Steuerrecht

Zulassung, Bewilligung, Bescheid, Fahrzeug, Amtshandlung, Klagebefugnis, Friedhofssatzung, Anfechtungsklage, Widerruf, Fortsetzungsfeststellungsklage, Gesellschafter, Folgeantrag, Friedhof, Nachweis, Kosten des Verfahrens, Co KG, berechtigtes Interesse

Aktenzeichen  Au 7 K 19.291

Datum:
31.5.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 42472
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Augsburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:

 

Leitsatz

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Über den Rechtsstreit konnte mit Einverständnis der Parteien ohne mündliche Verhandlung entschieden werden (§ 101 Abs. 2 VwGO).
Die Klage führt nicht zum Erfolg, sie ist unzulässig.
1. Der Kläger hat keine Klagebefugnis.
Statthafte Klageart ist hier die Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO. Das Klagebegehren ist auf die Aufhebung des Bescheids vom 28. Januar 2019 gerichtet.
a) Die Klage war insoweit als isolierte Anfechtungsklage statthaft, da geltend gemacht wird, dass die – ursprünglich zwar beantragte – Genehmigung nicht benötigt wird (Happ in Eyermann, VwGO, 15. Auflage 2019, § 42, Rn. 18 ff.). Wegen Ablaufs der Geltungsdauer des befristeten Bescheids wäre hinsichtlich dessen Nrn. 1 und 2 inzwischen eine Umstellung auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage erforderlich (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO). Das Gericht hat davon abgesehen, auf eine entsprechende Antragsumstellung hinzuwirken, da es die Klage mangels Klagebefugnis des Klägers ohnehin nicht für zulässig hält, auch wenn – schon wegen der hier anzunehmenden Wiederholungsgefahr – ein berechtigtes Interesse im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO an der Fortsetzungsfeststellungsklage anzunehmen wäre.
b) Die Klage ist jedoch unzulässig, da der Kläger nicht geltend machen kann, in seinen Rechten betroffen zu sein (§ 42 Abs. 2 VwGO).
Der angefochtene Bescheid richtet sich nicht an den Kläger, sondern an die „* GmbH und Co. KG“, die ihn auch beantragt hat. Der Kläger kann daher nicht geltend machen, im Sinne von § 42 Abs. 2 VwGO in eigenen Rechten betroffen zu sein. Adressatin ist ein anderes Rechtssubjekt. Der Kläger ist vermutlich Gesellschafter und (Mit-)Geschäftsführer der Bescheidsadressatin, als solcher aber nicht unmittelbar betroffen (vgl. LSG BW, B.v. 18.11.2020 – L 11 BA 3248/20 ER-B; vgl. VG München, U.v. 12.8.2010 – M 10 K 09.4888 – alle zit. nach juris). Der Kläger ist jedenfalls auch nicht, wie er vortragen lässt, persönlich haftender Gesellschafter der Bescheidsadressatin, das ist die GmbH. Die Gesellschafter der GmbH haften nicht persönlich.
c) Unter dem 27. Februar 2021 beantragte die Klagepartei einen Parteiwechsel dahin gehend, dass nunmehr die Bescheidsadressatin Klägerin sei. Der Parteiwechsel ist hier jedoch nicht zulässig. Ein Parteiwechsel ist als Klageänderung im Sinne des § 91 VwGO anzusehen (BVerwG, B.v. 16.12.1998 – 7 B 252/98 – juris; BVerwG, U.v. 3.7.87 – 4 C 12/84 – juris). Als solche ist er zulässig, wenn die anderen Beteiligten einwilligen (§ 91 Abs. 1, 2 VwGO) oder das Gericht die Klageänderung für sachdienlich hält.
Eine ausdrückliche Einwilligung der Beklagten liegt nicht vor. Es kann aber auch nicht von einer konkludenten Einwilligung (§ 91 Abs. 2 VwGO) ausgegangen werden. Die Beklagte hat sich nach dem Antrag auf Parteiwechsel nicht mehr zur Sache geäußert, sondern nur noch mit Schriftsatz vom 7. April 2021 ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündlichen Verhandlung erklärt und den Antrag gestellt, die Klage abzuweisen. In der Stellung des Klageabweisungsantrags kann keine konkludente Einwilligung im Sinne des § 91 Abs. 2 VwGO gesehen werden. Der Begriff der Einlassung in § 91 Abs. 2 VwGO setzt voraus, dass sich der Beklagte mit Sachvortrag inhaltlich zur geänderten Klage äußert (BVerwG, B.v. 25.6.2009 – 9 B 20/09 – Rn. 5, juris, m.w.N.).
Der Parteiwechsel ist jedoch auch nicht sachdienlich. Eine Klageänderung ist in der Regel als sachdienlich anzusehen, wenn sie der endgültigen Beilegung des sachlichen Streits zwischen den Beteiligten im laufenden Verfahren dient und der Streitstoff im Wesentlichen derselbe bleibt (BVerwG, B.v. 25.6.2009, a.a.O. Rn. 6, m.w.N.). Erforderlich ist aber auch, dass die Klage im Zeitpunkt des Wechsels für den neu eintretenden Kläger noch zulässig ist, der streitgegenständliche Verwaltungsakt von der eintretenden Partei noch fristgerecht angefochten werden kann (BVerwG, B.v. 16.12.1998 – 7 B 252/98 – juris Rn. 3; BVerwG, U.v. 3.7.87 – 4 C 12/84 – juris Rn. 7; vgl. auch OVG MV, B.v. 27.9.2018 – 1 LZ 329/18 OVG – juris Rn. 17; VG München, U.v. 10.9.2015 – M 3 K 14.1632 – juris Rn. 32). Hier ist jedoch insoweit die Klagefrist des § 74 Abs. 1 VwGO nicht eingehalten. Die Klagefrist gegenüber dem Adressaten eines Bescheides wird nicht dadurch gewahrt, dass eine andere Person, die nicht Adressat des Bescheides ist, im eigenen Namen Klage gegen den Bescheid erhoben hat. Dementsprechend kann durch eine subjektive Klageänderung, die erst nach Ablauf der Klagefrist des § 74 Abs. 1 VwGO erfolgt ist, die Klagefrist nicht gewahrt werden (vgl. BVerwG, U.v. 3.7.1987 – 4 C 12/84 – juris; OVG MV, B.v. 27.9.2018 – 1 LZ 329/18 OVG – juris).
