Strafrecht

Anordnung von erkennungsdienstlichen Maßnahmen beim Bestehen eines hinreichenden „Restverdachts”

Aktenzeichen  M 7 K 15.4011

Datum:
13.7.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
StPO StPO § 81b Alt. 2
EMRK EMRK Art. 6 Abs. 2
StGB StGB § 77b, § 113 Abs. 3, § 177 Abs. 2 S. 2 Nr. 1

 

Leitsatz

1 Die Anordnung von erkennungsdienstlichen Maßnahmen nach § 81b Alt. 2 StPO darf nur gegen den Beschuldigten ergehen. (redaktioneller Leitsatz)
2 Dass die Anordnung nur gegen einen Beschuldigten ergehen darf, besagt aber lediglich, dass sie nicht an beliebige Tatsachen anknüpfen und zu einem beliebigen Zeitpunkt ergehen kann, sondern dass sie aus einem konkret gegen den Betroffenen als Beschuldigten geführten Strafverfahren hervorgehen und sich jedenfalls auch aus den Ergebnissen dieses Verfahrens die gesetzlich geforderte Notwendigkeit der erkennungsdienstlichen Behandlung herleiten muss. (redaktioneller Leitsatz)
3 Der Wegfall der Beschuldigteneigenschaft infolge der Beendigung des Strafverfahrens durch Einstellung, Verurteilung oder Freispruch lässt nach ständiger Rechtsprechung die Rechtmäßigkeit der gegen den Betroffenen als Beschuldigten des inzwischen abgeschlossenen Strafverfahrens getroffenen Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung unberührt, soweit unter Würdigung der gesamten Umstände des Falles der Tatverdacht gegen den Beteiligten nicht vollständig entfallen ist, sondern ein hinreichender „Restverdacht“ fortbesteht. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der Bescheid des Beklagten vom 12. August 2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Nach § 81 b 2. Alt. StPO dürfen Lichtbilder und Fingerabdrücke des Beschuldigten auch gegen seinen Willen aufgenommen und Messungen und ähnliche Maßnahmen an ihm vorgenommen werden, soweit es für die Zwecke des Erkennungsdienstes notwendig ist. Nach Art. 15 Abs. 1 Nr. 2 PAG (so Berner/Köhler/Käß, PAG, 20. Aufl. 2010, Art. 15 Rn. 9) bzw. ebenfalls auf der Grundlage von § 81b 2. Alt. StPO (so OVG Sachsen-Anhalt, B. v. 18. September 2007 – 2 O 218/07 – juris Rn. 7) kann er zur Durchführung der erkennungsdienstlichen Behandlung, wie hier geschehen, schriftlich vorgeladen werden.
Die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung war zum maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheiderlasses (BVerwG, B. v. 14. Juli 2014 – 6 B 2/14 – juris Rn. 4 m. w. N.; BayVGH, B. v. 2. April 2015 – 10 C 15.304 – juris Rn. 5 m. w. N.) durch das gegen den Kläger als Beschuldigten geführte Strafverfahren – 814 Cs 457 Js 153484/15 – veranlasst. Dass die Anordnung nur gegen einen Beschuldigten ergehen darf, besagt lediglich, dass sie nicht an beliebige Tatsachen anknüpfen und zu einem beliebigen Zeitpunkt ergehen kann, sondern dass sie aus einem konkret gegen den Betroffenen als Beschuldigten geführten Strafverfahren hervorgehen und sich jedenfalls auch aus den Ergebnissen dieses Verfahrens die gesetzlich geforderte Notwendigkeit der erkennungsdienstlichen Behandlung herleiten muss (BVerwG, U. v. 23. November 2005 – 6 C 2.05 – juris Rn. 20). Der Wegfall der Beschuldigteneigenschaft infolge der Beendigung des Strafverfahrens durch Einstellung, Verurteilung oder Freispruch lässt nach ständiger Rechtsprechung die Rechtmäßigkeit der gegen den Betroffenen als Beschuldigten des inzwischen abgeschlossenen Strafverfahrens getroffenen Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung unberührt, soweit unter Würdigung der gesamten Umstände des Falles der Tatverdacht gegen den Beteiligten nicht vollständig entfallen ist, sondern