Strafrecht

Ausländerrecht, Ausweisung, Betäubungsmittelkriminalität, Cannabis, Drogentherapie

Aktenzeichen  19 ZB 22.129

Datum:
29.3.2022
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2022, 8203
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AufenthG § 53

 

Leitsatz

Bei der Bewertung der Gefährlichkeit eines im Zusammenhang mit dem Handel mit Marihuana strafrechtlich verurteilten Ausländers sind die neueren wissenschaftlichen Erkenntnisse zu den insbesondere Jugendlichen durch den Konsum drohenden gesundheitlichen Schäden in den Blick zu nehmen.

Verfahrensgang

AN 5 K 21.1457 2021-12-08 Urt VGANSBACH VG Ansbach

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- EUR festgesetzt.

Gründe

Der am 7. Juli 1996 geborene Kläger, ein georgischer Staatsangehöriger, der am 23. September 2008 in das Bundesgebiet einreiste, begehrt die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 8. Dezember 2021, durch das seine Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 14. Juli 2021 abgewiesen worden ist. Durch diesen Bescheid ist er aus der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen (Ziff. I), ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot auf die Dauer von sechs Jahren ab Ausreise bzw. Abschiebung befristet (Ziff. II), die Abschiebung unmittelbar aus dem Maßregelvollzug bzw. einer Strafhaft heraus nach Georgien oder einen anderen aufnahmebereiten Staat angeordnet (Ziff. III) und er für den Fall, dass die Abschiebung aus dem Maßregelvollzug bzw. aus einer Strafhaft heraus nicht möglich sein sollte, unter Androhung der Abschiebung aufgefordert worden, das Bundesgebiet unter Fristsetzung zu verlassen, andernfalls er nach Georgien oder in einen anderen aufnahmebereiten Staat abgeschoben werde (Ziff. IV).
Der fristgerecht auf den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache) gestützte Antrag bleibt ohne Erfolg.
Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache setzt voraus, dass für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts eine konkrete, jedoch fallübergreifende Rechts- oder Tatsachenfrage von Bedeutung ist, deren noch ausstehende obergerichtliche Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zu einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint. Dementsprechend verlangt die Darlegung (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) der rechtsgrundsätzlichen Bedeutung, dass eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formuliert und aufgezeigt wird, weshalb die Frage im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts klärungsbedürftig und entscheidungserheblich (klärungsfähig) ist; ferner muss dargelegt werden, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung dieser Frage besteht (stRspr., vgl. BayVGH, B.v. 12.4.2019 – 10 ZB 19.275 – juris Rn. 7; B.v. 8.9.2019 – 10 ZB 18.1768 – Rn. 11; B.v. 14.2.2019 – 10 ZB 18.1967 – juris Rn. 10; BayVGH, B.v. 17.12.2015 – 10 ZB 15.1394 – juris Rn. 16 m.w.N.; Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 124a Rn. 72). Klärungsbedürftig sind solche Rechts- oder Tatsachenfragen, deren Beantwortung zweifelhaft ist oder zu denen unterschiedliche Auffassungen vertreten werden und die noch nicht oder nicht hinreichend ober- und höchstrichterlich geklärt sind (vgl. BVerfG, B.v. 28.4.2011 – 1 BvR 3007/07 – juris Rn. 21; Roth in Posser/Wolff, BeckOK, VwGO, Stand 1.1.2019, § 124 Rn. 55 m.w.N.; Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 124 Rn. 38). Ein derartiger Klärungsbedarf besteht nicht, wenn die Rechtsfrage bereits geklärt ist oder auf der Grundlage der bestehenden Rechtsprechung mit Hilfe der anerkannten Auslegungsregeln auch ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens beantwortet werden kann (stRspr., BVerwG, B.v. 9.4.2014 – 2 B 107.13 – juris Rn. 9 m.w.N.; BVerfG, B.v. 29.7.2010 – 1 BvR 1634/04 – juris Rn. 64).
Zur Begründung seines Zulassungsantrags trägt der Kläger vor, die Beklagte und das Verwaltungsgericht hätten die Ausweisung darauf gestützt, dass neben spezialpräventiven auch generalpräventive Gründe für die Ausweisung vorlägen. Die vermeintliche weiterhin vorliegende Gefährlichkeit des Klägers sei damit begründet worden, dass er die Therapie im Maßregelvollzug im Bezirksklinikum A. noch nicht abgeschlossen habe. Dies dürfe als Maßstab für die Begründung der Ausweisung nicht herangezogen werden. Vielmehr sei als Maßstab zu berücksichtigen, dass der Kläger in der Therapie zahlreiche Kurse besucht und mit Erfolg abgeschlossen habe. Der Maßstab müsse „die konkrete Entwicklung des Klägers während der Therapie und auch bereits der erfolgte Zeitablauf (hier 18 Monate) als Grundlage berücksichtigt werden“. Der Kläger sei im Besitz einer Niederlassungserlaubnis gewesen, habe in Deutschland die Hauptschule besucht, sei später auf die Mittelschule gewechselt und habe den qualifizierten Hauptschulabschluss erworben. Ein Ausbildungsverhältnis als Installateur sei gekündigt worden. Es sei zu einer Cannabisabhängigkeit gekommen. Aufgrund dessen habe sich der Kläger dazu überreden lassen, dass er in Form der Beihilfe an einem Drogendeal zweier Bekannter teilgenommen habe. Der Kläger habe den Haupttätern nur Beihilfe geleistet. Er habe sein Verhalten sehr bereut. Er sei geständig gewesen, habe seine Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt und die tatsächlichen Feststellungen des Amtsgerichts N. akzeptiert. Er befinde sich seit dem 5. August 2020 kontinuierlich im Bezirksklinikum A. Er habe deutliche Entzugserscheinungen gehabt, die sich in Ein- und Durchschlafstörungen sowie kalten Schweißausbrüchen geäußert hätten. Er habe die Therapie freiwillig angetreten. Er sei nicht einen Tag in Haft gewesen. Es könne nicht unterstellt werden, dass er die Therapie nur angetreten habe, weil ihn die Ausweisung der Beklagten unter Druck gesetzt habe. Diese habe es zu diesem Zeitpunkt ja noch gar nicht gegeben. Der Kläger habe seinen damaligen Bekanntenkreis aufgegeben und nur noch Kontakt zu seiner Familie gehalten. Er habe sich ausschließlich auf seine Therapie im Bezirksklinikum und seine Familie konzentriert. Er habe an sämtlichen Maßnahmen in der Therapie mit Erfolg teilgenommen. Er habe deshalb sehr schnell Lockerungen erhalten. Zahlreiche Lockerungen habe er niemals dazu benutzt, um beispielsweise Drogen zu erwerben oder Straftaten zu begehen. Er wollte seine Lehre als Installateur fortführen. Ihm fehle nur noch die Abschlussprüfung. Er wolle sich deshalb beim Jobcenter erkundigen, ob es eine Möglichkeit gebe, dass er diese Prüfung noch nachholen könne. Er habe den durch § 64 StGB allgemein vorgegebenen Therapiezeitraum von 18 bis 24 Monaten bereits erfüllt. Maximal ergebe sich (falls erforderlich) eine Behandlung bis 3. April 2024. Seit dem 4. Oktober 2021 sei er außerhalb des Maßregelvollzugs arbeitstätig. Seit dem 22. Dezember 2021 sei er zur Erprobung des Wohnens in sieben Übernachtungen im auswärtigen Bereich an seiner neuen Wohnanschrift in Nürnberg. Nach der Entlassung aus dem Maßregelvollzug greife eine fünfjährige Führungsaufsicht mit Anbindung an die Bewährungshilfe und an eine forensische Ambulanz. Die Nachsorge werde im Bezirksklinikum E. weitergeführt. Dies sei für den Kläger wichtig, wenn er in alltägliche Konflikte komme, die er mithilfe eines Therapeuten lösen könne. Er sei ein ehemaliger Drogensüchtiger. Er benötige nach der Therapie wie ein trockener Alkoholiker eine Nachsorge, die vom Bezirksklinikum A. auch entsprechend angeboten werde. Der Kläger werde dieses Nachsorgeprogramm auch wahrnehmen. Diese Nachsorge werde angeboten für den Fall, dass sich nach der Therapie eventuell Lebensprobleme ergeben, die dazu führen könnten, dass ein ehemaliger Drogensüchtiger rückfällig werden könnte. Für die Beurteilung der aktuellen Gefährlichkeit des Klägers dürfe als Maßstab nicht herangezogen werden, dass die Therapie im Bezirksklinikum A. offiziell noch nicht abgeschlossen sei. Vielmehr sei entscheidend, dass der Kläger die Therapie durchgezogen und nicht abgebrochen habe. Die konkrete Entwicklung des Klägers innerhalb der letzten eineinhalb Jahre und sein Verhalten gegenüber Patienten und Therapeuten sei ein entscheidender Maßstab bei der Beurteilung der Gefährlichkeit und nicht, ob die Therapie schon vollumfänglich beendet sei. Bei einer erzwungenen Rückkehr nach Georgien könne der Kläger seine Nachsorge nicht mehr wahrnehmen. Er habe dort keine Arbeitsstelle und keine Krankenversicherung. Dies führe dazu, dass nach erfolgter Ausweisung der Therapieerfolg im Bezirksklinikum quasi zunichte gemacht werde. Der Kläger werde wieder nach Deutschland zurückkehren. Seine Eltern seien anerkannte Flüchtlinge und würden mit der kleinen Schwester im Bundesgebiet leben. Sie hätten keine Möglichkeit, nach Georgien zu kommen, um den Kläger dort zu besuchen. Die Ausweisung des Klägers sei also nur ein vorübergehender Zustand, da der Kläger in jedem Fall wieder einreisen werde. Die Ausweisung des Klägers mit der Begründung, er sei noch gefährlich, sei unzutreffend und als Ausweisungsmaßstab nicht gerechtfertigt.
