Strafrecht

Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Drogenkonsums

Aktenzeichen  11 CS 18.2613

Datum:
4.4.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 7146
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
StVG § 3 Abs. 1 S. 1
FeV § 11 Abs. 7, § 46 Abs. 1 S. 1, Abs. 3
Anlage 4 zur FeV Nr. 9.1

 

Leitsatz

1. Bei der Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis) entfällt die Fahreignung unabhängig von der Häufigkeit des Konsums, von der Höhe der Betäubungsmittelkonzentration, von einer Teilnahme am Straßenverkehr in berauschtem Zustand und vom Vorliegen konkreter Ausfallerscheinungen beim Betroffenen (stRspr, vgl. BayVGH BeckRS 2018, 1336 Rn 10 mwN); die Entziehung der Fahrerlaubnis ist bereits dann gerechtfertigt, wenn einmalig harte Drogen im Körper des Fahrerlaubnisinhabers und damit deren Einnahme nachgewiesen worden sind oder wenn er die Einnahme solcher Substanzen eingeräumt hat (vgl. BayVGH BeckRS 2019, 6040 Rn. 11 mwN). (Rn. 13) (redaktioneller Leitsatz)
2. Ohne begründete Anhaltspunkte, allein mit der bloßen Behauptung, es müsse zu einer Verwechslung von Haarproben gekommen sein, wird der ordnungsgemäße Ablauf einer rechtsmedizinischen Untersuchung nicht in Frage gestellt (vgl. ua BayVGH BeckRS 2013, 47536 Rn. 7). (Rn. 14) (redaktioneller Leitsatz)
3. Abstinenzbelege, die sich auf den Zeitraum nach Erlass des Entziehungsbescheids beziehen, können erst im Wiedererteilungsverfahren berücksichtigt werden (vgl. BayVGH BeckRS 2019, 2227 Rn. 30 mwN). (Rn. 15) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

