Strafrecht

Angeklagter, Marke, Angeklagte, Sachschaden, Angeklagten, Land, Bescheid, Fahrzeug, Gutachten, Gesamtfreiheitsstrafe, PKW, Internet, Beteiligung, Krankenhaus, Land Rover, Art und Weise, Unterbringung in einer Entziehungsanstalt

Aktenzeichen  8 KLs 811 Js 557/21

Datum:
28.10.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 50243
Gerichtsart:
LG
Gerichtsort:
Würzburg
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
StGB § 242 Abs. 1, § 243 Abs. 1 Nrn. 1 und 3, § 25 Abs. 2, § 52, § 53, § 64, § 73 Abs. 1, § 73 c, § 73 d Abs. 1

 

Leitsatz

Tenor

1. Der Angeklagte … G. ist schuldig des Diebstahls in fünf tatmehrheitlichen Fällen, davon in einem Fall in 5 tateinheitlichen Fällen.
2. Der Angeklagte … B. ist schuldig des Diebstahls in 4 tatmehrheitlichen Fällen, davon in einem Fall in 5 tateinheitlichen Fällen.
3. Der Angeklagte … G. wird deswegen unter Einbeziehung der Verurteilungen des Amtsgerichts Idar-Oberstein vom 06.08.2020 (Az. Cs 1043 Js 9022/20) und 24.08.2020 (Az. Cs 1023 Js 11023/20) und des AG Karlsruhe vom 07.09.2020 (Az. 5 Cs 170 Js 30250/20) und unter Auflösung der vom AG Idar-Oberstein unter dem Az. Cs 1023 Js 11023/20 am. 03.02.2021 gebildeten Gesamtstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren 4 Monaten und daneben zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren verurteilt.
4. Der Angeklagte … B. wird deswegen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt.
5. Die Unterbringung des Angeklagten … G. in einer Entziehungsanstalt wird angeordnet. Vor der Unterbringung sind insgesamt 1 Jahr 8 Monate der Gesamtfreiheitsstrafen vorweg zu vollziehen.
6. Gegen die Angeklagten wird gesamtschuldnerisch die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 115.313,27 EUR angeordnet.
Gegen den Angeklagten G. wird daneben die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 83.642,13 angeordnet.
7. Die Angeklagten haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gründe

– hinsichtlich des Angeklagten B. abgekürzt nach § 267 Abs. 4 StPO –
A.Persönliche Verhältnisse
I. Persönliche Verhältnisse des Angeklagten B.
1. Lebenslauf des Angeklagten B.

2. Vorstrafen des Angeklagten B.

3. Festnahme

II. Persönliche Verhältnisse des Angeklagten G.
1. Lebenslauf des Angeklagten G.

2. Betäubungsmittelkonsum

3. Vorstrafen des Angeklagten G.

4. Festnahme

B. Festgestellter Sachverhalt
Mit dem Ziel, sich eine nicht ganz unerhebliche Einnahmequelle von gewisser Dauer zu schaffen, entschieden sich die Angeklagten G. und B. zu einem unbekannten Zeitpunkt im Dezember 2020, gemeinsam nachts auf Grundstücken von Autohäusern stehende hochpreisige Kraftfahrzeuge aufzubrechen und spezielle Fahrzeugteile, vor allem Außenspiegel, Navigationsgeräte und Lenkräder zu entwenden und diese ins Baltikum zu verkaufen.
I. Gemeinsame Taten der Angeklagten G. und B.
Die Angeklagten handelten bei den Diebstählen im bewussten und gewollten Zusammenwirken.
Die Vorgehensweise war dergestalt, dass die Angeklagten mit dem PKW des Angeklagten B., der auch der Fahrer war, zu den Tatorten fuhren. Der Angeklagte G. besaß die besseren technischen Kenntnisse und war deswegen für den konkreten Aufbruch der PKW und die Demontage der Fahrzeugteile zuständig, während der Angeklagte B. „Schmiere“ stand.
Die konkrete Demontage erfolgte so, dass der Angeklagte G. die Fahrer-Seitenscheibe der anvisierten Fahrzeuge aufbrach, die Tür durch Betätigung des Türinnenhebels öffnete, in das Fahrzeug eindrang und dort die Demontage der anvisierten Autoteile vornahm.
Der Angeklagte B. trug sodann die vom Angeklagten G. angebrachten Autoteile vom Tatort zum eigenen Fahrzeug und verlud sie. Sodann fuhren die Angeklagten mit der Beute heim und lagerten sie meist in der Garage des Angeklagten G., nach Bedarf (so im Fall 4, s.u.) aber auch beim Angeklagten B.. Der Angeklagte G. kümmerte sich sodann um den Weiterverkauf, in erster Linie ins Baltikum, wobei der Angeklagte B. im Bedarfsfall unterstützte. Der Angeklagte G. vereinnahmte jedenfalls einen Teil des Erlöses; der Angeklagte B. erhielt jedenfalls pro verkaufter Palette einen Anteil von 1.000 EUR.
Im Einzelnen begingen die Angeklagten folgende gemeinsame Taten:
1. Tatkomplex Automobil-Outlet … (811 UJs 125/21)
Zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt zwischen dem Mittwoch, 30.12.2020, 22:00 Uhr bis Donnerstag, 31.12.2020, 03.00 Uhr begaben sich die Angeklagten zur Firma Automobil-Outlet …. Der Angeklagte G. schraubte an der Rückseite des komplett umfriedeten Firmengrundstücks ein Zaunsegment (ca. 2,5 m hoch und 3 m breit) ab, um das Grundstück betreten zu können. Dort ging er 38 der dort insgesamt abgestellten rund 80 Kraftfahrzeuge an. 30 dieser Fahrzeuge standen im Eigentum der GmbH; 8 der Fahrzeuge hatten als sog. Obhutsfahrzeuge insgesamt 4 unterschiedliche Eigentümer.
Der Angeklagte B. wartete während der Tatausführung am Zaun des Geländes, half dem Angeklagten G. beim Tragen der Beute und Verladen in den PKW.
An den meisten der Kraftfahrzeuge wurden die Außenspiegelgläser inklusive der Stromversorgung entwendet (s.u. PKW 1-28). 10 Fahrzeuge wurden auf die oben beschriebene Art und Weise aufgebrochen, um u.a. Navigationsgeräte, sowie Sportlenkräder einschließlich Airbag zu entwenden (s.u. PKW 29-38). Hierbei ging der Angeklagte G. mit hoher Gewalteinwirkung vor und verursachte – mit Wissen und billigender Inkaufnahme auch durch den Angeklagten B. – hohen Sachschaden.
Im Einzelnen wurden folgende PKW angegangen:
PKW
FIN
Schadensbeschreibung
Beutewert in EUR netto
Sachschaden ohne Beute in EUR netto
1.
Audi A4
2.0 TDI

2x Außenspiegelglas
186,51
2.
Audi A4
2.0 TDI
2x Außenspiegelglas
300,00
3.
Audi A6 40 TDI
2x Außenspiegelglas
4.
Audi A3 35 TFSI
2x Außenspiegelglas
5.
Audi A3 35 TFSI
2x Außenspiegelglas
6.
BMW 520d
2x Außenspiegelglas
7.
BMW 520d
2x Außenspiegelglas
8.
BMW 520d
2x Außenspiegelglas
9.
BMW 520d
2x Außenspiegelglas
10.
BMW 520d
2x Außenspiegelglas
11.
BMW 520d
2x Außenspiegelglas
12.
BMW 520i
2x Außenspiegelglas
13.
BMW 520i
2x Außenspiegelglas
14.
BMW 520i
2x Außenspiegelglas
15.
BMW 520d
2x Außenspiegelglas
16.
BMW 520d
2x Außenspiegelglas
17.
BMW 740i
2x Außenspiegelglas
18.
BMW 730d
2x Außenspiegelglas
19.
BMW 118i
2x Außenspiegelglas
20.
BMW 220d GC
2x Außenspiegelglas
21.
BMW 630d GT
2x Außenspiegelglas
22.
BMW 118i
2x Außenspiegelglas
23.
BMW 730d
2x Außenspiegelglas
24.
BMW 118i
1x Außenspiegelglas
25.
BMW X7
2x Außenspiegelglas
700,00
26.
BMW 730d
2x Außenspiegelglas
27.
BMW 630d GT
1x Außenspiegelglas
300,00
28.
Audi RS5 Coupé
2x Außenspiegelglas
850,00
29.
MB GLC 220d
AMG-Lenkrad, Fahrerairbag, Spiegel
2.016,68
4.828,24
30.
BMW 320d
M-Lenkrad, LED-Scheinwerfer, Airbag, Spiegel
4.646,87
10.782,18
31.
BMW 420i GC
Navi Professional, M-Lenkrad, Airbag, Schalteinheit, Spiegel
5.982,36
6.531,3
32.
BMW 630d GT
M-Lenkrad, Schalteinheit, Klimaanlageneinheit, Scheinwerfer, Spiegel, Airbag, Bedienelement Mittelkonsole
12.060,88
15.871,58
33.
BMW 218i Cabrio
M-Lenkrad, Airbag, Schalteinheit, Klimaanlageneinheit, Spiegel
3.543,69
7.712,09
34.
BMW 218i Cabrio
M-Lenkrad, Airbag, Schalteinheit, Klimaanlageneinheit, Spiegel
4.859,77
6.954,44
35.
BMW 118d
M-Lenkrad, Airbag, Spiegel
1.683,44
4.406,68
36.
BMW X1
Navi Professional, M-Lenkrad, Airbag, LED-Scheinwerfer, Spiegel
7.270,93
15.448,03
37.
MB C 180d T
AMG-Lenkrad, Airbag, Spiegel
1.251,97
3.830,74
38.
MB C 180d T
AMG-Lenkrad, Airbag, Spiegel
1.251,97
3.830,74
Summe:
46.907,07
Summe:
80.196,13
Der Beuteschaden beläuft sich insgesamt auf 46.907,07 € netto, der Sachschaden mindestens auf 80.196,13 € netto.
2. Tatkomplex Autoforum … (851 UJs 10351/20)
Zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt zwischen dem 24.12.2020, 15:00 Uhr und dem 25.12.2020, 15:30 Uhr begaben sich die Angeklagten zum Firmengelände der Firma …, in der ….
Während der Angeklagte B. Schmiere stand, brach der Angeklagte G. die Seitenscheibe der Fahrertür des auf dem Gelände abgestellten Pkw BMW, 535 D, FIN: … auf und entwendete aus dem Innenraum das Navigationsgerät „Professional“ inklusive iDrive, das M-Lenkrad, den Automatikhebel sowie 2 Scheinwerfer, 2 Rückleuchten und 2 Außenspiegelgläser.
Das angegangene Fahrzeug erlitt hierdurch einen Wertverlust von ca. 4.400 EUR. Der Beuteschaden betrug mindestens 2.000 EUR.
3. Tatkomplex Autohaus … (851 UJs 10351/20)
Zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt am 27.12.2020, zwischen 01:00 Uhr und 03:00 Uhr begaben sich die Angeklagten auf das Firmengelände der Firma …, Inhaber …
Während der Angeklagte B. Schmiere stand, entwendete der Angeklagte G. aus dem auf dem Gelände abgestellten, im Eigentum des Inhabers … befindlichen Pkw BMW X5, FIN: … zwei Scheinwerfer im Wert von insgesamt 4.278,22 EUR.
Zum Ausbau der Scheinwerfer riss der Angeklagte G. die Stoßstange aus der Verankerung. Es entstand ein Gesamtsachschaden von 7.421,80 EUR.
Im Anschluss baute der Angeklagte G. auf die gleiche Art und Weise aus dem ebenfalls auf dem Firmengelände abgestellten Pkw BMW 118i, amtliches Kennzeichen …, das M-Lenkrad inklusive Airbag aus. Offensichtlich wurde er bei der Tatausführung gestört, weshalb das ausgebaute Lenkrad am Tatort zurückgelassen wurde. An diesem PKW entstand ein Gesamtschaden (inkl. Lenkrad) in Höhe von 4.284,57 EUR.
4. Tatkomplex … Autohaus … (811 Js 2874/21)
Zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt am 23.01.2021 zwischen 23:30 Uhr und 24.01.2021, 03:54 Uhr begaben sich die Angeklagten zum Gelände der Firma ….
Dort entwendete der Angeklagte G. aus sechs auf dem Firmengelände abgestellten Kraftfahrzeugen insgesamt 4 Paar LED-Scheinwerfer, 5 Lenkräder inkl. Airbag, 5 iDrive-Bedienelemente, 5 Bildschirme, 5 Klimabedienteile, 5 Multimediageräte und 1 Schalthebel.
Folgende Fahrzeuge wurden von ihm angegangen:
Kraftfahrzeug
FIN
Schadensbeschreibung kurz
Beutewert in EUR netto
Sachschaden ohne Beute in EUR netto
1.
BMW
G5L 520