Unabhängig davon, dass das Zulassungsvorbringen eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nur hinsichtlich der spezialpräventiven Ausweisung anführt, hinsichtlich der Ausweisung aus generalpräventiven Gründen jedoch weder diesen noch einen anderen Zulassungsgrund geltend macht und daher der Antrag auf Zulassung der Berufung schon deshalb erfolglos bleiben muss, ist diesem Vortrag – worauf auch die Beklagte zurecht hinweist – die Darlegung (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nicht zu entnehmen. Der Kläger formuliert schon keine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage und vermag deshalb auch nicht aufzuzeigen, weshalb die (nicht gestellte) Frage im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts klärungsbedürftig und entscheidungserheblich (klärungsfähig) ist. Aufgrund dieser Versäumnisse fehlt es auch an der Darlegung, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der Frage besteht. Festzuhalten ist, dass die Tatsachenfrage eines positiven Therapieverlaufs ebenso wie die Frage einer positiven Legalprognose eine Frage des Einzelfalls und einer grundsätzlichen Klärung nicht zugänglich ist (vgl. BayVGH, B.v. 3.9.2021 – 19 ZB 21.1771 – juris Rn. 37; B.v. 8.2.2019 – 10 ZB 18.1768 – juris Rn. 12: B.v. 18.8.2011 – 10 ZB 10.2989 – juris Rn. 17). Ob im Hinblick auf die geltend gemachte positive Entwicklung in der Drogentherapie eine Wiederholungsgefahr verringert oder bereits widerlegt sein könnte, ist eine Frage des jeweiligen konkreten Einzelfalls und entzieht sich somit einer verallgemeinerungsfähigen Beantwortung. Die Frage der Auswirkungen eines positiven Therapieverlaufs auf die ausländerrechtliche Wiederholungsgefahr würde sich in der konkludent behaupteten Allgemeingültigkeit nicht stellen bzw. beantworten lassen.
Soweit der Kläger durch seinen Vortrag zum Ausdruck bringen will, er wolle den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils) geltend machen, bleibt sein hierauf gestützter Antrag ohne Erfolg.
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts bestünden nur dann, wenn die Klägerseite im Zulassungsverfahren einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt hätte (BVerfG, B.v. 10.9.2009 – 1 BvR 814/09 – juris Rn. 11; B.v. 9.6.2016 – 1 BvR 2453/12 – juris Rn. 16). Solche schlüssigen Gegenargumente liegen bereits dann vor, wenn im Zulassungsverfahren substantiiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufgezeigt werden, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung unrichtig ist (BVerfG, B.v. 20.12.2010 – 1 BvR 2011/10 – juris Rn. 19). Es reicht nicht aus, wenn Zweifel lediglich an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze oder tatsächlicher Feststellungen bestehen, auf welche das Urteil gestützt ist. Diese müssen vielmehr sogleich Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses begründen. Das wird zwar regelmäßig der Fall sein. Jedoch schlagen Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente nicht auf das Ergebnis durch, wenn das angefochtene Urteil sich aus anderen Gründen als richtig darstellt (BVerwG, B.v. 10.3.2004 – 7 AV 4/03 – juris Rn. 9).
Die Rügen des Klägers zeigen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils auf.
Der Kläger stellt mit seinem Zulassungsvorbringen nicht erfolgreich in Frage, dass von ihm nach wie vor eine konkrete Gefahr der Begehung weiterer schwerwiegender Straftaten im Sinne von § 53 Abs. 1 AufenthG ausgeht.
Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung einer Ausweisung und Abschiebungsandrohung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung des Berufungsgerichts (stRspr, vgl. BVerwG, U.v. 27.7.2017 – 1 C 28/16 – BVerwGE 159, 270-288 Rn. 16, U.v. 22.2.2017 – 1 C 3/16 – juris Rn. 18, U.v. 30.7.2013 – 1 C 9.12 – juris Rn. 8 m.w.N.).
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts haben Ausländerbehörden und Verwaltungsgerichte bei einer (hier: auch) spezialpräventiven Ausweisungsentscheidung und ihrer gerichtlichen Überprüfung eine eigenständige Prognose zur Wiederholungsgefahr zu treffen (vgl. z.B. BVerwG, U.v. 15.1.2013 – 1 C 10.12 – juris Rn. 18; BayVGH, B.v. 14.2.2017 – 19 ZB 16.2570). Die Indizien, die für diese Prognose heranzuziehen sind, ergeben sich nicht nur aus dem Verhalten im Strafvollzug und danach. Bei der Prognose, ob eine Wiederholung vergleichbarer Straftaten mit hinreichender Wahrscheinlichkeit droht, sind die besonderen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, insbesondere die Höhe der verhängten Strafe, die Schwere der konkreten Straftat, die Umstände ihrer Begehung, das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts sowie die Persönlichkeit des Täters und seine Entwicklung und Lebensumstände bis zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt (vgl. BVerwG, U.v. 16.11.2000 – 9 C 6/00 – BVerwGE 112, 185 – juris Rn. 14; vgl. auch BVerwG, B.v. 4.5.1990 – 1 B 82/89 – NVwZ-RR 1990, 649 – juris Rn. 4; BayVGH, B.v. 6.11.2109 – 19 CS 19.1183 – juris Rn. 10). An die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts sind umso geringere Anforderungen zu stellen, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist (stRspr., vgl. z.B. BVerwG, U.v. 4.10.2012 – 1 C 13.11 – juris Rn. 18; BayVGH, U.v. 30.10.2012 – 10 B 11.2744 – juris Rn. 34 und B.v. 3.3.2016 – 10 ZB 14.844 – juris). Auch der Rang des bedrohten Rechtsguts ist dabei zu berücksichtigen. Für die im Rahmen tatrichterlicher Prognose festzustellende Wiederholungsgefahr gilt mithin nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ein differenzierender, mit zunehmenden Ausmaß des möglichen Schadens abgesenkter Grad der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts (vgl. BVerwG, U.v. 15.1.2013 – 1 C 10/12 – juris Rn. 15). Dies bedeutet nicht, dass bei hochrangigen Rechtsgütern (wie Leben und Gesundheit, vgl. Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) bereits jede auch nur entfernte Möglichkeit einer Wiederholungsgefahr eine Wiederholungsgefahr begründet (vgl. BVerwG, U.v. 15.1.2013 – a.a.O. Rn. 16; U.v. 4.10.2012 – a.a.O.).
Was die Prognose der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts im Hinblick auf Drogenstraftaten angeht, ist zudem festzuhalten, dass Betäubungsmitteldelikte zu den schweren, Grundinteressen der Gesellschaft berührenden und schwer zu bekämpfenden Straftaten gehören. Delikte, die im Zusammenhang mit einer Betäubungsmittelabhängigkeit stehen, stellen eine schwer zu bekämpfende Kriminalität dar. Zu berücksichtigen ist zudem der hohe Rang, den die Verfassung in den Grundrechten Leib, Leben und körperliche Unversehrtheit verleiht.
Nach diesen Maßgaben ist weiterhin von einer massiven und fortbestehenden Bedrohung der öffentlichen Sicherheit durch den Kläger auszugehen.
Der Kläger ist im Bundesgebiet seit Eintritt der Strafmündigkeit (er kam im Alter von 12 Jahren in das Bundesgebiet) kontinuierlich strafrechtlich in Erscheinung getreten. Am 2. Juli 2014 erklärte er gegenüber der Polizei, dass er seit ca. einem Jahr Betäubungsmittel konsumiert. Nach einem erneuten Verstoß am 23. September 2014 führte die Polizei gegenüber der Beklagten unter dem 19. Dezember 2014 aus, zum Tatzeitpunkt sei der Kläger bereits fünfmal polizeilich in Erscheinung getreten („3 Diebstähle, eine gefährliche Körperverletzung und ein allgemeiner Verstoß gegen Cannabis“). Betreffend eine Verurteilung wegen Diebstahls gab der Kläger die Tat nicht zu, das Amtsgericht N. bewertete im Urteil vom 6. August 2015 seinen Vortrag als „völlig unglaubhaft“. Gemäß Anklageschrift der Staatsanwaltschaft N.-F. vom 25. Februar 2016 betreffend den illegalen Handel mit Cannabis einschließlich Zubereitungen, plante der vierzehn versiegelte Tüten Marihuana mit sich führende Kläger durch den späteren Verkauf Gewinn zu erzielen. Entgegen der Auffassung von Polizei und Staatsanwaltschaft ging das Amtsgericht N. in seinem Urteil vom 25. Februar 2016 von Eigenkonsum aus und verurteilte den Kläger wegen des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln (Tatzeitpunkt 6.12.2015). Dem Urteil des Amtsgerichts N. vom 7. April 2016 (u.a. 1 Woche Jugendarrest wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln, Tatzeitpunkt 29.10.2015) ist zu entnehmen, es handle sich um „das 6. gegen ihn geführte Strafverfahren und das 4. wegen eines Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz“. Wegen Diebstahls verurteilte ihn das Amtsgericht N. sodann am 22. November 2016 (Tatzeitpunkt 30.8.2016) wiederum u.a. zu einer Woche Jugendarrest. Ersichtlich wusste das Amtsgericht nicht, dass sechs Tage vor dem Urteil die Polizei beim Kläger den illegalen Besitz von Cannabis feststellte (Absehen von Verfolgung durch Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 18.4.2017) und er nach Polizeifeststellung Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte leistete (Absehen von Verfolgung durch Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 13.4.2017). Anlassstraftaten: Das Amtsgericht N. verurteilte den Kläger (ausgehend von 7 Einträgen im Bundeszentralregister) unter dem 5. Juni 2019 wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln, in einem Fall in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren. Dem Urteil ist zu entnehmen, dass der Kläger mindestens von Februar 2016 bis jedenfalls Anfang 2018 Betäubungsmittelkonsument war, eine bei dem Kläger am 22.2.2018 entnommene Haarprobe von maximal 3 cm langen Beinhaaren habe ergeben, dass er in der Zeit ab ca. Mitte November 2017, möglicherweise je nach Haarwachstum auch Juni oder Juli 2017 gelegentlich bis regelmäßig Cannabisprodukte, gelegentlich Amphetamin und MDMA, allenfalls sporadisch Kokain und sporadisch – gegebenenfalls auch nur einmalig – Tramadol konsumierte. Dem Urteil ist weiterhin zu entnehmen, dass der Kläger im Rahmen eines größeren Rauschgiftgeschäfts am 19. September 2017 von einem anderen Drogendealer zwei Kilogramm Marihuana erwarb und dieses an seine nicht näher bekannten Abnehmer weiterveräußerte. Zugunsten des Klägers ging das Amtsgericht davon aus, dass 5% der Menge (100 g) zum Eigenkonsum bestimmt waren. Das Betäubungsmittel sei von zumindest durchschnittlicher Qualität bei einem Mindestwirkstoffgehalt von 5% Tetrahydrocannabinol gewesen. Dem Strafurteil ist weiter zu entnehmen, dass der Kläger am 27. Oktober 2017 im Rahmen eines umfassenderen Drogengeschäfts bei der Lieferung/Übergabe von einem Kilogramm Marihuana und fünf Kilogramm Amphetamin an einen anderen Rauschgifthändler der Tätergruppe behilflich war für die vereinbarte Gegenleistung von 500 Gramm Marihuana. Wiederum ging das Amtsgericht davon aus, dass 5% der Menge zum Eigenkonsum des Klägers bestimmt waren. Dem Urteil ist weiter zu entnehmen, dass der Kläger einschlägig wegen Betäubungsmitteldelikten verurteilt ist und bereits 2016 wegen seines Marihuana-Konsums sechs Beratungsgespräche auf richterliche Weisung vornehmen musste. Den Bezug des Klägers zu Betäubungsmittelgeschäften habe auch eine Zeugin angegeben, die einmal mit dem Kläger befreundet gewesen sei und der er nach deren Angaben immer wieder versprochen habe, mit dem Verkauf aufzuhören. Die Zeugin habe weiter angegeben, dass der Kläger ihr immer wieder Geschenke gemacht habe, die er sich aus ihrer Sicht nur durch den Verkauf von Betäubungsmitteln habe leisten können. Sie habe unter anderem deswegen mit dem Kläger den Kontakt abgebrochen. Das Amtsgericht führt weiter aus, dass der Kläger zu den Tatzeitpunkten gerade seit wenigen Wochen über eine Ausbildungsstelle verfügt habe, er daher zusätzliche finanzielle Mittel gebraucht habe, um seinen Konsum zu finanzieren, auch habe er selbst konsumiert. Das Amtsgericht führt zudem aus, dass ein minderschwerer Fall in beiden Fällen nicht vorgelegen habe. Der Kläger habe sich zur Sache nicht eingelassen, die Betäubungsmittelmengen seien jeweils so hoch gewesen, dass der Fall nicht erheblich nach unten vom Durchschnitt abweiche. Zugunsten des Klägers sei zu sehen, dass sich die Taten im Herbst 2017 abgespielt hätten, seitdem seien ungefähr eindreiviertel Jahre vergangen. Andererseits sei zu sehen, dass der Kläger bereits mehrfach und einschlägig vorbelastet sei. Zwar handle es sich insgesamt ausschließlich um Eintragungen aus dem Jugendstrafrecht. Jedoch habe der Kläger bereits zwei freiheitsentziehende Maßnahmen in Form von jeweils einer Woche Dauerarrest verbüßt. Es liege eine hohe Rückfallgeschwindigkeit im Vergleich zur letzten Verurteilung vor. Zudem sei zu sehen, dass der Kläger mit einer erheblichen Menge Marihuana gehandelt habe bzw. diese erworben habe und dass die Qualität jeweils gut gewesen sei. Der Kläger habe ungefähr 1.900 Gramm Marihuana in Umlauf gebracht.
