Strafrecht

Nichtannahmebeschluss: Keine Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren (Art 2 Abs 1 GG iVm Art 20 Abs 3 GG) durch Verwertung von Informationen aus einem einen Mitbeschuldigten betreffenden Rechtshilfeersuchen gegenüber der Schweiz – hier: Nichtaufrechterhaltung des Vorbehalts der Spezialität durch Schweizer Behörden

Aktenzeichen  2 BvR 432/07, 2 BvR 507/08

Datum:
8.6.2010
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
Dokumenttyp:
Nichtannahmebeschluss
ECLI:
ECLI:DE:BVerfG:2010:rk20100608.2bvr043207
Normen:
Art 20 Abs 3 GG
Art 2 Abs 1 GG
Art 59 Abs 2 GG
§ 23 Abs 1 S 2 BVerfGG
§ 92 BVerfGG
Art 2 Buchst a EuRHiÜbk
§ 72 IRG
Art 3 Abs 3 RHiStG CHE
Art 67 Abs 2 RHiStG CHE
§ 353 Abs 2 StPO
Art 20 Abs 1 VtrRKonv
Art 21 Abs 1 VtrRKonv
Spruchkörper:
2. Senat 2. Kammer

Verfahrensgang

vorgehend BGH, 10. Januar 2007, Az: 5 StR 304/06, Beschlussvorgehend BGH, 10. Januar 2007, Az: 5 StR 304/06, Beschlussvorgehend BGH, 10. Januar 2007, Az: 5 StR 305/06, Beschlussvorgehend BGH, 10. Januar 2007, Az: 5 StR 305/06, Beschlussvorgehend LG Augsburg, 19. Dezember 2005, Az: 9 KLs 501 Js 127135/95, Urteilvorgehend BGH, 11. November 2004, Az: 5 StR 299/03, Beschlussvorgehend LG Augsburg, 23. Juli 2002, Az: 10 KLs 501 Js 127135/95, Urteil

Gründe

1
Die zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Verfassungsbeschwerden richten sich gegen die Verurteilung des Beschwerdeführers
zu einer Bewährungsstrafe und die Verhängung von Bewährungsauflagen. Sie betreffen insbesondere die Frage, ob ein Verwertungsverbot
für Informationen bestand, die im Wege der Rechtshilfe von der Schweizerischen Eidgenossenschaft erlangt wurden, und inwieweit
ein solches Verbot von den Fachgerichten hätte berücksichtigt werden müssen.

I.
2
1. Der Rechtshilfeverkehr zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vollzieht sich
im Wesentlichen auf der Grundlage des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 (Europäisches
Rechtshilfeübereinkommen – EuRHÜbk, BGBl 1964 II S. 1369, 1386; BGBl 1976 II S. 1799). Die Vertragsparteien sind grundsätzlich
verpflichtet, sich einander in allen strafrechtlichen Verfahren, die von Justizbehörden des ersuchenden Staates ausgehen,
so weit wie möglich Rechtshilfe zu leisten (Art. 1 EuRHÜbk). Die Rechtshilfe kann jedoch ausnahmsweise verweigert werden,
wenn sich das Ersuchen auf strafbare Handlungen bezieht, die vom ersuchten Staat als fiskalische strafbare Handlungen angesehen
werden (Art. 2 Buchstabe a EuRHÜbk). Darunter sind Abgaben-, Steuer-, Zoll- und Devisenstrafsachen zu verstehen (vgl. Grützner/Pötz/Kreß,
Internationaler Rechtshilfeverkehr in Strafsachen, 3. Aufl., III. A 3.1 , Rn. 7
1992>). Von diesem Recht macht die Schweizerische Eidgenossenschaft Gebrauch, da eine Handlung, die auf eine Verkürzung fiskalischer
Abgaben gerichtet erscheint, nach schweizerischem Recht mit Ausnahme des Abgabebetrugs nicht rechtshilfefähig ist (vgl. Art.
3 Abs. 3 des schweizerischen Bundesgesetzes über internationale Rechtshilfe in Strafsachen ).

3
Die Schweizerische Eidgenossenschaft hat in Bezug auf Art. 2 EuRHÜbk einen Vorbehalt erklärt. Danach behält sie sich unter
anderem das Recht vor, Rechtshilfe nur unter der ausdrücklichen Bedingung der Spezialität zu leisten. Dies bedeutet, dass
die durch Rechtshilfe erhaltenen Informationen im ersuchenden Staat in Strafverfahren wegen Taten, bei denen Rechtshilfe in
der Schweizerischen Eidgenossenschaft nicht zulässig ist, nicht verwendet werden dürfen. Unabhängig von der Bedingung der
Spezialität darf der ersuchende Staat allerdings die durch Rechtshilfe erhaltenen Informationen weiter verwenden, wenn die
Tat, auf die sich das Ersuchen bezieht, einen anderen Straftatbestand darstellt, für den Rechtshilfe in der Schweizerischen
Eidgenossenschaft zulässig wäre oder wenn sich das Strafverfahren des ersuchenden Staates gegen andere Personen richtet, die
an der strafbaren Handlung teilgenommen haben (vgl. insoweit auch Art. 67 Abs. 2 des schweizerischen Bundesgesetzes über internationale
Rechtshilfe in Strafsachen).