Bedienelement M-Konsole, Radio/Klima, Display Infosystem
5.123,72
2.444,94
2.
BMW,
X5
xDrive
Scheinwerfer, Bedienelement M-Konsole, Radio/Klima, Display Infosystem, Lenkrad, Fahrerairbag
14.692,63
9.611
3.
BMW,
X5 M50d
Scheinwerfer, Instrumententafel, Bedienelement M-Konsole, Radio/Klima, Display Infosystem, Lenkrad, Fahrerairbag, Schalteinheit
16.866,76
10.535,79
4.
BMW,
GT 520d
Lenkrad, Fahrerairbag
1.350,78
2.306,44
5.
BMW,
X5
xDrive
Scheinwerfer, Instrumententafel, Bedienelement M-Konsole, Radio/Klima, Display Infosystem, Lenkrad, Fahrerairbag
15.101,86
10.584,64
6.
BMW,
X5
xDrive
Scheinwerfer, Bedienelement M-Konsole, Radio/Klima, Display Infosystem, Lenkrad, Fahrerairbag
8.982,23
10.337,36
Summe:
62.127,98
Summe:
45.820,87
Die Tatbeute hatte einen Wert von 62.127,98 EUR. An den angegangenen PKW entstand ein Schaden in Höhe von insgesamt 45.810,87 EUR.
Der Angeklagte B. wartete während der Tatausführung hinter einem Gebüsch und half sodann, die Beute in den PKW zu laden. Beide Angeklagten luden diese sodann beim Angeklagten G. wieder aus und verpackten sie später gemeinsam für die Abholung. Die Lenkräder aus der Beute bewahrte der Angeklagte B. bei sich auf und fertigte Lichtbilder für den Verkauf. Als Ort für die Abholung der Beute durch den lettischen Käufer stellte der Angeklagte B. einen Platz auf dem Gelände seines Arbeitgebers zur Verfügung. Die verpackte Beute aus dieser Tat wurde später von einem lettischen Transportunternehmen abgeholt, das Fahrzeug aber angehalten und der Weitertransport gestoppt. Einen Monat nach dieser Tat wurden die Angeklagten verhaftet.
II. Allein vom Angeklagten G. begangene Tat: Tatkomplex … Autohaus … (811 Js 2843/21) (Fall 5 der Anklage)
Bereits vor der Tatserie unter B.I. beging der Angeklagte G. jedenfalls einen weiteren solchen Diebstahl ohne Beteiligung des Angeklagten B.:
Zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt zwischen dem 18.03.2020 18:30 Uhr und dem 19.03.2020 7:30 Uhr entwendete der Angeklagte G. auf dem Firmengelände der Firma … von verschiedenen dort abgestellten Fahrzeugen Lenkräder, Scheinwerfer und Armaturen der Marke BMW. Von den Fahrzeugen der Marke Ranch Rover entwendete er sämtliche Außenspiegelgläser.
Im Einzelnen ging er folgende PKW an:
Kraftfahrzeug
FIN
Schadensbeschreibung kurz
Beutewert in EUR netto
Sachschaden ohne Beute in EUR netto
1. BMWX 6 M50d