Die in der Berufungshauptverhandlung auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts vom 5. Juni 2019 verwarf das Landgericht N. mit Urteil vom 20. Mai 2020 mit der Maßgabe als unbegründet, dass der Kläger zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren 6 Monaten verurteilt und die Unterbringung des Klägers in einer Entziehungsanstalt angeordnet wurde. Dem Urteil des Landgerichts ist u.a. zu entnehmen, dass der Kläger im Alter von 17 oder 18 Jahren begonnen habe, erstmals Cannabis zu konsumieren, wobei es schnell zu einem täglichen Konsum gekommen sei. Er habe mehrere Gramm täglich konsumiert. In der Folge sei es dem Kläger gelungen, seinen Konsum zunächst zu reduzieren. Amphetamin, Kokain und Ecstasy habe der Kläger probiert bzw. gelegentlich konsumiert. Alkohol habe der Kläger nur gelegentlich konsumiert. Dem Kläger sei es gelungen, seinen im Tatzeitraum hohen Konsum von bis zu acht Gramm täglich vor dem Hintergrund des Strafverfahrens zunächst erheblich einzuschränken. Er habe bis Dezember des Jahres 2019 etwa zweimal wöchentlich zwischen 0,5 und 0,8 Gramm Cannabis konsumiert. Ab Anfang des Jahres 2020 habe er begonnen, erneut täglich bis zu 0,8 Gramm Cannabis zu konsumieren. Ohne einen entsprechenden Konsum von Cannabis leide der Kläger unter Einschlaf- und Durchschlafstörungen sowie starkem Schwitzen. Es bestehe beim Kläger eine Abhängigkeit von Cannabis. Die Kammer gehe davon aus, dass im ersten der beiden verfahrensgegenständlichen Fälle kein minderschwerer Fall vorliege. Im Fall zwei sei nach den Gesamtumständen ein minderschwerer Fall gegeben. Hierfür spreche insbesondere, dass die Tat sich, soweit es das unerlaubte Handeltreiben mit Betäubungsmitteln betreffe, auf eine weiche Droge bezogen habe. Auch die Motivation des Klägers sei hierbei zu berücksichtigen. Bei diesem bestehe eine Betäubungsmittelabhängigkeit. Bei den Taten handle es sich um sogenannte Beschaffungskriminalität. Der Kläger habe durch die Tat seinen eigenen Betäubungsmittelbedarf beschaffen bzw. finanzieren wollen. Auch sei nur eine schwache Form der Beteiligung vorgelegen. Im Rahmen der konkreten Strafzumessung führt das Landgericht u.a. aus, der Kläger habe sich durch sein Geständnis von den Taten distanziert und Reue sowie Schuldeinsicht gezeigt. Zu berücksichtigen sei, dass sich die Taten im Wesentlichen auf Cannabis, also eine weiche Droge, bezogen hätten. Zugunsten des Klägers sei die Betäubungsmittelabhängigkeit zu berücksichtigen. Hierin liege das Motiv für die Taten. Die Taten lägen inzwischen längere Zeit zurück. Zulasten seien seine strafrechtlichen Vorbelastungen zu sehen. Die Kammer verkenne nicht, dass es sich hierbei um Ahndungen nach Jugendstrafrecht handle. Anders als das Amtsgericht ordnete das Landgericht in Anwendung des § 64 StGB die Unterbringung des Klägers in einer Entziehungsanstalt an. Beim Kläger bestehe eine Suchterkrankung. Diese stelle sich als Hang, berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, gemäß § 64 StGB dar. Der Kläger sei aufgrund seiner Betäubungsmittelabhängigkeit sozial gefährdet, was sich nicht zuletzt im schwierigen beruflichen Werdegang des Klägers zeige. Die verfahrensgegenständlichen Taten würden im Hang wurzeln und hätten insoweit Symptomwert. Beide Taten würden sich als sogenannte Beschaffungskriminalität darstellen. Dem Kläger sei es zwar gelungen, zuletzt seinen Drogenkonsum zu reduzieren. Die Abhängigkeit sei jedoch nicht überwunden. Es drohe daher der Rückfall in den früheren hohen Konsum und damit die Begehung weiterer rechtswidriger Taten, insbesondere von Taten aus dem Bereich der Betäubungsmittelkriminalität und hierbei auch insbesondere unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zur Sicherung des Eigenkonsums. Die Sachverständige habe ausgeführt, dass die begründete Erwartung eines Behandlungserfolges bestehe. Die Sachverständige habe sich hierbei insbesondere auch mit der Motivation des Klägers auseinandergesetzt. Die Sachverständige habe ausgeführt, dass der Kläger mit der Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt erstmals einer suchttherapeutischen Maßnahme unterworfen werde. Dies und die eher kurze Zeit der Drogenabhängigkeit würden für einen Erfolg der Maßregel sprechen. Beim Kläger sei auch ein gewisser Leidensdruck zu sehen. Dies und der vorhandene soziale Empfangsraum sowie die berufliche Perspektive des Klägers, wenn dieser seine begonnene Ausbildung erfolgreich abschließen könne, sprächen ganz überwiegend für eine begründete Erfolgsaussicht der Unterbringung. Die voraussichtliche Dauer der Unterbringung habe „der Sachverständige“ mit 18 Monaten angegeben.
Dem vom Landgericht in Auftrag gegebenen psychiatrischen Gutachten der Sachverständigen W.-L. vom 12. Oktober 2019 ist u.a. zu entnehmen, es müsse beim Kläger unter Zugrundelegung der Richtigkeit seiner Angaben zur Suchtmittelanamnese von einer manifesten Abhängigkeit in Richtung Cannabis ausgegangen werden, die auch tatbezogen vorgelegen sei.
Nach den Tatzeitpunkten der Anlassstraftaten stellte die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 18. April 2019 ein gegen den Kläger angestrengtes Verfahren wegen eines Vergehens vom 26. Juni 2018 nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG gemäß § 170 Abs. 2 StPO ein (die Polizei hatte gegen den Kläger wegen des illegalen Handels mit Betäubungsmitteln ermittelt, der Begleiter des Klägers hatte Betäubungsmittel mit sich geführt, der Kläger „Bargeld in szenetypischer Stückelung… was ein Indiz für unerlaubtes Handeltreiben sein kann“, weitere Beweismittel seien aber insofern nicht vorhanden). Zudem sah das Amtsgericht (im Rahmen des Anlassverfahrens) mit Beschluss vom 9. Mai 2019 wegen des Vorwurfs einer am 31. Dezember 2018 durch den Kläger begangenen Körperverletzung von der Strafverfolgung (vorläufig) gemäß § 154 Abs. 2 StPO ab.
Davon ausgehend ist die durch die erhebliche Delinquenz und das gesetzlich vorgegebene besonders schwerwiegende Ausweisungsinteresse indizierte Gefährlichkeit des Klägers bislang nicht beseitigt. Es besteht eine hinreichende Gefahr für eine auch künftige Begehung von Straftaten durch den Kläger insbesondere im Bereich von Betäubungsmitteldelikten.