M 6 S 18.4993 2018-11-19 Bes VGMUENCHEN VG München

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.
Der Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Fahrerlaubnisklasse B.
Im Juni 2018 wurde der Fahrerlaubnisbehörde des Landratsamts M. a. … bekannt, dass das Amtsgericht Mühldorf a. Inn den Antragsteller mit rechtskräftigem Urteil vom 3. Mai 2018 wegen vorsätzlichen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten zur Bewährung verurteilt hatte. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Antragsteller am 9. Juni 2016 in seiner Wohnung 2,66 g Kokain aufbewahrt hatte. Ein polizeilich in Auftrag gegebenes Haargutachten der Universität Erlangen-Nürnberg vom 23. Juni 2016 ergab, dass eine am 9. Juni 2016 entnommene Haarprobe des Antragstellers 0,8 ng/mg Monoacetylmorphin, 0,1 Morphin ng/mg und 0,03 ng/mg Noscapin enthielt, was sich bei Annahme eines durchschnittlichen Haarwachstums von 1 cm pro Monat mit einem gelegentlichen bis regelmäßigen Konsum von Heroin während des von der Untersuchung erfassten Zeitraums von etwa drei bis vier Monaten vor der Haarabnahme vereinbaren lasse. Der Nachweis von Monoacetylmorphin in den Haaren belege den Konsum von Heroin (Diacetylmorphin). Morphin werde ebenfalls als Metabolit von Heroin gebildet und Noscapin sei in handelsüblichen Heroinzubereitungen enthalten.
Im Rahmen der Anhörung zur beabsichtigten Entziehung der Fahrerlaubnis ließ der Antragsteller durch seinen Bevollmächtigten vortragen, er habe zu keinem Zeitpunkt Heroin oder andere sogenannte harte Drogen konsumiert.
Mit Bescheid vom 1. Oktober 2018 entzog das Landratsamt dem Antragsteller gestützt auf § 11 Abs. 7 FeV die Fahrerlaubnis und forderte ihn auf, seinen Führerschein unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche, beim Landratsamt abzuliefern. Ferner ordnete es die sofortige Vollziehung dieser Verfügungen an und drohte bezüglich der Ablieferungspflicht ein Zwangsgeld an. Am 8. Oktober 2018 gab der Antragsteller seinen Führerschein beim Landratsamt ab.
Am 9. Oktober 2018 ließ der Antragsteller durch seinen Bevollmächtigten beim Verwaltungsgericht München Anfechtungsklage (M 6 K 18.4992) erheben und gleichzeitig beantragen, die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherzustellen. Der Antragsteller habe noch nie Heroin konsumiert und könne sich das Ergebnis der Begutachtung nur durch eine Verwechslung der Haarprobe erklären. Außerdem sei die Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprechend begründet. Der Antragsteller sei auf seine Fahrerlaubnis beruflich angewiesen und noch nie im Straßenverkehr mit Drogen auffällig geworden. Seine Fahreignung werde wegen einer epileptischen Erkrankung regelmäßig überprüft.
Nach dem Vermerk der Staatsanwaltschaft Traunstein vom 24. Oktober 2018 war eine Verwechslung der Haarprobe mit der des Mitangeklagten in dem gegen den Antragsteller geführten Strafverfahren nicht möglich, da dem Mitangeklagten mangels Haaren keine Haarprobe entnommen werden konnte. Die Haarprobe des Antragstellers sei am 13. Juni 2016 persönlich durch einen Kriminalbeamten beim Institut für Rechtsmedizin Erlangen zur Untersuchung übergeben worden. Die Kriminalpolizeiinspektion Traunstein übermittelte den Lieferschein, auf dem der Empfang der Haarprobe zusammen mit einer Blutprobe und 2,7 g Amfetamin zu dem allein für den Antragsteller angelegten Aktenzeichen BY1580-003433-16/2 unterschriftlich bestätigt wird, sowie ein Protokoll über die Haarentnahme. Nach einer Stellungnahme des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Erlangen-Nürnberg vom 5. November 2018 ist ein DNA-Abgleich mit der Rückstellprobe nicht möglich, weil keine Haarwurzeln vorhanden sind.
Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz mit Beschluss vom 19. November 2018 ab. Der Antrag sei dahingehend auszulegen, dass er nur auf die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Nummer 1 und 2 des angefochtenen Bescheids gerichtet sei, und daher zulässig. Die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung genüge den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Die Entziehung der Fahrerlaubnis sei aus den in dem streitgegenständlichen Bescheid dargelegten Gründen rechtmäßig. Der Einwand, es müsse zu einer Verwechslung der Haarprobe gekommen sein, führe zu keinem anderen Ergebnis, denn der Antragsteller habe keine Anhaltspunkte für eine solche Verwechslung aufgezeigt. Die vom Gericht eingeholten Unterlagen über die näheren Umstände der Haarentnahme bis hin zur Einlieferung beim Institut für Rechtsmedizin hätten keine Hinweise auf Unregelmäßigkeiten ergeben. Im Rahmen der Entnahme habe es ebenfalls zu keiner Verwechslung kommen können, weil dem weiteren Beschuldigten des Strafverfahrens keine Haarprobe habe entnommen werden können. Eine Manipulation auf dem Transportweg komme nicht in Betracht, da das Paket von dem zuständigen Polizeibeamten persönlich überbracht worden sei. Eine fehlerhafte Zuordnung der Proben