Scheinwerfer, Kombiintrument, Lenkrad, Fahrerairbag
7.609,15
2.398,08
2. BMW 340i GT
Scheinwerfer
42,90
3.372,18
3. BMW 118d
Lenkrad, Fahrerairbag
1.411,51
1.471,36
4. BMW 440i
Be.-Element Mi-Kons., Display Infosystem, Lenkrad, Fahrerairbag
5.001,45
2.972,41
5. BMW 530d
Scheinwerfer mit LED-Blinker, Lenkrad, Fahrerairbag
7.222,02
6.072,42
6. BMW X3
Lenkrad, Fahrerairbag
1.537,52
1.847,30
7. BMW 520d
1.484,18
8. BMW 530d
Scheinwerfer mit LED-Blinker
7.165,16
3.970,73
9. BMW 320 d
Lenkrad, Fahrerairbag
1.411,51
1.507,75
10. BMW 118i
Lenkrad, Fahrerairbag
1.411,51
1.474,24
11. BMW X1
Lenkrad, Fahrerairbag
1.463,23
1.358,32
12. BMW 530d
1.072,99
13. BMW X5
Scheinwerfer mit LED-Blinker, Kombiinstrument
7.492,24
5.991,43
14. BMW 520d
Lenkrad, Fahrerairbag
1.537,52
1.434,25
15. BMW 116d
Lenkrad, Fahrerairbag
1.554,77
1.411,70
16. BMW 530d
Scheinwerfer mit LED-Blinker, Lenkrad, Fahrerairbag
8.702,68
4.817,59
17. BMW 340i
Lenkrad, Fahrerairbag
1.411,51
1.829,12
18. BMW X5
Lenkrad, Fahrerairbag
1.537,52
2.236,60
19. Jaguar Land Rover
2 × Außenspiegel
1.117,38
480,82
20. Jaguar Land Rover
2 × Außenspiegel
963,24
657,80
21. Jaguar Land Rover
2 × Außenspiegel
640,17
566,28
22. Jaguar Land Rover
2 × Außenspiegel
735,92
701,92
23. Jaguar Land Rover
2 × Außenspiegel
1.540,89
189,58
24. Jaguar Land Rover
2 × Außenspiegel
901,87
176,80
25. Jaguar Land Rover
2 × Außenspiegel
1.599,84
190,76
26. Jaguar Land Rover
2 × Außenspiegel
1.599,84
190,76
27. Jaguar Land Rover
2 × Außenspiegel
1.540,89
189,82
28. Jaguar Land Rover
2 × Außenspiegel
1.644,52
223,40
29. Jaguar Land Rover
2 × Außenspiegel
1.105,26
180,87
30. Jaguar Land Rover
2 × Außenspiegel
1.117,38
480,82
31. Jaguar Land Rover
2 × Außenspiegel
1.117,38
480,82
32. Jaguar Land Rover
2 × Außenspiegel
1.117,38
480,82
33. Jaguar Land Rover
2 × Außenspiegel
1.117,38
449,07€
34. Jaguar Land Rover
2 × Außenspiegel
1.059,66
627,98
35. Jaguar Land Rover
2 × Außenspiegel
830,16
401,37
36. Jaguar Land Rover
2 × Außenspiegel
574,72
396,26
37. Jaguar Land Rover
2 × Außenspiegel
1.644,52
223,40
38. Jaguar Land Rover
2 × Außenspiegel
1.000,30
589,37
39. Jaguar Land Rover
2 × Außenspiegel
1.061,70
628,02
40. Jaguar Land Rover
2 × Außenspiegel
742,78
173,62
41. Jaguar Land Rover
2 × Außenspiegel
1.097,72
603,83
42. Jaguar Land Rover
2 × Außenspiegel
1.000,3
548,58
43. Jaguar Land Rover
2 × Außenspiegel
1.540,89
189,58
44. Jaguar Land Rover
2 × Außenspiegel
1.000,30
589,37
45. Jaguar Land Rover
2 × Außenspiegel
910,91
625
46. Jaguar Land Rover
2 × Außenspiegel
400,10
251,13
gesamt:
Summe:
87.235,60
Summe:
58.210,50
Der Beuteschaden beläuft sich auf 87.235,60 € netto und der Sachschaden auf 58.210,50 € netto.
Der Angeklagte G. verkaufte die Autoteile ins Baltikum und vereinnahmte hierfür 4.000 EUR.
C. Beweiswürdigung
I. Beweiswürdigung persönliche Verhältnisse
Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen der Angeklagten beruhen jeweils auf deren Aussagen, bzgl. des Angeklagten G. ergänzt durch den Bericht der sachverständigen Zeugin Dr. … von dessen Angaben ihr gegenüber bei der Exploration. Die Feststellungen zu den Vorstrafen beruhen auf den verlesenen Auszügen aus dem Bundeszentralregister und dem litauischen bzw. lettischen Strafregister.
II. Beweiswürdigung Sachverhalt
Der festgestellte Sachverhalt beruht auf den Geständnissen der Angeklagten und dem Ergebnis der durchgeführten Hauptverhandlung.
1. Einlassung der Angeklagten
Die Angeklagten gestehen, die angeklagten Taten 1.-4. gemeinsam begangen zu haben, der Angeklagte G. gesteht zudem Tat 5. Einigkeit besteht auch dahingehend, dass der Angeklagte G. derjenige war, der die konkrete Aufbruch- und Demontagearbeit an den PKW vorgenommen hat.
Hinsichtlich der Planung und Initiierung der Taten weisen sich die Angeklagten hingegen gegenseitig die Verantwortung zu.
a) Einlassung des Angeklagten G.
Der Angeklagte G. räumte den Tatvorwurf im Wesentlichen ein. Er ließ sich dahingehend ein, die Taten stünden im Zusammenhang mit seiner Drogensucht, die er sich durch den Verkauf der Autoteile habe finanzieren wollen; zudem habe er Geld für die Miete gebraucht. Vor der zeitlich ersten Tat (angeklagte Tat Nr. 5) habe er seinen Job verloren und entsprechend keine Einnahmen mehr gehabt.
Die angeklagten Taten 1., 3., 4. und 5. stimmten im Wesentlichen, wie sie angeklagt seien; nur die 2. Tat, die in Estenfeld, habe er nicht begangen. Da habe er im Auto gewartet und Schmiere gestanden.
Die erste Tat (angeklagte Tat Nr. 5) sei recht spontan passiert, als er auf Jobsuche an dem Autohaus vorbei gefahren sei. Da habe er alles, was er nehmen konnte, gepackt und nach. Hause gebracht und erst danach im Internet recherchiert, wo man die Teile überhaupt verkaufen könne und was die wert seien. Er habe dann tatsächlich online jemanden gefunden, der ihm alles habe für insgesamt 4.000 EUR abnehmen wollen – einen gewissen … – Der habe die Sachen dann auch abgeholt und das Geld auf das Konto der Mutter der Freundin des Angeklagten G. überwiesen. Im Internet habe er, G., auch gesehen, dass man alles, was ein „M“-Zeichen habe, also eine Sportmodifikation, gut verkaufen könne. An Außenspiegelgläsern habe er genommen, was er habe kriegen können, Lenkräder wiederum nur von BMW, da die den höchsten Verkaufswert hätten. Zu diesem Tatort sei er allein gefahren. Zwar habe der den Angeklagten B. da schon gekannt, aber dieser sei an der Tat nicht beteiligt gewesen.
In der Zeit zwischen dieser zeitlich ersten Tat und der zeitlich zweiten (angeklagte Tat 2) habe er B. und dessen Freundin … von der ersten Tat erzählt, woraufhin diese sehr enttäuscht gewesen seien, dass er ihnen vom Gewinn nichts abgegeben habe, obwohl sie ihn unterstützt hätten, als er nach Deutschland gekommen sei. Sie hätten ihm dann seinen Geldbeutel gestohlen mit seinem ganzen Verdienst und versucht, ihn und seine Freundin zu trennen, indem sie diese auf deren Wunsch nach England gebracht hätten, wo er, G., sie im Juni 2020 nach Versöhnung wieder abgeholt habe. Als er wieder heim gekommen sei und B. den Diebstahl des Geldbeutels vorgeworfen habe, habe B. ihm den Kiefer gebrochen und beschuldigt, Schulden in Höhe von 10.000 EUR bei ihm zu haben. Er sei dann im Krankenhaus gewesen und habe den Kontakt zu B. abgebrochen. Im Dezember 2020 sei er nochmal wegen Komplikationen im Krankenhaus gewesen.
Im November 2020 habe B. ihn aber angerufen und ein Treffen angeboten. B. habe einen Ort gewusst, wo man Autoteile abmontieren könne, und habe ihn, G. abgeholt. Das sei wohl der Fall in … gewesen. Sie hätten sich gemeinsam umgeschaut, und weil er, G., was davon verstehe und geschickt sei, habe er die Sachen ausbauen und B. Schmiere stehen sollen. Die Ziele habe immer B. rausgesucht; er, G., sei nur ein- und wieder ausgestiegen. Die Beute sei bei B. im Keller aufbewahrt worden und beide hätten davon im Internet verkauft, wenn sie Interessenten gefunden hätten. Er habe damit mal 2.500 EUR und mal 2.800 EUR eingenommen und B. an den Erlösen aus seinen Verkäufen beteiligt. Er selbst habe von B. auch was aus dessen Verkäufen bekommen.
An dem Fall an Weihnachten in … sei er, G., aber nicht beteiligt gewesen. Da sei er nur aus Geselligkeit mitgefahren, aber im Auto geblieben. Einen Beuteanteil habe er davon nicht erhalten.
Ein paar Tage später habe B. wieder zur gemeinsamen Fahrt aufgefordert. Es sei immer so abgelaufen, dass B. ihn abgeholt und das von ihm geplante Ziel ins Navi eingegeben habe, sie irgendwo hingefahren seien, er, G., die Teile abgebaut habe, sie die Beute gemeinsam in den Kofferraum verladen und dann die Beute aufgeteilt hätten. Einmal hätte er für die Taten auch über einen Zaun klettern müssen.
Zwischen der ersten Tat in … (Fall 5 der Anklage) und dem Streit mit B. im Juni 2020 habe er keinen Einbruch begangen. Er sei zwar mit B. im Mai nachts mit dem Auto in … unterwegs gewesen, dies aber nur, weil B. ein neues Auto habe kaufen wollen, weswegen sie sich einfach umgeschaut hätten und zwar nachts, weil B. tagsüber wegen seiner Kinder keine Zeit gehabt habe.
b) Einlassung des Angeklagten B.
Der Angeklagte B. lässt sich dahin gehend ein, er und seine Freundin … hätten G. im Sommer 2019 für ca. 6 Wochen beherbergt und ihm geholfen, Wohnung und Arbeit zu finden. Sodann habe G. seine Freundin aus England zu sich geholt. Ihn bestohlen oder ihm den Kiefer gebrochen hätte er, B., nicht. Von den Autoaufbrüchen in … habe G. ihm erzählt. Die gemeinsame Fahrt im Mai nachts nach … habe aber nichts mit Autoaufbrüchen zu tun gehabt, sondern nur mit der Suche nach einem Fahrzeug, das er habe kaufen wollen.
