Strafrecht

Entlassung einer Polizeibeamtin auf Probe wegen Weitergabe von Dienstgeheimnissen an Dritte über WhatsApp

Aktenzeichen  Au 2 S 17.1053

Datum:
23.8.2017
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2017, 131684
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Augsburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 80 Abs. 5
BeamtStG § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2

 

Leitsatz

1 Auch wenn keine Bindungswirkung besteht, kommt den Feststellungen eines Strafbefehls auch im Disziplinarverfahren eine erhebliche Indizwirkung zu, zumal wenn der Beamte die Handlung nicht bestreitet und keinen Einspruch gegen den Strafbefehl eingelegt hat. (Rn. 46 und 47) (redaktioneller Leitsatz)
2 Ein Beamter auf Probe, dessen mangelnde Eignung feststeht, ist zwingend zu entlassen. Nur wenn die (Nicht-) Bewährung noch nicht endgültig feststeht, kommt eine Verlängerung der Probezeit in Betracht. (Rn. 43) (redaktioneller Leitsatz)
3 Mit der durch Strafbefehl geahndeten Verletzung von Dienstgeheimnissen in elf Fällen durch unbefugte Weitergabe personenbezogener Daten an Dritte per WhatsApp verstößt eine Polizeibeamtin auf Probe so erheblich gegen den Kernbereich ihrer Dienstpflichten, dass sie wegen mangelnder Bewährung zu entlassen ist. (Rn. 50 – 52) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf EUR 7.319,58 festgesetzt.

Gründe

I.
Die Antragstellerin begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen ihre Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe.
1. Die am … 1994 geborene Antragstellerin steht seit 1. September 2013 als Beamtin auf Probe (zuletzt: Polizeimeisterin, Besoldungsgruppe A7 – Stufe 2) im Polizeivollzugsdienst des Antragsgegners. Vom 3. September 2012 bis zum 28. Februar 2015 war sie Angehörige des … Ausbildungsseminars der Bereitschaftspolizei. Seit 1. März 2015 war sie bei der Polizeiinspektion … eingesetzt.
Am 14. Januar 2016 bestätigte die Antragstellerin mit eigenhändiger Unterschrift die Kenntnisnahme mehrerer polizeilicher Belehrungsunterlagen. Diese beinhalteten u.a. eine „Sicherheitsbelehrung für die Benutzung von Personalcomputern bei der Bayer. Polizei“ (Anlage zur EDV-Rahmenrichtlinie vom 1.3.2001). Nr. 7 dieses Dokuments regelt u.a., dass jeder Nutzer für die Einhaltung datenschutzrechtlicher Bestimmungen (Art. 26 BayDSG, Art. 30 mit Art. 48 PAG, PpS-Richtlinien) selbst verantwortlich ist.
Mit E-Mail des Bayerischen Landeskriminalamts vom 9. Juni 2016 wurde dem Polizeipräsidium … bekannt, dass die Antragstellerin der Verletzung des Dienstgeheimnisses und einer besonderen Geheimhaltungspflicht (§ 353b StGB) beschuldigt wird. Hintergrund war eine Anzeigeerstattung durch den ehemaligen Lebensgefährten der Antragstellerin im Rahmen einer polizeilichen Vernehmung vom 31. Mai 2016. Dieser hatte u.a. angegeben, von der Antragstellerin mehrfach Whatsapp-Nachrichten erhalten zu haben, die polizeiliche Angelegenheiten betroffen hätten (z.T. mit abfotografierten Bildern aus Datenbanken oder Akten).
Am 8. Juli 2016 wurden auf Basis von Durchsuchungsbeschlüssen des Amtsgerichts … die private Wohnung und das private Kraftfahrzeug der Antragstellerin sowie ihr Arbeitsplatz (Dienst-PC nebst E-Mail-Postfach, Spind) durchsucht. U.a wurden als Privatgegenstände ein Mobiltelefon, ein Tablet-PC, ein Laptop und mehrere Speichermedien sichergestellt. Die polizeiliche Auswertung des auf dem Mobiltelefon der Antragstellerin enthaltenen Whatsapp-Chatverlaufs bestätigte im Kern die im Raum stehenden Sachverhalte.
Mit mündlicher Verfügung ebenfalls vom 8. Juli 2016 sprach das Polizeipräsidium … gegenüber der Antragstellerin ein sofort vollziehbares Verbot der Führung der Amtsgeschäfte aus und leitete ein Disziplinarverfahren ein, das zugleich bis zum Abschluss des Strafverfahrens ausgesetzt wurde. Die Antragstellerin wollte sich zu diesem Zeitpunkt nicht zu den ihr eröffneten Vorwürfen äußern.
Mit Schreiben des Polizeipräsidiums … vom 18. August 2016 wurde der Antragstellerin mitgeteilt, dass die ihr zur Last gelegten Vorwürfe im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätten. Ihr Fehlverhalten begründe außerdem erhebliche Zweifel an der charakterlichen Eignung für den Polizeivollzugsdienst. Die im Strafverfahren nachgewiesenen sechs Einzelfälle (Daten u.a.: 30.11.2015, 15.41 Uhr und 15.48 Uhr; 29.12.2015, 6.25 Uhr; 21.1.2016, 14.18 Uhr; 3.2.2016, 22.55 Uhr; 3.4.2016, 22.58 Uhr) stellten ein schweres Dienstvergehen dar und zeigten unumstößlich, dass sich die Antragstellerin hinsichtlich einer Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit nicht bewährt habe. Es sei daher beabsichtigt, die Antragstellerin zum nächstmöglichen Zeitpunkt – spätestens jedoch zum 31. Dezember 2016 – aus dem Beamtenverhältnis auf Probe zu entlassen. Hierzu wurde der Antragstellerin Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 20. September 2016 gegeben.
