Strafrecht

Frontales Zufahren auf einen Polizei-Pkw als schwerer gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr

Aktenzeichen  5 KLs 110 Js 26513/18 Sich

Datum:
23.7.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 44573
Gerichtsart:
LG
Gerichtsort:
Regensburg
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
StGB § 315 Abs. 3 Nr. 1a, § 315b Abs. 1 Abs. 3

 

Leitsatz

Der Tatbestand des schweren gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr gemäß §§ 315 b Abs. 1 Nr.3, Abs. 3, 315 Abs. 3 Nr. 1a StGB setzt voraus, dass es dem Täter darauf ankommt, einen Unglücksfall dadurch herbeizuführen, dass sich die konkrete Gefahr durch Eintritt eines Schadens auch verwirklicht. Bei einem beschleunigten frontalen Zufahren auf einen Polizei-Pkw liegen diese Voraussetzungen vor.  (red. LS Alexander Kalomiris)

Tenor

1. Die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus wird angeordnet.
2. Die Fahrerlaubnisbehörde wird angewiesen nicht vor Ablauf einer Frist von 2 Jahren eine neue Fahrerlaubnis dem Beschuldigten zu erteilen.
3. Der Beschuldigte trägt die Kosten des Verfahrens.
Angewandte Vorschriften:§§ 20, 21, 62, 63, 69a StGB

Gründe

Vorbemerkung:
Am 14.11.2018 gegen 17:30 Uhr beleidigte der Beschuldigte am G. Weiher in N. die beiden zivilen Polizeibeamten PHM K. und POM S., die er zu diesem Zeitpunkt noch nicht als solche erkannte. Er fühlte sich aufgrund seiner Erkrankung der paranoiden Schizophrenie von den Beamten verfolgt. Der Beschuldigte stieg dann in seinen PKW, der ihm zu diesen Zeitpunkt als Wohnung diente, fuhr aus seiner Parkreihe aus und in die parallel liegende Parkreihe ein, in der sich der PKW Audi A6 mit den beiden Polizeibeamten als Insassen befand. Er fuhr gezielt mit aufheulendem Motor auf den Polizeiwagen zu, sodass es zu einer Frontalkollision kam. Hierbei verletzte sich ein Polizeibeamter am Schienbein, der Polizei PKW wurde beschädigt. Der Kühler des PKW BMW des Beschuldigten wurde ebenso beschädigt, das Fahrzeug war jedoch noch fahrbereit. Der Beschuldigte wendete seinen PKW und fuhr aus dem Parkplatz aus und auf öffentlichen Straßen Richtung Mintraching. Während der Fahrt begann der Kühler des PKW des Beschuldigten stark zu qualmen. Die Polizeibeamten setzen auf das zivile Fahrzeug ein Blaulicht auf und aktivierten es, sodass der Beschuldigte nunmehr die beiden Personen als Polizeibeamten erkannte. Der Polizei PKW Audi nahm die Verfolgung auf und die Fahrzeuge fuhren trotz der stark eingeschränkten Sicht aufgrund des Qualms mit einer Geschwindigkeit von ca. 70 bis 80 km/h in einem Abstand von ca. 25 bis 50 Metern. Der Beschuldigte fuhr teilweise Schlangenlinien. Nach 2-3 Kilometern Fahrtstrecke bremste der Beschuldigte ohne verkehrsbedingten Grund plötzlich sein Fahrzeug zum Stillstand ab. Trotz einer Vollbremsung mit aktiviertem ABS durch den Polizeibeamten konnte dieser den PKW nicht mehr rechtzeitig anhalten und es kam zu einer Kollision. Bei dieser Kollision löste der Airbag des Polizei-PKW aus. Das Fahrzeug des Beschuldigten wurde im Heckbereich erheblich beschädigt, der Polizei PKW im Frontbereich. Die Polizeibeamten stiegen aus, um den Beschuldigten festzunehmen. Dieser versuchte jedoch erneut den Motor zu starten und zu fliehen, was allerdings aufgrund der Beschädigungen nicht mehr gelang. Der Beschuldigte konnte dann widerstandslos festgenommen werden. Der Wiederbeschaffungswert des Polizei-PKW Audi A 6 lag bei brutto 6.450,- Euro, die Reparaturkosten bei 14.411,76 Euro netto. Der Polizeibeamte PHM K. verletzte sich bei der ersten Kollision am linken Schienbein. Bei einer der beiden Kollisionen erlitt er darüber hinaus eine HWS-Distorsion und hatte einige Tage Kopfschmerzen und war deshalb für sechs Tage krankgeschrieben. Der andere Polizeibeamte POM S. erlitt bei einer der Kollisionen nicht nur unerhebliche Schmerzen in der linken Schulter und im Nackenbereich sowie ein leichtes HWS-Syndrom und war deshalb drei Tage arbeitsunfähig.
Wie der Beschuldigte wusste, hatte er nicht die für das Führen des Fahrzeugs erforderliche notwendige Fahrerlaubnis.
Aufgrund des nachvollziehbaren Sachverständigengutachtens des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie, Forensische Psychiatrie Dr. med. D1. W. leidet der Beschuldigte an einer paranoiden Schizophrenie (ICD10:F20.0), die seit dem Jahr 2014, möglicherweise bereits auch schon seit zehn Jahren besteht. Nach den nachvollziehbaren Ausführungen war er zu den Tatzeitpunkten in seiner Steuerungsfähigkeit sicher erheblich eingeschränkt und nicht ausschließbar in der Steuerungsfähigkeit völlig aufgehoben aufgrund der festgestellten Diagnose der paranoiden Schizophrenie. Dies ist auch die Überzeugung der Kammer nach eigener kritischer Würdigung.
Das Gericht bewertet den festgestellten Sachverhalt rechtlich als Beleidigung in zwei tateinheitlichen Fällen, das frontale Zufahren als schweren gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr im Sinne von §§ 315 b Abs. 1 Abs. 3, 315 Abs. 3 Nr. 1 a StGB in Tateinheit mit vorsätzlichen Fahren ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit Sachbeschädigung in Tateinheit mit vorsätzliche Körperverletzung und den Sachverhalt des grundlosen Abbremsens auf öffentlicher Straße als vorsätzlichen gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr gemäß § 315 b Abs. 1 Nr. 2 StGB in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit tätlichem Angriff auf Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit Sachbeschädigung. Da nicht mehr geklärt werden kann ob die Verletzungen des Polizeibeamten POM S. bei der ersten oder zweiten Kollision entstanden, nimmt die Kammer wahlfeststellend entweder bei Ziffer II. 1 b oder Ziffer II. 2. des Sachverhalts je Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung an. Hinsichtlich der Verletzungen des Polizeibeamten PHM K. kann die Schienbeinverletzung der ersten Kollision sicher zugeordnet werden. Hinsichtlich der weiteren Verletzungen geht die Kammer von einem einheitlichen Verletzungsbild bei der ersten Kollision aus. Bezüglich der ersten Kollision sieht die Kammer die Absicht des Beschuldigten einen Unfall herbeizuführen als gegeben an, da dieser aus der Parkreihe ausfuhr und nicht -wie ohne Problem möglich auf der Straße fuhr, um zu flüchten, sondern in Form einer U-Turns in die andere Parkreihe einfuhr und mit aufheulenden Motor frontal auf den Polizei-PKW zufuhr. Die Sachschäden ergeben sich zum einen aus dem Sachverständigengutachten zum anderen aus den in Augenschein genommenen Lichtbildern.
In Übereinstimmung mit den Ausführungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen sieht die Kammer die Voraussetzungen des § 63 StGB beim Beschuldigten für gegeben an. Der Beschuldigte hat die Taten sicher in einem Zustand der erheblich eingeschränkten Steuerungsfähigkeit im Sinne von § 21 StGB begangen. Trotz der relativ geringen Verletzungen liegen die Anlasstaten im Bereich der mittleren bis höheren Kriminalität. Bei der Frontalkollision liegt ein Verbrechenstatbestand vor. Die Taten hat der Beschuldigte aufgrund seiner Erkrankung, der paranoiden Schizophrenie, begangen. Des Weiteren liegt eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades vor, dass der Beschuldigte aufgrund der Erkrankung Taten ähnlich der Anlasstaten und fremdaggressive Taten mit massiven Folgen für potentielle Opfer bis hin zu Tötungsdelikten begehen wird. Mildere Mittel sind nicht ersichtlich. Eine Heimunterbringung lehnt der Beschuldigte ab. Eine Aussetzung zur Bewährung kommt nicht in Betracht, da die besonderen Umstände hierfür nicht gegeben sind. Dem Beschuldigten droht bei Entlassung Obdachlosigkeit und ein derart ungesichertes soziales Umfeld, dass auch die weitere Medikamenteneinnahme unsicher erscheint und ein Wiederaufleben der Positivsymptomatik zu befürchten wäre.
Eine Verständigung ist dem Urteil nicht vorausgegangen und nicht möglich.
Der Beschuldigte wurde am 14.11.2019 aufgrund einer Anordnung nach dem Bayerischen Unterbringungsgesetz geschlossen untergebracht und befindet sich aufgrund des Unterbringungsbefehls des Amtsgerichts Regensburg vom 16.11.2018 (III Gs 3247/18) seitdem in einer geschlossenen Abteilung des BKH Regensburg gemäß § 126 a StPO.
I. Persönliche Verhältnisse
Der Beschuldigte wurde 1981 in Regensburg als Sohn einer Hausfrau und eines Werkzeugschleifers geboren. Er ist Einzelkind, die Kindheit verlief normal. Die Familie lebte zuerst in Regensburg in einer kleinen Wohnung, dann zog sie nach N.. Der Beschuldigte besuchte den Kindergarten, dann die Grund- und Hauptschule. Er war ein mittelmäßiger Schüler, Schwierigkeiten gab es im Fach Mathematik. Im Alter von 16 Jahren erreichte er den qualifizierten Hauptschulabschluss mit einer Note von 2,7. Nach der Schule versuchte der Beschuldigte ein bis zwei Jahre lang erfolglos eine Stelle als technischer Zeichner zu bekommen. Dann besuchte er eine kaufmännische Schule ca. sechs Monate lang. Anschließend besuchte er eine Vorbereitungsschule. Mit 18 Jahren bekam er eine Lehrstelle als Zerspanungsmechaniker bei der Firma K. Die Ausbildung absolvierte er erfolgreich mit einer Note von 1,5. Von seinem Ausbildungsbetrieb wurde er übernommen. Bedingt durch einen Abteilungswechsel kam es zunehmend zu einem Zerwürfnis mit seinen Arbeitskollegen. Ein weiterer gewünschter Abteilungswechsel wurde seitens der Firma nicht vorgenommen. Im Jahr 2004 /2005 kündigte der Beschuldigte deshalb bei der Firma K. Zwei Jahre nach seiner Arbeitslosigkeit begann er sich wieder zu bewerben, jedoch blieben fünf Bewerbungen erfolglos, sodass er davon absah, sich um eine weitere Arbeitsstelle zu bemühen. Zu einer weiteren Arbeitstätigkeit kam es nicht mehr.
Während seiner Kindheit hatte der Beschuldigte im normalen Umfang Freunde und traf sich mit Schulfreunden auch privat. Nach der Schulzeit brach der Kontakt zu vielen Freunden ab, lediglich mit seinem besten Freund aus Barbing hatte er weiter Kontakt, bis dieser ins Ausland verzog. Der Beschuldigte lebte die ganze Zeit Zuhause bei seinen Eltern. Mit Mädchen traf er sich nie. Zuletzt auch nicht mehr mit Freunden. Nach der Ausbildung hatte er mit seinen Arbeitskollegen zusehens Probleme und fühlte sich von diesen gemobbt.
Das Hobby des Beschuldigten war der Modellbau, welches er zuvor mit seinem Freunden zuletzt nur noch mit seinem Vater ausgeübt hatte. Im Sommer 2015 verstarb sein Vater, als er beim Versuch ein Motorboot in der Donau zu bergen ertrank. Weiteres Hobby des Beschuldigten war Radfahren, welches er auch nicht mehr ausübt.
Der Beschuldigte bewohnte zunächst nach dem Tod des Vaters zusammen mit seiner Mutter eine Wohnung. Ab dem Jahr 2014 empfand der Beschuldigte das Wohnen in dieser Wohnung als problematisch, da er „Geklopfe“ hörte. Nach einiger Zeit, ca. vor zwei Jahren, begann er zurück zu klopfen. Im September 2018 musste er mit seiner Mutter nach einer Räumungsklage die Wohnung verlassen. Der Beschuldigte fand zunächst mit seiner Mutter, der Zeugin B. Ilse, Unterkunft im Haus seiner Großmutter. Dieses Haus gehört jedoch dem Onkel und dem Cousin des Beschuldigten, die ihn nach kurzer Zeit des Hauses verwiesen hatten. Folgend wohnte der Beschuldigte in seinem PKW BMW und wurde von seiner Mutter im PKW mit Essen versorgt. Diese Situation dauerte bis zur Festnahme im November 2018 an.
Der Beschuldigte verfügt über kein Einkommen. Ungeklärt ist, ob er an Erbengemeinschaften beteiligt ist, deren Erbmasse ca. 10.000 € umfasst.
Die Mutter des Beschuldigten lebt weiterhin im Haus ihrer Mutter und beabsichtigt, in näherer Zukunft nach Mintraching zu ziehen. Die Wohnungseinrichtungsgegenstände sind derzeit eingelagert. Als Voraussetzung für einen Umzug nach Mintraching sieht die Mutter den Besitz eines Autos an.
Der Beschuldigte ist bisher strafrechtlich einmal in Erscheinung getreten. Er wurde mit Urteil des Amtsgerichts Regensburg vom 02.12.2016, rechtskräftig seit 21.12.2016 Aktenzeichen 25 Cs 129 Js 29782/16 zu einer Geldstrafe von 110 Tagessätzen zu je 25,- Euro Tagessatzhöhe verurteilt. Ferner wurde die Verwaltungsbehörde angewiesen, für die Dauer von neun Monaten keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen und es wurde ein dreimonatiges Fahrverbot gemäß § 44 StGB verhängt. Dem Strafbefehl liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
„1.
