Strafrecht

Leutheusser-Schnarrenberger

Aktenzeichen  Vf. 62-VI/20

Datum:
9.2.2022
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2022, 1688
Gerichtsart:
VerfGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verfassungsgerichtsbarkeit
Normen:

 

Leitsatz

Unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen gerichtliche Entscheidung nach § 172 Abs. 2 StPO.

Verfahrensgang

4d Ws 84/20 2020-05-22 Bes OLGMUENCHEN OLG München

Tenor

1. Die Verfassungsbeschwerde wird abgewiesen.
2. Dem Beschwerdeführer wird eine Gebühr von 1.500 € auferlegt.

Gründe

I.
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen
– den Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 8. April 2020 Az. 4 Ws 2/20 KL, durch den ein Antrag des Beschwerdeführers auf gerichtliche Entscheidung nach § 172 Abs. 2 StPO als unzulässig verworfen wurde, sowie
– den Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 22. Mai 2020 Az. 4d Ws 84/20, durch den die Anhörungsrüge des Beschwerdeführers gegen den vorgenannten Beschluss als unzulässig verworfen wurde.
1. Mit an die Staatsanwaltschaft München I gerichtetem Schreiben vom 8. Oktober 2019 (Anlage E 1 zur Verfassungsbeschwerde), ergänzt durch Schreiben vom 17. Oktober 2019 (Anlage E 2 zur Verfassungsbeschwerde) erstattete der Beschwerdeführer „Anzeige wegen falscher Verdächtigung durch den Rechtsanwalt [L.]“.
a) Wie sich aus dem der Anzeige als Anlage 2 beigefügten Protokoll des Landgerichts München I vom 9. Mai 2019 ergibt, war der Beschwerdeführer Kläger in drei beim Landgericht München I anhängigen Zivilprozessen (Aktenzeichen 31 S 1184/17, 31 S 759/18 und 31 S 1500/17 [vom Beschwerdeführer teilweise als 15 S 1500/19 bezeichnet]), die in der mündlichen Verhandlung vom 9. Mai 2019 zu gemeinsamer Verhandlung verbunden wurden und in denen auf Beklagtenseite Rechtsanwalt L. auftrat, dessen ordnungsgemäße Bevollmächtigung bezüglich der Beklagten zu 1 der Beschwerdeführer in Abrede stellte. Mit dem die mündliche Verhandlung vom 9. Mai 2019 abschließenden Beschluss gab das Landgericht München I Rechtsanwalt L. daher auf, „die gerügten Vollmachten im Original zu den Gerichtsakten zu geben bis zum 29.05.2019“. Nachdem mit Schriftsatz vom 16. Mai 2019 (Anlage 3 zur Anzeige) durch Rechtsanwalt L. vorgelegte Dokumente offenbar als nicht hinreichend angesehen worden waren, erklärte Rechtsanwalt L. in dem der Anzeige als Anlage 1 beigefügten Schriftsatz vom 1. Oktober 2019, bereits mit (dreiseitigem) Schriftsatz vom 3. Juli 2019 eine von Rechtsanwalt M. unterzeichnete Prozessvollmacht (eine Seite) sowie die zweite Ausfertigung der notariell beurkundeten Generalvollmacht vom 7. September 2017 zugunsten des Generalbevollmächtigten Rechtsanwalt M. vorgelegt zu haben. Ausweislich des Schriftsatzes vom 1. Oktober 2019 waren diesem als Anlagen der Schriftsatz vom 3. Juli 2019 nebst dessen Anlagen beigefügt, die vom Beschwerdeführer mit der Anzeige jedoch nicht vollständig vorgelegt wurden. Eine beglaubigte Abschrift einer Ausfertigung der notariell beurkundeten Generalvollmacht (im Umfang von fünf Seiten einschließlich Deckblatt) hatte Rechtsanwalt L. ausweislich der Anzeige und der ihr beigefügten Anlage 3 bereits mit dem Schriftsatz vom 16. Mai 2019 vorgelegt.
Im Schriftsatz vom 1. Oktober 2019 (Anlage 1 zur Anzeige) führte Rechtsanwalt L. aus, er habe den Schriftsatz vom 3. Juli 2019 am 5. Juli 2019 mit Anlagen persönlich bei Gericht eingereicht und, „[n]achdem ein Original einer Generalvollmacht beigefügt war“, sich den Eingang auf der Einlaufstelle bestätigen lassen. Eine von ihm am 30. September 2019 durchgeführte Akteneinsicht zum Zweck des Aufsuchens der vorgelegten notariellen Generalvollmacht habe jedoch ergeben, dass sich im Anschluss an ein Schreiben des Beschwerdeführers vom 27. Juni 2019 (Blatt 1917 bis Blatt 1921 der Akte) eine Lücke finde und die Paginierung erst mit weiterem Schreiben des Beschwerdeführers vom 17. Mai 2019 (Blatt 1926 bis 1929 der Akte) fortgesetzt werde. Vor diesem Hintergrund führte Rechtsanwalt L. in seinem Schriftsatz vom 1. Oktober 2019 aus (Hervorhebung im Original):
Es fehlen somit vier Seiten der Paginierung in der gerichtlichen Akte, welche kurz nach dem 27.06.2019 bei Gericht eingegangen sein müssen […] Es ist gerichtsbekannt, dass der Kläger persönlich immer wieder Akteneinsicht nimmt und sehr häufig persönlich bei Gericht erscheint. Es wird beantragt, weitere Akteneinsichten des Klägers nur noch unter ununterbrochener Aufsicht einer Mitarbeiterin der Geschäftsstelle zuzulassen. Es ist offensichtlich, dass hier vier Seiten aus der Gerichtsakte entfernt wurden. Es besteht daher Anlass, Akteneinsichten nur noch unter ununterbrochener Kontrolle zuzulassen […] Es ist davon auszugehen, dass hier eine Straftat verübt wurde. Etwaige Konsequenzen daraus werden durch das Gericht zu beurteilen sein.
b) In seiner an die Staatsanwaltschaft München I gerichteten Anzeige vom 8. Oktober 2019 machte der Beschwerdeführer geltend, es bestehe aufgrund der wiedergegebenen Ausführungen im Schriftsatz vom 1. Oktober 2019 ein Anfangsverdacht wegen falscher Verdächtigung durch Rechtsanwalt L., weshalb um die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gebeten werde. Die Gerichtsakte sei entgegen den Ausführungen des Rechtsanwalts L. vollständig, wie ihre Beiziehung ergeben werde. Die Behauptung, dem Schriftsatz vom 3. Juli 2019 sei „ein Original einer Generalvollmacht“ beigefügt gewesen, werde durch die weiteren Ausführungen in diesem Schriftsatz widerlegt, wonach es sich um die „zweite Ausfertigung der Generalvollmacht“ gehandelt habe; das Original befinde sich in der Urkundensammlung des Notars. Weil Rechtsanwalt L. nicht in der Lage sei, fristgerecht die erforderlichen Originalvollmachten vorzulegen, diffamiere er mit den wiedergegebenen Äußerungen den Beschwerdeführer der Wahrheit zuwider und versuche durch die wahrheitswidrige Verwendung des Wortes „Original“ im Zusammenhang mit seinen Vorlagen den wahrheitswidrigen Eindruck zu erzeugen, er habe doch eine Originalvollmacht für die gesamte Kette bis zur Partei beigebracht. Rechtsanwalt L. müsse „somit dolus directus 2. Grades hinsichtlich der Verwirklichung des objektiven Tatbestands der Verleumdung gegen sich gelten lassen“; seine wahrheitswidrige Behauptung der Vorlage einer Originalvollmacht sei bei einem Irrtum des Gerichts dazu geeignet, bei „der gegnerischen Partei zu einem rechtswidrigen Vermögensvorteil zu führen“. Das Gericht habe ein Versäumnisurteil zu erlassen, da Rechtsanwalt L. nicht fristgemäß eine Originalvollmacht vorgelegt habe; er strebe daher „durch unwahre Behauptungen einen Vermögensnachteil des Klägers und einen Vermögensvorteil der Beklagten an“. Abschließend bat der Beschwerdeführer in der Anzeige, „den Sachverhalt wegen aller in Frage kommenden Straftaten zu ermitteln“.