4
2. Mit seinen Verfassungsbeschwerden wendet sich der Beschwerdeführer gegen zwei Strafurteile und zwei Revisionsbeschlüsse
des Bundesgerichtshofs sowie gegen einen Beschwerdebeschluss.

5
a) Der Beschwerdeführer war als Mitglied des Geschäftsbereichsvorstands der Firma T. I. AG H. (T. AG) mit der Vorbereitung
und dem Anfang 1991 erfolgten Abschluss eines Liefer- und Leistungsvertrags mit dem Königreich Saudi-Arabien über 36 Panzerfahrzeuge
zu einem Gesamtpreis von zirka 446 Millionen DM befasst. Im Zusammenhang mit diesem Geschäft wurde der Beschwerdeführer in
einem mehrere Jahre andauernden Strafverfahren durch Urteil des Landgerichts Augsburg vom 23. Juli 2002 wegen Hinterziehung
von Einkommensteuer und Untreue schuldig gesprochen und zunächst zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt.
Auf die Revision des Beschwerdeführers hob der Bundesgerichtshof das Urteil im Strafausspruch mit Beschluss vom 11. November
2004 (BGHSt 49, 317; NJW 2005, S. 300) auf und verwies die Sache insoweit an eine andere Strafkammer des Landgerichts Augsburg
zurück. Diese verurteilte den Beschwerdeführer mit Urteil vom 19. Dezember 2005 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren
und sechs Monaten. Auf die erneute Revision des Beschwerdeführers reduzierte der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 10. Januar
2007 die Gesamtfreiheitsstrafe auf zwei Jahre und setzte ihre Vollstreckung zur Bewährung aus.

6
b) Das Landgericht Augsburg setzte die Bewährungszeit des Beschwerdeführers auf drei Jahre fest und verhängte Bewährungsauflagen.
Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Beschwerdeführers verwarf das Oberlandesgericht München mit Beschluss vom 25. Januar
2008 mit der Maßgabe als unbegründet, dass der an die Staatskasse zu zahlende Geldbetrag 10.000 € betrage und die Einkommensteuerschuld
von 639.486 € “nach Kräften” zu zahlen sei.

7
3. Die Verurteilung des Beschwerdeführers und die Verhängung der Bewährungsauflagen erfolgten unter Verwendung der in einem
Rechtshilfeverfahren gegen einen Mitbeschuldigten des Beschwerdeführers von der Schweizerischen Eidgenossenschaft erhaltenen
Informationen, insbesondere über das von diesem Mitbeschuldigten bei einer schweizerischen Bank zugunsten des Beschwerdeführers
geführte Rubrikkonto.

8
a) Die schweizerischen Behörden haben die Verwendung dieser Informationen bis zum März 2008 als Verletzung der Bedingung der
Spezialität gesehen.

9
aa) Im Rahmen des gegen den Beschwerdeführer und weitere Mitbeschuldigte wegen des Verdachts der Hinterziehung von Einkommensteuer
und anderer Delikte geführten Ermittlungsverfahrens ersuchte die Staatsanwaltschaft Augsburg das schweizerische Bundesamt
für Polizeiwesen (jetzt: Bundesamt für Justiz) um Rechtshilfe. Während sich das Rechtshilfeverfahren gegen den Beschwerdeführer
erledigte, entsprach die Schweizerische Eidgenossenschaft dem Rechtshilfeersuchen der Staatsanwaltschaft Augsburg in Bezug
auf den Mitbeschuldigten S. und stellte Unterlagen zu den von S. bei schweizerischen Banken geführten Konten zur Verfügung.
Die für einen Abgabebetrug erforderliche Arglist könne nach der Rechtsprechung des schweizerischen Bundesgerichts auch bei
einem für die Steuerbehörden nicht durchschaubaren Zusammenwirken des Steuerpflichtigen mit Dritten vorliegen, vorausgesetzt,
es würden dabei besondere Machenschaften oder Kniffe angewendet oder ein ganzes Lügengebäude aufgebaut. Dies sei vorliegend
der Fall. Die Bewilligung der Rechtshilfe wurde mit der Bedingung der Spezialität verknüpft.

