Strafrecht

Berechnung des Vorwegvollzugs bei Unterbringung in einer Entziehungsanstalt

Aktenzeichen  1 KLs 8 Js 12054/19

Datum:
4.3.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 5824
Gerichtsart:
LG
Gerichtsort:
Schweinfurt
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
§ 64 StGB

 

Leitsatz

Geht der Sachverständige bei Prüfung einer Unterbringung gem. § 64 StGB von einer Therapiedauer von 1 1/2 bis 2 Jahren aus, ist der Mittelwert von 1 Jahr 9 Monaten als voraussichtliche Therapiedauer der Berechnung des Vorwegvollzugs zugrunde zu legen (abgeändert durch BGH BeckRS 2021, 1694).    (Rn. 108 – 110) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Der Angeklagte …, geboren am …, ist schuldig des bewaffneten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge.
II. Er wird deswegen zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt.
III. Die Unterbringung des Angeklagten … in einer Entziehungsanstalt wird angeordnet.
IV. Hinsichtlich eines Teils von einem Jahr und neun Monaten der verhängten Freiheitsstrafe wird der Vorwegvollzug vor dem Vollzug der Maßregel angeordnet.
V. Die am 18.10.2019 in der … Straße in 9… S. sichergestellten 439,27 Gramm Marihuana, 153,57 Gramm Haschisch, 143,04 Gramm Amphetamin und 7,92 Gramm Kokain werden eingezogen.
VI. Die Angeklagte …, geboren am 06.06.1975, wird freigesprochen.
VII. Sie ist für die vorläufige Festnahme am 18.10.2019 und die vom 19.10.2019 bis zum 09.01.2020 erlittene Untersuchungshaft aus der Staatskasse zu entschädigen.
VIII. Der Angeklagte … hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Soweit die Angeklagte … freigesprochen wurde, fallen die Kosten des Verfahrens und die der Angeklagten darin entstandenen notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last.
Angewendete Strafvorschriften:
§ 1 Abs. 1 BtMG i.V.m. Anlagen I und III zum BtMG, §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 29a Abs. 1 Nr. 2, 30a Abs. 2 Nr. 2, 33 S. 1 BtMG, §§ 52, 64, 67 Abs. 2 StGB

Gründe

A) Angeklagter …
I. Persönliche Verhältnisse des Angeklagten …
Der zur Tatzeit … Jahre alte Angeklagte … ist in … in … geboren und wuchs dort mit vier jüngeren Schwestern bei seinen Eltern auf. Sein Vater war als Hilfsarbeiter auf dem großen Markt in … tätig. Die Mutter des Angeklagten hat in Privathaushalten gegen Entgelt Wäsche gewaschen.
Der Angeklagte besuchte in … 8 Jahre lang eine Schule und erlernte dann den Beruf eines Bäckers. Nach dem Tod seines Vaters im Jahr 2009 bei einem Autounfall musste er für den Lebensunterhalt der Familie sorgen.
Im Jahr 2014 reiste der Angeklagte über das Mittelmeer und Italien nach Deutschland ein und erhielt am 23.12.2014 von der Hessischen Erstaufnahmeeinrichtung für Flüchtlinge in Gießen eine Bescheinigung über die Weiterleitung eines Asylsuchenden, die eine Ersteinreise am 16.12.2014 ausweist. Als Personalien hatte er angegeben: „…, geboren am … in … Staatsangehöriger“, weil Landsleute ihm geraten hatten, im Asylverfahren falsche Personalien anzugeben, um eine Abschiebung aus Deutschland zu verhindern oder zu verzögern. Bis ins Jahr 2016 hielt er sich in der Erstaufnahmeeinrichtung in Gießen auf. Dort bezog er Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz und nahm an Deutschkursen teil.
Im Jahr 2016 wies ihm die Ausländerbehörde eine Unterkunft in Bad Homburg zu. Dort lernte er die Mitangeklagte … kennen.
Seit Juni 2018 wohnt der Angeklagte … – gemeinsam mit dem 25 Jahre alten Sohn der Angeklagten … aus ihrer ersten Ehe, … – in der Wohnung der Angeklagten … in der … Straße in S. Die Angeklagten sind verlobt. Eine Heirat scheiterte bisher daran, dass der Angeklagte … nicht über einen Reisepass verfügt und ein Scheidungsurteil für die zweite Ehe der Angeklagten … nicht vorliegt. Nach wie vor planen beide jedoch zu heiraten.
Der Asylantrag des Angeklagten … ist bestandskräftig abgelehnt, er ist vollziehbar ausreisepflichtig. Eine bereits geplante Abschiebung konnte nicht durchgeführt werden, weil der Angeklagte sich im vorliegenden Strafverfahren seit 18.10.2019 in Untersuchungshaft befindet.
Außer den Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, die er zuletzt im November 2018 in Höhe von 112 € bezog, hatte der Angeklagte … keine Einnahmen. In dem Café, dessen Räumlichkeiten in der … Straße in S. bereits im Jahr 2017 von der Angeklagten … angemietet und renoviert worden waren und für das der Sohn der Angeklagten … am 23.10.2018 eine Gewerbeanmeldung bei der Stadt S. eingereicht hatte, war er nicht tätig.
Das Bundeszentralregister weist für den Angeklagten … 7 Einträge auf, die Verurteilungen betreffen.
Drei der Verurteilungen im Strafbefehlswege wurden mit Beschluss vom 22.03.2016 zu einer Gesamtgeldstrafe von 75 Tagessätzen zu je 8 € zusammengefasst. Zugrunde lag ein Strafbefehl des Amtsgerichts Gießen vom 30.04.2015, rechtskräftig seit 16.06.2015, mit dem der Angeklagte wegen Diebstahls, Tatzeit: 20.02.2015, zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je 8,00 € verurteilt worden war. Außerdem ein Strafbefehl des Amtsgerichts Gießen vom 26.05.2015, rechtskräftig seit 30.06.2015, mit dem der Angeklagte wegen Leistungserschleichung, Tatzeit: 24.03.2014, zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je 8,00 € verurteilt worden war. Und schließlich ein Strafbefehl des Amtsgerichts Gießen vom 27.08.2015, rechtskräftig seit 22.09.2015, mit dem der Angeklagte wegen gemeinschaftlichen Diebstahls, Tatzeitpunkt: 25.02.2015, zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 7,00 € verurteilt worden war.
Mit Strafbefehl des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 09.12.2015, rechtskräftig seit 08.03.2016, wurde der Angeklagte wegen gemeinschaftlichen Diebstahls, Tatzeitpunkt: 16.05.2015, zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je 10 € verurteilt.
Mit Strafbefehl des Amtsgerichts Bad Homburg vom 12.10.2017, rechtskräftig seit 30.10.2017, wurde der Angeklagte wegen Diebstahls, Tatzeitpunkt: 28.06.2017, zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 10 € verurteilt.
Diese im Vorangehenden aufgeführten Verurteilungen erfolgten jeweils unter den Personalien „…“, die der Angeklagte im Asylverfahren gegenüber den Ausländerbehörden angegeben hatte.
