Strafrecht

Erfolgloser Antrag, Positives ärztliches Gutachten, Weigerung ein nachfolgend angeordnetes MPU-Gutachten erstellen zu lassen, Rechtmäßige Gutachtensanordnung, Der Konsum von Ecstasy (harten Drogen) im Jahr 2018 war unter zeitlichen Gesichtspunkten noch dazu geeignet Eignungszweifel bei der AS i. S. d. § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV zu begründen, Verkürzung der Vorlagefrist des medizinisch-psychologischen Gutachtens (unter 1 Jahr), führt nicht zur Rechtswidrigkeit der Gutachtensanordnung (veranlasst durch das Verhalten der AS)

Aktenzeichen  RN 8 S 21.834

Datum:
21.7.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 41399
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Regensburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
FeV § 14 Abs. 2 Nr. 2 § 46
FeV § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 2
FeV § 46 i.V.m. StVG § 3 Abs 1 Satz 1

 

Leitsatz

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Gründe

I.
Die Antragstellerin wendet sich gegen die Entziehung ihrer Fahrerlaubnis durch das Landratsamt K. (LRA).
Die am 30. August 2001 geborene Antragstellerin war zuletzt Inhaberin der Fahrerlaubnis der Klassen AM, B und L.
Mit Schreiben vom 2. April 2020, eingegangen am 6. April 2020, legte die Verkehrspolizeiinspektion dem LRA Unterlagen zu Ermittlungen gegen die Antragstellerin vor. Auf Seite 4 dieser Mitteilung befindet sich eine „Verdachtsanzeige“ gegen die Antragstellerin wegen eines Vergehens nach dem Betäubungsmittelgesetz (BtMG) (Kauf/Konsum Amphetamin, u.a. Ecstasy, Marihuana und „Pilze“). Anlass der Ermittlungen sei gewesen, dass sich aus einem Chatverlauf mit dem früheren Freund der Antragstellerin ergeben würde, dass sie von ihm mehrmals diverse Drogen, zumeist zum Eigenkonsum, erworben habe.
Mit Schreiben vom 20. April 2020 teilte die Staatsanwaltschaft R. mit, dass das Ermittlungsverfahren (Az.: 540 Js 8129/20) gem. § 170 Abs. 2 Strafprozessordnung (StPO) mit Verfügung vom 15. April 2020 eingestellt worden sei.
Mit Schreiben vom 27. Mai 2020 forderte das LRA die Antragstellerin zur Vorlage eines ärztlichen Gutachtens bis zum 31. August 2020 auf. Dort wird der Sachverhalt – insb. der Chatverlauf der Antragstellerin mit ihrem ehemaligen Freund, welcher Bestandteil der „Verdachtsanzeige“ in der polizeilichen Mitteilung war – wie folgt zusammengefasst:
– In der Nacht vom 27. Oktober 2018 auf den 28. Oktober 2018 konsumierten Sie zusammen mit Ihrem ehemaligen Freund Amphetamin.
– Am 30. November 2018 konsumierten Sie eine nicht bekannte Menge Amphetamin und mindestens eine Ectasy-Pille.
– Am 9. November 2018 und am 10. November 2018 kauften Sie jeweils für 10 EUR eine nicht bekannte Menge Amphetamin von Ihrem damaligen Freund.
– In der Nacht vom 9. November 2018 auf den 10. November 2018 konsumierten Sie eine geringe Menge Amphetamin bei sich zu Hause und berichteten dies Ihrem damaligen Freund am 10. November 2018 um 00:22 Uhr.
– Am 10. November 2018 gegen 10:00 Uhr konsumierten Sie erneut eine geringe Menge Amphetamin.
– Am 11. November 2018 gegen 3:00 Uhr und 6:30 Uhr konsumierten Sie Amphetamin. Um 8:04 Uhr waren Sie noch immer im Besitz einer geringen Menge Amphetamin, dieses befand sich in Ihrem Zimmer unter dem Bett.
– Am 11. November 2018 abends, vor 22:48 Uhr, konsumierten Sie einen Teil des v.g. Amphetamins.
– Am 14. November 2018 zwischen 8:11 und 9:20 Uhr konsumierten Sie eine nicht bekannte Menge Amphetamin.
– Am 16. November 2018 kauften Sie 3g Amphetamin von Ihrem damaligen Freund.
– In der Nacht vom 17. November 2018 bis 18. November 2018 gegen 3:00 Uhr konsumierten Sie zusammen mit Ihren Freunden Amphetamin.
– Am 2. Dezember 2018 waren Sie im Besitz einer nicht bekannten Menge Amphetamin und einer unbekannten Menge psychoaktiver Pilze.
– Am 31. Dezember 2018 gegen 16:37 Uhr konsumierten Sie eine nicht bekannte Menge Amphetamin.
Weiter wird ausgeführt, dass das Strafverfahren wegen des Besitzes von Betäubungsmitteln von der Staatsanwaltschaft zwar eingestellt worden sei, dies jedoch lediglich bedeute, dass der Besitz der Betäubungsmittel nicht zweifelsfrei habe bewiesen werden können. Da der Konsum der genannten Betäubungsmittel straffrei sei, seien hierzu keine weiteren Ermittlungen durch die Staatsanwaltschaft R.… erfolgt. Es könne jedoch aufgrund des Zeitverlaufs nicht ausgeschlossen werden, dass der Konsum der genannten Drogen erfolgt sei und ggf. bis dato fortbestehe. Als Rechtsgrundlage für die Gutachtensanordnung wird § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) genannt. Aufgrund des vorgenannten Sachverhaltes würden Tatsachen vorliegen, die die Annahme begründen würden, dass die Antragstellerin Betäubungsmittel konsumiert habe. Das exakte Konsumverhalten sei derzeit nicht bekannt und bedürfe im Rahmen der Eignungsprüfung einer Klärung. Durch die anzunehmende Einnahme von Betäubungsmitteln bestünden deshalb berechtigte Zweifel an der Fahreignung der Antragstellerin. Dem Gutachten werde die folgende Fragestellung zugrunde gelegt:
„(1) Nimmt bzw. nahm die Untersuchte Betäubungsmittel im Sinne des BtMG oder andere psychoaktiv wirkende Stoffe im Sinne des StVG ein, die die Fahreignung nach Nr. 9 der Anlage 4 zur FeV in Frage stellen?
(2) Falls Cannabis/Cannabisprodukte eingenommen werden/wurden:
Ist das Konsumverhalten der Betroffenen als
– einmalige
– gelegentliche oder
– regel- und gewohnheitsmäßige
Einnahme von Cannabis zu bezeichnen?“
Mit Schreiben des LRA vom 2. September 2020 wurde die Frist zur Vorlage des geforderten ärztlichen Gutachtens bis zum 30. September 2020 verlängert.
Mit Schreiben des LRA vom 1. Oktober 2020 wurde der Antragstellerin Gelegenheit zur Äußerung zur in Betracht kommenden Entziehung der Fahrerlaubnis gewährt.
