicht gefolgt werden kann ferner der ebenfalls auf Seite 4 der Antragsbegründung aufgestellten Behauptung, die Zahlungsrückstände des Klägers seien „kontinuierlich angewachsen“. Dazu steht zum einen in Widerspruch, dass die Beitragsrückstände bei der AOK nach Aktenlage erst seit dem 1. Februar 2016 bestanden und sie noch vor Bescheidserlass vollständig weggefertigt wurden. Vor allem aber geht aus dem Schreiben des Finanzamtes an die steuerlichen Bevollmächtigten des Klägers vom 13. Mai 2016 (Bl. 59 – 62 der Akte der Beklagten) hervor, dass die damals dort bestehenden Rückstände – abgesehen von offenen Umsatzsteuerforderungen aus dem Jahr 2014 im Gesamtbetrag von 1.400,40 € – ausschließlich die vom Kläger für die Jahre von 2010 bis 2012 nachzuentrichtende Einkommensteuer (einschließlich steuerlicher Nebenleistungen) betrafen. In Verbindung mit der Tatsache, dass keine ihn betreffende Eintragung in das Schuldnerverzeichnis bestand, muss vor diesem Hintergrund davon ausgegangen werden, dass der Kläger lediglich wegen der Steuernachforderungen, denen er sich im Gefolge der Aufdeckung der von ihm begangenen Steuerhinterziehungen ausgesetzt sah, in der ersten Jahreshälfte 2016 in eine finanziell beengte Lage geraten ist, die es ihm unmöglich machte, allen Zahlungsverpflichtungen sogleich im Fälligkeitszeitpunkt nachzukommen.
Ein Gewerbetreibender, der sich in einer solchen Situation befindet, ist (sofern keine zusätzlichen Gesichtspunkte inmitten stehen, die die Besorgnis künftigen nicht ordnungsgemäßen Geschäftsgebarens rechtfertigen) dann nicht unzuverlässig, wenn er die Begleichung der Schulden zum einen anhand eines planvollen, auf die Befriedigung aller Gläubiger Bedacht nehmenden Tilgungskonzepts vornimmt, und dieses Konzept zum anderen erwarten lässt, dass er die Verbindlichkeiten innerhalb überschaubarer Zeit auf einen Stand zurückgeführt haben wird, der keinen Anlass zu Bedenken hinsichtlich seiner Zuverlässigkeit mehr gibt.
Das Verwaltungsgericht hat in der Begründung des angefochtenen Urteils dargelegt, dass der Kläger mit allen Gläubigern aus dem öffentlich-rechtlichen Bereich, deren Forderungen er nicht bereits vor dem Erlass des angefochtenen Bescheids vollständig begleichen konnte, nicht nur Ratenzahlungsvereinbarungen abgeschlossen hat, sondern dass die danach geschuldeten Teilzahlungen bis zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt auch ausnahmslos erbracht wurden. Dem setzt die Begründung des Zulassungsantrags nichts entgegen. Desgleichen wird darin nicht aufgezeigt, dass der Kläger die laufenden Zahlungen, die er an sonstige Gläubiger zu leisten hat, nicht vornimmt (er namentlich den Verpflichtungen aus den geschlossenen Darlehensverträgen, soweit deren Tilgung nicht ausgesetzt wurde, nicht nachkommt).
Soweit die Beklagte vor Bescheidserlass Feststellungen über die Höhe der vereinbarten Raten getroffen hat (dies ist allerdings nur hinsichtlich der Außenstände des Finanzamtes und der Justizkasse geschehen), sind diese Beträge geeignet, eine vollständige Schuldtilgung innerhalb überschaubarer Zeit zu bewirken. Falls der Kläger die mit der Staatsanwaltschaft getroffene Ratenzahlungsvereinbarung eingehalten hat, müsste er die gegen ihn verhängte Geldstrafe (vorbehaltlich etwaiger Stundungszinsen o. ä.) bereits im Januar 2017 vollständig beglichen haben. Die mit dem Finanzamt vereinbarten Raten weisen gleichfalls eine Höhe auf, bei der – auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass fortlaufend neue steuerliche Zahlungsverpflichtungen des Klägers entstehen – unter der Voraussetzung konsequenter Entrichtung der festgelegten Teilleistungen eine Wegfertigung der Steuerrückstände innerhalb angemessener Zeitspanne zu erwarten steht.
