Strafrecht

Fahrerlaubnis, Bescheid, Cannabis, Fahreignung, Arzt, Vollziehung, Beschwerde, Zwangsgeld, Staatsanwaltschaft, Revision, Ermessensentscheidung, Anfechtungsklage, Cannabiskonsum, Gutachten, aufschiebende Wirkung, Antrag auf Zulassung der Berufung, aufschiebenden Wirkung

Aktenzeichen  Au 7 S 21.1596

Datum:
18.8.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 36692
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Augsburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:

 

Leitsatz

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.
Der Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klassen A, A1, AM, B und L.
1. Am 15. Januar 2013 wurde dem Antragsteller vom Landratsamt … (im Folgenden: Landratsamt) unter der Fahrerlaubnisnummer … die Fahrerlaubnis der benannten Klassen im Rahmen des Begleiteten Fahrens erteilt. Am 16. Januar 2014 wurde ihm die entsprechende vollumfänglich gültige Fahrerlaubnis unter der Fahrerlaubnisnummer … erteilt.
3 Am 19. Mai 2015 führte der Antragsteller gegen 23:50 Uhr ein Fahrzeug (Pkw, amtliches Kennzeichen …) in der …straße in … unter Cannabiseinfluss. Er führte eine geringe Menge Marihuana mit. Der Antragsteller räumte ein, am 19. Mai 2015 gegen 21:00 Uhr Cannabis konsumiert zu haben. Das auf Grundlage der anschließend um 0:14 Uhr durchgeführten Blutentnahme durch das Institut für Rechtsmedizin des … am 12. Juni 2015 erstellte Gutachten ergab mengenmäßig die folgenden Werte:
THC 9,6 ng/ml
THC-COOH 51,1 ng/ml.
Die Fahrerlaubnisbehörde entzog dem Antragsteller daraufhin mit Bescheid vom 26. Januar 2016 die Fahrerlaubnis in vollem Umfang (Nr. 1), zog den Führerschein ein und verpflichtete den Antragsteller, seinen Führerschein unverzüglich beim Landratsamt … abzugeben oder eine entsprechende Versicherung an Eides statt über den Verbleib vorzulegen (Nr. 2). Für den Fall der Nichtbeachtung der Nr. 2 innerhalb von sieben Tagen nach Zustellung des Bescheides wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 250,- EUR angedroht (Nr. 3). Die sofortige Vollziehung der Nrn. 1 und 2 des Bescheides wurde angeordnet (Nr. 4).
Der Antragsteller erhob hiergegen beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg am 3. Februar 2016 Klage (Au 7 K 16.162) und stellte einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung (Au 7 S 16.163). In der mündlichen Verhandlung vom 11. April 2016 wurde zunächst durch Vernehmung von Frau Dr. … als (sachverständige) Zeugin darüber Beweis erhoben, ob das Konsumverhalten des Antragstellers als einmalig oder gelegentlich zu bezeichnen ist. Anschließend schlossen die Parteien den folgenden unwiderruflichen Vergleich:
1. Der Kläger verpflichtet sich bei der Begutachtungsstelle … bis spätestens 15. April 2016 eine Haarprobe mit einer Haarlänge von 6 cm entnehmen zu lassen. Die Haaranalyse wird in einer ergänzenden Stellungnahme zu dem im Verfahren abgegebenen Gutachten bewertet.
Der Kläger sichert zu, die Haaranalyse mit der ergänzenden Stellungnahme zu dem Gutachten der … unverzüglich nach Erhalt dem Beklagten vorzulegen.
2. Für den Fall, dass die Haaranalyse negativ ausfällt, verpflichtet sich der Beklagte den streitgegenständlichen Bescheid vom 26. Januar 2016 aufzuheben. Im Fall der Aufhebung des Bescheids übernimmt der Beklagte die Kosten für den Bescheid (Gebühren und Auslagen).
3. Im Falle eines positiven Befundes entscheidet der Beklagte erneut über die Fahreignung des Klägers.
4. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Mit Schreiben vom 7. Juli 2016 übersandte der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers eine gutachterliche Stellungnahme zur Haaranalyse, die negativ war. Mit Bescheid vom 8. Juli 2016 hob das Landratsamt den Bescheid vom 26. Januar 2016 auf.
2. Am 1. Dezember 2016 teilte die Verkehrsdirektion … der Fahrerlaubnisbehörde mit, dass der Antragsteller am 27. Oktober 2016 gegen 15:15 Uhr mit dem Pkw, amtliches Kennzeichen … in … auf der, km, TuR-Anlage … kontrolliert worden war. Er war allein im Fahrzeug gesessen und der Lenker desselben gewesen. An der Tank- und Rastanlage … auf der BAB … befand sich eine Kontrollstelle der Bereitschaftspolizei zur Bekämpfung des Wohnungseinbruchsdiebstahls. Bei der Befragung durch den Polizeibeamten wurde festgestellt, dass der Antragsteller auffällig kleine Pupillen aufwies. Der Antragsteller wurde gebeten, in die Kontrollstelle einzufahren. Der Antragsteller händigte den Polizeibeamten die erforderlichen Dokumente aus. Er wurde hernach gebeten, aus dem Fahrzeug zu steigen, um ihn und das Fahrzeug sowie seine mitgeführten Sachen zu durchsuchen. Dabei wurde in der vorderen rechten Hosentasche des Antragstellers ein leeres Druckverschlusstütchen mit Restantragungen, augenscheinlich Marihuana, aufgefunden.
Dem Antragsteller wurde ein freiwillig durchzuführender Urintest angeboten. Diesen verweigerte er. Zur Überprüfung der Fahrtauglichkeit wurden von den anwesenden Polizeibeamten mehrere Tests, nämlich Einbeinstand-Test, Finger-Nase-Test, Horizontaler Nystagmus-Test und Pupillenreaktion, vorgenommen. Nachdem auch diese Tests auf einen aktuellen Drogenkonsum hindeuteten, wurde über die Staatsanwaltschaft … eine Blutentnahme um 15:55 Uhr (bereitschafts-)richterlich angeordnet. Sie wurde durch einen Arzt um 17:29 Uhr vor Ort durchgeführt. Der Antragsteller kooperierte, war jedoch ausdrücklich nicht mit der Durchführung einverstanden.
Das daraufhin am 11. November 2016 durch die … erstellte Gutachten ergab die folgenden Werte bezogen auf die entsprechenden Substanzen:
THC 1,56 ng/ml
THC-COOH 17,7 ng/ml 11-OH-THC 0,56 ng/ml.