Am 13. Oktober 2020 wurde das ärztliche Gutachten der TÜV SÜD L2. Service GmbH (R.) vom 5. Oktober 2020 von der Antragstellerin dem LRA vorgelegt. Die Fragestellung wird dahingehend beantwortet, dass die Antragstellerin keine Betäubungsmittel im Sinne des BtMG oder andere psychoaktiv wirkende Stoffe einnehme, die die Fahreignung in Frage stellen würden. Der aktenkundige Kontakt zu Betäubungsmitteln (Amphetamin) sei allenfalls als abgeschlossener Probierkonsum zu sehen, der nicht erkennbar fortgesetzt worden sei. Die Antragstellerin nehme aktuell keine Betäubungsmittel im Sinne des BtMG (z.B. Cannabis) oder andere psychoaktiv wirkende Stoffe ein, die die Fahreignung in Frage stellen würden. Der aktenkundige frühere Cannabiskonsum (Haschisch oder Marihuana) sei als gelegentlicher Konsum einzustufen. Unter dem Punkt III. „Untersuchungsbefunde“ wird zum Drogen- und Alkoholkonsum ausgeführt, dass die Antragstellerin angegeben habe, dass sie mit ca. 16 Jahren erstmals Cannabis probiert habe. Da es ihr nichts gebracht habe, habe dann eine Konsumpause stattgefunden. Im Jahr 2018 habe sie dann nur einmal Ecstasy probiert. Cannabis hätte sie dann erst 2019 im November oder Dezember ca. 2 mal pro Woche, insgesamt ca. 10 mal konsumiert. Inzwischen habe sie ihren Freundeskreis jedoch gewechselt und würde nicht mehr konsumieren. Den Alkohol betreffend gab sie an, dass sie an Wochenenden bei Feiern gelegentlich ein Glas Wein trinke. Die Urinproben seien negativ in Bezug auf die untersuchten Substanzen verlaufen. In der Bewertung der Befunde wird ausgeführt, dass die medizinische Untersuchung keine Beeinträchtigungen erkennen ließen, die für sich alleine genommen schon die Fahreignung ausschließen würden. Der frühere Drogenmissbrauch habe zu keinen gravierenden organischen Folgeschäden geführt, die das ausreichend sichere Führen von Kraftfahrzeugen ausschließen würden. Auch schwerwiegende psychiatrische Befunde seien nicht zu erheben gewesen. Aufgrund der Analyse der Explorationsbefunde zum Drogenkonsumverhalten und den Folgen des Konsums lasse sich das Vorliegen einer Drogenabhängigkeit im Sinne der Kriterien des ICD-10 und des DSM-IV nicht diagnostizieren. Es seien bei der Antragstellerin keine Hinweise auf das Vorliegen einer Drogenabhängigkeit oder einer fortgeschrittenen Drogenproblematik aufgefunden worden. Bei der ärztlichen Untersuchung seien keine Hinweise auf einen derzeitigen Drogenkonsum festgestellt worden. Die Einnahme von Cannabis könne bei der Antragstellerin als gelegentlicher Konsum eingestuft werden. Auf die weiteren Ausführungen wird Bezug genommen.
Mit Schreiben des LRA vom 17. November 2020 wurde die Gutachtenstelle um Übersendung des Gutachtens mit holographischem Aufkleber gebeten, sodass die Echtheit des Gutachtens überprüft werden könne. In Bezug auf das Gutachten wird u.a. ausgeführt, dass sich dem Chat-Verlauf entnehmen ließe, dass die Antragstellerin mindestens zu zehn verschiedenen Gelegenheiten mit ihrem Freund geschrieben habe, dass sie Amphetamin konsumiert habe. Aus dem Gutachten sei jedoch lediglich ersichtlich, dass die Antragstellerin einen einmaligen Konsum von Ecstasy einräumte. Eine gutachterliche Nachfrage zu den Äußerungen in dem Chat-Verlauf über einen häufigeren Konsum von harten Drogen oder hinsichtlich der psychoaktiven Pilze sei nicht erfolgt. In den ärztlichen Gutachten in anderen Fällen seien etwaige Nachfragen jedoch gestellt worden und Widersprüche zwischen Aktenlage und Aussagen im Begutachtungsgespräch angesprochen worden. Aus Sicht des LRA hätte bei der Begutachtung zumindest nachgefragt werden müssen, wieso die Antragstellerin ihrem damaligen Freund von einem mehrmaligen Amphetaminkonsum schrieb, obwohl sie laut eigenen Angaben nur einmal im Jahr 2018 Ecstasy probiert habe. Nachdem es für die weitere Sachbearbeitung derzeit unerheblich sei, ob lediglich ein einmaliger oder doch ein mehrmalige Konsum von harten Drogen erfolgt sei, habe man sich jedoch dafür entschieden das Gutachten anzuerkennen und dieses nicht zurückzuweisen.
Am 23. November 2020 wurde von der Begutachtungsstelle die Echtheit des Gutachtens bestätigt.
Mit Schreiben des LRA vom 1. Dezember 2020 wurde die Antragstellerin aufgefordert, einen Vertrag mit einer anerkannten Stelle über die Durchführung von Drogenscreenings bis spätestens zum 31. Dezember 2020 vorzulegen. Die Ergebnisse der Drogenscreenings seien in regelmäßigen Abständen vorzulegen. Die genauen Termine zur Vorlage der Drogenscreenings würden der Antragstellerin nach Vorlage des Vertrages über die Durchführung von Drogenscreenings in einem gesonderten Schreiben mitgeteilt werden. Weiterhin wurde die Antragstellerin aufgefordert, ihre Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen mit einem medizinisch-psychologischen Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle bis spätestens 31. Januar 2022 nachzuweisen. Als Rechtsgrundlage wird § 46 Abs. 3 FeV, § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV i. V. m. Nr. 9.1. der Anlage 4 zur FeV genannt. Nach § 11 Abs. 6 FeV sei dem Gutachten folgende Fragestellung zugrunde zu legen:
„1) Liegen körperliche und/oder geistige Beeinträchtigungen vor, die mit der Einnahme von Betäubungsmitteln in Zusammenhang gebracht werden können?