10
bb) Auch die Staatsanwaltschaft Düsseldorf führte ein Ermittlungsverfahren gegen den Beschwerdeführer und weitere Verantwortliche
der T. AG wegen des Verdachts der Hinterziehung von Körperschaft- und Gewerbesteuer und ersuchte das schweizerische Bundesamt
für Justiz erfolglos um Rechtshilfe. Das schweizerische Bundesamt für Justiz begründete dies damit, dass die Voraussetzungen
eines Abgabebetrugs nach schweizerischem Recht bei jetzigem Wissensstand nicht erfüllt seien, weil es infolge der erst aus
den Stellungnahmen der Staatsanwaltschaft Düsseldorf hervorgehenden Kenntnis der deutschen Behörden über die ungewöhnliche
Höhe der Provisionszahlungen und der daran anschließenden oberflächlichen Überprüfung durch die deutschen Steuerbehörden jedenfalls
an dem nach schweizerischem Recht für den Abgabebetrug erforderlichen Merkmal der Arglist fehle.

11
cc) Nach dem zweiten Urteil des Landgerichts Augsburg vom 19. Dezember 2002 untersagte das schweizerische Bundesamt für Justiz
zunächst die Verwertung der im Rechtshilfeverfahren gegen den Mitbeschuldigten des Beschwerdeführers erhaltenen Informationen
im Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer. Das Verwertungsverbot wurde mit den unvollständigen Angaben im Rechtshilfeersuchen
der Staatsanwaltschaft Augsburg begründet. Das schweizerische Bundesamt für Justiz bat das deutsche Bundesministerium der
Justiz deshalb darum, sämtliche Vorkehrungen zu treffen, damit die von der Schweiz übermittelten Informationen in keiner Weise
zur Beurteilung des Sachverhalts verwendet werden, und ersuchte das deutsche Bundesministerium der Justiz um Mitteilung über
die von den deutschen Behörden zu diesem Zweck getroffenen Maßnahmen.

12
Im März 2008 erklärte das schweizerische Bundesamt für Justiz jedoch, dass die Bedingung der Spezialität in dem Strafverfahren
gegen den Beschwerdeführer nicht verletzt worden sei und entsprechende Interventionen von der Schweizerischen Eidgenossenschaft
als gegenstandslos zu betrachten seien. Die von den Staatsanwaltschaften Augsburg und Düsseldorf geführten Ermittlungsverfahren
hätten einen unterschiedlichen Gegenstand betroffen. Das Wissen der zuständigen deutschen Behörden über die Höhe der vereinbarten
Provisionen sei für das Vorliegen eines Abgabebetrugs bei der Bemessung von Einkommensteuern und einer ungetreuen Geschäftsbesorgung
in der Tat irrelevant gewesen. Die Bedingung der Spezialität sei eingehalten worden, da der Beschwerdeführer eine Gehilfenschaft
zum Abgabebetrug des Mitbeschuldigten S. geleistet habe und Untreue als ungetreue Geschäftsbesorgung nach schweizerischem
Recht strafbar und damit rechtshilfefähig sei.

13
b) Die deutschen Gerichte haben die Verwendung der im Rechtshilfeverfahren gegen den Mitbeschuldigten des Beschwerdeführers
von der Schweizerischen Eidgenossenschaft erhaltenen Informationen für zulässig gehalten.

14
aa) In seinem zweiten Revisionsbeschluss vom 10. Januar 2007 führte der Bundesgerichtshof aus, dass das nach dem Urteil des
Landgerichts Augsburg vom 19. Dezember 2005 von den schweizerischen Behörden ausgesprochene Verwertungsverbot im Hinblick
auf die im Rechtshilfeverfahren gegen den Mitbeschuldigten des Beschwerdeführers erhaltenen Informationen den Bestand des
angefochtenen Urteils nicht berühre. Mit dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 11. November 2004 sei hinsichtlich des gesamten
Schuldspruchs horizontale Teilrechtskraft eingetreten.

15
Eine Durchbrechung der Teilrechtskraft komme nicht in Betracht. Dabei könne insbesondere dahinstehen, ob in Fällen mit internationaler
Berührung ausnahmsweise eine Durchbrechung der Teilrechtskraft und der aus § 353 Abs. 2 StPO folgenden Bindungswirkung in
Betracht komme, wenn anderweitig die Einhaltung völkerrechtlicher Vereinbarungen nicht gewährleistet sei. Ein zwischenstaatlicher
Rechtsverstoß sei nämlich nicht ersichtlich. Ein solcher Verstoß setze voraus, dass dem Rechtshilfe leistenden Staat auch
nach Abschluss des Rechtshilfeverfahrens noch eine völkerrechtlich erhebliche Rechtsposition zukäme, weil nur in diesem Fall
die spätere Untersagung der Verwertung beachtlich sein könnte. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Jedenfalls wenn es um die
Frage der Verwertung nach geleisteter Rechtshilfe oder Durchbrechung der Rechtskraft gehe, müsse das Gericht des ersuchenden
Staats, das über die Verwendung der Beweismittel erneut entscheiden solle, auch die sachliche Berechtigung eines späteren
Widerrufs der Rechtshilfebewilligung überprüfen. Die sachliche Berechtigung müsse zumindest plausibel sein. Dies sei vorliegend
nicht der Fall, da die Anerkennung der Abzugsfähigkeit der Provisionszahlungen für den Konzern die Strafbarkeit der Empfänger
wegen Abgabebetrugs nicht berühre.