Am 8. Dezember 2016 wurde das anhängige Strafverfahren durch die Staatsanwaltschaft … nach § 170 Abs. 2 Strafprozessordnung (StPO) eingestellt. Am 29. Dezember 2016 gab die Staatsanwaltschaft die Sache an die Zentrale Bußgeldstelle, das Regierungspräsidium, ab. Gegen den zwischenzeitlich ergangenen Bußgeldbescheid wurde Einspruch eingelegt. Der Antragsteller wurde diesbezüglich mit Schreiben des Amtsgerichts .. vom 23. Februar 2017 zur mündlichen Verhandlung am 10. April 2017 geladen. Auf der Ladung befand sich der Hinweis, dass eine Überleitung in ein Strafverfahren im Raum stünde.
Mit Schreiben vom 14. Dezember 2016, zugestellt am 17. Dezember 2016, hörte das Landratsamt den Antragsteller zu der bevorstehenden Entziehung der Fahrerlaubnis an. Gleichzeitig wurde ihm die Möglichkeit eingeräumt, auf die Fahrerlaubnis zu verzichten und den Führerschein abzugeben.
Der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers nahm für diesen am 19. Januar 2017 Stellung und berief sich darauf, dass die toxikologischen Befunde nicht hätten verwertet werden dürfen, da es an einer ordnungsgemäßen Belehrung des Antragstellers gefehlt habe. Das Ergebnis des Gutachtens werde bestritten, da es dem Ersteller an der hierfür erforderlichen Legitimation fehle. Daneben liege kein fehlendes Trennvermögen vor, da ein solches erst ab einem Wert von 2,0 ng/ml im Blutserum ohne drogenbedingte Fahrleistungseinschränkungen angenommen werden könne. Zudem dürfe die Fahrerlaubnisbehörde nicht tätig werden, da noch ein Strafverfahren nach § 316 StGB anhängig sei.
Mit Bescheid vom 25. Januar 2017, zugestellt am 30. Januar 2017, wurde dem Antragsteller die Fahrerlaubnis in vollem Umfang entzogen (Nr. 1). Er wurde verpflichtet, seinen Führerschein unverzüglich beim Landratsamt … abzugeben oder eine entsprechende Versicherung an Eides Statt über den Verbleib vorzulegen (Nr. 2). Für den Fall der Nichtbeachtung der Ziffer 2 innerhalb von sieben Tagen nach Zustellung des Bescheides wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 250,- EUR angedroht (Nr. 3). Die sofortige Vollziehung der Ziffern 1 und 2 des Bescheides wurde angeordnet (Nr. 4).
Am 17. Februar 2017 lieferte der Antragsteller seinen Führerschein bei der Fahrerlaubnisbehörde ab.
Am 20. Februar 2017 ließ der Antragsteller durch seinen Prozessbevollmächtigten beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg Klage gegen den Bescheid vom 25. Januar 2017 erheben (Au 7 K 17.268) und gleichzeitig die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage beantragen (Au 7 S 17.274). Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Bescheid sowohl unter tatsächlichen, medizinischen als auch rechtlichen Gesichtspunkten fehlerhaft und deshalb rechtswidrig sei.
Das Landratsamt … beantragte die Ablehnung des Antrags. Der gelegentliche Konsum von Cannabis durch den Antragsteller sei durch die beiden Fahrten unter Einfluss von Cannabis am 19. Mai 2015 und am 27. Oktober 2016 nachgewiesen. Das fehlende Trennvermögen zwischen Konsum und Führen eines Kraftfahrzeuges stehe nach Aktenlage fest.
Mit Beschluss vom 17. März 2017 lehnte das Bayerische Verwaltungsgericht Augsburg den Antrag ab (Au 7 S 17.274).
Mit Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 31. Mai 2017 wurde der Beschluss des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 17. März 2017 in Ziff. I teilweise aufgehoben. Die aufschiebende Wirkung der Klage wurde gegen die Nrn. 1 und 2 des Bescheids des Landratsamts … vom 25. Januar 2017 wiederhergestellt. Im Übrigen wurde die Beschwerde zurückgewiesen.
Mit Schreiben vom 17. Juli 2017 gab das Landratsamt den Führerschein des Antragstellers an diesen heraus.
Mit Beschluss vom 10. Oktober 2017 wurde das Ruhen des Klageverfahrens Au 7 K 17.268 vor dem Hintergrund einer beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Revision zu einem ähnlichen Sachverhalt angeordnet.
3. Mit Bescheid vom 18. September 2019 nahm das Landratsamt den Bescheid vom 25. Januar 2017 nach Ergehen des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. April 2019 (Az. 3 C 13.17) zurück.
Mit Schreiben vom 9. Oktober 2019 forderte das Landratsamt gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 3 FeV i.V.m. § 24a StVG ein medizinischpsychologisches Gutachten bis spätestens 9. Dezember 2019 zu folgenden Fragen an:
1. Ist zu erwarten, dass oben Genannter zukünftig ein Kraftfahrzeug unter dem Einfluss der bisher konsumierten Betäubungsmittel (hier: Cannabis) führen wird?
2. Kann durch Auflagen oder Beschränkungen gewährleistet werden, dass Vorgenannter das Führen eines Kraftfahrzeuges und einen die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Konsum (hier von Cannabis) hinreichend sicher trennen kann?
Die Pflicht zur Vorlage des Gutachtens wurde mit den beiden Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr nach § 24a StVG begründet. Das Gutachten müsse von einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung erstellt werden. Auf die Folge der Nichtvorlage nach § 11 Abs. 8 FeV wurde hingewiesen.
Aufgrund Antrags des Antragstellerbevollmächtigten vom 4. Oktober 2019 wurde das Verfahren Au 7 K 17.268 mit Mitteilung des Gerichts vom 10. Oktober 2019 unter dem neuen Aktenzeichen Au 7 K 19.1662 fortgesetzt.
Mit Änderungsanordnung vom 16. Oktober 2019 forderte das Landratsamt gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 3 FeV i.V.m. § 24a StVG erneut ein medizinischpsychologisches Gutachten, nunmehr bis spätestens 16. Dezember 2019, von im Wesentlichen gleichem Inhalt an. Lediglich die in der ersten Anordnung erfolgten Erwägungen zum Ermessen wurden nunmehr entfernt.
Mit Beschluss vom 15. November 2019 wurde das zwischenzeitlich fortgesetzte Verfahren Au 7 K 19.1662 nach beiderseitiger Erledigterklärung unter Kostentragung durch den Antragsgegner eingestellt.