Die Beklagte führt in der Ausweisungsverfügung vom 14. Juli 2021 aus, die defizitäre Persönlichkeitsstruktur des Klägers und die aus seiner kriminellen Biografie ersichtlichen charakterlichen Mängel begründeten die hohe Gefahr der Begehung weiterer Delikte im Zusammenhang mit Betäubungsmittelkriminalität. Die den Anlassstraftaten zugrundeliegende Betäubungsmittelabhängigkeit bestehe weiterhin fort. So habe der Kläger ab Anfang des Jahres 2020, also noch vor Entscheidung im Berufungsverfahren, erneut begonnen täglich bis zu 0,8 Gramm Cannabis zu konsumieren. Gerichtliche Warnungen und Chancen habe der Kläger gänzlich außer Acht gelassen. Er habe Betäubungsmittel nicht nur selbst konsumiert, sondern auch gewinnbringend weiterverkauft. Die manifestierte kriminelle Energie des Klägers sei bereits in seiner Jugend zum Vorschein gekommen. Bei Marihuana handle es sich um eine Einstiegsdroge, deren Gebrauch enorme Gefahren für die Konsumenten in sich berge und die Gefahr schwerwiegender gesundheitlicher Schäden zur Folge haben könne. Die aus dem Konsum möglichen Folgen für die Mitmenschen seien dem Kläger gleichgültig gewesen. Das Verwaltungsgericht bejaht in seinem Urteil vom 8. Dezember 2021 die Wiederholungsgefahr beim Kläger im Wesentlichen damit, dass es sich bei den abgeurteilten Betäubungsmitteldelikten um schwerwiegende Straftaten handle, die typischerweise mit einem hohen Wiederholungsrisiko verknüpft seien. Dies gelte insbesondere für den illegalen Handel mit Betäubungsmitteln, der regelmäßig mit einer hohen kriminellen Energie verbunden sei und in besonders schwerwiegender Weise Gesundheit und Leben anderer Menschen gefährde (BVerwG, U.v. 14.5.2013 – 1 C 13/12 – juris Rn. 12). Die Gefahrenprognose werde vorliegend konkret durch das Verhalten des Klägers im Bundesgebiet getragen. Der Kläger habe die der Verurteilung vom 20. Mai 2020 zugrundeliegenden Taten trotz der Tatsache, dass er bereits vielfach mit Strafverfolgungsbehörden und Gerichten Kontakt gehabt habe, begangen. Er sei insbesondere aufgrund unerlaubten Betäubungsmittelbesitzes und sonstiger Straftaten mehrmals und in kurzer Abfolge zu gemeinnütziger Arbeit, zur Wahrnehmung von Beratungsgesprächen bei der Drogenhilfe und zu Dauerarrest verurteilt worden. Seine hohe Rückfallgeschwindigkeit indiziere vorliegend zusätzlich, neben der Begehung der Anlasstaten an sich, eine hohe Wahrscheinlichkeit der Begehung weiterer Straftaten in der Zukunft. Diese Wahrscheinlichkeit sei im Zusammenhang mit der Schwere der zu erwartenden Delikte mehr als hinreichend.
Diese zutreffenden Ausführungen werden durch den Vortrag des Klägers im Zulassungsverfahren, er habe den Haupttätern nur Beihilfe geleistet, es liege daher eine untergeordnete Tatbeteiligung vor, nicht in Frage gestellt. Unter Würdigung der vorliegenden Erkenntnisse ist vielmehr davon auszugehen, dass der betäubungsmittelabhängige Kläger weiterhin (wie in der Vergangenheit) Straftaten zur Finanzierung seiner Rauschgiftsucht begeht (dazu im Einzelnen sogleich). Die der Anlassverurteilung zugrundeliegenden Straftaten zeigen deutlich, dass er (sein delinquentes Verhalten insoweit steigernd) nicht davor zurückschreckt, gewissenlos und mit krimineller Energie im Zusammenspiel mit einer überörtlich tätigen Drogenhändlerbande straffällig zu werden (auch) zur Finanzierung der eigenen Sucht. Durch sein Verhalten hat der Kläger zudem zum Ausdruck gebracht, dass er sich in einem Milieu krimineller Drogenhändler bewegt (hat). Es liegt nahe, dass er in dieses Milieu zurückkehrt (dazu im Einzelnen sogleich). Zu betonen ist, dass er nicht nur (jeweils beachtliche Mengen betreffend) im Drogengeschäft betreffend eine sog. weiche Droge (dieser umstrittene Begriff ist dem niederländischen Recht entlehnt) – die allerdings eine Einstiegsdroge für härtere Drogen darstellt – tätig war, sondern Beihilfe zum unerlaubten Handel mit Amphetamin (es ging um einen Deal mit 5 Kilo dieses Betäubungsmittels, das als sog. mittelharte Droge nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in Strafsachen auf der Gefährlichkeitsskala einen mittleren Platz einnimmt, vgl. z.B. BGH, B.v. 15.6.2016 – 1 StR 76/16, NStZ 2016, 614) geleistet hat. Soweit der Kläger im Zusammenhang mit seinem Vortrag, er habe sein Verhalten sehr bereut, erklärt, er sei bereits in der Hauptverhandlung am Amtsgericht N. geständig gewesen, trifft dies im Übrigen nicht zu. Das Amtsgericht stellte den Tatsachverhalt aufgrund einer durchgeführten Beweisaufnahme (Anhörung von Zeugen, Telekommunikationsüberwachung) fest. Ausdrücklich führt das Amtsgericht aus, dass sich der Kläger zur Sache nicht eingelassen habe. Es entspricht mithin nicht den Tatsachen, wenn der Kläger im hiesigen Zulassungsverfahren glauben machen will, er habe ein „Geständnis beim Amtsgericht N. abgeleistet“. Ebenso wenig trifft es mithin zu, dass der Kläger (wie von ihm behauptet) das vor dem Amtsgericht (in Wirklichkeit gerade nicht) abgeleistete Geständnis durch die Beschränkung des Berufungsverfahrens auf den Rechtsfolgenausspruch (diese Beschränkung erfolgte nicht bei der Einlegung, sondern erst in der Berufungshauptverhandlung am 27.11.2019 bzw. – so sein damaliger Vertreter – erst mit dessen Schriftsatz vom 18.3.2020) „untermauerte“.
Soweit hinsichtlich der Anlasstaten das Landgericht N.-F. als wesentlichen Hintergrund für die dort abgeurteilte Delinquenz des Klägers dessen Betäubungsmittelabhängigkeit sieht, ist die insoweit indizierte Gefährlichkeit des Klägers bislang nicht beseitigt. Insbesondere lässt die Entwicklung des Klägers nach der den Anlass für die Ausweisung bildenden strafgerichtlichen Verurteilung nicht darauf schließen, dass die Gefährlichkeit des Klägers abgenommen hat oder gar beseitigt ist. Soweit der Kläger in seinem Zulassungsvorbringen (sinngemäß) auf einen positiven Therapieverlauf hinweist und die Auffassung vertritt, als Maßstab für die Begründung der Ausweisung müsse die konkrete Entwicklung des Klägers während der Therapie und der bereits erfolgte Zeitablauf berücksichtigt werden, der Umstand, dass die Therapie im Maßregelvollzug im Bezirksklinikum A. noch nicht abgeschlossen sei, dürfe hingegen nicht herangezogen werden, trifft dies nicht zu. Festzuhalten ist:
Bei Straftaten, die auf einer Suchterkrankung des Ausländers beruhen, kann nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs von einem Wegfall der für die Ausweisung erforderlichen Wiederholungsgefahr nicht ausgegangen werden, solange der Ausländer nicht eine Drogentherapie erfolgreich abgeschlossen hat und die damit verbundene Erwartung eines künftig drogen- und straffreien Verhaltens auch nach Therapieende glaubhaft gemacht hat (siehe z.B. BayVGH, B.v. 18.5.2021 – 19 ZB 20.65 – juris Rn. 27; B.v. 14.5.2021 – 19 ZB 20.2345 – juris Rn. 28; B.v. 11.3.2020 – 10 ZB 19.777 – juris Rn. 9; B.v. 29.5.2018 – 10 ZB 17.1739 – juris Rn. 9; B.v. 16.2.2018 – 10 ZB 17.2063 – juris Rn. 10; BayVGH, B.v. 7.2.2018 – 10 ZB 17.1386 – juris Rn. 10; BayVGH, U.v. 3.2.2015 – 10 B 14.1613 – juris Rn. 32 m.w.N.; ebenso auch OVG Berlin-Bbg, B.v. 11.6.2020 – OVG 11 N 55-19 – juris Rn. 16-18;). In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass die Erfolgschancen einer Therapie im Allgemeinen bereits deutlich unter 50% liegen (vgl. Fabricius in Körner/Patzak/Volkmer, BtMG, 9. Aufl. 2019, § 35 Rn. 46 ff: nur 25% der beobachteten Personen blieben strafrechtlich unauffällig und dürften eine Chance der sozialen Reintegration und der gesundheitlichen Stabilisierung erreicht haben; „bescheidene Erfolge“; nach Klos/Görgen – Rückfallprophylaxe bei Drogenabhängigkeit, 2. Aufl. 2020, S. 18 ff. – sind Rückfälle eher die Regel als die Ausnahme; Jehle/Albrecht/Hohmann-Fricke/Tetal haben in der bundesweiten Rückfalluntersuchung „Legalbewährung nach strafrechtlichen Sanktionen“ für den Zeitraum 2004/2010 bis 2013 – www.bmjv.de – ermittelt, dass nach Delikten gemäß BtMG innerhalb des 1. bis 3. Jahres 45% der Straftäter erneut registriert wurden mit einer Zunahme von weiteren 11% auf 56% vom 4. bis 6. Jahr und weiteren 4% auf 60% innerhalb des 7. bis 9. Jahres des Beobachtungszeitraums; von der Gesamtpopulation der Straftäter wurden innerhalb von 3 Jahren 36% erneut verurteilt; betreffend Cannabis spricht Thomasius, Ärztlicher Leiter am Deutschen Zentrum für Suchtfragen des Kindes- und Jugendalters Universitätsklinikum Hamburg, von bescheidenen Behandlungserfolgen; langfristig abstinent seien nach einer Therapie nur etwa 25% der Patienten, zit. nach aokGesundheitsmagazin, 31.5.2021, www.aok.de). Solange sich der Ausländer nicht außerhalb des Straf- bzw. Maßregelvollzugs bewährt hat, kann nicht mit der erforderlichen Sicherheit auf einen Einstellungswandel und eine innerlich gefestigte Verhaltensänderung geschlossen werden, die ein Entfallen der Wiederholungsgefahr rechtfertigen würde (BayVGH, B.v. 13.10.2017 – 10 ZB 17.1469 – juris Rn. 12; BayVGH, B.v. 6.5.2015 – 10 ZB 15.231 – juris Rn. 11). Dies bedeutet, dass somit selbst eine im Maßregelvollzug erfolgreich absolvierte Drogentherapie (an der es bislang bereits fehlt) nicht automatisch zu einem Entfallen der Wiederholungsgefahr führt.