In seiner Ergänzung zur Anzeige vom 17. Oktober 2019 (Anlage E 2 zur Verfassungsbeschwerde) führte der Beschwerdeführer u. a. aus, Richter S. habe Rechtsanwalt L. laut einem Aktenvermerk bereits am 20. September 2019 telefonisch und ferner gemäß Verfügung vom 23. September 2019 mitgeteilt, dass ein Schriftsatz vom 3. Juli 2019 in den Gerichtsakten vorliege; die Anlagen dazu befinden sich dem Beschwerdeführer zufolge im gelben Anlagenheft und seien auch nie woanders gewesen. Es sei bedenklich, dass Rechtsanwalt L. aus dem von ihm mitgeteilten Sachverhalt die Vermutung herleite, dass sein Schriftsatz vom 3. Juli 2019 aus der Akte entfernt worden sei. Allein die Anlagen zum Schriftsatz vom 3. Juli 2019 hätten sieben und der Schriftsatz selbst habe zwei Seiten; somit gehe es nicht um vier Seiten (was dem Umfang der angeblichen Paginierungslücke entspräche), sondern um neun. Dies ergebe sich bereits aus dem Schriftsatz des Rechtsanwalts L. vom 1. Oktober 2019, „in welchem die 9 Seiten des [Schriftsatzes] vom 03.07.2019 samt Anlagen anhängen“.
2. a) Mit Verfügung vom 22. Oktober 2019 (der Verfassungsbeschwerde als nicht nummerierte Anlage beigefügt) gab die Staatsanwaltschaft München I der Strafanzeige vom 8. Oktober 2019 gemäß § 152 Abs. 2 StPO keine Folge. Ein Ermittlungsverfahren wegen verfolgbarer Straftaten sei nur dann einzuleiten, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte es nach den kriminalistischen Erfahrungen als möglich erscheinen ließen, dass eine verfolgbare Straftat vorliege, was vorliegend nicht der Fall sei. Der Tatbestand der Verleumdung (§ 187 StGB) setze eine unwahre Tatsache und die Kenntnis der Unwahrheit durch den Täter voraus, die nicht mit der für eine Anklageerhebung erforderlichen Sicherheit nachgewiesen werden könne. Es sei ungeklärt, ob tatsächlich Unterlagen aus der Gerichtsakte entfernt worden seien und, falls ja, durch wen. Weitere Ermittlungsansätze bestünden nicht. Hinzukomme, dass Rechtsanwalt L. nicht ausdrücklich den Beschwerdeführer bezichtigt habe, die vier Seiten entfernt zu haben. Mit Blick auf den Tatbestand der falschen Verdächtigung (§ 164 StGB) könne Rechtsanwalt L. ebenfalls die Kenntnis der Unrichtigkeit der von ihm behaupteten Tatsachen nicht nachgewiesen werden.
b) Gegen diesen Bescheid legte der Beschwerdeführer mit an die Staatsanwaltschaft München I gerichtetem Schreiben vom 12. November 2019 (Anlage E 3 zur Verfassungsbeschwerde) Beschwerde ein, in welcher er seine Argumentation wiederholte. Für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens bedürfe es noch nicht des Nachweises einer für eine Anklageerhebung erforderlichen Sicherheit; die insoweit vielmehr hinreichenden tatsächlichen Anhaltspunkte für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens, das wegen des Legalitätsprinzips einzuleiten gewesen wäre, lägen aber vor. Wenn es ungeklärt gewesen wäre, ob aus der Gerichtsakte Unterlagen entfernt wurden, wären Ermittlungen einzuleiten gewesen. Dieses Schreiben endet mit der Ankündigung weiteren Vortrags „insbesondere zu den weiteren Straftaten des Beschuldigten (§§ 187, 263 StGB)“.
c) Mit Bescheid vom 28. November 2019 (der Verfassungsbeschwerde beigefügt als Anlage E 4) gab der Generalstaatsanwalt in München der Beschwerde des Beschwerdeführers vom 12. November 2019 keine Folge.
d) Mit an die Staatsanwaltschaft München I gerichtetem Schreiben vom 1. Dezember 2019 (Anlage E 5 zur Verfassungsbeschwerde) wiederholte und vertiefte der Beschwerdeführer seine Ausführungen zur Verwirklichung des Tatbestands der falschen Verdächtigung durch Rechtsanwalt L., dem er zudem unter Verweis auf den Gebrauch des Begriffs „strategische Rechtsanwendung“ auf der Homepage seiner Kanzlei vorwarf, gemeinsam mit seinem Sozius, Rechtsanwalt D., „ein Sammelsurium an Manipulationstechniken“ einzusetzen, „welche sie sich zusammen mit dem Psychotherapeuten und Dipl. Psychologen aus ihrem Netzwerk ausdenken“. In diesem Schreiben (nicht nummerierte Seite 4) führte der Beschwerdeführer auch aus, Rechtsanwalt L. habe seine Täuschung des Gerichts über das Ergebnis seiner Akteneinsicht vom 30. September 2019 „durch einen am 20. September getätigten Telefonanruf geschickt vorbereitet, indem er dem Richter [S.] am Telefon die falsche Gerichtsakte 31 S 1500/17 für die Suche nach der Ausfertigung der Generalvollmacht benannt hat […] in welcher der Richter dann selbstverständlich keine Ausfertigung der Generalvollmacht finden konnte, weil diese ja in der Gerichtsakte 31 S 1184/17 abgelegt war, wie der Beschuldigte gemäß seiner Eingangsbestätigung der Einlaufstelle vom 05.07.2019 positiv wusste“. Abschließend kündigte der Beschwerdeführer weiteren Vortrag „zu den weiteren Straftaten des Beschuldigten (§§ 187, 263 StGB)“ bis zum 10. Dezember 2019 an.
e) Mit Schreiben vom 13. Dezember 2019 (Anlage E 6 zur Verfassungsbeschwerde) wandte sich der Beschwerdeführer erneut an die Generalstaatsanwaltschaft München und gab seinem Befremden darüber Ausdruck, dass diese seine Beschwerde bereits am 28. November 2019 verbeschieden habe, obwohl er am 12. November 2019 weiteren Vortrag angekündigt habe. Das Schreiben vom 13. Dezember 2019 enthält weitere Ausführungen zur Verwirklichung des Tatbestands der falschen Verdächtigung (§ 164 StGB) durch Rechtsanwalt L.; bezüglich des Tatbestands der Verleumdung (§ 187 StGB) merkt der Beschwerdeführer nur an, dass sich dessen Voraussetzungen mit denen des Tatbestands der falschen Verdächtigung teilweise überschnitten, während der Tatbestand des Betrugs (§ 263 StGB) keine Erwähnung findet. Dieses Schreiben wurde von der Generalstaatsanwaltschaft München als Gegenvorstellung gegen ihren Bescheid vom 28. November 2019 behandelt; mit Bescheid vom 27. Dezember 2019 (der Anlage E 6 zur Verfassungsbeschwerde angehängt) teilte sie dem Beschwerdeführer mit, dass die Nachprüfung ergeben habe, dass die Sachbehandlung der Staatsanwaltschaft München I der Sach- und Rechtslage entspreche, weshalb es bei den bisherigen Bescheiden sein Bewenden haben müsse.