Die am 14. November 2019 gegen den Kostenbescheid vom 9. Oktober 2019 erhobene Klage (Au 7 K 19.1964) wurde dahingehend begründet, dass die der Kostenerhebung zu Grunde liegende Amtshandlung der Gutachtensanordnung rechtswidrig sei, da der Antragsgegner vom Antragsteller keine Vorlage eines Gutachtens verlangen dürfe. Der Antragsgegner dürfe in derselben Sache nicht einen bereits erlassenen Bescheid, wonach dem Antragsteller die Fahrerlaubnis entzogen werden sollte, nach Ablauf von fast drei Jahren zurücknehmen und stattdessen ohne neue Erkenntnisse eine MPU anordnen. Die Anordnung der MPU sei bereits formell rechtsfehlerhaft, da sie in der Begründung nicht genau aufführe, welche Tatsachen zum Zeitpunkt der Anordnung die Behörde dazu veranlasst haben sollten, Bedenken an der Eignung des Antragstellers anzunehmen und durch eine MPU überprüfen bzw. ausräumen lassen zu wollen. Weiterhin sei die gestellte Frage seitens der Behörde fehlerhaft formuliert, da sie unter Ziffer 1 von einem bisherigen Konsum spreche, obwohl dem Antragsgegner lediglich ein letztmaliger Konsum vom 27. Oktober 2016 bekannt sei. Unabhängig davon seien keine etwaigen neuen Tatsachen seit der Rücknahme des ursprünglichen Bescheides zum Zeitpunkt der Anordnung gegeben. Vielmehr werde die Anordnung auf die mehrere Jahre zurückliegenden Konsumvorgänge vom 19. Mai 2015 und 27. Oktober 2016 gestützt. Hierzu werde auf das umfangreiche Vorbringen im Verfahren Au 7 K 19.1662 verwiesen. Ferner führe die Betrachtung der beiden Konsumvorgänge dazu, dass diese bereits keinen gewissen, zeitlichen Zusammenhang aufwiesen, da zwischen ihnen 1,5 Jahre lägen, sodass es bereits an einem gelegentlichen Konsum i.S.d. Nr. 9.2.2. der Anlage 4 fehle. Der Antragsgegner dürfe eine MPU aufgrund des Zeitablaufs und gleichzeitiger Betrachtung des Einzelfalls nicht mehr anordnen. Der Antragsteller sei auch finanziell nicht in der Lage, der MPU-Anordnung nachzukommen, weshalb sich diese ebenfalls als rechtswidrig darstelle.
Nach der Erwiderung des Antragsgegners sei der Entziehungsbescheid vom 17. März 2017 zurückzunehmen gewesen, was mit Rücknahmebescheid vom 18. September 2019 erfolgt sei. Im Anschluss sei – auch aufgrund der Ausführungen im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. April 2019 – die gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 3 FeV zwingende Anordnung zur Beibringung eines medizinischpsychologischen Gutachtens erlassen worden, um die aufgrund der Fahrten unter Betäubungsmitteleinfluss weiterhin bestehenden Zweifel an der Fahreignung aufzuklären bzw. auszuräumen.
Hierbei handele es sich um eine Entscheidung, die nicht im Ermessen der Fahrerlaubnisbehörde stehe. Beide Fahrten seien weiterhin im Verkehrszentralregister aufgeführt und unterlägen auch nicht der Tilgung. Daher seien diese Taten auch weiterhin heranziehbar und die daraus entstehenden Zweifel an der Fahreignung zu keinem Zeitpunkt ausgeräumt worden. Die Zeitspanne allein stelle keinen Nachweis dafür dar, dass kein Konsum mehr vorliege. Vielmehr sei auch hier im Rahmen des Gutachtens aufzuklären, ob in Zukunft damit zu rechnen sei, dass der Antragsteller erneut unter dem Einfluss von THC am Straßenverkehr teilnehmen werde. Eine derartige Aufklärung könne aber nicht durch bloßen Zeitablauf erfolgen. Auf die finanzielle Situation des Antragstellers könne keine Rücksicht genommen werden.
Mit Urteil vom 22. Juni 2020 wies das Bayerische Verwaltungsgericht Augsburg aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 22. Juni 2020 die Klage ab. Auf dessen Begründung wird Bezug genommen. Den hiergegen gestellten Antrag auf Zulassung der Berufung lehnte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 14. Dezember 2020 (11 ZB 20.2025) ab.
In der Folge setzte der Antragsgegner eine Frist zur Vorlage des geforderten medizinischpsychologischen Gutachtens bis spätestens 30. April 2021. Aufgrund des Termins des Antragstellers bei der … am 10. Mai 2021 verlängerte der Antragsgegner die Frist zur Vorlage bis spätestens 31. Mai 2021.
Am 31. Mai 2021 ging beim Landratsamt das Fahreignungsgutachten der … mit Begutachtungstermin vom 10. Mai 2021 (Bl. 776 ff. der Behördenakte) ein. Dieses beantwortete die Fragestellung wie folgt: 41 „Es ist zu erwarten, dass Herr … zukünftig ein Kraftfahrzeug unter dem Einfluss der bisher konsumierten Betäubungsmittel (hier: Cannabis) führen wird.
2. Durch Auflagen oder Beschränkungen kann nicht gewährleistet werden, dass Herr … das Führen eines Kraftfahrzeugs und einen die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Konsum (hier: Cannabis) hinreichend trennen kann.“
Auf das Anhörungsschreiben vom 1. Juni 2021 nahm der Bevollmächtigte des Antragstellers mit Schriftsatz vom 15. Juni 2021 Stellung.
Mit Bescheid vom 22. Juni 2021, dem Bevollmächtigten laut Postzustellungsurkunde am 25. Juni 2021 zugestellt, wurde dem Antragsteller die Fahrerlaubnis in vollem Umfang entzogen (Nr. 1 des Bescheides). Er wurde verpflichtet, seinen Führerschein unverzüglich beim Landratsamt … abzugeben oder eine entsprechende Versicherung an Eides Statt über den Verbleib des Führerscheins vorzulegen (Nr. 2). Für den Fall der Nichtbeachtung der Nummer 2 innerhalb von sieben Tagen nach Zustellung des Bescheides wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 250,- EUR angedroht (Nr. 3). Die sofortige Vollziehung der Nummern 1 und 2 dieses Bescheides wurde angeordnet (Nr. 4).