Am 09.07.2018 wurden die Angeklagten … und … in Frankfurt am Main festgenommen und befanden sich anschließend im Verfahren 5250 Js 234746/18 der Staatsanwaltschaft Frankfurt a. M. in Untersuchungshaft. Nach der Festnahme wurden sowohl die Räume des zu diesem Zeitpunkt geschlossenen Cafés in der … Straße in S., als auch die Wohnung der Angeklagten in der … Straße durchsucht. In den Räumen des Cafés wurden keinerlei Betäubungsmittel gefunden. Am 10.12.2018 verurteilte das Landgericht Frankfurt a. M. den Angeklagten in diesem Verfahren – unter dem Geburtsnamen „…“ – wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 9 Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung bis 16.02.2021 ausgesetzt wurde. Das Urteil (BZR Nr. 8) ist seit 17.12.2018 rechtskräftig. Das Landgericht Frankfurt am Main hat folgenden Sachverhalt festgestellt:
Am 09.07.2018 lieh sich der Angeklagte … das im Eigentum des Sohnes der Angeklagten … stehende Kraftfahrzeug Mercedes Benz mit dem amtlichen Kennzeichen …, um gemeinsam mit der Angeklagten … nach Bad Homburg zu fahren. Dort hatte er einen Termin zur Verlängerung seiner Duldung. Nach dem Termin trafen die Angeklagten in Nieder-Eschbach einen Bekannten des Angeklagten … aus …, von welchem der Angeklagte wusste, dass dieser mit der Betäubungsmittelszene Kontakt hatte. Der Bekannte fragte die Angeklagten, ob sie für ihn eine Lieferung Marihuana in Frankfurt am Main abholen und nach Nieder-Eschbach transportieren würden. Dafür sollten sie einen Lohn in Höhe von 300 € erhalten. Die Angeklagten, welche dringend Geld benötigten, u.a. um einen Rechtsanwalt für die aufenthaltsrechtlichen Streitigkeiten des Angeklagten … zu zahlen, stimmten zu. Dabei wussten sie, dass sie Marihuana transportieren sollten, das zum gewinnbringenden Weiterverkauf bestimmt war, aber nicht, um wieviel es sich handeln und von welcher Qualität es sein würde.
Anweisungsgemäß fuhren die Angeklagten gemeinsam nach Frankfurt am Main in die … Straße in die Nähe der …-Schule und hielten dort an. Als eine ihnen unbekannte männliche Person, vermutlich marokkanischer Herkunft, an das Auto trat und sich als „…“ vorstellte, stiegen die Angeklagten aus dem Auto aus und der Angeklagte … unterhielt sich mit diesem. „…“ gab an, sie sollten sich gedulden, die Ware würde gleich mit dem Fahrrad gebracht werden. Dann entfernte sich „…“ und die Angeklagten begaben sich zurück zum Auto. Wenig später kam ein weiterer den Angeklagten unbekannter Mann, der gesondert Verfolgte …, mit dem Fahrrad vorgefahren und übergab den Angeklagten eine schwarze verschlossene Tüte, in welcher sich 1962,4 Gramm Marihuana mit einem Wirkstoffgehalt von 213,9 g THC befanden. Der Angeklagte legte die Tüte mit den Betäubungsmitteln zunächst in die Mittelkonsole des Fahrerraumes. Die Angeklagte … forderte ihn jedoch auf, die Drogen nicht im Fahrerraum des Autos zu belassen, sondern sie in den Kofferraum zu legen. Dabei fasste sie die Tüte an. Der Angeklagte … versteckte die Tüte sodann im Kofferraum, unter der Kofferraumabdeckung in der für das Ersatzrad bestimmten Aussparung. Anschließend fuhren die Angeklagten – der Angeklagte … am Steuer – in Richtung der Shell-Tankstelle in der … Straße in Frankfurt. Dort wurden sie gegen 20:00 Uhr von der Polizei kontrolliert, durchsucht und vorläufig festgenommen. Die Betäubungsmittel wurden durch die Polizei sichergestellt.
Während des gesamten Tatzeitraums trug die Angeklagte … ein sog. Tierabwehrspray in ihrer Handtasche. Die Kammer konnte jedoch keine Feststellungen dazu treffen, wo in der Handtasche sich das Spray befand und an welcher Stelle im Auto die Handtasche abgelegt war. Die Angeklagte … hatte im Tatzeitpunkt keine aktuelle Kenntnis von ihrem Besitz des Tierabwehrsprays; dieses hatte sie seit langer Zeit in der Handtasche, jedoch noch nie eingesetzt. Sie beabsichtigte auch nicht, es gegenüber Menschen – wie z.B. kontrollierenden Polizeibeamten – einzusetzen. Auch der Angeklagte wusste nichts von dem Pfefferspray in der Handtasche.
Obwohl der Angeklagte … eigenen Angaben zufolge zuletzt am Samstag, den 07.07.2018 Betäubungsmittel, nämlich Kokain, konsumiert hatte, war er dadurch zum Zeitpunkt der Tat weder in seiner Einsichts – noch in seiner Steuerungsfähigkeit eingeschränkt. Zu Ausfallerscheinungen psychischer und/oder physischer Natur kam es bei dem Angeklagten während des Tatzeitraums nicht. Beide Angeklagte verhielten sich den Polizeibeamten gegenüber kooperativ und der Angeklagte gab der Polizei freiwillig eine DNA-Probe und das Passwort seines Mobiltelefons.
Mit Strafbefehl des Amtsgerichts Schweinfurt vom 25.06.2019, rechtskräftig seit 23.07.2019, wurde der Angeklagte … schließlich wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis, Tatzeitpunkt: 20.04.2019, zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 10 € verurteilt.
Der Angeklagte … konsumiert seit dem Tod seines Vaters im Jahr 2009 Betäubungsmittel. Zunächst nahm er lediglich Cannabisprodukte zu sich, seit ca. 3 Jahren – beginnend also etwa mit dem Jahr 2017 – konsumiert er auch härtere Drogen, insbesondere Kokain und Amphetamin. Er steigerte seinen Konsum, zuletzt nahm er täglich 1 bis 2 Gramm Cannabis und 1 bis 2 Gramm, möglicherweise auch 5 Gramm, täglich Kokain oder Amphetamin – je nachdem, welches Betäubungsmittel zur Verfügung stand – zu sich.
Er trinkt täglich ab etwa 12 Uhr Alkohol in Form von Bier und Wodka. Zu den Mengen kann er keine genauen Angaben machen.
II. Feststellungen zur Sache
Am 18.10.2019 gegen 14.00 Uhr bewahrte der Angeklagte … in einem grauen Nylonbeutel mit einem Schnurdurchzug als Verschluss in der Wohnung in der … Straße in S. folgende Betäubungsmittel wissentlich und willentlich auf:
142,58 Gramm Amphetamin mit einem Amphetaminbasegehalt von mindestens 10,4 % (entspricht einer Amphetaminbasemenge von mindestens 14,82 Gramm),
7,92 Gramm Kokain mit einem Kokainhydrochloridgehalt von mindestens 72,2 % (entspricht einer Kokainhydrochloridmenge von mindestens 5,71 Gramm)
439,27 Gramm Marihuana mit einem Tetrahydrocannabinolgehalt von mindestens 16,6 % (entspricht einer THC-Menge von mindestens 72,9 Gramm),
128,44 Gramm Haschisch mit einem Tetrahyrodcannabinolgehalt von mindestens 7,7 % (entspricht einer THC-Menge von mindestens 9,88 Gramm),
25,13 Gramm Haschisch mit einem THC-Gehalt von mindestens 25,5 % (entspricht einer Wirkstoffmenge von mindestens 6,40 Gramm)
Die Gesamtmenge des Amphetamins und das gesamte Kokain hatte der Angeklagte … für den Eigenverbrauch bestimmt.