2) Ist insbesondere nicht mehr zu erwarten, dass sie in Zukunft Betäubungsmittel zu sich nimmt?“
In der Gutachtensanordnung wird auf den Chat-Verlauf mit dem ehemaligen Freund eingegangen (s.o.) und zudem wird ausgeführt, dass die Fahrerlaubnisbehörde die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens gem. § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV anordne, wenn zu klären sei, ob der Betroffene weiterhin die in Abs. 1 genannten Stoffe oder Mittel einnehme. Die unter § 14 Abs. 1 FeV genannten Gründe seien unter anderem die Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes. Ecstasy enthalte in der Regel den Wirkstoff MDMA (3,4-Methylendioxy-N-metylamphetamin). MDMA zähle zu den sogenannten „harten Drogen“ und sei in der Anlage I zu § 1 Abs. 1 BtMG genannt. Aufgrund des vorgelegten Gutachtens sei bewiesen, dass die Antragstellerin im Jahr 2018 harte Drogen konsumiert habe. Nach der herrschenden Rechtsprechung schließe schon allein der einmalige Konsum von harten Drogen – wie hier MDMA – in der Regel die Fahreignung aus. Nach der herrschenden Rechtsprechung könne in Anlehnung an Nr. 9.5 der Anlage 4 zur FeV nach einem Jahr (nachgewiesener oder zumindest glaubhaft gemachter) Drogenabstinenz die Wiedergewinnung der Fahreignung angenommen werden. Allerdings müsse in der Regel noch das Vorliegen einer gefestigten Verhaltensänderung durch die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens belegt werden. Da der Konsum jedoch länger als ein Jahr her sei, seien Zweifel an der derzeitigen Fahreignung gegeben. Auf die Kostentragungspflicht gemäß § 11 Abs. 6 Satz 2 FeV sowie auf die Rechtsfolge der Entziehung, falls die Antragstellerin bis spätestens 31. Dezember 2020 keinen Vertrag über die durchzuführenden Drogenscreenings und in regelmäßigen Abständen keine oder auf Drogen positive Abstinenznachweise sowie bis spätestens 31. Januar 2022 kein oder ein negatives MPU-Gutachten vorlege (§ 11 Abs. 8 FeV) wurde hingewiesen. Auf die weiteren Ausführungen wird Bezug genommen.
Am 28. Dezember 2020 wurde die anwaltliche Vertretung der Klägerin gegenüber dem LRA angezeigt. Es wird u.a. vorgebracht, dass die Antragstellerin zum Zeitpunkt des Drogenkonsums noch minderjährig gewesen sei. Sie sei zu dem damaligen Zeitpunkt noch nicht im Besitz einer Fahrerlaubnis gewesen. Den Führerschein habe sie erst im Februar 2020 erlangt, sodass die Zeitspanne über ein Jahr und einige Monate betrage. Der Fahrlehrer habe keine Probleme hinsichtlich der Fahreignung der Antragstellerin erkannt, sonst hätte er sie nie zur Prüfung angemeldet. Er habe weder praktische noch psychische Probleme aufgrund einer Abhängigkeit von Drogen oder Alkohol erkannt. Die Zeitspanne würde bereits bei zwei Jahren und etlichen Monaten liegen, also weitaus mehr als das angegebene Jahr. Auch der Konsum von Cannabis läge schon länger als ein Jahr zurück. Durch das Gutachten würde bestätigt, dass die Antragstellerin absolut fahrgeeignet sei. Die Antragstellerin habe den Freundeskreis gewechselt, sodass ein tiefgehender und stabiler Einstellungswandel vorliege. Auf die Entscheidung des VG Regensburg (Urt. v. 21.2.2017 – RN 8 K 16/1064) werde hingewiesen. Auch werde auf den Beschluss des BayVGH (20.7.2016 – 11 CS 16/1157) hingewiesen, nach welchem der einmalige Konsum von harten Drogen noch nicht den Entzug der Fahrerlaubnis rechtfertige. Demnach sei es Aufgabe des LRA entsprechende Tatsachen hinsichtlich der Ungeeignetheit vorzubringen.
Mit Schreiben vom 29. Dezember 2020 nahm das LRA gegenüber dem Bevollmächtigten dahingehend Stellung, dass an der Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens festgehalten werde. Die Antragstellerin habe ihre Fahreignung durch den Konsum von Ectasy im Jahr 2018 verloren, auch wenn es sich um einen einmaligen Konsum gehandelt habe. Dass der Konsum bereits vor Erteilung der Fahrerlaubnis stattgefunden habe, sei unschädlich. Bei der Entscheidung sei berücksichtigt worden, dass bereits ein Zeitraum von zwei Jahren vergangen sei, weshalb die Fahrerlaubnis nicht sofort entzogen worden sei. Der Drogenkonsum sei trotz der Zeitspanne verwertbar. Bei dem Gutachten vom 5. Oktober 2020 handle es sich um ein ärztliches Gutachten zur Konsumfeststellung und nicht um ein medizinisch-psychologisches Gutachten. Die gefestigte Verhaltensänderung sei durch ein medizinisch-psychologisches Gutachten zu klären. Die Angabe der einjährigen Abstinenz beruhe auf den eigenen Angaben der Antragstellerin und sei nicht von der Gutachterin festgestellt worden. Auch die Behauptung, dass ein tiefgreifender und stabiler Einstellungswandel durch die Änderung des Freundeskreises stattgefunden habe, sei durch das medizinisch-psychologische Gutachten zu klären. Zusammenfassend könne die Antragstellerin zwischen zwei Alternativen wählen. Die angeordnete Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens mit vorgeschaltetem Abstinenzprogramm bleibe, wie mit Schreiben vom 1. Dezember 2020 gefordert, bestehen. In diesem Fall solle der Vertrag bis zum 12. Januar 2021 vorgelegt werden. Die zweite Alternative sei, dass die Antragstellerin sofort ein medizinisch-psychologisches Gutachten innerhalb von zwei Monaten ab dem erfolgten Änderungsschreiben vorlege. Um Mitteilung werde bis zum 12. Januar 2021 gebeten. Auf die weiteren Ausführungen wird Bezug genommen.
Am 12. Januar 2021 nahm der Bevollmächtigte der Antragstellerin dahingehend Stellung, dass mit der Vorgehensweise des LRA kein Einverständnis bestehe. Insbesondere leuchte es nicht ein, weshalb nicht gleich ein medizinisch-psychologisches Gutachten angeordnet worden sei. Bereits mit Schriftsatz vom 27. Mai 2020 sei auf den Chatverlauf verwiesen worden. Auch die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft sei dem LRA bekannt gewesen. Folglich habe das LRA gewusst, dass die Antragstellerin einmalig Kontakt mit Ecstacy gehabt habe. Insofern hätte es des eingeholten Gutachtens über die Fahreignung und die damit verbundenen Kosten nicht bedurft. Durch das vorgelegte Gutachten habe die Antragstellerin schon eindeutig nachgewiesen, dass sie medizinisch und psychologisch fahrgeeignet sei. Die Antragstellerin hätte den Führerschein gar nicht beantragt, wenn sie gewusst hätte, dass ihr dieser wieder entzogen werde. Weiterhin – und das sei ein sehr wichtiger Punkt – müsse erwähnt werden, dass das LRA gar keinen Nachweis führen könne, dass die Einnahme der Droge im Körper gewirkt habe. Das LRA habe nur die Aussage der Antragstellerin gegenüber dem Gutachter, dass sie einmalig Ecstacy eingenommen habe. Es könne auch sein, dass der Antragstellerin sofort schlecht geworden sei und sie die Tablette sofort ausgespuckt habe. Weiter sei es möglich, dass sich die Tablette nicht aufgelöst habe, sondern im Ganzen wieder ausgeschieden worden sei. Folglich könne kein Nachweis geführt werden, dass die Tablette zwingend irgendwelche Wirkungen im Körper erzielt habe, was zwingend Voraussetzung für die Vorgehensweise des LRA sei.