16
bb) In seinem Beschwerdebeschluss vom 25. Januar 2008 legte das Oberlandesgericht München dar, dass das von dem schweizerischen
Bundesamt für Justiz ausgesprochene Verwertungsverbot nicht der Wiedergutmachungsauflage entgegenstehe. Dem Bewährungsbeschluss
nach § 268a StPO liege keine eigene Beweisaufnahme zugrunde, sondern er stütze sich auch auf die für die Urteilsfindung getroffenen
Tatsachenfeststellungen.

17
4. Bei der Strafzumessung berücksichtigte das Landgericht Augsburg in seinem zweiten Urteil vom 19. Dezember 2005 strafmildernd,
dass der Beschwerdeführer während der mehrjährigen Dauer des Ermittlungs- und Strafverfahrens besonderen Belastungen ausgesetzt
gewesen sei, lehnte jedoch eine überlange, Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK zuwiderlaufende Verfahrensdauer ab. Der Bundesgerichtshof
teilte diese Einschätzung in seinem zweiten Revisionsbeschluss vom 10. Januar 2007. Eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung
liege insbesondere nicht hinsichtlich des ersten Revisionsverfahrens vor dem Bundesgerichtshof vor. Eine Dauer von etwa einem
Jahr begründe angesichts des Umfangs und der Schwierigkeit des Verfahrens keine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung,
zumal gegen den Beschwerdeführer keine Untersuchungshaft vollzogen worden sei. Dies gelte auch angesichts dessen, dass der
Verteidiger des Beschwerdeführers selbst erst sechs Monate später auf die äußerst umfangreiche Antragsschrift des Generalbundesanwalts
erwidert habe. Ein Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot im zweiten tatgerichtlichen Verfahren sei nicht ersichtlich.

II.
18
Mit seinen Verfassungsbeschwerden rügt der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer im Wesentlichen eine Verletzung seines Rechts
auf ein faires Verfahren nach Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG.

19
1. Sein Recht auf ein faires Verfahren sei insbesondere durch das zweite Urteil des Landgerichts Augsburg vom 19. Dezember
2005 sowie die Beschlüsse des Bundesgerichtshofs vom 11. November 2004 und vom 10. Januar 2007 verletzt. Das schweizerische
Bundesamt für Justiz habe bereits vor Eintritt der Teilrechtskraft klargestellt, dass die im Rechtshilfeverfahren gegen den
Mitbeschuldigten des Beschwerdeführers von der Schweizerischen Eidgenossenschaft erhaltenen Informationen nicht gegen den
Beschwerdeführer verwendet werden dürften. Auf dieses, aus der Verletzung der Bedingung der Spezialität resultierende völkerrechtliche
Verwertungsverbot könne sich der Beschwerdeführer berufen, da die Bedingung der Spezialität nicht nur dem Interesse des ersuchten
Staates, sondern zumindest auch dem Interesse des strafrechtlich Verfolgten diene. Selbst wenn man davon ausginge, dass das
Verwertungsverbot von den schweizerischen Behörden erst nach Eintritt der Teilrechtskraft ausgesprochen worden sei, habe der
Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 10. Januar 2007 unter Berufung auf das nationale Institut der (Teil-)Rechtskraft
die völkerrechtliche Bindung an das Verwertungsverbot nicht beseitigen können. Dies folge aus Art. 46 des Wiener Übereinkommens
über das Recht der Verträge (Wiener Vertragsrechtsübereinkommen – WVK, BGBl 1985 II S. 926). Der Beschwerdeführer bringt vor,
dass sein Recht auf ein faires Verfahren auch durch den Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 25. Januar 2008 verletzt
worden sei. Hinsichtlich der Erteilung von Bewährungsauflagen sei jedenfalls keine Rechtskraft der Verurteilung eingetreten,
sodass das Oberlandesgericht München das Verwertungsverbot hätte berücksichtigen müssen.

20
Die im März 2008 vollzogene inhaltliche “Kehrtwende” des schweizerischen Bundesamts für Justiz, dass die Bedingung der Spezialität
in dem Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer nicht verletzt worden sei, müsse mangels Vorhersehbarkeit für den Beschwerdeführer
ohne Einfluss bleiben.