Der Führerschein ging am 12. Juli 2021 beim Landratsamt ein.
4. Am 26. Juli 2021 ließ der Antragsteller durch seinen Bevollmächtigten Klage beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg mit dem Ziel der Aufhebung des Bescheids vom 22. Juni 2021 erheben. Diese wird unter dem Aktenzeichen Au 7 K 21.1595 geführt.
Zugleich ließ der Antragsteller beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO stellen und beantragen,
48die aufschiebende Wirkung der gleichzeitig erhobenen Klage gegen den Bescheid des Landratsamtes …vom 22.06.2021 (Az.: …) wiederherzustellen.
49Hinsichtlich der Begründung wird auf diese Bezug genommen.
505. Für den Antragsgegner beantragte das Landratsamt, 51 den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Bescheid des Landratsamts … vom 22.06.2021 abzulehnen.
52Hinsichtlich der Begründung wird auf diese Bezug genommen.
536. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte, die beigezogene Behördenakte sowie die beigezogenen Gerichtsakten aus den aufgeführten früheren Verfahren Bezug genommen.
II.
Der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist zulässig, führt aber in der Sache nicht zum Erfolg.
1. Der Antrag gerichtet auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der gleichzeitig erhobenen Klage gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 22. Juni 2021 ist nach §§ 122 Abs. 1, 88 VwGO nach dem Begehren des – wenngleich anwaltlich vertretenen – Antragstellers auszulegen. Zugrunde zu legen ist, dass Widerspruch und Anfechtungsklage grundsätzlich aufschiebende Wirkung haben gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Diese entfällt nur, wenn die Behörde die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten angeordnet hat (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO) oder dies gesetzlich angeordnet ist (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 – 3 VwGO). Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 – 3 VwGO ganz oder teilweise anordnen, im Fall des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ganz oder teilweise wiederherstellen.
a) Nach diesen Grundsätzen ist hier davon auszugehen, dass die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Nummern 1 und 2 des streitgegenständlichen Bescheids wiederhergestellt werden soll. Die Fahrerlaubnisbehörde hat die sofortige Vollziehung in Nummer 4 des Bescheides nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO diesbezüglich angeordnet. Nur aufgrund der behördlichen Anordnung sind Nummern 1 und 2 des Bescheides sofort vollziehbar, insbesondere ist die Pflicht zur Abgabe des Führerscheins nach § 47 Abs. 1 Satz 1 und 2 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung – FeV, BGBl I S. 1980) nicht im Sinne des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO durch Bundesgesetz vorgeschrieben, da die Fahrerlaubnisverordnung kein formelles Gesetz im Sinne dieser Vorschrift ist (BayVGH, B.v. 22.9.2015 – 11 CS 15.1447 – juris Rn. 23 unter Aufgabe seiner bisherigen Rspr. BayVGH, B.v. 9.6.2005 – 11 CS 05.478 – juris Rn. 50; Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl. 2017, § 80 Rn. 65). Die Pflicht zur Ablieferung des Führerscheins gemäß § 3 Abs. 2 Satz 3 Straßenverkehrsgesetz (StVG) entstammt zwar einem formellen Gesetz, entsteht ausweislich des Wortlauts aber erst „nach der Entziehung“, womit in systematischer Abgrenzung zum „unverzüglich“ i.S.d. § 47 Abs. 1 Satz 1 FeV auf den Zeitpunkt der Bestandskraft abgestellt wird.
b) Hinsichtlich der bereits kraft Gesetzes sofort vollziehbaren Nummer 3 des Bescheides (Art. 21a des Bayerischen Verwaltungs- und Vollstreckungsgesetzes – VwZVG) wäre ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage statthaft. Der uneingeschränkt formulierte Antrag soll sich jedoch nach wohlwollender Auslegung gleichwohl nicht gegen die Androhung des Zwangsgeldes richten. Da der Antragsteller den Führerschein bereits am 12. Juli 2021 bei der Fahrerlaubnisbehörde abgeliefert hat, würde es sich hierbei um einen unzulässigen Antrag handeln. Das angedrohte Zwangsgeld kann aufgrund der Ablieferung nicht mehr fällig werden. Die Zwangsgeldandrohung hat sich damit erledigt. Ein Rechtsschutzbedürfnis zur Überprüfung ihrer Rechtmäßigkeit bestünde damit nicht (vgl. VG München, B.v. 4.12.2015 – M 1 S 15.4366 – Rn. 18, juris). Durch die Ablieferung des Führerscheins nicht erledigt hat sich hingegen die Verpflichtung zur Abgabe desselben in Nr. 2 des Bescheids, denn diese stellt den Rechtsgrund für das vorläufige Behaltendürfen dieses Dokuments für die Fahrerlaubnisbehörde dar (BayVGH, B.v. 12.2.2014 – 11 CS 13.2281 – juris).
2. Der so ausgelegte, zulässige Antrag führt indes in der Sache nicht zum Erfolg.
a) Die Begründung des Sofortvollzugs nach § 80 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Nach dieser Vorschrift hat die Behörde unter Würdigung des jeweiligen Einzelfalls darzulegen, warum sie abweichend vom Regelfall der aufschiebenden Wirkung, die Widerspruch und Klage grundsätzlich zukommt, die sofortige Vollziehbarkeit des Verwaltungsakts angeordnet hat (vgl. BayVGH, B.v. 27.3.2012 – 11 CS 12.201 – juris Rn. 22). Dabei sind allerdings an den Inhalt der Begründung keine zu hohen Anforderungen zu stellen (Schmidt in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019 § 80 Rn. 43). Insbesondere bei Kraftfahrern, denen die erforderliche Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeugs fehlt, ist das Erlassinteresse regelmäßig mit dem Vollzugsinteresse identisch (Schmidt, a.a.O. § 80 Rn. 36). Ein solcher Fall lag hier aus Sicht des Antragsgegners vor. Er hat vor diesem Hintergrund das besondere Interesse am sofortigen Vollzug unter Bezug auf den Einzelfall hinreichend begründet. Im gerichtlichen Verfahren erfolgt keine materielle Überprüfung der Begründung der Behörde nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, sondern es wird eine eigenständige Interessenabwägung durchgeführt (st. Rspr., vgl. BayVGH, B.v. 16.12.2015 – 11 CS 15.2377 – juris Rn. 10; B.v. 24.8.2010 – 11 CS 10.1139 – juris Rn. 29; B.v. 10.3.2008 – 11 CS 07.3453 – juris Rn. 16).
