Aktenzeichen 9 VA 9/10
Leitsatz
1 Für eine Rechtsverletzung genügt nicht jede Art der Tangierung von Grundrechten. Eine Grundrechtsverletzung setzt vielmehr einen Eingriff in die Grundrechte voraus. Danach ist es zur Gewährleistung eines effektiven Rechtsschutzes für Bürger, die von maßgeblichen Grundrechtsverletzungen betroffen sind, und zur Erhaltung einer funktionsfähigen Justiz geboten, jedenfalls bei geringfügigen Belastungen die Eingriffsqualität kritisch zu prüfen. (Rn. 30 – 31) (red. LS Götz Schulze)
2 Erhalten nicht am Sorgerechtsverfahren beteiligte Personen, der zuständige Richter am Amtsgericht und die Mitarbeiterin der Geschäftsstelle die gesperrte Akte des Sorgerechtsverfahrens kurzzeitig zu Gesicht, begründet dies keinen Grundrechtseingriff, zumal alle Mitarbeiter des Gerichts der Verschwiegenheit unterliegen. Das gilt jedenfalls dann, wenn die beiden Personen kraft Amtes und auf Veranlassung der Antragstellerin selbst mit einem das Sorgerechtsverfahren betreffenden Vorgang befasst worden sind. (Rn. 33) (red. LS Götz Schulze)
Tenor
1. Der Antrag vom 03.09.2010 bzw. vom 28.10.2011 auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Verfügung des Oberlandesgerichts München vom 18.08.2010, wonach dem Amtsgericht … die von diesem im Rahmen des Verfahrens Az.: 3 C 305/ 10 angeforderten Sorgerechtsakten des Amtsgerichts Az.: 4 UF 161/ 08 (bzw. 408 F 1108/ 08), zu übersenden sind, wird zurückgewiesen.
2. Der Geschäftswert wird auf 10.000 € festgesetzt.
3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Beim Amtsgericht … war unter dem Aktenzeichen 3 C 305/10 von der Antragstellerin (neben einer von ihr selbst so bezeichneten „Prozesslawine vor den unterschiedlichsten Gerichten“, Bl. 34, Az.: 3 C 305/10) ein Zivilprozess anhängig gemacht worden. Sie klagte dabei im Zusammenhang mit dem am Amtsgericht …, Az.: 408 F 1108/08, anhängigen Sorgerechtsverfahren bezüglich ihrer Tochter …, gegen … den Leiter des Kinderheimes, in dem sich die Tochter der Antragstellerin ab dem 24.07.2008 befand, auf Widerruf und Unterlassung einer von diesem angeblich gegenüber dem im Sorgerechtsverfahren mit der Erstellung eines „Erziehungsgutachtens“ beauftragten Sachverständigen getätigten Äußerung, wonach die Antragstellerin bei den sog. Umgangsterminen im Frühjahr/Sommer 2008 ihre Tochter aufgefordert hätte, „sich sehr widerspenstig zu verhalten, so z.B unter den Schreibtisch zu scheißen“. Die Antragstellerin zitierte in ihrer Klage aus S. 11 des Gutachtens und benannte den Sachverständigen als Zeuge zum Beweis ihrer Behauptung.
