Strafrecht

Entziehung der Fahrerlaubnis wegen gelegentlichem Cannabiskonsum

Aktenzeichen  11 CS 19.2434

Datum:
22.4.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 9476
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
FeV § 14 Abs. 1 S. 3, § 46 Abs. 1, Anl. 4 Nr. 9.2.2
BayVwVfG Art. 28 Abs. 1
BtMG § 13 Abs. 1

 

Leitsatz

1. Die Ungleichbehandlung des Konsums von illegalem Cannabis und der Einnahme von Medizinal-Cannabis stellt keinen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG dar, auch wenn der Wirkstoff der gleiche ist und es im Falle der Einnahme von Medizinal-Cannabis keinen Höchstgrenzwert für THC gibt, ab dem von einer fehlenden Fahreignung auszugehen ist. (Rn. 16) (redaktioneller Leitsatz)
2. Ein einmaliger Konsum von Cannabis kann grundsätzlich nur bei einer glaubhaften, hinreichend substantiierten Darlegung angenommen werden, wonach der Betreffende entweder erstmals im Rahmen eines Probierkonsums Cannabis zu sich genommen hat oder frühere Konsumakte derart weit zurückliegen, dass daran nicht mehr angeknüpft werden kann und er aus besonderen Umständen heraus einmalig Cannabis eingenommen hat (vgl. VGH München BeckRS 2018, 32448 Rn. 12). (Rn. 21) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

Au 7 S 19.1299 2019-11-12 Bes VGAUGSBURG VG Augsburg

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.
Der Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klassen B, BE, CE79, C1, C1E, L, M und S.
Bei einer Verkehrskontrolle am 23. Januar 2018 um 7:55 Uhr stellte die Polizei beim Antragsteller drogentypische Auffälligkeiten fest. Eine um 9:04 Uhr entnommene Blutprobe enthielt nach der toxikologischen Untersuchung des Instituts für Rechtsmedizin der Universität München vom 12. März 2018 1,0 ng/ml Tetrahydrocannabinol (THC), 1,3 ng/ml Hydroxy-THC (11-OH-THC) und 14 ng/ml THC-Carbonsäure (THC-COOH). Der Antragsteller räumte gegenüber der Polizei ein, zuletzt am 22. Januar 2018 gegen 22 Uhr einen Joint konsumiert zu haben.
Mit Urteil vom 19. Juni 2018 verurteilte ihn das Amtsgericht München wegen des fahrlässigen Führens eines Kraftfahrzeugs unter der Wirkung eines berauschenden Mittels zu einer Geldbuße. Eine Rechtsbeschwerde wurde mit Beschluss des Oberlandesgerichts Bamberg vom 5. November 2018 als unbegründet zurückgewiesen.
Nachdem die Antragsgegnerin einen auf § 11 Abs. 8 FeV gestützten Entziehungsbescheid vom 27. Dezember 2018 wegen fehlender Ermessenserwägungen in der vorangegangenen Gutachtensaufforderung zurückgenommen hatte, forderte sie den Antragsteller mit Schreiben vom 3. April 2019 erneut gemäß § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV zur Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens auf. Aufgrund der Feststellungen in dem toxikologischen Gutachten und der Angaben des Antragstellers sei von einem gelegentlichen Cannabiskonsum auszugehen.
Am 13. Juni 2019 legte der Antragsteller ein medizinisch-psychologisches Gutachten einer anerkannten Begutachtungsstelle vor, wonach er trotz der Hinweise auf gelegentlichen Cannabiskonsum sowie der bekannten Verkehrsteilnahme unter Cannabiseinfluss ein Kraftfahrzeug sicher führen könne. Dies betreffe die psychofunktionale Leistungsfähigkeit. Es sei aber noch zu erwarten, dass er auch zukünftig ein Kraftfahrzeug unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln oder deren Nachwirkungen führen werde. Eine Fähigkeit zum Trennen von Konsum und Verkehrsteilnahme bestehe nicht. Dazu wurde u.a. weiter ausgeführt, zwischen der mündlichen Darstellung zum Ausmaß des Drogenkonsums und den aktenkundigen Informationen bestünden Widersprüche, die auf eine Verdeckung der tatsächlichen Konsumgewohnheiten und/ oder auf eine bisher unzureichende Auseinandersetzung mit dieser Thematik verwiesen. Aufgrund des Mischkonsums von Cannabis und Alkohol sowie des problematischen Konsummotivs müsse zumindest von einer Drogengefährdung ausgegangen werden. Soweit Drogenverzicht angegeben worden sei, sei dieser nicht das Ergebnis einer nachvollziehbaren inhaltlichen Auseinandersetzung mit den persönlichen Gründen für die Entstehung und Aufrechterhaltung einer Drogenproblematik. Der Antragsteller sei sich der bestehenden Rückfallgefährdung in frühere Verhaltensgewohnheiten nicht bewusst und überschätze seine diesbezüglichen Kontrollmöglichkeiten.