3. a) Daraufhin beantragte der nunmehr durch Rechtsanwalt G. vertretene Beschwerdeführer mit einem 56-seitigen Schriftsatz vom 7. Januar 2020 (Anlage V 4 zur Verfassungsbeschwerde) die „gerichtliche Entscheidung mit dem Inhalt, entgegen dem ablehnenden Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft München vom 28.11.2019 die Aufnahme von Ermittlungen gegen [den] Beschuldigten [L.] anzuordnen“. Der Schriftsatz beginnt unter der Überschrift „I. Sachverhalt“ mit folgenden Ausführungen (Hervorhebungen im Original):
Dem Beschuldigten liegt folgender Sachverhalt zur Last: Bei dem Beschuldigten handelt es sich um den Rechtsanwalt [L.], welcher in dem Zivilverfahren 31 S 1184/17, 31 S 759/18 und 31 S 1500/19 die Beklagte zu 1) vertreten will und den Tatbestand der falschen Verdächtigung verwirklicht hat. Antragsteller und Verletzter ist [der Beschwerdeführer], welcher in dem Zivilverfahren 31 S 1184/17, 31 S 759/18 und 31 S 1500/17 Kläger ist. Der Beschuldigte behauptet im Schreiben vom 01.10.2019 auf Seite 3 in 31 S 1184/17 unwahr und wider besseren Wissens, dass der Kläger angeblich eine Straftat begangen hätte, weil dieser angeblich vier Seiten der Paginierung aus der Gerichtsakte 31 S 1184/17 entfernt haben soll, obwohl die angeblich am 30.09.2019 vom Beschuldigten „gesuchte“ Eingabe des Beschuldigten vom 03.07.2019 mit 9 Seiten (3 Seiten Schriftsatz, 1 Seite Vollmacht des Rechtsanwalt [M.] im Original vom 02.07.2019 als Anlage, 1 Ausfertigung einer notariell niedergelegten Generalvollmacht der Beklagten zu 1) mit 5 bedruckten Seiten) seit dessen Einreichung beim Landgericht in der Gerichtsakte 31 S 1184/17 nach Paginierung durch das Landgericht dort durchgängig abgelegt worden ist. Dieses Schreiben vom 01.10.2019 in 31 S 1184/17 enthält auf Seite 3 eine die Voraussetzungen des § 185 StGB erfüllende Schmähkritik, die nicht mehr durch Art. 5 Abs. 1 GG tragbar ist. Hinsichtlich der Angriffe auf die persönliche Ehre ist das Grundrecht der freien Meinungsäußerung beschränkt (Art. 5 Abs. 2 GG). Die Schmähkritik des Beschuldigten auf Seite 3 ist somit nicht durch das Recht auf Meinungsäußerung gedeckt.
Eine der Wiedergabe der Rechtsansichten des Beschwerdeführers vorangehende in sich geschlossene Herleitung und Schilderung der tatsächlichen Umstände, die nach Auffassung des Beschwerdeführers den Vorwurf der falschen Verdächtigung rechtfertigen, enthält der Schriftsatz nicht.
Der Abschnitt „I. Sachverhalt“ wird nach der Ankündigung „Im Einzelnen:“ untergliedert in einen mit „1.“ bezeichneten Absatz, der aus dem Satz:
Es liegt eine beleidigende Schmähkritik des Beschuldigten zur falschen Verdächtigung des Klägers bei einer Behörde vor.
besteht (Seiten 4/5, Hervorhebung im Original). Sodann folgen (weiter nach Kleinbuchstaben und kleinen römischen Ziffern untergliedert) auf 21 Seiten rechtliche Ausführungen, die sich zum Teil auf den Straftatbestand der falschen Verdächtigung (§ 164 StGB) und zum Teil auf die Straftaten des 14. Abschnitts des Besonderen Teils des Strafgesetzbuchs, insbesondere auf den Tatbestand der Verleumdung (§ 187 StGB) beziehen. In diesem Zusammenhang macht der Beschwerdeführer auch geltend, das Landgericht München I sei „in diesem Sinne eine Behörde, bei welcher der Beschuldigte unwahre Tatsachen eingegeben hat“ (Seite 23). Ohne dass ein mit „2.“ angegliederter Abschnitt folgte, werden sodann unter der Überschrift „II. Verfahrensgang“ Ausführungen zum Gang des Verfahrens von der Strafanzeige vom 8. Oktober 2019 bis zum Beschwerdeentscheid der Generalstaatsanwaltschaft München vom 28. November 2019 gemacht (Seiten 26 bis 51), bevor unter der Überschrift „III. Verletzung des Legalitätsprinzips“ geltend gemacht wird, dem ausdrücklich so bezeichneten „Ermittlungserzwingungsantrag“ des Beschwerdeführers hätte stattgegeben werden müssen (Seiten 51 bis 56).
b) Mit Verfügung vom 8. Januar 2020 (Anlage V 3a zur Verfassungsbeschwerde) forderte das Oberlandesgericht die Generalstaatsanwaltschaft München dazu auf, unter Vorlage der Akten zum Antrag auf gerichtliche Entscheidung Stellung zu nehmen. In ihrem Schreiben vom 23. März 2020 (Anlage V 3b zur Verfassungsbeschwerde) vertrat die Generalstaatsanwaltschaft die Auffassung, der Antrag auf gerichtliche Entscheidung sei unzulässig, weil er den Anforderungen des Gesetzes (§ 172 Abs. 3 Satz 1 StPO) nicht genüge; eine geschlossene Sachdarstellung fehle ebenso wie die Angabe von Beweismitteln.
c) Mit dem mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Beschluss vom 8. April 2020 (Anlage V 1 zur Verfassungsbeschwerde), der dem Beschwerdeführer mit Schreiben des Gerichts vom 9. April 2020 übermittelt wurde, verwarf das Oberlandesgericht München den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den Bescheid des Generalstaatsanwalts in München vom 28. November 2019 als unzulässig. Nach § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO müsse der Antrag auf gerichtliche Entscheidung die Tatsachen, welche die Erhebung der öffentlichen Klage begründen sollen, sowie die erforderlichen Beweismittel angeben. Dies bedeute, dass vom Beschwerdeführer im Klageerzwingungsverfahren eine in sich geschlossene und aus sich heraus verständliche, konkrete und substantiierte Sachdarstellung gefordert wird, die es dem Senat ermöglicht, das mit dem Antrag verfolgte Begehren ohne Beiziehung der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakten und anderer Schriftstücke zu überprüfen.
Diesen Anforderungen werde die Antragsschrift vom 7. Januar 2020 nicht gerecht. Sie biete keine vollständige, aus sich heraus verständliche, in Einzelheiten reichende und prüfbare Sachverhaltsdarstellung […], die sämtliche in der als verletzt behaupteten Strafvorschrift bestimmten Tatbestandsmerkmale in objektiver und subjektiver Hinsicht durch tatsächliche Lebensvorgänge ausfüllt.
Aus der Antragsschrift ergebe sich keine ausreichende Darlegung einer einem Klageerzwingungsverfahren zugänglichen Straftat. Bereits aus dem Vortrag des Beschwerdeführers in der Antragsschrift, wonach die Justizhauptsekretärin, wäre sie im Zeitpunkt der Akteneinsicht durch Rechtsanwalt L. nicht im Urlaub gewesen, diesem das Beiheft mit der Ausfertigung der Generalvollmacht vorgehalten hätte (Seite 4 der Antragsschrift vom 7. Januar 2020), und wonach ein gewissenhafter Rechtsanwalt erkannt hätte, dass seine neunseitige Eingabe gar nicht aus der Paginierung 1922 bis 1925 habe bestehen können und dass die Anlagen im Anlagenheft lägen (Seite 21 der Antragsschrift vom 7. Januar 2020), ergebe sich mit Blick auf § 164 StGB, dass eine Handlung wider besseres Wissen nicht ersichtlich und somit allenfalls fahrlässiges Verhalten dargelegt sei. Auch sei der Beschwerdeführer im maßgeblichen Schriftsatz des Rechtsanwalts L. nicht namentlich genannt worden. Zudem sei das Landgericht keine zuständige Behörde im Sinn des § 164 StGB, da es nicht zur Weiterleitung an die nach § 158 Abs. 1 Satz 1 StPO zuständige Behörde verpflichtet sei.
