Strafrecht

Bewilligung einer Pauschgebühr

Aktenzeichen  1 AR 136/19

Datum:
3.5.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 10238
Gerichtsart:
OLG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
StPO § 94, § 257c

 

Leitsatz

Tenor

1. Rechtsanwalt W… wird für seine Tätigkeit als Pflichtverteidiger des Angeklagten K… vor dem Landgericht Landshut, Az: 6 KLs 501 Js 38103/17, im Vorverfahren und im Hauptverfahren eine Pauschgebühr in Höhe von 1.985,00 Euro bewilligt.
2. Beträge, die als gesetzliche Gebühren für den genannten Verfahrensabschnitt bereits festgesetzt und ausbezahlt wurden, sind auf die bewilligte Pauschvergütung anzurechnen.
3. Für die Festsetzung der Auslagen des Antragstellers einschließlich der Mehrwertsteuer aus dem Gesamtbetrag und für die Anweisung der Vergütung ist der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Landgerichts Landshut zuständig.

Gründe

Gemäß der Stellungnahme der Frau Bezirksrevisorin vom 30.04.2019, die der ständigen Rechtsprechung des Senats entspricht und mit der sich der Verteidiger einverstanden erklärt hat, war die Pauschgebühr zu bewilligen. Das Verfahren war zweifellos besonders umfangreich und für den Antragsteller – trotz des weiteren Verteidigers – sehr arbeitsaufwändig. Allein das Urteil vom 25.06.2018 umfasste – trotz vorangegangener Verständigung gem. § 257c StPO – 94 Seiten. Ein Zuschlag von ca. 100 % auf die gesetzlichen Gebühren erscheint auch dem Senat daher ausnahmsweise angemessen und erforderlich.
Über den Ersatz von Auslagen, auch Mehrwertsteuer, hat der Senat nicht zu entscheiden.
Bereits ausgezahlte Gebührenanteile betreffend das Verfahren 6 KLs 501 Js 38103/17 sind auf die bewilligte Pauschgebühr anzurechnen. Nicht anzurechnen sind Gebührenanteile betreffend das Verfahren 6 Kls 501 Js 6403/18 bis zu dessen Verbindung zum vorliegenden Verfahren.


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