Mit Verfügung vom 14.05.2010 (Bl. 28, Az.: 3 C 305/10) beraumte der zuständige Richter Termin zur mündlichen Verhandlung an und verfügte antragsgemäß die Ladung des öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen als Zeugen, nachdem der dortige Beklagte die Behauptung der Antragstellerin mit Klageerwiderung vom 25.03.2010 (Bl. 13/ 14, Az.: 3 C 305/10) bestritten hatte. Mit schriftlicher Stellungnahme vom 11.06.2010 (Bl. 31/ 32) wandte sich der Zeuge, gegen den die Antragstellerin ebenfalls zwei Gerichtsverfahren eingeleitet hatte, gegen die „ständigen Vorladungen“ und verwies im Hinblick auf die Beweistatsache auf sein schriftliches Gutachten. Der zuständige Richter setzte den Termin zur mündlichen Verhandlung zunächst ab und gab der Antragstellerin mit Verfügung vom 24.06.2010 (Bl. 36, Az.: 3 C 305/10) die Vorlage des Sachverständigengutachtens auf. Mit Schreiben vom 02.07.2010 (Bl. 37, Az.: 3 C 305/10) lehnte die Antragstellerin unter Berufung auf ihr Persönlichkeitsrecht („Weigerung als Ausübung eines Grundrechts“) die Vorlage des Gutachtens ab. Mit Schreiben vom 19.07.2010 (Anlage Ast. 1 = Bl. 38, Az.: 3 C 305/10) beantragte der dortige Beklagte die „Herbeiziehung“ der Sorgerechtsakten zum Beweis dafür, dass die Antragstellerin „vor extremen, auch unflätigen, teils beleidigenden, teils unsachlichen Äusserungen nicht halt gemacht hat“. Die Antragstellerin erhielt Gelegenheit zur Stellungnahme und widersetzte sich dem mit Schreiben vom 06.08.2010 (Anlage Ast. 2 = Bl. 40, Az.: 3 C 305/10). Mit Verfügung vom 12.08.2010 (Anlage Ast. 3 = Bl. 41, Az.: 3 C 305/10) ordnete der zuständige Richter an, die Akten des Sorgerechtsverfahrens des Amtsgerichts Az.: 408 F 1108/08, beizuziehen, „um den Kontext der inkriminierten Äußerung, der entscheidungserheblich sein könnte, festzustellen“. Wegen einer Beschwerde befand sich das Sorgerechtsverfahren zu diesem Zeitpunkt unter dem Aktenzeichen 4 UF 161/08 bei dem zuständigen Familiensenat des Oberlandesgerichts … Am 18.08.2010 verfügte der Vorsitzende des Familiensenats die Aktenübersendung an das Amtsgericht Kaufbeuren (Anlage Ast. 8). Mit Schreiben vom 20.08.2010 (Bl. 44/ 46, Az.: 3 C 305/ 10), eingegangen am 24.08.2010, lehnte die Antragstellerin den zuständigen Richter am Amtsgericht Kaufbeuren wegen Befangenheit ab, verwies auf die Rechtswidrigkeit der Beiziehung der Sorgerechtsakten und beantragte die „Sperrung der beigezogenen Sorgerechtsakte für den Beklagten“. Da offensichtlich zu diesem Zeitpunkt der zuständige Richter urlaubsbedingt abwesend war, verfügte noch am 24.08.2010 (Bl. 47, Az.: 3 C 305/10) dessen Stellvertreter: „Derzeit keine Akteneinsicht in die beigezogenen Sorgerechtsakten…“. Mit Schreiben vom 24.08.2010 (Anlage Ast. 6 = Bl. 49, Az.: 3 C 305/10), das auch dem zuständigen Amtsgericht zur Kenntnis gebracht wurde, erläuterte der Vorsitzende des Zivilsenats …, an den sich die Antragstellerin ebenfalls gewandt hatte, sein Vorgehen. Er führte dabei u.a. aus: „Das Amtsgericht vor Ort muss sodann aufgrund der von ihm anzuwendenden Verfahrensordnung entscheiden, ob und inwieweit – ggfs. nach Anhörung aller Beteiligten – es gewonnene Informationen aus der beigezogenen Akte der Öffentlichkeit preisgeben und verwerten darf. Gegebenenfalls muss es nach entsprechender Prüfung der Rechtslage die Akten wieder an das Oberlandesgericht zurückleiten, ohne die enthaltenen Daten Dritten bekannt zu geben bzw. für den dortigen Rechtsstreit zu verwenden.“