Ein versuchter Prozessbetrug (§§ 263, 22, 23 StGB) sei nicht hinsichtlich aller Tatbestandsvoraussetzungen dargelegt und aus dem Vortrag des Beschwerdeführers auch nicht erkennbar. Hinsichtlich der Beleidigungsdelikte (§§ 185 ff. StGB) sei der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 172 Abs. 2 Satz 3 StPO unzulässig, da die Straftat vom Verletzten im Weg der Privatklage verfolgt werden könne (§ 374 Abs. 1 Nr. 2 StPO).
Ein Ermittlungserzwingungsverfahren komme bei dieser Sachlage nicht in Betracht.
4. Gegen diesen Beschluss legte der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 22. April 2020 (Anlage V 5 zur Verfassungsbeschwerde) Anhörungsrüge ein mit dem Antrag, das gerichtliche Verfahren fortzuführen und die Aufnahme von Ermittlungen gegen Rechtsanwalt L. anzuordnen. Das Oberlandesgericht habe nicht zur Kenntnis genommen, dass der Beschwerdeführer im Schriftsatz vom 7. Januar 2020 eine vollständige und aus sich heraus verständliche und prüfbare Sachverhaltsdarstellung erbracht habe, welche sämtliche in der verletzten Strafvorschrift bestimmten Tatbestandsmerkmale in objektiver und subjektiver Hinsicht durch tatsächliche Lebensvorgänge ausfülle und es nach den kriminalistischen Erfahrungen als möglich erscheinen lasse, dass eine verfolgbare Straftat vorliege. Es bestehe durch den vorliegenden Anfangsverdacht aufgrund des Legalitätsprinzips ein Verfolgungszwang durch Einleitung eines Ermittlungsverfahrens. Im Ermittlungserzwingungsverfahren sei es nicht die Pflicht des Beschwerdeführers, ausreichende Beweise zu liefern; dies sei vielmehr Aufgabe der Ermittlungsbehörde, die dafür unter anderem die Gerichtsakten hätte beiziehen müssen, um den vom Beschwerdeführer behaupteten Manipulationen des Rechtsanwalts L. nachzugehen. Das Oberlandesgericht verkenne schon grundlegend, dass ein Ermittlungs- und nicht ein Klageerzwingungsantrag gestellt worden sei. Mit den Ausführungen des Oberlandesgerichts zur urlaubsbedingten Abwesenheit der Justizhauptsekretärin lasse sich ein Vorsatz des Beschuldigten nicht entkräften; auch habe das Oberlandesgericht den Vortrag des Beschwerdeführers zur Manipulation des Richters S. am 20. September 2019 und damit einen Umstand für den Vorsatz der unwahren Behauptungen des Beschuldigten übergangen. Auch die Rechtsanwalt L. im angegriffenen Beschluss abgesprochene „Seiten-Zählfähigkeit“ sei nicht geeignet, den Vorsatz des Beschuldigten auszuschließen. Dass das Oberlandesgericht hier allenfalls fahrlässiges Verhalten des Rechtsanwalts L. erkennen wolle, verstoße gegen die Denkgesetze und lasse sich nur durch Gehörsverletzungen oder sachfremde Erwägungen erklären. Der des Zählens von Seiten befähigte Beschuldigte habe zweifelsfrei am 1. Oktober 2019 Kenntnis von der Tatsache gehabt, dass seine Eingabe vom 3. Juli 2019 mehr als vier Seiten umfasste, denn er habe dem Schriftsatz vom 1. Oktober 2019 eine mehr als vierseitige Anlage mit der Eingabe vom 3. Juli 2019 beigefügt. Rechtsanwalt L. habe am 1. Oktober 2019 den Beschwerdeführer in positiver Kenntnis seiner neunseitigen Eingabe im Verfahren Az. 31 S 1184/17 und in positiver Kenntnis der Täuschung des Richters S. am 20. September 2019 mit dem falschen Aktenzeichen 31 S 1500/17 absichtlich mit dem Zweck der Herabwürdigung beim Landgericht München I falsch verdächtigt, vier Seiten der Paginierung aus der Akte entfernt zu haben. Rechtsanwalt L. habe die Verdächtigung zweifelsfrei gegenüber dem Landgericht München I und damit einer Behörde geäußert, wie sich aus einer vom Beschwerdeführer genannten Kommentarstelle zu § 164 StGB ergebe.
Mit dem ebenfalls mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Beschluss vom 22. Mai 2020 (Anlage V 2 zur Verfassungsbeschwerde), welcher dem Beschwerdeführer mit Schreiben des Gerichts vom 25. Mai 2020 übermittelt wurde und den er nach eigenen Angaben am 29. Mai 2020 erhalten hat, verwarf das Oberlandesgericht die Anhörungsrüge als unzulässig. Dem Beschwerdeführer gehe es nicht um eine Gehörsverletzung wegen Übergehens von Vortrag. Vielmehr versuche er, seine Bewertung des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungs- und Beweisergebnisses als allein gültig durchzusetzen und die Entscheidung des Senats als offenkundig verfehlt zu kennzeichnen; seine Ausführungen und Erwägungen würden lediglich in das Gewand einer Anhörungsrüge gekleidet, während allein eine Kontrolle und eine Korrektur der Entscheidung in der Sache gewünscht sei. Der Sachantrag, die Staatsanwaltschaft München I zu verpflichten, ein Ermittlungsverfahren förmlich einzuleiten, sei im Gesetz nicht vorgesehen und deswegen nicht statthaft. Weder das Bundesverfassungsgericht noch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hätten entschieden, dass jede Person, die eine Anzeige einer Straftat anbringe, unabhängig von ihrer Eigenschaft als Verletzter einen durch Grundrechte geschützten Anspruch darauf habe, die Staatsanwaltschaft zur Aufnahme von Ermittlungen zu zwingen. Nur in Ausnahmefällen, etwa bei Verkennung der Rechtslage durch die Staatsanwaltschaft, habe die Rechtsprechung ein Ermittlungserzwingungsverfahren zugelassen, das sich jedoch auch nicht auf ein bloßes Tätigwerden oder „förmliches Einleiten“ richte. Auch ein Antrag zur Erzwingung von Ermittlungen sei aber nur unter den dargestellten, allgemein für das Klageerzwingungsverfahren geltenden Voraussetzungen zulässig. Ein Ausnahmefall liege nicht vor; das Oberlandesgericht habe in seinem Beschluss vom 8. April 2020 begründet, warum (wie auch von der Staatsanwaltschaft vertreten) weder eine falsche Verdächtigung noch ein versuchter Prozessbetrug vorliege.
II.
1. Mit seiner am 28. Juli 2020 (Teile der Anlagen am 29. Juli 2020) eingegangenen Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer, die angegriffenen Beschlüsse verletzten seine Grundrechte auf rechtliches Gehör, auf Willkürfreiheit, auf den gesetzlichen Richter und auf ein faires Verfahren.
a) Das Grundrecht des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör (Art. 91 Abs. 1 BV) sei zum einen dadurch verletzt worden, dass das Oberlandesgericht ihm die Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft vom 23. März 2020, die schon wegen ihres Betreffs („Ermittlungsverfahren gegen [Rechtsanwalt L.]“) irreführend und unzutreffend sei, nicht vor Erlass des angegriffenen Beschlusses vom 8. April 2020 übersandt habe. Unzutreffend sei an den Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft auch, „dass die Staatsanwaltschaft mehrere Bescheide erlassen hätte“, während tatsächlich nur eine Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 29. Oktober 2019 und ein Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft vom 28. November 2019 vorlägen. Wäre dem Beschwerdeführer die Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft vom 23. März 2020 vorab mitgeteilt worden, hätte er darauf hingewiesen, dass es um ein Ermittlungserzwingungsverfahren gehe und dessen Voraussetzungen gegeben seien.