Das Marihuana und das Haschisch hatte er zum weit überwiegenden Teil – nämlich geschätzt zu mindestens 90 % – für den gewinnbringenden Weiterverkauf vorgesehen. Er wollte damit mindestens 115,44 Gramm Haschisch mit einem THC-Gehalt von 8,88 Gramm, mindestens 22,62 Gramm Haschisch mit einem THC-Gehalt von 5,76 Gramm und 395,34 Gramm Marihuana mit einem THC-Gehalt von 65,61 Gramm aus der Gesamtmenge gewinnbringend weiterverkaufen. 43,92 Gramm Marihuana mit einem THC-Gehalt von 7,29 Gramm und 15,35 Gramm Haschisch mit einem THC-Gehalt von 1,62 Gramm hatte er für den Eigenverbrauch bestimmt.
Diese Mengen und Wirkstoffgehalte nahm der Angeklagte zumindest billigend in Kauf.
Wie der Angeklagte wusste, besaß er nicht die für den Umgang mit Betäubungsmitteln erforderliche Erlaubnis.
Die Wohnung der Angeklagten in der … Straße liegt in unmittelbarer Nähe der Obdachlosenunterkunft in S., die auch als „…“ bekannt ist. Die Mietwohnung ist 67,41 m² groß und befindet sich im ersten Stock eines Mehrfamilienhauses. Sie besteht aus einer Küche, einem Badezimmer, zwei Schlafzimmern und einem Wohnzimmer. Direkt links neben dem Eingang befindet sich – abgehend von einem schmalen Flur – die Küche, im Uhrzeigersinn gefolgt vom Badezimmer und dem Schlafzimmer der Angeklagten, anschließend – auf der anderen Seite des Flures gelegen – folgt das Wohnzimmer und weiter, direkt rechts neben der Eingangstür das Schlafzimmer des Sohnes der Angeklagten, ….
Rechts und links neben der Eingangstür hatte der Angeklagte je ein ca. einen Meter langes Bambusrohr senkrecht abgestellt. Jedes der beiden Rohre war an einem Ende schräg abgeschnitten, so dass sich dort eine Spitze bildete. Eines der Rohre hatte er mit Klebeband umwickelt, so dass er einen sicheren Griff hatte. Auf dem obersten Brett eines als Schuhschrank benutzten Regals, das auf der rechten Seite des Flures, ca. 2 Meter von der Eingangstür entfernt gegenüber der Tür zur Küche und noch vor der Tür zum Zimmer …s aufgestellt war, lagen eingeschlagen in eine in der Mitte gefaltete Gummimatte zwei funktionsfähige Elektroschocker – Distanzloshandgeräte der Marke „Power Max“ mit PTB-Zeichen. In der Küche hatte er auf dem Fensterbrett zwei Schleudern abgelegt. An der Küchenzeile, zwischen Schränkchen und Wand hatte er eine Machete mit einer Klingenlänge von ca. 45 Zentimetern aufgestellt. Im Wohnzimmer, auf dem Zwischenboden des Couchtisches, der in der Mitte des Raumes stand, hätte er ein Einhandmesser abgelegt. In der knapp 7 cm langen Klinge dieses Taschenmessers ist eine Bohrung angebracht, so dass es einhändig mit dem Daumen geöffnet werden kann. Durch eine Feder wird die Klinge nach dem Öffnen festgestellt.
Der Angeklagte bewahrte jedenfalls die Elektroschockgeräte, die Schleudern, die Bambusstöcke und das Einhandmesser bewusst auf, um sie – falls erforderlich – zur Verletzung von Menschen zu nutzten.
Es lässt sich nicht feststellen, dass der Angeklagte die Betäubungsmittel in der Wohnung in der … Straße angekauft hätte oder sie dort verkaufen wollte.
Als Beamte der Kriminalpolizeiinspektion S. gegen 14.00 Uhr an der Wohnungstür klopften, sich mit „Polizei“ meldeten und sich anschließend mit einer Ramme Zutritt zu der Wohnung verschafften, warf der Angeklagte den Nylonbeutel mit den Betäubungsmitteln aus dem Badezimmerfenster in die Hecke vor dem Anwesen, um sie vor den Beamten zu verbergen.
Dort wurden sie gefunden, nachdem bei der Durchsuchung der Wohnung selbst nur im Schlafzimmer der Angeklagten im Schrank in einer Socke 0,46 Gramm Amphetamin sichergestellt werden konnten.
Die Einsichtsfähigkeit des Angeklagten war bei der Tat erhalten. Seine Steuerungsfähigkeit war jedenfalls nicht erheblich beeinträchtigt.
III. Beruhen der Feststellungen
1. Feststellungen zur Person
Der Angeklagte hat seinen Werdegang so wie festgestellt berichtet. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass seine Angaben soweit nicht zutreffen würden. Die Angaben falscher Personalien im Asylverfahren wird durch die Bescheinigung über die Weiterleitung von Flüchtlingen vom 23.12.2014 belegt.
Die Feststellungen zu seinen Vorstrafen beruhen auf der Auskunft aus dem Bundeszentralregister vom 22.06.2020 und auf der Urteilsurkunde aus dem Verfahren 5250 Js 234746/18 der Staatsanwaltschaft Frankfurt a. M. Einwände gegen die Feststellungen dort hat der Angeklagte nicht erhoben. Soweit es um die Vorstrafen wegen Diebstahls geht, hat er erklärt, dass es zu den Diebstählen gekommen sei, weil er wegen seines Drogenkonsums nicht über das notwendige Geld verfügt habe, um Nahrungsmittel und Kleider zu kaufen.
Zu seinem Drogenkonsum hat er angegeben, dass er diesen Gesichtspunkt in der Verhandlung vor dem Landgericht Frankfurt a. M. heruntergespielt habe. Er habe nach dem Tod seines Vaters 2009 zum ersten Mal Cannabis konsumiert und den Konsum dann fortgeführt. Seit etwa 3 Jahren – also seit ca. 2017 – konsumiere er auch härtere Drogen, vor allem Kokain und Amphetamin. Der Konsum habe sich über die Jahre gesteigert. Zuletzt vor der Festnahme habe er täglich Kokain und Amphetamin über die Nase und Marihuana oder Haschisch als Joint konsumiert. Er habe alle diese Drogen konsumiert, um ruhig zu werden. Die Angaben des Angeklagten zur Konsummenge waren widersprüchlich. Der Angeklagte hat zunächst angegeben, er habe ca. 1-2 Gramm Kokain oder Amphetamin täglich konsumiert, je nachdem, welches Betäubungsmittel zur Verfügung gestanden habe, und außerdem 1-2 Gramm Cannabis täglich. Später hat er erklärt, er habe 2, 3 vielleicht auch 5 Gramm Kokain pro Tag zu sich genommen und Marihuana 5 bis 6 Male täglich als Joint geraucht. Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass er täglich – so wie festgestellt – in diesem Umfang Kokain oder Amphetamin zu sich nahm.