Im Rahmen einer persönlichen Anhörung beim Polizeipräsidium … nahm die Antragstellerin am 8. September 2016 zu den Vorwürfen Stellung. Insbesondere räumte sie die im Schreiben vom 18. August 2016 angeführten sechs Einzelfälle unerlaubter Datenabfragen und -weitergaben ausdrücklich ein. Sie sei jedoch durch ihren ehemaligen Lebensgefährten psychisch unter Druck gesetzt worden und daher in ihrer freien Willensbestimmung zumindest erheblich eingeschränkt gewesen.
In internen Stellungnahmen vom Oktober bzw. Dezember 2016 bescheinigten die unmittelbaren Vorgesetzten und sonstigen Kollegen bei der Polizeiinspektion … der Antragstellerin ein positives Persönlichkeitsbild und hoben ihr grundsätzlich tadelloses Verhalten hervor. In diesem Sinne äußerte sich im Ausgangspunkt auch der Leiter der Polizeiinspektion … in einer Stellungnahme vom 2. November 2016. Er wies jedoch zugleich darauf hin, dass das Fehlverhalten der Antragstellerin keinesfalls gering erachtet werden dürfe. Der Verrat von dienstlich erlangtem Wissen sei eine erhebliche Straftat, welche geeignet sei, das Vertrauen in die charakterliche Eignung der Antragstellerin nachhaltig zu erschüttern. Gleichwohl dürfe der Antragstellerin keine vorsätzliche Tat mit entsprechender krimineller Energie unterstellt werden. Vielmehr sei der Eindruck entstanden, dass sich die Antragstellerin wohl zunächst über die Tragweite ihres Handelns nicht im Klaren gewesen sei.
Mit internem Schreiben vom 14. Dezember 2016 wandte sich der beteiligte Personalrat beim Polizeipräsidium … gegen die beabsichtigte Entlassung der Antragstellerin. Eine mildere Disziplinarmaßnahme sei ausreichend, die Antragstellerin habe sich in einer psychischen Ausnahmesituation befunden. Es wurde zudem auf die positiven Stellungnahmen der Vorgesetzten und Kollegen bei der Polizeiinspektion … verwiesen. Mit internem Schreiben des Polizeipräsidiums … vom 3. Januar 2017 wurde dem Personalrat unter ausführlicher Begründung mitgeteilt, dass an der beabsichtigten Entlassung festgehalten werde.
Mit anwaltlicher Stellungnahme vom 15. Dezember 2016 räumte die Antragstellerin gegenüber der Staatsanwaltschaft … ein schwerwiegendes, nicht gerechtfertigtes Fehlverhalten innerhalb des Dienstes ein. Sie gab jedoch zu bedenken, dass sie durch ihren ehemaligen Lebensgefährten kontrolliert, manipuliert und unter Druck gesetzt worden sei. Der ehemalige Lebensgefährte versuche nunmehr gezielt, der Antragstellerin zu schaden, da diese die psychisch belastende Beziehung beendet habe. Beigefügt war eine Bescheinigung einer Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie vom 21. November 2016, nach der sich die Antragstellerin dort am 13. Oktober 2016 zu einer ausführlichen Beratung vorgestellt habe.
Mit rechtskräftigem Strafbefehl des Amtsgerichts … vom 10. Januar 2017 (Az. …) wurde die Antragstellerin wegen der Verletzung von Dienstgeheimnissen in elf tatmehrheitlichen Fällen gemäß § 353b Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 Nr. 3, § 53, § 74 Abs. 1 StGB zu einer Gesamtgeldstrafe i.H.v. EUR 3.200,- verurteilt. Den Gründen des Strafbefehls ist zu entnehmen, dass die Antragstellerin über mehrere Monate vertrauliche Daten aus den polizeilichen Informationssystem INPOL und IGVP unbefugt abgerufen und diese wahrscheinlich von der Dienststelle aus anschließend unbefugt ihrem damaligen Lebensgefährten offenbart hat. Im Einzelnen handelte es sich um folgende Fälle:
– 17.09.2015: Unbefugte Übermittlung per Whatsapp eines Auszugs aus dem polizeiinternen Vorgangssystem, der einen Einsatz am 17. September 2015, 00.25 Uhr gegen einen Herrn K. B. in M. betraf, bei dem es zu Widerstandshandlungen gegen die Polizeibeamten gekommen war. In der übermittelten Auskunft waren die Kurzpersonalien des Beschuldigten (mit Name und Geburtsdatum) sowie der geschädigten Polizeibeamten erkennbar. Die Antragstellerin teilte mit, dass sie gerade die Anzeige geschrieben hätte;
– 13.10.2015: Unbefugte Übermittlung per Whatsapp der KAN-Daten über einen Herrn B. W. R., die eine Auskunft über bisherige strafrechtliche Ermittlungsverfahren enthielten;
– 23./24.11.2015: Unbefugte Übermittlung per Whatsapp eines polizeiinternen Berichts über die Ermittlung eines Beschuldigten mit dem Namen S., der verdächtig war, am 20. Oktober 2015 in M. einen Raub begangen zu haben;
– 30.11.2015, 15.41 Uhr: Unbefugte Übermittlung per Whatsapp eines personenbezogenen Kriminalaktennachweises zu Herrn M. R. in Bezug auf ein Ermittlungsverfahren wegen Diebstahls am 30. November 2015 in einem …-Markt in M.;
– 30.11.2015, 15.48 Uhr: Unbefugte Übermittlung per Whatsapp des auszugsweisen Textes einer Vorgangsauskunft hinsichtlich eines Polizeieinsatzes in M., bei dem der Beschuldigte des Diebstahls im …-Markt am 1. Dezember 2012 vorläufig festgenommen worden war;