Anfang Dezember 2020 herum habe er wieder Kontakt zu G. gehabt, der ihn gebeten habe, ihn wegen Problemen mit seinem Kiefer ins Krankenhaus zu fahren. Auf dem Weg dorthin habe G. ihn gebeten, ihm bei einigen Taten zu helfen, wie sie angeklagt sind, weil er weder Auto noch Führerschein hatte. Er, B. habe dann zugesagt, aus Freundschaft und weil ihm eine Beteiligung von 1.000 EUR pro verkaufter Palette gestohlener Autoteile versprochen worden sei. Er habe auch einmal 1.000 EUR von G. bekommen, als dieser eine Palette nach Lettland zu seinem Freund … geschickt habe.
Am 24.12.2020 seien sie deswegen mit seinem, B., Auto nach … (angeklagter Fall 2) gefahren. G. habe dabei die Ziele im Handy rausgesucht. Man sei dann ausgestiegen und gemeinsam zum Autohaus gegangen. Er, B., habe gegenüber an der Straße gewartet, G. sei über den Zaun geklettert oder unten durch, sei für 30 bis 40 Minuten verschwunden und dann mit Taschen mit gestohlenen Ersatzteilen wiedergekommen. Sie hätten dann gemeinsam die Sachen ins Auto gelegt und daheim bei G. in der Garage deponiert. Reifen seien aber nicht dabei gewesen.
Auf diese Art und Weise seien sie mehrfach zu Diebstählen gefahren. Nach Weihnachten seien sie in … gewesen (angeklagter Fall 3). Da habe G. was bei Autos abgeschraubt, und dann sei der Alarm losgegangen, sodass er nur mit zwei Scheinwerfern zurückgekommen sei.
Sie seien dann nochmal zusammen gefahren, weil G. im Internet ein Autohaus recherchiert und ihn wieder gebeten habe zu fahren. Dann seien sie nach … gefahren (angeklagter Fall 1). Hier habe G. die Absperrung abgeschraubt. Er, B., habe an einem kleinen Häuschen an der Ecke gewartet und Teile ins Auto getragen, die er brachte. Das seien Scheinwerfer, Lenkräder und Multimediageräte gewesen. Das Auto, ein Kombi, sei mit umgeklappten Rücksitzen bis oben hin voll gewesen. Ca. 4-5 Uhr seien sie heim gefahren und hätten die Beute in G. Garage gestellt.
Ca. 3 Wochen später seien sie in … gewesen (angeklagter Fall 4). Hier habe G. von ca. 5 Autos die Teile abgebaut, jedenfalls an 4 BMW X5. Er, B., habe wieder an einer Stelle gewartet, und G. habe die Teile über die Straße dorthin gebracht. Er, B., habe dann das Auto dorthin gefahren, sie hätten die Teile, große Scheinwerfer, verladen, seien heim gefahren und hätten die Beute wieder in G. Garage gelagert. Die Lenkräder hätte er, B., bei sich gelagert, da G. Angst vor einer Durchsuchung gehabt habe. Er, B., habe auch die Fotos von bei sich gelagerten Teilen für den Verkauf gemacht. Die Sachen habe G. verkauft.
Da aber kein LKW zu G. Garage habe fahren können, habe er, B., die Kartons geholt, eingeladen und bei seiner Arbeitsstelle hinter den Mülltonnen auf eine Palette gestellt, die er in Folie eingepackt habe.
Das Werkzeug, das man jeweils für die Einbrüche gebraucht habe, habe G. gehabt. Die bei ihm, B., gefundenen Stahlkugeln hätten nichts mit den Einbrüchen zu tun, sondern gehörten zu einer Schleuder, die er in Lettland gehabt habe. Die Autofenster seien vielmehr mit einer Art spitzem Stift, aus dem ein kleiner Pfeil schieße, zerborsten worden.
2. Beweisaufnahme
Die übereinstimmenden Einlassungen werden weitgehend durch die Beweisaufnahme gestützt.
Hinsichtlich der angeklagten Tat 2 in … ist die Kammer trotz des Bestreitens des Angeklagten G. von dessen Täterschaft überzeugt (näher s.u. b (2)).
Hinsichtlich der einander widersprechenden Einlassungen bzgl. des jeweiligen Anteils an der Tatbestandsverwirklichung folgt die Kammer nach dem Grundsatz „im Zweifel für den Angeklagten“ der Einlassung des Angeklagten B., dergemäß er geringeren Tatanteil hatte als der Angeklagte G.. Denn wenn auch die Persönlichkeiten der beiden Angeklagten, wie sie in der Verhandlung erschienen, keine untergeordnete Stellung des Angeklagten B. vermuten lassen, und nicht verkannt wird, dass die screenshots der Tatorte sich auf seinem Handy befanden, so ist seine Einlassung jedenfalls nicht zur vollen Überzeugung der Kammer widerlegbar, zumal auch die Einlassung und das Aussageverhalten des Angeklagten G. Glaubhaftigkeitsdefizite aufweisen, wie beispielsweise bzgl. seiner Beteiligung an der angeklagten Tat 2 in … und bzgl. seines Versuchs, gegenüber der Polizei seine Lebensgefährtin … als Mittäterin darzustellen, was nun in der Verhandlung negiert wurde.
Der Umstand, dass hier zu Gunsten des Angeklagten B. dessen Schilderung von seinem geringen Beitrag gefolgt wird, gereicht dem Angeklagten G. wiederum nicht zum Nachteil, da diesem nicht im Umkehrschluss die Planung und Organisation der Taten unterstellt wird, sondern die Frage der „Planungshoheit“ schlicht offen bleibt.
a) Fallübergreifende Feststellungen
Fallübergreifend berichtete der als Zeuge vernommene polizeiliche Sachbearbeiter KHK …, dass die Ermittlungsbehörden deswegen auf die Angeklagten als Täter gekommen seien, da die den Angeklagten letztlich zuordenbaren Rufnummern/Handydaten in allen 3 Tatortfunkzellen von … und … eingeloggt waren. Dabei habe die Polizei die Rufnummer des Angeklagten B. gekannt, da dieser ein Handy dieser Rufnummer bei einer verdächtigen nächtlichen Fahrt in … im Mai 2020 mit sich geführt habe. (Diese Fahrt habe deswegen Verdacht erregt, weil der Angeklagte B. ein Auto mit der Möglichkeit des Ausschaltens des Rücklichts gesteuert habe, er und sein Mitfahrer G. nachts das Grundstück eines … Autohauses unter der Schranke hinweg betreten und in BMWs reingeschaut hätten und B. obendrein im Fahrzeug dunkle Wechselkleidung sowie diverses Werkzeug wie Wagenheber, Geißfuß, Schraubenzieher, Handschuhe, Taschenlampe mit Glasbrecher, Walkie Talkies und Ratschenbox aufbewahrt habe – was insoweit auch von den Zeugen PHM … und POM … bestätigt wurde.)
Die zweite Rufnummer habe im weiteren Verlauf dem Angeklagten G. zugeordnet werden können.
Die daraufhin erfolgte TKÜ habe ergeben, dass sich diese beiden Handys am Wochenende des 23.01.2021 Richtung … bewegten, dann ausgeschaltet wurden und sich ab 4:00 nachts wieder Richtung … bewegten. Die PI … habe dann bestätigt, dass es in der betreffenden Nacht Autoaufbrüche gegeben habe. Die aufrecht erhaltene Telefonüberwachung habe sodann Hinweise darauf geliefert, dass ein Absetzen der Beute für den 01.02.2021 geplant war, es über den Anschluss des Angeklagten G. einen Kontakt zu einem Spediteur gab, der sodann geortet werden konnte und in dessen Laderaum eine Palette mit Diebesgut, welches anhand der Individualnummern dem Einbruch in … zugeordnet werden konnte, gefunden wurde. Hier sei auch DNA beider Angeklagter an Beuteteilen auf der sichergestellten Palette gefunden worden. Daraufhin hätten die Angeklagten festgenommen werden können.
Aus der Telefonüberwachung [rechtlich trotz Zeugnisverweigerungsrechts beider Telefonpartnerinnen verwertbar, da keine Vernehmungssituation; so Diemer in Karlsruher Kommentar zur StPO, 8. Aufl., 2019, § 252 StPO, Rn. 20 m.w.N., zitiert nach beckonline; was aber letztlich keine Rolle spielt, da für die Überzeugungsbildung der Kammer nicht vonnöten, sondern nur der Vollständigkeit halber erwähnt] habe sich noch ergeben, dass die Freundinnen der beiden Angeklagten, … und … von den Taten Bescheid gewusst hätten; diese hätten sich nach der Festnahme der beiden Angeklagten am Telefon über einzelne Taten unterhalten und vereinbart, sich an die diesbezüglichen Absprachen zu halten.
Auf dem sichergestellten und ausgewerteten Handy des Angeklagten B. hätten sich screenshots aller angeklagten Tatorte befunden sowie eine Vielzahl von Lichtbildern u.a. von Lenkrädern und Außenspiegeln, wie sie auch Tatbeute waren.
b) Einzelfälle
(1) Angeklagter Fall 1 in …
Die Feststellungen zum angeklagten Fall 1 in … beruhen über die Angaben der Angeklagten hinaus auf in Augenschein genommenen Lichtbildern und den Aussagen des Zeugen KHK … und des Prokuristen der geschädigten GmbH, des Zeugen …. Letzterer gab insbesondere an, dass bis auf 8 Fahrzeuge alle im Eigentum des Autohauses gestanden hätten. Die anderen 8 Fahrzeuge seien sog. Obhutsfahrzeuge gewesen und 4 verschiedenen Eigentümern zuzuordnen.
Zur Schadenshöhe wurden hinsichtlich der – um in der Wortwahl des Zeugen … zu bleiben – komplett „geschlachteten“ Fahrzeuge (Nrn. 29 bis 38 der obigen Feststellungen) die Schadensgutachten der DEKRA auszugsweise verlesen. Die diesbezüglichen Feststellungen in der obigen Schadenstabelle wurden dergestalt getroffen, dass aus den Gutachten die Nettobeträge derjenigen Einzel-Ersatzteile addiert wurden, die Beuteteile darstellen.
Dies stellt sich wie folgt dar:
Nr.
FIN
GA-Nummer
Ersatzteile und Netto-Betrag
29.