Objektive Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte bereits seit längerer Zeit Drogen konsumiert, ergeben sich aus dem Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin des Universitätsklinikums Frankfurt am Main vom 23.07.2018, wonach in einer Blutprobe, die dem Angeklagten im Verfahren 5250 Js 234746/18 der Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main am 09.07.2018 entnommen worden war, Benzoylecgonin – ein Abbauprodukt von Kokain – in einem mittleren Konzentrationsbereich festgestellt worden war.
Der Angeklagten hat weiter angegeben, er habe in der JVA Schlafmittel bekommen, er habe nämlich nicht schlafen können, weil er keine Drogen bekommen habe. Er habe auch Schweißausbrüche gehabt. Er habe noch keine Entgiftung mit professioneller Hilfe gemacht, eine Therapie sei ihm von dem Psychiater, den er deshalb zwei Male aufgesucht habe, nicht genehmigt worden. Er wolle aber eine professionelle Therapie machen, weil es ihm ohne Hilfe nicht gelinge, von den Drogen wegzukommen.
2. Feststellungen zur Sache
a) Einlassung des Angeklagten
Zur Sache hat der Angeklagte keine Angaben gemacht.
b) Der Tatnachweis ergibt sich jedoch ohne jeden Zweifel aus den folgenden Gesichtspunkten:
aa) Feststellungen zur Beschaffenheit der Wohnung am 18.10.2019, zu den dort festgestellten Gegenständen und zur Auffindesituation der Betäubungsmittel
Die Feststellungen zum Zuschnitt und zur Beschaffenheit der Wohnung in der … Straße in S. am 18.10.2019 und zu den dort gefundenen Gegenständen ergeben sich aus den in vollem Umfang glaubhaften Angaben der Zeugen … und … und aus den Bildern, die von der Wohnung gefertigt worden waren.
Der Zeuge … hat den Zuschnitt der Wohnung so wie festgestellt berichtet. Seine Angaben werden durch die Bilder bestätigt, die in der Wohnung gefertigt wurden. Der Zeuge hat auch in vollem Umfang glaubhaft berichtet, dass er im Schlafzimmer in einer Socke im Schrank dort eine kleine Plombe mit einem weißen Pulver gefunden habe.
Der Zeuge … hat mit der Aussage des Zeugen … übereinstimmende Angaben zum Zuschnitt und zur Lage der Wohnung – so wie festgestellt – gemacht. Er hat weiter berichtet, wo die beiden Bambusstecken, die Elektroschockgeräte, die Zwillen und die Machete gefunden worden sind und glaubhaft ausgeführt, dass er die Elektroschockgeräte überprüft habe und sie sich dabei als funktionsfähig erwiesen hätten. Seine Angaben werden durch die Bilder der Wohnung und von der Auffindesituation der Elektroschockgeräte, der Bambusstecken und der Zwillen bestätigt. Die Auffindesituation des Einhandmessers ergibt sich aus den Angaben des Zeugen … und dem Lagevermerk auf dem sichergestellten Messer. Danach lag es im Zwischenboden des Wohnzimmertisches.
Der Zeuge … hat darüber hinaus in vollem Umfang glaubhaft berichtet, dass nach der – im Wesentlichen – ergebnislosen Durchsuchung der Wohnung vor dem Badezimmerfenster nachgesehen worden sei und unmittelbar unter diesem Fenster in der angrenzenden Hecke ein Beutel gelegen habe, in dem sich die Betäubungsmittel befunden hätten. Die Auffindesituation des Beutels in der Hecke vor dem Fenster ist durch das vom Badezimmer der Wohnung aus gefertigte Bild belegt.
Die genaue Größe der Wohnung ist dem Mietvertrag über die Wohnung vom 29.03.2016 entnommen.
bb) Feststellung dazu, dass der Angeklagte … die Betäubunsmittel in dem Nylonbeutel aufbewahrte und aus dem Fenster warf
Dass gerade der Angeklagte … und nicht die Angeklagte … und auch nicht deren Sohn den Nylonbeutel mit den Betäubungsmitteln aus dem Fenster warf, ergibt sich ohne jeden Zweifel aus einer Gesamtschau folgender Umstände:
(1) Der Zeuge … hat beim Betreten der Wohnung Beobachtungen gemacht, aus denen sich schließen lässt, dass dort jemand bis kurz vor dem Betreten der Wohnung durch die Polizei mit Marihuana umgegangen ist und dass der Angeklagte es war, der den Beutel mit den Betäubungsmitteln aus dem Fenster geworfen hat.
Der Zeuge … hat dazu nämlich in Einzelnen und in vollem Umfang glaubhaft berichtet, dass sie – die durchsuchenden Beamten – an der Wohnung kurz geklopft und „Hallo Polizei“ gerufen hätten. Sie hätten in der Wohnung dann Geräusche gehört und daraufhin die Tür mit der Ramme geöffnet. Zwischen dem Bemerkbarmachen mit dem Klopfen und dem Einsatz der Ramme seien 5 bis 10 Sekunden vergangen.
Er sei als erster in die Wohnung gegangen und sofort nach hinten durchgerannt. Dort habe er hinten links, direkt vor der Tür zum Badezimmer den Angeklagten … festgenommen, der dort leicht bekleidet – wohl um anschließend zu duschen – gestanden sei. Als er den Angeklagten dort bemerkt habe, habe dieser noch eine Bewegung Richtung Fenster gemacht. Die Fenster in der Küche und im Badezimmer seien geöffnet gewesen. Bereits beim Eindringen hätten sie einen intensiven Geruch nach Marihuana wahrgenommen, der bis in die Küche hinein bemerkbar gewesen sei.
Im Mülleimer in der Küche habe sich ein Beutel gefunden, in dem Verpackungsmaterialien mit Marihuanaanhaftungen und mehrere – er glaube es seien 6 gewesen – Einweghandschuhe gefunden worden seien.
Nachdem in der Wohnung bis auf die Plombe mit weißem Pulver im Schlafzimmer keine Betäubungsmittel gefunden worden seien, hätten sie aus dem Badezimmerfenster gesehen. Dort sei unmittelbar unter dem Fenster in der angrenzenden Hecke ein Nylonbeutel gelegen, in dem die später sichergestellten Betäubungsmittel verpackt gewesen seien.
Die Angeklagte … sei „perplex“ in der Küche gestanden. Ihr Sohn, … habe sich schlafend in seinem Zimmer aufgehalten. Die Zimmertüre sei geschlossen aber nicht abgeschlossen gewesen.