Am 11.09.2016 gegen 11.45 Uhr fuhren Sie mit dem PKW BMW, amtliches Kennzeichen R-… auf der …, obwohl Sie die erforderliche Fahrerlaubnis nicht hatten. Diese war Ihnen am 22.03.2016 unanfechtbar durch das Landratsamt Regensburg entzogen worden, was Sie wussten.
An der Kreuzung zur … Straße bogen Sie nach rechts in die … Straße ein, wobei Sie über den linken Fahrstreifen der Gegenrichtung, also die Linksabbiegespur Richtung …, an der mit ihrem PKW auf der mittleren Fahrstreifen stehenden H. vorbei fuhren. Nachdem Sie den Pkw der H. passiert hatten wichen Sie auf den mittleren Fahrstreifen der Gegenrichtung aus, um eine Kollision mit dem auf dem linken Fahrstreifen herannahenden Pkw Audi A3 des B., amtliches Kennzeichen R-… zu vermeiden. Trotzdem kam es für Sie vorhersehbar und vermeidbar zu einer Kollision der rechten Fahrzeugseite des von Ihnen geführten Pkws mit dem Pkw des B., wodurch dessen rechte Fahrzeugseite beschädigt wurde. An dem Fahrzeug entstand ein Schaden in Höhe von 6307,74 Euro.
2. Obwohl Sie den Unfall bemerkten und erkannten beziehungsweise damit rechneten, dass ein nicht völlig unbedeutender Fremdschaden entstanden war, verließen Sie die Unfallstelle, ohne die erforderlichen Feststellungen zu ermöglichen.
Unmittelbar nach der Kollision fuhren Sie mit dem Pkw BMW, amtliches Kennzeichen R-… auf der …, R. weiter stadteinwärts, obwohl Sie, wie Sie wussten, die erforderliche Fahrerlaubnis nicht hatten. Erst an der Einmündung der …straße in die …straße wurden Sie vom Polizeibeamten PHM L. angehalten.
Durch die Taten haben Sie sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen.
Die Taten wurden bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen.
Sie werden daher beschuldigt, vorsätzlich ein Kraftfahrzeug geführt zu haben, obwohl Sie die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hatten (1.) und durch eine weitere selbständige Handlung sich als Unfallbeteiligter nach einem Unfall im Straßenverkehr vom Unfallort entfernt zu haben, bevor Sie zugunsten der anderen Unfallbeteiligten und Geschädigten die Feststellung Ihrer Person, Ihres Fahrzeugs und der Art Ihrer Beteiligung durch Ihre Anwesenheit und durch die Angabe, dass Sie an dem Unfall beteiligt waren, ermöglicht hatten und durch die selbe Handlung vorsätzlich ein Kraftfahrzeug geführt zu haben, obwohl Sie die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hatten (2.) strafbar als vorsätzliches Fahren ohne Fahrerlaubnis in Tatmehrheit mit unerlaubten Entfernen vom Unfallort in Tateinheit mit vorsätzlichen Fahren ohne Fahrerlaubnis gemäß § 21 Abs. 1 Nr. StVG, §§ 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB, 44, 69, 69a, 52, 53 StGB.“
Krankheitsverlauf:
Der Beschuldigte befand sich erstmalig in einem stationären Aufenthalt im BKH R. vom 26.08.2015 bis zum 27.08.2015. Damals wurde die Diagnose einer akuten Belastungsreaktion gemäß (ICD10:F43.0 gestellt) nach dem Ertrinkungstod seines Vaters gestellt. Der Beschuldigte äußerte damals Suizidgedanken. Die Ärzte diskutierten die Diagnose einer Schizophrenie und kamen zu dem Ergebnis, dass an diese Diagnosestellung differenzialdiagnostisch in Zukunft weiterhin zu denken sei. Die akute Belastungsreaktion stand jedoch im Vordergrund.
Beim folgenden stationären Aufenthalt vom 30.07.2016 bis zum 31.07.2016 im BKH R. wurde die Verdachtsdiagnose der Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis gestellt. Der Beschuldigte wurde nach dem bayerischen Unterbringungsgesetz in die Klinik verbracht, nachdem es wiederholt zu Streitigkeiten zwischen den anderen Mietern und ihm im Wohnhaus gekommen war.
Ein weiterer stationärer Aufenthalt erfolgte vom 18.11.2016 bis zum 29.12.2016. Während dieses Aufenthalts wurde die Diagnose einer paranoiden Schizophrenie nach ICD10:F20.0 beim Beschuldigen gestellt. Einlieferungsgrund war ein Vorführbeschluss durch die Polizei nach vorhergehenden Streitereien mit Nachbarn. Der Beschuldigte berichtete damals, dass er sich beobachtet gefühlt habe und die Nachbarn sich gegen ihn verschworen hätten und ihn durch Lärm ständig terrorisieren würden. Aus Rache habe er dann auch selbst Lärm gemacht. Im Verlauf der antipsychotischen Medikamentation sind die Symptome deutlich rückläufig gewesen und der Beschuldigte konnte entlassen werden. Eine gesetzliche Betreuung wurde eingerichtet. Nach der stationären Entlassung nahm der Beschuldigte die Medikamente in ambulanter Verabreichung bis zu seiner Obdachlosigkeit ab September 2018 regelmäßig ein.
Aufgrund der streitgegenständlichen Vorfälle wurde der Beschuldigte am 14.11.2018 nach dem Bayerischen Unterbringungsgesetz eingewiesen, am 16.11.2018 wurde ein Unterbringungsbefehl gemäß § 126 a StPO erlassen (s.o.).
II. Sachverhalt
1. Am 14.11.2018 gegen 17:30 Uhr hielt sich der Beschuldigte auf dem südöstlichen öffentlichen Parkplatz am Guggenberger Weiher in … auf. Der Beschuldigte war zu diesem Zeitpunkt obdachlos und wohnte in seinem Pkw, von seiner Mutter wurde er mit Essen versorgt.
Die Örtlichkeit des Parkplatzes ist derartig beschaffen, dass fünf Parkreihen bestehen, die parallel zueinander verlaufen. Die Zufahrt zu den Parkreihen kann ausschließlich über die erste Parkreihe erfolgen, die mit der Gemeindestraße verbunden ist. Die Parkreihen untereinander sind kammartig mit einer oben quer verlaufenden Straße verbunden, die eine Zufahrt zu den einzelnen Parkreihen ermöglicht. Die einzelnen Parkreihen sind -abgesehen von der ersten Parkreihesomit eine Sackgasse. Der Parkplatz ist öffentlich zugänglich.
Der Pkw des Beschuldigten befand sich in der fünften Parkreihe.
Die beiden Polizeibeamten PHM K. und POM S. befanden sich auf Streifenfahrt als sie auf ein auffälliges Verhalten des Beschuldigten durch Schreie auf diesen aufmerksam wurden. Die Polizeibeamten waren in zivil gekleidet und fuhren mit einem Zivilpolizeifahrzeug Audi A6, amtliches Kennzeichen R-…, in die vierte Parkreihe ein.
a) Als der Beschuldigte das einfahrende zivile Polizeiauto, deren Fahrer-/Beifahrerfenster geöffnet waren, bemerkte, beleidigte er die zivil gekleideten Polizeibeamten PHM K. und POM S. -die er allerdings nicht als Polizeibeamte erkannte mit den Worten: „Arschlöcher, verpisst euch“, „Warum verfolgt ihr mich?“ und „Dreckschweine“, um seine Missachtung auszudrücken. Weiter warf der Beschuldigte Gegenstände, welche sich nachträglich u.a. als leere Käseverpackung herausstellte, in Richtung des Polizeifahrzeugs.
b) Sodann stieg der Beschuldigte in seinen auf dem öffentlichen Parkplatz geparkten grauen Pkw BMW 318i, amtliches Kennzeichen R-…, schaltete das Abblendlicht ein und fuhr los. Die Zivilbeamten beabsichtigten eine Kontrolle, informierten zur Verstärkung eine uniformierte weitere Streife und wendeten ihren Pkw in der vierten Parkreihe, um aus dem Parkplatz wieder ausfahren zu können, da sie vermuteten, dass der Beschuldigte nunmehr wegfahren wollte. Der Beschuldigte fuhr aus der fünften Parkreihe aus auf die Querverbindungsstraße, fuhr dann jedoch nicht weiter Richtung erster Parkreihe und Ausfahrt, sondern in die vierte Parkreihe ein und beschleunigte seinen Pkw mit aufheulendem Motor auf einer Strecke von ca. 20 bis 30 m. In dieser Weise fuhr er frontal auf den sich dort befindlichen zivilen Polizei Pkw zu. Die Geschwindigkeit betrug hierbei deutlich unter 30 km/h. In dem Polizei-Pkw Audi A 6 saßen die beiden Polizeibeamten PHM K. und POM S. Hierbei rammte der Beschuldigte mit seinem Pkw BMW den Zivilstreifenwagen frontal. Zu diesem Zeitpunkt wusste der Beschuldigte weiterhin nicht, dass es sich um Polizeibeamte handelte. Durch die Kollision kam der Pkw des Beschuldigten zum Stehen, wobei der Kühler des Pkw BMW des Beschuldigten beschädigt wurde, Kühlwasser austrat und sein Pkw im Laufe der weiteren Fahrt stark zu qualmen begann. Dem Beschuldigten war dabei bewusst, dass das absichtliche beschleunigte frontale Zufahren auf einen anderen Pkw, der mit zwei Menschen besetzt war, geeignet ist, die Insassen durch eine Frontalkollision erheblich zu verletzen und den Pkw erheblich zu beschädigten. Der Beschuldigte hatte hierbei die Absicht, einen Unfall in Form einer Frontalkollision zwischen den beiden Pkw herbeizuführen und den Polizei Pkw Audi herbei erheblich zu beschädigten. Verletzungen der zivilen Polizeibeamten nahm der Beschuldigte zumindest billigend in Kauf. Zudem setzte der Beschuldigte seinen Pkw zielgerichtet nicht als Beförderungsmittel, sondern bewusst zweckwidrig als Tatmittel ein. Durch die Kollision erlitt der Polizeibeamte PHM K. eine schmerzhafte Prellung am linken Schienbein. Am Zivilpolizeiwagen entstand ein nicht unerheblicher Sachschaden.
2. Darauffolgend stieg der Beifahrer POM S. aus, ging auf den Beschuldigten zu, gab sich als Polizeibeamter zu erkennen und forderte ihn auf, auszusteigen. Der Beschuldigte ignorierte jedoch diese Aufforderung. Er bemerkte, dass sein Pkw BMW trotz der Kollision noch fahrtüchtig war und setzte diesen aufgrund eines neu gefassten Tatentschlusses zurück auf die Parkplatzverbindungsstraße, fuhr aus dem Parkplatz aus und bog folgend nach rechts in Richtung der Ortsverbindungsstraße zwischen M. und N. ab, um zu fliehen. Bei der Fahrt drehten die Reifen des Pkw BMW zeitweise durch. Der Polizeibeamte POM S. stieg wieder in den Zivilwagen der Polizei ein und die Beamten nahmen die Verfolgung auf. PHM K. setzte das Blaulicht (ohne Martinshorn) auf das Dach des Audis und aktivierte es. Der Beschuldigte erkannte das Blaulicht und damit auch den Umstand, dass er von Polizeibeamten verfolgt wurde. Der Beschuldigte fuhr weiter in Richtung Neutraubling und bog nach links auf eine Schotterstraße in Richtung des Guts Lerchenfeld und folgend wieder auf die geteerte P2. straße/L straße in Richtung Mintraching ab. Der Polizei Pkw verfolgte den BMW des Beschuldigten in einem Abstand von ca. 25 bis 50 m. Die Geschwindigkeit betrug ca. 70 bis 80 km/h, auf der Schotterstraße etwas weniger. Aufgrund des stark qualmenden defekten Kühlers des Pkw des Beschuldigten war die Sicht extrem eingeschränkt. Der Beschuldigte fuhr teilweise in Schlangenlinien.
Auf der geteerten Panzerstraße nach Gut … nach einigen Kilometern Fahrt bremste folgend der Beschuldigte seinen Pkw erneut unter bewusst zweckwidriger Verwendung desselben bis zum Stillstand plötzlich ab, obwohl er wusste, dass der Polizei Pkw ihn im geringen Abstand verfolgte. Hierbei nahm der Beschuldigte es zumindest billigend in Kauf, dass aufgrund der schlechten Sichtverhältnisse und des grundlosen plötzlichen Abbremsens es zu einem Auffahrunfall mit Schäden für die Gesundheit der Pkw-Insassen und des Sachwertes des nachfolgenden Pkws kommen kann. Der Abbremsvorgang hatte keinen verkehrsbedingten Anlass und verfolgte keine verkehrsbedingte Zwecke, wie der Beschuldigte wusste. Trotz einer Vollbremsung mit Aktivierung des ABS durch PHM K. kam es zu einer Kollision der beiden Fahrzeuge, wobei die Aufprallwucht so stark war, dass der Airbag des Polizei-Audi auslöste. Das Fahrzeug des Beschuldigten wurde im Heckbereich durch die Kollision erheblich beschädigt, der Polizei-Pkw im Frontbereich, was der Beschuldigte zumindest billigend in Kauf nahm.
Dem Beschuldigten war hierbei auch bewusst, dass er durch dieses Fahrmanöver die beiden Polizeibeamten PHM K. und POM S. bei der Ausführung einer rechtmäßigen Diensthandlung tätlich durch den Auffahrunfall angriff.
Nach der Kollision stieg der Fahrer des Polizeiwagens PHM K. und der Beifahrer POM S. aus und PHM K. ging zum Fahrzeug BMW, um den Beschuldigten aus dem Fahrzeug zu verbringen und festzunehmen. Hierbei versuchte der Beschuldigte erneut das Fahrzeug zu starten, um weiterzufahren, was allerdings nicht mehr gelang. Der Beschuldigte konnte widerstandslos festgenommen werden.
Das Abbremsen des Pkw BMW des Beschuldigten hatte keine technische Ursache, sondern wurde vom Beschuldigten veranlasst.