Mit Schreiben vom 03.09.2010, eingegangen am 06.09.2010, beantragte die Antragstellerin im hiesigen Verfahren beim Oberlandesgericht München gem. § 23 EGGVG die gerichtliche Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Verfügung des Vorsitzenden des Familiensenats vom 18.08.2010, den Erlass einer einstweiligen Anordnung zur umgehenden Rücksendung der Sorgerechtsakte an das Oberlandesgericht München, hilfsweise die Feststellung deren Rechtswidrigkeit. Der damals zuständige Berichterstatter des Senats unterrichtete ausweislich eines Aktenvermerks (Bl. 14) am 07.09.2010 telefonisch den Richter am Amtsgericht Kaufbeuren über die beantragte einstweilige Anordnung sowie darüber, dass – vorbehaltlich einer Prüfung der Akten – deren Erlass angesichts der Rechtsprechung des BVerfG und einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm vom 07.10.2008 in Betracht komme. Daraufhin teilte der zuständige Richter vom Amtsgericht Kaufbeuren mit, dass derzeit gegen ihn ein Ablehnungsgesuch vorliege, aber umgehend die Rückleitung der Sorgerechtsakte an das Oberlandesgericht … ohne deren Verwertung veranlasst werde (Bl. 14). In seiner dienstlichen Stellungnahme zu dem Ablehnungsgesuch vom 08.09.2010 (Bl. 52/ 53, Az.: 3 C 305/10) erläuterte dieser sein Vorgehen und führte u.a. aus: „Eine Akteneinsicht durch den Beklagten in die Akten des Familiengerichts ist vom Beklagten nicht beantragt. Es ist nicht beabsichtigt, die Akten des Familiengerichts zum Gegenstand der Verhandlung in öffentlicher Sitzung zu machen.“ Mit Schreiben vom 14.09.2010 (Bl. 16) erklärte die Antragstellerin im hiesigen Verfahren ihren Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung für erledigt und wies bezüglich des Hauptsacheverfahrens darauf hin, dass ihr Persönlichkeitsrecht bereits durch die „inhaltliche Kenntniserlangung“ der Sorgerechtsakte durch nicht am Sorgerechtsverfahren beteiligte Personen, insbesondere Herrn DirAG …, verletzt worden sei. Mit Schreiben vom 14.12.2010 (Anhang nach Bl. 23) nahm der Vorsitzende des Familiensenats des Oberlandesgerichts … zu der von ihm erlassenen Verfügung (nochmals) im Wesentlichen inhaltsgleich zu seinem Schreiben vom 24.08.2010 Stellung und verwies ergänzend darauf, dass das Gericht vor Ort einer uneingeschränkten Verschwiegenheitspflicht unterliege. Die Generalstaatsanwaltschaft München äußerte sich mit Schreiben vom 06.06.2011 (Bl. 23) zu dem Antrag, bezugnehmend auf eine Stellungnahme des Präsidenten des Oberlandesgerichts … vom 21.04.2011, und beantragte die Zurückweisung des Antrages als unzulässig, da es sich bei der Entscheidung des Familiensenats um eine originäre richterliche Tätigkeit gehandelt habe, die der richterlichen Unabhängigkeit unterliege und mithin nicht anfechtbar sei. Mit Schreiben vom 28.10.2011 (Bl. 40) wiederholte die Antragstellerin ihren Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Verfügung vom 18.08.2010 gem. § 28 Abs. 1 S. 4 EGGVG und begründete diesen ergänzend mit Schreiben vom 22.12.2011 (Bl. 44/ 55). Sie trug dabei insbesondere zu ihrem berechtigten Interesse an der beantragten Feststellung vor. Dieses ergebe sich aus ihrem Interesse an einer Wiederholungsvorbeugung, an der Klärung der Rechtmäßigkeit eines tiefgreifenden Grundrechtseingriffs, an einer Fruchterhaltung im Hinblick auf eine ernstlich beabsichtigte Amtshaftungsklage, an einer Rückgewinnung der Handlungsfreiheit sowie an einer Strafverfolgung des Justizbeamten, der den angefochtenen Justizverwaltungsakt erlassen und die Akte herausgegeben habe. Bezüglich der ernsthaft von ihr beabsichtigten Amtshaftungsklage trug sie vor (Bl. 53): „Ich bin – seit man mir meine Tochter im April 2008 auf dem Flughafen … geraubt hat – zu einer einzigen „Kampfmaschine“ geworden; ich tue seither nichts anderes mehr als zu prozessieren, gehe seither keiner Erwerbsarbeit mehr nach“.
Mit Beschluss vom 28.12.2011 (Bl. 56/ 61) wies der Senat den Antrag als unbegründet mangels berechtigtem Interesse der Antragstellerin an der Feststellung der Rechtswidrigkeit zurück. Selbst wenn die Abwägung zwischen den schützenswerten Interessen des Beklagten in dem Verfahren vor dem Amtsgericht . und den Interessen der Antragstellerin zu deren Gunsten ausgefallen wäre, hätte dies keinen erheblichen Grundrechtseingriff dargestellt, da auf beiden Seiten widerstreitende Persönlichkeitsrechte zu berücksichtigen seien. Eine gegen diese Entscheidung gerichtete Anhörungsrüge der Antragstellerin wies der Senat mit Beschluss vom 25.01.2012 (Bl. 75/ 77) zurück.