– 29.12.2015, 6.25 Uhr: Unbefugte Übermittlung per Whatsapp des vollen Namens eines Herrn M. S., gegen den ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren wegen versuchten Totschlags und Totschlags am 28. Dezember 2015 geführt wurde. Hierzu teilte die Antragstellerin u.a. mit, dass bei dem polizeibekannten, 26-jährigen Beschuldigten aus K. in der Wohnung eine mit einer Axt erschlagene Leiche gefunden worden sei;
– 21.01.2016, 14.18 Uhr: Unbefugte Übermittlung per Whatsapp einer Liste der durch die Antragstellerin persönlich zu bearbeitenden polizeilichen Vorgänge (jeweils mit Aktenzeichen, Vorgangsangabe, Delikt, Name der Beschuldigten, Betroffenen und Geschädigten);
– 30.01.2016, 21.58 Uhr: Unbefugte Übermittlung per Whatsapp von Details aus einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren wegen eines am Vortag geschehenen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr. Die Antragstellerin teilte sinngemäß mit, dass die Personen, die ein Klebeband über die Straße in M. gespannt hätten, gefasst worden seien und der Sohn und die Tochter des Bürgermeisters darunter gewesen seien;
– 03.02.2016, 22.55 Uhr: Unbefugte Übermittlung per Whatsapp eines abfotografierten INPOL-Auszugs einer Halterabfrage mit dem Hinweis, dass die betroffene Person D. G. Halter eines bestimmten Kennzeichens sei;
– 10.02.2016, 19.09 Uhr: Unbefugte Übermittlung per Whatsapp eines Bildes mit zwei Röhrchen wegen eines möglichen Verkehrsdelikts entnommenen Bluts, auf denen die Personalien des Betroffenen erkennbar waren. Die Bilder waren mit dem Text „A’zapft ist“ versehen;
– 03.04.2016, 22.58 Uhr: Unbefugte Übermittlung per Whatsapp eines Bildes aus der erkennungsdienstlichen Behandlung eines Herrn T. S., der die Antragstellerin und einen Kollegen offenbar am selben Tag beleidigt hatte.
Dem Strafbefehl war zu entnehmen, dass durch die vorgenannten unbefugten Offenbarungen die Antragstellerin, was sie gewusst habe, öffentliche Interessen geschädigt habe, namentlich das Vertrauen der Allgemeinheit in die Unparteilichkeit, Unbestechlichkeit und Funktionsfähigkeit der Verwaltung.
Der durch den Personalrat beim Polizeipräsidium … beteiligte Hauptpersonalrat beim Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr stimmt der Entlassung der Antragstellerin mit Schreiben vom 15. Februar 2017 zu.
2. Mit gebührenfreiem Bescheid des Polizeipräsidiums … vom 11. April 2017 – dem anwaltlichen Bevollmächtigten der Antragstellerin zugestellt mit Empfangsbekenntnis am 28. April 2017 – wurde die Antragstellerin zum 30. Juni 2017 aus dem Beamtenverhältnis entlassen (Nr. 1). Die sofortige Vollziehung der Entlassung wurde angeordnet (Nr. 2). Es wurde geregelt, dass die Antragstellerin ihre Aufwendungen selbst zu tragen habe (Nr. 3).
Zur Begründung wurde nach Wiedergabe des zugrunde liegenden Sachverhalts u.a. angegeben, dass die Antragstellerin den charakterlichen Anforderungen, die an eine Polizeibeamtin gestellt würden, nicht genüge. Gemäß § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG könnten Beamten auf Probe entlassen werden, wenn sie sich in der Probezeit nicht bewährt haben; in diesem Sinne dürfe gemäß § 10 Satz 1 BeamtStG in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit nur berufen werden, wer sich in der Probezeit hinsichtlich Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung bewährt habe. Mangelnde Bewährung liege vor, wenn begründete Zweifel bestehen, ob der Beamte seiner Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten gerecht werden wird. Die Antragstellerin stehe insoweit im Verdacht, ein Dienstvergehen begangen zu haben (§ 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG), da sie in schuldhafter Weise gegen die Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 34 Satz 3 BeamtStG) sowie die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit (§ 37 BeamtStG) verstoßen habe. Am zugrunde liegenden Sachverhalt bestünden keine Zweifel. Die Antragstellerin habe die Dienstpflichtverletzungen im Rahmen der Anhörung selbst eingeräumt. Die Einlassung der Antragstellerin, sie sei verliebt gewesen und später durch ihren Ex-Freund unter Druck gesetzt worden, bestätige, dass sie nicht für den Polizeiberuf geeignet und den charakterlichen Anforderungen nicht gewachsen sei. Ausweislich des Chatverlaufs sei davon auszugehen, dass sie die dienstlichen Interna aus Mitteilungsfreude, Geschwätzigkeit oder Naivität an ihren Ex-Freund weitergegeben habe; hierfür spreche auch die z.T. erfolgte unangemessene Kommentierung (z.B. „A’zapft ist“ zu einem Lichtbild von Blutproben) der Nachrichten durch die Antragstellerin. Selbst bei Unterstellung einer Drucksituation könne der Geheimnisverrat nicht gerechtfertigt werden; es sei ohnehin nicht bewiesen oder sonst ersichtlich, dass in relevanter Weise Druck auf die Antragstellerin ausgeübt worden sei. Die z.T. auch positiven Stellungnahmen des Dienststellenleiters sowie der Kollegen und unmittelbaren Vorgesetzten der Antragstellerin seien zur Kenntnis genommen