b) Bei der Entscheidung über den Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherzustellen, hat das Gericht – wie bereits oben ausgeführt – eine eigene Ermessensentscheidung zu treffen. Im Rahmen dieser Entscheidung ist das Interesse des Antragstellers, zumindest vorläufig weiter von seiner Fahrerlaubnis Gebrauch machen zu können, gegen das Interesse der Allgemeinheit daran, dass dies unverzüglich unterbunden wird, abzuwägen. Ausschlaggebend im Rahmen dieser Abwägungsentscheidung sind in erster Linie die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels, dessen aufschiebende Wirkung wiederhergestellt bzw. angeordnet werden soll, hier also der Klage vom 26. Juli 2021. Lässt sich schon bei summarischer Prüfung eindeutig feststellen, dass der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist und den Betroffenen in seinen Rechten verletzt, so dass die Klage mit Sicherheit Erfolg haben wird (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), kann kein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung dieses Verwaltungsakts bestehen. Andererseits ist für eine Interessenabwägung, die zugunsten des Antragstellers ausgeht, im Regelfall kein Raum, wenn keine Erfolgsaussichten in der Hauptsache bestehen. Erscheint der Ausgang des Hauptsacheverfahrens offen, hat eine reine Interessenabwägung stattzufinden (vgl. zum Ganzen: Kopp/Schenke, VwGO, 22. Auflage 2016, Rn. 152 ff. zu § 80).
Nach diesen Grundsätzen kommt die Kammer im Rahmen ihrer eigenen originären Ermessensentscheidung zu dem Ergebnis, dass weder in der Hauptsache Erfolgsaussichten bestehen noch die Interessenabwägung im engeren Sinn im Übrigen ein überwiegendes Aussetzungsinteresse des Antragstellers ergibt.
Die Interessenabwägung führt hier zum Überwiegen des öffentlichen Interesses am sofortigen Vollzug des streitgegenständlichen Bescheids. Die Klage gegen den Bescheid vom 22. Juni 2021 wird nach summarischer Prüfung nicht erfolgreich sein, weil der Bescheid rechtmäßig ist und den Antragsteller nicht in seinen Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Der Antragsgegner hat zu Recht aus dem vorgelegten Gutachten auf die Ungeeignetheit des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen geschlossen.
Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Fahrerlaubnisentziehung ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten, abschließenden Verwaltungsentscheidung (st. Rspr., vgl. zuletzt BVerwG, U.v. 23.10.2014 – 3 C 3/13 – DAR 2014, 711, juris). Da ein Widerspruchsverfahren hier nicht durchgeführt wurde, ist dies der Zeitpunkt des Erlasses des streitgegenständlichen Entziehungsbescheids vom 22. Juni 2021, d.h. der Tag seiner Bekanntgabe am 25. Juni 2021.
aa) Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG und § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis – ohne Ermessensspielraum – zu entziehen, wenn sich der Inhaber der Fahrerlaubnis als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist, d.h. die notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht erfüllt (vgl. § 2 Abs. 4 Satz 1 Var. 1 StVG). Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 FeV entsprechend Anwendung (§ 3 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 2 Abs. 8 StVG, § 46 Abs. 3 FeV). Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung bestehen insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 zur Fahrerlaubnis-Verordnung hinweisen (§ 11 Abs. 2 Satz 2 FeV). Von einer Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen ist nach § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV insbesondere dann auszugehen, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist. Nach Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur FeV besteht keine Kraftfahreignung bei regelmäßiger Einnahme von Cannabis. Nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV liegt Kraftfahreignung bei gelegentlicher Einnahme von Cannabis (nur dann) vor, wenn der Konsum und das Fahren getrennt werden können, kein zusätzlicher Gebrauch von Alkohol oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen besteht und keine Störung der Persönlichkeit oder Kontrollverlust vorliegt.
Tatbestandsvoraussetzung für die Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV ist demnach, dass sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist (Anm.: Hervorhebung durch die Verfasserin). Hierfür ist folglich die Fahrerlaubnisbehörde im Zweifel nachweispflichtig. Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt die Anordnung zur Beibringung eines Gutachtens (§ 11 Abs. 7 FeV). Nach diesen Grundsätzen hat der Antragsgegner zu Recht aus dem vorgelegten Gutachten auf die Ungeeignetheit des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen geschlossen.
bb) Zunächst kommt es entgegen der Ansicht der Antragstellerseite auf die Frage, ob ein Gutachten zu Recht angeordnet wurde, nur im Rahmen des § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV an, d.h. ob die Fahrerlaubnisbehörde bei Verweigerung der Gutachtensvorlage auf die Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen darf. Denn nach gefestigter obergerichtlicher Rechtsprechung hängt die Verwertbarkeit eines medizinischpsychologischen Gutachtens nicht von der Rechtmäßigkeit der behördlichen Anordnung ab, wenn sich – wie im vorliegenden Fall – der Betroffene dieser Begutachtung gestellt und das Gutachten der Behörde vorgelegt hat. Das Ergebnis des Gutachtens schafft dann eine neue Tatsache, die selbständige Bedeutung hat (st. Rspr., s. BVerwG, U.v. 28.4.2010 – 3 C 2.10 – juris Rn. 17 ff., m.w.N.; BayVGH, B.v. 20.6.2018 – 11 CS 18.1027 – juris Rn. 9, m.w.N.). Insofern gehen die Ausführungen des Bevollmächtigten des Antragstellers, die auf eine Rechtswidrigkeit der Anordnung abzielen, sämtlich ins Leere.
Im Übrigen bestehen gegen die maßgebliche (Änderungs-)Anordnung des medizinischpsychologischen Gutachtens vom 16. Oktober 2019 auch keinerlei rechtliche Bedenken, wie die Kammer bereits im Rahmen des früheren Rechtsstreits zwischen den Beteiligten um die Kostentragung für die Änderungsanordnung im Urteil vom 22. Juni 2020 (Au 7 K 19.1964) ausgeführt hat und mit Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 14. Dezember 2020 (11 ZB 20.2025) bestätigt worden ist. Insofern wird auf die dortigen Ausführungen ausdrücklich Bezug genommen.
cc) Das vom Antragsteller vorgelegte Fahreignungsgutachten der … (Bl. 776 ff. der Behördenakte) kommt auf S. 16 unter der Überschrift „Beantwortung der Fragestellung“ zu dem Ergebnis, dass zu erwarten sei, dass der Antragsteller zukünftig ein Kraftfahrzeug unter dem Einfluss von Cannabis führen werde und durch Auflagen oder Beschränkungen nicht gewährleistet werden könne, dass er das Führen eines Kraftfahrzeugs und einen die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Konsum hinreichend trennen könne. Da das Gutachten insofern schlüssig und damit nachvollziehbar ist, ergibt sich eine mangelnde Fahreignung des Antragstellers mit der Folge einer rechtmäßigen Fahrerlaubnisentziehung.