Ferner habe das Oberlandesgericht den Vortrag des Beschwerdeführers insoweit übergangen, als es nicht zur Kenntnis genommen habe, dass kein Klage-, sondern ein Ermittlungserzwingungsantrag gestellt worden sei. Dieses Übergehen sei entscheidungserheblich, weil im Ermittlungserzwingungsverfahren nicht bereits für eine Anklageerhebung zureichende Beweise anzugeben seien; vielmehr seien dort nur Anhaltspunkte für eine falsche Verdächtigung wider besseres Wissen durch konkrete Tatsachen darzulegen. In seinem Antrag vom 7. Januar 2020 habe der Antragsteller „hinreichende Umstände dargelegt, welche den Antrag auf Einleitung eines Ermittlungsverfahrens vollständig aus sich heraus verständlich auch in Einzelheiten begründen und Beweismittel dargelegt und vorgelegt“. Insbesondere habe der Beschwerdeführer dargelegt, dass als Beweismittel die Gerichtsakte mit den Vollmachten im Anlagenheft, den Aktenvermerken und den Schriftsätzen beizuziehen sei und der Beschuldigte sowie die beiden Geschäftsstellenbediensteten zu vernehmen seien. Die Gerichtsakte sei auch deshalb beizuziehen, weil sich nur aus dieser ergibt, dass sie dem Beschuldigte mit seinen geplanten „Manipulationen“ vom 16.05.2019 (Schriftsatz mit „Ausfertigung“ statt beglaubigter Abschrift einer Ausfertigung der Generalvollmacht), vom 03.07.2019 (die Vollmachten werden nur zur Gerichtsakte 31 S 1184/17 und nicht zur Gerichtsakte 31 S 1500/17 gegeben), vom 20.09.2019 (der Beschuldigte lässt den Richter auf Probe in der falschen Gerichtsakte 31 S 1500/17 die Vollmachten suchen), vom 30.09.2019 (obwohl die Vollmachten im Anlageheft der Gerichtsakte 31 S 1184/17 vorliegen, lässt sich der Beschuldigte von dem am 20.09.2019 getäuschten Richter (!) und nicht von der die Akteneinsicht durchführenden Geschäftsstellenmitarbeiterin bestätigen, dass er am 30.09.2019 angeblich keine Vollmachten gefunden hat) dazu dienen sollte, um den Eindruck einer fristgemäßen Vorlage der erst am 03.07.2019 verfristet eingereichten Ausfertigung einer Generalvollmacht mit dem Schreiben vom 16.05.2019 zu erwecken.
Unzutreffend sei, dass der Antrag vom 7. Januar 2020 eine Auseinandersetzung mit den angegriffenen Entscheidungen vermissen lasse. Die Ausführungen des Oberlandesgerichts seien nicht geeignet, den Umstand zu verneinen, dass der Beschuldigte mit Schriftsatz vom 1. Oktober 2019 wider besseres Wissen behauptet habe, dass der Beschwerdeführer eine neunseitige Eingabe des Rechtsanwalts L. vom 3. Juli 2019 aus der Gerichtsakte Az. 31 S 1147/17 entfernt habe, nur weil Rechtsanwalt L. bei seiner Akteneinsicht vier Seiten der Paginierung in der Gerichtsakte Az. 31 S 1147/17 nicht habe finden wollen. Auch mit den Ausführungen des Oberlandesgerichts zu der urlaubsbedingten Abwesenheit der Justizhauptsekretärin lasse sich ein Vorsatz des Beschuldigten nicht entkräften. Gleiches gelte für die Ausführung des Oberlandesgerichts, dass Rechtsanwalt L. seine Anlagen von neun Seiten am 1. Oktober 2019 nicht habe durchzählen können und mangels „Seitenzähl-Fähigkeit“ den Beschwerdeführer allenfalls fahrlässig verdächtigt habe. Das Oberlandesgericht habe die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Tatverwirklichung der falschen Verdächtigung allesamt nicht erwogen. Hätte es den Vortrag des Beschwerdeführers vollständig zur Kenntnis genommen, wäre eine andere Entscheidung möglich gewesen.
b) Ein Verstoß gegen das Willkürverbot (Art. 118 Abs. 1 BV) liege vor, weil die Ausführungen im angegriffenen Beschluss vom 8. April 2020 nicht geeignet seien, die Einleitung von Ermittlungen der Staatsanwaltschaft durch gerichtliche Entscheidung zu verneinen; die formalen Darlegungsanforderungen aus § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO würden durch das Oberlandesgericht willkürlich überspannt. Der Verstoß gegen das Willkürverbot erfolge jedoch aufgrund der Gehörsverletzung, weil das Oberlandesgericht den Vortrag des Beschwerdeführers zur Nichteinleitung eines Ermittlungsverfahrens durch die Staatsanwaltschaft nicht zur Kenntnis nehme und nicht erwäge. Die Begründung des Beschlusses vom 8. April 2020 sei nicht geeignet, den Vorsatz des Beschuldigten zu verneinen und verstoße gegen das Willkürverbot.
c) Mit dem wiederholten Übergehen des Vortrags des Beschwerdeführers habe das Oberlandesgericht München ihn seinem gesetzlichen Richter in einem unfairen Verfahren entzogen und damit seine Grundrechte aus Art. 86 Abs. 1 Satz 2 BV und Art. 6 Abs. 1 EMRK verletzt.
2. Nachdem der Verfassungsgerichtshof dem Beschwerdeführer in der kleinen Besetzung (Art. 3 Abs. 5 VfGHG) mit Beschluss vom 14. September 2020 einen Kostenvorschuss in Höhe von 1.500 € auferlegt hatte, kam es zu mehreren Ablehnungsgesuchen des Beschwerdeführers, die sich teils auf die Mitwirkung des früheren Präsidenten des Verfassungsgerichtshofs Küspert in einem anderen Verfassungsbeschwerdeverfahren und teils auf die Erhebung des Kostenvorschusses bezogen. Zwei dieser Ablehnungsgesuche hat der Verfassungsgerichtshof in der kleinen Besetzung durch Beschlüsse vom 9. November und 15. Dezember 2020 als unzulässig verworfen.
Nachfolgende Anträge des Beschwerdeführers auf Ablehnung der (zum Teil nicht mehr im aktiven Dienst befindlichen) Richterinnen und Richter des Verfassungsgerichtshofs
– Küspert (Anträge vom 31. Dezember 2020, 3., 16. und 17. Januar sowie vom 21. Februar 2021),
– Ruderisch (Anträge vom 31. Dezember 2020, 3. und 17. Januar sowie vom 21. Februar 2021),
– Schmitz (Anträge vom 31. Dezember 2020 und vom 3. Januar 2021) und
– Müller (Antrag vom 21. Februar 2021) wurden noch nicht verbeschieden.
3. Das Bayerische Staatsministerium der Justiz hält die Verfassungsbeschwerde in seiner Stellungnahme vom 11. Januar 2021 für unbegründet.
III.