worden; maßgeblich sei jedoch letztlich, dass kein Vertrauen des Dienstherrn bestehe, dass die Antragstellerin in einer echten Belastungssituation künftig in der Lage ist, Dienstgeheimnisse vertraulich zu behandeln. Schließlich sei ihr dies bereits in einer vergleichsweise geringen bzw. nur subjektiv empfundenen Drucksituation nicht gelungen. Gerade als Polizeibeamtin müsse man jedoch charakterlich so stark und gefestigt sein, dass man derartigen Versuchen widersteht und Begehrlichkeiten und Wünsche Dritter ablehnt. Es bestehe als Polizeibeamtin eine besondere Verantwortung, insbesondere mit Blick auf Dienstgeheimnisse und den Datenschutz. Letztlich müsse man von einer Polizeibeamtin erwarten können, dass sie sich an Recht und Gesetz sowie an innerdienstliche Weisungen hält; dies sei vorliegend jedoch gerade nicht der Fall gewesen. Nach alledem lasse das Verhalten der Antragstellerin auf erhebliche charakterliche Mängel schließen, die zu einer Entlassung wegen mangelnder Bewährung gemäß § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG führen müssten. Der zugrunde liegende Sachverhalt stelle ein schweres Dienstvergehen dar und zeige, dass die Antragstellerin sich für eine Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit nicht bewährt habe. Die mangelnde Bewährung der Antragstellerin stehe aufgrund der Erkenntnisse des Strafverfahrens sowie der Schwere des eingeräumten Fehlverhaltens der Antragstellerin unumstößlich fest. Daher sei auch eine Abmahnung vor Entlassung entbehrlich gewesen, auch eine Verlängerung der Probezeit scheide aus. Das Vertrauen des Dienstherrn in die Antragstellerin sei nachhaltig zerstört. Das erforderliche besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit liege vor, da es sowohl der Allgemeinheit als auch dem Dienstherrn nicht zuzumuten sei, dass eine für ihre Laufbahn ungeeignete Beamtin bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Entlassungsverfügung weiterhin im Beamtenverhältnis auf Probe verbleibe. Überdies könne der Dienstherr die Planstelle ohne Sofortvollzug nicht an einen anderen Bewerber vergeben, was einen nicht hinnehmbaren Eingriff in die Personalhoheit des Dienstherrn darstelle.
3. Hiergegen hat die Antragstellerin am 29. Mai 2017 Klage erhoben (Az. Au 2 K 17.827), über die noch nicht entschieden ist. Mit Schriftsatz vom 7. Juli 2017 hat die Antragstellerin beantragt (sinngemäß),
die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid des Polizeipräsidiums … vom 11. April 2017 wiederherzustellen.
Die streitgegenständliche Entlassung sei offensichtlich rechtswidrig. Die Entlassungsvoraussetzungen aus § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG i.V.m. Art. 56 BayBG seien nicht gegeben. Es sei nicht zutreffend, dass sich die Antragstellerin als Probebeamtin nicht bewährt habe. Die streitgegenständliche Entlassung basiere auf dem bloßen Verdacht der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch die Antragstellerin, ohne dass diese durch den Antragsgegner in einem geordneten rechtlichen Verfahren ermittelt und festgestellt worden seien. Insbesondere werde die Richtigkeit der Ermittlungen der Strafverfolgungsbehörden lediglich vermutet; ein Urteil eines Strafgerichts mit Bindungswirkung (vgl. Art. 25 BayDG) liege gerade nicht vor. Soweit der Antragsgegner Bezug nehme auf den Verdacht der Begehung von Dienstvergehen durch die Antragstellerin, so sei diese Argumentation allein i.R.d. vom Antragsgegner vorliegend nicht herangezogenen § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG von Relevanz, der jedoch eine feststehende Begehung („begehen“) – und nicht lediglich einen Verdacht – erfordere. Der maßgebliche Sachverhalt sei daher zunächst im (derzeit ausgesetzten) Disziplinarverfahren abschließend zu ermitteln. Auf einer somit nicht hinreichenden Tatsachenbasis folgere der insoweit darlegungs- und beweispflichtige Antragsgegner sodann eine charakterliche Ungeeignetheit der Antragstellerin. Eine solche werde indes widerlegt durch die Probezeitbeurteilung vom 18. April 2017 (Beurteilungszeitraum: 1.3.2015 – 28.2.2017). Diese ende in der Gesamtbewertung auf „noch nicht geeignet“. Entsprechend Nr. 9.2 der maßgeblichen Bekanntmachung des Bayer. Staatsministeriums des Innern zu polizeilichen Beurteilungen (StMI, Bek. v. 8.4.2011, AllMBl. S. 129) impliziere dies jedoch, dass zu erwarten sei, dass sich der Beamte oder die Beamtin während der Verlängerung der Probezeit noch bewähren werde. Vor Ablauf der verlängerten Probezeit sei der Beamte oder die Beamtin erneut umfassend zu beurteilen. Die zeitlich nach Bescheiderlass eröffnete Probezeitbeurteilung vom 18. April 2017 gehe der streitgegenständlichen Entlassungsverfügung vor. Die Probezeitbeurteilung umfasse zudem ausdrücklich auch den Zeitraum während des Verbots der Führung der Dienstgeschäfte und des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens gegen die Antragstellerin.
4. Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung genüge den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO, sie lasse hinreichend und einzelfallbezogen erkennen, welche Erwägungen den Antragsgegner zur Anordnung des Sofortvollzugs veranlasst hätten. In der Sache sei die Entlassungsverfügung vom 11. April 2017 offensichtlich rechtmäßig. Sie sei zutreffend auf § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG gestützt worden. Auf die Gründe der Entlassungsverfügung werde Bezug genommen. Demnach habe die Antragstellerin ein Dienstvergehen begangen (§ 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG), da sie in schuldhafter Weise gegen die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 34 Satz 3 BeamtStG) sowie die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit (§ 37 BeamtStG) verstoßen habe. Dieser Befund stütze sich auch nicht lediglich auf bloße Verdachtsmomente, sondern stehe in einer Gesamtschau aufgrund des rechtskräftigen Strafbefehls des Amtsgerichts … vom 10. Januar 2017 (Az. …) – dem erhebliche Indizwirkung zukomme – und dem vorangegangenen staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren fest (Art. 25 Abs. 2 BayDG analog). Unabhängig davon habe die Antragstellerin die Vorwürfe im Rahmen der Anhörung im Entlassungsverfahren vom 8. September 2016 selbst eingeräumt. Unerheblich sei auch, ob die Dienstpflichtverletzungen im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge gehabt hätten, da die Entlassungsverfügung sich ausdrücklich nicht auf § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG stütze. Soweit die Antragstellerin auf die ihr am 19. April 2017 eröffnete Probezeitbeurteilung verweise und meine, diese stehe einer endgültigen charakterlichen Ungeeignet entgegen, so gelte, dass diese Beurteilung im Überprüfungsverfahren nach Art. 60 Abs. 2 LlbG mit Schreiben vom 13. Juli 2017 aufgehoben worden sei; aufgrund der streitgegenständlichen Entlassungsverfügung sei eine Probezeitbeurteilung nicht erforderlich gewesen. Selbst wenn die Probezeitbeurteilung nicht aufgehoben worden wäre, stünde sie der Entlassungsverfügung nicht entgegen. Dies folge bereits aus dem Umstand, dass für die Probezeitbeurteilung der Zeitpunkt des Endes der Probezeit maßgeblich sei (Art. 55 Abs. 2 LlbG), während die Entscheidung nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG über eine Nichtbewährung auch vor dem Ende der Probezeit – wie hier im August 2016 – getroffen werden könne. Überdies folge auch aus dem Ergebnis der Probezeitbeurteilung („noch nicht geeignet“), dass die Antragstellerin zum gegenwärtigen Zeitpunkt ungeeignet sei.
5. Bezüglich weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.
II.
Der zulässige Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist nicht begründet.
1. Die Anordnung des Sofortvollzugs im streitgegenständlichen Bescheid genügt den formellen Anforderungen. Nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Erforderlich ist eine auf den konkreten Einzelfall abstellende Darlegung des besonderen öffentlichen Interesses dafür, dass der Verwaltungsakt schon jetzt und nicht erst nach Eintritt der Bestands- oder Rechtskraft verwirklicht, umgesetzt oder vollzogen wird (vgl. Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 80 Rn. 35). An den Inhalt der Begründung sind keine zu hohen Anforderungen zu stellen. Es müssen jedoch die besonderen, auf den konkreten Fall bezogenen Gründe angegeben werden, die die Behörde dazu bewogen haben, den Suspensiveffekt auszuschließen. Der verfassungsrechtlichen Bedeutung der Begründungspflicht ist auch hinsichtlich der inhaltlichen Anforderungen an die Begründung Rechnung zu tragen. Dem Erfordernis einer schriftlichen Begründung ist nicht bereits genügt, wenn überhaupt eine Begründung gegeben wird. Es bedarf vielmehr einer schlüssigen, konkreten und substantiierten Darlegung der wesentlichen Erwägungen, warum aus Sicht der Behörde gerade im vorliegenden Fall ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung gegeben ist und das Interesse des Betroffenen am Bestehen der aufschiebenden Wirkung ausnahmsweise zurückzutreten hat (vgl. zum Ganzen: BayVGH, B.v. 17.5.2017 – 3 CS 17.26 – juris Rn. 3; B.v. 20.3.2017 – 3 CS 17.257 – juris Rn. 6).
Den obigen Anforderungen wird die im Bescheid vom 11. April 2017 (Blatt 163-176 der Verwaltungsakte – Band 2) enthaltene Begründung gerecht. Tragfähig ist die Begründung, dem Dienstherrn sei es nicht zuzumuten, dass ein Beamter, bei dem die Eignung nicht festgestellt werden kann und bei dem bereits aktuell feststeht, dass seine Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit nicht in Frage kommt, weiterhin im Beamtenverhältnis auf Probe verbleibt, bis ein eventuelles Rechtsmittelverfahren abgeschlossen ist. Diese Argumentation der Behörde ist in Kombination mit dem sich anschließenden Argument zu sehen, der Verbleib im Beamtenverhältnis auf Probe würde verhindern, dass der Dienstherr die Planstelle an einen anderen, geeigneteren Bewerber vergeben könne; angesichts der begrenzten Zahl der Planstellen wäre dies ein nicht hinnehmbarer Eingriff in die Personalhoheit des Dienstherrn (vgl. zum Ganzen: BayVGH, B.v. 20.3.2017 – 3 CS 17.257 – juris Rn. 7).
2. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung der Klage im Falle des vorliegenden § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ganz oder teilweise wiederherstellen.
Das Gericht trifft im Rahmen des § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO eine eigene, originäre Entscheidung über die Aussetzung oder Aufhebung der Vollziehung auf Grundlage der sich im Zeitpunkt seiner Entscheidung darbietenden Sach- und Rechtslage. Es hat dabei die Interessen des Antragstellers und das öffentliche Interesse an einer sofortigen Vollziehung gegeneinander abzuwägen. Besondere Bedeutung kommt dabei den Erfolgsaussichten in der Hauptsache zu, soweit sie im Rahmen der hier nur möglichen und gebotenen summarischen Überprüfung beurteilt werden können (vgl. zum Ganzen: BayVGH, B.v. 18.8.2014 – 20 CS 14.1675 – juris Rn. 2).
Die vom Gericht anzustellende Interessenabwägung fällt vorliegend zugunsten des Antragsgegners aus. Nach derzeitigem Erkenntnisstand bestehen keine Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Entlassungsverfügung vom 11. April 2017. Die insoweit in der Hauptsache erhobene Klage wird voraussichtlich erfolglos bleiben (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
a) Gemäß § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG können Beamtinnen auf Probe und Beamte auf Probe entlassen werden, wenn sie sich in der Probezeit nicht bewährt haben. Der Entlassungstatbestand steht im Zusammenhang mit § 10 Satz 1 BeamtStG, wonach in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit nur berufen werden darf, wer sich in der Probezeit hinsichtlich Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung bewährt hat (BayVGH, U.v. 13.1.2016 – 3 B 14.1487 – juris Rn. 33).
Die Beurteilung, ob sich der Beamte auf Probe bewährt hat, besteht in der prognostischen Einschätzung, ob er den Anforderungen, die mit der Wahrnehmung der Ämter seiner Laufbahn verbunden sind, voraussichtlich gerecht wird (BVerwG, U.v. 18.7.2001 – 2 A 5.00 – juris Rn. 16). Mangelnde Bewährung liegt bereits dann vor, wenn begründete Zweifel bestehen, dass der Beamte diese Anforderungen erfüllen kann (Zängl in Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Stand August 2016, § 23 BeamtStG Rn. 136 m.w.N.). Der Begriff der Bewährung stellt einen unbestimmten Rechtsbegriff dar, hinsichtlich dessen der Behörde ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zukommt. Die Entscheidung des Dienstherrn darüber, ob der Beamte sich in der Probezeit nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung bewährt hat, ist ein Akt wertender Erkenntnis, so dass die Einschätzung über Bewährung und Nichtbewährung eines Beamten ausschließlich dem Dienstherrn vorbehalten ist und durch die Verwaltungsgerichte nicht ersetzt werden kann. Die Prognoseentscheidung ist gerichtlich daher nur daraufhin überprüfbar, ob der Begriff der mangelnden Bewährung und die gesetzlichen Grenzen des dem Dienstherrn zukommenden Beurteilungsspielraums verkannt worden sind, ob der Beurteilung ein unrichtiger Sachverhalt zugrunde liegt und ob allgemeine Wertmaßstäbe beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt worden sind. Die Zweifel müssen jedoch auf tatsächlichen Feststellungen und Erkenntnissen basieren und dürfen sich nicht im Bereich bloßer Mutmaßungen bewegen (vgl. zum Ganzen: BayVGH, B.v. 17.5.2017 – 3 CS 17.26 – juris Rn. 7; B.v. 20.3.2017 – 3 CS 17.257 – juris Rn. 13; U.v. 13.1.2016 – 3 B 14.1487 – juris Rn. 34).
Wenn die mangelnde Bewährung eines Beamten auf Probe feststeht, besteht für den Dienstherrn auch im Rahmen der „Kann-Regelung“ des § 23 Abs. 3 BeamtStG kein Handlungsermessen mehr, da nach § 10 Satz 1 BeamtStG nur der Beamte, der sich in der Probezeit bewährt hat, in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit übernommen werden darf (BayVGH, B.v. 15.4.2011 – 3 CS 11.5 – juris). Steht die fehlende Bewährung fest, ist der Beamte zu entlassen (Art. 12 Abs. 5 LlbG, vgl. BVerwG, U.v. 31.5.1990 – 2 C 35.88 – BVerwGE 85, 177; BayVGH, B.v. 29.7.2014 – 3 CS 14.917; BayVGH, B.v.16.3.2011 – 3 CS 11.13 – jeweils juris). § 10 Satz 1 BeamtStG wirkt sich insofern wie eine absolute Ermessensschranke aus, die bei feststehender mangelnder Bewährung nur die Entlassung als sachgerecht erscheinen lässt. Dem Dienstherrn kommt insoweit kein Ermessen zu. Nach Art. 12 Abs. 5 LlbG werden Beamte, die sich nicht bewährt haben oder nicht geeignet sind, entlassen. Das Wort „können“ in § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG trägt lediglich dem Gesichtspunkt Rechnung, dass die Probezeit ggf. zu verlängern ist, wenn die (Nicht-)Bewährung noch nicht endgültig feststeht (Art. 12 Abs. 4 LlbG). Steht die mangelnde Bewährung hingegen endgültig fest, ist der Beamte zu entlassen (vgl. Zängl in Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Stand August 2016, § 23 BeamtStG Rn. 160; Beck’scher Online-Kommentar Beamtenrecht, Stand Dezember 2016, § 23 BeamtStG Rn. 55; BayVGH, B.v. 31.7.2015 – 3 ZB 12.1613 – juris Rn. 7; siehe zum Ganzen: BayVGH, B.v. 20.3.2017 – 3 CS 17.257 – juris Rn. 17).
b) Unter Berücksichtigung obiger Vorgaben und Grundsätze ist die streitgegenständliche Entlassungsverfügung vom 11. April 2017 bei summarischer Prüfung rechtlich nicht zu beanstanden.
aa) Zunächst ist der Antragsgegner nicht von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen.