In einem Aktenvermerk des LRA vom 18. Januar 2021 über ein Gespräch mit dem Bevollmächtigten der Antragstellerin wird u.a. ausgeführt, dass weiterhin an der Anordnung des MPU-Gutachtens mit vorgeschalteten Abstinenznachweisen festgehalten werde. Sollte die Vorlage eines Vertrages zu einem Abstinenzkontrollprogramm bis 22. Januar 2021 nicht erfolgen, so werde davon ausgegangen, dass die Abstinenznachweise verweigert werden und die Frist zur Vorlage des MPU-Gutachtens werde auf zwei Monate verkürzt. Zudem habe der Bevollmächtigte angegeben, dass es seiner Mandantin und deren Eltern nicht darum gehe, eine weitere Begutachtung zu verweigern, sondern Unverständnis dahingehend bestünde, weshalb nicht sofort ein medizinisch-psychologisches Gutachten angeordnet worden sei, sondern zunächst ein anderes Gutachten gefordert worden sei und so doppelte Kosten auf die Antragstellerin zukämen. Seine Mandantin verfüge nicht über die finanziellen Mittel für ein weiteres Gutachten. Dem Bevollmächtigten sei erläutert worden, dass aufgrund der Chatverläufe nur ein „Indiz“ vorgelegen und der Nachweis noch ausgestanden habe. Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit habe daher zuerst ein ärztliches Gutachten angeordnet werden müssen. Auf Nachfrage sei dem Bevollmächtigten nochmals mitgeteilt worden, dass es nach Auffassung des LRA rechtlich richtig sei, ein MPU-Gutachten mit vorherigem Abstinenzprogramm anzuordnen. Da die Antragstellerin in diesem Fall auch über Abstinenznachweise von einem Jahr verfüge, wären die Erfolgsaussichten für eine positive Begutachtung sehr hoch. Es sei auch eine MPU-Vorbereitung empfohlen worden. Die vorgezogene Frist komme für das LRA nur in Betracht, wenn die Antragstellerin die Abstinenznachweise weiterhin verweigere. Der Bevollmächtigte sei ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass es zu Lasten der Antragstellerin gehe, wenn das MPU-Gutachten wegen fehlender Abstinenznachweise negativ ausfalle. Solle sich die Antragsteller jedoch weiterhin dazu entscheiden, das Abstinenzjahr zu verweigern und das MPU-Gutachten innerhalb von zwei Monaten vorlegen wollen, so sei eine Haaranalyse empfohlen worden, da durch diese eine Abstinenz von sechs Monaten rückwirkend nachgewiesen werden könne. Welche Abstinenzdauer die Antragstellerin benötige, werde jedoch von der Psychologin während des Begutachtungsgesprächs unter Bestimmung der Drogenproblematik der Antragstellerin (z. B. Drogengefährdung) festgelegt. Der Regelfall sehe hierbei ein Jahr vor. Ob bei der Antragstellerin ein Ausnahmefall vorliege, könne nur von der Psychologin entschieden werden.
In einem Schreiben des LRA an den Bevollmächtigten der Antragstellerin wurde der Inhalt des Gesprächs repetiert und abschließend festgehalten, dass für den Fall, dass bis zum 22. Januar 2021 kein Vertrag mit einer anerkannten Stelle über die Durchführung von Abstinenznachweisen vorgelegt werde, ein Änderungsschreiben mit einer Frist zur Vorlage des MPU-Gutachtens bis spätestens 31. März 2021 erlassen werde.
Bei einem Telefonat am 27. Januar 2021 (Aktenvermerk Behördenakte S. 105) gab der Bevollmächtigte an, dass die Antragstellerin keine weiteren Kosten auf sich nehmen werde und deshalb das Schreiben zur Vorverlegung der Frist abgewartete werde. Er versuche mit seiner Mandantin zu sprechen, dass sie das MPU-Gutachten innerhalb der Frist ablege.
Mit Schreiben vom 1. Februar 2021 des LRA wurde die Antragstellerin aufgefordert, ein MPU-Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle (§ 46 Abs. 3 FeV, § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV i. V. m. Nr. 9.1. der Anlage 4 zur FeV) bis spätestens 31. März 2021 vorzulegen. Durch dieses Schreiben werde die Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens mit Schreiben vom 1. Dezember 2020 ergänzt und lediglich die Frist zur Vorlage des Gutachtens werde geändert. Es wird zudem darauf hingewiesen, dass aus Sicht des LRA ein medizinisch-psychologisches Gutachten mit einem vorgeschalteten einjährigen Drogenabstinenzprogramm rechtlich richtig sei. Die Anpassung und somit die Vorverlegung der Frist des Gutachtens erfolge lediglich aufgrund der Weigerung der Antragstellerin an einem vorgeschalteten Drogenkontrollprogramm teilzunehmen.
Am 1. April 2021 wurde der Antragstellerin Gelegenheit zur Äußerung in Bezug auf die in Betracht kommende Entziehung der Fahrerlaubnis gewährt.
Mit Bescheid des LRA vom 23. April 2021 wurde der Antragstellerin die Fahrerlaubnis aller Klassen zum Führen von Kraftfahrzeugen im öffentlichen Straßenverkehr entzogen (Ziffer 1). Der Antragstellerin wurde aufgegeben, den Führerschein (Nr. B29001IXF91) binnen sieben Tagen nach Zustellung des Bescheides beim LRA abzuliefern (Ziffer 2). Die sofortige Vollziehung der Ziffern 1 und 2 des Bescheides wurde angeordnet (Ziffer 3). Für den Fall der nicht fristgerechten Erfüllung der Verpflichtung in Ziffer 2 des Bescheides zur Abgabe des Führerscheins wurde angeordnet, dass ein Zwangsgeld in Höhe von 500,00 EUR fällig werde. Auf die Begründung wird Bezug genommen.
Die Antragstellerin gab den Führerschein am 30. April 2021 beim LRA ab.
Mit am 3. Mai 2021 eingegangenem Schreiben ließ die Antragstellerin beim Verwaltungsgericht Regensburg Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz stellen sowie Klage (RN 8 K 21.835) erheben, über welche noch nicht entscheiden wurde.
Zur Begründung wird u.a. ausgeführt, dass die Vorwürfe der Beklagten aus dem Herbst 2018 resultierten und seither mindestens 15 Monate vergangen seien. Seit dieser Zeit habe ein Lebenswandel bei der Antragstellerin stattgefunden. Die Antragstellerin habe eine Lehrstelle und hierfür sei der Führerschein notwendig. In dem Gutachten der TÜV SÜD L2. Service GmbH sei festgestellt worden, dass „keine“ Bedenken gegen die Fahreignung bestünden und die Fahrerlaubnis bedenkenlos bei der Antragstellerin verbleiben könne. Folglich sei ein weiteres medizinisch-psychologisches Gutachten nicht mehr notwendig bzw. nicht mehr verhältnismäßig. Es gehe letztlich darum, dass es nicht verhältnismäßig sei, dass das LRA zuerst ein ärztliches Gutachten fordere – welches dann auch positiv für die Antragstellerin erbracht worden sei – und dann nochmals ein weiteres kostspieliges medizinisch-psychologisches Gutachten gefordert werde. Auch die sofortige Entziehung sei nicht gerechtfertigt, da die Drogeneinnahme viele Monate zurückliege.