Nach Anhörung entzog die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit Bescheid vom 25. Juli 2019 die Fahrerlaubnis und forderte ihn unter Androhung eines Zwangsgelds von 500,- EUR auf, den Führerschein unverzüglich, spätestens jedoch binnen drei Tagen nach Zustellung des Bescheids, abzuliefern. Des Weiteren ordnete sie die sofortige Vollziehung dieser Verfügungen an.
Am 26. August 2019 beantragte der Antragsteller beim Verwaltungsgericht Augsburg die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der am selben Tag erhobenen Anfechtungsklage, über die noch nicht entschieden ist.
Den Antrag lehnte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 12. November 2019 im Wesentlichen mit der Begründung ab, der Entziehungsbescheid sei formell und materiell rechtmäßig. Insbesondere sei der Antragsteller angehört worden. Nach Vorlage des Gutachtens sei für ihn erkennbar gewesen, welche Tatsachen für die Entscheidung erheblich sein würden. Im Übrigen könne die Aufhebung eines Verwaltungsakts nach Art. 46 BayVwVfG nicht verlangt werden, wenn offensichtlich sei, dass die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst habe. Die Voraussetzungen der Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV für die Annahme fehlender Fahreignung seien gegeben, weil der Antragsteller als gelegentlicher Konsument von Cannabis ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr mit einer THC-Konzentration von 1,0 ng/ml geführt habe und das vorgelegte Gutachten ergeben habe, dass er derzeit nicht fahrgeeignet sei. Auf die Frage, ob letzteres zu Recht angeordnet worden sei, komme es dabei nicht an. Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung könne ein einmaliger Konsum nur dann angenommen werden, wenn der Betreffende erstmals im Rahmen eines gleichsam experimentellen sog. Probierkonsums Cannabis zu sich genommen habe oder frühere Konsumakte derart weit zurücklägen, dass daran nicht mehr angeknüpft werden könne. Neben einer ausdrücklichen Behauptung des Probierkonsums bedürfe es noch substantiierter Darlegungen dazu, dass bzw. warum es zu dem erstmaligen Konsum gekommen sei. Der Antragsteller habe zunächst gar nichts vorgetragen, so dass die Antragsgegnerin ohne weiteres von einem gelegentlichen Konsum habe ausgehen können. Erstmals im Rahmen der Klagebegründung habe er sich darauf berufen, dass es sich um einen Probierkonsum gehandelt habe. Dies überzeuge jedoch nicht, denn das Vorbringen hierzu sei im Verlauf des Verfahrens widersprüchlich gewesen und habe zudem keinen plausible Begründung enthalten. Es sei unverständlich, dass die Behauptung eines Probierkonsums nicht schon bei der polizeilichen Befragung, im Bußgeldverfahren und in der Anhörung zur ersten Gutachtensanordnung vorgebracht worden sei. Auch bei weiteren Anhörungsversuchen habe der Antragsteller lediglich „gemauert“ und sich nicht auf einen einmaligen Probierkonsum berufen, wozu gerade deshalb Anlass bestanden hätte, weil die Antragsgegnerin von einer – nach seiner Auffassung – fehlerhaften Berechnung der Abbauzeiten von THC ausgegangen sei. Im Rahmen der Begutachtung habe er vorgetragen, mit 16/17 Jahren bis zum Alter von 18,5 Jahren auf Partys jedes zweite Wochenende Marihuana geraucht zu haben, etwa zwei bis drei Joints pro Abend und zwar bis zum Führerscheinerwerb. Dies würde wegen des Zeitablaufs von rund 20 Jahren die Annahme eines einmaligen Konsums nicht hindern. Von einem Konsum, der zum allerersten Mal erfolgt sei, wie die Klagebegründung dies jeweils darstelle, könne damit allerdings nicht mehr ausgegangen werden. Insofern sei der Vortrag nicht substantiiert, sondern widersprüchlich. Zudem fehle es auch an einer substantiierten Darlegung, warum der Antragsteller sich nach jahrzehntelanger Pause bzw. überhaupt zum ersten Mal zu einem (erneuten) Konsum bereitgefunden habe. Das mit Arbeitskollegen gekocht und gegessen werde, sei insofern nicht aufschlussreich. Dies sei auch bei der Begutachtung nicht als plausibel gewertet worden. Das Strafurteil verhalte sich zu einem Probierkonsum nicht. Daraus, dass nur ein Vorfall abgeurteilt worden sei, lasse sich nicht auf einen einzigen Konsum schließen. Die Antragsgegnerin habe zu Recht davon ausgehen dürfen, dass der Antragsteller gelegentlich Cannabis konsumiere. Auch das Gutachten sei hinsichtlich dieser Annahme schlüssig und nachvollziehbar. Ausnahmen gemäß Vorbemerkung 3 zur Anlage 4 der FeV habe der Antragsteller weder dargetan noch seien solche erkennbar. Die Ausführungen zur Behandlung des Konsums von Medizinalcannabis im Straßenverkehr gingen daher ins Leere.