Gegen die Entscheidung des Senats vom 28.12.2011 legte die Antragstellerin am 07.03.2012 (Bl. 79) Verfassungsbeschwerde ein. Durch Beschluss vom 13.03.2017 (Bl. 83), Az.: 1 BvR 563/ 12, hob das Bundesverfassungsgericht unter Zurückverweisung des Verfahrens den Beschluss des Senats vom 28.12.2011 wegen Verletzung der Grundrechte der Antragstellerin auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 S. 1 GG sowie auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG auf.
Die Generalstaatsanwaltschaft München hat mit Schreiben vom 10.07.2017 (Bl. 100/ 101) zum Verfahrensfortgang Stellung genommen und beantragt weiterhin die Zurückweisung des Antrags als unbegründet, da der konkrete Vortrag der Antragstellerin zum Inhalt der Sorgerechtsakte unter Berücksichtigung der Verteidigungsrechte des vormals Beklagten diesen weiterhin nicht rechtfertige. Mit Verfügung vom 10.08.2017 (Bl. 107) hat der Senat auf Antrag der Antragstellerin die Akten des Verfahrens vor dem Amtsgericht ., Az.: 3 C 305/ 10, beigezogen und einen rechtlichen Hinweis an die Antragstellerin erteilt. Mit Schriftsatz vom 31.08.2017 (Bl. 109/ 111) nahm die Antragstellerin zu dem Hinweis Stellung.
II.
Der Antrag vom 03.09.2010 bzw. 28.10.2011 auf gerichtliche Entscheidung bezüglich der Feststellung der Rechtswidrigkeit der streitbefangenen Verfügung vom 18.08.2010 ist gem. §§ 23 ff. EGGVG statthaft und zulässig, insbesondere ist auch ein „berechtigtes Interesse“ der Antragstellerin an der Feststellung im Sinn von § 28 Abs. 1 S. 4 EGGVG gegeben. Er ist jedoch unbegründet, da die dem Antrag zugrunde liegende Verfügung zwar rechtswidrig war, die Antragstellerin jedoch nicht in rechtserheblicher Weise in ihren Rechten verletzt worden ist.
1. Zulässigkeit des Antrages
a.) Der Antrag ist gem. §§ 23, 28 Abs. 1 S. 4 EGGVG statthaft.
b.) Die Antragstellerin ist auch antragsbefugt, da sie die Verletzung eigener Rechte hinreichend dargetan hat, § 24 Abs. 1 EGGVG. Nach h.M. genügt hierfür die substantiierte Behauptung der Rechtsverletzung derart, dass diese nach dem Vortrag des Antragstellers möglich ist (sog. Möglichkeitstheorie), so dass die vom Antragsteller behaupteten Rechte nicht offensichtlich und eindeutig bei jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen sind, ihm nicht zustehen oder nicht verletzt sein können (Münchener Kommentar – Pabst, § 24 EGGVG, Rn. 3). Nicht zu prüfen ist dabei, ob der Vortrag wahr ist und ob die Maßnahme tatsächlich rechtswidrig war (Karlsruher Kommentar – Mayer, § 24 EGGVG, Rn. 1).
c.) Die Antragstellerin hat auch ein (Fortsetzungsfeststellungsinteresse bzw. ein) „berechtigtes Interesse“ an der Feststellung i.S. von § 28 Abs. 1 S. 4 EGGVG.
Bei dieser Voraussetzung handelt es sich um eine Zulässigkeitsvoraussetzung (Karlsruher Kommentar – Mayer, § 28 EGGVG, Rn. 1), so dass es an dieser Stelle genügt, dass nach dem Vortrag der Antragstellerin das Vorliegen eines berechtigten Interesses möglich erscheint.
Ein „berechtigtes Interesse“ umfasst jedes bei vernünftigen Erwägungen nach Lage des Falles anzuerkennende schutzwürdige Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art (Münchener Kommentar – Pabst, § 28 EGGVG, Rn. 11). Es wird bei folgenden Fallgruppen bejaht:
– Wiederholungsgefahr
– bei noch in der Gegenwart fortwirkendem diskriminierendem Charakter der Maßnahme
– Vorbereitung eines Amtshaftungsprozesses, in dem Entscheidungen im Verfahren nach § 23 EGGVG Bindungswirkung entfalten (OLG Dresden NJW – RR 2002, 718; BGH NJW 1994, 1950)
– bei einem inmitten stehenden tiefgreifenden Grundrechtseingriff (BVerfG NJW 2002, 2456; 2003, 1514).