Der Polizeibeamte S. erlitt bei den Kollisionen nicht unerhebliche Schmerzen in der linken Schulter und im Nackenbereich sowie PHM K. eine HWS-Distorsion und hatte einige Tage Kopfschmerzen. Die Verletzung am linken Schienbein von PHM K. erfolgte bei der ersten Kollision, die weiteren Verletzungen beider Beamter bei einer der beiden oder beiden Kollisionen. Aufgrund der Kollisionen war der Polizeibeamte PHM K. für sechs Tage krankgeschrieben. Der Polizeibeamte POM S. war aufgrund dieser Verletzung drei Tage arbeitsunfähig. Dies nahm der Beschuldigte zumindest billigend in Kauf.
Der Schaden am Pkw Audi durch beide Kollisionen betrug hinsichtlich der Reparaturkosten 14.411,76 Euro netto, der Wiederbeschaffungswert lag nach den Kollisionen bei brutto 6.450,00 Euro.
Wie der Beschuldigte wusste, hatte er nicht die erforderliche Fahrerlaubnis, um ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr zu führen.
Beide Polizeibeamte sowie der Dienstvorgesetzte vom Polizeipräsidium Oberpfalz stellten form- und fristgerecht Strafantrag.
Soweit erforderlich und zulässig hält die Staatsanwaltschaft in allen Fällen wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten.
Durch die Tat hat sich der Beschuldigte als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen.
Die Tat wurde bei oder im Zusammenhang mit Führen eines Kraftfahrzeuges oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrführers begangen.
Bei Begehung der Taten befand sich der Beschuldigte aufgrund einer Erkrankung der paranoiden Schizophrenie nicht ausschließbar in einem Zustand, in dem seine Steuerungsfähigkeit aufgehoben war, sicher jedoch erheblich vermindert war.
III. Beweiswürdigung
1. Der unter I. festgestellte Sachverhalt ergibt sich maßgeblich aus den glaubhaften Ausführungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen Dr. med. W. Dieser hat über die biografischen Angaben berichtet, die ihm der Beschuldigte in den Explorationsgesprächen am 15.11.2018, am 18.12.2018 und am 11.01.2019 angegeben hatte. Des Weiteren hat der Sachverständige über die Krankheitsgeschichte des Beschuldigten referiert, wie er sie aus den Krankenakten entnommen hatte und oben dargestellt ist. Die biografischen Angaben sind vom Beschuldigten auf ausdrückliche Nachfrage als richtig bestätigt worden und von diesem noch ergänzt worden. Die Umstände zur konkreten Wohnsituation hat die Mutter des Beschuldigten, die Zeugin B. bei ihrer Zeugenaussage glaubhaft angegeben. Der Zeuge Rechtsanwalt G. als Betreuer des Beschuldigten hat über die Situation vor Festnahme und die finanzielle Situation glaubhaft berichtet.
Der Auszug aus dem Bundeszentralregister und der zugrundeliegende Strafbefehl ist verlesen worden und vom Beschuldigen als richtig bestätigt worden.
2. Die Feststellungen unter II. ergeben sich zum einen aus der teilgeständigen Einlassung des Beschuldigten, die diese über seinen Verteidiger abgegeben und als seine eigene Einlassung bestätigt hat und zum anderen aus dem weiteren Ergebnis der Beweisaufnahme.
Der Beschuldigte hat sich über seinem Verteidiger dahingehend eingelassen, dass er sich zu dem Tatzeitpunkt von der Mafia und unspezifizierten staatlichen Organen verfolgt gefühlt habe. Schimpfwörter gegenüber den Polizeibeamten seien ihm nicht mehr erinnerlich, er schließe diese aber auch nicht aus. Er wisse noch, dass er eine leere Plastikverpackung in Richtung der Beamten geworfen habe, wobei er nicht erkannt habe, dass es sich um Polizeibeamte gehandelt habe. Der Sachverhalt unter II. 1. b. sei unter der Maßgabe zutreffend, als dass es ihm beim Rammen des Polizeifahrzeugs nicht darauf angekommen sei, Verletzungen bei den beiden Polizeibeamten herbeizuführen. Er habe sich in seiner Verfolgungsidee bestätigt geführt und sei sehr verärgert gewesen. Eine Verletzung der Personen habe er jedoch weder gewollt noch in Kauf genommen. Hinsichtlich des Sachverhalts II. 2. sei es zutreffend, dass er versucht habe, von den Verfolgern zu flüchten. Das Blaulicht am Auto hinter ihm habe er wahrgenommen. Er hätte jedoch nicht einschätzen können, wie nah sich das Fahrzeug hinter ihm befunden hätte aufgrund des Dampfes aus der Fahrzeugfront und des aufgewirbelten Straßenstaubes. Irgendwann sei ihm die Flucht aussichtslos erschienen, sodass er das Fahrzeug angehalten habe. Er habe jedoch nicht gewusst, dass das Polizeifahrzeug so nahe an seinem Fahrzeug gewesen sei, dass die Polizeibeamten nicht mehr hätten bremsen können. Er habe auf jeden Fall einen Auffahrunfall nicht absichtlich herbeigeführt oder dies auch nur billigend in Kauf genommen. Ihm sei auch nicht bewusst gewesen, dass er hierdurch Verletzungen der Polizeibeamten hätte verursachen können. Zutreffend sei, dass er die entsprechende Fahrerlaubnis nicht gehabt habe und er dies auch gewusst habe.
a) Hinsichtlich des Sachverhaltes II. 1. a. ergibt sich der festgestellte Sachverhalt zur Überzeugung der Kammer aus den glaubhaften Aussagen der glaubwürdigen Zeugen PHM K. und POM S. Beide Polizeibeamte haben übereinstimmend berichtet, dass sie eine Kontrolle hätten vornehmen wollen, da sich der Beschuldigte auffällig verhalten habe. Das Fenster in ihrem Dienst-PKW sei offen gewesen. Sie hätten hierbei die Rufe des Beschuldigten mit den Worten „Arschlöcher, verpisst euch, warum verfolgt ihr mich?“ und „Dreckschweine“ gehört. Der Beschuldigte selbst kann sich zwar an die Ausdrücke nicht mehr erinnern, stellt dies jedoch auch nicht Abrede.
b) Der Sachverhalt unter II. 1. b. ergibt sich zum einen aus der größtenteils geständigen Einlassung des Beschuldigten als auch den Aussagen der Polizeibeamten PHM K. und POM S. Mit dem Zeugen PHM K. ist die Übersichtsaufnahme auf Blatt 140 sowie die Lichtbilder von dem Parkplatz, Blatt 171/173 Bild 37 bis 42 in Augenschein genommen worden. Anhand der Lichtbilder und der Übersichtsskizze hat der Polizeibeamte die örtliche Situation -wie im Sachverhalt dargelegtgeschildert und den Standort des Polizei-PKW, des PKW des Beschuldigten und die Fahrzeugbewegungen dargelegt. Das Lichtbild auf Blatt 140 zeigt eine Luftaufnahme mit der kammartigen Parkplatzanordnung, die Lichtbilder 37 bis 42 zeigen die örtliche Gegebenheit der einzelnen Parkbuchten. Auf Einzelheiten wird gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO verwiesen. Der Parkplatz ist öffentlich zugänglich und stellt öffentlichen Verkehrsraum dar. Die genaue Fahrtstrecke des Beschuldigten haben die beiden Polizeibeamten PHM K. und POM S. derartig geschildert, dass der Beschuldigte seinen PKW in der fünften Reihe abgestellt habe, dort losgefahren sei, einem querliegenden Ast ausgewichen sei, in die gemeinsame Verbindungsstraße der einzelnen Parkbuchten eingefahren sei, jedoch dann nicht weiter Richtung erster Parkbucht und Ausfahrt auf die öffentlichen Straße, sondern in die vierte Parkbucht wieder nach links in Form eines U-Turns abgebogen sei und von dort gezielt auf den PKW der beiden Polizeibeamten zugefahren sei. Die Strecke des frontalen Zufahrens habe ca. 20 bis 30 Meter betragen. Diese Entfernung deckt sich mit den Feststellungen aus den Lichtbildern. Des Weiteren haben beide Polizeibeamte übereinstimmend berichtet, dass ab der Einfahrt in die vierte Parkbucht der Motor des PKW des Beschuldigten durchgehend aufgeheult und beschleunigt habe. Diese Einlassung ist insofern auch glaubhaft, als dass die Polizeibeamten berichtet haben, dass sie das Fenster in ihrem PKW offen gehabt hätten. Die Kammer hat jedoch aufgrund des Schadensbildes und der Verletzungen als wahr unterstellt, dass die Kollisionsgeschwindigkeit bei deutlich unter 30 km/h lag. Die durch diese Kollision entstandenen Schäden am PKW des Beschuldigten BMW ergeben sich aus dem in Augenschein genommenen Lichtbild Blatt 106, Bild 1, welches eine stärkere Deformierung der Frontpartie des BMW des Beschuldigten aufzeigt. Des Weiteren zeigen sich die Schäden auf den in Augenschein genommenen Lichtbildern Blatt 153 Bild 1, Bild 2, Blatt 154 Bild 3, Blatt 155 Bild 5, Blatt 157 Bild 10, Blatt 163 Bilder 21 und 22, Blatt 164 Bild 23 und 24 und Blatt 165 Bild 25. Die Bilder zeigen jeweils die Beschädigungen der Frontpartie des PKW, BMW, R – B 1767 des Beschuldigten, auf Einzelheiten wird gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO verwiesen. Auf den Lichtbildern zeigen sich erhebliche Beschädigungen im Frontbereich, die allerdings nicht derart schwerwiegend waren, dass das Fahrzeug fahruntüchtig geworden wäre. Des Weiteren ergeben sich die Schäden aus den übereinstimmenden Angaben des Beschuldigten als auch der Zeugen S. und K., dass bei der fortgesetzten Fahrt nach der ersten Kollision es zu einer massiven Dampfentwicklung beim Beschuldigten PKW kam und somit der Kühler in Mitleidenschaft durch den ersten Aufprall gezogen worden sei. Der von der Staatsanwaltschaft beauftragte Sachverständige Dipl.-Ing. K. hat in seinem schriftlichen Gutachten vom 26.11.2018, welches mit Zustimmung aller Verfahrensbeteiligten verlesen worden ist, im Rahmen der Erstbesichtigung von einem massiven Frontschaden am PKW, BMW gesprochen. Die Verletzungen des Polizeibeamten PHM K. ergeben sich aus dessen glaubhaften Ausführung als auch den verlesenen Attesten des Universitätsklinikums R. vom 14.11.2018 von Dr. med. L. und der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 15.11.2018 der Dres. M. Die Verletzungen des geschädigten Polizeibeamten POM S. ergeben sich aus dessen glaubhaften Ausführung. Der Zeuge hat berichtet, dass er ein leichtes HWS und eine leichte Schulterprellung erlitten habe und drei Tage arbeitsunfähig gewesen sei. Die Zuordnung der Schienbeinverletzung des PHM K. für die erste Frontalkollision ergibt aus dessen glaubhaften Ausführungen. Der Zeuge hat differenziert beschrieben, dass er diese Verletzung genau der ersten Kollision zuordnen könne, da er den Anstoß genau gespürt habe. Bei den weiteren Verletzungen wisse er allerdings nicht, ob diese bei der ersten oder zweiten Kollision entstanden seien.
Für nicht glaubhaft hält die Kammer die Einlassung des Beschuldigten, dass es ihm bei der frontalen Zufahrt auf den Polizei-PKW nicht darauf angekommen sei, Verletzungen bei den beiden Polizeibeamten herbeizuführen bzw. diese er weder gewollt noch in Kauf genommen hätte. Aufgrund der tatsächlichen Gegebenheiten und der getätigten Zeugenaussagen als auch der übrigen geständigen Einlassung des Beschuldigten selbst ergibt sich, dass der Beschuldigte absichtlich auf den PKW, Audi frontal zufuhr und eine Kollision herbeigeführt hat. Der Beschuldigte ist nach Start seines PKW und Ausfahrt aus der fünften Parkreihe nicht den Weg weitergefahren, der ihn zur Flucht auf die öffentliche Gemeindestraße geführt hätte, sondern im Rahmen eines U-Turns wieder in die vierte Parkreihe abgebogen und dort mit aufheulendem Motor auf den Polizei-PKW zugefahren. Eine andere Intension als ein absichtliches Herbeiführen einer Kollision ergibt sich aus diesem Verhalten nicht. Wenn gleich die Kollisionsgeschwindigkeit deutlich unter 30 km/h lag ist dennoch in den Blick zu nehmen, dass beide Polizeibeamten von einem durchgehend aufheulenden Motorgeräusch berichtet haben und am PKW BMW erhebliche Schäden am Frontbereich entstanden sind. Da es zu keiner weiteren Kollision im Frontbereich beim PKW, BMW kam und nach Aussage der Polizeibeamten keinerlei Vorschäden ersichtlich waren, stammen diese Schäden von der herbeigeführten Frontalkollision mit dem Polizei-PKW. Aus der Gesamtschau des Schadensbildes und des Verhaltens des Beschuldigten ergibt sich somit zur Überzeugung der Kammer, dass dieser einen bedeutenden Sachschaden am Polizei-PKW gewollt und eine Gefährdung für Leib und Leben der darin befindlichen Insassen zumindest billigend in Kauf genommen hat. Aufgrund der äußeren Umstände des gezielten Zufahrens mit einem PKW auf einen anderen PKW, der mit zwei Personen besetzt ist – was der Beschuldigte wusste – ergibt sich ein direkter Vorsatz in Form einer Absicht bezüglich der Sachschäden und zumindest ein bedingter Vorsatz auf Herbeiführung eines Personenschadens durch den Beschuldigten. Die Einlassung, dass er eine Verletzung gerade nicht gewollt und nicht in Kauf genommen habe, lässt sich aufgrund dieser Umstände nicht nachvollziehbar erklären. Der Beschuldigte war zum damaligen Zeitpunkt schon seit vielen Jahren im Besitz eines Führerscheins (bzw. bis zu dessen Entziehung) und musste somit erkennen, dass ein gezieltes Zufahren auf einen anderen PKW, wenn gleich auch mit deutlich unter 30 km/h, für den anderen PKW und dessen Insassen Folgen hat. Eine ausschließlich ganz leichte Berührung, die derartige Schäden nach Lebenserfahrung nicht erwarten lässt, lag gerade nicht vor, wie sich aus der Aussage des durchwegs aufheulenden Motors und des Schadenbildes ergibt.