Mit seiner Beschwerde, der die Antragsgegnerin entgegentritt, macht der Antragsteller geltend, die Begründung des Verwaltungsgerichts, die auf wesentliches Vorbringen des Antragstellers nicht eingehe, verletze diesen in seinen Rechten und stütze die Entscheidung nicht. Der Entziehungsbescheid sei formell und materiell rechtswidrig. Insbesondere habe das Gericht nicht berücksichtigt, dass die beim Antragsteller festgestellte THC-Konzentration zwar zu einer abstrakt möglichen, aber eher unwahrscheinlichen Gefahrerhöhung bei der Teilnahme am Straßenverkehr geführt habe. Die formularmäßige Anhörung sei nicht begründet worden, was voraussetze, dass der Betroffene mit dem von der Behörde ermittelten oder angenommenen Sachverhalt konfrontiert werde. Somit habe auch nicht erwartet werden können, dass der Antragsteller mutmaße, was ihm möglicherweise vorgeworfen werde. Bei einer ordnungsgemäßen Anhörung hätte er u.a. mitgeteilt, dass ein Probierverhalten vorliege, das kein Gutachten bzw. keine medizinisch-psychologische Untersuchung zum Trennungsverhalten rechtfertige, und dass auch das Gutachten selbst nicht auf einen gelegentlichen Cannabiskonsum hindeute. Ebenso hätte die Antragsgegnerin erfahren, dass auch das Strafgericht von einem einmaligen Cannabiskonsum am Vortag der Verkehrskontrolle ausgegangen sei. Der Bescheid sei aber vor allem materiell rechtswidrig. Der Antragsteller sei im Strafverfahren für schuldig befunden worden, obwohl er zwischen dem Cannabiskonsum und der Fahrt mehr als acht Stunden habe verstreichen lassen. Nach § 46 FeV dürfe die Behörde nicht von den Feststellungen des Strafgerichts abweichen. Dies sei hier jedoch geschehen, da sowohl die Behörde als auch das Gericht dem Antragsteller gelegentlichen Cannabiskonsum unterstellt hätten, obwohl nur ein einfacher Konsum vorgelegen habe. Deshalb habe er mit dem bei der Anhörung in die Luft geworfenen Thema „Sie wissen schon, worum es geht“ eben auch nichts anfangen können. Man gelange auch nicht über die abenteuerlichen Konstruktionen des Verwaltungsgerichts zur Annahme mehrfachen Cannabiskonsums. Der Antragsteller habe hierzu nichts Widersprüchliches vorgetragen, sondern klargestellt, dass er am Vortag der Anhaltung erstmals Cannabis konsumiert habe und wie es dazu gekommen sei. Das Gericht überspanne die Anforderungen an den zu erwartenden Sachvortrag, wenn es darüber hinaus noch eine Psychoanalyse verlange, warum man gerade in dem Moment wieder Cannabis geraucht habe. Der Schluss der Antragsgegnerin aus dem festgestellten THC-Wert bei der Verkehrskontrolle auf einen gelegentlichen Konsum sei nicht gerechtfertigt. Wie vorgetragen habe der Antragsteller kein Cannabis besessen und könne daher nachts kein weiteres konsumiert haben. Selbst die Antragsgegnerin sei im ersten Entziehungsverfahren noch davon ausgegangen, dass ausgehend vom Rauchende die gemessene Konzentration auch bei einem einmaligen Konsum nachvollziehbar sei. Die Gutachtensanordnung sei ohnehin rechtswidrig gewesen, sodass der Antragsteller darauf nicht habe reagieren müssen. Er sei nicht zur Vorlage des Gutachtens verpflichtet gewesen. Dessen Inhalt sei nicht entscheidungsrelevant, nachdem darin zwar kein Trennungsvermögen bescheinigt, allerdings der Umstand bestätigt werde, dass hier nur ein einmaliger Konsum vorliege. Bei einmaligem Konsum stelle sich die Frage nach dem Trennungsvermögen aber nicht, sodass für die Entziehung der Fahrerlaubnis kein rechtfertigender Grund vorhanden sei. Die gerichtliche Darstellung, der Antragsteller habe sich erstmals in der Klageschrift auf einen Probierkonsum berufen, sei bereits durch seine Einlassung im Straf- bzw. Ordnungswidrigkeitenverfahren widerlegt. Es werde bestritten, dass beim Antragsteller überhaupt eine THC-Konzentration von 1,0 ng/ml vorgelegen habe. Bei Messungen träten Schwankungen auf, die abhängig vom Zeitpunkt der Blutentnahme zu Zweifeln Anlass gäben, ob das rechtsmedizinische Institut hier den zutreffenden Wert ermittelt habe. Je näher der Grenzwert bei der Nachweisgrenze liege, eine desto größere Fehlerquote trete auf. Im Hinblick auf die Ausführungen bei Möller in Hettenbach/Kalus/Möller/ Pießkalla/Uhle, Drogen und Straßenverkehr, 3. Aufl. 2016, § 3 Rn. 200 hätte das Verwaltungsgericht das rechtsmedizinische