21
2. Die Verletzung seines Rechts auf ein faires Verfahren durch das zweite Urteil des Landgerichts Augsburg vom 19. Dezember
2005 und den zweiten Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 10. Januar 2007 ergebe sich darüber hinaus aus der überlangen Dauer
seines Strafverfahrens. Der Beschwerdeführer behauptet – unter Verweis auf einen Revisionsschriftsatz -, dass insgesamt mehr
als zwei Jahre der sehr langen Gesamtdauer des Verfahrens auf Verstöße gegen das Beschleunigungsgebot des Art. 6 Abs. 1 EMRK
zurückzuführen seien. Er rügt, dass die überlange Verfahrensdauer bei der Strafzumessung hätte berücksichtigt werden müssen
und die Verfahrensverzögerung nicht, wie vom Bundesgerichtshof, mit Hinweisen auf den Umfang und die Schwierigkeit des Verfahrens
hätte gerechtfertigt werden dürfen.

III.
22
Die zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung angenommen. Gründe für die
Annahme der Verfassungsbeschwerden im Sinne von § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die Annahme der Verfassungsbeschwerden
ist insbesondere nicht zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG bezeichneten Rechte angezeigt, weil dem Beschwerdeführer
durch die Versagung der Entscheidung zur Sache kein besonders schwerer Nachteil entsteht.

23
1. Soweit das Verfahren 2 BvR 432/07 sich gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 23. Juli 2002 richtet, genügt die
Verfassungsbeschwerde nicht den Mindestanforderungen an die Begründung nach § 92, § 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG und ist deshalb
unzulässig. Werden mehrere gerichtliche Entscheidungen angegriffen, muss sich der Beschwerdeführer mit dem Inhalt jeder einzelnen
Entscheidung auseinandersetzen (vgl. nur BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 18. Juni 1998 – 1 BvR 1114/98
-, NVwZ 1998, S. 949 f.; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 26. September 2000 – 2 BvR 1609/00 -, juris,
Rn. 6). Es reicht nicht aus, dem Bundesverfassungsgericht das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 23. Juli 2002 mit der allgemeinen
Bemerkung vorzulegen, es verstoße gegen das Recht des Beschwerdeführers auf ein faires Verfahren, ohne dies – wie für die
anderen angegriffenen Entscheidungen – näher auszuführen.

24
2. Die Verfassungsbeschwerden sind im Übrigen unbegründet.

25
a) Das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 19. Dezember 2005, die Beschlüsse des Bundesgerichtshofs vom 11. November 2004
und vom 10. Januar 2007 sowie der Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 25. Januar 2008 verletzen den Beschwerdeführer
nicht dadurch in seinem Recht auf ein faires Verfahren nach Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG, dass sie
Informationen verwendet haben, die in einem Rechtshilfeverfahren gegen einen Mitbeschuldigten des Beschwerdeführers von der
Schweizerischen Eidgenossenschaft erlangt wurden.

26
aa) Das Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit aus Art. 2 Abs. 1 GG gewährleistet in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip
das allgemeine Prozessgrundrecht auf ein rechtsstaatliches, faires Verfahren (vgl. BVerfGE 26, 66 ; 38, 105 ; 40,
95 ; 65, 171 ; 66, 313 ; 77, 65 ; 86, 288 ). Es enthält keine in allen Einzelheiten bestimmten Gebote
und Verbote (vgl. BVerfGE 63, 45 ), sondern bedarf der Konkretisierung je nach den sachlichen Gegebenheiten.

27
bb) (1) Dabei ist es zunächst Aufgabe des Gesetzgebers, das Recht auf ein faires Verfahren auszugestalten. Er kann dabei zwischen
möglichen Alternativen bei der normativen Konkretisierung der grundgesetzlichen Anforderungen wählen. Er kann Rechtsfolgen
ihrer Verletzung normieren (vgl. § 136a Abs. 3 Satz 2 StPO), muss dies aber nicht, da lückenfüllend das Recht auf ein faires
Verfahren zur Anwendung gelangt (vgl. BVerfGK 9, 174 ). Daneben kann das Recht auf ein faires Verfahren auch durch Völkergewohnheitsrecht
und völkerrechtliche Verträge ausgestaltet werden (vgl. BVerfGK 9, 174 ). Ist eine völkerrechtliche Norm in den Rang
des Gewohnheitsrechts erwachsen, sind die deutschen Gerichte gemäß Art. 25 GG grundsätzlich daran gehindert, innerstaatliches
Recht in einer die Norm verletzenden Weise auszulegen und anzuwenden (vgl. BVerfGE 112, 1 ). Die innerstaatliche Geltung
von völkerrechtlichen Verträgen setzt hingegen einen durch Bundesgesetze im Sinne von Art. 59 Abs. 2 GG erteilten innerstaatlichen
Rechtsanwendungsbefehl voraus (vgl. BVerfGE 90, 286 ; 104, 151 ). Liegt ein solcher vor, müssen deutsche Gerichte
völkerrechtliche Verträge wie andere Bundesgesetze im Rahmen methodisch vertretbarer Auslegung beachten und anwenden (vgl.
BVerfGE 111, 307 ).