An diesen dargelegten Voraussetzungen fehlt es:
Der Kläger wurde am 5. August 2020 (nicht freiwillig, wie er behauptet, sondern aufgrund der Anordnung des Landgerichts N.-F. im Urteil vom 20. Mai 2020) auf der hochgesicherten Aufnahmestation des Bezirksklinikums A. aufgenommen. Das Bezirksklinikum A. äußerte sich unter dem 29. Oktober 2021 gegenüber der Staatsanwaltschaft N.-F. (ebenso gegenüber der Beklagten unter dem 27.10.2021) dahingehend, dass der Kläger augenscheinlich von der Therapie im Maßregelvollzug bisher habe profitieren können. Die Legalprognose könne derzeit noch nicht als hinreichend günstig bewertet und eine bedingte Entlassung des Klägers aus medizinischer Sicht nicht befürwortet werden. Der Kläger befinde sich im letzten Drittel der Behandlung und müsse unter weiter gelockerten Bedingungen in der Fähigkeit zur Abstinenz und Straffreiheit im Alltagsleben erprobt werden. Es könne noch nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden, dass der Kläger unter den Belastungen des Alltags auch auf längere Sicht nicht doch erneut Betäubungsmittel konsumiere und in diesem Zusammenhang auch weitere rechtswidrige Taten begehe. Damit bestehe derzeit die Gefährlichkeit, die bei seinen Anlasstaten zu Tage getreten sei, noch fort. Aus medizinisch-psychologischer Sicht lägen die Voraussetzungen für eine Aussetzung der weiteren Vollstreckung der Unterbringung entsprechend den Kriterien des § 67d Abs. 2 StGB zum anstehenden Prüfungstermin gemäß § 67e StGB noch nicht vor.
In Anbetracht dieser Stellungnahme ordnete das Landgericht A. (Strafvollstreckungskammer) mit Beschluss vom 28. Januar 2022 die Fortdauer der Unterbringung des Klägers in einer Entziehungsanstalt an. Den Gründen des Beschlusses ist u.a. zu entnehmen, dass die Staatsanwaltschaft N.-F. die Anordnung der Fortdauer der Maßregel beantragt habe und der Kläger am 18. Januar 2022 telefonisch mitgeteilt habe, dass er die Therapie fortsetzen wolle und dass er auf die mündliche Anhörung durch das Gericht verzichte. Die Strafvollstreckungskammer führt aus, die Aussetzung des Vollzugs der Maßregel zur Bewährung nach § 67d Abs. 2 Satz 1 StGB komme derzeit schon deswegen nicht in Betracht, weil sich der Verurteilte im letzten Drittel seiner Behandlung befinde und er unter weiter gelockerten Bedingungen in der Fähigkeit zur Abstinenz und Straffreiheit im Alltagsleben erprobt werden müsse. Es könne noch nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden, dass der Verurteilte unter den Belastungen des Alltags langfristig nicht doch erneut Betäubungsmittel konsumiere und in diesem Zusammenhang auch weitere rechtswidrige Taten begehe. Hiervon sei die Kammer aufgrund der vorgenannten schriftlichen Stellungnahme des Bezirksklinikums A. nach eigener kritischer Würdigung überzeugt. Eine Erledigung der Maßregel gemäß § 67d Abs. 5 Satz 1 StGB wegen Aussichtslosigkeit der Therapie komme ebenfalls nicht in Betracht. Ausweislich der vorgenannten Stellungnahme des Bezirksklinikums A. habe der Untergebrachte von der Therapie im Maßregelvollzug bisher profitieren können. Alle durchgeführten Untersuchungen auf den Konsum von Alkohol und illegalen Drogen hätten negative Befunde ergeben. Es habe keine Ereignismeldungen gegeben, die Stationsregeln seien eingehalten worden. Der Verurteilte habe sich zur Fortsetzung der Therapie bereit erklärt, was für seine Therapiemotivation spreche. Aufgrund der vorgenannten Stellungnahme und dem seitens des Untergebrachten geäußerten Willens, die Therapie fortzuführen, sehe die Strafvollstreckungskammer eine hinreichende Erfolgsaussicht, dass der Verurteilte das Therapieziel der Resozialisierung gemäß § 64 Satz 2 StGB erreichen könne. Die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt sei noch erfolgversprechend und stehe in einem angemessenen Verhältnis zu Anlass und Zweck der Anordnung (§ 62 StGB).
Die neueren Entwicklungen in den Blick nehmend ist festzuhalten, dass der Kläger bislang eine Drogentherapie nicht erfolgreich abgeschlossen hat und die mit einem derartigen erfolgreichen Abschluss verbundene Erwartung eines künftig drogen- und straffreien Verhaltens auch nach Therapieende ebenfalls nicht glaubhaft gemacht hat. Der Senat berücksichtigt die positive Entwicklung des Klägers aufgrund seiner Pflicht, eine eigenständige Prognose zur Wiederholungsgefahr zu treffen. Sie vermögen jedoch die wesentlichen Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts nicht in Frage zu stellen. Insoweit nimmt der Senat auch in den Blick, dass die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nicht das Ziel hat, Gefahren für die öffentliche Sicherheit längerfristig zu unterbinden. Für eine Anordnung dieser Maßregel genügt die hinreichend konkrete Aussicht (ein vertretbares Risiko ist einzugehen, vgl. Fischer, StGB, 64. Aufl. 2017, § 67d Rn. 11), dass durch sie der Verurteilte über eine erhebliche Zeit vor dem Rückfall in den Hang bewahrt wird (§ 64 Satz 2 StGB), wobei „eine erhebliche Zeit“ in der Regel bereits ab einem Jahr angenommen werden kann (Schöch in Leipziger Kommentar StGB, 12. Aufl. 2008, § 64 Rn. 136 und in Festschrift für Klaus Volk, 2009, Seite 705). Eine langfristige Bewahrung vor dem Rückfall kann bereits deshalb nicht als Ziel der Unterbringung festgelegt werden, weil dann entsprechend lange Unterbringungszeiten erforderlich wären. Die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt als freiheitsentziehende Maßnahme darf jedoch nach § 67 Abs. 1 Satz 1 StGB grundsätzlich (vorbehaltlich des Satzes 3 der Bestimmungen) zwei Jahre nicht übersteigen, muss in jedem Fall verhältnismäßig sein (§ 62 StGB) und insoweit umso strengeren Voraussetzungen genügen, je länger die Unterbringung dauert (BVerfG, B.v. 19.11.2012 – 2 BvR 193/12 – StV 2014, 148 ff.). Die Beendigung der Unterbringung nach § 67d Abs. 5 Satz 1 StGB, „wenn die Voraussetzungen des § 64 Satz 2 nicht mehr vorliegen“, ist somit bereits dann vorzunehmen, wenn für eine – im Vergleich zum ausländerrechtlichen Prognosehorizont – relativ kurze Zeitspanne die konkrete Aussicht (unter Eingehung eines vertretbaren Risikos) auf das Unterbleiben rechtswidriger Taten besteht. Nichts Anderes gilt für die Beendigung der Unterbringung nach § 67d Abs. 2 Satz 1 StGB „wenn zu erwarten ist, dass der Untergebrachte außerhalb des Maßregelvollzugs keine rechtswidrigen Taten mehr begehen wird“, denn auch bei dieser strafvollstreckungsrechtlichen Entscheidung sowie bei der Erstellung eines Prognosegutachtens hierfür sind die begrenzte Zielsetzung der Unterbringung und der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu beachten. Für eine Evaluierung der Unterbringung zur Suchtbehandlung stehen nur wenige Untersuchungen zur Verfügung. Diesen zur Folge wird mehr als die Hälfte der Straftäter, die aus dem Maßregelvollzug wegen guter Prognose (vorläufig) entlassen werden, innerhalb von zwei bis drei Jahren erneut straffällig. Bei etwas weniger als der Hälfte kommt es in diesem Zeitraum erneut zu einer Freiheitsstrafe oder zu einem Widerruf der Aussetzung des Maßregelvollzugs (vgl. Dessecker, Recht & Psychiatrie, 2004, 192, 197 ff.). Insgesamt ist nach der dargestellten Rechtslage das erforderliche Maß an Erfolgswahrscheinlichkeit für eine Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung und für eine entsprechende vorläufige Beendigung der Maßregel wesentlich kleiner als dasjenige für eine positive ausländerrechtliche Gefahrenprognose, weil aus der Sicht des Strafrechts auch die kleinste Resozialisierungschance genutzt werden muss. Das Strafrecht unterscheidet nicht zwischen Deutschen und Ausländern und berücksichtigt daher regelmäßig (die Ausnahmebestimmungen in § 67 Abs. 2 Satz 4 und Abs. 3 Satz 3 StGB haben vorliegend wegen des offenen Ausweisungsverfahrens keine Anwendung gefunden) nicht die Möglichkeit, die Sicherheit der Allgemeinheit durch eine Aufenthaltsbeendigung zu gewährleisten.
Gemessen hieran kann durch Vornahme einer notwendigen Gesamtbetrachtung aller relevanten Umstände auch unter Berücksichtigung der positiven Entwicklungen nicht der Schluss gezogen werden, dass bereits zum hier entscheidungserheblichen Zeitpunkt die vom Kläger ausgehende Gefahr so weit entfallen ist, dass dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung bzw. sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland nicht mehr gefährdet.