Gutachten überprüfen und aufklären müssen, inwieweit hier der gefahrerhöhende Grenzwert überhaupt erreicht worden sei. Aus den Gründen des Beschlusses gehe nicht hervor, weshalb das Gericht keine Feststellungen zu der tatsächlichen Blutkonzentration beim Antragsteller treffe. Es lasse auch die vom Antragsteller gerügte Ungleichbehandlung von Cannabiskonsumenten außen vor. Er halte es für beachtlich, dass ihm die Fahrtüchtigkeit abgesprochen werde, weil er im Straßenverkehr mit einer unstreitig nicht mehr spürbaren Konzentration von 1,0 ng/ml angetroffen worden sei, während ein Patient, der Cannabis zur Linderung seiner Beschwerden verschrieben bekomme, mit 10 oder 20 ng/ml THC am Straßenverkehr teilnehmen könne, ohne dass jemand seine Fahrtüchtigkeit anzweifle, wenn sonst keine Auffälligkeiten gegeben seien. Beim Antragsteller habe man keine Auffälligkeiten festgestellt. Diese Marke werde sich bei sorgfältiger Betrachtung nicht halten lassen. Für die Fahrtauglichkeit und Zuverlässigkeitsprüfung eines Führerscheininhabers müssten neue Maßstäbe aufgestellt werden.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Aus den im Beschwerdeverfahren vorgetragenen Gründen, auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Sätze 1 und 6 VwGO), ergibt sich nicht, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu ändern oder aufzuheben wäre.
Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist der Bescheid, mit dem ihm die Antragsgegnerin die Fahrerlaubnis entzogen hat, formell rechtmäßig. Nach Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG ist vor Erlass eines Verwaltungsakts, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den – nach der rechtlichen Einschätzung der entscheidenden Behörde (Kallerhoff/Mayen in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 28 Rn. 39) – für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Dabei hat die Behörde den beabsichtigten Verwaltungsakt nach Art und Inhalt so konkret zu umschreiben, dass für den Beteiligten hinreichend erkennbar ist, weshalb und wozu er sich äußern können soll und mit welcher in seine Rechte eingreifenden Entscheidung er zu welchem ungefähren Zeitpunkt zu rechnen hat. Hierbei muss sie die tatsächlichen und rechtlichen Aspekte des Einzelfalls herausstellen, die für die Entscheidung bestimmend sind (Kallerhoff/Mayen, a.a.O. § 28 Rn. 35; Huck in Huck/Müller, VwVfG, 2. Aufl. 2016, § 28 Rn. 14). Sowohl aus der Formularbegründung des Anhörungsschreibens vom 24. Juni 2019 als auch dem Schreiben der Antragsgegnerin vom 16. Juli 2019 ergibt sich, dass für sie das vom Antragsteller vorgelegte Fahreignungsgutachten und seine darin festgestellte Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen erheblich waren. Weiter hat sie ihm die Gelegenheit gegeben, bis 10. Juli 2019 zu der beabsichtigten Entziehung der Fahrerlaubnis Stellung zu nehmen. Inhaltlich haben diese Informationen ausgereicht um zu verdeutlichen, mit welcher konkreten Maßnahme der Antragsteller aus welchem Grund und ab welchem Zeitpunkt rechnen musste und dass vor allem Einwände gegen das Ergebnis, den Inhalt und das Zustandekommen des Gutachtens und dessen Verwertbarkeit entscheidungserheblich sein würden. Dem Akteninhalt ist nicht zu entnehmen, dass die Antragsgegnerin dem Antragsteller, wie er behauptet, Informationen mit der Bemerkung verweigert hat, er werde schon wissen, worum es gehe. Einen Antrag auf Akteneinsicht hat er nicht gestellt. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht zu Recht auf Art. 46 BayVwVfG hingewiesen, wonach die Aufhebung eines Verwaltungsakts, der nicht nach Art. 44 BayVwVfG nichtig ist, nicht allein deshalb beansprucht werden kann, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Dies ist bei einer Entscheidung, bei der der Behörde – wie bei der Entziehung der Fahrerlaubnis wegen feststehender Nichteignung nach § 46 Abs. 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr vom 13. Dezember 2010 (Fahrerlaubnis-Verordnung – FeV, BGBl I S. 1980), im maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheiderlasses zuletzt geändert durch Verordnung vom 4. Juli 2019 (BGBl I S. 1056) – kein Ermessensspielraum eröffnet ist, der Fall (vgl. Schwarz in Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2016, § 46 VwVfG Rn. 26).