Die Antragstellerin beantragt,
die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid des LRA K. vom 23. April 2021 anzuordnen; rein hilfsweise die sofortige Vollziehung aufzuheben.
Das LRA beantragt für den Antragsgegner, den Antrag abzulehnen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und auf die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.
II.
Der Antrag ist teilweise unzulässig. Soweit er zulässig ist, ist er unbegründet.
Der Antrag wird dahingehend ausgelegt (§§ 122 Abs. 1, 88 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO), dass mit ihm begehrt wird, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Ziffern 1 und 2 des Bescheids vom 23. April 2021 wiederherzustellen sowie die aufschiebende Wirkung gegen Ziffer 4 dieses Bescheids anzuordnen, und die Vollziehung der Abgabe des Führerscheins durch Herausgabe des Führerscheins aufzuheben. Nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO haben Widerspruch und Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung. Gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 3 und 4 VwGO entfällt die aufschiebende Wirkung, soweit dies durch Bundesgesetz oder Landesgesetz vorgeschrieben ist oder soweit die sofortige Vollziehung durch die den Verwaltungsakt erlassende Behörde besonders angeordnet wird. Hinsichtlich der Ziffern 1 und 2 des Bescheids hat die erlassende Behörde die sofortige Vollziehung angeordnet (Ziffer 3). Die Zwangsgeldandrohung in Ziffer 4 des Bescheids vom 23. April 2021 ist gemäß Art. 21a VwZVG kraft Gesetzes sofort vollziehbar. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache in den Fällen der behördlichen Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise wiederherstellen sowie bei gesetzlich angeordneter sofortiger Vollziehbarkeit gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO die aufschiebende Wirkung anordnen. Nach § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO kann das Gericht bei einem bereits vollzogenen Verwaltungsakt die Aufhebung der Vollziehung anordnen.
1. Soweit der Antrag darauf gerichtet ist, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Zwangsgeldandrohung in Ziffer 4 des Bescheides vom 23. April 2021 anzuordnen, ist er bereits unzulässig, da die Antragstellerin den Führerschein am 30. April 2021 beim LRA abgegeben hat. Durch die Erfüllung der Verpflichtung hat sich die Androhung des Zwangsgeldes bereits vor Antragstellung erledigt. Nachdem auch sonst nicht ersichtlich ist, dass das LRA insoweit weiterhin Vollstreckungsmaßnahmen ergreifen möchte, ist ein Rechtsschutzbedürfnis für die beantragte Anordnung der aufschiebenden Wirkung nicht mehr ersichtlich. Im Übrigen ist der Antrag zulässig.
2. Der Antrag bleibt, soweit er zulässig ist, in der Sache ohne Erfolg.
Im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO prüft das Gericht, ob die formellen Voraussetzungen für die Anordnung der sofortigen Vollziehung gegeben sind. Im Übrigen trifft es eine eigene Abwägungsentscheidung anhand der in § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO normierten Kriterien. Hierbei ist das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung gegen das Interesse der Antragstellerin an der aufschiebenden Wirkung ihres Rechtsbehelfs abzuwägen. Bei dieser Abwägung sind die Erfolgsaussichten in der Hauptsache dann von maßgeblicher Bedeutung, wenn nach summarischer Prüfung von der offensichtlichen Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit des streitgegenständlichen Verwaltungsakts und der Rechtsverletzung der Antragstellerin auszugehen ist. Jedenfalls hat das Gericht die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs bei seiner Entscheidung mit zu berücksichtigen, soweit diese sich bereits übersehen lassen. Sind diese im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung vollkommen offen, ist eine reine Interessenabwägung vorzunehmen.
a) An der formellen Rechtmäßigkeit der Anordnung des Sofortvollzugs bestehen keine Zweifel. Insbesondere hat der Antragsgegner die Anordnung der sofortigen Vollziehung in ausreichender Weise gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO begründet.
Gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist in den Fällen, in denen die Behörde nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO den Sofortvollzug anordnet, das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung schriftlich zu begründen. Die Begründung darf nicht lediglich formelhaft sein, sondern muss die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen darlegen, die die Annahme eines besonderen öffentlichen Vollzugsinteresses tragen. Dabei sind an den Inhalt der Begründung keine zu hohen Anforderungen zu stellen. Für bestimmte Arten behördlicher Anordnungen ist nämlich das Erlassinteresse mit dem Vollzugsinteresse identisch (vgl. z. B. Hoppe in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 80 Rn. 46, 55). § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO verpflichtet die Behörde daher in solchen Fällen nicht, eine Begründung zu geben, die ausschließlich auf den konkreten Einzelfall zutrifft. Gerade dann, wenn immer wiederkehrenden Sachverhaltsgestaltungen eine typische Interessenlage zugrunde liegt, kann sich die Behörde zur Rechtfertigung der Anordnung der sofortigen Vollziehung vielmehr darauf beschränken, die für diese Fallgruppen typische Interessenlage aufzuzeigen und deutlich zu machen, dass diese Interessenlage auch im konkreten Fall vorliegt. Das kommt insbesondere im Bereich des Sicherheitsrechts in Betracht, zu dem auch das Fahrerlaubnisrecht gehört (vgl. BayVGH, B. v. 8.9.2015 – CS 15.1634 – juris Rn. 6 m. w. N.).
Die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ziffern 1 und 2 des Bescheides vom 23. April 2021 wird diesen Anforderungen gerecht. Die Behörde begründet die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ziffer 1 des Bescheides damit, dass als ungeeignet geltende Kraftfahrer von der weiteren Teilnahme am Straßenverkehr ausgeschlossen werden sollten, um das Leben und die Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer nicht zu gefährden. Dabei wird auf die Antragstellerin abgestellt, welche deshalb bis zur abschließenden Klärung der Rechtmäßigkeit des Entzugsbescheides nicht mehr am Straßenverkehr teilnehmen könne. Die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit der Ziffer 2 des Bescheides hinsichtlich der Abgabeverpflichtung des Führerscheines wird damit begründet, dass so verhindert werden könne, dass die Antragstellerin bei Kontrollen den Führerschein vorlegen könnte und die zuständigen Personen dann nicht erkennen könnten, dass sie nicht im Besitz einer Fahrerlaubnis sei. Damit hat das LRA einzelfallbezogen seine wesentlichen Erwägungen für die Anordnung des Sofortvollzugs dargelegt. Im gerichtlichen Verfahren erfolgt im Übrigen keine materielle Überprüfung der Sofortvollzugsanordnung, sondern das Gericht trifft eine eigene Interessenabwägung.
b) Eine summarische Prüfung der Hauptsache, wie sie im Eilverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO erforderlich und ausreichend ist, ergibt, dass die Klage voraussichtlich keinen Erfolg haben wird.