(2) Aus den bei der Durchsuchung gefertigten Bildern ergibt sich, dass auf dem Schuhregal im Eingangsbereich, direkt neben den Elektroschockern ein Nylonbeutel lag, dessen Aussehen vollständig mit demjenigen übereinstimmte, in dem die vor dem Fenster liegenden Betäubungsmittel verpackt waren. Es handelte sich dabei um einen ausgefallenen, nicht alltäglichen grauen Beutel, dessen Öffnung mit einem Schnurrdurchzug ausgestattet war, durch den er – wie etwa ein Turnbeutel – verschlossen werden konnte. Die schwarzen Schnüre aus diesem Durchzug an der Beutelöffnung wurden rechts und links des Beutels zu je einer Öse an der rechten und linken unteren Ecke des Beutels geführt, so dass sie wie die Träger eines Rucksacks verwendet werden konnten. Die Ecken um die runden Ösen waren mit dreieckigen, schwarzen Aufnähern verstärkt. Der Beutel hatte eine schwarze Aufschrift.
Damit ist weiter belegt, dass die Bewohner der Wohnung über dasselbe ausgefallene Verpackungsmaterial verfügten, das für die vor dem Fenster gefundenen Betäubungsmittel verwendet worden war.
(3) Dass der Angeklagte … selbst auch mit den acht Betäubungsmittelpäckchen in dem vor dem Badezimmerfenster gefundenen Nylonbeutel in Kontakt gekommen war, ergibt sich aus dem Spurensicherungsbericht vom 09.12.2019 und dem Gutachten des Sachverständigen … über die Zuordnung der DNA aus dem Zellmaterial, das an Verpackungsmaterialien der Betäubungsmittel sichergestellt worden war.
α) Aus dem Spurensicherungsbericht vom 09.12.2019 ergibt sich, dass es sich bei der Spur Nr. 0.13 um eine Plastiktüte handelte, in der 9,590 Gramm eines Betäubungsmittels verpackt waren, von dem ursprünglich angenommen worden war, es handele sich um Amphetamin, das sich aber tatsächlich als Kokain erwies. Diese Tüte war wiederum in ein Taschentuch gewickelt, das mit Klebeband befestigt war. An der inneren Plastiktüte wurde außen eine Abklebung genommen und als Spur 0.13.1 gesichert.
Darüber hinaus belegt der Spurensicherungsbericht vom 09.12.2019, dass die beiden in dem Nylonbeutel gefundenen Haschischplatten mit einem Gesamtgewicht von 137,27 Gramm zunächst gemeinsam in einem handelsüblichen Gefrierbeutel verpackt waren. Die größere dieser beiden Platten war weiter in Frischhaltefolie eingewickelt. An dieser Frischhaltefolie wurde außen als Spur Nr. 0.12.2.1 eine DNA-Abklebung gesichert.
β) Aufgrund des Gutachtens des Sachverständigen … steht fest, dass die Zellmaterialien in diesen beiden Spuren ohne vernünftigen Zweifel vom Angeklagten stammen.
Der Sachverständige …, Sachverständiger für DNA-Forensik hat dazu ausgeführt, dass er diese Spuren – neben weiteren Spuren – molekulargenetisch daraufhin untersucht habe, ob sich daran Zellanhaftung der Angeklagten fänden. Dazu sei aus den übersandten Spuren DNA extrahiert worden.
Die Untersuchung der an der Spur 0.13.1 anhaftenden Zellmaterialien habe zu einem DNA-Muster geführt, das sich auf eine einzige Person habe zurückführen lassen und vollständig mit den Merkmalen des Angeklagten übereingestimmt habe. Für die Untersuchung seien 16 Systeme herangezogen worden, die unabhängig voneinander vererbt würden. Eine biostatistische Vergleichsberechnung unter Verwendung der Produktregel auf der Grundlage von Frequenztabellen für die europäische Bevölkerung habe ergeben, dass sich das Untersuchungsergebnis für die Spur 0.13.1 in einem Umfang von 1,1 × 1023 mal wahrscheinlicher mit der Hypothese erklären lasse, dass der Angeklagte die Spur verursacht habe, als mit der Hypothese, dass eine unbekannte, mit dem Angeklagten nicht verwandte Person die Spur verursacht habe. Der Angeklagte sei somit ohne vernünftigen Zweifel Verursacher dieser Spur. Die Angeklagte … könne als Verursacher dieser Spur ausgeschlossen werden, weil unterschiedliche DNA-Merkmale vorlägen.
Die auf dieselbe Art durchgeführte Untersuchung der Spur 0.12.2.1 habe eine Mischung aus Merkmalen von mehr als einer Person ergeben. Aus dieser Mischung habe sich aus der Hauptkomponente ein Muster ableiten lassen, das vollständig mit dem Muster des Angeklagten übereingestimmt habe. Bei einem biostatistischen Vergleich der beiden Hypothesen, nämlich als erster Hypothese, dass der Angeklagte der Verursacher der Hauptkomponente der anhaftenden Zellmaterialien sei, und als zweiter Hypothese, dass eine unbekannte und mit dem Angeklagten nicht verwandte Person Verursacher der Zellmaterialien sei, ergebe sich auf der Grundlage von Frequenztabellen für die Europäische Bevölkerung und der 16 untersuchten, unabhängig voneinander vererbten Systeme, so dass die Produktregel Anwendung finde, dass die Wahrscheinlichkeit für das Zutreffen der ersten Hypothese 1,1 × 1023 größer sei, als diejenige für das Zutreffen der zweiten Hypothese. Der Angeklagte sei daher ohne vernünftigen Zweifel Verursacher der Hauptkomponente der Spur. Die Angeklagte … sei wegen fehlender DNA-Merkmale in der Spur als Mitverursacher nicht nachweisbar.
Aufgrund dieser schlüssigen, in vollem Umfang nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen, gegen die keinerlei Einwände erhoben wurden, gibt es keinen Zweifel daran, dass Verursacher der Spur 0.13.1 an der äußeren Plastiktüte, in die 9,59 Gramm Kokain verpackt waren, und Verursacher der Hauptkomponente der Spur 0.12.2.1, die an der äußeren Seite der Frischhaltefolie gefunden wurde, in der die Haschischplatte verpackt war, der Angeklagte … war. Es kann auch ausgeschlossen werden, dass die Spuren zufällig an die Verpackungsmaterialien gelangt sind. Denn das Zellmaterial fand sich auf verschiedenem Material, einmal auf der Frischhaltefolie und das andere Mal an einer Frischhaltetüte. In beiden Fällen war die jeweilige Verpackung durch eine weitere Schicht Verpackungsmaterial umhüllt.
γ) Darüber hinaus belegt die Aussage des Zeugen …, dass der Angeklagte … mit Betäubungsmitteln handelte.
Denn der Zeuge hat in vollem Umfang glaubhaft berichtet, dass er hauptamtlicher Führer von Vertrauenspersonen bei der Kriminalpolizeiinspektion S. sei. Im Oktober 2019 habe er mit der Vertrauensperson „…“ gesprochen, einer Zeugin, die ihm seit vier Jahren persönlich bekannt sei und ihn mit Informationen aus der örtlichen Drogenszene versorge. Diese Person habe ihm im Oktober berichtet, dass im Bereich der Obdachlosenunterkunft in der … Straße in S. ein schwunghafter Handel mit insbesondere Haschisch und Marihuana betrieben werde. Der Drogendealer heiße „…“. Er wohne nicht in der Obdachlosenunterkunft selbst, sondern daneben bei seiner Lebensgefährtin. „…“ sei schon einmal mit einer größeren Menge Marihuana in Frankfurt aufgefallen. Die Vertrauensperson „…“ habe „…“ so beschrieben, dass er eindeutig als der Angeklagte … habe identifiziert werden können. Am 18.10.2019 sei „…“ erneut auf ihn zugekommen und habe ihm berichtet, dass sie gehört habe, dass bei „…“ jetzt eine größere Lieferung „Gras“ eingegangen sei. Sie könne nicht genau sagen, um wieviel es sich handele. Auf seine Frage, was mit „größerer Lieferung“ gemeint sein könnte, habe sie erklärt, dass es sich um ein Kilo handeln könne.