d) Der Kläger als natürliche Person und die Bescheidsadressatin, eine GmbH & Co KG und damit eine Gesellschaft, deren persönlich haftende Gesellschafterin eine juristische Person, die GmbH, ist, stellen zwei unterschiedliche Rechtssubjekte dar, die nicht austauschbar sind. Für eine Kommanditgesellschaft (KG) gelten gemäß § 161 Abs. 2 HGB die Vorschriften für die Offenen Handelsgesellschaft (OHG), für diese gelten die Vorschriften der §§ 105 ff. HGB und, soweit nichts anderes bestimmt ist, die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Gesellschaft (§ 105 Abs. 3 HGB); die OHG – und somit die KG – kann unter ihrer Firma Rechte erwerben, Verbindlichkeiten eingehen und vor Gericht klagen und verklagt werden (§ 124 Abs. 1 HGB, § 161 Abs. 2 HGB). Damit kommt eine bloße Rubrumsberichtigung im Sinne einer informellen Änderung der Klägerbezeichnung ohne förmlichen Parteiwechsel aber ebenfalls nicht in Betracht.
Schon für eine BGB-Gesellschaft kann nach einer Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 2001 (BGH, U.v. 29.1.2001 – II ZR 331/00 – juris) von einer partiellen Rechts- bzw. Parteifähigkeit einer BGB-Gesellschaft ausgegangen werden. Nach der in Fortentwicklung zu einer Grundsatzentscheidung aus dem Jahr 2001 ergangenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, U.v. 8.11.2007 – IX ZR 191/06 – WuM 2008, 49 = juris Rn. 2) können Forderungen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts nur von der Gesellschaft selbst eingeklagt werden, nicht mehr jedoch von den einzelnen Gesellschaftern (als Streitgenossen). Von der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung wurde dies übernommen. Dementsprechend kann nach Ablehnung eines von der Gesellschaft bürgerlichen Rechts eingereichten Antrags auf Erteilung einer Bau- oder immissionsschutzrechtlichen Genehmigung nur die Gesellschaft selbst einen Anspruch auf Erteilung der versagten Genehmigung durch verwaltungsgerichtliche Klage geltend machen. Das schließt allerdings nicht aus, eine Klage als von der Gesellschaft erhoben aufzufassen, wenn alle Gesellschafter erkennbar in ihrer gesellschaftlichen Verbundenheit Klage erhoben haben bzw. der die Klage erhebende Gesellschafter ersichtlich als organschaftlicher Vertreter i.S. von § 714 BGB aufgetreten ist. In diesem Fall wird die Gesellschaft selbst zur Prozesspartei und nicht die einzelnen Gesellschafter. Falls mithin in Verkennung der o.g. Rechtslage eine Klage von allen Gesellschaftern in ihrer gesamthänderischen Verbundenheit erhoben wird, ist diese irrtümliche Parteifalschbezeichnung dahingehend im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gem. § 88 VwGO auszulegen, dass die – in diesem Fall aus den in der Klageschrift aufgeführten Personen bestehende – Gesellschaft als solche als Klägerin anzusehen ist. Dann kann, ohne dass es eines Parteiwechsels (Klageänderung) bedürfte, schlicht das Klagerubrum berichtigt werden. Eine bloße Rubrumsberichtigung scheidet demgegenüber dann aus – weil eben dann nicht die erhobene Klage als Klage auf Leistung an die BGB-Gesellschaft ausgelegt werden kann -, wenn nicht alle Gesellschafter Klage erhoben haben oder einzelne klagende Gesellschafter sich als materiell selbst Berechtigte gerieren. Für eine Auslegung als Klage der BGB-Gesellschaft bleibt im Fall einer Klageerhebung durch einen einzelnen Gesellschafter oder durch einzelne Gesellschafter mithin nur Raum, wenn dieser bzw. diese (zumindest konkludent) erklären, im Namen der Gesellschaft oder zumindest aller Gesellschafter zu handeln (zum Ganzen BayVGH, B.v. 1.2.2021 – 15 ZB 20.747 – juris, Rn. 29 – 30).
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat mit dieser Entscheidung festgelegt, dass der Übergang von (zwei) Klagen einzelner Gesellschafter auf eine Klage der BGB-Gesellschaft als gewillkürter Parteiwechsel (Auswechseln des Klägers bzw. der Kläger) und damit als Klageänderung anzusehen wäre (BayVGH, B.v. 1.2.2021, a.a.O. Rn. 39, juris), nicht hingegen als Parteiberichtigung. Erst Recht muss dies für eine teilrechtsfähige Handelsgesellschaft gelten, deren persönlich haftende Gesellschafterin eine GmbH, also eine juristische Person ist, so dass auch hier eine formlose Berichtigung der Parteibezeichnung nicht in Betracht kommt, wenn ein Gesellschafter der GmbH selbst Klage erhebt. Es liegt hier keine falsche Parteibezeichnung vor, sondern es wurde für eine andere Person als die Bescheidsadressatin Klage erhoben.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 BGB.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.


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