Steuerrecht

Zweckentfremdung von Wohnraum durch die gewerbliche Vermietung an Medizintouristen

Aktenzeichen  M 9 K 18.3228

Datum:
1.8.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 20337
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
Bayerisches Gesetz über Zweckentfremdung von Wohnraum (ZwEWG)
Satzung der Landeshauptstadt München über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum (ZeS) v. 05.12.2017 (MüABl. S. 494)

 

Leitsatz

Maßgeblich für die Feststellung einer Zweckentfremdung von Wohnraum ist das jeweils der Vermietung zugrundeliegende Nutzungskonzept. Ein Nutzungskonzept, das die tageweise Vermietung zu Fremdenverkehrszwecken an Personen vorsieht, die sich in einer Stadt vorübergehend zur medizinischen Behandlung aufhalten bzw. die sich in Behandlung befindende Personen begleiten, ist als Zweckentfremdung von Wohnraum zu werten. (Rn. 10) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags vorläufig vollstreckbar.

Gründe

Die zulässige Klage hat keinen Erfolg.
Der Bescheid vom 28. Mai 2018, auf den vollumfänglich verwiesen wird, ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 VwGO. Der Bescheid gibt die Rechtslage unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zum Nutzungskonzept des Medizintourismus als Verstoß gegen das Zweckentfremdungsrecht umfänglich und zutreffend wieder, so dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Bescheid vom 28. Mai 2018 Bezug genommen wird, § 117 Abs. 5 VwGO. Ergänzend dazu wird festgestellt:
Maßgeblich für die Feststellung einer Zweckentfremdung ist das jeweils zugrundeliegende Nutzungskonzept (z. B. BayVGH B v. 7.12.2015 – 12 ZB 15.2287 und ständige Rechtsprechung). Dementsprechend steht nach dem Ergebnis der Ortsermittlungen fest, dass der Kläger sein Nutzungskonzept, das in der tageweisen Vermietung zu Fremdenverkehrszwecken an Personen, die sich hier vorübergehend zur medizinischen Behandlung aufhalten bzw. an deren Begleitpersonen, besteht, bis zum Erlass des Bescheides fortgesetzt hat. Da keine Klagebegründung erfolgt ist und der Kläger trotz ordnungsgemäßer Ladung am Termin nicht teilgenommen hat, sind keine Gründe erkennbar, warum das Nutzungskonzept im vorliegenden Fall anders sein sollte.
Es ist davon auszugehen, dass der Kläger das Nutzungskonzept weiterhin fortsetzen wird. Dies ergibt sich zur Überzeugung des Gerichts aus der Begründung der Beschwerde gegen die Anordnung der Ersatzzwangshaft für eine andere Wohnung (VG München B. v. 16.7.2018, M 9 X 17.5795). Der im dortigen Verfahren Bevollmächtigte des Klägers hat mit Beschwerdeschriftsatz vom 2. August 2018 ausgeführt, dass den Kläger die Vollstreckung der Haft und erst recht nicht deren Anordnung zu beeindrucken vermochte und alles dafür spreche, dass der Kläger seine rechtswidrige Nutzung der Wohnungen fortsetzen wird. Diese Einschätzung im Beschwerdeverfahren deckt sich mit den Erkenntnissen des Gerichts aus anderen Verfahren.
Der Umstand, dass mittlerweile das Insolvenzverfahren gegen den Kläger eröffnet ist, führt zu keinem anderen Ergebnis. Offensichtlich und ungeachtet dessen führt der Kläger seine Geschäfte fort und ist nach wie vor Verfügungsberechtigter über die hier verfahrensgegenständliche Wohnung.
Die Klage war mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.


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