Es gibt keinen Zweifel daran, dass der Zeuge … glaubhaft über die Angaben der Informantin „…“ berichtet hat. Er hat über ihre Angaben noch am 18.10.2019 einen Vernehmungsvermerk gefertigt. Auch die detaillierte Aussage der dem Zeugen … seit langem bekannten Vertrauensperson, die eine Reihe von Merkmalen nennen konnte, die gerade auf den Angeklagten zutreffen, nämlich dass er bei seiner Lebensgefährtin neben der Obdachlosenunterkunft in der … Straße in S. wohnt, dass er bereits mit einer größeren Menge Marihuana in Frankfurt aufgefallen war und dass er „…“ heiße, ist wegen dieser berichteten Details glaubhaft. Die Angaben der Informantin am 18.10.2020 stimmen darüber hinaus mit dem Ergebnis der Durchsuchung an diesem Tag überein.
Darüber hinaus hat der Zeuge … im vollen Umfang glaubhaft berichtet, dass die Angeklagte … nach der Vorführung vor den Ermittlungsrichter auf dem Weg in die JVA Würzburg mit ihm ein Gespräch geführt habe und dabei auch erklärt habe, dass ihr Lebensgefährte, der Angeklagte …, sich öfter im „…“ aufgehalten habe, damit meine sie den Wohnblock in der … Straße. Sie habe sich deswegen Sorgen gemacht. Auch diese Aussage bestätigt die Angaben der Vertrauensperson „…“.
Die Angaben der Vertrauensperson „…“ gegenüber dem Zeugen … sind damit ein weiteres Indiz dafür, dass gerade der Angeklagte … mit Betäubungsmitteln handelte.
δ) Die Gesamtschau dieser unter α) bis γ) aufgeführten Umstände – der vom Zeugen … beobachteten Bewegung des Angeklagten zum Badezimmerfenster hin, des Marihuanageruchs in der Wohnung, des vor dem Badezimmerfenster gefundenen Beutels mit Betäubungsmitteln, bei denen sich an zwei Verpackungen eindeutige DNA-Spuren des Angeklagten fanden, und der Angaben der Vertrauensperson „…“ – lässt keinen anderen Schluss zu, als dass der Angeklagte … zunächst in der Wohnung mit der Verpackung der Betäubungsmittel zu tun hatte und dass er den Beutel, in dem sie verpackt waren, beim Eindringen der Polizei aus dem Fenster geworfen hat, um sie vor den Beamten zu verbergen.
cc) Feststellungen zum Wirkstoffgehalt
Die Feststellungen zum Wirkstoffgehalt beruhen auf dem Gutachten des Bayerischen Landeskriminalamtes vom 22.04.2020. Einwände gegen das Gutachten sind nicht erhoben worden. Anhaltspunkte dafür, dass es nicht zuverlässig wäre, gibt es nicht. Es liegt daher den Feststellungen zugrunde.
dd) Feststellungen zum subjektiven Tatbestand
(1) Dass der Angeklagte einen Teil der Betäubungsmittel zum Eigenverbrauch vorgesehen hatte und einen weiteren Teil zum gewinnbringenden Verkauf, ergibt sich einerseits daraus, dass der Angeklagte nach seinen glaubhaften Angaben jedes der Betäubungsmittel konsumierte, das sich in dem Nylonbeutel befand, und er auch von diesen Betäubungsmitteln abhängig ist. Andererseits war er aufgrund seiner finanziellen Situation, er verfügte über kein Einkommen und hatte zuletzt Anfang 2019 Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten, zur Finanzierung seines Konsums auf Einkünfte angewiesen. Dass er in der Vergangenheit bereits Haschisch und Marihuana gewinnbringend verkauft hatte, steht aufgrund der Angaben der Vertrauensperson „…“ gegenüber dem Zeugen … fest.
Allerdings hatte die Vertrauensperson nur davon berichtet, dass der Angeklagte Haschisch und Marihuana in der Obdachlosenunterkunft verkaufe. Deswegen ist zugunsten des Angeklagten zu Grunde zu legen, dass nur diese Betäubungsmittelarten zum gewinnbringenden Weiterverkauf bestimmt waren, während das Kokain und das Amphetamin vollständig zum Eigenverbrauch bestimmt waren.
Zu Gunsten des Angeklagten wird darüber hinaus zu Grunde gelegt, dass er einen geringen Anteil des Haschisch und des Marihuanas – nämlich 10 % – selbst konsumierte. Es ist ausgeschlossen, dass er einen höheren Anteil dieser Betäubungsmittel selbst konsumieren wollte, weil ihm dazu die finanziellen Mittel gefehlt hätten.
(2) Die Wirkstoffgehalte der Betäubungsmittel lagen im üblichen Rahmen. Der Angeklagte hat sie zumindest billigend in Kauf genommen.
(3) Dass der Angeklagte die in der Wohnung aufgefundenen gefährlichen Gegenstände, insbesondere die Elektroschockgeräte, die Zwillen und die Bambusstecken zur Verletzung von Personen bewusst gebrauchsbereit vorhielt, ergibt sich aus den Umständen.
Es handelt sich um eine Vielzahl von gefährlichen Gegenständen, die an strategischen Stellen in der Wohnung für einen sofortigen Zugriff – sogar doppelt – bereit standen oder lagen. So waren die beiden Bambusstecken rechts und links der Eingangstüre griffbereit aufgestellt. Ein anderer Zweck, als der Einsatz zur Abwehr von eventuellen Angreifern ist im Hinblick auf ihre Gestalt – sie waren zugespitzt – und den Standort auszuschließen. Dasselbe gilt für die beiden Elektroschockgeräte und die Schleudern. Die beiden Schleudern lagen griffbereit auf dem Fensterbrett in der Küche.
Im Hinblick auf diese Umstände ist es ausgeschlossen, dass die Angeklagte … oder ihr Sohn die Gegenstände allein für sich bereithielten. Dies ergibt sich insbesondere daraus, dass im Zimmer des Sohnes der Angeklagten … weder Betäubungsmittel noch gefährliche Gegenstände gefunden wurden und der Sohn der Angeklagten … darüber hinaus schlief, als die Durchsuchung begann.
ee) Feststellung zur Schuldfähigkeit
Die Feststellungen zur Schuldfähigkeit beruhen auf dem Gutachten des Sachverständigen …, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie und Facharzt für Forensische Psychiatrie, Leiter der Gutachtensambulanz des KPPPM Schloss Werneck, der zu dem Ergebnis gekommen ist, dass beim Angeklagten ausschließlich ein Abhängigkeitssyndrom bestehe, durch das die Einsichtsfähigkeit des Angeklagten nicht beeinträchtigt werde. Auch die Steuerungsfähigkeit sei dadurch nicht beeinträchtigt worden.