Das vorgelegte Gutachten erfüllt alle formellen wie materiellen Anforderungen, insbesondere die der Anlagen 4a und 14 zur FeV. Nach Nr. 2 Buchst. a Satz 1 der Anlage 4a zu § 11 Abs. 5 FeV muss ein erstelltes Gutachten insbesondere nachvollziehbar und nachprüfbar sein. Die Nachvollziehbarkeit betrifft dabei die logische Ordnung (Schlüssigkeit) des Gutachtens und erfordert die Wiedergabe aller wesentlichen Befunde und die Darstellung der zur Beurteilung führenden Schlussfolgerungen (Nr. 2 Buchst. a Satz 2 und 3 der Anlage 4a zur FeV). Die Nachprüfbarkeit betrifft die Wissenschaftlichkeit der Begutachtung und erfordert, dass die Untersuchungsverfahren, die zu den Befunden geführt haben, angegeben und, soweit die Schlussfolgerungen auf Forschungsergebnisse gestützt sind, die Quellen genannt werden. Das Gutachten braucht aber nicht im Einzelnen die wissenschaftlichen Grundlagen für die Erhebung und Interpretation der Befunde wiederzugeben (Nr. 2 Buchst. a Satz 4 bis 6 der Anlage 4a zur FeV). Das Gericht erachtet das gutachterliche Ergebnis, dass zu erwarten sei, dass der Antragsteller zukünftig ein Kraftfahrzeug unter dem Einfluss von Cannabis führen werde, für schlüssig und damit nachvollziehbar.
Die für die Begutachtungsstellen entwickelten Beurteilungskriterien (Urteilsbildung in der Fahreignungsbegutachtung, Hrsg. Deutsche Gesellschaft für Verkehrspsychologie [DGVP], Deutsche Gesellschaft für Verkehrsmedizin [DGVM], 3. Auflage 2013), die mit Schreiben des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur vom 27. Januar 2014 (VkBl 2014, 132) als aktueller Stand der Wissenschaft eingeführt sind, unterscheiden bei Betäubungsmitteln zwischen mehreren Abstufungen der Drogenvorgeschichte (diagnostische Kriterien zur Problemausprägung), denen jeweils eine Reihe von Kriterien zur Problembewältigung folgt, die eine Bewertung des Veränderungsprozesses des Klienten erlauben und im Sinne von Anforderungen zu verstehen sind, die auf der Ebene der Kriterien vollständig erfüllt sein müssen, damit die Gutachter zu einer günstigen Prognose gelangen können. Dabei sind die Hypothesen hierarchisch aufgebaut. Hypothese D 1 geht von einer Drogenabhängigkeit, Hypothese D 2 von einer fortgeschrittenen Drogenproblematik und Hypothese D 3 von einer Drogengefährdung ohne Anzeichen einer fortgeschrittenen Drogenproblematik aus. Hypothese D 4 hingegen ist bei ausschließlich gelegentlichem Cannabiskonsum, wenn auch ausschließlich Cannabisprodukte mit geringer Wirkstoffmenge konsumiert werden, einschlägig.
Die Trennungsfähigkeit (Trennen von Cannabiskonsum und Fahren) ist nur bei Einschlägigkeit der Hypothese D 4 als ein Kriterium zur Problembewältigung, das im Hinblick auf eine günstige Prognose erfüllt sein muss, anerkannt. Bei den übrigen Hypothesen (D 1 bis D 3) spielt die Trennungsfähigkeit keine Rolle; hier kann nur die Erfüllung der jeweiligen Kriterien für eine stabile bzw. ausreichende Drogenabstinenz zu einer positiven Prognose führen (s. D 2.4 bis D 2.6 und D 3.3 bis D 3.5 der Beurteilungskriterien, S. 103 bis 105 und S. 181 bis 191). Aber auch bei nur gelegentlichem Cannabiskonsum, der unter die Hypothese D 4 einzuordnen ist, muss ein Fahrerlaubnisbewerber oder -inhaber, der behauptet, kein Cannabis mehr konsumieren zu wollen, die Stabilität dieser Verhaltensänderung unter sinngemäßer Anwendung der Kriterien D 3.3 und 3.5 nachweisen (s. S. 192 der Beurteilungskriterien zu Hypothese D 4).
Nach diesen Grundsätzen hat das vorgelegte Gutachten Bestand und ist damit taugliche Grundlage für die Fahrerlaubnisentziehung. Der Gutachter hat die dargestellten Grundsätze eingehalten.
(1) Von der Wahrung der Hypothese 0, die fallgruppenübergreifend gilt, ist auszugehen. Nach dieser ist erforderlich, dass die zur Beantwortung der behördlichen Fragestellung erforderlichen Befunde bei der Untersuchung erhoben werden konnten und im Rahmen der Befundwürdigung verwertbar sind. Der Antragsteller hat im Begutachtungstermin kooperiert und sich offen und im Wesentlichen frei von Widersprüchen eingelassen.
(2) Um die Frage nach einem zukünftigen, die Verkehrssicherheit beeinträchtigenden Drogenkonsum beantworten zu können, war es – wie das Gutachten richtig ausführt – zunächst erforderlich, den Grad der Drogengefährdung zu erfassen. Das Gutachten trifft diesbezüglich eine klare Zuordnung der vorliegenden Drogenproblematik zu den oben dargestellten Hypothesen D 1 bis D 4, indem es ausdrücklich eine Drogengefährdung i.S.d. Hypothese D 3 annimmt. Die Hypothese D 3 wird in den Beurteilungskriterien wie folgt beschrieben: „Es liegt eine Drogengefährdung ohne Anzeichen einer fortgeschrittenen Drogenproblematik vor. Ein ausreichend nachvollziehbarer Einsichtsprozess hat zu einem dauerhaften Drogenverzicht geführt“. Dabei setzt die Einstufung eines Drogenkonsums unter die Hypothese D 3 die Erfüllung der Kriterien D 3.1 und D 3.2 voraus; weiter dürfen die Kriterien für eine fortgeschrittene Drogenproblematik (Hypothese D 2) bzw. für eine Drogenabhängigkeit (Hypothese D 1) nicht erfüllt sein.