28
(2) Das Recht auf ein faires Verfahren wird vorliegend durch § 72 IRG konkretisiert, da die Bedingung der Spezialität im Bereich
der sonstigen Rechtshilfe (anders als im Bereich der Auslieferung, vgl. BVerfGE 57, 9 ) keine völkergewohnheitsrechtliche
Geltung erlangt hat (vgl. Schultz, Das neue Schweizer Recht der internationalen Zusammenarbeit in Strafsachen, ZStW 96 ,
S. 595 ; Böse, Die Verwertung im Ausland gewonnener Beweismittel im deutschen Strafverfahren, ZStW 114 , S.
148 ). Die Bedingung der Spezialität ergibt sich auch nicht unmittelbar aus dem Europäischen Rechtshilfeübereinkommen
mit der Folge, dass sie bereits nach Art. 59 Abs. 2 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG innerstaatlich zu beachten wäre.
Der von der Schweizerischen Eidgenossenschaft in Bezug auf Art. 2 EuRHÜbk erklärte Vorbehalt ändert das Europäische Rechtshilfeübereinkommen
zwar nach Art. 20 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 21 Abs. 1 WVK zwischen der Schweizerische Eidgenossenschaft und den übrigen
Vertragsstaaten inhaltlich in der Weise, wie es in dem Vorbehalt vorgesehen ist (vgl. Heintschel von Heinegg, in: Ipsen, Völkerrecht,
5. Aufl. 2004, § 14 Rn. 10). Der schweizerische Vorbehalt legt die Bedingung der Spezialität aber nicht ausdrücklich fest,
sondern ermöglicht der Schweizerischen Eidgenossenschaft nur, die sonstige Rechtshilfe an die Bedingung der Spezialität zu
knüpfen. Die Bewilligung der sonstigen Rechtshilfe durch die Schweizerische Eidgenossenschaft ist damit nicht per se mit der
Bedingung der Spezialität verknüpft, sondern die Bedingung der Spezialität muss bei jeder einzelnen Bewilligung eigens von
den zuständigen schweizerischen Behörden gesetzt werden (vgl. Schuster, Verwertbarkeit im Ausland gewonnener Beweise im deutschen
Strafprozess, S. 139).

29
Nach § 72 IRG sind Bedingungen, die der ersuchte Staat an die Rechtshilfe geknüpft hat, zu beachten. Ohne § 72 IRG wäre die
von einem ersuchten Staat bei der Bewilligung deutscher Rechtshilfeersuchen gesetzte Bedingung regelmäßig nur eine völkerrechtliche
Verpflichtung, deren Beachtung von den deutschen Gerichten mangels innerstaatlicher Geltungsanordnung nicht gewährleistet
wäre (vgl. Vogler/Walter, in: Grützner/Pötz/Kreß, a.a.O., § 72 IRG Rn. 1).

30
(3) Die Konkretisierung des Rechts auf ein faires Verfahren erfolgt nicht nur durch den Gesetzgeber, sondern auch durch die
Fachgerichtsbarkeit. Letzterer kommt die Aufgabe zu, den Schutzgehalt der jeweils in Frage stehenden Verfahrensnorm und anschließend
die Rechtsfolgen ihrer Verletzung zu bestimmen. Deutsche Gerichte leiten auf der Grundlage der vom ersuchten Staat gesetzten
Bedingungen aus § 72 IRG ein Verfahrens- bzw. Vollstreckungshindernis bei Auslieferungen (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom
27. Juli 1999 – 1 AR 34/99 -, NStZ 1999, S. 639 ; OLG Oldenburg, Beschluss vom 5. September 2003 – 1 Ws 363/03 -, NStZ
2004, S. 405 ) und ein Beweisverwertungsverbot bei sonstiger Rechtshilfe (BFH, Urteil vom 21. Juni 1989 – X R 20/88 -,
NJW 1990, S. 2492 ; vgl. auch BGHSt 34, 334 ) ab.