scheine vor dem Hintergrund ausgeschlossen, dass das Gutachten die Daten des Probenahmeprotokolls (Entnahmedatum, Einlieferungsdatum) zutreffend wiedergebe. Auf der Kopie des Entnahmeprotokolls seien außerdem die auf dem Protokoll festgeklebten Haare zu sehen. Eine selektive Verwechslung innerhalb des Labors erscheine wiederum unwahrscheinlich, da Haare und Blutprobe des Antragstellers ausweislich des Lieferscheins in einem Paket versandt worden seien. Die abweichenden Aktenzeichen auf dem Probenahmeprotokoll und Lieferschein habe die Kriminalpolizeiinspektion Traunstein nachvollziehbar dem Antragsteller zugeordnet. Auch mit dem sinngemäß vorgetragenen weiteren Einwand, die Entziehung der Fahrerlaubnis habe nicht auf einen im Jahr 2016 stattgefundenen Konsum gestützt werden können, dringe der Antragsteller nicht durch, da die sogenannte verfahrensrechtliche Einjahresfrist vorliegend nicht zu laufen begonnen habe. Für den Beginn dieser Frist werde in der Rechtsprechung eine durch entsprechende Nachweise belegte substantiierte Abstinenzbehauptung des Betroffenen vorausgesetzt, wobei die Abstinenz auf einem nachvollziehbaren Einstellungswandel beruhen müsse. Zu der Abstinenzbehauptung müssten Umstände hinzutreten, die diese Behauptung glaubhaft und nachvollziehbar erscheinen ließen. Lediglich dann bestehe für die Fahrerlaubnisbehörde Anlass, den Antragsteller aufzufordern, sich einem engmaschigen, behördlich überwachten Drogenscreening mit anschließender medizinisch-psychologischer Untersuchung zu unterziehen, um festzustellen, ob die Abstinenz hinreichend gefestigt sei und der Antragsteller daher seine Fahreignung in der Zwischenzeit wiedererlangt habe. Entsprechende Abstinenznachweise habe der Antragsteller aber nicht vorgelegt. Schließlich spreche auch der absolute Zeitablauf zwischen dem nachgewiesenen Heroinkonsum (frühestens Februar 2016) und dem Erlass des Bescheids (Oktober 2018) von maximal 20 Monaten nicht gegen dessen Heranziehung.
Mit seiner Beschwerde, der der Antragsgegner entgegentritt, beantragt der Antragsteller, den Beschluss des Verwaltungsgerichts aufzuheben und die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die sofortige Vollziehung der Nummern 1 und 2 des angefochtenen Bescheids wiederherzustellen. Der Antragsteller bestreite nach wie vor, jemals in seinem Leben Heroin konsumiert zu haben. Er könne sich das Laborergebnis vom 22. Juni 2016 nicht erklären. Die am Tag der Inhaftierung entnommene Blutprobe habe keinerlei Hinweise auf Betäubungsmittel erbracht. Auch in der Justizvollzugsanstalt Traunstein sei dem Antragsteller routinemäßig Blut abgenommen worden. Das Ergebnis liege noch nicht vor. Während der Ermittlungen, die zur Verhaftung des Antragstellers geführt hätten, seien die Strafverfolgungsbehörden davon ausgegangen, dass es sich bei den bei dem Mitbeschuldigten sichergestellten hellbraunen Pulverbrocken mit einem Nettogewicht von 759,8 g um Heroin handeln würde. Sodann habe sich jedoch herausgestellt, dass es sich hierbei um Koffein und Paracetamol gehandelt habe. Auch das untersuchte Marihuana sei nicht beim Antragsteller, sondern bei dem Mitbeschuldigten sichergestellt worden. Trotzdem seien alle drei Asservate unter dem Namen des Antragstellers zur Untersuchung versandt worden. Erst nach Vorliegen des Gutachtens sei der bestehende Haftbefehl aufgehoben worden. Alle weiteren Vorwürfe nach dem Betäubungsmittelgesetz hätten sich nicht bewahrheitet. Der Antragsteller sei lediglich wegen des Besitzes von 2,66 g Kokain verurteilt worden, wobei er stets abgestritten habe, dass ihm dieses gehört habe. Am 3. Januar 2019 wurde noch eine Bescheinigung der Justizvollzugsanstalt Traunstein über eine negative Urinkontrolle am 6. Dezember 2018 und am 3. April 2019 eine Bescheinigung über eine negative Haarprobe vom 27. Februar 2019 für die vergangenen sechs Monate vorgelegt.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Aus den im Beschwerdeverfahren vorgetragenen Gründen, auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Sätze 1 und 6 VwGO), ergibt sich nicht, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu ändern oder aufzuheben wäre.
Es ist bereits fraglich, ob die Beschwerdebegründung dem Darlegungsgebot des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO genügt. Denn sie setzt sich nicht mit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts auseinander, sondern wiederholt lediglich den erstinstanzlichen Vortrag (vgl. BayVGH, B.v. 31.10.2007 – 11 CS 07.1811 – juris Rn. 12; B.v. 22.12.2017 – 22 CS 17.1971 – ZfWG 2018, 172 = juris Rn. 13 ff. m.w.N.), der Antragsteller könne sich nicht erklären, wie Stoffwechselprodukte von Heroin in seine Haare gelangt sein könnten, so dass eine Verwechslung vorliegen müsse. Dieser Vortrag wird mit der Beschwerde dahin erweitert, dass der Antragsteller mit Betäubungsmitteln nichts zu tun gehabt habe. In seinem Blut oder Urin sei kein Heroin nachgewiesen und mit Ausnahme von Kokain, das nicht ihm gehört habe, seien bei ihm auch keine Betäubungsmittel gefunden worden. Auf die Gründe des gerichtlichen Beschlusses, wonach sich keine Anhaltspunkte für eine Verwechslung der Haarprobe gefunden haben und derartige Anhaltspunkte vom Antragsteller auch nicht substantiiert vorgetragen worden sind, geht die Beschwerde nicht ansatzweise ein. Dessen ungeachtet ist das Verwaltungsgericht in der Sache zu Recht nicht dem pauschalen Einwand gefolgt, dass es zu einer Verwechslung der Haarproben gekommen sein müsse.
Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes vom 5. März 2003 (StVG, BGBl I S. 310), zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Juni 2017 (BGBl I S. 2162), in Kraft getreten am 1. Januar 2018, und § 46 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr vom 13. Dezember 2010 (Fahrerlaubnis-Verordnung – FeV, BGBl I S. 1980), zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt zuletzt geändert durch Verordnung vom 3. Mai 2018 (BGBl I S. 566), hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich ihr Inhaber als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 FeV entsprechend Anwendung (§ 3 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 2 Abs. 8 StVG, § 46 Abs. 3 FeV). Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt gemäß § 11 Abs. 7 FeV die Anordnung zur Beibringung eines Gutachtens. Nach Nr. 9.1 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV entfällt bei Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis) die Fahreignung. Dies gilt unabhängig von der Häufigkeit des Konsums, von der Höhe der Betäubungsmittelkonzentration, von einer Teilnahme am Straßenverkehr in berauschtem Zustand und vom Vorliegen konkreter Ausfallerscheinungen beim Betroffenen (stRspr, vgl. BayVGH, B.v. 5.2.2018 – 11 ZB 17.2069 – juris Rn 10 m.w.N.). Dementsprechend ist die Entziehung der Fahrerlaubnis bereits dann gerechtfertigt, wenn einmalig harte Drogen im Körper des Fahrerlaubnisinhabers und damit deren Einnahme nachgewiesen worden sind oder wenn der Fahrerlaubnisinhaber die Einnahme solcher Substanzen eingeräumt hat (vgl. BayVGH, B.v. 26.3.2019 – 11 CS 18.2333 – juris Rn. 11 m.w.N.).
Mit dem Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin Erlangen vom 23. Juni 2016 ist nachgewiesen, dass der Antragsteller Heroin und damit ein Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (vgl. § 1 Abs. 1 BtMG i.V.m. Anlage I) eingenommen hat. Ohne begründete Anhaltspunkte, allein mit der bloßen Behauptung, es müsse zu einer Verwechslung von Haarproben gekommen sein, wird der ordnungsgemäße Ablauf einer rechtsmedizinischen Untersuchung nicht in Frage gestellt (vgl. BayVGH, B.v. 11.5.2010 – 11 CS 10.68 – SVR 2011, 187 = juris Rn. 20 f.; B.v. 31.1.2013 – 11 CS 12.2623 – juris Rn. 7; OVG NW, B.v. 11.9.2012 – 16 B 944/12 – juris Rn. 10; SächsOVG, B.v. 14.12.2012 – 3 B 274/12 – LKV 2013, 180 = juris Rn. 6). Weder aus dem Vortrag des Antragstellers noch aus den vom Verwaltungsgericht eingeholten Unterlagen haben sich Anhaltspunkte für Unregelmäßigkeiten hinsichtlich der Zuordnung der untersuchten Haare ergeben. In dem 2016 gegen ihn und einen Mitbeschuldigten eingeleiteten Strafverfahren wurde nur dem Antragsteller eine Haarprobe entnommen, die ein Polizeibeamter bei dem beauftragten rechtsmedizinischen Institut persönlich eingeliefert hat. Demgegenüber ist der fehlende Nachweis von Heroin im Blut am Tag der Inhaftierung oder im Urin in der Zeit danach wegen der nur kurzzeitigen Nachweisbarkeit in diesen Körperflüssigkeiten (vgl. Hettenbach/Kalus/Möller/Pießkalla/Uhle, Drogen und Straßenverkehr, 3. Aufl. 2016, § 3 Rn. 175 ff.) nicht geeignet, den zum Verlust der Fahreignung führenden Heroinkonsum in dem Zeitraum von drei bis vier Monaten vor der Haarentnahme zu widerlegen. Ebenso wenig sind der Umstand, dass die Polizei beim Antragsteller kein Heroin gefunden hat oder dass strafrechtliche Vorwürfe nach dem Betäubungsmittelgesetz dem Antragsteller nicht nachgewiesen worden sind, Indizien dafür, dass er kein Heroin konsumiert hat.
Die gerichtliche Annahme, dass die verfahrensrechtliche Einjahresfrist im maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheiderlasses (vgl. BVerwG, U.v. 23.10.2014 – 3 C 3.13 – NJW 2015, 2439 = juris Rn. 13) noch nicht angelaufen und damit auch nicht abgelaufen war, hat der Antragsteller nicht angegriffen. Er hat auch nicht behauptet, eine verloren gegangene Fahreignung während des Entziehungsverfahrens wiedererlangt zu haben, sondern stets, die Fahreignung nie verloren zu haben. Die vorgelegten Abstinenzbelege, die sich auf den Zeitraum nach Erlass des Entziehungsbescheids beziehen, können erst im Wiedererteilungsverfahren berücksichtigt werden (vgl. BayVGH, B.v. 11.2.2019 – 11 CS 18.1808 – juris Rn. 30 m.w.N.)
Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. den Empfehlungen in Nr. 1.5 Satz 1 und Nr. 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).


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