Auch die gegen die materielle Rechtmäßigkeit des streitgegenständlichen Bescheids gerichteten Einwände greifen nicht durch.
Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes vom 5. März 2003 (StVG, BGBl I S. 310), im maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheiderlasses zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. April 2019 (BGBl I S. 430), und § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich ihr Inhaber als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 FeV entsprechend Anwendung (§ 3 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 2 Abs. 8 StVG, § 46 Abs. 3 FeV). Im Falle einer gelegentlichen Einnahme von Cannabis ist nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV die Kraftfahreignung gegeben, wenn der Konsum und das Fahren getrennt werden, kein zusätzlicher Gebrauch von Alkohol oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen besteht und keine Störung der Persönlichkeit oder Kontrollverlust vorliegt. Begründen weitere Tatsachen, wie ein Verstoß gegen das Trennungsgebot, Zweifel an der Eignung, kann die Fahrerlaubnisbehörde nach § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anordnen.
Die in Nr. 9.2.2 und Nr. 9.6 der Anlage 4 zur FeV angelegte Ungleichbehandlung des Konsums von illegalem Cannabis und der Einnahme von Medizinal-Cannabis stellt entgegen der Auffassung des Antragstellers keinen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG dar, auch wenn der Wirkstoff der gleiche ist und es im Falle der Einnahme von Medizinal-Cannabis keinen Höchstgrenzwert für THC gibt, ab dem von einer fehlenden Fahreignung auszugehen ist. Die Ungleichbehandlung ist insbesondere durch den unterschiedlichen Konsum- bzw. Einnahmezweck und die höhere Verlässlichkeit gerechtfertigt, mit der die Wirkung von Medizinal-Cannabis, das unter staatlicher Kontrolle hergestellt wird und dessen Qualität pharmazeutischen Standards entspricht (vgl. § 13 Abs. 1 BtMG i.V.m. Anlage III zum BtMG; BVerwG, U.v. 6.4.2016 – 3 C 10.14 – BVerwGE 154, 352 = juris Rn. 34), eingeschätzt werden kann (vgl. VGH BW, B.v. 31.1.2017 – 10 S 1503/16 – VRS 131, 207 = juris Rn. 9 m.w.N.). Eine ganze Reihe von Erkrankungen, die von sich aus die Voraussetzungen zum Führen von Kraftfahrzeugen ausschließen können, können durch Arzneimittelbehandlung soweit gebessert oder sogar geheilt werden, dass erst durch die Behandlung die Voraussetzungen zum Führen von Kraftfahrzeugen wieder erreicht werden können (Nr. 3.14.2 der Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung, Berichte der Bundesanstalt für Straßenwesen, Stand 31.12.2019, veröffentlicht unter www…de; Beurteilungskriterien, Hrsg.: Deutsche Gesellschaft für Verkehrspsychologie/Deutsche Gesellschaft für Verkehrsmedizin, 3. Aufl. 2013, mit Schreiben des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur vom 27.1.2014 [VkBl 2014, 132] als aktueller Stand der Wissenschaft eingeführt). Nach der Einschätzung des Verordnungsgebers unterscheidet sich die Wirkung der Substanzen als Therapeutikum bei der Einnahme nach ärztlicher Verordnung deutlich von der Wirkung bei missbräuchlichem Konsum (BT-Drs. 18/11701, S. 6). Während ein Drogenkonsument eine