ein hinreichender „Restverdacht“ fortbesteht (vgl. BVerwG, a. a. O. u. B. v. 14. Juli 2014 – 6 B 2/14 – juris Rn. 5; BayVGH, B. v. 15. Januar 2010 – 10 CS 09.2112 – juris Rn. 10, B. v. 27. Dezember 2010 – 10 ZB 10.2847 – juris Rn. 8 u. B. v. 2. April 2015 – 10 C 15.304 – juris Rn. 5; OVG Nds., U. v. 20. November 2014 – 11 LB 15/14 – juris Rn. 34). Die Berücksichtigung und Bewertung von Verdachtsgründen, die auch nach einer Verfahrenseinstellung fortbestehen können, stellt keine Schuldfeststellung oder -zuweisung dar, wenn und soweit sie anderen Zwecken, insbesondere der vorbeugenden Straftatenbekämpfung, dienen (VGH BW, B. v. 5. April 2016 – 1 S 275/16 – juris Rn. 8; BVerfG, B. v. 16. Mai 2002 – 1 BvR 2257/01 – juris Rn. 9). Die Feststellung des Tatverdachtes ist etwas substantiell anderes als eine Schuldfeststellung (BVerfG, a. a. O.; BayVGH, B. v. 2. April 2015 – 10 C 15.304 – juris Rn. 7). Sie verstößt daher nicht gegen die in Art. 6 Abs. 2 EMRK verbürgte Unschuldsvermutung (VGH BW, a. a. O.; BayVGH, a. a. O.).
Vorliegend ist der Tatverdacht hinsichtlich der Anlasstaten am 13. Februar 2014 weder durch die Einstellung des Verfahrens wegen Erregung eines öffentlichen Ärgernisses (§ 183a StGB) gem. § 154 Abs. 1 StPO noch durch die Neubewertung des übrigen Tatgeschehens zum Nachteil der Zeugin S. als Beleidigung gänzlich entfallen. Das Absehen von Strafverfolgung gem. § 154 Abs. 1 StPO setzt mindestens einen hinreichenden Tatverdacht voraus (vgl. Beulke in Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl. 2007, § 154 Rn. 29). Anders als der Kläger meint, ist auch die beleidigende Ansprache der Zeugin B. strafrechtlich relevant. Insoweit fehlt es nicht an einer Straftat (§ 185 StGB), sondern lediglich an einer Strafverfolgungsvoraussetzung in Form eines rechtzeitigen Strafantrages (§ 77b StGB), was zu einem Prozesshindernis führt. § 81b StPO differenziert nicht zwischen Antrags- und sonstigen Delikten, was auch nicht sachgerecht wäre, da die gewonnenen Daten in gleicher Weise für weitere Ermittlungsverfahren von Nutzen sein können (vgl. BayVGH, B. v. 18. Juli 2005 – 24 ZB 05.33 – juris Rn. 14). Weiter ändert die rechtliche Neubewertung des Verhaltens des Klägers gegenüber der Geschädigten S. als Beleidigung (§ 185 BGB) statt als Vergewaltigung bzw. sexueller Nötigung (§ 177 Abs. 2, § 179 StGB) wegen Fehlens einer zielgerichteten Nötigungshandlung nichts daran, dass sich der dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegte Sachverhalt am 13. Februar 2014 so zugetragen hat, wie ihn die Geschädigte geschildert hat. Der Sachverhalt ist Grundlage des rechtskräftigen Strafbefehls vom 2. Dezember 2015.
Ferner ist die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung im insoweit maßgeblichen Zeitpunkt ihrer tatsächlichen Vornahme bzw. der mündlichen Verhandlung (BVerwG, U. v. 19. Oktober 1982 – 1 C 29/79 – juris Rn. 31 u. B. v. 14. Juli 2014 – 6 B 2/14 – juris Rn. 5; BayVGH, U. v. 12. November 2013 – 10 B 12.2078 – juris Rn. 20) nach einer Bewertung aller Umstände des Einzelfalles und bei Abwägung des Interesses der Öffentlichkeit an einer effektiven Verhinderung bzw. Aufklärung von Straftaten und des Interesses des Klägers, entsprechend dem Menschenbild des Grundgesetzes nicht bereits deshalb als potentieller Rechtsbrecher behandelt zu werden, weil er sich irgendwie verdächtig gemacht hat oder angezeigt worden ist (BayVGH, B. v. 16. November 2015 – 10 CS 15.1564 – juris Rn. 17 m. w. N.), notwendig. Die Umstände der Anlasstat und die Vorfälle aus dem Jahr 2011 tragen die Prognose einer Wiederholungsgefahr.