G060130002368
Glas Außenspiegel L 376,62
Glas Außenspiegel R 112,49
Lenkrad 1065,96
Fahrerairbag 461,61
= 2.016,68
30.
G060230002306
Scheinwerfer L: 1.470,63
Scheinwerfer R: „“
Glas Außenspiegel L: 319,65
Glas Außenspiegel R: 101,85
Lenkrad: 649
Fahrerairbag: 635,11
= 4.646,87
31.
G060130002367
Glas Außenspiegel L: 304,43
Glas Außenspiegel R: 125,64
Instrumententafel: 1.510,76
Bedienelement mit Konsole: 329,96
Bedienung Klimaanalge: 889,20
Headunit 824,42
Lenkrad 636,30
Fahrerairbag: 587,25
Gangwahlschalter: 774,31
= 5.982,36
32.
G060130002378
Scheinwerfer L: 1867,07
Scheinwerfer R: 1867,07
Glas Außenspiegel L: 171,11
Glas Außenspiegel R: 122,23
Bedienelement M-Konsole: 467,71
Bedieneinheit M-Konsole: 224,94
Bedienelement Radio/Klima: 1.053,25
Display Infosystem: 2.175,69
Headunit High: 1.548,32
Lenkrad: 973,50
Fahrerairbag: 776,94
Wahlhebel Kupplung: 813,05
= 12.060,88
33.
G060130002310
Glas Außenspiegel L: 96,98
Glas Außenspiegel R: 114,21
Bedienelement M-Konsole: 445,44
Bedienelement Klimaanlage: 889,20
Lenkrad: 636,30
Fahrerairbag: 587,25
Gangwahlschalter: 774,31
= 3.543,69
34.
G060130002372
Glas Außenspiegel L: 96,98
Glas Außenspiegel R: 114,21
Bedienelement M-Konsole: 445,44
Bedienelement Klimaanlage: 889,20
Headunit: 1.316,08
Lenkrad: 636,30
Fahrerairbag: 587,25
Gangwahlschalter: 774,31
= 4.849,77
35.
G060130002369
Glas Außenspiegel L: 320,62
Glas Außenspiegel R: 78,71
Lenkrad: 649
Fahrerairbag: 635,11
= 1.683,44
36.
G060130002370
Scheinwerfer L: 1.163,71
Scheinwerfer R: 1.163,71
Glas Außenspiegel L: 304,42
Glas Außenspiegel R: 304,42
Display Infosystem: 1780,12
Headunit: 1316,08
Lenkrad: 621,85
Fahrerairbag: 616,61
= 7.270,92
37.
G060130002365
Glas Außenspiegel links: 329,04
Glas Außenspiegel rechts: 88,92
Lenkrad: 362,05
Fahrerairbag: 471,96
= 1.251,97
38.
G060130002366
Glas Außenspiegel links: 329,04
Glas Außenspiegel rechts: 88,92
Lenkrad: 362,05
Fahrerairbag: 471,96
= 1.251,97
Die in der festgestellten Tabelle enthaltenen Werte zum Sachschaden ohne Beuteschaden beruhen auf der Verlesung der in den jeweiligen Gutachten enthaltenen Beträge des Gesamt-Netto-Schadens abzüglich des jeweils festgestellten Beuteschadens.
Das seitens des Verteidigers des Angeklagten B. aufgeworfene Problem, ob hier Stundensätze einer markengebundenen Fachwerkstatt angesetzt wurden, stellt sich nicht. Zum einen wurden gemäß dem Zeugen … durchschnittliche Stundensätze angesetzt; zum anderen besteht jedenfalls zivilrechtlich innerhalb der ersten 3 Jahre ab Zulassung eines Neufahrzeugs ein Anspruch auf Erstattung eben solcher Stundensätze einer markengebundenen Fachwerkstatt, und keines der angegangenen Fahrzeuge war bereits länger als 3 Jahre zugelassen gemäß der Aussage des Zeugen …
Hinsichtlich der Fahrzeuge in der festgestellten Tabelle Nrn. 1-28 beruhen die Feststellungen auf den detaillierten Angaben des Zeugen … der sie zudem verifizierte durch auf seinem Handy gespeicherte Gutachten. Soweit in der Tabelle keine Werte zu den gestohlenen Außenspiegel vorhanden sind, beruht dies darauf, dass der Zeuge auswendig nicht alle Beträge nennen konnte und auch nicht von stets den gleichen oder auch nur ähnlichen Beträgen sprach. Nachdem die diesbezüglichen Gutachten dem Gericht nicht vorlagen, hat das Gericht von einer exakten Schadensschätzung an dieser Stelle abgesehen, was den Angeklagten letztlich nur zum Vorteil gereicht.
Dass die Kammer in diesem Fall zudem ein beschädigtes Fahrzeug weniger festgestellt hat als angeklagt (gemäß Anklage 39 Ziffern), ist dem Umstand geschuldet, dass der Zeuge … nur von insgesamt 38 angegangenen Fahrzeugen sprach. Der in der mündlichen Verhandlung erfolgte Abgleich der FINs der angegangenen Fahrzeuge bestätigte das als Nr. 26 in der Anklage enthaltene Fahrzeug nicht.
(2) Angeklagter Fall 2 in …
Die Erkenntnisse zu diesem Fall stützen sich über das Geständnis des Angeklagten B. hinaus auf die Aussage der Zeugen KHK … und PM …, der als Sachbearbeiter vor Ort war und des Geschädigten …, Mitinhaber der GbR, sowie auf die in Augenschein genommenen Lichtbilder.
Die Kammer ist auch hier von der Mitwirkung des Angeklagten G. in Gestalt des Fahrzeugaufbruchs überzeugt.
Dessen Einlassung, hier nur im Auto verblieben zu sein, wird zur Überzeugung der Kammer durch das Gutachten der in der mündlichen Verhandlung angehörten Sachverständigen Dr. … widerlegt. Diese kam im Rahmen ihrer Gutachtenserstattung zu dem Ergebnis, dass DNA des Angeklagten G. an der Spur 0.7., dem Türgriff eines der in … angegangenen Fahrzeuge identifiziert werden konnte. Sie erläuterte die erfolgte Untersuchung von 16 Markern sowie des XY-Chromosoms der am Türgriff aufgefundenen DNA, die europäische Referenzpopulation und die Höhe der Wahrscheinlichkeit, dass die aufgefundene DNA die des Angeklagten G. ist. So sei dies 1,3 mal 10 hoch 25 mal wahrscheinlicher als die These, dass die DNA von einer unbekannten, mit G. unverwandten Person stamme; mithin sei G. ohne vernünftigen Zweifel Verursacher jener Spur. Der diesbezügliche polizeiliche Spurenbericht, aus dem sich ergibt, dass Spur 0.7 am Türgriff des in … angegangenen Fahrzeugs gefunden wurde, wurde in der mündlichen Verhandlung verlesen.
Die Kammer hat keine Veranlassung, an dem Gutachten der ihr aus einer Vielzahl von Gutachten als sachkundig und zuverlässig bekannten Sachverständigen zu zweifeln und macht sich deren Ausführung deswegen zu eigen.
Da die Einlassung des Angeklagten G., in … nur im Auto des B. sitzen geblieben zu sein, mit diesem DNA-Fund am Türgriff eines angegangenen Fahrzeugs auf dem Firmengelände nicht in Einklang zu bringen ist, sieht die Kammer hier die Einlassung des Angeklagten G. als widerlegt an.
Hinsichtlich des Beuteumfangs stützt sich die Überzeugung der Kammer auf die Angaben der Zeugen KHK … und …. Davon, dass hier – wie angeklagt – auch Reifen abhanden gekommen wären, ist das Gericht wiederum nicht überzeugt. Der Zeuge … berichtete insoweit, dass dies nur eine Vermutung des Inhabers gewesen sei, die dieser aber nicht sicher habe bestätigen können.
Der Zeuge … gab in der mündlichen Verhandlung an, Rückleuchten, Scheinwerfer, Navi, Lenkrad und Automatik-Wahlhebel des 5er BMWs hätten gefehlt. Er schätzte den ursprünglich ausgeschriebenen Verkaufspreis auf 7.900 EUR und den dann mit den Schäden und ohne Ersatz der fehlenden Teile erzielten Verkaufspreis auf ca. 3.500 EUR, woraus sich ein Sachschaden von insgesamt 4.400 EUR ergibt. Dieser sei nicht versichert gewesen.
Die Höhe des Beuteschadens wurde auf 2.000 EUR seitens des Gerichts geschätzt.
(3) Angeklagter Fall 3 in …
Die Feststellungen zum angeklagten Fall 3, dem Einbruch in das Autohaus … beruhen neben den Einlassungen der Angeklagten auf der Aussage des Zeugen PHM … der die Spurensicherung am Tatort durchführte und vom aufgefundenen Schadensbild berichtete sowie des Zeugen …, des Inhabers des Autohauses. Dieser gab unter Bezugnahme auf zwei DEKRA-Gutachten, die er zur Akte reichte, an, der Gesamtschaden des angegangenen BMW X5 habe netto inkl. der Scheinwerfer 11.700,02 EUR betragen. Ein Scheinwerfer sei netto 2.139,11 EUR wert gewesen. Der Schaden am BMW 118i habe inkl. Airbag und Lenkrad 4.284,57 EUR betragen. In diesem Fall seien Lenkrad und Airbag vor Ort zurückgelassen worden – weswegen das Gericht sie nicht zum Beuteschaden zählt -, hätten aber trotzdem nicht wieder verwendet werden können.
Die Versicherung hätte gezahlt.
(4) Angeklagter Fall 4 aus dem Jahr 2021 in …
Die Feststellungen hinsichtlich des 4. angeklagten Falles beruhen neben den Einlassungen der Angeklagten auf der Aussage der Zeugen KHK …, PK … und KHK …. Letzterer war als kriminalpolizeilicher Sachbearbeiter nach der PI … vor der Abgabe des Verfahrens nach Würzburg zuständig und berichtete von den Mobilfunknummern, die zur tatrelevanten Zeit in der betreffenden Funkzelle eingebucht gewesen seien, die wiederum zu in Würzburg bereits bekannten Taten gehörten. Die angegangenen Fahrzeuge seien alles solche mit einer „M-Ausstattung“ gewesen. Eigentümer aller PKW sei das betreffende Autohaus gewesen.
Der Zeuge PK … war mit der Sicherstellung der Palette mit Diebesgut auf dem Rastplatz … befasst. Er gab an, der Fahrer des Speditionsfahrzeugs habe als Auftraggeber jemanden genannt, der mit der Information über einen Tatverdächtigen aus den Ermittlungen in Würzburg übereingestimmt habe, gemäß dem Zeugen KHK … mit dem Angeklagten G..
Hinsichtlich der Schadenshöhe wurde verfahren wie im Fall (1) beschrieben durch auszugsweise Verlesung der Schadensgutachten der DEKRA, Addition der Werte der gestohlenen Teile zur Feststellung der Beuteschäden und Subtraktion dieser Beutewerte von den im Gutachten festgestellten Gesamtschadensbeträgen (netto) zur Feststellung des reinen Sachschadens.
Im Einzelnen:
FIN
GA-Nr.
Ersatzteile und netto-Betrag
1.