Vorliegend hat die Antragstellerin zum einen eindrucksvoll dargelegt, dass sie fest entschlossen ist einen Amtshaftungsprozess zu führen und dort einen nicht näher dargelegten Schaden von 10.000 € geltend zu machen (Bl. 53). Schon daraus lässt sich ein berechtigtes Interesse ableiten, da der Senat zwar nach dem Vortrag der Antragstellerin keinen dieser aufgrund der streitgegenständlichen Verfügung entstandenen Schaden zu erkennen vermag, eine offensichtliche Aussichtslosigkeit der Amtshaftungsklage, bei der ein berechtigtes Interesse ausgeschlossen wäre (Münchener Kommentar – Pabst, § 28 EGGVG, Rn. 12), ergibt sich deshalb jedoch nicht, da die Antragstellerin im hiesigen Verfahren zu Recht keine Veranlassung gesehen hat, zur Amtshaftungsklage substantiiert vorzutragen. Es genügt im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung die beabsichtigte Geltendmachung eines Amtshaftungsanspruches.
Zum anderen behauptet die Antragstellerin, dass mit der angegriffenen Verfügung ein tiefgreifender Grundrechtseingriff einher ginge. Dazu trägt sie vor (Bl. 49), dass die Sorgerechtsakte „intimste Daten, z.B. psychiatrische Gutachten, erlittene Vergewaltigung, Anschuldigungen des Jugendamtes“ enthalte, so dass ein tiefgreifender Eingriff in ihr Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG jedenfalls möglich erscheint. Dies allein genügt für die Bejahung eines berechtigten Interesses und mithin der Zulässigkeit des Fortsetzungsfeststellungsantrages.
Vorliegend hat sich die angegriffene Maßnahme nach Stellung des Anfechtungsantrages und vor der Entscheidung des Senats über den Antrag nach §§ 23 ff. EGGVG erledigt, insoweit unterscheidet sich der Sachverhalt von dem der Entscheidung des Oberlandesgerichts Dresden vom 11.10.2001 (NJW – RR 2002, 718) zugrunde liegenden Sachverhalt. Bei dieser Konstellation ist, wenn – wie hier – ein berechtigtes Interesse gegeben ist, nach h.M. (Münchener Kommentar – Pabst, § 28 EGGVG, Rn. 10) grundsätzlich ein Fortsetzungsfeststellungsantrag zulässig.
2. Begründetheit des Antrages
Der Fortsetzungsfeststellungsantrag der Antragstellerin gem. § 28 Abs. 1 S. 4 EGGVG hat in der Sache keinen Erfolg. Zwar ist die angegriffene Verfügung rechtswidrig, die Antragstellerin wird hierdurch aber nicht in rechtlich relevanter Weise in ihren Rechten verletzt.
a.) Die Verfügung vom 18.08.2010, mit der die Herausgabe der Sorgerechtsakten gemäß Anforderung des Amtsgerichts Kaufbeuren an dieses veranlasst wurde, ist rechtswidrig.
aa.) Formale Grundlage der angegriffenen Entscheidung sind die Grundsätze des Amtshilferechts, das seine Grundlage in Art. 35 Abs. 1 GG hat. Nach dieser Vorschrift leisten sich alle Behörden des Bundes und der Länder gegenseitig Rechts – und Amtshilfe. Das entbindet aber die um Amtshilfe ersuchte Behörde nicht von der Pflicht zu prüfen, ob die von ihr erbetene Maßnahme rechtmäßig ist. Nach den insoweit gemäß § 5 Abs. 2 VwVfG geltenden Grundsätzen darf eine Behörde keine Amtshilfe in Form der Überlassung von Akten leisten, wenn die dort enthaltenen Informationen nach ihrer Art der Geheimhaltung bedürfen.