Im Einzelnen:
Der Kläger hat noch keine Drogentherapie erfolgreich absolviert. Deshalb konnte er im Anschluss an eine erfolgreich absolvierte Drogentherapie noch nicht die damit verbundene Erwartung eines (im Sinne der längerfristigen ausländerrechtlichen Gefahrenprognose) künftig drogen- und straffreien Lebens glaubhaft machen. Insoweit weist der Kläger selbst darauf hin, dass nach der Entlassung aus dem Maßregelvollzug des § 64 StGB (die noch nicht erfolgt ist) eine fünfjährige Führungsaufsicht mit Anbindung an die Bewährungshilfe und an eine forensische Ambulanz greift. Der Kläger benötige nach der Therapie eine Nachsorge, er werde das Nachsorgeprogramm auch wahrnehmen. Diese Nachsorge werde angeboten für den Fall, dass sich nach der Therapie eventuell Lebensprobleme ergäben, die dazu führen könnten, dass ein ehemaliger Drogensüchtiger rückfällig werden könnte. Diese zutreffenden Ausführungen bestätigen auch in Anbetracht der dargelegten bescheidenen Erfolge einer absolvierten Drogentherapie den bislang fehlenden Wegfall der Gefährlichkeit des Klägers. Beim Kläger besteht eine seit längerer Zeit anhaltende und auch tiefgreifende Drogenproblematik (hinsichtlich der Anlassstraftaten spricht das Amtsgericht von einem Betäubungsmittelkonsum ab mindestens Februar 2016, das Landgericht von einem im Alter von 17 oder 18 Jahren beginnenden Konsum, also ca. 2013/2104, dies entspricht auch den eigenen Angaben des Klägers vor der Polizei am 2.7.2014, allerdings spricht das Strafurteil des Amtsgerichts vom 25.2.2016 von einem Marihuanakonsum seit dem 15. Lebensjahr). Im Zusammenhang mit Drogen ist er vielfach polizeilich und strafrechtlich (mit hoher Rückfallgeschwindigkeit) in Erscheinung getreten, Durchaus berücksichtigend, dass Ahndungen auch nach Jugendstrafrecht erfolgten (wobei der Kläger auch in diesen Fällen bereits volljährig war), konnten weder richterliche Weisungen (zu Beratungsgesprächen) noch Arreste eine Verhaltensänderung bewirken. Der Kläger hat seinen Drogenkonsum (auch) durch Beschaffungskriminalität in dem Sinne finanziert, dass er sich an Drogengeschäften beteiligt hat. Beschaffungskriminalität hat er zusätzlich zur Finanzierung eines Lebensstils begangen, da seine auf legalem Weg zu erzielenden Einkünfte nicht ausreichten. So berichtete eine Zeugin vor dem Amtsgericht (Anlassstraftat), er habe ihr immer wieder Geschenke gemacht, die er sich aus ihrer Sicht nur durch den Verkauf von Betäubungsmitteln leisten konnte. Die auch vom Landgericht (Anlassstraftat) gesehene Gefahr eines Rückfalls in alte Verhaltensweisen manifestiert sich durch die fehlende (abgeschlossene) Berufsausbildung und seine auch künftig nur begrenzten Verdienstmöglichkeiten. Den Ansatz einer positiven Persönlichkeitsentwicklung betreffend die fortgeführte Berufsausbildung zum Kanalreiniger in den Blick nehmend überzeugen allerdings seine Aussagen vor der Sachverständigen (Gutachten vom 12.10.2019, S. 23 zur aktuellen Alltagsituation aufgrund Befragung vom 19.8.2019: Freizeit gebe es – wegen der Ausbildung zum Kanalreiniger – unter der Woche nicht, am Wochenende gehe er spazieren, gehe in der Stadt Essen und Trinken; S. 25 – aufgrund weiterer Befragung vom 11.10.2019: Er gehe keinen Hobbies nach, nach der Arbeit sei er daheim und erschöpft, an den Wochenenden mache er gar nichts, einen Freundeskreis habe er nicht). Diese (vor Therapieantritt) behaupteten Verhaltensweisen kann kaum ein junger Mann dauerhaft durchhalten, den bisherigen Werdegang des Klägers würdigend stellen sie jedenfalls kein durchgreifendes Indiz dafür dar, dass der Kläger angesichts der von ihm konkludent dargelegten starken Beanspruchung (eher Überbeanspruchung) durch die berufliche Tätigkeit, die wieder eintreten wird, wenn er – wie er es plant – seine Ausbildung zum Kanalreiniger wiederaufnimmt – zu vermeintlicher Erholung bzw. Entspannung – nicht in alte Verhaltensweisen zurückfällt, insbesondere alte, schädliche Beziehungen zu alten Bekanntenkreisen wiederaufnimmt. Erst recht liegt dies nahe, wenn er es nicht schafft, wie geplant seine Ausbildung zu beenden bzw. dauerhaft berufstätig zu sein. Auch ist nichts für einen positiven Empfangsraum dargetan. Seine Eltern haben in der Vergangenheit dem Kläger im Hinblick auf seine Drogenabhängigkeit nicht geholfen bzw. helfen können, auch haben sie ihn nicht von seinem langanhaltenden delinquenten Handeln abhalten können, eine stützende Beziehung zu ihnen trägt der Kläger auch nicht vor.
Was die Gefahren angeht, die vom Kläger ausgehen, wenn er in den Drogenkonsum und in die Beschaffungskriminalität (insbesondere im Zusammenhang mit dem Rauschgifthandel) zurückfällt, bleibt zu betonen, dass der Schutz der Bevölkerung vor Betäubungsmittel ein besonders gewichtiges Grundanliegen der Gesellschaft ist (vgl. EGMR, U.v. 30.11.1999 – 34374/97 (Baghli) – InfAuslR 2000,53). Der Kläger wurde u.a. wegen Beihilfe zum Handel mit Amphetamin verurteilt. Aber bereits ein Handel mit Cannabis/Marihuana führt insbesondere bei einem anschließenden Konsum durch Kinder bzw. Jugendliche zu schwerwiegenden negativen Folgen. Neuere wissenschaftliche Untersuchungen belegen die dauerhafte Veränderung der Hirnstruktur und des Verhaltens bei Jugendlichen und die Erhöhung des Risikos u.a. für psychotische Störungen wie cannabisinduzierte Psychosen oder Schizophrenien sowie affektive Störungen wie Depressionen, Angststörungen, bipolare Störungen, Suizidalität (Studie Albaugh u.a. in JAMA psychiatry 2021; 78(9). 1031-1040; vgl. auch Horn/Friemel/Schneider, Abschlussbericht Cannabis. Potenzial und Risiko, Stand 11/2018, www.bundesgesundheitsministerium.de).
Auch ist eine Vorverlagerung der auf der Basis der zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt gegebenen tatsächlichen Umstände zu treffenden Prognose- und Abwägungsentscheidung für das Berufungszulassungsverfahren vorliegend nicht zu befürchten (vgl. BVerfG, B.v. 8.5.2019 – 2 BvR 657/19 – juris Rn. 37).
Zusätzlich haben die dem Kläger zuzurechnenden positiven Prognosegesichtspunkte (wie sie auch die Strafvollstreckungskammer in ihrem Beschluss vom 28.1.2022 benennt) deshalb nur ein eingeschränktes Gewicht, weil es allgemeiner Erfahrung entspricht, dass das laufende Ausweisungsverfahren beim Kläger einen erheblichen Legalbewährungsdruck erzeugt, also zu erheblichen Auswirkungen in Richtung Selbstdisziplin und Lebensordnung führen kann. Eine drohende Ausweisung erzeugt insbesondere bei Personen mit Hafterfahrung (der Kläger hat bereits Dauerarreste abgesessen) häufig einen Legalbewährungsdruck, der über denjenigen einer drohenden Inhaftierung hinausgeht; erst recht gilt dies für einen erlassenen, aber noch nicht bestandskräftigen Ausweisungsbescheid. Zu diesem Legalbewährungsdruck trägt wesentlich der Umstand bei, dass im Ausweisungsverfahren aktuelle Entwicklungen zu berücksichtigen sind.
Soweit im Übrigen der Kläger ausführt, es könne ihm nicht unterstellt werden, er habe die Therapie (am 5.8.2020) nur angetreten, weil ihn die Ausweisung der Beklagten unter Druck gesetzt habe, diese habe es zu diesem Zeitpunkt ja noch gar nicht gegeben, ist festzuhalten, dass der Kläger die Therapie nicht freiwillig, sondern aufgrund des Urteils des Landgerichts angetreten hat, es zudem lebensfremd wäre, anzunehmen, dem Kläger wäre nicht bewusst gewesen, dass auf ihn in Anbetracht der Strafhöhe ein Ausweisungsverfahren zukommt.
Die verwaltungsgerichtlichen Ausführungen zur Generalprävention sind im Zulassungsantrag bereits nicht angegriffen worden. Folglich ist die Ausweisung aus generalpräventiven Gründen nicht zu beanstanden. Auch ist festzuhalten, dass dann, wenn eine Entscheidung – wie vorliegend – in jeweils selbständig tragender Weise mehrfach begründet ist (wie hier durch das Verwaltungsgericht zur Spezialprävention und zur Generalprävention), im Hinblick auf jeden der Begründungsteile ein Zulassungsgrund dargelegt werden und gegeben sein muss (vgl. BVerwG, B.v. 3.7.1973 – IV B 92.73 – juris; B.v. 24.8.2016 – 9 B 54/15 – NVwZ 2017, 568). Dieser Vorgabe genügt der Zulassungsantrag des Klägers nicht.
Mit seinem Zulassungsvorbringen hat der Kläger die Gesamtabwägung des Verwaltungsgerichts gemäß § 53 Abs. 1 und 2 AufenthG nicht ernstlich im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO in Zweifel gezogen.
Ein Ausländer kann – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – nur dann ausgewiesen werden, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt (§ 53 Abs. 1 AufenthG). In die Abwägung sind somit die in § 54 AufenthG und § 55 AufenthG vorgesehenen Ausweisungs- und Bleibeinteressen mit der im Gesetz vorgenommenen grundsätzlichen Gewichtung mit einzubeziehen (BT-Drs. 18/4097, S. 49); durch diese Begriffe wird die Abwägung strukturiert.
Ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse (im Sinne von § 54 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 1b AufenthG) ist beim Kläger infolge seiner rechtskräftigen Verurteilung vom 20. Mai 2020 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren sechs Monaten wegen unerlaubten Handelstreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln, in einem Fall in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (vgl. Urteil des Amtsgerichts N. vom 5.6.2019) gegeben. Dem steht ein besonders schwerwiegendes Bleibeinteresse nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG gegenüber, da der Kläger eine Niederlassungserlaubnis besitzt und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.