(1) Im Einzelnen hat er folgendes ausgeführt:
Aus dem Lebenslauf des Angeklagten ließen sich schon gewisse Probleme erkennen. Er sei als ältester Sohn geboren worden, dennoch sei in der Persönlichkeit des Angeklagten keine narzisstische Grundstruktur erkennbar, vielmehr habe der Angeklagte offensichtlich Schwierigkeiten mit seinem gewalttätigen Vater gehabt und sei in der Familie eher ein Außenseiter gewesen. Dennoch entstehe beim Angeklagten nicht der Eindruck, dass bei ihm eine Dissozialität vorliege. Die Angst, von der er berichte, sei vielmehr ein Anhaltspunkt dafür, dass er eine unsichere Persönlichkeitsstruktur entwickelt habe. Beim Angeklagten bestehe keine Persönlichkeitsstörung, aber der Verdacht auf eine ängstliche, abhängige Persönlichkeitsstruktur.
Der Angeklagte habe 8 Jahre Schulzeit durchlaufen, es gebe daher keine Anhaltspunkte für eine Intelligenzminderung oder eine Minderbegabung.
Beim Angeklagten liege auch keine sonstige psychische Erkrankung vor, insbesondere keine Schizophrenie. Soweit der Angeklagte beschrieben habe, dass er Stimmen höre, ergebe sich daraus nichts anderes. Einerseits wäre nämlich zu erwarten gewesen, dass er auffällig geworden wäre, wenn er tatsächlich an Schizophrenie leide, was aber nicht geschehen sei. Andererseits habe der Angeklagte die Stimmen, die er zu hören behaupte, auch nicht genau beschreiben können.
Die Ausführungen des Angeklagten zu seinem Drogenkonsum wirkten aus sachverständiger Sicht vor dem Hintergrund des Lebenslaufes des Angeklagten authentisch. Danach sei es schlüssig, wenn der Angeklagte zur Selbstmedikation Drogen konsumiert hätte, um seine innere Leere und inneren Spannungen abzubauen. Zwar sei es ungewöhnlich, dass der Angeklagte Amphetamin zur Beruhigung einnehme, weil es eigentlich stimulierend wirke, aufgrund der Aussage des Angeklagten, dass er als Kind unkonzentriert gewesen sei, ergebe sich jedoch ein Verdacht auf ein ADHS. Für davon Betroffene sei es typisch, dass Amphetamin auf sie beruhigend wirke.
Beim Angeklagten liege sicher ein Abhängigkeitssyndrom von multiplen Substanzen vor (IDC-10: F19.2). Er erfülle sicher die dafür erforderlichen Kriterien. Denn beim Angeklagten seien Entzugssymptome festgestellt worden. Es sei zu einer Dosissteigerung gekommen. Aus den Mengenangaben des Angeklagten ergebe sich, dass er die Kontrolle über seinen Konsum verloren habe und dass bei ihm ein Zwang bestanden habe, die Substanzen zu konsumieren. Zwar erfülle diese Erkrankung das Eingangsmerkmal der krankhaften seelischen Störung i.S. § 20 StGB. Die Einsichtsfähigkeit des Angeklagten sei dadurch jedoch nicht beeinträchtigt gewesen.
Seine Steuerungsfähigkeit sei mit Sicherheit erhalten gewesen. Aus dem Konsumverhalten des Angeklagten ergäben sich keine Hinweise darauf, dass die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten bei der Tat eingeschränkt gewesen wäre. Ein Rausch habe nicht vorgelegen, vielmehr habe es sich – ausgehend vom Bericht des Angeklagten über seinen Drogenkonsum – um seinen Normalzustand gehandelt. Amphetamin wirke entweder stimulierend oder beruhigend. Cannabis könne keine Aufhebung oder Minderung der Steuerungsfähigkeit bewirken.
(2) Diese in vollem Umfang schlüssigen, nachvollziehbar und überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen, gegen die keinerlei Einwände erhoben worden sind, liegen der Entscheidung zugrunde.
IV. Rechtliche Würdigung
Der Angeklagte … hat sich daher des bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 1 Abs. 1 BtMG i.V.m. Anlagen I und III zum BtMG, §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 29a Abs. 1 Nr. 2, 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG, § 52 StGB strafbar gemacht.
Das Tatbestandsmerkmal des Mitsichführens von Gegenständen, die ihrer Art nach zur Verletzung von Person geeignet und bestimmt sind, beim Handeltreiben ist erfüllt. Der Angeklagte hatte bei einem Teilakt des Handeltreibens – der Aufbewahrung in der Wohnung – Bambussstäbe, Elektroschocker, Schleudern und Einhandmesser in der kleinen Wohnung so abgestellt, dass er sich ihrer jederzeit ohne nennenswerten Zeitaufwand bedienen konnte.
V. Strafzumessung
1. § 30 a Abs. 2 Nr. 2 BtMG sieht als Strafrahmen Freiheitsstrafe nicht unter 5 Jahren vor.
2. Es handelt sich nicht um einen minderschweren Fall nach § 30a Abs. 3 BtMG, weil eine Gesamtbetrachtung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände ergibt, dass das Tatbild von den erfahrungsgemäß vorkommenden Fällen des § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG nicht so deutlich abweicht, dass die Annahme eines minderschweren Falles geboten erschiene.
a) Zu Gunsten des Angeklagten wurde berücksichtigt:
-dass die Betäubungsmittel sichergestellt und damit aus dem Verkehr gezogen wurden und von ihnen daher keine Gefahr mehr ausgeht,
-dass in der Wohnung des Angeklagten, in der er die Waffen bereit hielt, weder Verkaufs- noch Kaufgeschäfte stattfanden,
-dass der Angeklagte selbst betäubungsmittelabhängig ist,
-dass er mit dem Widerruf der Bewährung aus dem Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 10.12.2018 rechnen muss,
-dass er sich mit der form- und entschädigungslosen Einziehung der Elektroschocker, der Schleudern, des Einhandmessers, der Bambusstecken und der Machete einverstanden erklärt hat.
b) Zu Lasten des Angeklagten wurde berücksichtigt:
-dass er aus dem Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 10.12.2018 unter offener einschlägiger Bewährung stand,
-dass er innerhalb kurzer Zeit – die Verurteilung liegt erst 1 % Jahre zurück – rückfällig geworden ist,
-dass er mehrere gefährliche Gegenstände bereithielt.
Eine Gesamtbetrachtung dieser Umstände ergibt, dass die Tat nicht so deutlich vom erfahrungsgemäß vorkommenden Tatbild abweicht, dass die Annahme eines minderschweren Falles geboten erschiene.
3. Innerhalb des Normalstrafrahmens aus § 30 a Abs. 2 Nr. 2 BtMG wurden alle nach § 46 Abs. 2 StGB relevanten Umstände, insbesondere aber die bereits unter Ziffer 2. aufgeführten Gesichtspunkte erneut gegeneinander abgewogen.