G063224001028
Bedienelement M-Konsole: 346,46
Bedien Radio/Klima: 1.053,25
Display infosystem: 2.175,69
Headunit High: 1.548,32
= 5.123,72
2.
G063224001015
Scheinwerfer L: 2.139,11
Scheinwerfer R: 2.139,11
LED-Blinkleuchte L: 339,68
LED-Blinkleuchte R: 339,68
Kombiinstrument: 1.866,62
Bedienelement M-Konsole: 467,71
Bedien Radio/Klima: 1.124,83
Display Infosystem: 2.072,08
Headunit High: 1474,61
Lenkrad: 763,53
Fahrerairbag: 587,25
Frontlicht L: 349,53
Frontlicht R: 349,53
Modul Scheinwerfer L: 339,68
Modul Scheinwerfer R: 339,68
= 14.692,63
3.
G06322400017
Scheinwerfer L: 2.139,11
Scheinwerfer R: 2.139,11
LED-Blinkleuchte L: 339,68
LED-Blinkleuchte R: 339,68
Instrumententafel 2022,02
Kombiinstrument: 1.244,42
Bedienelement M-Konsole: 467,71
Bedien Radio/Klima: 1.124,83
Display Infosystem: 2.072,08
Headunit High: 1474,61
Lenkrad: 763,53
Fahrerairbag: 587,25
Wahlhebel Kpl: 774,31
Frontlicht L: 349,53
Frontlicht R: 349,53
Modul Scheinwerfer L: 339,68
Modul Scheinwerfer R: 339,68
= 16.866,76
4.
G063224001016
Lenkrad: 763,53
Fahrerairbag: 587,25
= 1.350,78
5.
G063224001018
Scheinwerfer L: 2.139,11
Scheinwerfer R: 2.139,11
LED-Blinkleuchte L: 339,68
LED-Blinkleuchte R: 339,68
Instrumententafel: 2.123,12
Bedienelement M-Konsole: 467,71 Bedien Radio/Klima: 1.124,83
Display Infosystem: 2.072,08
Headunit High: 1474,61
Lenkrad: 916,26
Fahrerairbag: 587,25
Frontlicht L: 349,53
Frontlicht R: 349,53
Modul Scheinwerfer L: 339,68
Modul Scheinwerfer R: 339,68
= 15.101,86
6.
G03224001019
Scheinwerfer L: 1126,88
Scheinwerfer R: 1126,88
Gasentladungslampe L: 164,65
Gasentladungslampe R: 164,65
Bedienelement M-Konsole: 467,71
Bedien Radio/Klima: 1.124,83
Display Infosystem: 1.695,35
Headunit Basic: 824,52
Lenkrad: 1030,79
Fahrerairbag: 587,25
Xenonlicht L: 339,36
Xenonlicht R: 339,36
= 8.982,23
(5) Angeklagter Fall 5 aus dem Jahr 2020 in …
Hinsichtlich des angeklagten Falls Nr. 5 (in zeitlicher Chronologie der erste der angeklagten Fälle) beruhen die Feststellungen über die Angaben des Angeklagten G. hinaus auf denen des Zeugen KHK … und hinsichtlich des Schadens auf den auszugsweise verlesenen DEKRA-Gutachten. Hinsichtlich der Berechnungsmethodik wird auf die Beschreibung zu Fall (1) verwiesen.
FIN
GA-Nummer
Ersatzteile Netto-Betrag
1