Die in der Antragsbegründung aufgestellte Behauptung, der Kläger habe über kein tragfähiges Sanierungskonzept verfügt, träfe vor diesem Hintergrund nur dann zu, falls sich seine wirtschaftliche Situation im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt so dargestellt hätte, dass mit einer Einhaltung der eingegangenen Ratenzahlungsverpflichtungen nicht zu rechnen war. Im Schriftsatz vom 7. Dezember 2017 wird die Feststellung des Verwaltungsgerichts, die monatlichen Ausgaben des Klägers stünden „nicht in einem derart deutlichen Missverhältnis zu den Einnahmen, dass sich schon hieraus die zuverlässige Prognose einer fortdauernden wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit hätte ableiten lassen“ (Seite 13 des Urteilsumdrucks), jedoch nicht in einer Weise in Frage gestellt, die die Bejahung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils rechtfertigt. Die von den steuerlichen Beratern des Klägers im Verwaltungsverfahren vorgelegten betriebswirtschaftlichen Auswertungen (zusätzlich zu der in Abschnitt I.3.9 dieses Beschlusses insoweit erwähnten Ausarbeitung vom 18.7.2016 steht eine auf dem Stand vom 14.6.2016 befindliche, von gleicher Seite erstellte diesbezügliche Unterlage zur Verfügung) zeigen vielmehr, dass der Kläger mit der von ihm betriebenen Gaststätte Erträge erzielt, die ihn – über das Jahr gemittelt (d.h. unter Berücksichtigung der umsatzschwächeren Wintermonate) – gerade noch in die Lage versetzen könnten, die eingegangenen Zahlungsverpflichtungen ohne Gefährdung seines eigenen notwendigen Lebensunterhalts zu erfüllen. Denn aus dem von ihm im ersten Halbjahr 2016 nach Steuern erwirtschafteten vorläufigen Betriebsergebnis von 45.701,64 € errechnet sich ein durchschnittlicher Monatsertrag nach Steuern von knapp 7.617 €. Dieser Betrag deckt die dem Kläger ab Februar 2017 (d.h. nach erfolgter Wegfertigung der Geldstrafe) allmonatlich voraussichtlich erwachsende Belastung (sie wurde im Schreiben seiner steuerlichen Berater an die Beklagte vom 19.7.2016 in nachvollziehbarer Weise auf 7.623 € veranschlagt) praktisch vollständig ab.
Der Verwaltungsgerichtshof verkennt hierbei nicht, dass das Sanierungskonzept des Klägers „auf Kante genäht“ ist, ihm insbesondere keine unvorhersehbaren finanziellen Zusatzbelastungen erwachsen dürfen. Andererseits lassen die von ihm unterbreiteten, über den Jahresverlauf hinweg unterschiedliche Beträge benennenden Ratenzahlungsvorschläge erkennen, dass der erstellte Tilgungsplan auf die konkreten wirtschaftlichen Möglichkeiten des Klägers zugeschnitten ist, er insbesondere auf die saisonal unterschiedliche Ertragskraft seiner Gaststätte Rücksicht nimmt; dies stellt ein Indiz für die Realitätsnähe des Rückführungskonzepts dar. Im Übrigen ist von einem Gewerbetreibenden, der – zumal als Folge von ihm begangener Straftaten – in Zahlungsschwierigkeiten geraten ist, von Rechts wegen zu erwarten, dass er zum Zwecke der möglichst raschen Schuldentilgung seine finanzielle Leistungsfähigkeit voll ausschöpft; trägt ein Gewerbetreibender diesem Postulat Rechnung, spricht das so lange für seine Zuverlässigkeit, als nicht konkrete Anhaltspunkte zu der Annahme zwingen, er werde den Tilgungsplan nicht einhalten können.