aa) Im vorliegenden Fall ergibt sich bei summarischer Prüfung, dass die Klage gegen die Ziffer 1 des Bescheids vom 23. April 2021 aller Voraussicht nach erfolglos bleiben wird, weil die Entziehung der Fahrerlaubnis rechtmäßig ist und die Antragstellerin nicht in ihren Rechten verletzt (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Rechtsgrundlage für die Entziehung der Fahrerlaubnis war vorliegend § 3 Abs. 1 Satz 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG) i.V.m. § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV. Danach hat die Fahrerlaubnisbehörde jemandem, der sich als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist, die Fahrerlaubnis zu entziehen. Nach § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV darf die Fahrerlaubnisbehörde bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen, wenn sich dieser weigert, sich (medizinisch oder psychologisch) untersuchen zu lassen, oder wenn er das geforderte Gutachten nicht fristgerecht beibringt. Voraussetzung ist allerdings, dass die Untersuchungsanordnung der Fahrerlaubnisbehörde rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig ist und die Weigerung ohne hinreichenden Grund erfolgt ist (vgl. BayVGH, B.v. 11.2.2008 – 11 C 08.1030; BayVGH, B.v. 8.10.2009 – 11 CS 09.1891; BayVGH, U.v. 20.10.2017 – 11 B 17.1080 – BeckRS 2017, 133211 Rn. 24). Die Gutachtensanordnung muss hinreichend bestimmt und aus sich heraus verständlich sein. An die Rechtmäßigkeit der Gutachtensanordnung sind strenge Maßstäbe anzulegen, weil die Gutachtensanordnung mangels Verwaltungsaktqualität nicht isoliert mit Rechtsmitteln angegriffen werden kann. Der Antragsteller trägt das Risiko, dass ihm bei einer Weigerung gegebenenfalls die Fahrerlaubnis entzogen wird. Daher kann auf die strikte Einhaltung der vom Verordnungsgeber für die Rechtmäßigkeit einer solchen Anordnung aufgestellten formalen Voraussetzungen nicht verzichtet werden (vgl. BayVGH, B.v. 27.11.2012 – 11 ZB 12.1596 – juris Rn. 10, BayVGH, B.v. 15.5.2008- 11 CS 08.616 – juris Rn. 50).
Die Gutachtensanordnung vom 1. Dezember 2020, geändert mit Schreiben vom 1. Februar 2021, wird diesen Anforderungen gerecht.
(1) Die formellen Voraussetzungen der Gutachtensanforderung nach § 11 Abs. 6 FeV sind nach summarischer Prüfung erfüllt. Insbesondere wurde die Antragstellerin gemäß § 11 Abs. 8 FeV zunächst in der Gutachtensanforderung vom 1. Dezember 2020 darauf hingewiesen, dass ihr bei Nichtvorlage des Vertrages über die durchzuführenden Drogenscrennings – und der Vorlage der Ergebnisse in regelmäßigen Abständen – sowie bei Nichtvorlage des geforderten MPU-Gutachtens bis zum 31. Januar 2022 bzw. bei negativem Gutachten die Fahrerlaubnis entzogen wird. Diese Gutachtensanordnung wurde – aufgrund der Weigerung der Antragstellerin den Vertrag über die Drogenscreenings vorzulegen – am 1. Februar 2021 dahingehend geändert, dass das MPU-Gutachten bis zum 31. März 2021 vorzulegen ist. Auf die Konsequenz der Entziehung der Fahrerlaubnis wurde erneut hingewiesen.
(2) Die Gutachtensanforderung erweist sich auch in materieller Hinsicht als rechtmäßig. Sie wurde vorliegend zu Recht auf § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV gestützt. Danach ist ein medizinisch-psychologisches Gutachten für die Zwecke nach Abs. 1 anzuordnen, wenn zu klären ist, ob der Betroffene noch abhängig ist oder – ohne abhängig zu sein – weiterhin die in Abs. 1 genannten Mittel oder Stoffe einnimmt. Auch kann die Anordnung, einen Vertrag über die Durchführung von Drogenscreenings sowie die Ergebnisse vorzulegen, auf die Rechtsgrundlage des § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV gestützt werden, da sie als vorbereitende Maßnahmen einer MPU-Begutachtung, mit welcher die aktuelle Fahreignung überprüft werden soll, zu bewerten sind (eine solche Anordnung für rechtmäßig haltend, jedoch nicht auf die genaue Rechtsgrundlage eingehend: BayVGH, U.v. 20.10.2017 – 11 B 17.1080 – BeckRS 2017, 133211 Rn. 28; in diese Richtung aber wohl: BayVGH, B.v. 20.7.2016 – 11 CS 16.1157 – BeckRS 2016, 50106 Rn. 17).
Die Anordnung eines MPU-Gutachtens nach der Erstellung des ärztlichen Gutachtens, welches positiv für die Antragstellerin ausfiel, begegnet keine rechtlichen Bedenken. Durch das ärztliche Gutachten sollte aufgeklärt werden, ob eine Einnahme von Betäubungsmitteln vorliegt, denn die mitgeteilten Chatverläufe mit dem früheren Freund der Antragstellerin beruhen auf einer „sog. Verdachtsanzeige“ der Polizei, sodass ein Nachweis noch ausstand. Obwohl das ärztliche Gutachten positiv für die Antragstellerin ausfiel, enthält dieses damit lediglich die Aussage, dass die Antragstellerin körperlich und geistig zum Führen eins Kraftfahrzeuges geeignet ist (vgl. Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsgesetz, 46. Auflage, § 11 FeV Rn. 29). Aussagen über die psychische Fähigkeit zum Führen eines Kraftfahrzeuges, welche für das LRA verwertbar sind, können in diesem Gutachten jedoch nicht getroffen werden; soweit dies teilweise in dem ärztlichen Gutachten angedeutet wurde (Seite 7 des ärztlichen Gutachtens „Auch schwerwiegende psychiatrische Befunde waren nicht zu erheben“), führt dies mangels Befähigung der Ärztin zur psychologischen Untersuchung zu keiner Bindung des LRA. Nach dem ärztlichen Gutachten steht jedoch zweifelsfrei fest, dass die Antragstellerin Drogen konsumiert hat und zwar im Jahr 2016 erstmals Cannabis, im Jahr 2018 Ecstasy und im November 2019 oder Dezember 2019 insgesamt 10 mal Cannabis (2 mal pro Woche). Dies ergibt sich aus den Angaben der Antragstellerin gegenüber der Ärztin. Ob es auch zu einem Amphetaminkonsum gekommen ist, lässt sich dem Gutachten nicht zweifelsfrei entnehmen, denn diesbezüglich wird lediglich ausgeführt, dass der aktenkundige Kontakt zu Amphetamin allenfalls als abgeschlossener Probierkonsum zu werten sei; nähere Ausführungen bzw. Nachfragen sind in dem ärztlichen Gutachten nicht enthalten. Aufgrund der Erkenntnisse aus dem ärztlichen Gutachten konnte das LRA im Anschluss ein MPU-Gutachten anordnen, denn aus dem Gutachten ergibt sich, dass die Antragstellerin zumindest in der Vergangenheit Ecstasy und Cannabis konsumierte. Grundsätzlich ist das ärztliche Gutachten nicht dazu bestimmt, eine direkte Aussage zur Fahreignung zu treffen, sondern führt bei eignungsrelevanten Feststellungen entweder zur Entziehung der Fahrerlaubnis bzw. Untersagung zum Führen von Fahrzeugen oder – wie hier – zu einer weiterführenden Anordnung einer medizinisch-psychologischen Begutachtung (MüKo, StVR/Hahn/Kalus, 1. Aufl. 2016, FeV § 14 Rn. 41). Hier hat das LRA aufgrund der Angaben in dem ärztlichen Gutachten zu einem Ectasy-Konsum und wegen des zeitlichen Ablaufs nicht unmittelbar die Fahrerlaubnis entzogen, sondern die Angaben zum Anlass genommen, als weniger einschneidende Maßnahme ein MPU-Gutachten anzuordnen (vgl. BayVGH, U.v. 20.10.2017 – 11 B 17.1080 – BeckRS 2017, 133211 Rn. 28).