G063224000500
Scheinwerfer L: 2.139,11
Scheinwerfer R: 2.139,11
Kombiintrument: 1.848,07
Lenkrad: 907,16
Fahrerairbag: 575,70
= 7.609,15
2
G063224000512
Aufname N-Scheinwerfer L: 21,45
Aufnahme N-Scheinwerfer R: 21,45
= 42,90
3
G063224000513
Lenkrad: 629,96
Schalter Lenkrad: 205,85
Fahrerairbag: 575,70
= 1.411,51
4
G063224000514
Be.-Element Mi-Kons: 463,07
Display Infosystem: 1.865,04
Headunit High 1.028,93
Lenkrad: 755,96
Schalter Lenkrad: 205,85
Bedieneinh Mi-Kons: 106,90
Fahrerairbag: 575,70
= 5.001,45
5
G063224000516
Scheinwerfer L: 1.831,62
Scheinwerfer R: 1.831,62
LED Blinkleuchte V L: 337,33
LED Blinkleuchte V R: 337,33
Lenkrad: 755,97
Multif-Schalter: 205,85
Fahrerairbag: 575,70
LED Lichtmodul V L 347,09
LED Lichtmodul V R: 347,09
Modul Scheinwerfer L: 326,21
Modul ScheinwerferR: 326,21
= 7.222,02
6
G063224000517
Lenkrad: 755,97
Multif-Schalter: 205,85
Fahrerairbag: 575,70
= 1.537,52
7
G063224000518
8
G063224000519
Scheinwerfer L: 1.831,62
Scheinwerfer R: 1.831,62
LED Blinkleuchte V L: 337,33
LED Blinkleuchte V R: 337,33
LED Lüfter: 4 × 201,50
LED-Modul KurvenL L und R: 2 × 377,33
LED Lichtmodul L und R: 2 × 347,09
Modul Scheinwerfer L: 326,21
Modul Scheinwerfer R: 326,21
= 7.165,16
9
G063224000520
Lenkrad: 629,96
Satz Schalter Lenkrad: 205,85
Fahrerairbag: 575,70
= 1.411,51
10
G063224000521
Lenkrad: 629,96
Satz Schalter Lenkrad: 205,85
Fahrerairbag: 575,70
= 1.411,51
11
G063224000522
Lenkrad: 642,59
Satz Schalter Lenkrad: 216,15
Fahrerairbag: 604,49
= 1.463,23
12
G063224000523
13
G063224000524
Scheinwerfer L: 2.139,11
Scheinwerfer R: 2.139,11
LED Blinkleuchte V L: 337,33
LED Blinkleuchte V R: 337,33
Kombiinstrument: 1.170,52
Frontlicht L+ R: 2x 347,09
Modul Scheinwerfer L: 337,33
Modul Scheinwerfer R: 337,33
= 7.492,24
14
G063224000525
Lenkrad: 755,97
Multif-Schalter: 205,85
Fahrerairbag: 575,70
= 1.537,52
15
G063224000526
Lenkrad: 755,97
Schalter Lenkrad: 205,85
Fahrerairbag: 592,96
= 1.554,77
16
G063224000527
Scheinwerfer L: 1.831,62
Scheinwerfer R: 1.831,62
LED Blinkleuchte V L: 337,33
LED Blinkleuchte V R: 337,33
LED Lüfter: 4 × 201,50
LED-Modul KurvenL L und R: 2x 337,33
Lenkrad: 755,97
Multif-Schalter: 205,85
Fahrerairbag: 575,70
LED Lichtmodul L und R: 2 × 347,09
Modul Scheinwerfer L: 326,21
Modul ScheinwerferR: 326,21
= 8.702,68
17
G063224000528
Lenkrad: 629,96
Satz Schalter Lenkrad: 205,85
Fahrerairbag: 575,70
= 1.411,51
18
G063224000529
Lenkrad: 755,97
Multif-Schalter: 205,85
Fahrerairbag: 575,70
= 1.537,52
19
G063224000531
Außenspiegel L: 429,93
Außenspiegel R: 460,64
Spiegelglas L: 113,40
Spiegelglas R: 113,40
= 1.117,38
20
G063224000532
Außenspiegel L: 264,47
Außenspiegel R: 264,47
Spiegelglas L: 217,15
Spiegelglas R: 217,15
= 963,24
21
G063224000533
Außenspiegel L: 247,17
Außenspiegel R: 244,72
Spiegelglas L: 74,14
Spiegelglas R: 74,14
= 640,17
22
G063224000534
Außenspiegel L: 306,77
Außenspiegel R: 306,77
Spiegelglas L: 61,19
Spiegelglas R: 61,19
= 735,92
23
G063224000535
Außenspiegel L: 555,80
Außenspiegel R: 535,70
Spiegelglas L: 217,15
Spiegelglas R: 232,24
= 1.540,89
24
G063224000536
Außenspiegel L: 226,24
Außenspiegel R: 226,24
Spiegelglas L: 217,15
Spiegelglas R: 232,24
= 901,87
25
G063224000537
Außenspiegel L: 567,68
Außenspiegel R: 567,68
Spiegelglas L: 232,24
Spiegelglas R: 232,24
= 1.599,84
26
3063224000538
Außenspiegel L: 567,68
Außenspiegel R: 567,68
Spiegelglas L: 232,24
Spiegelglas R: 232,24
= 1.599,84
27
3063224000539
Außenspiegel L: 555,80
Außenspiegel R: 535,70
Spiegelglas L: 217,15
Spiegelglas R: 232,24
= 1.540,89
28
3063224000540
Außenspiegel L: 590,02
Außenspiegel R: 590,02
Spiegelglas L: 232,24
Spiegelglas R: 232,24
= 1.644,52
29
3063224000541
Außenspiegel L: 407,48
Außenspiegel R: 407,48
Spiegelglas L: 217,15
Spiegelglas R: 74,15
= 1.105,26
30
3063224000542
Außenspiegel L: 429,93
Außenspiegel R: 460,64
Spiegelglas L: 113,40
Spiegelglas R: 113,40
= 1.117,38
31
3063224000543
Außenspiegel L: 429,93
Außenspiegel R: 460,64
Spiegelglas L: 113,40
Spiegelglas R: 113,40
= 1.117,38
32
3063224000544
Außenspiegel L: 429,93
Außenspiegel R: 460,64
Spiegelglas L: 113,40
Spiegelglas R: 113,40
= 1.117,38
33
3063224000545
Außenspiegel L: 429,93
Außenspiegel R: 460,64
Spiegelglas L: 113,40
Spiegelglas R: 113,40
= 1.117,38
34
3063224000546
Außenspiegel L: 319,63
Außenspiegel R: 319,63
Spiegelglas L: 210,20
Spiegelglas R: 210,20
= 1.059,66
35
G063224000547
Außenspiegel L: 301,68
Außenspiegel R: 301,68
Spiegelglas L: 113,40
Spiegelglas R: 113,40
= 830,16
36
G063224000548
Außenspiegel L: 226,10
Außenspiegel R: 226,24
Spiegelglas L: 61,19
Spiegelglas R: 61,19
= 574,72
37
G063224000549
Außenspiegel L: 590,02
Außenspiegel R: 590,02
Spiegelglas L: 232,24
Spiegelglas R: 232,24
= 1.644,52
38
G063224000550
Außenspiegel L: 315,26
Außenspiegel R: 315,26
Spiegelglas L: 197,51
Spiegelglas R: 172,27
= 1.000,30
39
G063224000551
Außenspiegel L: 319,63
Außenspiegel R: 319,63
Spiegelglas L: 211,22
Spiegelglas R: 211,22
= 1.061,70
40
G063224000552
Außenspiegel L: 226,24
Außenspiegel R: 226,24
Spiegelglas L: 217,15
Spiegelglas R: 73,15
= 742,78
41
G063224000553
Außenspiegel L: 363,97
Außenspiegel R: 363,97
Spiegelglas L: 197,51
Spiegelglas R: 172,27
= 1.097,72
42
G063224000554
Außenspiegel L: 315,23
Außenspiegel R: 315,26
Spiegelglas L: 197,51
Spiegelglas R: 172,27
= 1.000,3
43
G063224000555
Außenspiegel L: 555,80
Außenspiegel R: 535,70
Spiegelglas L: 217,15
Spiegelglas R: 232,24
= 1.540,89
44
G063224000556
Außenspiegel L: 315,26
Außenspiegel R: 315,26
Spiegelglas L: 197,51
Spiegelglas R: 172,27
= 1.000,30
45
G063224000557
Außenspiegel L: 319,63
Außenspiegel R: 319,63
Spiegelglas L: 197,51
Spiegelglas R: 74,14
= 910,91
46
G063224000562
Außenspiegel L: 248,86
Glas Außenspiegel L: 75,62
Glas Auenspiegel R: 75,62
= 400,10
III. Schuldfähigkeit
Anhaltspunkte bzgl. einer eingeschränkten Schuldfähigkeit des Angeklagten B. bestanden keine.
Zur Prüfung der Frage, ob bei dem Angeklagten G. eine Einschränkung der Schuldfähigkeit im Sinne der §§ 20, 21 StGB bei Begehung der Straftaten vorlag, wurde durch die Kammer ein psychiatrisches Gutachten in Auftrag gegeben.
Die Feststellungen zur vollen Schuldfähigkeit des Angeklagten G. beruhen auf den widerspruchsfreien, nachvollziehbaren und auf zutreffenden Anknüpfungstatsachen gründenden, in der Hauptverhandlung mündlich erstatteten Gutachten der Sachverständigen ….
Die Sachverständige tat insoweit kund, dass der Angeklagte G. zwar von multiplen Substanzen abhängig sei, dies aber allein für eine Feststellung von Steuerungsmängeln nicht ausreiche. Da der Angeklagte eine Arbeitsstelle gehabt habe und sich den Drogenkonsum auch durch Arbeitsentgelt habe finanzieren können, zudem die verfahrensgegenständlichen Taten klar strukturiert, geordnet und am Handlungserfolg orientiert erschienen und es auch keine Hinweise auf eine massive Intoxikation oder Entzugserscheinungen während der Taten gäbe, ergäben sich keine Anhaltspunkte für eine auch nur erheblich verminderte Steuerungsfähigkeit.
Die Kammer schließt sich diesen Ausführungen aus eigener Überzeugung und Bewertung der streitgegenständlichen Taten an.
D. Rechtliche Würdigung
Die Angeklagten haben sich aufgrund des festgestellten Sachverhalts wegen mittäterschaftlich begangenen Einbruchsdiebstahls nach §§ 242 Abs. 1, 243 Abs. 1 S. 2 Nrn. 1 und 3, 25 Abs. 2 StGB strafbar gemacht, der Angeklagte B. in vier tatmehrheitlichen Fällen, der Angeklagte G. in fünf tatmehrheitlichen Fällen, § 53 StGB.
I. Tatbestand und Regelbeispiele
Durch das Entwenden der im fremden Eigentum stehenden Fahrzeugteile zum Zwecke des Weiterverkaufs haben sich die Angeklagten des Diebstahls nach § 242 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. Vorsatz und Zueignungsabsicht sind unproblematisch gegeben.
Das Aufbrechen der auf den jeweiligen Betriebsgeländen abgestellten und verschlossenen PKW durch Zertrümmern der Seitenscheibe erfüllt das Regelbeispiel des Einbrechens gemäß § 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 StGB, da das bewegliche „Raumgebilde“ eines Kraftfahrzeugs einen umschlossenen Raum darstellt und das Zerstören der Seitenscheibe die Umschließung gewaltsam aufhebt. Ob der Angeklagte G. dann ggf. nur in das Auto hereingegriffen haben oder ob er dieses betreten haben mag, spielt keine Rolle, da ein Eintritt des Diebes in den Raum nicht vorausgesetzt wird zur Erfüllung des Merkmals des Einbrechens.
Da sich die Angeklagten zudem aus wiederholten Diebstählen eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle verschaffen wollten, haben sie auch das Regelbeispiel der Gewerbsmäßigkeit nach § 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 StGB erfüllt.
II. Mittäterschaft
Die Kammer stuft beide Angeklagte als Mittäter ein, da sie beide, auch der Angeklagte B., wesentliche Tatbeiträge erbracht haben, ohne die eine Tatbegehung objektiv nicht möglich gewesen wäre; entsprechend besaßen beide auch tatplanmäßig Tatherrschaft. Beide hatten auch ein subjektives Interesse an der Tatbegehung; insbesondere erhielt auch der Angeklagte B. nicht lediglich eine pauschale Entschädigung für seine Fahrdienste, sondern sollte anteilig, nämlich mengenmäßig pro verschickter Palette Diebesgut für seine Mitwirkung entlohnt werden.
Die Kammer verkennt nicht, dass der Handlungsanteil des Angeklagten B. geringer und tatbestandsentfernter war als der des Angeklagten G., insbesondere letzterer die konkreten Autoaufbrüche beging, während der Angeklagte B. „nur“ für die Logistik wie Fahrten, Beutetransport, zur Verfügung-Stellen des PKW, notfalls auch Aufbewahrung von Beute und Unterstützung beim Absatz zuständig war. Die entsprechende auf gemeinsamen Tatplan beruhende Arbeitsteilung beseitigt aber nicht die Stellung als Mittäter, sondern wird bei der Strafzumessung entsprechend gewürdigt. Die Tatbeiträge des Angeklagten G. werden dem Angeklagten B. gemäß § 25 Abs. 2 StGB zugerechnet.
III. Konkurrenzen
Die jeweiligen aufgrund eines einheitlichen Tatentschlusses in derselben Tatnacht auf demselben Betriebsgelände in der gleichen Art und Weise stattgefundenen Autoaufbrüche – also alle 38 Autoaufbrüche in … alle 6 bzw. alle 46 Aufbrüche in … – stellen jeweils eine natürliche Handlungseinheit dar, § 52 StGB. Denn diese festgestellten Handlungsteile sind bei der gebotenen natürlichen Betrachtungsweise als einheitliches zusammengehörendes Tun und damit rechtlich als eine Tat anzusehen, da ein unmittelbarer räumlicher und zeitlicher Zusammenhang zwischen den strafrechtlich erheblichen Verhaltensweisen besteht und sie auf einer einzigen Willensentschließung beruhen (st. Rspr.; BGH, Urteil vom 27. Juni 1996 – 4 StR 166/96; BGH, Beschluss vom 24. November 2010 – 2 StR 519/10 -, jeweils zitiert nach juris).
Der Annahme einer natürlichen Handlungseinheit steht nicht entgegen, dass sich die Angriffe – jedenfalls im Fall 1 der Anklage – gegen verschiedene Personen richteten.
Der Umstand, dass im Fall 1 verschiedene Eigentümer und damit verschiedene Geschädigte vorliegen, führt dazu, dass in diesem Fall nicht nur ein Diebstahl, sondern fünf tateinheitliche Diebstähle vorliegen, nämlich einer pro Eigentümer (s. BGH, Urteil vom 27. Juni 1996 – 4 StR 166/96 -, juris).
Dementsprechend haben die Angeklagten gemeinsam gemäß § 25 Abs. 2 StGB vier jeweils eine natürliche Handlungseinheit darstellende Diebstähle begangen, im Fall 1 der Anklage in fünf tateinheitlichen Fällen.
Der Angeklagte G. hat daneben einen weiteren eine Handlungseinheit darstellenden Diebstahl begangen, Fall 5 der Anklage.
Diese einzelnen Handlungseinheiten stehen zueinander in Tatmehrheit nach § 53 StGB.
E. Strafzumessung
I. Strafrahmen
Das Gesetz sieht für den Diebstahl im besonders schweren Fall einen Strafrahmen von drei Monaten bis zu zehn Jahren vor, § 243 Abs. 1 StGB. Gründe dafür, vorliegend bei einem oder beiden Angeklagten von der Annahme eines besonders schweren Falls abzuweichen, sind keine ersichtlich. Zwar ist insoweit zu Gunsten beider Angeklagten zu sehen, dass sie sich weitgehend geständig gezeigt haben und im Fall des Angeklagten B. zudem, dass er keine Voreintragungen im deutschen BZR hat und sein Tatbeitrag geringer war als der des Angeklagten G.. Dennoch spricht der jeweils erhebliche Beute- und Sachschaden und die aus dem Umstand der serienweisen Begehung sprechende kriminelle Energie jedenfalls soweit zu Lasten der Angeklagten, dass die Fälle kein vom Normalfall nach unten abweichendes Gepräge aufweisen.