Keines der noch nicht verbeschiedenen Ablehnungsgesuche des Beschwerdeführers bezieht sich auf einen an dieser Entscheidung mitwirkenden Richter, sodass sie gegenstandslos sind und es keiner Entscheidung über sie bedarf (vgl. VerfGH vom 28.1.2020 – Vf. 56-VI-18 – juris [Nr. 1 des Tenors und Rn. 11 bis 14]; vgl. auch BVerfG vom 31.8.2011 – 2 BvR 1979/08 – juris Rn. 5; vom 19.6.2012 BVerfGE 131, 239/252; vom 18.4.2021 – 1 BvR 1180/17 – juris Rn. 4).
IV.
1. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, da sie nicht den Anforderungen genügt, die Art. 51 Abs. 1 Satz 1 VfGHG an ihre Substanziierung stellt (vgl. zum Folgenden VerfGH vom 8.11.2019 – Vf. 48-VI-18 – juris Rn. 20; vom 22.12.2020 – Vf. 15-VI-19 – juris Rn. 15).
Danach sind in der Verfassungsbeschwerde die Handlung oder Unterlassung der Behörde, gegen die sich der Beschwerdeführer wendet, und das verfassungsmäßige Recht, dessen Verletzung der Beschwerdeführer geltend macht, zu bezeichnen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs gehört dazu auch der Vortrag des wesentlichen Sachverhalts, aus dem die Rechtsverletzung hergeleitet wird. Der die behauptete Grundrechtsverletzung enthaltende Vorgang muss vollständig und nachvollziehbar dargelegt werden, sodass der Verfassungsgerichtshof in die Lage versetzt wird, ohne Rückgriff auf die Akten des Ausgangsverfahrens zu prüfen, ob der geltend gemachte Verfassungsverstoß nach dem Vortrag des Beschwerdeführers zumindest möglich erscheint. Die Verfassungsbeschwerde muss aus sich heraus verständlich sein (VerfGH vom 2.2.1966 VerfGHE 19, 14/15; vom 22.7.2019 – Vf. 64-VI-16 – juris Rn. 14; vom 16.6.2020 – Vf. 69-VI- 17 – juris Rn. 19). Um der Verfassungsbeschwerde den erforderlichen Inhalt zu geben, darf der Beschwerdeführer auf Schriftstücke Bezug nehmen, die er ihr beifügt, wobei er seinen erforderlichen Sachvortrag nicht durch eine pauschale Bezugnahme auf beigefügte Schriftstücke ersetzen kann (vgl. VerfGH vom 27.2.2017 BayVBl 2018, 34 Rn. 20). Die in der Verfassungsbeschwerdeschrift zu erbringende Begründungsleistung kann weder durch die Vorlage von Anlagen noch durch deren Hineinkopieren in den Text der Verfassungsbeschwerde ersetzt werden (VerfGH BayVBl 2018, 34 Rn. 20; vom 21.7.2020 – Vf. 56-VI-17 – juris Rn. 63; BVerfG vom 20.3.2012 – 2 BvR 1382/09 – juris Rn. 5; vom 20.2.2019 – 2 BvR 280/19 – juris Rn. 7; VerfGH Nordrhein-Westfalen vom 16.7.2020 – 41/20.VB-1 – juris Rn. 3).
Insbesondere setzt eine aus sich heraus verständliche und nachvollziehbare Darlegung eines Grundrechtsverstoßes voraus, dass sich der Beschwerdeführer mit dem Inhalt der angegriffenen Entscheidung auseinandersetzt (VerfGH vom 24.10.2017 – Vf. 9-VI-17 – juris Rn. 40; vom 20.3.2018 BayVBl 2019, 207 Rn. 14 m. w. N.). Richtet sich die Verfassungsbeschwerde gegen eine gerichtliche Entscheidung, bedarf es in der Regel einer ins Einzelne gehenden argumentativen Auseinandersetzung mit ihr und ihrer Begründung (VerfGH vom 10.12.2019 – Vf. 50-VI-18 – juris Rn. 22; vom 16.11.2021 – Vf. 51-VI-20 – juris Rn. 33; BVerfG vom 10.11.2015 NJW 2016, 1505 Rn. 9; vom 28.3.2019 – 2 BvR 2432/18 – juris). Stützt sich eine Entscheidung auf mehrere selbstständig tragende Begründungen, muss sich der Beschwerdeführer mit jeder dieser Begründungen auseinandersetzen (VerfGH vom 10.12.2019 – Vf. 50-VI-18 – juris Rn. 22; BVerfG vom 12.11.2008 NVwZ 2009, 171/176).
Diesen Anforderungen wird die Verfassungsbeschwerde nicht gerecht.
a) Die Verfassungsbeschwerde krankt, wie bereits der Vortrag in der Antragsschrift vom 7. Januar 2020 im Ausgangsverfahren, daran, dass keine in sich geschlossene und aus sich heraus verständliche Darstellung eines tatsächlichen Sachverhalts gegeben wird, aus dem der Beschwerdeführer seine Rechtsauffassung herleitet, Rechtsanwalt L. habe ihn durch seine Ausführungen im Schriftsatz vom 1. Oktober 2019 wider besseres Wissen im Sinn des § 164 StGB verdächtigt, um ein behördliches Verfahren oder andere behördliche Maßnahmen gegen ihn herbeizuführen. Vielmehr stellt der Beschwerdeführer sogleich rechtliche Erwägungen an, in die einzelne tatsächliche Elemente, gleichsam Sachverhaltssplitter, eingewoben werden. Dem Vortrag des Beschwerdeführers ist zu entnehmen, dass er insoweit einem Anruf bei dem erkennenden Richter vom 20. September 2019 sowie dem Umstand Bedeutung beimisst, dass die zuständige Geschäftsstellenmitarbeiterin während der Akteneinsicht durch Rechtsanwalt L. (am 30. September 2019) im Urlaub war; auch ist die Rede davon, dass Rechtsanwalt L. den erkennenden Richter bewusst in der falschen Akte nach dem angeblich fehlenden Schriftsatz habe suchen lassen. Der mitgeteilte Sachverhalt bleibt jedoch insgesamt bruchstück- und schemenhaft. Weder wird der (angebliche) Inhalt des Telefonats zwischen Rechtsanwalt L. und dem erkennenden Richter mitgeteilt, noch wird ausgeführt, dass und wie Rechtsanwalt L. vor seiner Akteneinsichtnahme am 30. September 2019 Kenntnis vom Urlaub der Geschäftsstellenmitarbeiterin erlangt und sich diesen Umstand für eine falsche Verdächtigung des Beschwerdeführers zunutze gemacht hätte. Vor diesem Hintergrund wird von vornherein nicht verständlich, inwieweit der Beschwerdeführer dadurch in seinen Grundrechten beeinträchtigt sein könnte, dass seinem Antrag, die Staatsanwaltschaft zur Aufnahme von Ermittlungen zu verpflichten, nicht stattgegeben wurde.