Im Rahmen des Kriteriums D 3.1 („Der Klient konsumierte häufiger oder gewohnheitsmäßig ausschließlich Cannabis und/oder nur gelegentlich eine Droge mit einer höheren Suchtpotenz und Gefährlichkeit als Cannabis.“) berichtete der Antragsteller von häufigem bzw. gewohnheitsmäßigem Cannabiskonsum (Kriterium D 3.1 Nr. 1), da er über einen Zeitraum von circa vier Jahren „zunächst sporadisch, dann regelmäßig und phasenweise in hoher Intensität“ Cannabis konsumierte.
Weiter ist auch das Kriterium D 3.2 („Der Klient verfügte noch über die Kompetenz, auf negative Konsequenzen seines Drogenkonsums angemessen zu reagieren.“) vorliegend erfüllt. Nach erlebten erheblichen negativen Konsequenzen seines Drogenkonsums, wie z.B. dem behördlichen Verfahren zur Fahreignungsüberprüfung, hat der Antragsteller seinen Drogenkonsum nach seinen Angaben seit 2016 eingestellt. Dabei gab er u.a. an, festgestellt zu haben, dass er konzentrierter sei und mehr Antrieb habe, etwas zu unternehmen (Kriterium D 3.2 Nr. 3). Weiter gibt es keine Hinweise auf eine aktuell bestehende mangelnde Abstinenzfähigkeit, da im Drogenscreening im Rahmen der Begutachtung kein Konsum von Drogen nachgewiesen wurde (Kriterium D 3.2 Nr. 4).
Die Annahme der Hypothese D 3 wurde im Gutachten maßgeblich darauf gestützt, dass der Antragsteller nach seiner ersten Fahrt unter Cannabiseinfluss im Jahr 2015 auch kurze Zeit danach im Jahr 2016 eine weitere Fahrt unter Cannabiseinfluss nicht verhindern konnte und über einen Zeitraum von circa vier Jahren „zunächst sporadisch, dann regelmäßig und phasenweise in hoher Intensität“ Cannabis konsumierte. Basierend auf den Angaben des Antragstellers im Begutachtungstermin konnte das Konsummuster „nach der angegebenen Häufigkeit des Konsums als regel- bzw. gewohnheitsmäßig eingeordnet werden“. Nach den Beurteilungskriterien wird im Bereich des reinen Cannabiskonsums der regelmäßige Cannabiskonsum unter die Hypothese D 3 (Drogengefährdung ohne Anzeichen einer fortgeschrittenen Drogenproblematik) eingeordnet. Eine Legaldefinition des Begriffs „regelmäßig“ im Zusammenhang mit der Einnahme von Cannabis enthalten weder die Fahrerlaubnis-Verordnung noch das Straßenverkehrsgesetz. Nach ständiger Rechtsprechung liegt eine regelmäßige Einnahme von Cannabis im Sinne von Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur FeV jedenfalls dann vor, wenn täglich oder nahezu täglich Cannabis konsumiert wird (vgl. BVerwG, U.v. 26.2.2009 – 3 C 1/08 -, BVerwGE 133, 186-192, Rn. 19). Die Annahme eines regelmäßigen Konsums i.S.d. Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur FeV, jedenfalls aber eines häufigeren oder gewohnheitsmäßigen (ausschließlichen) Cannabiskonsums i.S.d. Kriteriums D 3.1 K erscheint aufgrund der Aussage des Antragstellers, „bis 18 viermal die Woche, vielleicht auch mal fünfmal, (…) am Wochenende auch mal drei Joints, vielleicht auch mal vier“ (S. 11 des Gutachtens) Cannabis konsumiert zu haben, nachvollziehbar.
(3) Im Rahmen der hier mithin nachvollziehbar angenommenen „Drogengefährdung ohne Anzeichen einer fortgeschrittenen Drogenproblematik“ i.S.d. Hypothese D 3 ist nach den Beurteilungskriterien Voraussetzung für eine positive Prognose, dass ein ausreichend nachvollziehbarer Einsichtsprozess zu einem dauerhaften Drogenverzicht geführt hat. Aus der „Bewertung der Befunde“ (S. 13 des Gutachtens) ergibt sich, dass nach Auswertung der Befunde der Schluss gerechtfertigt ist, dass der Antragsteller den früheren regelmäßigen bzw. zumindest gewohnheitsmäßigen Konsum von Cannabis derzeit eingestellt hat. Weiter hat die körperliche Untersuchung keine von der Norm abweichenden Befunde ergeben. Die Überprüfung der Leistungsfähigkeit hat ebenfalls keinerlei verkehrsbedeutsamen Beeinträchtigungen erbracht. Da auch das durchgeführte polytoxische Drogenscreening negativ verlief, ist aus medizinischer Sicht ein derzeitiger Drogenkonsum nicht nachweisbar. Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist damit jedoch nicht ein Abstinenznachweis hinsichtlich eines Drogenverzichts erbracht; insoweit hat der Antragsteller keinerlei Nachweise vorgelegt. Er hat vielmehr durch das durchgeführte polytoxische Drogenscreening lediglich einen aktuellen Konsum ausschließen können.
Der Gutachter hat maßgeblich auf die fehlenden Abstinenznachweise abgestellt und in seinen Anmerkungen für eine erneute Begutachtung den Beleg einer lückenlosen Drogenabstinenz von zwölf Monaten zum Begutachtungstermin empfohlen und hierzu näher ausgeführt. Dieses Erfordernis folgt aus dem Kriterium D 3.4 N der Beurteilungskriterien, wonach vor dem Hintergrund des früheren Konsummusters und der Motivation des Klienten der vorliegende drogenfreie Zeitraum als bereits ausreichend lang bewertet werden kann. Bei einem Drogenkonsum über einen langen Zeitraum (z.B. über Jahre regelmäßiger Cannabiskonsum) ist erst durch einen längeren Abstinenzzeitraum (mind. sechs Monate) eine günstige Voraussetzung gegeben, wobei der Gutachter vorliegend einen Abstinenznachweis von zwölf Monaten für erforderlich hielt. Der bloße Vortrag, seit 2016 kein Cannabis mehr konsumiert zu haben sowie der Verweis auf das – der Kammer bereits aus den früheren Rechtsstreitigkeiten bekannte – Gutachten über eine negative Haarprobe vom 20. April 2017 für den Zeitraum von etwa sechs Monaten vor der Haarprobenentnahme am 11. April 2017 ändern hieran nichts. Zum einen wurde nachvollziehbar ein Abstinenznachweis über den Zeitraum von einem Jahr gefordert, zum anderen müssen sämtliche Kriterien kumulativ zum selben Zeitpunkt vorliegen, sodass es auf einen aktuellen lückenlosen Abstinenznachweis ankommt. Nicht durchgreifend ist ferner der Einwand des Antragstellers, dass der Antragsgegner von ihm einen solchen Abstinenznachweis nicht gefordert habe und dieses Erfordernis für ihn daher nicht vorhersehbar und dessen Erfüllung von vornherein unmöglich gewesen sei. Er verkennt, dass das Landratsamt nach dem Akteninhalt aufgrund der zwei Fahrten unter Cannabiseinfluss vor der Vorlage des Gutachtens nur von einem gelegentlichen, nicht aber bereits von einem regelmäßigen Konsum ausgegangen ist. Ansonsten hätte das Landratsamt anstelle der Überprüfung der Fahreignung durch eine medizinischpsychologische Untersuchung wegen dann feststehender Nichteignung des Antragstellers gemäß § 11 Abs. 7 FeV die Gutachtensanordnung unterlassen und stattdessen sogleich die Fahrerlaubnis entziehen müssen.