Zwar wird das Bestehen einer Bindungswirkung eines Strafbefehls für das gerichtliche Disziplinarverfahren mit der allgemeinen Erwägung verneint, dass der Strafbefehl nicht die gleiche Richtigkeitsgewähr wie ein aufgrund einer Hauptverhandlung ergangenes Strafurteil bietet. Andererseits kommt den Feststellungen eines Strafbefehls auch im Disziplinarrecht eine erhebliche Indizwirkung zu, soweit der Beamte die Handlung nicht bestreitet (vgl. zum Ganzen: BayVGH, U.v. 11.8.2010 – 16a D 10.189 – juris Rn. 55; ThürOVG, U.v. 12.11.2013 – 8 DO 537/13 – juris Rn. 46). In diesem Sinne bestimmt auch Art. 25 Abs. 2 BayDG, dass die in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren getroffenen tatsächlichen Feststellungen nicht bindend sind, jedoch der Entscheidung im Disziplinarverfahren ohne nochmalige Prüfung zugrunde gelegt werden können.
Hiervon ausgehend steht der Sachverhalt, der der streitgegenständlichen Entlassungsverfügung zugrunde liegt, zur Überzeugung des Gerichts im Rahmen des vorliegenden Eilverfahrens hinreichend fest. Diese Überzeugung gründet sich zunächst auf die erhebliche Indizwirkung, die der Tatsache zukommt, dass die der Antragstellerin im Entlassungsverfahren zur Last gelegten Verfehlungen in gleichem Umfang Gegenstand des Strafbefehls vom 10. Januar 2017 (Blatt 263-266 der Verwaltungsakte – Band 1) waren, gegen den sie keinen Einspruch eingelegt hat. Hinzu kommt, dass die Antragstellerin bei ihrer Anhörung im Entlassungsverfahren vom 8. September 2016 (Blatt 59 der Verwaltungsakte – Band 1) ausdrücklich sechs Einzelfälle (Daten u.a.: 30.11.2015, 15.41 Uhr und 15.48 Uhr; 29.12.2015, 6.25 Uhr; 21.1.2016, 14.18 Uhr; 3.2.2016, 22.55 Uhr; 3.4.2016, 22.58 Uhr) des dem rechtskräftigen Strafbefehl vom 10. Januar 2017 zugrunde liegenden Sachverhalts eingeräumt hat. Auch in der anwaltlichen Stellungnahme vom 15. Dezember 2016 gegenüber der Staatsanwaltschaft … (Blatt 27 der Gerichtsakte) hat die Antragstellerin ausdrücklich ein schwerwiegendes, nicht gerechtfertigtes Fehlverhalten innerhalb des Dienstes eingeräumt. Letztlich hat die Antragstellerin zu keiner Zeit – auch nicht im gerichtlichen Eilverfahren – die sachliche Richtigkeit der Vorwürfe substantiiert bestritten, sondern im Kern stets versucht, diese durch eine psychisch-belastende Beziehung zu ihrem ehemaligen Lebensgefährten zu relativeren bzw. zu erklären (vgl. zum Ganzen: BayVGH, U.v. 2.12.2009 – 16a D 08.509 – juris Rn. 67; VG München, U.v. 19.5.2008 – M 19 D 07.5464 – juris Rn. 131).
Nach alledem entbehrt die Auffassung der Antragstellerseite, die streitgegenständliche Entlassung beruhe auf dem bloßen Verdacht der Begehung von Dienstpflichtverletzungen, jeder Grundlage.
bb) Auch ist der Antragsgegner im Rahmen seiner Prognoseentscheidung im Lichte der nur eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle rechtsfehlerfrei zu dem Ergebnis gelangt, dass sich die Antragstellerin endgültig nicht bewährt hat (§ 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG) und daher zwingend zu entlassen war. Insbesondere kann rechtlich beanstandungsfrei angenommen werden, dass jedenfalls begründete Zweifel bestehen, dass die Antragstellerin die Anforderungen, die mit der Wahrnehmung der Ämter ihrer Laufbahn verbunden sind, erfüllen kann. Auch ist nicht ersichtlich, dass die gesetzlichen Grenzen des dem Dienstherrn zukommenden Beurteilungsspielraums verkannt, allgemeine Wertmaßstäbe missachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt worden wären.
Vielmehr gilt, dass der inmitten stehende Sachverhalt ein Dienstvergehen (§ 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG) darstellt, da die Antragstellerin durch die feststehende Straftat der Verletzung von Dienstgeheimnissen in elf tatmehrheitlichen Fällen (§ 353b Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 Nr. 3, § 53, § 74 Abs. 1 StGB) in schuldhafter Weise gegen die Pflicht, Gesetze zu beachten (§ 33 Abs. 1 BeamtStG und § 36 Abs. 1 BeamtStG), die Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 34 Satz 3 BeamtStG) sowie die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit (§ 37 BeamtStG) verstoßen hat (vgl. OVG NW, U.v. 9.12.2015 – 3d A 1273/13.O – juris Rn. 14; BayVGH, U.v. 25.9.2013 – 16a D 11.1875 – juris Rn. 51).