Besonders schwerwiegende Interessen stehen sich grundsätzlich gleichrangig gegenüber. Welches Interesse überwiegt, ist immer im Rahmen einer Interessenabwägung zu klären, schon allein deshalb, weil nach der Vorstellung des Gesetzgebers neben den explizit in den §§ 54, 55 AufenthG aufgeführten Interessen auch noch weitere, nicht ausdrücklich benannte sonstige Bleibe- oder Ausweisungsinteressen denkbar sind (vgl. BT-Drs. 18/4097 Seite 49). Selbst das Vorliegen eines besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteresses, bei dessen Vorliegen ein besonderes öffentliches Interesse an der Aufenthaltsbeendigung besteht und häufig von einem Übergewicht des öffentlichen Interesses an der Ausweisung auszugehen sein wird, entbindet nicht von der Notwendigkeit der in § 53 Abs. 1 AufenthG vorgeschriebenen umfassenden Interessenabwägung mit eventuellen Bleibeinteressen des Betroffenen (BVerwG, U.v. 27.7.2017 – 1 C 28/16 – juris Rn. 39). Die gesetzliche Unterscheidung in besonders schwerwiegende und schwerwiegende Ausweisungs- und Bleibeinteressen ist für die Güterabwägung zwar regelmäßig prägend (BVerwG, U.v. 27.7.2017 – 1 C 28/16 – juris Rn. 39). Eine schematische und alleine den gesetzlichen Typisierungen und Gewichtungen verhaftete Betrachtungsweise, die einer umfassenden Bewertung der den Fall prägenden Umstände, jeweils entsprechend deren konkretem Gewicht, zuwiderlaufen würde, ist aber unzulässig (BVerfG, B.v. 10.5.2007 – 2 BvR 304/07 – juris Rn. 41 bereits zum früheren Ausweisungsrecht). Bei Vorliegen besonderer Umstände können die Ausweisungsinteressen auch weniger schwer zu gewichten sein (vgl. BT-Drs. 18/4097 Seite 50). Im Rahmen der Abwägung ist mithin nicht nur von Belang, wie der Gesetzgeber das Ausweisungsinteresse abstrakt einstuft. Vielmehr ist das dem Ausländer vorgeworfene Verhalten, das den Ausweisungsgrund bildet, im Einzelnen zu würdigen und weiter zu gewichten (BVerwG, U.v. 27.7.2017 – 1 C 28/16 – juris Rn. 39). Gerade bei prinzipiell gleichgewichtigen Ausweisungs- und Bleibeinteressen kann daher das gefahrbegründende Verhalten des Ausländers näherer Aufklärung und Feststellung bedürfen, als dies für die Erfüllung des gesetzlich vertypten Ausweisungsinteresses erforderlich ist (BVerwG, U.v. 27.7.2017 – 1 C 28/16 – juris Rn. 39). Es verbietet sich zudem aber auch eine „mathematische“ Abwägung im Sinne eines bloßen Abzählens von Umständen, die das Ausweisungsinteresse einerseits und das Bleibeinteresse andererseits begründen (BayVGH, U.v. 21.11.2017 – 10 B 17.818 – juris Rn. 41; VGH BW, U.v. 13.1.2016 – 11 S 889/15 – juris Rn. 142).
Davon ausgehend und diese Vorgaben berücksichtigend hat das Verwaltungsgericht sowohl die Umstände ermittelt und in die Abwägung eingestellt, die zugunsten des Klägers sprechen und zu einem Bleibeinteresse führen, als auch solche, die ein Ausweisungsinteresse begründen. Es ist auch mit Blick auf die Anforderungen der wertentscheidenden Grundsatznormen des Art. 6 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 GG und des Art. 8 Abs. 1 EMRK in nicht zu beanstandender Weise zu dem Ergebnis gekommen, dass das Ausweisungsinteresse das Bleibeinteresse des Klägers überwiegt.
Zu berücksichtigen ist zudem bzw. im Einzelnen:
In der Rechtsprechung des EGMR ist anerkannt, dass selbst schwerwiegende Beeinträchtigungen familiärer Beziehungen nicht stets das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung verdrängen. Vielmehr ist anhand der sogenannten „Boultif-Kriterien“ ein gerechter Ausgleich der gegenläufigen Interessen zu finden (vgl. z.B. U.v. 18.10.2006 – „Üner“ – juris Rn. 57 ff.). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist zu berücksichtigen, dass der vom Kläger angeführte Art. 6 GG keinen unmittelbaren Anspruch auf Aufenthalt gewährt und allein aufgrund formal-rechtlicher Bindungen ausländerrechtliche Schutzwirkungen nicht entfaltet (vgl. BVerfG, B.v. 1.12.2008 – 2 BvR 1830/08 – juris). Wie der Gerichtshof betont auch das Bundesverfassungsgericht, dass selbst gewichtige familiäre Belange sich nicht stets gegenüber gegenläufigen öffentlichen Interessen durchsetzen (z.B. 23.1.2006 – 2 BvR 1935/05 – juris Rn. 23).
Soweit es sich beim Kläger um einen „faktischen Inländer“ handeln könnte, ist weiter zu berücksichtigen:
Der Begriff „faktischer Inländer“ ist nicht einheitlich definiert, sondern wird in der Rechtsprechung unterschiedlich umschrieben. Das Bundesverwaltungsgericht bezeichnet faktische Inländer als „im Bundesgebiet geborene und aufgewachsene Kinder, deren Eltern sich hier erlaubt aufhalten“ (vgl. BVerwG, U.v. 16.7.2002, 1 C 8/02, BVerwGE 116, 378 – juris Rn. 23). Das Bundesverfassungsgericht umschreibt den Begriff mit „hier geborene bzw. als Kleinkinder nach Deutschland gekommenen Ausländer“ (vgl. BVerfG, B.v. 19.10.2016 – 2 BvR 1943/16 – juris Rn. 19; B. v. 25.8.2020 – 2 BvR 640/20 – juris Rn. 24). Bei Ausländern, die im Alter von 13 bzw. 14 Jahren eingereist waren und eine gelungene Integration in die Gesellschaft und Rechtsordnung nicht zu verzeichnen war, wurde die Stellung als „faktischer Inländer“ verneint (vgl. BayVGH, B.v. 26.11.2018 – 19 CE 17.2454 – juris Rn. 24; B.v. 7.3.2019 – 10 ZB 18.2272 – juris Rn. 10). Letztlich entbindet die Bezeichnung eines Ausländers als „faktischer Inländer“ nicht davon, die im jeweiligen Einzelfall gegebenen Merkmale der Verwurzelung zu prüfen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts besteht auch für so genannte „faktische Inländer“ kein generelles Ausweisungsverbot (vgl. BVerfG, B.v. 19.10.2016 – 2 BvR 1943/16 – juris Rn .19; B.v. 25.8.2020 – 2 BvR 640/20 – juris Rn. 24). Bei der Ausweisung im Bundesgebiet geborener Ausländer ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung der besonderen Härte, die eine Ausweisung für diese Personengruppe darstellt, in angemessenem Umfang Rechnung zu tragen. Auch nach der Rechtsprechung des EGMR bietet Art. 8 EMRK bei sogenannten „Zuwanderern der zweiten Generation“ keinen absoluten Schutz vor einer Aufenthaltsbeendigung (vgl. EGMR [Große Kammer], U.v. 18.10.2006 – 46410/99 Rn. 54 – Üner, NVwZ 2007, 1279).
Im Rahmen der Ermittlung der privaten Belange ist in Rechnung zu stellen, inwieweit der Ausländer unter Berücksichtigung seines Lebensalters in die hiesigen Lebensverhältnisse integriert ist. Als Gesichtspunkte für das Vorhandensein von anerkennenswerten Bindungen können Integrationsleistungen in persönlicher, gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Hinsicht von Bedeutung sein, der rechtliche Status, die Beachtung gesetzlicher Pflichten und Verbote, der Grund für die Dauer des Aufenthalts und Kenntnisse der deutschen Sprache. Diese Bindungen des Ausländers im Inland sind in Beziehung zu setzen zu den (noch vorhandenen) Bindungen an seinen Heimatstaat. Hierzu gehört die Prüfung, inwieweit der Ausländer unter Berücksichtigung seines Lebensalters, seiner persönlichen Befähigung und seiner familiären Anbindung im Heimatland von dem Land seiner Staatsangehörigkeit bzw. Herkunft entwurzelt ist.
All dies zugrunde gelegt kommt der Senat im Rahmen einer Gesamtabwägung zu dem Ergebnis, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise die privaten Interessen des Klägers – insbesondere auch unter Berücksichtigung aller für den Kläger sprechenden Umstände und ohne schematische Gesetzesanwendung – überwiegt und verhältnismäßig ist:
Der ledige und kinderlose Kläger reiste am 23. September 2008 im Alter von 12 Jahren (also nicht als Kleinkind, er hat gerade nicht den größten Teil von Kindheit und Jugend im Bundesgebiet verbracht) gemeinsam mit der Mutter ins Bundesgebiet ein, wo sich der Vater bereits seit dem Jahr 2005 oder dem Jahr 2004 aufhielt. In Georgien hatte der Kläger den Kindergarten besucht, wurde dort im Alter von sechs Jahren eingeschult und ging dort fünf Jahre lang zur Schule. Nach den unwidersprochenen Feststellungen des Amtsgerichts N. im Urteil vom 5. Juni 2019 und des Landgerichts N.-F. im Urteil vom 20. Mai 2020 sowie der Beklagten erreichte der Kläger in Deutschland einen qualifizierenden Hauptschulabschluss, begann nach der Schule eine Ausbildung zum Einzelhandelskaufmann, welche nach sechs Monaten durch den Ausbildungsbetrieb gekündigt wurde. In der Folgezeit absolvierte er in Anbetracht einer erfolglosen Suche nach einer Ausbildungsstelle verschiedene Praktika und berufsfindende Maßnahmen. Seit dem Jahr 2017 befand er sich in einer Ausbildung zum Rohrreiniger. Die betriebliche Ausbildung wurde aufgrund einer Kündigung durch den Ausbildungsbetrieb beendet. Sodann lebte der Kläger arbeitslos bei seinen Eltern. Er hat keine Schulden, eine kleinere Schwester und begann (wie dargelegt) wohl im Alter von 17 oder 18 Jahren mit dem Betäubungsmittelkonsum. In der Zulassungsantragsbegründung ergänzt der Kläger, seine Ausbildung zum Installateur sei im Mai 2020 gekündigt worden, nachdem die Polizei (wegen der Beihilfe „in einer Betäubungsmittelangelegenheit“) zweimal nach ihm gefragt gehabt habe. Er habe seinen damaligen Bekanntenkreis aufgegeben, wolle nur noch Kontakt zu seiner Familie halten. Er arbeite „noch immer bei dieser Firma“. Der Stellungnahme des Bezirksklinikums A. vom 27. Oktober 2021 (an die Beklagte, vorgelegt vom Kläger) ist zu entnehmen, dass der Kläger aktuell plane, nach seiner bedingten Entlassung aus dem Maßregelvollzug in N. wohnhaft zu werden, um dort einer geregelten Arbeitstätigkeit nachzugehen. In der längerfristigen Perspektive wolle er dort seine bereits begonnene Ausbildung im Fachbereich