Nach der Grundsatzentscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 15.01.1970 (BVerfGE 27, 344 = NJW 1970, 555) liegt in der Gestattung einer Übersendung von der Geheimhaltung unterliegenden Akten (Anm. des Senats.: dort handelte es sich um Akten eines Ehescheidungsverfahrens) im Wege der Amtshilfe an einen Untersuchungsführer in einem gegen einen der Ehegatten angestrengten Disziplinarverfahren ein Eingriff in das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG. Ein solcher Grundrechtseingriff ist nach dem Leitsatz des Bundesverfassungsgerichts „ohne Einverständnis der Ehegatten nur dann zulässig, wenn er im überwiegenden Interesse der Allgemeinheit unter strikter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgebotes gerechtfertigt ist“. In den Gründen wird dazu ausgeführt: „Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verlangt – neben der bereits erwähnten generellen Abwägung zwischen dem Schutz der Privatsphäre und dem öffentlichen Interesse dass die Maßnahme zur Erreichung des angestrebten Zweckes geeignet und erforderlich ist und dass der mit ihr verbundene Eingriff seiner Intensität nach nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache und zur Stärke des bestehenden Tatverdachts steht … Die hiernach gebotene Abwägung zwischen den in Betracht kommenden Maßnahmen und zwischen Anlass und Auswirkungen des angeordneten Eingriffs haben die Behörden und Gerichte unter Würdigung aller persönlichen und tatsächlichen Umstände des Einzelfalles vorzunehmen“.
Sowohl aus dem Gesetz als auch nach den Grundsätzen dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung ergibt sich somit, dass Amtshilfe nicht ohne Grenzen geleistet werden muss bzw. darf, sondern insbesondere im Hinblick auf etwaige Geheimhaltungsinteressen von Verfahrensbeteiligten einer Einzelfallprüfung bedarf.
bb.) Auf den vorliegenden Sachverhalt übertragen ergibt sich daraus folgendes:
Im Hinblick auf ihren Inhalt unterliegen Akten über Sorgerechtsverfahren, das als solches nicht öffentlich ist und in die Akteneinsicht nur nach Maßgabe des § 13 FamFG gewährt werden kann, der höchsten Geheimhaltung nach Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG (OLG Hamm, Beschluss vom 08.08.2008, Az.: 15 VA 7 – 9/ 08, FGPrax 2009, 20). Mithin bestand für das Oberlandesgericht … – entgegen dem Schreiben des Vorsitzenden Richters vom 24.08.2010 (Anlage Ast. 6) -unter Beachtung von § 5 Abs. 2 VwVfG keine Pflicht dem Ersuchen des Amtsgerichts Kaufbeuren nachzukommen. Zumal der Anforderung des Amtsgerichts Kaufbeuren auch kein Akteneinsichtsrecht nach § 13 Abs. 2 FamFG zur Seite stand, da sich Behörden und damit auch Gerichte nicht hierauf berufen können (Münchener Kommentar – Pabst, § 13 FamFG, Rn. 16).
Die Herausgabe der Sorgerechtsakte tangiert somit grundsätzlich die Grundrechte der Antragstellerin aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG.
Die Prüfung der Zulässigkeit des Vorgehens ist nach der vom Senat vertretenen Rechtsauffassung (so auch OLG Köln, Beschluss vom 03.01.1994, NJW 1994, 1075) anhand der in der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 15.01.1970 dargestellten Grundsätze über die Gewährung von Einsicht in die Akten eines Ehescheidungsverfahrens vorzunehmen, die erst recht für Aktenanforderungen bezüglich eines Sorgerechtsverfahrens und auch für Aktenanforderungen durch ein Gericht gelten müssen. Die Unabhängigkeit der Gerichte gebietet nicht die für die Gewährung von Amtshilfe oben dargestellten Grundsätze, insbesondere auch etwaige Geheimhaltungsinteressen der Beteiligten, hintan zustellen.
Ein Einverständnis der Antragstellerin mit der Aktenversendung wurde vom Oberlandesgericht nicht eingeholt, dem Ausgangsgericht gegenüber hat sie es verweigert.
Die Aktenversendung wurde verfügt, ohne dass dem eine substantiierte Darstellung der Bedeutung der Sache und der Erforderlichkeit der Akteneinsicht durch das Akten anfordernde Amtsgericht … zugrunde gelegen wäre. Dieses hatte lediglich die Beiziehung für erforderlich erklärt, „um den Kontext der inkriminierten Äußerung, der entscheidungserheblich sein könnte, festzustellen“. Eine Erforderlichkeit der Maßnahme, insbesondere vor dem Hintergrund fehlender, anderer Beweismittel ergibt sich aus der Aktenanforderung nicht.
Die vom Bundesverfassungsgericht verlangte Abwägung zwischen dem Schutz der Privatsphäre und dem öffentlichen Interesse einerseits, zwischen den in Betracht kommenden Maßnahmen sowie zwischen Anlass und Auswirkungen des angeordneten Eingriffs unter Würdigung aller persönlichen und tatsächlichen Umstände des Einzelfalls hat ausweislich der Verfügung vom 18.08.2010 und der Stellungnahmen vom 24.08.2010 und 14.12.2010 nicht stattgefunden. Die Akten wurden auf Anforderung des Amtsgerichts … „einfach“ versandt.