Substanz zu sich nimmt, um berauscht zu sein, nimmt ein Patient eine Substanz zu sich, um seinem Leiden entgegenzuwirken. Patienten verfügen anders als Drogenkonsumenten über eine hohe Zuverlässigkeit und Verantwortlichkeit (Compliance), verhalten sich eher regelkonform und sind achtsam im Umgang mit der Medikation und den Nebenwirkungen. Bei Personen, die Cannabis außerhalb einer medizinischen Indikation konsumieren, werde durch die Einnahme die Fahrtüchtigkeit nicht hergestellt, sondern beeinträchtigt (BT-Drs. 18/11701, S. 6). Ansonsten gilt auch für einen mit Medizinal-Cannabis behandelten Fahrzeugführer, dass die Medikation seine Leistungsfähigkeit nicht unter das erforderliche Maß beeinträchtigen (Nr. 9.6.2 der Anlage 4 zur FeV) und die Grunderkrankung bzw. die vorliegende Symptomatik keine verkehrsmedizinisch relevante Ausprägung aufweisen darf, die eine sichere Verkehrsteilnahme beeinträchtigt. Ferner darf nicht zu erwarten sein, dass er in Situationen, in denen seine Fahrsicherheit durch Auswirkungen der Erkrankung oder der Medikation beeinträchtigt ist, am Straßenverkehr teilnehmen wird (Handlungsempfehlung der Ständigen Arbeitsgruppe Beurteilungskriterien [StAB] zur Fahreignungsbegutachtung bei Cannabismedikation, aktualisierte Fassung vom August 2018, abgedruckt in Schubert/Huetten/Reimann/Graw, Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung, 3. Aufl. 2018, S. 440/443; Dauer in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 45. Aufl. 2019, § 2 StVG Rn. 65; BayVGH, B.v. 16.1.2020 – 11 CS 19.1535 – Blutalkohol 57, 133 Rn. 22; OVG NW, B.v. 5.7.2019 – 16 B 1544/18 – Blutalkohol 56, 342 = juris Rn. 4 ff.; VGH BW, B.v. 31.1.2017 – 10 S 1503/16 – VRS 131, 207 = juris Rn. 8 f.). Im Einzelfall kann die Fahreignung eines mit Medizinal-Cannabis behandelten Patienten durch eine ärztliche oder medizinisch-psychologische Begutachtung zu beurteilen sein, welche die Grunderkrankung, ihre Symptome, die medikamentenspezifischen Auswirkungen und die ärztliche Überwachung der Medikamenteneinnahme erfasst und die individuelle Leistungsfähigkeit des Patienten, seine Fähigkeit zur Kompensation von ggf. festgestellten Leistungseinschränkungen, seine Compliance, seine Fähigkeit zur Risikoeinschätzung und auch die Gefahr der missbräuchlichen Einnahme überprüft (vgl. VGH BW, B.v. 31.1.2017 a.a.O. Rn. 8 m.w.N.).
Aufgrund des Ergebnisses der dem Antragsteller entnommenen Blutprobe von 1,0 ng/ml THC ist eine durch den Betäubungsmitteleinfluss bedingte Beeinträchtigung seiner Fahrtüchtigkeit nicht auszuschließen und damit davon auszugehen, dass er zwischen dem Betäubungsmittelkonsum und dem Führen eines Kraftfahrzeugs nicht getrennt hat (vgl. BVerwG, U.v. 11.4.2019 – 3 C 14.17 – NJW 2019, 3395 Rn. 17 ff. m. zahlreichen w.N.; BayVGH, B.v. 23.5.2016 – 11 CS 16.690 – NJW 2016, 2601 Rn. 15 ff.; vgl. auch die vom Antragsteller zitierte Kommentierung von Möller in Hettenbach/Kalus/Möller/Pießkalla/Uhle, Drogen und Straßenverkehr, 3. Aufl. 2016, § 3 Rn. 215, der empfiehlt, den unteren Grenzwert bei 1,0 ng/ml THC anzusetzen). Der Nachweis einer konkreten Gefährdung des Straßenverkehrs oder „Gefahrerhöhung“ ist darüber hinaus nicht erforderlich.