II. Strafzumessung im engeren Sinne
1. Angeklagter B.
a) Einzelstrafen
Hinsichtlich des Angeklagten B. ist in allen Fällen neben den bereits genannten Gesichtspunkten zu seinen Gunsten sein Geständnis zu werten sowie der Umstand, dass er nur geringere und tatbestandsentferntere Tatbeiträge erbracht hat, die sein Tun am unteren Rand der Täterschaft, nahe der reinen Beihilfe ansiedeln lassen. Zu seinen Lasten war aber die jeweilige Beute- und Schadenshöhe zu berücksichtigen.
Unter Abwägung der Strafzumessungsgesichtspunkte erachtet die Kammer für den Angeklagten B. folgende Einzelstrafen für tat- und schuldangemessen und auch notwendig, um den Angeklagten künftig von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten:
Fall 1: 1 Jahr 9 Monate
Fall 2: 7 Monate
Fall 3: 7 Monate
Fall 4: 1 Jahr 9 Monate
b) Gesamtstrafe
Aus diesen Einzelfreiheitsstrafen war unter nochmaliger Abwägung aller Strafzumessungsgesichtspunkte und unter Berücksichtigung des zeitlich und inhaltlich engen Zusammenhangs der Taten einerseits, der örtlichen Ausdehnung der Tatbegehungen andererseits eine Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden, die die Kammer auf 3 Jahre als tat- und schuldangemessen festsetzt.
2. Angeklagter G.
a) Einzelstrafen
Zu Gunsten des Angeklagten G. war zu berücksichtigen, dass er sich weitgehend geständig gezeigt hat und sein Geständnis zu einem relativ frühen Zeitpunkt der Ermittlungen auch einen hohen Wert hatte. Zudem ist zu sehen, dass er die Taten auch aufgrund seiner Betäubungsmittelabhängigkeit begangen hat und sich hiermit seinen Konsum mitfinanzieren wollte.
Zu seinen Lasten spricht hingegen der große Vandalismus der Vorgehensweise, durch den neben den z.T. immensen Beuteschäden zudem erhebliche Sachschäden verursacht wurde. Auch sprechen seine Vorstrafen zu seinen Lasten, wenn auch nicht verkannt wird, dass jedenfalls in Deutschland bislang nur im Strafbefehlsweg gegen den Angeklagten G. vorgegangen wurde, er sich somit vorliegend erstmalig einer Strafverhandlung stellen musste.
Unter Abwägung der Strafzumessungsgesichtspunkte erachtet die Kammer folgende Einzelstrafen für tat- und schuldangemessen:
Fall 1: 2 Jahre 6 Monate
Fall 2: 1 Jahr
Fall 3: 1 Jahr
Fall 4: 2 Jahre 6 Monate
Die Einzelstrafen fallen deswegen höher aus als die des Angeklagten B., weil der Angeklagte G. erheblichere Tatbeiträge mit größerer Verantwortung für das Gesamtgeschehen geleistet hat, wohingegen die Beiträge des Angeklagten B. nahe der Teilnehmerschaft gelagert sind, was sich zwar nicht strafschärfend für den Angeklagten G., aber vergleichsweise mildernd für den Angeklagten B. auswirkt.
Für die allein verübte Tat 5 erachtet die Kammer aufgrund der bereits genannten Strafzumessungsgesichtspunkte und unter Berücksichtigung des hohen Beute- und Sachschadens eine Einzelfreiheitsstrafe von 3 Jahren für tat- und schuldangemessen.
b) Gesamtstrafe
Aus den festgesetzten Einzelstrafen sind unter erneuter und zusammenfassender Würdigung der Person des Angeklagten G., seiner Lebensumstände und der Taten gemäß § 54 Abs. 1 StGB zwei gesonderte Gesamtstrafen zu bilden, wobei gemäß § 54 Abs. 2 StGB die höchste Einzelfreiheitsstrafe zu erhöhen ist und die Summe der Einzelstrafen nicht erreicht werden darf.
Zweier separater Gesamtfreiheitsstrafen bedarf es aufgrund folgender Umstände:
Zum einen sind die Einzelstrafen Nummern 1-4 dieser Verurteilung gesamtstrafenfähig.
Daneben ist unter Auflösung der gemäß BZR Ziffer 5 gebildeten Gesamtstrafe eine separate Gesamtstrafe zu bilden aus der Einzelstrafe Nr. 5 der hiesigen Verurteilung mit den Einzelstrafen, die in den Strafbefehlen gemäß Ziffern 2, 3 und 4 des BZR verhängt wurden. Denn die Tatzeiten stellen sich chronologisch wie folgt dar: BZR Ziffer 4: 01.01.2020, BZR Ziffer 2: 07.03.2020, die hier verurteilte Tat Nr. 5: 18.03.2020, BZR Ziffer 3: 24.04.2020. Die Strafbefehle datieren dann erst vom 06.08.2020 (BZR Ziff. 2), 24.08.2020 (BZR Ziff. 3) und 07.09.2020 (BZR Ziff. 4), sodass die Taten BZR Ziffern 2, 3, 4 und die hiesige Tat 5 sämtlich vorher begangen wurden.
Die hier verurteilten Taten Ziffern 1-4 sind wiederum in diese zu bildende Gesamtstrafe nicht einzubeziehen, da die genannten Strafbefehle eine Zäsur bilden.
Der Strafbefehl, der als Ziffer 1 Eingang ins BZR des Angeklagten G. gefunden hat, spielt keine Rolle bei der Gesamtstrafenbildung, da er bereits vollständig vollstreckt ist, womit auch seine Zäsurwirkung entfällt, was sich letztlich zu Gunsten des Angeklagten G. auswirkt, da andernfalls drei separate Gesamtstrafen hätten gebildet werden müssen. Dennoch wurde die mangelnde Gesamtstrafenfähigkeit der Ziffer 1 des BZR aufgrund erledigter Vollstreckung bei der Strafzumessung bzgl. der hiesigen Tat Nr. 5 zu Gunsten des Angeklagten als sog. Härtefallausgleich berücksichtigt.
Die anderen Strafbefehle bzgl. BZR Ziffern 2-4 werden derzeit im Wege der Ersatzfreiheitsstrafe vollstreckt; die Vollstreckung ist aber erst am 19.04.2022 abgeschlossen, sodass sie noch gesamtstrafenfähig sind.
(1) Gesamtstrafe Ziffer 5 dieser Verurteilung mit BZR Ziffern 2-4
Unter nochmaliger Abwägung aller Strafzumessungsgesichtspunkte und der Persönlichkeit des Angeklagten G. und unter Berücksichtigung des zeitlich, örtlich und inhaltlich recht weiten Zusammenhangs der Taten erachtet die Kammer für die hier verurteilte Tat 5 und die Taten BZR Ziffern 2-4 eine Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahre 4 Monaten für tat- und schuldangemessen. Die vom AG Idar-Oberstein unter BZR Ziff. 5 gebildete Gesamtgeldstrafe in Höhe von 240 Tagessätzen war entsprechend aufzulösen.
(2) Gesamtstrafe Ziffern 1-4 dieser Verurteilung
Für die Taten 1-4 dieser Verurteilung erachtet die Kammer unter nochmaliger Abwägung aller Strafzumessungsgesichtspunkte und unter Berücksichtigung des zeitlich und inhaltlich engen Zusammenhangs der Taten einerseits, der örtlichen Ausdehnung der Tatbegehungen andererseits eine Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren für tat- und schuldangemessen.
F. Unterbringung in einer Entziehungsanstalt
Die Unterbringung des Angeklagten G. in einer Entziehungsanstalt war gemäß § 64 StGB anzuordnen.
Die Kammer geht in Übereinstimmung mit dem in der Verhandlung mündlich erstatteten Gutachten der psychiatrischen Sachverständige … davon aus, dass beim Angeklagten G. ein Hang im Sinne des § 64 StGB vorliegt, berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen. Dies beruht bereits auf dessen Schilderung seines Konsums, seiner Entzugserscheinungen und der Toleranzentwicklung. Auch die Sachverständige bestätigte, dass beim Angeklagten G. eine Abhängigkeit von multiplen Substanzen zu diagnostizieren sei bzgl. Opiaten, Opioiden (Tramadol) und auch Alkohol. Diese Einschätzung beruhe nicht nur auf den Angaben des Angeklagten bei seiner Exploration durch die Sachverständige und in der mündlichen Verhandlung, sondern auch auf objektiven Kriterien; so ergebe sich bereits aus der Krankenakte der JVA, dass der Angeklagte seit 04.05.2021 substituiert werde. Auch in der JVA in Lettland habe der Angeklagte G. Methadon erhalten.
Zwischen diesem Hang und den begangenen Taten bestünde auch ein kausaler Zusammenhang, da mit den Einnahmen jedenfalls auch der Drogenkonsum finanziert werden sollte. Dass der Hang nicht monokausal für die Begehung der Taten war, sondern mit den hierdurch generierten Einnahmen auch der Lebensunterhalt finanziert wurde, steht der Symptomatizität nicht entgegen.
Bei unbehandelt bleibender Abhängigkeit steht zu befürchten, dass der Angeklagte G. gleichartige Delikte wieder begeht, um seinen Drogenkonsum (mit-)finanzieren zu können.
Die Sachverständige erachtet eine Therapie für erfolgsaussichtsreich. Der Angeklagte G. sei einsichtig in seine Abhängigkeit und sei therapiemotiviert. Zudem habe er bislang noch keine Therapie erhalten, was prognostisch günstig sei. Sie weist zwar darauf hin, dass eine gewisse Sprachbarriere bestehen könne, die einem Therapieerfolg entgegenstehen könnte; der Angeklagte G. ist aber bereits im Begriff, die deutsche Sprache zu erlernen und ist auch diesbezüglich motiviert. Davon, dass jedenfalls rudimentäre Sprachkenntnisse bereits vorhanden sind, konnte sich die Kammer in der mündlichen Verhandlung selbst überzeugen. Prognostisch ebenfalls günstig ist der Umstand, dass sich neben der Abhängigkeit laut der Sachverständigen keine anderen psychiatrischen Störungsmuster fänden, keine hirnorganischen Beeinträchtigungen oder Psychosen.
Die Kammer macht sich die Ausführungen der Sachverständigen, die klar verständlich und nachvollziehbar waren, zu eigen und schließt sich ihnen aus eigener Überzeugung an.
Die notwendige, aber auch ausreichende Therapiedauer taxierte die Sachverständige auf 2 Jahre, sodass die Frist des § 67 d Abs. 1 StGB eingehalten werden kann.
G. Vermögensabschöpfung
Hinsichtlich beider Angeklagter war eine Vermögensabschöpfung gemäß §§ 73, 73 c StGB anzuordnen. Nachdem die Einziehung der konkreten Tatbeute bei den Angeklagten nicht mehr möglich ist, hat die Kammer die Einziehung eines Geldbetrags angeordnet, der dem Wert des Erlangten entspricht, § 73 c StGB. Dass die Angeklagten für den Verkauf deutlich weniger erhalten haben, als es dem Wert der Beute entsprach, mindert den Einziehungsbetrag nicht.
Die verursachten Sachschäden unterliegen wiederum keiner Vermögensabschöpfung; für sie haften die Angeklagten zivilrechtlich.
I. Werteinziehung bei beiden Angeklagten bzgl. der Taten 1-4 dieser Verurteilung
Die Angeklagten haften gesamtschuldnerisch für den Wertersatz bzgl. der Beute aus den Diebstählen Nummern 1 bis 4 der Anklage bzw. dieser Verurteilung.
Der Beutewert stellt sich nach den Feststellungen unter B.I.1.-4. wie folgt dar:
Tat 1 in …: Der Beutewert beträgt 46.907,07 EUR. Geschädigte, zu deren Gunsten die Einziehung erfolgt, ist die …, soweit nicht bereits eine Entschädigung des Beuteschadens durch die Versicherung stattgefunden hat.
Tat 2 in …: Der Beutewert beträgt gemäß gerichtlicher Schätzung nach § 73 d Abs. 2 StGB 2.000 EUR. Geschädigte, zu deren Gunsten die Einziehung erfolgt, ist die …. Dieser Schaden war laut eines der Inhaber, des Zeugen … unversichert, sodass kein Forderungsübergang stattgefunden hat.
Tat 3 in …: Der Beutewert beträgt 2 × 2.139,11 = 4.278,22 EUR. Geschädigter und Einziehungsbegünstigter ist der Inhaber des Autohauses … bzw. dessen Versicherung, die den Schaden bereits beglichen hat. Die am Tatort zurückgelassenen Beuteteile unterliegen keiner Vermögensabschöpfung, da diesbezüglich zu keinem Zeitpunkt ein Wertzuwachs bei den Angeklagten stattgefunden hat.
Tat 4 in …: Der Beutewert beträgt 62.127,98 EUR. Geschädigter und Einziehungsbegünstigter ist die … bei …, soweit der Beuteschaden nicht bereits durch eine Versicherung beglichen worden sein sollte, auf die der Anspruch dann in Höhe des Ersatzes übergegangen wäre.
46.907,07 EUR + 2.000 EUR + 4.278,22 EUR + 62.127,98 EUR = 115.313,27 EUR
II. Werteinziehung beim Angeklagten G. bzgl. der Tat 5
Für den Beutewert, den der Angeklagte G. mit der angeklagten und verurteilten Tat Nr. 5 erlangt hat, haftet der Angeklagte G. zusätzlich allein.
Dieser Beutewert beträgt nach den Feststellungen unter B.II. 87.235,60 EUR. Geschädigter und Einziehungsbegünstigter ist hier erneut die … bei …, soweit der Beuteschaden nicht bereits durch eine Versicherung beglichen worden sein sollte, auf die der Anspruch dann in Höhe des Ersatzes übergegangen wäre.
Dass im Tenor der Verurteilung hier nur ein Betrag in Höhe von 83.642,13 abgeschöpft wurde, beruht auf einem Rechenfehler der Kammer bei der Addition der Werte der Beuteteile gemäß der Tabelle unter C.II.2.c)(5) im Vorfeld der Verkündung des Tenors. Dies gereicht dem Angeklagten G. aber nicht zum Nachteil und wird angesichts der Vermögensverhältnisse des Angeklagten G. vermutlich nie relevant werden.
H. Verständigung
Dem Urteil liegt keine Verständigung im Sinne des § 257 c StPO zu Grunde.
J. Kosten
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 464 Abs. 1, 465 Abs. 1 Satz 1 StPO.

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