c) Der unter II. 2. festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Teilgeständnis des Beschuldigten sowie den Ausführungen von PHM K. und POM S. Die dargelegte Fahrtstrecke haben beide Polizeibeamte übereinstimmend glaubhaft so beschrieben. Hinsichtlich der gefahrenen Geschwindigkeit konnte POM S. angeben, dass er während der Verfolgungsfahrt einmal auf das Tachometer geschaut habe und eine Geschwindigkeit von ca. 70 bis 80 km/h festgestellt habe. Man müsse aber davon ausgehen, dass diese Geschwindigkeit nicht immer genau gleichgeblieben sei, jedoch sei sie im Großen und Ganzen während der gesamten Fahrtstrecke ähnlich konstant gewesen. Hinsichtlich des Abstandes zum vorfahrenden PKW BMW des Beschuldigten haben beide Polizeibeamten ca. 25m (POM S.) bzw. 40 bis 50 Meter angegeben (PHM K.). Der Kammer ist bewusst, dass Abstandsangaben schwierig zu machen sind, insbesondere wenn Bezugspunkte fehlen. Dennoch ergibt sich zur Überzeugung der Kammer, dass der Abstand zwischen beiden PKW kein größerer Abstand war und diese ziemlich dicht aufeinander fuhren. Beide Zeugen als auch der Beschuldige selbst haben von schwierigen Sichtverhältnissen aufgrund des dampfenden Kühlers des PKW BMW des Beschuldigten als auch durch aufgewirbelten Staub berichtet. Die Zeugen PHM K. und POM S. haben auch glaubhaft dargelegt, dass der Beschuldigte bei der Fahrt teilweise eine Art von Schlangenlinien gefahren sei, es seien auch einige Personen auf der Straße gewesen, jedoch könnten sie nicht sagen, ob diese konkret gefährdet worden seien. Dies zeigt der Kammer, dass die beiden Polizeibeamten tatsächlich Erlebtes berichtet haben und die Aussagen nicht von Verfolgungseifer getragen waren, da sie auch entlastende Umstände für den Beschuldigten in ihren Vernehmungen je genannt haben. Beide Polizeibeamten haben übereinstimmend berichtet, dass kein verkehrsbedingter Anlass zum Anhalten des PKW ersichtlich war. Die Einlassung des Beschuldigten, dass er die Flucht für nunmehr aussichtslos gehalten habe, ist zur Überzeugung der Kammer widerlegt durch die Angaben des PHM K., der berichtet hat, dass der Beschuldigte bei Festnahme nach dem Auffahrunfall erneut fliehen habe wollen und versucht habe, den Motor erneut zu starten. Der Zeuge hat glaubhaft dargelegt, dass er Anlasser Geräusche gehört habe, jedoch der Motor nicht mehr angesprungen sei. Dies zeigt, dass der Beschuldigte die Flucht für noch nicht aussichtslos gehalten hatte, sondern es ihm vielmehr darauf ankam, ein Hindernis im Straßenverkehr für das nachfolgende Fahrzeug zu bereiten, um weiter fliehen zu können. Hinsichtlich der Intensität der Bremsung hat PHM K. angegeben, dass er als Fahrer des Polizei-PKW eine Vollbremsung gemacht habe und das ABS angesprungen sei. Selbiges gab zuerst POM S. an, dieser hat jedoch auf konkrete Nachfrage des Verteidigers die Aussage dahingehend relativiert, dass er die genaue Bremsstärke nicht mehr sagen könne. Der Zeuge PHM K. war jedoch Fahrer des PKW und hat in seiner Aussage deutlich von einer Vollbremsung gesprochen, sodass an dieser Angabe die Kammer keinen Zweifel hat. Die festgestellten Heckschäden am PKW, BMW des Beschuldigten ergeben sich aus den in Augenschein genommenen Lichtbildern, Blatt 106 der Akte, Bild 2, Blatt 155 der Akte Bild 6, Blatt 156 der Akte Bild 8, Blatt 157 der Akte Bild 9 und Blatt 165 der Akte Bild 26. Die Lichtbilder zeigen jeweils deutlich sichtbare Schäden am Heck des PKW, BMW, auf weitere Einzelheiten wird gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO verwiesen. In dem mit Zustimmung aller Prozessbeteiligten verlesenen schriftlichen Schadensgutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. K. spricht dieser nach Erstbesichtigung von einem erheblichen Heckschaden am Fahrzeug BMW. Der Sachverständige hat in dem schriftlichen Gutachten nachvollziehbar ausgeführt, dass nach umfassender technischer Prüfung eine technische Ursache für das plötzliche Anhalten des PKW BMW des Beschuldigten nicht gegeben gewesen sei. Insbesondere habe das Bremssystem ordnungsgemäß funktioniert und es habe auch kein entsprechender Motorschaden (wie z.B. Kolbenfresser) vorgelegen.
Die Schäden am PKW Audi A 6 ergeben sich aus den DEKRA Schadensgutachtens des Sachverständigen Christian H., welches mit Zustimmung aller Beteiligten verlesen worden ist. Die Lichtbilder, Blatt 202 bis 210 Bilder 1 bis 18, Blatt 154 Bild 4, Blatt 155 Bild 6, Blatt 156 Bild 8, Blatt 157 Bild 9, Blatt 158 Bild 11 und 12, Blatt 159 Bild 13, Blatt 167 Bild 30, Blatt 168 Bild 31 und 32, Blatt 169 Bild 33 und 34 und Blatt 170 Bild 35 zeigen die beschädigte Frontpartie des Polizei-PKW Audi, sowie die ausgelösten Innenairbags. Die beiden Polizeibeamten haben glaubhaft berichtet, dass bei der zweiten Kollision die Airbags im PKW Audi ausgelöst hätten. Auf Einzelheiten der Lichtbilder wird gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO verwiesen. Aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme ist jedoch nicht mehr differenzierbar, welche Schäden bei welcher Kollision an der Frontpartie des PKW Audi entstanden sind. Aufgrund der Schadensbilder am PKW BMW ist die Kammer jedoch überzeugt, dass bei jeder der einzelnen Kollisionen es zu erheblichen Sachschäden am PKW Audi kam. Auch das Auslösen der Airbags bei dem PKW Audi spricht für eine nicht nur unerhebliche Intensität des Aufpralls.
Der Beschuldigte hat eingeräumt, dass er das blaue Polizeilicht bei der Fahrt erkannt hatte und ihm somit bewusst war, dass es sich um Polizeibeamte handelte.
Die Kammer folgte nicht der Einlassung, dass der Beschuldigte den Auffahrunfall nicht zumindest billigend in Kauf genommen hätte und ihm nicht bewusst gewesen sei, dass dieser Verletzungen bei den Polizeibeamten verursachten könnte. Aufgrund des durch die Beweisaufnahme sich ergebenden Sachverhalts und den äußeren Tatumständen ist darauf zu schließen, dass dem Beschuldigten zum einen bewusst war, dass die Sichtverhältnisse durch den massiven Kühlerdampf und den Staub sehr erschwert waren, zum anderen, dass ein Verkehrsteilnehmer mit einem plötzlichen Anhalten ohne verkehrsbedingten Anlasses nicht hatte rechnen müssen und können. Des Weiteren war ihm durch das blinkende Blaulicht bewusst, dass die Polizeibeamten ihn verfolgten, um kontrollieren zu können. Auch durch die von den Polizeibeamten beschriebene Fahrweise von Schlangenlinien und den Angaben von POM S., dass bei der Fahrt teilweise die Räder des Fahrzeugs durchgedreht seien, ergibt sich, dass auch der Beschuldigte dies als Fluchtfahrt gesehen hatte. Somit nahm er es zumindest billigend in Kauf, dass er durch das grundlose plötzliche Anhalten einen Auffahrunfall durch das verfolgende Polizeifahrzeug hervorruft. Auch musste ihm bekannt sein, dass ein Auffahrunfall sowohl einen erheblichen Sachschaden bei dem auffahrenden Fahrzeug verursacht, als auch zu einer Verletzung der sich dort befindlichen Insassen führen kann. Dies nahm er zumindest billigend in Kauf. Unter Zugrundelegung all dieser Umstände sieht die Kammer jedoch keine ausreichenden Anhaltspunkte für ein absichtliches Herbeiführen eines Auffahrunfalls, jedoch eine bewusst zweckwidrige Handlung hinsichtlich eines Inneneingriffs in den Straßenverkehr mit zumindest bedingt vorsätzlicher Schädigung von Sachen von bedeutendem Wert und Leib und Leben der sich im Fahrzeug befindlichen Insassen.
Die fehlende Fahrerlaubnis hat der Beschuldigte sowohl eingeräumt, zum anderen ergibt sich diese auch aus den verlesenen Voreintragung BZR Ziff. 1.
3. Die Feststellung der Diagnose der paranoiden Schizophrenie sowie der nicht ausschließbar aufgehobenen Steuerungsfähigkeit und sicher gegebenen eingeschränkten Steuerungsfähigkeit gem. §§ 20,21 StGB ergibt sich nach eigener umfassender Prüfung der Kammer maßgeblich aus den nachvollziehbaren und glaubhaften Ausführungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen Dr. med. W. Bei dem Sachverständigen handelt es sich gerichtsbekannt um einen sehr erfahrenen forensischen Sachverständigen, der als Oberarzt im BKH R. tätig ist und über eine langjährige forensische Erfahrung verfügt. Der Sachverständige hat glaubhaft und nachvollziehbar sowie in sich logisch gegliedert ausgeführt, dass beim Beschuldigten zum Tatzeitpunkt die Diagnose einer paranoiden Schizophrenie gemäß ICD10:F20.0 zu stellen sei. Diese Diagnose sei gemäß ICD10 zu stellen, wenn mindestens ein eindeutiges Symptom der Gruppen ein oder mindestens zwei Symptome der Gruppen 2 vorlägen und fast ständig während eines Monats oder länger deutlich vorhanden gewesen seien:
Beim Beschuldigten sei aus der ersten Gruppe das Gedankenlautwerden, die Gedankeneingebung oder der Gedankenentzug sowie die Gedankenausbreitung in Form einer Ich-Störung zu erkennen gewesen. Des Weiteren hätte ein massiver anhaltender kulturell unangemessener oder völlig unrealistischer Wahn vorgelegen, was sich nicht zuletzt in dem massiven Verfolgungswahn des Beschuldigten gezeigt habe. Auch aus der zweiten Gruppe hätte der Beschuldigte mehrere Symptome gezeigt, wie anhaltende Halluzinationen jeder Sinnesmodalität, welches sich durch das beschriebene Klopfen über mehrere Jahre in der Wohnung gezeigt habe, wo er geglaubt habe, er müsse sich dagegen wehren. Auch katatonische Symptome wie Erregung, Haltungsstereotypen oder wechselnde Biegsamkeit, Negativismus, Mutismus oder Stupor seien beim Beschuldigten zu erkennen gewesen. Er habe bei den Explorationsgesprächen, wie auch bei den Vordiagnosen eine innerliche Anspannung und Unruhe aufgezeigt. Auch negative Symptome wie eine auffällige Apathie, Sprachverarmung, verflachte und inadäquate Affekte seien beim Beschuldigten deutlich zu erkennen. Der Lebensweg des Beschuldigten mit der zunehmenden Verflachung sozialer Kontakte, der langjährigen Arbeitslosigkeit und dem fehlenden Willen irgendwas an seinem Leben zu ändern, habe dies eindrucksvoll gezeigt. Auch im klinischen Alltag sei dieses Symptom beim Beschuldigten deutlich erkennbar. Somit gehe er – wie auch bereits seine Kollegen in den Vorgutachten – von der Diagnose einer paranoiden Schizophrenie zum Zeitpunkt der vorgeworfenen Taten aus. Diese stelle auch das Eingangsmerkmal der krankhaften seelischen Störung im Sinn des § 20 StGB dar.
Nach eigener kritischer Prüfung schließt sich die Kammer dieser Diagnose an. Der Sachverständige hat anhand der gültigen Diagnosekriterien nachvollziehbar das Vorliegen des Krankheitsbildes erläutert und dargelegt. Auch in den vorherigen stationären Aufnahmen wurde bereits der Verdacht der Diagnose einer Schizophrenie gestellt und in dem letzten Aufenthalt 2016 schlussendlich bestätigt.
Der Sachverständige hat ferner ausgeführt, dass weitere Eingangsmerkmale wie eine tiefgreifende Bewusstseinsstörung, Schwachsinn oder eine andere schwere seelische Abartigkeit bei dem Beschuldigten nicht zu stellen sei. Die Intelligenz sei im Normbereich, Alkohol- oder Drogenabusus sei nicht erkennbar.
Hinsichtlich der Einsichtsfähigkeit zu den Tatzeitpunkten sei zu sehen, dass der Beschuldigte ein normal intelligenter Mann sei, dem die Werte und Normen der Gesellschaft vertraut seien und der auch – nicht zuletzt durch die Vorverurteilung – über die Normen im Straßenverkehr und den Folgen bei Verstößen hiergegen im Bilde gewesen sei. Er habe ihm gegenüber auch angegeben, dass er grundsätzlich aufgrund des fehlenden Führerscheins nicht umhergefahren sei, was zeige, dass ihm das Unrecht bewusst gewesen sei. Aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme könne er keine derartigen massiven formalen Denkstörungen zum Tatzeitpunkt erkennen, die die Einsichtsfähigkeit des Beschuldigten zum Tatzeitpunkt aufheben würden.
Nach eigener kritischer Prüfung schließt sich die Kammer dieser Einschätzung an. Es liegen keine Anhaltspunkte vor, dass dem Beschuldigten trotz seiner Erkrankung das Unrecht seiner Tat nicht bewusst gewesen wäre, was sich nicht zuletzt auch durch die Flucht nach der ersten Kollision zeigt. Auch erkannte er das Blaulicht und konnte zuordnen, dass die Polizei eine Diensthandlung bei ihm vornehmen will, weshalb er floh. Dies zeigt eine erhaltene Einsichtsfähigkeit des Beschuldigten zum Tatzeitpunkt.