Kanalservice vollenden. Er habe seit Juni 2021 täglich in der klinikeigenen Gärtnerei in Vollzeit gearbeitet, im Rahmen der Arbeitserprobung habe er positive Rückmeldungen seitens der Ergotherapeuten erhalten. Seine tägliche Arbeit habe er zuverlässig wahrgenommen. Er habe regelmäßig Besuch durch seine Eltern erhalten. Diese (nunmehr zum Teil auch positiven) Umstände würdigend liegen (andererseits) in Anbetracht der vom Kläger begangenen Straftaten und seiner (wie dargelegt) noch nicht gefestigten Entwicklung bis zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt weiterhin durchgreifende Anhaltspunkte für vom Kläger ausgehende schwerwiegende Gefahren vor. Die Delinquenz des Klägers wiegt schwer. Würdigend, dass er zu Beginn seiner Straftatenbegehungen als dem Jugendstrafrecht unterstehend eingestuft wurde, ist festzuhalten, dass er bei den Anlassstraftaten erwachsen war. Sein Alter ist insoweit mithin nicht von Bedeutung (vgl. BVerfG, B.v. 1.3.2004 – 2 BvR 1570/03 – juris Rn. 16). Auch hat der Kläger seine seit vielen Jahren bestehende Betäubungsmittelabhängigkeit, mitursächlich für seine Delinquenz, bislang nicht überwunden. Die Anlassstraftaten stehen als Beschaffungskriminalität im Zusammenhang mit seiner Drogenabhängigkeit. Auch aufgrund seiner ungesicherten beruflichen Aussichten (auch unter Würdigung positiver Ansätze) ist es (wie im Einzelnen dargelegt) insbesondere in Anbetracht geringer zu erwartenden Einkommensmöglichkeiten und schwerlich ersichtlicher stützender sozialer bzw. familiärer Umstände hinreichend wahrscheinlich, dass er wiederum aufgrund Drogenkonsums in eine Beschaffungskriminalität zurückfällt. Es ist hinreichend wahrscheinlich, dass diese Beschaffungskriminalität wie in der Vergangenheit Tätigkeiten im Zusammenhang mit Drogenhandel bzw. Eigentumsdelikte umfasst zum Zwecke der Förderung des eigenen Drogenkonsums und/oder zum Zwecke der Finanzierung eines den eigenen finanziellen Möglichkeiten nicht entsprechenden Lebensstils. Betäubungsmitteldelikte gehören zu den schweren, die Grundinteressen der Gesellschaft berührenden und schwer zu bekämpfenden Straftaten (vgl. Art. 83 Abs. 1 Unterabschn. 2 AEUV). Das Schutzgut der körperlichen Integrität der Opfer des Drogenhandels nimmt in der Hierarchie der in den Grundrechten enthaltenen Werteordnung einen sehr hohen Rang ein und löst staatliche Schutzpflichten aus (BVerwG, U.v. 10.7.2012 – 1 C 19/11 – juris Rn. 12). Der Betäubungsmittelhandel (der Kläger bewegte sich im Drogenhändlermilieu und beteiligte sich u.a. am Amphetaminhandel) lässt eine Ausweisung selbst für hier Geborene (zu denen der Kläger nicht zählt) zu, es muss sich insoweit nicht einmal um schwerste Kriminalität handeln (EGMR, U.v. 13.10.2011 – 41548/06 – Trabelsi, EuGRZ 2011, 11 ff. Rn.55; vgl. auch OVG Bremen, U.v. 15.12.2021 – 2 LB 379/21 – juris Rn. 45 unter Verweis auf EGMR, U.v. 15.11.2012 – 52873/09 – Shala). Unter Berücksichtigung des Werdegangs des Klägers, des der Anlassverurteilung zugrundeliegenden Sachverhalts und der daran anschließenden (auch positiven) Entwicklungen erweist sich die Ausweisung auch im Rahmen der verfassungsrechtlich gebotenen Abwägung als rechtmäßig. Es wird nicht verkannt, dass sich die streitgegenständliche Ausweisung in Betracht der langjährigen Aufenthaltsdauer des Klägers im Bundesgebiet und seiner hier bestehenden familiären und ggf. auch sozialen Bindungen (allerdings ist er ledig und hat keine Kinder; seine im Bundesgebiet lebenden Eltern haben den Kläger in der Vergangenheit nicht davon abhalten können, Drogen zu konsumieren und strafrechtlich in Erscheinung zu treten; sein früherer Hinweis auf ein gutes Verhältnis zu seiner kleinen Schwester hat keine durchgreifende Bedeutung) als gravierender Grundrechtseingriff darstellt. In Anbetracht der Delinquenz des Klägers im Zusammenhang mit seiner langanhaltenden weiterhin aktuellen Drogenproblematik und des Umstandes, dass sich aufgrund der eher geringen Verdienstmöglichkeiten des Klägers auf legalem Wege sich die Gefahr verstärkt, – erneut – in eine Kriminalität im Zusammenhang mit Drogen abzugleiten, überwiegt jedoch das Ausweisungsinteresse. In Anbetracht der weiterhin (wie dargelegt) bestehenden Wiederholungsgefahr ist es ihm auch zumutbar, im Land seiner Staatsangehörigkeit Fuß zu fassen und als erwachsener Mann die Kontakte zu seinen im Bundesgebiet lebenden Verwandten von dort aus aufrechtzuerhalten. Es ist ihm zumutbar, angesichts der von ihm ausgehenden Gefahren und auch seines noch nicht fortgeschrittenen Alters jedenfalls ggf. nicht mehr (vollständig) vorhandene Sprachkenntnisse aufzufrischen, sich dort eine Existenz aufzubauen und sich in die heimatlichen Verhältnisse zu reintegrieren. Der Kläger hat seine Sozialisierung in Georgien erfahren. Kultur und Tradition des Heimatlandes sind ihm ersichtlich vertraut. In Anbetracht der Schwere seines delinquenten Verhaltens und der daraus resultierenden Gefahr für besonders schützenswerte Güter der Gesellschaft ist es ihm zudem zumutbar, den Kontakt zu hier verbleibenden Verwandten oder Nahestehenden insbesondere über moderne Medien aufrechtzuerhalten. Treffen sind jedenfalls in Drittländern möglich. Für den Kläger sind ggf. zudem kurzfristige Betretungserlaubnisse gemäß § 11 Abs. 8 AufenthG nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Auch können ihn ggf. die Eltern während der Eingewöhnungsphase unterstützen.
Soweit der Kläger vorträgt, er könne in Georgien seine Nachsorge nicht mehr wahrnehmen, nach erfolgter Ausweisung werde der Therapieerfolg im Bezirksklinikum quasi zunichtegemacht, ist festzuhalten:
Weder dem einfachen Gesetzesrecht noch höherrangigem Recht ist zu entnehmen, dass die Ausweisung eines straffälligen Ausländers zu unterbleiben hat, solange sich dieser zum Zweck der Durchführung einer Entziehungskur nach § 64 StGB im Maßregelvollzug befindet (VGH BW, B.v. 15.2.2022 – 11 S 1814/20 – juris Rn. 9, 10). Der Kläger kann nicht beanspruchen, so lange in einer Therapieeinrichtung zu verbleiben, bis seine Erkrankung (insbesondere Suchterkrankung) geheilt ist und keine negative Gefahrenprognose mehr besteht (z.B. BayVGH, B.v. 16.4.2020 – 10 ZB 20.536 – juris Rn. 9). Selbst ein etwaiger Anspruch auf Durchführung einer Therapie (für den hier nichts ersichtlich ist) steht dem Vollzug einer Ausweisung nicht entgegen (BVerwG, B.v. 15.4.2013 – 1 B 22/12 – juris). Die gesetzlichen Vorschriften zur Ausweisung stellen die Gefahr zur Begehung weiterer Straftaten in den Mittelpunkt. Hauptziel der Ausweisung ist die Fernhaltung des Ausländers vom Bundesgebiet. Dass die Betäubungsmittelabhängigkeit des Klägers (noch) so schwerwiegend ist, dass es ihm grundsätzlich nicht möglich sein könnte, seinen Lebensunterhalt in Georgien durch Erwerbstätigkeit zu sichern, wurde vom Kläger nicht vorgetragen und ist auch sonst nicht ersichtlich. Mit seinem Vortrag stellt mithin der Kläger weder die Interessenabwägung des Verwaltungsgerichts noch die Verhältnismäßigkeit der Ausweisung ernstlich in Frage.
Soweit der Kläger mit der Behauptung, bei einer erzwungenen Rückkehr nach Georgien könne er seine Nachsorge nicht mehr wahrnehmen, ein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot geltend machen will, ist, unabhängig davon, dass ein etwaiges Abschiebungsverbot eine Ausweisung für sich genommen nicht rechtswidrig macht und die Frage eines zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernisses erst bei der Vollstreckung der Abschiebungsanordnung/-drohung Bedeutung erlangt (vgl. BayVGH, B.v. 5.10.2021 – 10 ZB 21.1725 – juris Rn. 15), nichts für das Vorliegen der Voraussetzungen des (hier ggf. gemeinten) § 60 Abs. 7 AufenthG aufgrund dieses Vortrags näher ausgeführt oder sonst ersichtlich.
Soweit der Kläger erklärt, er werde wieder nach Deutschland zurückkehren, er werde in jedem Fall wieder einreisen, verkennt er, dass es dem auf das Ziel der präventiven Gefahrenabwehr gerichteten Ausweisungsrecht zuwiderliefe, wenn man in Anbetracht einer möglicherweise zukünftigen illegalen Wiedereinreise auf eine Ausweisung verzichten würde. Unabhängig davon weist die Beklagte zurecht darauf hin, dass diese Ankündigung „Anlass zu Bedenken“ gebe. Zurecht führt die Beklagte aus (worauf der Kläger auch bereits im Ausweisungsbescheid hingewiesen wurde), dass die Einreise binnen der angeordneten Sperrfrist ohne den Besitz einer Betretenserlaubnis nicht nur unerlaubt nach § 14 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG ist, sondern darüber hinaus eine mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu ahndende Straftat nach § 95 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG darstellt und dass eine Ankündigung dieser Art gravierende Zweifel an einem zum jetzigen Zeitpunkt nachhaltigen Einstellungswandel des Klägers aufkommen lässt.
Die Dauer der Einreise- und Aufenthaltsverbotsfrist von sechs Jahren ab Ausreise oder Abschiebung wird vom Kläger aufgrund insoweit fehlenden Zulassungsvorbringens nicht in Frage gestellt. Sie würde auch keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnen. Ggf. entstehende Härten können durch die Möglichkeit der Erteilung von Ausnahmegenehmigungen nach § 11 Abs. 8 AufenthG gemildert werden. Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen kommt auch die Anwendung des § 11 Abs. 4 AufenthG in Betracht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 47 Abs. 3, Abs. 2, 52 Abs. 1, Abs. 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).


Ähnliche Artikel


Nach oben