Die Behörde ging also zu Recht von einem feststehenden Drogenkonsum in Form von Ectasy im Jahr 2018 aus. Aufgrund des Zeitraums zwischen der Tat und der Gutachtensanordnung war aber schon im Entziehungsverfahren die Frage der Wiedererlangung der Fahreignung durch ein MPU-Gutachten zu klären. Grundsätzlich schließt bereits der einmalige Konsum harter Drogen wie Ecstasy die Fahreignung unabhängig von der Höhe der nachgewiesenen Betäubungsmittelkonzentration, unabhängig von einer Straßenverkehrsteilnahme im berauschten Zustand und unabhängig davon, ob konkrete Ausfallerscheinungen im Sinne von Fahruntüchtigkeit beim Betroffenen zu verzeichnen waren, aus (st. Rspr. des BayVGH: vgl. BayVGH, B.v. 27.3.2009 – 11 CS 09.85, m.w.N.; BayVGH, B.v. 14.2.2012 – 11 CS 12.28; BayVGH, B.v. 31.5.2012 – 11 CS 12.807 u.a.; BayVGH, B.v. 23.2.2016 – 11 CS 16.38). Damit kommt es grundsätzlich weder auf die vom Bevollmächtigten angesprochene Wirkung im Körper noch auf die Einschätzung des Fahrlehrers an. Die Antragstellerin hat damit zunächst ohne Weiteres die Fahreignung verloren, bevor sie überhaupt die Fahrerlaubnis erteilt bekam. Dass dies erst nach der Erteilung der Fahrerlaubnis festgestellt wurde, steht einer Entziehung nicht entgegen.
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof geht jedoch davon aus, dass die Ausgangs- und Widerspruchsbehörde bei Betäubungsmittelkonsum mit Ablauf der sog. „verfahrensrechtlichen Einjahresfrist“, also einer glaubhaft behaupteten einjährigen Betäubungsmittelabstinenz, daran gehindert ist, von einer feststehenden Ungeeignetheit des Betroffenen aufgrund Betäubungsmittelkonsums nach § 11 Abs. 7 FeV auszugehen (BayVGH, B.v. 20.7.2016 – 11 CS 16.1157 – BeckRS 2016, 50106 Rn. 15; BayVGH, B.v. 9.5.2005 – 11 CS 04.2526 – juris Rn. 25 f.; BayVGH, B.v. 17.6.2010 – 11 CS 10.991 – BeckRS 2010, 31454 Rn. 21; diese verfahrensrechtliche Einjahresfrist hingegen generell ablehnend: VG München, Urt. v. 20.7.2016 – M 6 K 16.1742 – BeckRS 2016, 51664; die Entscheidung offen lassend: VG Regenburg, B. v. 9.10.2018 – RN 8 S 18.1295). Gerade diese Fallkonstellation lag auch der zitierten Entscheidung des BayVGH zugrunde (vgl. BayVGH, B. v. 20.7.2016 – 11 CS 16.1157 – BeckRS 2016, 50106 Rn. 15). Die Antragstellerin hat sich dahingehend eingelassen, erstmals im Jahr 2016 Cannabis, einmalig Ecstasy im Jahr 2018 und im November/Dezember 2019 letztmalig Cannabis konsumiert zu haben. Das LRA hat hier aufgrund des Zeitraumes zwischen zwei und drei Jahren seit dem letzten feststehenden Konsum von harten Drogen (Jahr 2018) die Fahrerlaubnis der Antragstellerin nicht bereits aufgrund des § 11 Abs. 7 FeV entzogen, sondern ein medizinisch-psychologisches Gutachten nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV angeordnet, um die Fahreignung der Antragstellerin abzuklären (vgl. BayVGH, B. v. 20.7.2016 – 11 CS 16.1157 – BeckRS 2016, 50106 Rn. 15). Das LRA hat damit die weniger einschneidende Maßnahme angeordnet und der Antragstellerin die Fahrerlaubnis zunächst belassen (vgl. BayVGH, U.v. 20.10.2017 – 11 B 17.1080 – BeckRS 2017, 133211 Rn. 28).
Diese Gutachtensanordnung durfte das LRA im konkreten Fall auch in zeitlicher Hinsicht vornehmen. Zwar kann nicht jeder beliebig weit in der Vergangenheit liegende Drogenkonsum als Grundlage für die Anforderung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens herangezogen werden. Der erfolgte Betäubungsmittelkonsum muss nach Gewicht und unter zeitlichen Gesichtspunkten noch geeignet sein, die Kraftfahreignung in Zweifel zu ziehen. Das ergibt sich auch aus dem im Rechtsstaatsprinzip verankerten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Die Anordnung, ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen, greift in erheblicher Weise in das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen ein. Ihm wird zugemutet, anderen Einblick in Kernbereiche seiner Persönlichkeit zu geben. Ein solcher Eingriff ist somit nur dann gerechtfertigt, wenn er zur Abwehr einer bei realistischer Einschätzung tatsächlich bestehenden Gefahr notwendig ist. Es muss also eine hinreichende Wahrscheinlichkeit bestehen, dass der Betroffene noch Drogen einnimmt oder jedenfalls rückfallgefährdet ist und sich dies auf sein Verhalten im Straßenverkehr auswirken kann (vgl. BVerwG, U. v. 9.6.2005 – 3 C 25.04 – NJW 2005, 3081). Dabei ist im konkreten Fall zu berücksichtigen, dass es vorliegend um den Konsum von sog. „harten Drogen“ geht, welcher grundsätzlich unabhängig von der Menge des Konsums und Häufigkeit zur Entziehung der Fahrerlaubnis führt und welcher regelmäßig die Erstellung eines MPU-Gutachtens zur Wiedererlangung der Fahreignung nach sich zieht. Der Konsum der Antragstellerin ist geeignet – zum maßgeblichen Zeitpunkt der Gutachtensanordnung – Zweifel an der Kraftfahreignung der Antragstellerin zu begründen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass bei dem Konsum von harten Drogen auch für die Wiedererlangung der Fahreignung gerade Voraussetzung ist, dass eine nachweisbare einjährige Abstinenz sowie ein tiefgreifender Einstellungswandel – für welchen nicht die Aussage der Antragstellerin ausreicht – vorliegt. Dies berücksichtigend liegt der Konsum von harten Drogen im Jahr 2018 noch nicht derartig weit zurück, dass die Antragstellerin mit Sicherheit die innere Einstellung und die Verhaltensmechanismen, die sie zu dem Konsum veranlasst haben, überwunden hat. Auch ist bisher nicht zweifelsfrei geklärt, ob bei der Antragstellerin nicht zusätzlich auch ein Konsum von Amphetamin und psychoaktiven Pilzen stattfand. Gerade diese Zweifel, die in dem ärztlichen Gutachten nicht hinreichend geklärt wurden, bedürfen insbesondere mit dem nun zweifelsfrei feststehenden Konsum von harten Drogen einer Abklärung durch ein MPU-Gutachten. Die Möglichkeit die Zweifel an ihrer Fahreignung durch die Vorlage eines MPU-Gutachtens auszuräumen hat die Antragstellerin jedoch ungenutzt verstreichen lassen.