Des Weiteren führt der Sachverständige aus, dass aufgrund der Erkrankung der Beschuldigte eine paranoide Wahnvorstellung direkt in sein Verhalten umsetzte. Er habe dem Handlungsdruck, der sich aus seinen Wahnvorstellungen ergebe, kaum etwas entgegenzusetzen. Der Beschuldigte habe seit September 2018 die Medikamente nicht mehr genommen und deshalb eine deutliche Positivsymptomatik der paranoiden Schizophrenie gezeigt. Diese sei direkter Ausfluss der Erkrankung. Die Steuerungsfähigkeit des Beschuldigten sei zu den Tatzeitpunkten sowohl für die Beleidigungen, als auch für das Zufahren, als auch für das plötzliche Abbremsen sicher erheblich vermindert gewesen. All dies sei als ein Impuls des Beschuldigten wegen der vermeintlichen Bedrohung durch diffuse staatliche Organe oder die Mafia zu sehen. Er könne aus medizinischer Sicht auch nicht sicher ausschließen, dass aufgrund dieser fehlenden Impulskontrolle und unter dem Einfluss des Wahns die Steuerungsfähigkeit sogar völlig aufgehoben gewesen sei. Dagegen spricht, dass er offensichtlich noch zu gewissen kontrollierten Reaktionen fähig gewesen sei, wie z.B., dass er erkannt habe, dass das Blaulicht der Polizei zuzuordnen sei und dass er sich schließlich dann auch widerstandslos festnehmen habe lassen, also die Aussichtslosigkeit seiner Lage erkannt habe. Dies spreche für eine gewisse vorhandene Reststeuerungsfähigkeit. Er könne jedoch auch nicht ausschließen, dass diese sich erst im Laufe der Fahrt wieder ergeben hätte und der entsprechende Handlungsimpuls völlig von der Wahnvorstellung durch die paranoide Schizophrenie gesteuert gewesen sei, so dass die völlige Aufhebung nicht ausschließbar sei.
Nach eigener umfassender Prüfung schließt sich die Kammer auch dieser Einschätzung des Sachverständigen an. Der Sachverständige hat anhand des Beweisergebnisses nachvollziehbar dargelegt, welche Auswirkungen die Krankheit auf die Steuerungsfähigkeit beim Beschuldigten hat, und dass sicher von einer erheblich eingeschränkten Steuerungsfähigkeit im Sinne von §§ 20, 21 StGB auszugehen ist. Die Kammer ist davon überzeugt, dass der Beschuldigte an einer paranoiden Schizophrenie leidet. Diese hat ein solches Ausmaß erreicht, dass sie als krankhafte seelische Störung im Sinne des § 20 StGB zu qualifizieren ist. Auch sieht die Kammer, dass der Beschuldigte aufgrund der Erkrankung und des Dranges seine Wahnvorstellung direkt in Handlung umzusetzen, ohne dem etwas Entgegenzusetzen zu können, nicht ausschließbar in seiner Steuerungsfähigkeit völlig aufgehoben war. Nach all dem sieht die Kammer zu Gunsten des Beschuldigten eine aufgehobene Steuerungsfähigkeit zu den Tatzeitpunkten als gegeben an gem. § 20 StGB. Der Beschuldigte hat ohne Schuld gehandelt.
IV. Rechtliche Würdigung
1. Sachverhalt II.1.a)
Hinsichtlich des Sachverhalts II. 1.a) hat der Beschuldigte den Tatbestand der Beleidigung in 2 tateinheitlichen Fällen verwirklicht gem. §§ 185, 194 StGB. Strafantrag wurde von den geschädigten Polizeibeamten form- und fristgerecht gestellt.
2. Sachverhalts II. 1.b).
Der Beschuldigte hat den Tatbestand des schweren gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr gemäß §§ 315 b Abs. 1 Nr.3, Abs. 3, 315 Abs. 3 Nr. 1a StGB verwirklicht. Erforderlich für die Qualifikation ist, dass der Täter die Absicht hat, es ihm also darauf ankommt, einen Unglücksfall dadurch herbeizuführen, dass sich die konkrete Gefahr verwirklicht. Die bloße Gefahr reicht hierbei nicht aus, vielmehr muss es sich um den plötzlichen Eintritt des durch die Gefahr drohenden Schadens handeln. Es muss somit dem Beschuldigten auf die Herbeiführung des Schadens nicht allein auf eine Gefährdung ankommen. Auf einen Personenschaden muss sich die Absicht nicht richten. Nicht erforderlich ist ferner, dass der Schaden tatsächlich auch eintritt (Fischer, StGB 65. Auflage 2018, § 315 b Rd.Nr. 22 und § 315 Rd. Nr. 22 m.w.N.). So liegt der Fall hier: Durch das Ausfahren aus der 5. Parkreihe, den U-Turn und Einfahren in die 4. Parkreihe und dem Durchbeschleunigen mit aufheulendem Motor frontal auf den Polizei-Pkw zu hat der Beschuldigte die Absicht gehabt, nicht nur den Pkw und deren Insassen zu gefährden, sondern auch einen Unfall konkret herbeizuführen (siehe oben). Die Kammer hat in den Blick genommen, dass die Beschleunigungsstrecke nicht allzu lang war und die Kollisionsgeschwindigkeit deutlich unter 30 km/h lag. Nichtsdestotrotz ergibt sich aus den äußeren Umständen, dem gezielten U-Turn und Beschleunigen und dem frontalen darauf-Zufahren, dass es dem Beschuldigten gerade darauf ankam, das Polizeiauto durch eine Kollision zu beschädigen. Hierbei nahm er es auch zumindest billigend in Kauf, dass die beiden Insassen – er wusste, dass sie sich im Fahrzeug befanden – auch Verletzungen hierbei davontrugen. Wie sich aus dem Schadensbild zeigt, war die Kollision auch nicht nur derartig gering, dass sie nicht geeignet gewesen wären, einen Schaden herbeizuführen. Vielmehr erfolgte die Kollision mit einer derartigen Geschwindigkeit und mit einem direkt frontalen Zufahren als Zielsetzung, dass gerade Schäden am Polizei-Pkw gewollt waren. Die Fahrt hatte auch keinerlei verkehrsbedingten Anlass, sondern zielte einzig darauf ab, den Polizei-Pkw zu rammen und durch einen absichtlich herbeigeführten Unfall zu beschädigen. Somit liegen die Voraussetzungen der Qualifikation im Sinne von § 315 Abs. 3 Nr. 1a StGB vor.
Tateinheitlich hierzu hat der Beschuldigte den Tatbestand der vorsätzlichen Körperverletzung gemäß § 223 Abs. 1, 230 Abs. 1 StGB verwirklicht. Strafantrag wurde form- und fristgerecht gestellt. Das öffentliche Interesse wurde seitens der Staatsanwaltschaft bejaht. Der Zeuge PHM K. hat angegeben, dass er bei der ersten Kollision sich am Schienbein verletzt habe. Die Verletzungen hat der Beschuldigte zumindest billigend in Kauf genommen (s.o.). Der Tatbestand der gefährlichen Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 2 Alternative 2 StGB ist indes nicht gegeben. Erforderlich ist, dass die Verletzungen mittels des Werkzeuges, also unmittelbar auf den Körper einwirkend eingesetzt werden. Dies ist nicht mehr gegeben, wenn die Einwirkung des gefährlichen Werkzeuges den Körperverletzungserfolg nicht unmittelbar bewirkt, sondern nur einen Kausalverlauf auslöst, der mittelbar zur Körperverletzung führt (a.a.O. § 224 Rd.Nr. 10/11). Es konnte jedoch nicht festgestellt werden, dass das Auto des Beschuldigten unmittelbar zu dem Verletzungserfolg beim Geschädigten geführt hat oder ob nur der durch die Kollision ausgelöste Unfall mittelbar die Verletzungen beim Geschädigten PHM K. herbeigeführt hat. Von letzterem ist zu Gunsten des Beschuldigten auszugehen, so dass der Tatbestand der gefährlichen Körperverletzung nicht erfüllt ist.
Der Beschuldigte hat durch den Sachverhalt ferner den Tatbestand der Sachbeschädigung gem. §§ 303 Abs. 1, 303c StGB tateinheitlich mitverwirklicht. Durch das gezielte Zufahren auf den Polizei-Pkw mit gewisser Geschwindigkeit hat der Beschuldigte absichtlich den Polizei-Pkw als fremde bewegliche Sache beschädigt. Die Kammer sieht zwar, dass bei den Beschädigungen des Polizei-Pkw, die zweimal im Frontbereich stattfanden, nicht mehr genau differenzierbar ist, welche Schäden bei welcher Kollision entstanden sind, jedoch ergibt sich aufgrund des Beschädigungsbildes der Frontpartie des Pkw des Beschuldigten eine derartige Wucht der Kollision, dass Beschädigungen auch am Polizei-Pkw durch diese Kollision sicher erfolgt sind. Auch hat der Zeuge POM S. ausgesagt, dass beide Kollisionen etwa gleich heftig waren. Strafantrag wurde form- und fristgerecht gestellt.
Die Sachbeschädigung sowie die Körperverletzung stehen je in Tateinheit zu dem gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr (a.a.O. § 315 Rd.Nr. 27).
Des Weiteren hat der Beschuldigt durch die Tat tateinheitlich den Tatbestand des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG erfüllt. Der Beschuldigte war – wie er wusste – nicht im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen.
3. Sachverhalt II. 2.
Hinsichtlich der Tat II. 2. hat der Beschuldigte den Straftatbestand des vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr gemäß § 315 b Abs. 1 Nr. 2 StGB erfüllt. Ein nach dieser Nummer strafbarer verkehrsfremder Inneneingriff setzt voraus, dass der Fahrer mit seinem Fahrzeug ein Hindernis für ein anderes bewegtes Fahrzeug bildet und dass das sicherheitsbeeinträchtigende Hindernisbereiten gerade Zweck und nicht bloße Folge des fehlerhaften Verkehrsverhaltens ist (Pegel in: Münchner Kommentar zum StGB 3. Auflage 2019, § 315 b Rd.Nr. 33). Dies kann sich daraus ergeben, wenn der Fahrer ohne verkehrsbedingten Anlass seinen Hintermann ausbremst und dies ausschließlich dessen Behinderung dient. Ein Hindernisbereiten in dieser Norm kann daher bei einer nicht verkehrsbedingten Vollbremsung des Vorausfahrenden gesehen werden (a.a.O. Rd.Nr. 34). Vorliegend hatte das Abbremsen keinerlei verkehrsbedingten Anlass. Des Weiteren war dem Beschuldigten bewusst, dass die Sichtverhältnisse aufgrund des dampfenden Kühlers seines Pkw und der Beschaffenheit der Straße durch aufgewirbelten Staub schlecht waren. Die Geschwindigkeit betrug ca. 70 bis 80 km/h und der Beschuldigte wusste, dass das Polizeifahrzeug ihn verfolgte. Durch das eingeschaltete Blaulicht wusste der Beschuldigte auch, dass es sich um eine polizeiliche Maßnahme handelt und er einer Kontrolle unterzogen werden sollte. Ferner war dem Beschuldigten bewusst, dass der Polizei-Pkw sich nicht in großer Entfernung hinter ihm befand. Nach dem Abbremsen und der Kollision versuchte der Beschuldigte auch erneut seinen Pkw zu starten und wiederum zu flüchten. Unter Zugrundelegung all dieser äußeren Umstände ergibt sich, dass Zweck des Abbremsvorgangs durch den Beschuldigten einzig ein Hindernisbereiten war. Der Beschuldigte hatte im vorliegenden Fall zumindest bedingten Schädigungsvorsatz. Der Beschuldigte war bereits zuvor aus dem Parkplatz am Guggenberger Weiher frontal absichtlich auf den Polizei PKW aufgefahren. Auch wenn im vorliegenden Fall der Beschuldige keinen Unglücksfall herbeiführen wollte und deshalb die Qualifikation des § 315 Abs. 3 Nr. 1a StGB nicht verwirklicht wurde – eine Vollbremsung des Beschuldigten kann nicht sicher nachgewiesen werden-, ist die Kammer davon überzeugt, dass der Beschuldigte Schäden billigend in Kauf nahm und nicht nur um des eigenen Fortkommens willen eine Gefährdung in Kauf nahm. Es lag zumindest eine starke Bremsung des Beschuldigten vor. Wer mit Schädigungsvorsatz handelt, begeht einen gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr, auch wenn der Täter für den Eingriff ein Fahrzeug verwendet mit dem er sich fortbewegt, zumal es auch tatsächlich im zu entscheidenden Fall zu einem Schaden gekommen ist.
Tateinheitlich hierzu hat der Beschuldigte den Tatbestand der Sachbeschädigung gemäß §§ 303 Abs. 1, 303 c StGB verwirklicht. Wie oben dargelegt, können die Beschädigungen am Polizei-Pkw nicht genau einer Kollision zugeordnet werden. Jedoch gilt auch hier wiederum, dass aufgrund der festgestellten Beschädigungen im Heckbereich des Beschuldigten-Pkw die Kollision derartig wuchtig war, dass Beschädigungen am Polizei-Pkw zwingend sind. Auch löste der Airbag beim Polizei PKW aus, was eine gewisse Intensität voraussetzt. Strafantrag wurde diesbezüglich form- und fristgerecht gestellt. Auch das öffentliche Interesse wurde seitens der Staatsanwaltschaft Regensburg bejaht.
Es ist Tateinheit gem. § 52 StGB gegeben (siehe oben).
Tateinheitlich hierzu hat der Beschuldigte weiterhin den Tatbestand des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG erfüllt.
Des Weiteren hat der Beschuldigte bei dem Sachverhalt II. 2. den Tatbestand des tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte erfüllt. Die beiden Polizeibeamten PHM K. und POM S. übten eine rechtmäßige Diensthandlung aus, was der Beschuldigte durch das aufgesetzte und eingeschaltete Blaulicht auch erkannte. Es liegt auch ein tätlicher Angriff vor, der als eine unmittelbar auf dem Körper zielende gewaltsame Einwirkung zu sehen ist. Eine körperliche Verletzung muss nicht erfolgen und braucht auch nicht gewollt sein. Der Begriff ist entsprechend §§ 121 Abs. 1 Nr. 1 bzw. 113 StGB auszulegen (siehe Fischer StGB 65. Auflage 2018, § 114 Rd-Nr. 5, § 121 Rd-Nr. 7 und § 113 Rd-Nr. 21). Auch soweit eine restriktivere Auslegung des Begriffes in der Literatur gefordert wird (siehe Dallmayr in: Beck ‘scher Onlinekommentar StGB, 42. Edition, Stand: 01.05.2019, § 114 Rd-Nr. 5) sind die Voraussetzungen vorliegend gegeben, da der Beschuldigte bei dem plötzlichen Abbremsen zumindest mit bedingten Körperverletzungsvorsatz gehandelt hat (siehe oben). Ein strenges Unmittelbarkeitserfordernis zwischen dem Einsatz eines gefährlichen Werkzeugs und der Verletzung wie bei § 224 StGB ergibt sich indes aus dem Wortlaut der Norm nicht. Vielmehr ist der Einsatz körperlich wirkender Kraft gegen Sachen ausreichend, wenn er mittelbar gegen Personen wirkt (Fischer, StGB, 65. Auflage 2018, § 113 Rd-Nr. 23 m. w. N.).