31
cc) Da die Auslegung und Anwendung einfachrechtlicher Normen wie § 72 IRG grundsätzlich Aufgabe der Fachgerichtsbarkeit ist,
kann sie vom Bundesverfassungsgericht – abgesehen von Verstößen gegen das Willkürverbot – nur darauf überprüft werden, ob
sie Auslegungsfehler enthalten, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung des betroffenen Grundrechts,
insbesondere vom Umfang seines Schutzbereichs beruhen (vgl. BVerfGE 99, 145 ). Das ist der Fall, wenn die von den Fachgerichten
vorgenommene Auslegung der Normen im Ergebnis zu einer unverhältnismäßigen Beschränkung des betroffenen Grundrechts führt
(vgl. BVerfGE 18, 85 ; 85, 248 ; 87, 287 ). Das Bundesverfassungsgericht hat dies für das Recht auf
ein faires Verfahren angenommen, wenn die Fachgerichte den Schutzgehalt einer verletzten Verfahrensnorm verkannt oder die
weiteren Voraussetzungen für die Annahme eines Verwertungsverbots hinsichtlich rechtswidrig gewonnener Beweise überspannt
haben (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 7. Juli 1995 – 2 BvR 326/92 -, NStZ 1995, S. 555).

32
dd) Gemessen daran beruht die Verwertung der Informationen nicht auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung des Rechts
auf ein faires Verfahren. Das Landgericht Augsburg, der Bundesgerichtshof und das Oberlandesgericht München haben die über
§ 72 IRG innerstaatlich beachtliche, von dem schweizerischen Bundesamt für Justiz gesetzte Bedingung der Spezialität nicht
verletzt, indem sie die in dem Rechtshilfeverfahren gegen einen Mitbeschuldigten des Beschwerdeführers von der Schweizerischen
Eidgenossenschaft erhaltenen Informationen in dem Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer verwendet haben.

33
(1) Zwar hat die Schweizerische Eidgenossenschaft die Bewilligung der Rechtshilfe wirksam an die Bedingung der Spezialität
geknüpft. Bedingungen sind wirksam, wenn sie bei der Bewilligung der Rechtshilfe, das heißt vor oder bei der formellen Antwort
auf ein Ersuchen oder der formlosen Übersendung von Informationen, ausdrücklich mitgeteilt werden (vgl. BGHSt 31, 51 zur Auslieferung;
Schuster, a.a.O., S. 138; Vogler/Walter, in: Grützner/Pötz/Kreß, a.a.O., § 72 IRG Rn. 7). Dies ist vorliegend geschehen. Dabei
kann dahinstehen, ob die Bedingung der Spezialität nach vollzogener Rechtshilfe durch die Schweizerische Eidgenossenschaft
rückwirkend verändert werden konnte (vgl. Gless/Eymann, “Nachträgliches Verwertungsverbot” und internationale Beweisrechtshilfe,
StV 2008, S. 318 ff.; verneinend Vogler/Walter, in: Grützner/Pötz/Kreß, a.a.O., § 72 IRG Rn. 7; BGHSt 31, 51 zur Auslieferung)
oder ob es sich bei den Schreiben des schweizerischen Bundesamts für Justiz nach dem zweiten Urteil des Landgerichts Augsburg
vom 19. Dezember 2005 lediglich um nachträgliche Interpretationen eines nicht eindeutigen Wortlauts der von der Schweizerischen
Eidgenossenschaft gestellten Bedingung der Spezialität handelte, die grundsätzlich zulässig sind (vgl. BFH, Beschluss vom
24. März 1987 – I B 111/86 -, juris, Orientierungssatz 1). Denn das zeitweilig ausdrücklich ausgesprochene Verwertungsverbot
wird seit März 2008 nicht mehr aufrechterhalten.

34
(2) Die mit der Bewilligung verknüpfte Bedingung der Spezialität haben die deutschen Gerichte indes nicht verletzt. Dabei
kann dahinstehen, ob und inwieweit die Bewilligung der Rechtshilfe und damit auch die mit ihr verknüpften Bedingungen von
den deutschen Gerichten nach Wortlaut, Sinn und Zweck ausgelegt werden können (vgl. hierzu BGHSt 34, 334 ; Schomburg/Hackner,
in: Schomburg/Lagodny/Gleß/Hackner, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 4. Aufl. 2006, § 72 IRG Rn. 2 und 10; Schuster,
a.a.O., S. 118 und 138). Denn weder die deutschen Gerichte noch das schweizerische Bundesamt der Justiz sehen in der Verwertung
der im Rechtshilfeverfahren gegen den Mitbeschuldigten des Beschwerdeführers erhaltenen Informationen einen Verstoß gegen
die mit der Bewilligung der Rechtshilfe verknüpfte Bedingung der Spezialität. Das schweizerische Bundesamt der Justiz hat
im März 2008 klargestellt, dass sich die Untreue und die Hinterziehung von Einkommensteuern, wegen der der Beschwerdeführer
verurteilt worden sei, nach schweizerischem Recht als Gehilfenschaft zum Abgabebetrug des Mitbeschuldigten des Beschwerdeführers
darstellten und die Untreue obendrein nach schweizerischem Recht als ungetreue Geschäftsbesorgung rechtshilfefähig sei.