dd) Das Ergebnis des Gutachtens bestätigt daher die Eignungszweifel der Fahrerlaubnisbehörde. Es wurde nachvollziehbar und schlüssig begründet, dass der Antragsteller aufgrund einer Drogengefährdung (noch) nicht fahrgeeignet ist. In dem streitgegenständlichen Bescheid sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe dargestellt worden, die den Antragsgegner zu seiner Entscheidung bewogen haben (vgl. Art. 39 Abs. 1 Satz 2 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes – BayVwVfG). Der Antragsgegner hat das Gutachten als schlüssig und nachvollziehbar angesehen und es zur Grundlage seines Bescheides gemacht. Rechtliche Bedenken sind dabei nicht gegeben. Die Fahrerlaubnis war dem Antragsteller aufgrund der festgestellten Nichteignung gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV zwingend zu entziehen. Ein Ermessenspielraum stand dem Antragsgegner bei dieser Sachlage nicht zu, so dass die Einwände der Antragstellerseite insoweit ebenfalls ins Leere gehen. Nach festgestellter Fahrungeeignetheit bestand weiter auch keine Veranlassung zu einer weiteren Gutachtensanforderung.
ee) Damit stellt sich auch die Anordnung zur Ablieferung des Führerscheins als rechtmäßig dar (§ 3 Abs. 2 Satz 3 StVG, § 47 Abs. 1 Satz 1 und 2 FeV).
c) Auch eine vom Ausgang des Hauptsacheverfahrens unabhängige Interessenabwägung im Übrigen fällt zu Ungunsten des Antragstellers aus. Die Interessenabwägung im engeren Sinne bestätigt das Überwiegen des Vollzugsinteresses der Allgemeinheit gegenüber dem Aussetzungsinteresse des Antragstellers. Zwar ist zu seinen Gunsten zu berücksichtigen, dass mit der sofortigen Durchsetzung der Fahrerlaubnisentziehung ein ganz erheblicher und letztlich nicht wiedergutzumachender Verlust für seine persönliche Mobilität für ihn verbunden ist und damit eine durch das Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz – GG) geschützte Rechtsposition tangiert wird. Dem persönlichen Interesse des Antragstellers stehen jedoch die Rechtsgüter gegenüber, zu deren Schutz die Entziehung der Fahrerlaubnis erfolgt. Hierbei handelt es sich insbesondere um Leib und Leben der übrigen Verkehrsteilnehmer (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG), die Verkehrssicherheit an sich sowie bedeutende Sachwerte der Allgemeinheit. Für diese Rechtsgüter würde ein erhebliches Gefährdungspotenzial geschaffen, wenn der Antragsteller trotz fehlender Fahreignung weiter mit einem Kraftfahrzeug am Straßenverkehr teilnehmen könnte. Bei einer Abwägung der widerstreitenden Interessen wiegt der möglicherweise eintretende, gegebenenfalls nicht mehr wiedergutzumachende Schaden für die zuvor genannten, hoch- und höchstwertigen Rechtsgüter einer potenziellen Vielzahl anderer Verkehrsteilnehmer zu schwer, als dass es verantwortet werden könnte, dem Antragsteller bis zu einer endgültigen Klärung seiner Fahreignung vorerst die weitere Verkehrsteilnahme zu erlauben. Die mit der sofort vollziehbaren Entziehung seiner Fahrerlaubnis für den Antragsteller verbundenen Nachteile müssen von ihm im Hinblick auf den hohen Rang der durch die Verkehrsteilnahme eines ungeeigneten Kraftfahrers gefährdeten Rechtsgüter wie Leben und Gesundheit und das entsprechende Interesse der Verkehrssicherheit daher hingenommen werden (vgl. SächsOVG, B.v. 19.5.2016 – 3 B 37/16 – juris Rn. 7; VGH BW, B.v. 4.11.2013 – 10 S 1933/13 – NJW 2014, 487 ff.). Solche negativen Auswirkungen auf den Betroffenen treten gerade typischerweise auf. Maßgeblich ist, dass das vom Antragsteller ausgehende Gefährdungspotential erheblich über dem des Durchschnitts anderer Fahrzeugführer liegt.
3. Der Antragsteller als unterliegende Partei trägt die Kosten des Verfahrens (§ 154 Abs. 1 VwGO).
4. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG) i.V.m. den Empfehlungen in Nr. 1.5 Satz 1 und 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abgedruckt in Kopp/Schenke, VwGO, 26. Aufl. 2020, Anhang zu § 164). Die Fahrerlaubnisklassen A1 und A wirken sich nicht streitwerterhöhend aus, weil sie mit den Schlüsselzahlen 79.03 und 79.04 der Anlage 9 zur FeV (Abschnitt B.I. Nr. 126 und 127: Begrenzung auf dreirädrige Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen) eingeschränkt sind (vgl. BayVGH, B.v. 30.1.2014 – 11 CS 13.2324 – juris Rn. 21 ff.). Die Fahrerlaubnisklassen AM und L sind in der Klasse B enthalten (vgl. § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 FeV). Maßgeblich ist demnach allein die Klasse B, für welche nach Nr. 46.3 des Streitwertkatalogs ein Streitwert von 5.000,- EUR vorgesehen ist. Dieser Betrag ist im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren (Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs).


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