Gleichartig wahlfeststellend hat der Beschuldigte tateinheitlich weiter den Tatbestand der vorsätzlichen Körperverletzung im Sinne von §§ 223 Abs. 1, 230 Abs. 1 StGB hinsichtlich der Verletzungen des Geschädigten POM S. entweder durch den Sachverhalt II. 1.b) oder den Sachverhalt II. 2. mitverwirklicht. Durch die beschriebenen Sachverhalte wurde der Polizeibeamte POM S. an seiner Gesundheit verletzt (siehe oben). Durch die Aussage des verletzten Zeugen steht auch fest, dass dieser vor den beiden Kollisionen unverletzt war, so dass zur Überzeugung der Kammer feststeht, dass die Verletzungen durch das beschriebene Tatgeschehen bei der ersten oder zweiten Kollision hervorgerufen worden sind. Somit steht wahlfeststellend fest, dass der Beschuldigte entweder bei der Kollision II. 1.b) tateinheitlich den Polizeibeamten POM S. verletzt hat oder bei der Kollision II. 2. Hierbei geht die Kammer von einer einheitlichen Verletzungshandlung aus.
Auch im Fall II. 2. liegt keine Strafbarkeit gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 2 Alternative 2 StGB vor. Da die Unmittelbarkeit nicht nachgewiesen werden kann (siehe oben).
Der Beschuldigte handelte bei Verwirklichung der Tatbestände jedoch nicht ausschließbar ohne Schuld im Sinne von § 20 StGB (siehe oben).
V. Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus
1. Rechtswidrige Taten
Der Beschuldigte hat durch das Geschehen, wie in II. beschrieben, rechtswidrige Taten verwirklicht (siehe IV.). Hinsichtlich der subjektiven Tatbestandsseite ist ein natürlicher Vorsatz ausreichend. Verkennt ein Zurechnungsunfähiger in Folge seiner Geisteskrankheit Tatsachen, die jeder geistig gesunde richtig erkennen würde, so beeinträchtigt das, wie auch die sonstigen Vorstellungsfälle, die durch die Krankheit bedingt sind, nur seine Verantwortungsfähigkeit, führt aber nicht dazu, dass die sonstigen inneren Tatbestandsmerkmale i. S. eines natürlichen Vorsatzes verneint werden müssten (BGH, NJW, 1953, S. 111 f.). Soweit der Beschuldigte aufgrund eines Krankheitsbedingten Verfolgungswahnes gehandelt hat, lässt dies somit die subjektive Tatbestandsseite nicht entfallen, da er im Rahmen seines inneren Vorsatzes die entsprechenden Handlungen noch erkennen konnte. Auch liegt eine Rechtswidrigkeit der Taten vor. Rechtfertigungsgründe sind nicht ersichtlich. Soweit der Beschuldigte sich tatsächlich in einer Verteidigungssituation aufgrund seiner paranoiden Schizophrenie und der daraus folgenden Wahnvorstellung der Verfolgung wähnte und eine Putativnotwehr vorläge, lässt dies nicht die Rechtswidrigkeit der Tatausführung entfallen. Einer Rechtswidrigkeit steht es nicht entgegen, wenn der Täter die tatsächlichen Voraussetzungen und der Notwehr aufgrund eines Irrtums als gegeben ansieht, der auf derselben geistigen Erkrankung beruht, wie seine Schuldunfähigkeit. Denn ansonsten könnten entgegen dem Sinn und Zweck der Vorschrift gerade gefährlich Kranke, die an Verfolgungswahn leiden nicht untergebracht werden (Ziegler in Beck ‘scher Onlinekommentar, StGB, 41. Edition, Stand: 01.02.2019, § 63, Rd-Nr. 3 m. w. N.). Der Beschuldigte glaubte sich durch staatliche Organe und der Mafia verfolgt aufgrund seiner paranoiden Schizophrenie. Soweit er sich somit gerechtfertigt sah, beruht dieser Irrtum auf demselben Grund, wie die Schuldunfähigkeit (siehe oben) und lässt die Rechtswidrigkeit nicht entfallen.
2. Zustand der Schuldunfähigkeit / eingeschränkte Schuldfähigkeit/ Feststellung der Erkrankung
Der Beschuldigte hat die rechtswidrigen Taten unter II. zumindest im Zustand der erheblich verminderten Schuldfähigkeit gemäß § 21 StGB begangen. Wie bereits unter III. 3. ausgeführt, war der Beschuldigte aufgrund der Erkrankung der paranoiden Schizophrenie und der daraus folgenden direkten Umsetzung seiner paranoiden Wahnvorstellung in Verhalten sicher erheblich in seiner Steuerungsfähigkeit i. S. v. § 21 StGB eingeschränkt, es kann aber auch nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschuldigte bei Begehung der Straftaten schuldunfähig war. Es handelt sich um eine Erkrankung mit länger andauernder Beeinträchtigung der seelischen Gesundheit.
3. Gefährlichkeitsprognose und Kausalität
Voraussetzung für die Anordnung einer Maßnahme nach § 63 StGB ist, dass bei einer Gesamtwürdigung von Tat und Täter von dem Täter mit hinreichender Wahrscheinlichkeit wegen desselben psychischen Effekts, der bereits zur Anlasstat geführt hat, weiter erheblich rechtswidrige Taten zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist. Die Anlasstat selbst muss zwar noch nicht erheblich gewesen sein, doch bedarf die Gefährlichkeitsprognose und die Erwartung künftiger erheblicher Taten dann besonderer Prüfung und Darlegung. Hierzu ist regelmäßig eine besonders eingehende Würdigung der Person und des Beschuldigten der Krankheitsgeschichte und der Anlasstaten notwendig. Sind die Voraussetzungen des § 63 S. 2 StGB gegeben, so bedarf es weiterhin besonderer Umstände, die die Erwartung rechtfertigen, dass der Täter in Folge seines Zustands derartige erhebliche rechtswidrige Taten weiter begehen wird (Ziegler in: Beck ‘scher onlinekommentar, StGB, 41. Edition, Stand: 01.02.2019, § 63 Rd-Nr. 10 m. w. N.).
Der Beschuldigte hat bei der Tat II. 1.b. einen Verbrechenstatbestand erfüllt. Es liegt eine erhebliche Tat i. S. v. § 63 S. 1 StGB vor, die besonderen Voraussetzungen des S. 2 sind nicht einschlägig. Erheblichkeit bedeutet, dass durch die Tat die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird/droht (a. a. O. Rd-Nr. 12). Durch die Tat des schweren gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr liegt unter Berücksichtigung der Voraussetzungen für die Erheblichkeit eine Tat vor, die zumindest der mittleren Kriminalität zuzuordnen ist. Zum einen spricht hierfür die gesetzgeberische Einordnung als Verbrechenstatbestand, zum anderen das Gefährdungspotential, das von der Tat ausgeht, wenn mittels eines Pkws in zweckwidriger Weise absichtlich ein Unglücksfall herbeigeführt wird. Auch die durch den Beschuldigten weiter verwirklichten Taten der vorsätzlichen Gefährdung des Straßenverkehrs und des tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte, stellen Taten dar, die nicht mehr der unteren Kriminalität sowohl dem Strafmaß nach als auch dem Gefährdungspotential nach zugeordnet werden können. Die Taten gehen über reine Lästigkeiten hinaus und stellen eine erhebliche Gefährdung für die körperliche Unversehrtheit und Sachschäden dar. Die Kammer hat hierbei in den Blick genommen, dass die tatsächlichen Folgen für die beiden Polizeibeamten in gesundheitlicher Hinsicht sich eher im unteren Bereich bewegt haben und der Sachschaden am Polizei-Pkw nur dem mittleren Bereich zuzuordnen ist. Doch auch bei Berücksichtigung dieser Tatsache, ergibt sich die Erheblichkeit der Anlasstaten, da trotz der gegebenen Umstände erhebliches Gefährdungspotential vorgelegen hat.
a) Erwartung rechtswidriger Taten
Erforderlich ist, dass weitere rechtswidrige Taten beim Beschuldigten zu erwarten sind und zwar mit einer Wahrscheinlichkeit höheren Grades, die über eine bloße Möglichkeit der Begehung künftiger Taten hinausgeht. Zudem muss die Anlasstat symptomatisch für die zu erwartenden Taten sein. Die psychische Störung muss für die Anlasstat und die zu erwartende Taten kausal sein (am angegebenen Ort Rdnr 11).
Der Sachverständige hat ausgeführt, dass der Beschuldigte bei der Anlasstat sein psychotisches Erleben direkt in Verhalten umgesetzt habe. Es habe sich aus psychiatrischer Sicht um eine typische Symptomtat gehandelt. Somit bestehe aus forensisch-psychiatrischer Sicht ein klarer kausaler Zusammenhang zwischen der bestehenden Schizophrenie und dem Tatgeschehen. Diese zeige auch sich darin, dass er den Impuls gehabt habe, sich proaktiv zu wehren und nicht einfach wegzufahren. Statt gezielt auf das Polizeiauto zuzufahren, hätte der Beschuldigte auch einfach den Parkplatz verlassen können. Die Wut sei Folge einer psychotisch erlebten Verfolgungssituation.
Die Kammer sieht auch nach eigener kritischer Prüfung die Kausalität zwischen der psychischen Störung und der Anlasstat. Durch sein psychotisches Erleben und dem entsprechenden Verfolgungswahn sah sich der Beschuldigte herausgefordert zum einen sich proaktiv zu wehren, zum anderen zu fliehen, um der gefühlten Verfolgung durch quasistaatliche Organe oder der Mafia zu entkommen.
Der Sachverständige hat weiter ausgeführt, dass unbehandelt von dem Beschuldigten mit einer Wahrscheinlichkeit höheren Grades dem Anlassdelikt ähnliche Delikte auch in Zukunft zu erwarten seien. Aus forensisch-psychiatrischer Sicht spreche sehr viel dafür, dass auch bereits die Vorverurteilung Folge eines paranoiden Erlebens des Beschuldigten gewesen sei. Auch hier spiele die Flucht vor vermeintlichen Verfolgern und Aggressoren in der Vorstellungswelt des Beschuldigten mit einem Auto eine maßgebliche Rolle, genauso wie bei den Sachverhalten unter Ziffer II. Bei all diesen Sachverhalten sei der Beschuldigte nicht medikamentös eingestellt gewesen. Im Rahmen der vorläufigen Unterbringung nach § 126 a StPO und der damit einhergehenden medikamentösen Behandlung fühle sich der Beschuldigte nunmehr nicht mehr verfolgt und zeige sich als friedlich und sehr zurückgezogener Patient, welcher kaum Kontakt zu Personal oder Mitpatienten suche oder dazu fähig sei. Eine Behandlung, in dem der Beschuldigte täglich in den Sozialraum zu einem Gespräch über den Tag gebeten werde, sei wieder abgebrochen worden, da der Beschuldigte keinerlei Kommunikation an den Tag gelegt habe. Die eigenmächtige Absetzung der Medikamente seit September 2018 sei der sozialen Lebenssituation durch die Obdachlosigkeit, dem „Rauswurf“ aus der Wohnung und dem Leben im Auto geschuldet gewesen. Der Beschuldigte sei nicht mehr in der Lage gewesen sein Leben zu regeln, auch die eingerichtete Betreuung habe dies nicht ändern können. Aktuell sei die Positivsymptomatik beim Beschuldigten fast vollständig zurückgegangen und kaum mehr feststellbar. Allerdings bestehe weiterhin eine ausgeprägte Negativsymptomatik, die sich in Affektstörungen, Antriebsstörungen und mangelnder Emotionalität zeige. Im Rahmen der forensischen Unterbringung mit der starren Tagesstruktur käme der Beschuldigte gerade so mit seinem Leben zurecht, jedoch sei zu erwarten, dass er bei Entlassung seinen Alltag alleine nicht bewältigen könne. Der Beschuldigte benötige eine intensive soziale Betreuung. Wenn diese fehle, sei wieder mit einem Abgleiten in schlechte Lebenssituationen wie Obdachlosigkeit zu erwarten, sowie eine sehr hohe Anfälligkeit bei psychosozialen Belastungen wie z. B. Behördengänge, Einkäufe, Gänge zum Bewährungshelfer, usw. Es bestünde dann auch wieder die Gefahr, dass der Beschuldigte die Medikamente eigenmächtig absetze und die Positivsymptomatik wiederauflebe. Eine Krankheitseinsicht beim Beschuldigten sei bestenfalls rudimentär vorhanden. Dies sei für das Krankheitsbild allerdings nicht unüblich. Es wäre beim Beschuldigten zu sehen, dass nach medizinischer Einschätzung auch die Mutter keinerlei Krankheitseinsicht für ihren Sohn zeige. Versuche die Mutter bei der Therapie mit einzubinden, seien an fehlender Mitwirkungsbereitschaft der Mutter gescheitert. Bei einer Entlassung wolle der Beschuldigte wieder zu seiner Mutter zurückkehren, was eine deutliche Verschlechterung für sein Krankheitsbild erwarten lasse. Aus forensischer Sicht drohe dem Beschuldigten somit bei derzeitiger Entlassung und den derzeitigen Lebensumständen eine Krankheitsexazerbation mit einer aktuell unverändert schlechten Legalprognosen. Aufgrund der geschilderten Umstände sehe er eine höhere Wahrscheinlichkeit, dass der Beschuldigte Delikte, ähnlich den Anlassdelikten mit einem Kfz verwirkliche, mit massivem Gefährdungspotenzial für andere Personen. Im Rahmen eines psychotischen Wahns, könne es durch Delikte ähnlich den Anlasstaten unter Beteiligung eines Kfz auch zu Tatverläufen kommen, die für die Opfer mit schwersten Verletzungen oder tödlich enden könnten. Hinsichtlich allgemeiner fremdaggressiver Taten müsse man bei Personen mit dem Krankheitsbild wie bei dem Beschuldigten von einer drei- bis achtmal höheren Risikowahrscheinlichkeit für fremdaggressives Verhalten als bei gesunden Vergleichspersonen ausgehen. Auch hier sei zu sehen, dass der Verlauf solch fremdaggressiven Verhaltens für die Opfer bei einem paranoiden Schub bis zu schwersten Verletzungen und Tötungen führen könne. Allerdings könne man bei dem Beschuldigten für allgemeine fremdaggressive Delikte ohne Beteiligung eines Kfz nur die allgemein statistische Wahrscheinlichkeit forensisch feststellen und nicht individuell eine höhere Wahrscheinlichkeit aus forensischer-medizinischer Sicht begründen.