b) Im angegriffenen Beschluss vom 8. April 2020 stützt das Oberlandesgericht München seine Auffassung, dass die Staatsanwaltschaft nicht zur Aufnahme von Ermittlungen zu verpflichten sei, auf mehrere, die Entscheidung jeweils selbstständig tragende Erwägungen. Zu diesen gehört auch, dass eine Strafbarkeit des Rechtsanwalts L. gemäß § 164 StGB bereits deshalb ausscheide, weil das Landgericht keine Behörde im Sinn des § 164 StGB sei, da es nicht zur Weiterleitung an die nach § 158 Abs. 1 Satz 1 StPO zuständige Behörde verpflichtet sei; zur Stützung dieser Auffassung verweist das Oberlandesgericht auf eine Fundstelle in der 30. Auflage des Kommentars „Schönke/Schröder“ zum Strafgesetzbuch. Mit dieser die angegriffene Entscheidung selbstständig tragenden Erwägung setzt sich der Beschwerdeführer in der Verfassungsbeschwerde nicht auseinander. Er tritt ihr lediglich (Seite 23 der Verfassungsbeschwerde) mit der Behauptung entgegen, Rechtsanwalt L. habe die Verdächtigung zweifelsfrei gegenüber dem Landgericht München I und damit einer Behörde geäußert; auch müsse die Weiterleitung einer Verdächtigung durch Dritte an die Staatsanwaltschaft bedacht werden. Dem Erfordernis einer argumentativen Auseinandersetzung, insbesondere auch bezüglich der Bedeutung des vom Oberlandesgericht thematisierten Aspekts, dass das Landgericht zur Weitergabe des geäußerten Verdachts an die Strafverfolgungsbehörden nicht verpflichtet gewesen sei, genügt diese bloße gegenteilige Meinungsäußerung nicht. Zudem knüpft der Beschwerdeführer an die seines Erachtens gegebene Unrichtigkeit der Auffassung des Oberlandesgerichts keine Behauptung einer Grundrechtsverletzung an. Weder enthält die Verfassungsbeschwerde die Aussage, die Eigenschaft des Landgerichts als tauglicher Adressat einer falschen Verdächtigung sei vom Beschwerdeführer schon im Ausgangsverfahren thematisiert und vom Oberlandesgericht übergangen worden, noch wird behauptet, geschweige denn argumentiert, die Auffassung des Oberlandesgerichts verstoße gegen das Willkürverbot des Art. 118 Abs. 1 BV.
c) Soweit der Beschwerdeführer sich dadurch in seinem Grundrecht auf rechtliches Gehör (Art. 91 Abs. 1 BV) verletzt sieht, dass das Oberlandesgericht ihm vor Erlass des angegriffenen Beschlusses vom 8. April 2020 keine Gelegenheit gegeben hat, sich zur Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft vom 23. März 2020 zu äußern, erscheint eine Grundrechtsverletzung auf der Grundlage des Vortrags der Verfassungsbeschwerde von vornherein nicht möglich. Das Grundrecht auf rechtliches Gehör umfasst zwar das Recht, auf Vorbringen eines Gegners, durch das Tatsachenstoff in das Verfahren eingeführt wird, zu erwidern (VerfGH vom 15.5.1962 VerfGHE 15, 38/39; vom 18.9.2001 VerfGHE 54, 95/99) und eigene Rechtsauffassungen kundzutun (VerfGH vom 27.5.2011 – Vf. 127-VI-10 – juris Rn. 15); eine Verpflichtung der Gerichte, auch bloße Rechtsausführungen einer Partei der anderen wiederum zur Stellungnahme zuzuleiten, besteht aber nur dann, wenn diese dem Gericht Anlass bieten, seine bisherige dem Gegner bekannte Meinung zu ändern (VerfGHE 15, 38/39 ff.). Der Beschwerdeführer macht aber weder geltend, das Oberlandesgericht habe vor Einholung der Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft (gemäß § 33 Abs. 2 StPO) ihm gegenüber eine Rechtsauffassung geäußert, die es aufgrund der Äußerung der Generalstaatsanwaltschaft geändert habe, noch, dass diese Äußerung neuen Tatsachenstoff enthalten habe.
2. Im Hinblick auf den Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 22. Mai 2020, durch den die Anhörungsrüge des Beschwerdeführers als unzulässig verworfen wurde, ist die Verfassungsbeschwerde auch deshalb unzulässig, weil die eine Nachholung rechtlichen Gehörs (§ 33 a StPO) ablehnende Entscheidung allenfalls eine bereits durch die Ausgangsentscheidung eingetretene Verletzung des rechtlichen Gehörs fortbestehen lässt, indem die „Selbstkorrektur“ durch das Fachgericht unterbleibt, aber keine eigenständige Beschwer schafft (ständige Rechtsprechung; VerfGH vom 22.9.2015 – Vf. 107-VI-14 – juris Rn. 13; vom 25.5.2021 – Vf. 38-VI-20 – juris Rn. 18 m. w. N.).
V.
Selbst wenn die Verfassungsbeschwerde zulässig wäre, wäre sie offensichtlich unbegründet.
1. Insbesondere verstößt der angegriffene Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 8. April 2020 nicht gegen das Grundrecht des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör (Art. 91 Abs. 1 BV).
a) Das Grundrecht auf rechtliches Gehör hat eine zweifache Ausprägung: Zum einen untersagt es dem Gericht, seiner Entscheidung Tatsachen und Beweisergebnisse zugrunde zu legen, zu denen sich die Beteiligten nicht äußern konnten (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 29.10.1993 VerfGHE 46, 293/296; vom 6.4.2001 VerfGHE 54, 29/31; vom 22.3.2012 – Vf. 50-VI-11 – juris Rn. 22; vom 20.4.2021 – Vf. 44-VI-20 – juris Rn. 32). Zum anderen gibt es den Beteiligten einen Anspruch darauf, dass rechtzeitiges und möglicherweise erhebliches Vorbringen vom Gericht zur Kenntnis genommen und bei der Entscheidung in Erwägung gezogen wird, soweit es aus verfahrens- oder materiellrechtlichen Gründen nicht ausnahmsweise unberücksichtigt bleiben muss oder kann (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 20.4.2021 – Vf. 44-VI-20 – juris Rn. 32 m. w. N.).
Hat das Gericht die Ausführungen eines Beteiligten entgegengenommen, so ist grundsätzlich davon auszugehen, dass sie bei der Entscheidung erwogen worden sind. Das Gericht wird durch den Grundsatz des rechtlichen Gehörs nämlich nicht verpflichtet, auf alle Ausführungen oder Anliegen eines Beteiligten einzugehen (VerfGH vom 29.6.2004 VerfGHE 57, 62/66; vom 8.10.2013 – Vf. 71-VI-13 – juris Rn. 58; vom 7.7.2020 – Vf. 68-VI-19 – juris Rn. 30). Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist nur dann verletzt, wenn sich aus den besonderen Umständen des Einzelfalls klar und deutlich ergibt, dass das Gericht ein tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei seiner Entscheidung ersichtlich nicht in Erwägung gezogen hat (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 8.7.2020 – Vf. 93-VI-19 – juris Rn. 35 m. w. N.). Hingegen ergibt sich aus Art. 91 Abs. 1 BV kein Anspruch darauf, dass sich das Gericht der Bewertung eines Beteiligten anschließt, also „auf ihn hört“. Die Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör kann auch nicht damit begründet werden, die vom Gericht vertretene Auffassung sei unrichtig (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 8.7.2020 – Vf. 93-VI-19 – juris Rn. 35 m. w. N.).
b) Nach diesem Maßstab ist eine entscheidungserhebliche Gehörsverletzung durch das Oberlandesgericht nicht ersichtlich.
aa) Dass das Oberlandesgericht nicht übersehen hat, dass es dem Beschwerdeführer nicht um eine Klage-, sondern um eine Ermittlungserzwingung geht, ist schon daraus ersichtlich, dass es im angegriffenen Beschluss vom 8. April 2020 ausgeführt hat, bei der von ihm zuvor dargelegten Sachlage komme ein „Ermittlungserzwingungsverfahren“ nicht in Betracht. Dass es im selben Beschluss zuvor und auch im Anschluss daran auch den Begriff „Klageerzwingungsverfahren“ verwendet hat, steht dem nicht entgegen. Das Gesetz (§§ 172 ff. StPO) kennt nur ein Klageerzwingungsverfahren. Nach der Rechtsprechung nicht zuletzt des Oberlandesgerichts München (Beschluss vom 27.6.2007 NJW 2007, 3734/3735) kann jedoch ausnahmsweise „das gerichtliche Verfahren nach §§ 172 ff. StPO nicht als Klage-, sondern als Ermittlungserzwingungsverfahren zu behandeln“ sein. Diese Formulierung zeigt, dass die Rechtsprechung von einem einheitlichen Verfahren (gemäß §§ 172 ff. StPO) ausgeht, das normalerweise (wie nach dem Gesetzeswortlaut vorgesehen) auf Klageerzwingung, in Ausnahmefällen aber auch auf Ermittlungserzwingung gerichtet sein kann. Vor diesem Hintergrund kann aus der Verwendung des Begriffs „Klageerzwingungsverfahren“ durch das Oberlandesgericht nicht geschlossen werden, das Gericht habe verkannt, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers auf eine Ermittlungserzwingung gerichtet waren, zumal wenn das Oberlandesgericht an einer Stelle selbst den Begriff „Ermittlungserzwingungsverfahren“ gebraucht und in diesem Zusammenhang auf eine eigene einschlägige Entscheidung verweist.