Der unbestimmte Rechtsbegriff der „Notwendigkeit“ unterliegt hierbei der vollen gerichtlichen Überprüfung; lediglich das der polizeilichen Prognose über das künftige Verhalten des Betroffenen zugrunde liegende Wahrscheinlichkeitsurteil ist einer Kontrolle nur begrenzt zugänglich (VGH BW, B. v. 5. April 2016 – 1 S 275/16 – juris Rn. 9 m. w. N. u. U. v. 29. Mai 2008 – 1 S 1503/07 – juris Rn. 18). Sie erstreckt sich lediglich darauf, ob die Prognose auf zutreffender Tatsachengrundlage beruht und ob sie nach gegebenem Erkenntnisstand unter Einbeziehung des kriminalistischen Erfahrungswissens sachgerecht und vertretbar ist (VGH BW, a. a. O.; SächsOVG, B. v. 29. Januar 2010 – 3 D 91/08 – u. B. v. 12. Oktober 2010 – 3 A 657/09 – jeweils juris Rn. 6; OVG Nds., B. v. 31. August 2010 – 11 ME 288/10 – juris Rn. 5; OVG SA, U. v. 18. August 2010 – 3 L 372/09 – juris Rn. 46; HessVGH, U. v. 9. März 1993 – 11 UE 2613/89 – juris Rn. 70).
Insoweit und im Übrigen wird gem. § 117 Abs. 5 VwGO auf die zutreffende und umfassende tatsächliche und rechtliche Würdigung des Beklagten Bezug genommen. Der Vorwurf, es handle sich um eine formelhafte Begründung, ist nicht nachvollziehbar.
Im Hinblick auf den Vortrag des Klägers im Klageverfahren ist noch folgendes zu ergänzen:
Es ist nicht zu beanstanden, dass der Beklagte bei seiner Gefahrenprognose auch das gegen den Kläger geführte Ermittlungsverfahren aus dem Jahre 2011 herangezogen hat. Insoweit steht – ebenso wie bei der Einstellung eines Ermittlungsverfahrens hinsichtlich der Anlasstat – die Verfahrenseinstellung der Annahme eines Restverdachts nicht entgegen (vgl. BayVGH, B. v. 7. Juli 2015 – 10 C 14.726 – juris Rn. 6). Die Berücksichtigung von Verdachtsgründen, die auch nach einer Verfahrenseinstellung fortbestehen können, stellt keine Schuldfeststellung oder -zuweisung dar, wenn und soweit sie anderen Zwecken, insbesondere der vorbeugenden Straftatenbekämpfung, dient (VGH BW, B. v. 5. April 2016 – 1 S 275/16 – juris Rn. 8). Sie verstößt daher auch nicht gegen die in Art. 6 Abs. 2 EMRK verbürgte Unschuldsvermutung, vorausgesetzt, es findet eine eingehende Würdigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung der Gründe für die Einstellung des Verfahrens statt (VGH BW, a. a. O.; vgl. auch BayVGH, B. v. 2. Juni 2003 – 24 ZB 03.682 – juris Rn. 8 u. B. v. 2. März 1998 – 24 ZB 98.315 – juris Rn. 13).
Hinsichtlich der versuchten Vergewaltigung bzw. sexuellen Nötigung seiner Lebensgefährtin hat die Staatsanwaltschaft das Verfahren gem. § 170 Abs. 2 StPO eingestellt, weil sie einen strafbefreienden Rücktritt vom unbeendeten Versuch nicht ausschließen konnte. Damit aber wird eine strafbare Versuchshandlung vorausgesetzt. Das Verfahren wegen Beleidigung wurde lediglich wegen fehlenden Strafantrags eingestellt, was ebenfalls dafür spricht, dass der Tatbestand verwirklicht war. Dass sich das Geschehen im familiären Umfeld ereignet hat, macht es weder zu einer Bagatelle noch ungeeignet für die vom Beklagten gestellte Prognose. Die Rechtsgüter von Familienangehörigen wiegen nicht weniger als die außenstehender Dritter und es gibt auch keinen allgemeinen Erfahrungssatz der Art, dass eine besonders eigensüchtige und rücksichtslose Verfolgung der eigenen Interessen sich auf die engsten Angehörigen beschränkt, wie sich im Falle des Klägers auch gezeigt hat. Ungeachtet dessen, ob die Vorfälle rechtlich als Sexualstraftat oder „nur“ als Beleidigung (mit sexuellem Hintergrund) zu würdigen sind, hat der Beklagte im Hinblick auf die Vorfälle ferner zutreffend zugrunde gelegt, dass sie einem Triebgeschehen entsprungen sind, was regelmäßig auf eine besondere Veranlagung oder Neigung schließen lässt (OVG des Saarlandes, B. v. 13. März 2009 – 3 B 34/09 – juris Rn. 33 ff. m. w. N.) und für eine Wiederholungsgefahr spricht.