Nach eigener kritischer Würdigung sieht auch die Kammer in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen eine höhere Wahrscheinlichkeit für die Begehung weiterer Delikte ähnlich den Anlasstaten unter Beteiligung eines Kraftfahrzeuges. Soweit der Verteidiger darauf abgestellt hat, dass der Tat-PKW mittlerweile abgegeben worden sei und der Beschuldigte keine Möglichkeit habe, an ein Kraftfahrzeug zu kommen, sieht die Kammer darin keinen Umstand, der die höhere Wahrscheinlichkeit für die Begehung weiterer Taten entfallen lassen könnte. Das Gericht hat die Mutter des Beschuldigten, B. Ilse, als Zeugin vernommen. Sie hat glaubhaft angegeben, dass sie nach wie vor bei ihrer Schwester/Mutter im Haus wohne, aber beabsichtige nach Mintraching zu ziehen. Sie habe auch hier schon konkret eine Wohnung in Aussicht. Voraussetzung für den Umzug sei jedoch, dass sie wieder in den Besitz eines Autos komme. Sowohl für den Umzug als auch für das Leben in der ländlichen Gemeinde Mintraching sei ein PKW für sie unabdingbar. Sie strebe den Erwerb eines PKW zeitnah an. Sie sei auch bereit, ihren Sohn aufzunehmen und wolle mit ihrem Sohn in der neuen Wohnung leben. Hieraus ergibt sich zur Überzeugung der Kammer, dass alsbald mit der Anschaffung eines PKW durch die Mutter gerechnet werden kann und wieder der Zustand, wie kurz vor der Tat, gegeben ist, dass der Beschuldigte ohne nennenswerten Aufwand auf einen PKW zurückgreifen kann. Der Sachverständige hat auch glaubhaft und nachvollziehbar ausgeführt, dass bei einer Entlassung der Beschuldigte mit seinem Leben überfordert wäre und ohne weitere soziale Betreuung – zusätzlich zu der eingerichteten Betreuung – in alte Verhaltensmuster zurückfallen würde, mit dem Leben überfordert wäre und die große Gefahr bestehe, dass die Positivsymptomatik wieder ausbrechen werde. Die Kammer sieht, dass bei derzeitiger Entlassung die Situation faktisch identisch ist mit der Situation bei Tatbegehung.
Auch hat der Sachverständige dargelegt, dass der Beschuldigte trotz intensiver medizinischer Behandlung im Rahmen der vorläufigen Unterbringung nach wie vor an der Negativsymptomatik der paranoiden Schizophrenie leide und diese weiterer medikamentöser Einstellung bedürfe. Die Folgen der Negativsymptomatik, wie fehlende Emotionalität, Affektstörungen und Antriebsstörungen begründen auch eine Gefährlichkeit und eine höhere Wahrscheinlichkeit für die Begehung weiterer den Anlassdelikten ähnlicher Taten. Bei konkret individueller Betrachtung ist zu sehen, dass weiterhin mit höherer Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen ist, dass der Beschuldigte sein psychotisches und wahnhaftes Erleben ohne die Möglichkeit einer Impulskontrolle direkt in Verhalten umsetzen wird und es zu erheblichen Straftaten kommen wird. Die Kammer hat auch die konkrete Befürchtung, dass der Beschuldigte alsbald nach Entlassung bei Überforderung mit seinem Leben wieder die Medikamente absetzen wird. Zwar ist in den Blick zu nehmen, dass der Beschuldigte ca. zwei Jahre lang regelmäßig eine ambulante, medikamentöse Behandlung erfolgreich absolviert hat und der Sachverständige dem Beschuldigten auch attestiert hat, dass dieser bei geregelten Lebensumständen eine gute Medikamentencompliance besitze. Allerdings ist zu sehen, dass die Mutter selbst keine Krankheitseinsicht bezüglich ihres Sohnes hat, was sich auch bei der Zeugeneinvernahme herausgestellt hat. Die Wohnsituation ist nach wie vor ungeklärt, die Mutter wohnt bei ihrer Mutter bzw. Schwester, das Haus gehört ihrem Neffen, der vormals den Beschuldigten aus der Wohnung geklagt hat, was letztendlich zur Obdachlosigkeit geführt hat. Die neue Wohnung, die die Zeugin B. geschildert hat, ist noch nicht bezogen und sie zahlt hierfür auch noch keine Miete. Ob nun tatsächlich sie mit ihrem Sohn zusammenziehen kann oder nicht, kann im jetzigen Zeitpunkt noch nicht sicher geklärt werden. Somit droht erneut Obdachlosigkeit und alsbald eine psychische Überlastungssituation, die wieder zu einer fehlenden Medikamteneinnahme im Rahmen einer ambulanten Behandlung mit hoher Wahrscheinlichkeit führen wird.
Soweit der Sachverständige ausgeführt hat, dass hinsichtlich weiterer fremdaggressiver Delikte ohne Beteiligung eines Kfz er eine höhere Wahrscheinlichkeit individuell nicht darlegen könne, sondern nur die allgemeine statistische erhöhte Wahrscheinlichkeit der Begehung solcher Taten vorliege, überzeugt dies die Kammer nicht. Die Kammer sieht nach eigener kritischer Würdigung unter Berücksichtigung der Ausführungen des Sachverständigens, der bisherigen Krankheitsgeschichte und Lebensgeschichte des Beschuldigten sowie des Krankheitsbildes keine Anhaltspunkte dafür, dass das Risiko für die Begehung fremdaggressiver Taten ohne Beteiligung eines Kraftfahrzeuges beim Beschuldigten individuell gesehen nicht ebenso deutlich erhöht wäre. Der Sachverständige hat ausgeführt, dass maßgeblich sei, dass bei einem psychotischen Schub der Beschuldigte nicht in der Lage sei, seine Impulse und sein Verhalten zu kontrollieren und er das psychotisch wahnhafte Erleben direkt in Verhalten umsetze. Der Sachverständige hat weiterhin ausgeführt, dass der Beschuldigte unter Verfolgungswahn leide und sich von diversen unspezifizierten staatlichen Einrichtungen und Mafiaorganisationen verfolgt fühle. Die Kammer sieht nun nicht, inwieweit diese Voraussetzungen an dem Vorhandensein eines Kraftfahrzeuges gebunden sein sollten. Hierbei verkennt die Kammer nicht, dass der Beschuldigte bei den Anlasstaten sowie der Vorverurteilung jeweils ein Kraftfahrzeug für seine Taten benutzt hat. Die Kammer zieht jedoch daraus nicht den Schluss, dass ein Kraftfahrzeug zwingende Voraussetzung für die Annahme einer höheren Wahrscheinlichkeit der Begehung fremdaggressiver Taten ist. Das psychotische Erleben, die Wahnvorstellungen und der Impuls, sich hiergegen zu wehren, auch durch proaktives Handeln und nicht nur durch Flucht, ist unabhängig von der Frage des Vorhandenseins eines PKW zu sehen. Unter Berücksichtigung der allgemeinen statistisch erhöhten Wahrscheinlichkeit für fremdaggressive Taten bei schizophren erkrankten Personen sieht die Kammer auch individuell beim Beschuldigte eine höhere Wahrscheinlichkeit für die Begehung weiterer fremdaggressiver Taten auch ohne Beteiligung eines Kraftfahrzeuges. Wenn der Beschuldigte einen psychotisch wahnhaften Schub erlebt und in seiner Wahnvorstellung glaubt sich wehren zu müssen bzw. fliehen zu müssen, wird es nicht darauf ankommen, ob der Beschuldigte ein Kfz zur Verfügung hat oder nicht, sondern es besteht die höhere Wahrscheinlichkeit, dass er mit dem aktuell dann zur Verfügung stehenden Mittel sich wehren wird, um sich des vermeintlichen Angriffes zu erwehren. Hierfür sprechen auch die Ausführungen des Sachverständigen, der berichtet hat, dass bei den vorherigen stationären Klinikaufenthalten der Beschuldigte auch bereits öffentlich-rechtlich untergebracht worden sei aufgrund Streitigkeiten mit der Nachbarschaft. Der Beschuldigte habe geglaubt, dass er verfolgt werde und ein ständiges Klopfen ihm gelte. Er habe sich jedoch auch versucht zu wehren durch eigenes Lärmmachen. Wenngleich diese Tathandlungen nur Lästigkeiten darstellen und kein strafbares Verhalten, zeigt sich hierin doch, dass das krankhaft bedingte Reagieren des Beschuldigten gerade nicht abhängig vom Vorhandensein eines Kraftfahrzeuges ist.
Bei Berücksichtigung der Gefährlichkeitsprognosen ist auch das bisherige Verhalten des Beschuldigten maßgeblich mit in den Blick zu nehmen. Der Sachverständige hat ausgeführt, dass die Schizophrenie sicher seit 2016 wohl aber schon seit ca. zehn Jahren beim Beschuldigten vorliege. Die Kammer sieht hierbei, dass es trotz des verhältnismäßig langen Zeitraums des Vorliegens der Erkrankung es bis zum streitgegenständlichen Vorfall (abgesehen von der Voreintragung BZR Ziff. 1 aus dem Jahr 2016) zu keiner Begehung von Straftaten gekommen ist. Die Nachbarschaftsstreitigkeiten stellten keine Straftaten dar, wenngleich sie auch zeigen, dass bereits hier psychotisches Erleben stattgefunden hat. Dennoch sieht die Kammer hierin keinen Umstand, der die höhere Wahrscheinlichkeit für die Begehung weiterer, erheblicher Straftaten entfallen lassen könnte. Die Lebensumstände des Beschuldigten haben sich die Wochen und Monate vor der Tat durch die Obdachlosigkeit massiv verschlechtert. Dies war letztendlich Auslöser für die Nichteinnahme der Medikamente und des erneuten psychotischen Schubes. Zum Zeitpunkt der Entscheidung ist nicht ersichtlich, dass sich die Lebensumstände bei Entlassung für den Beschuldigten bessern würden oder sich maßgeblich geändert hätten. Nach wie vor ist die Wohnsituation ungeklärt, Krankheitseinsicht nicht gegeben und die soziale Überforderung mit höchster Wahrscheinlichkeit drohend. Abgesehen von seiner Mutter, die die Krankheit ihres Sohnes nicht erkennt, hat der Beschuldigte keine Personen im sozialen Umfeld, die ihn aufnehmen bzw. auffangen und unterstützen könnten. Die eingerichtete Betreuung hat offensichtlich den Absturz der Lebenssituation nicht verhindern können, sodass auch nicht ersichtlich ist, wie dies in Zukunft erfolgen sollte. Somit sieht die Kammer trotz der, abgesehen von der Vorverurteilung, straffreien Vergangenheit des Beschuldigten eine höhere Wahrscheinlichkeit für die Begehung weiterer Straftaten in Zukunft. Festzustellen aus der bisherigen Krankheitsgeschichte ist, dass sich der Zustand des Beschuldigten – zumindest bis zu einer medikamentösen Behandlungzusehends verschlechtert und nicht gebessert hat. Der Sachverständige hat ferner ausgeführt, dass die Negativsymptomatik schwierig in den Griff zu bekommen sei und eine längere medikamentöse Einstellung hierfür erforderlich sei, deren Erfolg allerdings nicht sicher sei. Auch dies spricht dafür, dass weitere krankheitsbedingte Taten zu erwarten sind, da trotz der intensiven Betreuung in dem hochkontrollierten Setting einer geschlossenen Unterbringung die Krankheitssymptome noch nicht abgeklungen sind und der Beschuldigte gerade so mit seinem Leben zurechtkommt. Zu sozialen Kontakten ist er jedoch auch hier nicht fähig. All dies lässt eine völlige Überforderung außerhalb der Unterbringung ohne weitere vorbereitende Maßnahmen erwarten und die Gefährlichkeitsprognose ungünstig erscheinen.
b) Erheblichkeit
Die zu erwartenden rechtswidrigen Taten müssen erheblich sein. Erheblichkeit bedeutet, wie oben dargelegt, dass die Opfer seelisch und körperlich erheblich geschädigt werden oder erheblich gefährdet werden und die Taten über reine Lästigkeit hinausgehen. Solche Taten sind zur Überzeugung der Kammer nach gründlicher Prüfung zu erwarten. Es sind Taten ähnlich den Anlassdelikten zu erwarten, welche bereits ein erhebliches Gefährdungspotenzial durch den Einsatz eines PKW zur absichtlichen Herbeiführung eines Unfalls geführt haben. Auch hat der Sachverständige dargelegt, dass fremdaggressive Taten bis zu schwersten Verletzungen oder Tötungen zu erwarten sind. Die Erheblichkeitsschwelle ist damit überschritten, da solche Taten über reine Lästigkeiten deutlich hinausgehen. Der Sachverständige hat insbesondere ausgeführt, dass nach seiner Erfahrung insbesondere die Mütter von schizophren Erkrankten im Hinblick auf Körperverletzungs- und Tötungsdelikte allgemein besonders gefährdet seien. Dies liege daran, da die Mütter meist am längsten zu ihren Söhnen halten würden und engsten Kontakt mit den erkrankten Personen hätten, obwohl häufig die Krankheitseinsicht fehle. Ohne hieraus eine konkret höhere Wahrscheinlichkeit abzuleiten, sind diese Voraussetzungen beim Beschuldigten als gegeben anzusehen. Die Kammer ist sich bewusst, dass Prognoseinstrumente und allgemeine Statistiken nur Anhaltspunkte für die strukturellen Grundrisiken sind, entscheidend ist alleine die Einzelfallbetrachtung. Die Kammer sieht, dass nicht nur Tathandlungen wie Zurückklopfen gegen Nachbarn zu erwarten sind, sondern Taten, die bei psychotischem Erleben ohne Impulskontrolle vom Beschuldigten ausgeführt werden, um sich vermeintliche Angriffe und sonstiger Wahnvorstellungen zu erwehren und die somit potenziell lebensbedrohlich bis hin zu tödlichem Ausgang für die Opfer sein können. Hinsichtlich der Erwartung solcher Taten mit höherer Wahrscheinlichkeit wird auf oben Ziff. 3 Bezug genommen. Soweit ein Kraftfahrzeug bei der Begehung weiterer Taten mitbeteiligt ist, ist auch ein erheblicher Sachschaden für andere Sachwerte zu erwarten. Die Erheblichkeit ist somit gegeben.
c) Kausalität
Es liegt eine notwendige doppelte Kausalität beim Beschuldigten vor, sowohl die Anlasstaten als die zu erwartenden weiteren rechtswidrigen Taten erfolgten bzw. sind in Folge seines krankheitsbedingten Zustandes zu erwarten. Die psychische Erkrankung ist überdauernd. Der Sachverständige hat ausgeführt, dass sowohl für die Anlasstaten als auch die zu erwartenden Taten jeweils als Auslöser das psychotische Erleben aufgrund der paranoiden Schizophrenie zu sehen sei. Der Beschuldigte handelte insofern nicht aus eigenem Antrieb, sondern in Folge der Symptomatik seines psychotischen Erlebens.