Selbst wenn die Abwägung stattgefunden hätte, hätte sie – nicht zuletzt weil auch ein anderes Beweismittel zur Verfügung stand – zu Gunsten der Geheimhaltung ausfallen und eine Aktenversendung unterbleiben müssen.
b.) Die Rechtswidrigkeit der Maßnahme alleine vermag dem Antrag auf Erlass einer Fortsetzungsfeststellungsentscheidung jedoch nicht zum Erfolg zu verhelfen. Wie der enge Zusammenhang zwischen Abs. 1 S. 1 und Abs. 1 S. 4 des § 28 Abs. 1 EGGVG deutlich macht, kann dem Feststellungsbegehren nur entsprochen werden, soweit die Antragstellerin durch den rechtswidrigen Justizverwaltungsakt in ihren Rechten verletzt worden ist. Eine solche Rechtsverletzung liegt nicht vor.
aa.) § 28 Abs. 1 S. 4 EGGVG ist § 113 Abs. 1 und 4 VwGO nachgebildet und regelt den Inhalt der Sachentscheidung bei begründeten Anträgen (Münchener Kommentar – Pabst, § 28 EGGVG, Rn. 1). Nach h.M. in Rechtsprechung und Lehre (BVerwG, Urteil vom 03.03.1987, NVwZ 1987, 494; Schoch/ Schneider/ Bier, § 113 VwGO, Rn. 96) zu § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO reicht entgegen dessen missverständlichem Wortlaut allein die objektive Rechtswidrigkeit des streitigen Verwaltungsaktes für einen Erfolg der Klage nicht aus, es muss vielmehr auch eine Rechtsverletzung des Antragstellers vorliegen.
bb.) Zweifelsohne sind vorliegend die Grundrechte der Antragstellerin, wie oben unter Ziff. II. 2. a. bereits ausgeführt, berührt worden. Für eine maßgebliche Rechtsverletzung genügt jedoch nicht jede Art der Tangierung von Grundrechten. Eine Grundrechtsverletzung der Antragstellerin setzt vielmehr einen Eingriff in ihre Grundrechte voraus. Die Eingriffsqualität der angegriffenen Maßnahme ist unter den gegebenen Umständen des vorliegenden Einzelfalles zu verneinen.
Nach dem modernen Eingriffsbegriff liegt ein Eingriff in Grundrechte grundsätzlich bei jedem staatlichen Handeln vor, das ein grundrechtlich geschütztes Verhalten erschwert oder unmöglich macht bzw. ein Rechtsgut beeinträchtigt (Voßkuhle/ Kaiser, Grundwissen – Öffentliches Recht, Der Grundrechtseingriff, JuS 2009, 313). Angesichts dieser Weite des Eingriffsbegriffs stellt sich die Frage, ob jede geringfügige Belastung bzw. Belästigung einen rechtlich relevanten Grundrechtseingriff darstellt (sog. Bagatellvorbehalt). Nach der vom Senat vertretenen Rechtsauffassung ist es nicht zuletzt zur Gewährleistung eines effektiven Rechtsschutzes für Bürger, die von maßgeblichen Grundrechtsverletzungen betroffen sind, und zur Erhaltung einer funktionsfähigen Justiz geboten, jedenfalls bei geringfügigen Belastungen die Eingriffsqualität kritisch zu prüfen.
Die Abgrenzung einer Belästigung von einem Grundrechtseingriff „läuft auf eine Wertung hinaus, für die keine allgemeingültige Formel existiert und die anhand der Intensität der Wirkung auf das Grundrecht des Betroffenen vorzunehmen ist“ (Voßkuhle/ Kaiser, aaO, S. 314).
Bei der gebotenen Wertung hat der Senat folgende Umstände berücksichtigt:
– Die Beiziehung der Sorgerechtsakte stand im Zusammenhang mit dem Verhalten der Antragstellerin selbst. Sie wurde nur deshalb veranlasst, weil die Antragstellerin zuvor die Vorlage (allein) des Sachverständigengutachtens, in dem die inkrimierte Äußerung nach ihren eigenen wörtlichen Zitaten aus diesem Gutachten enthalten gewesen sein soll, verweigert hatte und der öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige sich aufgrund der vorangegangenen Erfahrungen mit der Antragstellerin und unter Verweis auf den Inhalt seines schriftliches Gutachtens einem erneuten Auftritt vor Gericht (zunächst) widersetzte.