Letztlich begegnet auch die Verkürzung der Frist zur Vorlage des Gutachtens (statt bis zum 31. Januar 2022 auf den 31. März 2021) keinen rechtlichen Bedenken. Denn nachdem die Antragstellerin erkennbar nicht bereit war, durch Vorlage von Drogenscreenings einen Abstinenznachweise von einem Jahr zu führen, bestand keine Veranlassung mehr, die Vorlage des MPU-Gutachtens auf einen Zeitpunkt hinauszuschieben, zu welchem der Nachweis eines einjährigen Abstinenznachweises der Antragstellerin möglich war.
(3) War nach allem die Gutachtensanforderung rechtmäßig, durfte die Fahrerlaubnisbehörde gemäß § 11 Abs. 8 Satz 1 Alt. 2 FeV auf die mangelnde Fahreignung der Antragstellerin schließen, da das angeforderte Gutachten bis zum angegebenen Termin nicht vorgelegt wurde und das LRA in der Gutachtensanordnung auf diese Folge nach § 11 Abs. 8 Satz 2 FeV hingewiesen hat. In diesem Fall ist die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 3 Abs. 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 FeV zwingend vorgeschrieben. Wirtschaftliche oder sonstige persönliche Nachteile in Folge des Verlustes der Fahrerlaubnis haben keine Bedeutung gegenüber dem öffentlichen Interesse, wenn dieses die Entziehung erfordert. Raum für eine Ermessensbetätigung besteht auch nicht deshalb, weil § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV davon spricht, dass die Behörde bei unterbliebener Vorlage eines Fahreignungsgutachtens auf die Nichteignung des Betroffenen schließen „darf“. Diese Formulierung bringt zum Ausdruck, dass aus der Weigerung, sich einer zu Recht angeordneten Begutachtung zu unterziehen oder ihr Ergebnis der Behörde vorzulegen, nur dann hergeleitet werden darf, dass der Betroffene einen Eignungsmangel verbergen will, wenn für die Nichtbeibringung des angeforderten Gutachtens kein ausreichender Grund besteht. Liegen solche Hintergründe nicht vor, hat die Fahrerlaubnisbehörde demgegenüber der sich aus § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG und § 46 Abs. 1 FeV ergebenden Wertung Rechnung zu tragen, d.h. sie hat davon auszugehen, dass der Betroffene fahrungeeignet ist und hieraus die vorgeschriebenen Folgerungen zu ziehen (vgl. zum Ganzen BayVGH, B.v. 28.10.2010 – 11 CS 10.1930; BayVGH, B.v. 27.9.2013 – 11 CS 13.1399; BayVGH, B.v. 28.12.2020 – 11 CS 20.2067 – BeckRS 2020, 38192 Rn. 20). Gründe, die die Antragstellerin daran gehindert haben, das verlangte Fahreignungsgutachten rechtzeitig beizubringen, hat sie nicht geltend gemacht. Der Hinweis auf die finanziellen Schwierigkeiten wegen der Kosten für eine Begutachtung reicht hierfür nicht aus.
bb) Ist die Entziehung der Fahrerlaubnis rechtmäßig, ist auch die darauf aufbauende Anordnung, den zugehörenden Führerschein abzuliefern (vgl. Ziffer 2 des Bescheids vom 23. April 2021) nicht zu beanstanden. Denn nach § 3 Abs. 2 Satz 1 StVG erlischt mit der Entziehung die Fahrerlaubnis und nach § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG ist nach der Entziehung der Führerschein der Fahrerlaubnisbehörde abzuliefern.
c) Vor dem Hintergrund der dargelegten Erfolgsaussichten der Hauptsache fällt eine Interessenabwägung hier zu Ungunsten der Antragstellerin aus. Das Interesse der Allgemeinheit an der Sicherheit des Straßenverkehrs und der Auftrag zum Schutz vor erheblichen Gefahren für Leib und Leben (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) gebieten es, hohe Anforderungen an die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen zu stellen. Ein Fahrerlaubnisinhaber muss den Entzug dieser Berechtigung dann hinnehmen, wenn hinreichender Anlass zu der Annahme besteht, dass aus seiner aktiven Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr eine Gefahr für dessen ordnungsgemäßen Ablauf resultiert; dieses Risiko muss deutlich über demjenigen liegen, das allgemein mit der Zulassung von Personen zum Führen von Kraftfahrzeugen im öffentlichen Straßenverkehr verbunden ist. Eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung von Anfechtungsrechtsbehelfen gegen den für sofort vollziehbar erklärten Entzug einer Fahrerlaubnis wird deshalb in der Regel nur dann in Betracht kommen, wenn hinreichend gewichtige Gründe dafür sprechen, dass das von dem Betroffenen ausgehende Gefahrenpotential nicht nennenswert über dem des Durchschnitts aller motorisierten Verkehrsteilnehmer liegt (vgl. BayVGH B.v. 28.11.2011 – 11 CS 11.2393 – BeckRS 2011, 34438). Dies ist bei der Antragstellerin aufgrund der dargelegten Zweifel an der Fahreignung und der fehlenden Bereitschaft, diese durch Vorlage eines MPU-Gutachtens auszuräumen, nicht der Fall. Bei der Antragstellerin steht der Konsum von Ecstasy im Jahr 2018 fest und ein Konsum von Amphetamin im Jahr 2018 kann aufgrund des Chatverlaufes nicht ausgeschlossen werden. Ein stabiler Einstellungswandel, der behauptet wird, steht hingegen nicht fest. Obwohl die Antragstellerin daher Nachteile hinnehmen muss, u.a. die Schwierigkeiten zur Ausbildungsstätte zu gelangen, überwieg das Interesse der Allgemeinheit an der Sicherheit des Straßenverkehrs das Interesse der Antragstellerin.
Nach allem ist der Antrag daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 GKG.


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