Die Kammer folgt nach eigener Prüfung dieser Ansicht des Sachverständigen. Zu sehen ist, dass der Beschuldigte bei den Anlasstaten jeweils eine deutliche Symptomatik aufwies (siehe oben). Auch bei den zukünftig zu erwartenden Straftaten wird die Symptomatik aus seiner Grunderkrankung ausschlaggebend und handlungsleitend sein. Die paranoide Schizophrenie mit ihren Symptomen ist die gleiche Defektquelle sowohl für die Anlasstaten als auch für die zu erwartenden weiteren rechtswidrigen Taten. Bei einer krankhaften seelischen Störung wie der Schizophrenie besteht der notwendige Kausalzusammenhang dann, wenn sich die Erkrankung etwa durch einen akuten Schub bei der Begehung der Tat auf die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit maßgeblich ausgewirkt hat (BGH NStZ-RR 2014, 243 ff.). Diese Voraussetzungen liegen vor. Die Taten sind hier unter einer akuten schizophrenen Symptomatik und aufgrund der dort ausführenden Symptome begangen worden. Auch bei den möglich zukünftigen Taten ist zu erwarten, dass diese als Folgen eines akuten Schubs der Schizophrenie bzw. der verbleibenden Negativsymptomatik auftreten werden. Es ist zu erwarten, dass der Beschuldigte aufgrund der im Rahmen der Schizophrenie vorliegenden formalen Denksteuerung, verminderten Kritikfähigkeit, Antriebslosigkeit und Affektstörung sowie möglich wahnhaftes Erlebens und fehlender Möglichkeit zur Dosierung seines Tons und fehlende Möglichkeit der Reflektion der Wirkung seiner Handlung Straftaten begehen wird.
c) Allgemeingefährlichkeit
Der Beschuldigte ist aufgrund seines Zustands auch für die Allgemeinheit gefährlich. Der Sachverständige hat angegeben, dass nicht vorhersehbar ist, wann und in welcher Weise der Beschuldigte im Rahmen eines Schubes das Gefühl des Angegriffen-Seins wieder erleben wird und gegen wen er sich wähnt wehren zu müssen.
Insofern sieht die Kammer, dass man nicht vorhersagen kann, wer ein mögliches Opfer sein wird. Der Opferkreis ist nicht auf einen bestimmten Personenkreis eingeschränkt, sondern es kommt grundsätzlich jede Person in Betracht, wenn der Beschuldigte sich eines Angriffes wähnt. Somit ist eine Allgemeingefährlichkeit zu bejahen.
d) Gesamtwürdigung und Verhältnismäßigkeit
Die Maßregel gem. § 63 StGB ist verhältnismäßig gem. § 62 StGB. Andere gleich wirksame und mildere Mittel sind nicht ersichtlich. Die Kammer hat hierbei nochmal im Lichte einer umfassenden Gesamtwürdigung von Tat und Täter, insbesondere die Gesamtpersönlichkeit des Täters, die Art seiner Erkrankung, die Dauer seiner Erkrankung, sein Vorleben in biografischer als auch in klinischer Hinsicht, seine allgemeinen Lebensbedingungen, die Tatsache, dass er bisher strafrechtlich noch nicht massiv in Erscheinung getreten ist und das Gewicht der Taten in den Blick genommen und mit den weiteren Faktoren sorgsam abgewogen.
Der Sachverständige hat dargelegt, dass die Krankheitseinsicht beim Beschuldigten nach wie vor als nur oberflächlich zu bezeichnen sei. Zuletzt sei am 17.06.2019 festgestellt worden, dass der Beschuldigte wohl die Diagnose kenne, dies allerdings mehr ein Nachsprechen als eine tatsächliche Einsicht sei. Entscheidend sei, dass der Einsicht das entsprechende Verhalten folgen müsse und hiervon könne man nach der klinischen Erfahrung im Zustand des Beschuldigten noch nicht ausgehen. Die fehlende Kritikfähigkeit sei aber gerade eine Folge der paranoiden Schizophrenie. Der Beschuldigte beabsichtige viel mehr, wieder zu seiner Mutter zu ziehen, was aus medizinischer Sicht als höchst problematisch angesehen werden müsse, da die Mutter jegliche Zusammenarbeit mit den Ärzten verweigere und eher Hindernis als Hilfe für die weitere Therapie darstelle. Man habe mit dem Beschuldigten in den letzten Wochen auch intensiv über eine alternative soziale Betreuung in Form einer Unterbringung in einem offenen Heim zur Resozialisierung besprochen. Nach übereinstimmender Meinung aller an der Behandlung beteiligten Personen des Beschuldigten sei dies jedoch nicht erfolgversprechend, da der Beschuldigte es aufgrund seiner auch jetzt noch bestehenden Negativsymptomatik das nicht bewerkstelligen könne. Voraussetzung für eine derartige Maßnahme sei auch immer eine gewisse Grundbereitschaft und Mitwirkungsbereitschaft des Beschuldigten, die bei diesem jedoch derzeit nicht vorliege. Dieser ziehe nur die Option der Rückkunft zu seiner Mutter für sich in Betracht. Andere Maßnahmen seien aus klinischer Sicht nicht ersichtlich.
Der Kammer ist bewusst, dass die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gem. § 63 StGB einen massiven Grundrechtseingriff in das Leben des Beschuldigten darstellt und einer besonders sorgfältigen Verhältnismäßigkeitsprüfung bedarf. Die Kammer sieht jedoch ebenso wie der Sachverständige, dass trotz intensiver Prüfung eine mildere Maßnahme nicht zur Verfügung steht. Die Kammer hat insbesondere in den Blick genommen, dass nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme bei einer derzeitigen Entlassung dem Beschuldigten weiterhin keine Wohnung zur Verfügung stehen würde. Die Eigentümer des Hauses, wo die Mutter aufhältig ist, haben den Beschuldigten bereits einmal aus dem Haus verwiesen. Die Mutter hatte zum Zeitpunkt der Entscheidung noch keine eigene Wohnung. Des Weiteren ist das Verhältnis zur Mutter aufgrund der fehlenden Krankheitseinsicht und der fehlenden Mitwirkungsbereitschaft der Mutter als äußerst kritisch und problematisch anzusehen. Letztendlich befindet sich der Beschuldigte bei einer derzeitigen Entlassung aus der Unterbringung in derselben Situation wie kurz vor der Begehung der Taten, die eine soziale Überforderung und letztendlich die Absetzung der Medikamente und die Begehung der Taten mit sich gebracht haben. Somit sind keine milderen Mittel ersichtlich, um die höhere Wahrscheinlichkeit der Begehung weiterer erheblicher Straftaten anderweitig zu unterbinden. Vielmehr hat der Sachverständige ausgeführt, dass die Negativsymptomatik, die nach wie vor vorhanden ist, medikamentös weiter behandlungsbedürftig sei und die Dauer hierfür noch nicht absehbar sei. Erst nach erfolgter klinischer Behandlung sei das Risiko für die Begehung weiterer Taten möglicherweise anders zu bewerten. Diese Voraussetzungen liegen jedoch zum Entscheidungszeitpunkt noch nicht vor. Die Kammer hat noch einmal das Vorleben des Beschuldigten in den Blick genommen, sowie die Tatsache, dass die verwirklichten Taten relativ geringe Tatfolgen mit sich gebracht haben. Jedoch war im Gegensatz hierzu, die potenzielle Gefährlichkeit der Taten, sowie dass erhebliche bis erheblichste weitere Straftaten durch den Beschuldigten zu erwarten sind zu würdigen. Dies rechtfertigt die Anordnung der Maßregel. Auch ist zu sehen, dass ein zwischenzeitlicher Behandlungserfolg während einer laufenden Unterbringung und eine damit einhergehende Stabilisierung des Gesundheitszustandes die Voraussetzungen der Unterbringung nicht zum Wegfall bringen, wenn binnen späterer absehbarer Zeit mit einer erneuten Verschlechterung des Gesundheitszustandes und der Wahrscheinlichkeit der erneuten rechtswidrigen Taten zu rechnen ist (Ziegler in: Beck ‘scher online Kommentar StGB 41 Edition, Stand 01.02.2019 § 63 Rdnr 19). Diese Voraussetzung ist hier gegeben. Durch die medikamentöse Behandlung während der vorläufigen Unterbringung ist die Positivsymptomatik des Beschuldigten abgeklungen und nur noch eine Negativsymptomatik verblieben. Aufgrund der Tatsache, dass bei einer derzeitigen Entlassung allerdings der Beschuldigte wieder mit drohender Obdachlosigkeit in völlig ungesicherte soziale Verhältnisse entlassen werden würde und aufgrund der Krankheit und der noch verbleibenden Negativsymptomatik eine soziale Überforderung mit höchster Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, besteht die sehr große Gefahr, dass wie bereits ab September 2018 der Beschuldigte gerade die ambulante medikamentöse Behandlung nicht fortsetzen wird und aufgrund einer krankheitsbedingten Überforderung die Positivsymptomatik mit den paranoiden Wahnvorstellungen wieder durchbrechen wird. Nach alldem erweist sich die Maßnahme als verhältnismäßig.
Eine Aussetzung zur Bewährung gem. § 67 b StGB war nicht möglich, da die erforderlichen besonderen Umstände beim Beschuldigten nicht ersichtlich sind. Wie dargelegt stellt sich die soziale und tatsächliche Lebenssituation des Beschuldigten nach wie vor als schwierig und unklar dar, sodass nicht zu erwarten ist, dass durch einen entsprechenden Bewährungs- und Führungsaufsichtsbeschluss und Bewährungshilfe der Beschuldigte zukünftig sich straffrei verhalten wird und besondere Umstände rechtfertigen würden, die eine Aussetzung zur Bewährung der Maßregel rechtfertigen könnten. Der Sachverständige hat angegeben, dass z. B. Maßnahmen wie Bewährungshilfe oder Behördengänge für den Beschuldigten aufgrund der auch jetzt verbleibenden Negativsymptomatik als höchst anstrengend und kaum durchführbar zu sehen seien. Dem Beschuldigten ist bereits ein Betreuer beigeordnet. Die Betreuung bestand also zum Zeitpunkt der Begehung der Taten. Die Aufnahme in einem Heim ist derzeit nicht möglich, was daran liegt, dass der Beschuldigte dies absolut ablehnt und zur Mutter zurückkehren will. Der Sachverständige hat ausgeführt, dass seiner Erfahrung nach Untergebrachte meist insoweit ihre Haltung bei erfolgreicher Behandlung ändern. Die Kammer kann nicht eine Unterbringung in einem offenen Heim anordnen, wenn der Beschuldigte dies ablehnt, zu dem müssen für eine solche Maßnahme auch entsprechende Vorbereitungen von Seiten des aufnehmenden Heims als auch weitere Therapieschritte beim Beschuldigen erfolgt sein. Insofern kann auch nicht hinreichend bei einer Aussetzung durch Anordnungen und Weisungen auf den Beschuldigten eingewirkt werden, um die Begehung weiterer rechtswidriger Taten zu verhindern.
VI.
Sperrfrist § 69a StGB
Dem Beschuldigten wurde mit der Verurteilung BZR Ziff. 1 die Fahrerlaubnis entzogen (siehe oben). Die Fahrerlaubnis wurde auch nicht neu erteilt. Die nunmehr verwirklichten Tatbestände des § 315b Abs. 1, Abs. 3, 315 Abs. 3 StGB stellen wiederum Verkehrsdelikte dar. Nach Prüfung der Kammer hat der Beschuldigte durch sein Verhalten gezeigt, dass er zum Führen von Kraftfahrzeugen i.S.d. § 69 Abs. 1 StGB ungeeignet ist. Der Beschuldigte hat absichtlich einen Verkehrsunfall herbeigeführt und ohne straßenverkehrsrechtlichen Grund seinen PKW zum Stillstand abgebremst und dadurch Leib und Leben anderer sowie fremde Sachwerte gefährdet und geschädigt. Dies zeigt eine charakterliche Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen und der damit einhergehenden Sorgfaltspflichten. Die fehlende Schuldfähigkeit hindert die Fahrerlaubnisentziehung gem. § 69 Abs. 1 StGB nicht. Somit war eine isolierte Sperre gem. § 69a Abs. 1 S. 3 StGB als weitere Maßregel für die Dauer von 2 Jahren anzuordnen, wobei die Kammer bei Bemessung der Länge die gesetzlichen Fristen § 69a Abs. 3 StGB, die Schwere der Tathandlungen und auch die Schwere der Erkrankung in den Blick genommen.
VI. Kosten
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 414, 464, 465 StPO.
Unterschriebenes Urteil zu den Akten gelangt am …

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