1.3 Da nach dem Vorgesagten im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt nicht davon ausgegangen werden durfte, der Kläger werde die eingegangenen Ratenzahlungsverpflichtungen auf der Grundlage des bisherigen Zuschnitts seines Gewerbebetriebs nicht einhalten können, erweist es sich entgegen dem Vorbringen in der Antragsbegründung als unschädlich, dass er die in der Vergangenheit in den Raum gestellte Überlegung nicht weiterverfolgt hat, die Ertragskraft dieses Betriebs durch die Errichtung eines Wintergartens auf der Freischankfläche des Lokals zu erhöhen. Dies gereicht ihm umso weniger zum Nachteil, als es als ungewiss gelten muss, ob eine solche Investition Erträge nach sich gezogen hätte, die (sogleich) höher gewesen wären als der mit einer derartigen Baumaßnahme einhergehende Abfluss von Finanzmitteln (die alsdann für eine Schuldentilgung nicht mehr zur Verfügung gestanden hätten).
2. Nicht aufgezeigt wurde in der Antragsbegründung ferner, dass der vorliegende Rechtstreit besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO aufweist. Die Beklagte sieht solche Schwierigkeiten in der zutreffenden Beantwortung der Frage, ob das Verwaltungsgericht eine eigene Prognoseentscheidung hinsichtlich der gaststättenrechtlichen Unzuverlässigkeit des Klägers habe treffen und es sich hierbei über die rechtskräftige strafgerichtliche Ahndung und die erheblichen Zahlungsrückstände habe hinwegsetzten dürfen. Gleiches gelte mit Blickrichtung auf die Problematik, ob „nachträgliche“ Tatsachen und im laufenden Gerichtsverfahren gewonnene Erkenntnisse in diese Prognose einfließen könnten.
Was die erste Frage anbetrifft, so hätte die Beklagte die Voraussetzungen des Zulassungsgrundes nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nur dargetan, wenn sie aufgezeigt hätte, dass und warum der vollziehenden Gewalt – abweichend von der ganz überwiegend vertretenen Auffassung (vgl. allgemein zum fehlenden behördlichen Beurteilungsspielraum bei gewerberechtlichen Zuverlässigkeitsprognosen OVG Hamburg, B.v. 24.6.2009 – 3 Bs 57/09 – GewArch 2009, 363/365; ferner z.B. Michel/Kienzle/Pauly, GastG, 14. Aufl. 2003, § 4 Rn. 10; Ennuschat in Tettinger/Wank/Ennuschat, GewO, 8. Aufl. 2011, § 35 Rn. 27; Brüning in Pielow, GewO, 2. Aufl. 2016, § 35 Rn. 24; Heß, GewArch 2009, 89/90) – hinsichtlich der Feststellung, ob ein Gastwirt unzuverlässig ist, ein gerichtlich nur eingeschränkt nachprüfbarer Beurteilungs- oder Prognosespielraum zukommt. Dieser Obliegenheit ist sie im Schriftsatz vom 7. Dezember 2017 indes nicht nachgekommen. Unabhängig hiervon trifft die Behauptung, das Verwaltungsgericht habe sich über den gegen den Kläger ergangenen Strafbefehl sowie die Tatsache der aufgelaufenen Zahlungsrückstände hinweggesetzt, nicht zu. Diese Gegebenheiten wurden in der angefochtenen Entscheidung vielmehr mit dem ihnen zukommenden Gewicht gewürdigt.