35
b) Das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 19. Dezember 2005 und der Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 10. Januar 2007
verletzen den Beschwerdeführer auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer überlangen Verfahrensdauer in seinem Recht auf ein
faires Verfahren aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG.

36
aa) Eine von den Strafverfolgungsorganen zu verantwortende erhebliche Verzögerung des Strafverfahrens verletzt den Beschuldigten
in seinem Recht auf ein faires Verfahren (vgl. BVerfGE 63, 45 ; BVerfGK 2, 239 ; BVerfG, Beschluss des Vorprüfungsausschusses
des Zweiten Senats vom 24. November 1983 – 2 BvR 121/83 -, NJW 1984, S. 967; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats
vom 5. Februar 2003 – 2 BvR 327/02, 2 BvR 328/02, 2 BvR 1473/02 -, NJW 2003, S. 2225 ). Denn das Rechtsstaatsgebot des
Grundgesetzes fordert – nicht zuletzt im Interesse des Beschuldigten – die angemessene Beschleunigung des Strafverfahrens.
Ob allerdings eine erhebliche Verzögerung des Strafverfahrens gegeben ist, bestimmt sich nach den besonderen Umständen des
Einzelfalls, die in einer umfassenden Gesamtwürdigung gegeneinander abgewogen werden müssen. Zu den Faktoren, die regelmäßig
von Bedeutung sind, gehören insbesondere der durch die Verzögerung der Justizorgane verursachte Zeitraum der Verfahrensverlängerung,
die Gesamtdauer des Verfahrens, die Schwere des Tatvorwurfs, der Umfang und die Schwierigkeit des Verfahrensgegenstands sowie
das Ausmaß der mit der Dauer des schwebenden Verfahrens für den Betroffenen verbundenen besonderen Belastungen. Keine Berücksichtigung
finden hingegen Verfahrensverzögerungen, die der Beschuldigte selbst, sei es auch durch zulässiges Prozessverhalten, verursacht
hat (vgl. BVerfGK 2, 239 ; BVerfG, a.a.O., NJW 1984, S. 967; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom
19. April 1993 – 2 BvR 1487/90 -, NJW 1993, S. 3254 ).

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Liegt eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung vor, so zwingt diese die Strafverfolgungsbehörden dazu, sie bei der Durchsetzung
des staatlichen Strafanspruchs zu berücksichtigen. Sie haben im Falle eines mit dem Rechtsstaatsprinzip nicht in Einklang
stehenden überlangen Verfahrens zu prüfen, ob und mit welchen Mitteln der Staat gegen den Betroffenen – überhaupt noch – strafrechtlich
vorgehen darf. Belastende Folgen staatlich verschuldeter Verzögerung sind von den Strafverfolgungsbehörden von Verfassungs
wegen ebenso zu berücksichtigen, wie die Umstände, die den Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot begründet haben (vgl. BVerfGK
2, 239 m.w.N.). Die unangemessene Verfahrensdauer ist dabei grundsätzlich bei der Strafzumessung gesondert zu berücksichtigen.
Genügt dies nicht, können in eng begrenzten Ausnahmefällen, etwa bei besonders tiefgreifenden Verletzungen des Beschleunigungsgrundsatzes,
notwendig werdende Kompensationen einen Umfang erreichen, der die Tatschuld vollständig ausgleicht.

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bb) Gemessen an diesem Maßstab genügt die von dem Landgericht Augsburg und dem Bundesgerichtshof vorgenommene Einschätzung,
dass keine erhebliche Verzögerung des Strafverfahrens des Beschwerdeführers vorliegt, die von den Gerichten bei der Strafzumessung
hätte berücksichtigt werden müssen, den verfassungsrechtlichen Vorgaben. Ungeachtet dessen, dass Zweifel daran bestehen, ob
die Bezugnahme des Beschwerdeführers auf einen Revisionsschriftsatz genügt, um die zweijährige Verzögerung des Verfahrens
hinreichend substantiiert nach § 92, § 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG darzulegen (vgl. BVerfGE 80, 257 ; 83, 216 ), gehören
der Umfang und die Schwierigkeit des Verfahrens entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers zu den besonderen Umständen
des Einzelfalls, die bei der Beurteilung der Frage, ob eine erhebliche Verzögerung des Strafverfahrens gegeben ist, von Bedeutung
sind. Der Beschwerdeführer gesteht den betroffenen Gerichten selbst eine erhebliche Belastung mit dem Verfahren zu. Der Bundesgerichtshof
hat zudem in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise darauf abgestellt, dass der Beschwerdeführer selbst zur Verfahrensverzögerung
beigetragen hat.

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Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

40
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.


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