Mangels konkreter Anhaltspunkte für eine Unrichtigkeit des Messergebnisses war das Verwaltungsgericht auch nicht dazu verpflichtet, das rechtsmedizinische Gutachten der Universität München vom 12. März 2018 wegen nicht auszuschließender Messungenauigkeiten zu überprüfen. Es ist anerkannt, dass aus diesem Grund von dem in der Blutprobe festgestellten THC-Wert von 1,0 ng/ml kein „Sicherheitsabschlag“ abgezogen werden muss (vgl. BVerwG, U.v. 23.10.2014 – 3 C 3.13 – DAR 2014, 711 = juris Rn. 43 ff.). Es handelt sich hierbei um eine Frage der Risikozurechnung. Die verbleibende Ungewissheit, dass der „wahre“ THC-Wert nicht an der unteren, sondern ebenso an der oberen Grenze einer Schwankungsbreite liegen kann, ist von dem Cannabiskonsumenten, der sich nach dem Rauschmittelkonsum an das Steuer eines Kraftfahrzeugs setzt und damit den Gefährdungstatbestand schafft, und nicht von den anderen Verkehrsteilnehmern zu tragen (BVerwG, U.v. 23.10.2014 a.a.O. Rn. 45). Außerdem sind die bei der Untersuchung von Blutproben nicht zu vermeidenden Messungenauigkeiten bereits bei der Festsetzung der analytischen Grenzwerte berücksichtigt worden, die die Grenzwertkommission in Bezug auf die in der Anlage zu § 24a StVG aufgeführten Liste der berauschenden Mittel und Substanzen vorgenommen hat (BVerwG, U.v. 23.10.2014 a.a.O. Rn. 46). Darüber hinaus ist wegen der schnellen Verstoffwechselung von Cannabis davon auszugehen, dass der THC-Wert im Blut des Antragstellers während der Fahrt höher war als im Zeitpunkt der mehr als eine Stunde später erfolgten Entnahme der Blutprobe (vgl. OVG NW, U.v. 15.3.2007 – 16 A 432/16 – Blutalkohol 54, 328 = juris Rn. 133 ff. m.w.N.; B.v. 23.2.2016 – 16 B 45/16 – juris Rn. 26 ff.).
Weiter ist das Verwaltungsgericht auch zu Recht davon ausgegangen, dass der Antragsteller gelegentlich Cannabis konsumiert hat. Der sinngemäße Einwand, die Fahrerlaubnisbehörde sei im Entziehungsverfahren entgegen § 3 Abs. 4 StVG zu seinem Nachteil von einem Sachverhalt abgewichen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Bußgeldverfahren gegen ihn gewesen ist, trifft nicht zu. Aus dem Urteil des Amtsgerichts, das allein die Ahndung der am 23. Januar 2018 begangenen Ordnungswidrigkeit zum Gegenstand hatte, lassen sich keine Schlüsse auf ein bestimmtes Konsummuster ziehen. Wie sich aus den Gründen dieses Urteils ergibt, hat das Amtsgericht aufgrund der durch einen Polizeibeamten bezeugten Angabe des Antragstellers angenommen, der Cannabiskonsum habe am Vortag der Verkehrskontrolle gegen 22 Uhr stattgefunden. Weitere Konsumakte, die nicht zu den am 23. Januar 2018 gemessenen Blutwerten geführt haben, und die Konsumgewohnheiten des Antragstellers waren nicht Gegenstand des Bußgeldverfahrens und der amtsgerichtlichen Ermittlungen.
Ebenso wenig ergibt sich aus dem Fahreignungsgutachten, dass es sich um einen einmaligen Konsum gehandelt hat. Vielmehr hat die psychologische Gutachterin eine Verdeckung der tatsächlichen Konsumgewohnheiten für möglich, den angeblich einmaligen erneuten Drogenkonsum nach jahrelanger Konsumpause für äußerst unwahrscheinlich und die hierfür angegebenen Gründe für nicht nachvollziehbar gehalten. Letztlich konnte nicht aufgeklärt werden, ob die widersprüchlichen Angaben des Antragstellers auf einer Verdeckung seines Konsums oder einer bisher unzureichenden Auseinandersetzung mit der Drogenthematik beruhten. Die angenommene Hypothese einer Drogengefährdung lässt darauf schließen, dass die Gutachterin von einem häufigeren Konsum ausgegangen ist (vgl. Kriterium D 3.1 K der Beurteilungskriterien; Uhle in Hettenbach/Kalus/Möller/Pießkalla/Uhle, Drogen und Straßenverkehr, § 4 Rn. 181 f.).