Auf Tatsachen, die erst nach dem maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt entstanden sind, hat das Verwaltungsgericht an keiner Stelle der Entscheidungsgründe tragend abgestellt; alle Feststellungen, die für die Zuverlässigkeit des Klägers von Bedeutung sein können, beziehen sich vielmehr auf die Zeit bis zum Erlass des Widerrufsbescheids. Dies gilt auch für die Umstände, die das Verwaltungsgericht in Wahrnehmung seiner Pflicht, den Sachverhalt von Amts wegen aufzuklären (§ 86 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 VwGO), deshalb selbst ermittelt hat, weil es insofern (z.B. hinsichtlich des Gesichtspunkts, ob – und bejahendenfalls mit welchem Erfolg – sich der Kläger vor Bescheidserlass um eine Regulierung der bei der Beklagten aufgelaufenen Gewerbesteuerschulden bemüht hat) nicht auf seitens der Beklagten angestellte Erhebungen zurückgreifen konnte. Auch insofern wurden der angefochtenen Entscheidung jedoch nur Informationen zugrunde gelegt, die sich auf den maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt bezogen (vgl. vor allem den durchgehenden Rekurs auf das Bescheidsdatum „25.7.2016“ auf Seite 12 des Urteilsumdrucks). Wenn im drittletzten Absatz des Urteils vom 12. September 2017 angemerkt wurde, auch aus dem Verhalten des Klägers nach Bescheidserlass ergäben sich – vor allem weil er seine Bemühungen zur Schuldentilgung unbeanstandet fortgesetzt habe – keine ihm nachteiligen Erkenntnisse, so hat das Verwaltungsgericht diese Aussage ausdrücklich als nicht entscheidungstragend gekennzeichnet.
3. Die Voraussetzungen des Zulassungsgrundes der „grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache“ (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) sind nur dann in ausreichender Weise dargelegt, wenn
– in der Antragsbegründung eine konkrete Frage tatsächlicher oder rechtlicher Art formuliert wird,
– der Rechtsbehelfsführer aufzeigt, dass diese Frage im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsanwendung oder der Fortbildung des Rechts der Beantwortung zumindest durch das Berufungsgericht bedarf,
– er dartut, dass sich diese Frage im anhängigen Rechtsstreit in entscheidungserheblicher Weise stellt, und
– sie einer Beantwortung in verallgemeinerungsfähiger Form zugänglich ist, so dass den Ausführungen des Berufungsgerichts Bedeutung über den Einzelfall hinaus zukommt
(vgl. z.B. Happ in Eyermann, 14. Aufl. 2014, § 124 Rn. 35 – 39).)
In Gestalt der im Abschnitt III der Antragsbegründung aufgeworfenen Fragen, „ob eine rechtskräftige strafrechtliche Verurteilung im Zusammenhang mit der Ausübung des Gewerbes und erhebliche Zahlungsrückstände eine Kommune berechtigen, eine Gaststättenerlaubnis zu widerrufen“, und „ob das erkennende Gericht eine über die strafrechtliche Feststellung hinausgehende eigene Wertung in der Prognoseentscheidung treffen darf“, hat die Beklagte zwar zwei dem erstgenannten Erfordernis genügende Fragestellungen benannt. Es fehlen jedoch Ausführungen dazu, dass diese Themen in der Rechtsprechung bzw. (sofern dies für die Bejahung des Zulassungsgrundes nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ausreichen sollte) im rechtswissenschaftlichen Schrifttum unterschiedlich beantwortet werden bzw. aus welchen Gründen nach Auffassung der Beklagten an einer hierzu bisher einmütig vertretenen Auffassung nicht mehr festgehalten werden kann. Da die Aussagekraft einer Straftat für das künftige berufsbezogene Verhalten eines Gewerbetreibenden von einer Vielzahl von Umständen (namentlich ihrer Art und Schwere, den näheren Modalitäten ihrer Begehung, der seit der Tatbegehung verstrichenen Zeitspanne sowie von der Rechtstreue des Betroffenen im Übrigen) abhängen kann, und es bei Zahlungsrückständen vor allem auf die Möglichkeit und die Bereitschaft des Betroffenen zu einer Schuldenbereinigung innerhalb überschaubarer Zeit ankommt, wären bei der erstgenannten Fragestellung ferner Darlegungen zur einzelfallübergreifenden Bedeutung diesbezüglicher obergerichtlicher Aussagen unabdingbar gewesen. Da der Strafbefehl vom 25. Februar 2016 keine Aussagen zur gewerberechtlichen Zuverlässigkeit des Klägers enthält, hätte die Beklagte, um der sich aus § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO ergebenden Darlegungslast zu genügen, ferner nicht von Angaben dazu absehen dürfen, über welche strafgerichtlichen Feststellungen sich das Verwaltungsgericht hinweggesetzt haben soll.