In der Verletzung des Amtsgeheimnisses liegt ein schwerwiegender Treuebruch, der geeignet ist, die Vertrauenswürdigkeit eines Beamten in Frage zu stellen. Die Pflicht des Beamten zur Amtsverschwiegenheit gehört zu seinen Hauptpflichten. Sie dient in erster Linie dem öffentlichen Interesse, insbesondere dem Schutz der dienstlichen Belange der Behörde, sowie in zweiter Linie dem Schutz des von Amtshandlungen betroffenen Bürgers. Die Bedeutung, die der Wahrung der Amtsverschwiegenheit zukommt, wird auch dadurch deutlich, dass die Bediensteten anlässlich ihrer Übernahme in das Beamtenverhältnis und auch sonst besonders auf die Beachtung der Amtsverschwiegenheit dienstlich verpflichtet bzw. entsprechend belehrt werden, wie dies auch im Streitfall – siehe die Unterschrift der Antragstellerin vom 14. Januar 2016 auf dem Blatt „Belehrungen 2016“ (Blatt 178 der Verwaltungsakte – Band 1) – geschehen ist (vgl. zum Ganzen: BVerwG, U.v. 18.10.1984 – 1 D 107.83 – juris Rn. 8; OVG NW, U.v. 9.12.2015 – 3d A 1273/13.O – juris Rn. 20; BayVGH, U.v. 25.9.2013 – 16a D 11.1875 – juris Rn. 64; U.v. 24.11.2004 – 16a D 03.2668 – juris Rn. 53).
Ein Beamter, zu dessen funktionalen Aufgaben gerade die Wahrung bestimmter Geheimnisse gehört, verstößt mithin gegen den Kernbereich seiner Dienstpflichten, wenn er der Geheimhaltungspflicht nicht nachkommt. Dies gilt insbesondere für eine Polizeibeamtin, die in hohem Maße Zugang zu geheimen Daten hat. Die vorliegende unbefugte Offenbarung personenbezogener polizeilicher Daten in elf Einzelfällen wiegt demnach sehr schwer (vgl. zum Ganzen: BayVGH, U.v. 4.5.2012 – 16a D 10.590 – juris Rn. 75; U.v. 24.11.2004 – 16a D 03.2668 – juris Rn. 53).
Hiervon ausgehend durfte der Antragsgegner im Fall der Antragstellerin trotz eines von Vorgesetzten und Kollegen attestierten positiven Persönlichkeitsbilds rechtsfehlerfrei von einer endgültigen Nichtbewährung ausgehen. Insoweit ist nochmals hervorzuheben, dass die Antragstellerin ausweislich des rechtskräftigen Strafbefehls des Amtsgerichts … vom 10. Januar 2017 (Az. …) über einen Zeitraum von mehr als einem halbem Jahr in elf tatmehrheitlichen Fällen das Dienstgeheimnis durch unbefugte Weitergabe personenbezogener Daten verletzt hat. Hierdurch wurden behördliche Interessen und auch das allgemeine Persönlichkeitsrecht Dritter nicht unerheblich geschädigt. Es handelte sich somit gerade nicht um eine unüberlegte Einzeltat, der keinerlei Aussagekraft über den Charakter der Antragstellerin an sich zukommt. Soweit die Antragstellerin auf eine psychische Ausnahmesituation und eine Druckausübung durch ihren ehemaligen Lebensgefährten verweist, so findet sich in den in den Verwaltungsakten dokumentierten Chat-Verläufen (Blatt 200-226 der Verwaltungsakte – Band 1) hierzu keinerlei Anhalt. Auch die vorgelegte Bescheinigung einer Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie vom 21. November 2016 (Blatt 33 der Gerichtsakte) bestätigt lediglich, dass sich die Antragstellerin dort zur Beratung vorgestellt hat; das zweizeilige Dokument erläutert jedoch nicht den Hintergrund der Konsultation.
Der Annahme einer endgültigen Nichtbewährung der Antragstellerin steht auch nicht die zeitlich der Antragstellerin nach Erlass des streitgegenständlichen Entlassungsbescheids eröffnete Probezeitbeurteilung vom 18. April 2017 (Beurteilungszeitraum: 1.3.2015 – 28.2.2017; Blatt 34-38 der Gerichtsakte) entgegen, die als Gesamtbewertung „noch nicht geeignet“ (Hervorhebung nicht im Original) enthält. Dies folgt bereits aus dem Umstand, dass die genannte Probezeitbeurteilung nach unwidersprochener Mitteilung des Antragsgegners (Antragserwiderung, Blatt 49 der Gerichtsakte) zwischenzeitlich unter dem Datum des 13. Juli 2017 aufgehoben worden ist.
3. Nach alledem war der Antrag abzulehnen.
4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung basiert auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 GKG, wobei im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach Nr. 1.5 der Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013, denen das Gericht folgt, die Hälfte des Streitwerts der Hauptsache anzusetzen ist (Besoldungsgruppe A7 – Stufe 2: EUR 2.439,86 x 3  EUR 7.319,58; vgl. zum Ganzen: BayVGH, B.v. 17.5.2017 – 3 CS 17.26 – juris Rn. 12).


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