Auch die Gründe, mit denen das Verwaltungsgericht die Behauptung eines einmaligen Cannabiskonsums zurückgewiesen hat, sind nicht zu beanstanden. Ein einmaliger Konsum kann grundsätzlich nur bei einer glaubhaften, hinreichend substantiierten Darlegung angenommen werden, wonach der Betreffende entweder erstmals im Rahmen eines Probierkonsums Cannabis zu sich genommen hat oder frühere Konsumakte derart weit zurückliegen, dass daran nicht mehr angeknüpft werden kann und er aus besonderen Umständen heraus einmalig Cannabis eingenommen hat (vgl. BayVGH, B.v. 3.12.2018 – 11 CS 18.2301 – juris Rn. 12). Bei der Wertung, dass er mehr als einmal und damit gelegentlich Cannabis konsumiert hat, handelt es sich nicht, wie der Antragsteller meint, um eine Unterstellung, sondern um einen Akt der Beweiswürdigung. Zwar ist die Gelegentlichkeit des Cannabiskonsums ein Tatbestandsmerkmal, für das die Fahrerlaubnisbehörde die materielle Beweislast trägt, mit der Folge, dass eine etwaige Nichterweislichkeit zu ihren Lasten geht. Vor dem Hintergrund des äußerst seltenen Falles, dass ein mit den Wirkungen der Droge noch völlig unerfahrener Erstkonsument bereits wenige Stunden nach dem Konsum ein Kraftfahrzeug führt und dann auch noch trotz der geringen Dichte der polizeilichen Verkehrsüberwachung in eine Verkehrskontrolle gerät, die Polizei drogentypische Auffälligkeiten feststellt und einen Drogentest durchführt, ist jedoch im Rahmen der Beweiswürdigung die Annahme gerechtfertigt, dass ohne substantiierte Darlegung des Gegenteils nicht von einem einmaligen Konsum ausgegangen werden muss (vgl. BayVGH, B.v. 31.7.2019 – 11 CS 19.1101 – juris Rn. 17; B.v. 6.11.2018 – 11 CS 18.821 – juris Rn. 16 m.w.N.; OVG NW, U.v. 15.3.2017 a.a.O. Rn. 47 ff. m.w.N.; OVG RP, B.v. 1.3.2018 – 10 B 10008/18 – juris Rn. 5; B.v. 3.2.2011 – 10 B 11400/10 – DAR 2011, 279 = juris Rn. 11; a.A. OVG Hamburg, B.v. 16.5.2014 – 4 Bs 26/14 – juris Rn. 11 ff.). Zudem sind die Angaben des Antragstellers zu seinem Cannabiskonsum wegen etlicher Widersprüche nicht glaubhaft. So gab er gegenüber der ärztlichen Gutachterin an, er habe von 1996 bis 1999 jedes zweite Wochenende Cannabis konsumiert und dabei den Konsum von illegalen Substanzen und Alkohol nicht kombiniert. Dann habe er erneut am 22. Januar 2018 um 23:30 Uhr einen Joint geraucht und am 23. Januar 2018 um 00:30 Uhr an einem Joint gezogen. Gegenüber der psychologischen Gutachterin gab er an, er habe bis zum Führerscheinerwerb zwei bis drei Jahre auf Partys am Wochenende zwei bis drei Joints geraucht. Die Frage, ob Drogen auch gemischt bzw. kombiniert konsumiert worden seien, um die Wirkung zu steigern bzw. zu beeinflussen, bejahte er. Wenn sie unterwegs gewesen seien, ca. alle zwei Wochen, habe er auch Cocktails aus Wodka und Red Bull konsumiert. Seiner Selbsteinschätzung nach habe ein Drogenmissbrauch vorgelegen. An dem Abend (des 22.1.2018) habe er zwei Gläser Weißwein getrunken. Bis 22 Uhr habe er gearbeitet, gegen 23 Uhr gegessen und nach dem Essen gegen 24 Uhr bis 0:30 Uhr einen Joint geraucht. Dies lässt sich nicht mit seinen Angaben bei der Verkehrskontrolle vereinbaren, wonach er von 0:00 bis 7:00 Uhr geschlafen und den Joint gegen 22 Uhr konsumiert hat. Letzteres hat er auch noch gegenüber dem Arzt bei der Blutabnahme und dem Amtsgericht München so behauptet. Eine zeitliche Abweichung von mindestens zwei Stunden ist auch nicht damit zu erklären, dass es sich um eine ungefähre Zeitangabe gehandelt hat. Ferner hat das Verwaltungsgericht auch zu Recht angenommen, dass erstmals im Klageverfahren ein nur einmaliger Cannabiskonsum behauptet worden ist. Bei der Verkehrskontrolle am 23. Januar 2018 hat der Antragsteller lediglich die Frage nach seinem letzten Betäubungsmittelkonsum beantwortet und ansonsten keine Auskünfte zu seinem Konsumverhalten gegeben. In der Betroffenenanhörung hat er dann keine Angaben mehr gemacht und in der mündlichen Verhandlung beim Amtsgericht den Sachverhalt durch seinen Prozessbevollmächtigten pauschal bestreiten lassen.
Da der Antragsteller das Fahreignungsgutachten, das sein Trennvermögen verneint, vorgelegt hat, kommt es nicht darauf an, ob dieses zu Recht angeordnet worden ist (vgl. BayVGH, B.v. 5.12.2019 – 11 CS 19.2070 – juris Rn. 14 f. m.w.N.). Dass das Gutachten nicht nachvollziehbar sei, hat der Antragsteller mit seiner Beschwerde nicht geltend gemacht.
Damit war die Beschwerde mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. den Empfehlungen in Nr. 1.5 Satz 1, Nr. 46.3, 46.5 des Streitwertkatalogs der Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).


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