4. Die Voraussetzungen des Zulassungsgrundes nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO sind nur dann dargetan, wenn der Rechtsbehelfsführer mindestens einen abstrakten Rechtssatz benennt, den das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung tragend zugrunde gelegt hat, und er aufzeigt, dass dieser Rechtssatz in Widerspruch zu einem Rechtssatz steht, den eines der in dieser Vorschrift genannten Gerichte oder Spruchkörper grundsätzlich in Anwendung der gleichen Vorschrift entwickelt hat.
Auch diesen Erfordernissen genügt die Antragsbegründung nicht. Die im Schriftsatz vom 7. Dezember 2017 aufgestellte Behauptung, der Bayerische Verwaltungsgerichtshof habe im „Urteil“ (richtig: im Beschluss) vom 24. September 2015 (22 ZB 15.1722 – juris) den Rechtssatz aufgestellt, die Annahme der Unzuverlässigkeit eines Gewerbetreibenden dürfe auf seine Verurteilung wegen Steuerhinterziehung gestützt werden, trifft in dieser Form nicht zu. Vielmehr hat der Verwaltungsgerichtshof in jener Entscheidung die Berufung gegen das Urteil eines Verwaltungsgerichts nicht zugelassen, in dem die Prognose der gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit der dortigen Klägerin auf eine Gesamtwürdigung ihres Fehlverhaltens gestützt worden war, wobei es in jenem Fall auf die Tragkraft der begangenen Steuerhinterziehung für den Unzuverlässigkeitsvorwurf im Übrigen nicht ausschlaggebend ankam.
Im Beschluss vom 1. Oktober 2012 (22 ZB 12.787 – juris Rn. 16) ist der Verwaltungsgerichtshof in Übereinstimmung mit der wohl allgemeinen Auffassung der Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit davon ausgegangen, dass die Rechtmäßigkeit des Widerrufs einer Gaststättenerlaubnis von den im Zeitpunkt dieser Behördenentscheidung bestehenden tatsächlichen und rechtlichen Gegebenheiten abhängt, und dass von einem Gewerbetreibenden, der die Gesamtheit seiner Verbindlichkeiten nicht termingerecht zu bedienen vermag, die Vorlage eines tragfähigen Sanierungskonzepts verlangt werden darf, in dessen Rahmen auch der Abschluss von Ratenzahlungsvereinbarungen gefordert werden kann. Die Antragsbegründung zeigt nicht auf, dass der vorliegend angefochtenen Entscheidung ein hiervon abweichender Rechtssatz zugrunde liegt. Der Umstand, dass das Verwaltungsgericht – abgesehen von der nicht entscheidungstragenden Erwägung, die am Ende des drittletzten Absatzes des Urteils zum Ausdruck gelangt ist – durchgängig auf die am 25. Juli 2016 bestehenden Verhältnisse abgestellt und es die vom Kläger abgeschlossenen, vor allem aber erfüllten Ratenzahlungsvereinbarungen eingehend gewürdigt hat, belegt im Gegenteil, dass es sich von den vorgenannten Maximen hat leiten lassen.
Soweit sich die Antragsbegründung außerdem auf den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 12. März 2015 (22 ZB 15.32 – juris) bezieht, benennt sie von vornherein keinen darin enthaltenen Rechtssatz, zu dem die angefochtene Entscheidung in Widerspruch stehen soll.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 52 Abs. 1, § 47 GKG in Verbindung mit der Empfehlung in Abschnitt 54.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.


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