Die Wiederholungsgefahr ist auch nicht dadurch ausgeräumt, dass zwischen den Vorfällen aus den Jahren 2011 und 2014 rund drei Jahre verstrichen sind, in denen der Kläger nicht in Erscheinung getreten ist. Er hat durch sein Verhalten selbst belegt, dass nach kriminalistischer Erfahrung Grund zur Annahme besteht, dass er künftig oder gegenwärtig mit guten Gründen als Verdächtigter in den Kreis potentieller Beteiligter an einer noch aufzuklärenden strafbaren Handlung einbezogen werden könnte und dass die erkennungsdienstlichen Unterlagen die dann zu führenden Ermittlungen – entlastend oder überführend – fördern könnten.
Soweit er sich auf die Rechtswidrigkeit der Polizeimaßnahme im April 2011 beruft, ist ihm entgegenzuhalten, dass eine Strafbarkeit wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte nach § 113 Abs. 3 StGB voraussetzt, dass die vorgenommene Diensthandlung rechtmäßig war. Die Tatsache, dass er deswegen zunächst mit Strafbefehl vom 22. November 2011 verurteilt und dann das Verfahren gem. § 153a Abs. 2 StPO gegen eine Geldauflage eingestellt worden ist, zeigt somit, dass das Strafgericht von einer rechtmäßigen Diensthandlung ausgegangen ist. Wie die Einstellung gem. § 154 StPO setzt auch eine Einstellung gem. § 153a Abs. 2 StPO ein strafbares Verhalten voraus und im Übrigen nur, dass die Schwere der Schuld einer Einstellung nicht entgegensteht, was auch in Fällen mittelschwerer Kriminalität noch angenommen wird (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 58. Aufl. 2015, § 153a Rn. 1).
Ferner kommt es nicht darauf an, dass für eine aktuelle psychische Erkrankung beim Kläger kein Nachweis vorliegt. Diese Erkrankung war nach den Gründen des angefochtenen Bescheides und den ergänzenden Ermessenserwägungen des Beklagten für die streitgegenständliche Anordnung nicht ausschlaggebend. Abgesehen davon, dass die Zeugenaussage des Sohnes des Klägers die Aussage seiner geschädigten Mutter auch insoweit stützt, als sie angibt, der Kläger leide an Depressionen bzw. einer bipolaren Störung und damit an einer chronischen Erkrankung, rechtfertigt das Verhalten des Klägers eine erkennungsdienstliche Behandlung ohne weiteres.