bb) Soweit der Beschwerdeführer ausführt, die Ausführungen des Oberlandesgerichts zur Urlaubsabwesenheit der Justizhauptsekretärin und zur Diskrepanz hinsichtlich der Zahl der fehlenden Seiten (vier) einerseits und des angeblich fehlenden Schriftsatzes (neun) andererseits seien nicht geeignet, eine falsche Verdächtigung im Sinn des § 164 StGB in objektiver und subjektiver Hinsicht zu widerlegen, macht er nicht geltend, sein diesbezüglicher Vortrag ─ den das Oberlandesgericht ausdrücklich zur Begründung seiner Entscheidung angeführt hat ─ sei übergangen worden; vielmehr beanstandet er, sein Vortrag sei vom Oberlandesgericht nicht richtig gewürdigt worden. Das ist aber, wie dargelegt, kein Problem der Nichtgewährung rechtlichen Gehörs.
cc) Auch im Übrigen ergibt sich nicht aus den besonderen Umständen des Einzelfalls klar und deutlich, dass das Oberlandesgericht nur deshalb zu seiner Entscheidung gekommen ist, weil es Vorbringen des Beschwerdeführers nicht zur Kenntnis genommen oder bei seiner Entscheidung ersichtlich nicht in Erwägung gezogen hat.
2. Ein Verstoß gegen das Willkürverbot (Art. 118 Abs. 1 BV), den der Beschwerdeführer im Übrigen hauptsächlich nur als Resultat der angeblichen Gehörsverletzung anzunehmen scheint, ist nicht gegeben.
a) Eine Verletzung des Willkürverbots könnte nur dann festgestellt werden, wenn die Entscheidung bei Würdigung der die Verfassung beherrschenden Grundsätze nicht mehr verständlich wäre und sich der Schluss aufdrängte, sie beruhe auf sachfremden Erwägungen. Die Entscheidung dürfte unter keinem Gesichtspunkt rechtlich vertretbar sein; sie müsste vielmehr schlechthin unhaltbar, offensichtlich sachwidrig, eindeutig unangemessen sein. Selbst eine zweifelsfrei fehlerhafte Anwendung einfachen Rechts begründet deshalb für sich allein noch keinen Verstoß gegen das Willkürverbot als Ausprägung des allgemeinen Gleichheitssatzes (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 9.8.2021 – Vf. 111-VI-20 – juris Rn. 32 m. w. N.).
b) Hieran gemessen, ist ein Verstoß gegen das Willkürverbot nicht festzustellen.
Aus den tatsächlichen Ausführungen des Beschwerdeführers im Ausgangsverfahren ergibt sich, dass es zu der gegenständlichen Behauptung des Rechtsanwalts L. nicht hätte kommen können, wenn die zuständige Justizhauptsekretärin im Zeitpunkt seiner Akteneinsicht (30. September 2019) nicht im Urlaub gewesen wäre. Danach beruhte es auf einem bloßen Zufall, dass Rechtsanwalt L. nicht auf das Vorliegen der von ihm als fehlend bezeichneten Aktenbestandteile hingewiesen wurde, was ihm die Abfassung des gegenständlichen Schriftsatzes am 1. Oktober 2019 unmöglich gemacht hätte. Zudem hat der Beschwerdeführer im Ausgangsverfahren betont, wie offensichtlich es sei, dass die angebliche Nichtauffindbarkeit eines neunseitigen Schriftsatzes nicht mit einer Paginierungslücke im Umfang von lediglich vier Blättern begründet werden könne. Es ist keinesfalls fernliegend, aus diesen Umständen zu folgern, dass Rechtsanwalt L., den der Beschwerdeführer als „ausgebufft“ bezeichnet hat, auch bei Abfassung seines Schriftsatzes am Tag nach der Akteneinsichtnahme den Beschwerdeführer nicht wider besseres Wissen (indirekt) verdächtigt hat, den fraglichen Schriftsatz aus der Akte entfernt zu haben. Ob dieser Schluss aus Sicht des Verfassungsgerichtshofs richtig oder gar zwingend ist, ist für die Frage eines Verstoßes gegen das Willkürverbot irrelevant.
Auch im Übrigen erscheint die Entscheidung des Oberlandesgerichts München nicht schlechthin unhaltbar.
3. Das Grundrecht auf den gesetzlichen Richter (Art. 86 Abs. 1 Satz 2 BV) wurde nicht verletzt.
Eine solche Verletzung will der Beschwerdeführer ausschließlich daraus herleiten, dass das Oberlandesgericht seinen Vortrag wiederholt übergangen habe (vgl. Seite 24 der Verfassungsbeschwerde). Abgesehen davon, dass eine Verletzung des Grundrechts auf rechtliches Gehör (Art. 91 Abs. 1 BV), wie ausgeführt, nicht vorliegt, betrifft dieser Aspekt auch nicht den sachlichen Gehalt des Grundrechts auf den gesetzlichen Richter (Art. 86 Abs. 1 Satz 2 BV); ansonsten wäre jede Verletzung des Art. 91 Abs. 1 BV zugleich eine Verletzung des Art. 86 Abs. 1 Satz 2 BV. Der Schutz des gesetzlichen Richters nach Art. 86 Abs. 1 Satz 2 BV dient nicht dem Interesse des Beschwerdeführers, vor einer falschen Rechtsanwendung in der Sache geschützt zu werden (vgl. zu Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG BVerfG vom 5.1.2021 – 1 BvR 1771/20 – juris Rn. 13). Eine Verletzung des Grundrechts auf den gesetzlichen Richter läge etwa vor, wenn ein gegen einen Richter angebrachtes Ablehnungsgesuch durch eine willkürliche, unhaltbare Entscheidung zurückgewiesen worden wäre (vgl. VerfGH vom 16.5.2006 VerfGHE 59, 58/60 f. m. w. N.). Der Beschwerdeführer trägt aber nicht einmal vor, einen Ablehnungsantrag überhaupt gestellt zu haben.
4. Ob sich das Recht auf ein faires Verfahren, wie es in Art. 6 EMRK positivrechtlich normiert ist und wie es das Bundesverfassungsgericht aus Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m. dem Rechtsstaatsprinzip herleitet (BVerfG vom 26.5.1981 BVerfGE 57, 250/274 f.), als ein verfassungsbeschwerdefähiger Grundrechtsanspruch auch aus Art. 101 i. V. m. Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BV ergibt, hat der Verfassungsgerichtshof bisher offengelassen (vgl. VerfGH vom 25.6.2010 VerfGHE 63, 83/105; vom 29.1.2014 BayVBl 2014, 448 Rn. 44; vom 24.10.2017 – Vf. 9-VI-17 – juris Rn. 32). Die Frage ist auch hier nicht zu klären, da im vorliegenden Fall die Rüge einer Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren im Kern dieselben Aspekte betrifft, aus denen eine Verletzung des Grundrechts auf rechtliches Gehör und des Willkürverbots hergeleitet wird.
VI.
Es ist angemessen, dem Beschwerdeführer eine Gebühr von 1.500 € aufzuerlegen (Art. 27 Abs. 1 Satz 2 VfGHG).


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