Tat- und schuldangemessen und erforderlich, um auf den Angeklagten einzuwirken ist danach eine Freiheitsstrafe von 7 Jahren.
4. Daneben war gemäß § 64 StGB die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt anzuordnen.
a) Beim Angeklagten besteht ein Hang, berauschende Mittel, nämlich Kokain, Amphetamin und Haschisch sowie Marihuana im Übermaß zu sich zu nehmen.
Der Sachverständige … hat dazu in vollem Umfang überzeugend ausgeführt, dass beim Angeklagten eine Abhängigkeit von multiplen Substanzen (IDC-10: F19.2) und damit ein Hang i.S. § 64 StGB bestehe.
b) Die Tat des Angeklagten geht auch auf den Hang zurück, weil der Angeklagte die Betäubungsmittel teilweise zum Eigenverbrauch besessen hat und weil er im Übrigen mit dem Verkauf auch seinen Eigenkonsum finanzieren wollte.
c) Es besteht auch die Gefahr, dass der Angeklagte aufgrund seines Hanges in Zukunft erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird, wie diejenigen, um die es im vorliegenden Verfahren geht, nämlich erneut Betäubungsmittelstraftaten.
d) Es bestehen auch hinreichend konkrete Aussichten, dass der Angeklagte durch die Behandlung in der Therapieeinrichtung innerhalb der Frist aus § 67d Abs. 1 Satz 1 StGB geheilt wird oder eine erhebliche Zeit vor dem Rückfall in den Hang bewahrt wird.
Der Sachverständige … hat dazu ausgeführt, dass der Angeklagte einen Therapiewunsch geäußert habe. Bei ihm bestehe unter den Drogen keine ausgeprägte Persönlichkeitsstörung oder Veränderung. Er habe bislang noch keine Therapiemaßnahme durchlaufen. Unter der Maßgabe, dass er des Deutschen ausreichend mächtig sei oder jemand in der Maßregelvollzugseinrichtung des Arabischen mächtig sei, bestünden damit hinreichend konkrete Erfolgsaussichten.
Dass der Angeklagte die deutsche Sprache ausreichend gut spricht, ergibt sich bereits daraus, dass der Angeklagte mit der Angeklagten … auf Deutsch kommuniziert.
e) Gemäß § 67 Abs. 2 Satz 2 StGB war anzuordnen, dass ein Teil von 1 Jahr und 9 Monaten der gegen den Angeklagten verhängten Freiheitsstrafe vor der Unterbringung zu vollziehen ist.
Der Sachverständige … hat nämlich in vollem Umfang überzeugend ausgeführt, dass die Therapie einen Zeitraum von 1,5 bis 2 Jahren in Anspruch nehmen werde.
Bei der Bestimmung des Vorwegvollzugs war der Mittelwert, nämlich 1 Jahr und 9 Monate als voraussichtliche Therapiedauer zugrunde zu legen.
VI. Einziehung
Die sichergestellten Betäubungsmittel waren nach § 33 BtMG einzuziehen.
VII. Keine Verständigung
Das Urteil beruht nicht auf einer Verständigung nach § 257 c StPO.
B) Angeklagte …
I. Tatvorwurf
Der Angeklagten … lag mit der zugelassenen Anklage vom 26.03.2020 zur Last, dem Angeklagten … Beihilfe zu dessen bewaffneten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln geleistet zu haben. Sie soll ihm einerseits beim Portionieren und Umverpacken der Betäubungsmittel geholfen haben, andererseits aber auch Bareinnahmen aus dem Betäubungsmittelhandel des Angeklagten … in Kenntnis ihrer Herkunft auf Bankkonten eingezahlt haben, um diese Mittel für sich und den Angeklagten … zu sichern. Konkret soll sie im Zeitraum zwischen 25.03.2020 und 09.04.2020 auf dem Geschäftskonto ihres Sohnes, das für den Betrieb des Cafés „…“ in S. bei der …bank eröffnet worden war, insgesamt 8.520 € aus dem Betäubungsmittelhandel des Angeklagten … eingezahlt haben und am 22.07.2019 weitere 2.370 €.
II. Kein Nachweis
1. Einlassung der Angeklagten …
Zum Tatvorwurf selbst hat die Angeklagte sich nicht eingelassen. Bei ihrer Vorführung beim Ermittlungsrichter nach ihrer vorläufigen Festnahme am 19.10.2019 hat sie widersprüchliche Angaben gemacht und einerseits erklärt, dass sie zur Sache aussage und wisse, dass sie schuld sei. Sie stehe dafür gerade. Anschließend hat sie erklärt, dass sie zum Tatvorwurf selbst keine Angaben machen möchte.
In einem Brief aus der Haft an den Angeklagten … hat sie geschrieben, dass sie keine Ahnung habe, wie alles passiert sei. In ihrer Wohnung sei „niemals nichts“ gewesen. Sie fordert den Angeklagten … zugleich auf: „Schaust du, das du auf Therapie gehst“ (Schreibweise aus dem Original übernommen).
2. Dass die Angeklagte … konkret beim Abpacken der Betäubungsmittel geholfen hatte, die am 18.10.2019 gefunden wurden, kann nicht nachgewiesen werden.
a) Allerdings hat der Zeuge … in vollem Umfang glaubhaft berichtet, dass die Angeklagte … sich beim Eindringen der Beamten in die Wohnung in der Küche aufgehalten habe. Dort sind nach seiner Aussage auch die Einweghandschuhe und das Verpackungsmaterial im Müll gefunden worden.
Allerdings konnten keinerlei sicher von der Angeklagten … stammenden Spuren an den Betäubungsmitteln gefunden werden.
b) Soweit die Angeklagte … beim Ermittlungsrichter erklärt hatte, dass sie „schuld sei“, ergibt sich daraus kein konkretes Geständnis, woran sie schuld sein will, ist offen.
c) Weitere, sichere Hinweise auf eine Beteiligung der Angeklagten … gibt es nicht.
3. Soweit es um den Vorwurf geht, dass die Angeklagte … Geld aus Drogengeschäften auf dem durch ihren Sohn bei der …bank eingerichteten Konto eingezahlt haben soll, steht zwar aufgrund der in vollem Umfang glaubhaften Aussage des Zeugen … fest, dass der Gaststättenbetrieb in dem Café allenfalls kurz gedauert hat. Es ist daher fraglich, ob die auf dem Geschäftskonto eingezahlten Beträge tatsächlich aus dem Geschäftsbetrieb stammen.
Andererseits gibt es keinerlei Beweise dafür, dass das eingezahlte Geld tatsächlich aus Drogengeschäften und insbesondere aus welchen konkreten Geschäften es stammt. Es gibt auch keinerlei Beweise dafür, wer das Geld eingezahlt hat.
III. Entschädigung
Der Angeklagten war daher nach §§ 2 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2, 8 Abs. 1 S. 1 StrEG für die Zeit der vorläufigen Festnahme und der Untersuchungshaft zwischen 18.10.2019 und 09.01.2020 Entschädigung zuzusprechen
C) Kosten
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 464, 465 Abs. 1 soweit es um den Angeklagten … geht. Im Hinblick auf die Angeklagté … beruht sie auf 467 Abs. 1 Satz 1 StPO.


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