Schließlich leidet die Anordnung auch im Hinblick auf den zwischenzeitlich erfolgten Abschluss des Ermittlungsverfahrens aus dem Jahr 2014 und die Verurteilung des Klägers mit Strafbefehl vom 2. Dezember 2015 weder an einem Ermessensfehler noch ist sie unverhältnismäßig. Wie bereits ausgeführt, hat sich an den der Anordnung zugrunde liegenden tatsächlichen Umständen durch die Teileinstellung des Verfahrens und die rechtliche Neubewertung nichts geändert. Dies gilt – entgegen der Meinung des Klägers – insbesondere für Art und Schwere der Anlasstat zum Nachteil der Zeugin S. Es handelt sich – wie der Beklagte in seinem Schreiben vom 30. Mai 2016 im Einzelnen dargelegt hat – nicht um ein Bagatelldelikt, sondern um eine Tat von erheblichem Gewicht. Dies zeigt sich schon daran, dass das Amtsgericht München den nicht vorbestraften Kläger deswegen zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen verurteilt hat. In der strafgerichtlichen Praxis stellt bereits eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen ein erhebliches Unwerturteil dar, das einiges Gewicht der konkreten Tat voraussetzt (vgl. BT-Drucks. 14/7758, S. 54 Einschätzung des Gesetzgebers im Waffenrecht). Im Übrigen bemisst sich das Gewicht des öffentlichen Interesses an der Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen weniger nach der Schwere der in der Vergangenheit erfolgten Anlasstat als nach dem Gewicht und der Wahrscheinlichkeit derjenigen Straftaten, bei denen der Betroffene zukünftig zum Kreis der potentiellen Beteiligten gehören kann und zu deren Aufklärung die anzufertigenden Unterlagen dienen sollen (OVG Nds., U. v. 13. Januar 2013 – 11 LB 115/12 – juris Rn. 34). In diesem Zusammenhang hat der Beklagte in seinem Schreiben vom 30. Mai 2016 zu Recht auf die demnächst zu erwartende Verschärfung des Sexualstrafrechts hingewiesen, was zu einer Ausweitung der Strafbarkeit sexuell übergriffigen Verhaltens führen wird. Weiter hat er in diesem Schreiben zu den nach Erlass des Bescheides eingetretenen Entwicklungen und dem Vorbringen des Klägers eingehend Stellung genommen und im Anschluss sein Ermessen gem. § 114 Satz 2 VwGO in zulässiger Weise ergänzt. Was die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Maßnahmen anbetrifft, bleibt zu ergänzen, dass die Identifizierung des Klägers im Jahr 2014 einfacher gewesen wäre, wenn es von Anfang an ein Lichtbild von ihm gegeben hätte. Die vom Beklagten vorgenommene Interessenabwägung ist rechtmäßig. Der Umstand, dass der Kläger langjähriger Geschäftsinhaber ist und beabsichtigt, an seinem derzeitigen Wohnort ein neues Geschäft zu eröffnen, führt nicht dazu, dass ihm gegenüber eine erkennungsdienstliche Behandlung ein wesentlich schwereres Gewicht als in sonstigen Fällen erhält, mit dem Ergebnis, dass sein allgemeines Persönlichkeitsrecht das öffentliche Interesse an der Durchführung einer erkennungsdienstlichen Behandlung überwiegt. Auch viele andere Personen sind über ihre Berufe oder über das Internet einer eingeschränkten Öffentlichkeit bekannt. Abgesehen davon werden die erkennungsdienstlichen Unterlagen intern bei der Polizei und nur zum Dienstgebrauch vorgehalten. Die Wahrscheinlichkeit, dass der Kläger von einem Zeugen erkannt und dies in seinem sozialen Umfeld verbreitet wird, ist äußerst gering. Dieses geringfügige Risiko hat er durch sein Verhalten letztendlich selbst herbeigeführt und zu verantworten.
Begegnet die Anordnung der Vornahme erkennungsdienstlicher Maßnahmen nach §81b 2. Alt. StPO somit keinen Bedenken, ist auch nicht zu beanstanden, dass der Beklagte den Kläger gem. Art. 15 Abs. 1 Nr. 2 PAG zur Durchführung der erkennungsdienstlichen Behandlung vorgeladen hat. Durch Verstreichen des in der Vorladung bestimmten Termins ist keine Erledigung eingetreten (vgl. OVG SA, B. v. 18. September 2007 – 2 O 218/07 – juris Rn. 3 m. w. N.; BayVGH, B. v. 23. März 2011 -10 CS 10.3068 – juris Rn. 17). Die Verfügung ist erkennbar dahin auszulegen, dass das Erscheinen bei fortgesetzter Weigerung zwangsweise durchgesetzt werden kann und der festgelegte Termin nur die Möglichkeit eröffnen soll, durch freiwilliges Erscheinen die Anwendung von Zwangsmitteln zu vermeiden (OVG des Saarlandes, B. v. 13. März 2009 – 3 B 34/09 – juris Rn. 51 m. w. N.; BayVGH, a. a. O.).
Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.
Rechtsmittelbelehrung:
Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder
Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München
schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,
Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder
Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München
Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach
einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.
Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf 5.000,- EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 2 GKG i. V. m. Nr. 35.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,– übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder
Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München
schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.


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