– Die Sorgerechtsakte war zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen Verfügung vom 18.08.2010 im Verfahren vor dem Amtsgericht … nur beigezogen worden. Eine solche Beiziehung gem. § 273 Abs. 2 Nr. 2 ZPO hat lediglich beweisvorbereitenden Charakter und führt nicht dazu, dass der gesamte Akteninhalt Prozessstoff wird, den Parteien zugänglich gemacht oder gar verwertet wird (BeckOK – Vorwerk/ Wolf, § 273 ZPO, Rn. 10; Münchener Kommentar – Prütting, § 273 ZPO, Rn. 22). Nur diese Beweisvorbereitung war ausweislich der Stellungnahme des zuständigen Richters am Amtsgericht … vom 08.09.2010 bei der Beiziehung der Sorgerechtsakte auch intendiert. Es war nicht beabsichtigt, die Akten des Familiengerichts zum Gegenstand der Verhandlung in öffentlicher Sitzung zu machen. Es war auch seitens des Beklagten keine Einsicht in die Sorgerechtsakte beantragt worden. Diese wurde auch sodann in keiner Form verwertet oder gar unberechtigten Dritten zugänglich gemacht.
– Die Überlassung der Sorgerechtsakte erfolgte seitens des Oberlandesgerichts, anders als in den vom Bundesverfassungsgericht entschiedenen Fällen (BVerfG NJW 1970, 555 und NJW 2015, 610), nicht an irgendeinen Dritten, sondern an ein Gericht, das samt dessen Behördenapparat seinerseits der Verschwiegenheitspflicht unterliegt.
– Die Überlassung der Sorgerechtsakte an das Amtsgericht Kaufbeuren erfolgte nicht uneingeschränkt, sondern, wie das Schreiben des Vorsitzenden Richters des Familiensenats vom 24.08.2010, zeigt, verbunden mit einer Anleitung für das Amtsgericht für den sorgfältigen Umgang mit dieser Akte und im (zutreffenden) Bewusstsein der Verschwiegenheitspflicht des die Akten anfordernden Gerichts (wie aus der Stellungnahme vom 14.12.2010 ersichtlich).
– Unmittelbar nachdem die Akte an das Amtsgericht Kaufbeuren versandt wurde, wurde seitens des mit der Vertretung des in Urlaub befindlichen DirAG betrauten Richters verfügt, dass im Sinne eines Sperrvermerks in die Sorgerechtsakte keine Akteneinsicht erfolgen darf.
– Die Sorgerechtsakte gelangte, wie es aufgrund der bis dahin allein erfolgten Beiziehung auch vorgesehen war, nach dem eigenen Vortrag der Antragstellerin (Bl. 16, 110) nur in die Hände des am AG … zuständigen Richters und allenfalls noch in die Hände von dessenUrkundsbeamtin der Geschäftsstelle (Bl. 104, 110), die beide zur Verschwiegenheit verpflichtet sind.
– Die zu diesem Zeitpunkt bereits „gesperrten“ Akten wurden nach der prompten Intervention durch den damaligen Berichterstatter des Senats (Bl. 14) umgehend am 07.09.2010 an den Familiensenat des OLG München zurückgesandt. Unter diesen Umständen ist die mit der angegriffenen Verfügung einhergehende Belastung der Antragstellerin bzw. die Eingriffstiefe als so geringfügig zu werten, dass von einem Grundrechtseingriff nicht mehr gesprochen werden kann. Ihre Grundrechte sind nach ihrem eigenen Vortrag nur dadurch verletzt worden, dass die oben bezeichneten zwei, dem Justizapparat angehörigen Personen die Akte kurzzeitig zu Gesicht bekommen haben. Dies allein kann für die Annahme eines Grundrechtseingriffs nicht genügen, wie ein Blick auf den täglichen Geschäftsbetrieb bei Gericht zeigt. Alle bei Gericht beschäftigten Mitarbeiter, ob Richter oder sonstige Mitarbeiter, gelangen täglich in Kontakt mit Akten, die häufig Informationen enthalten, die den Persönlichkeitsbereich der beteiligten Parteien berühren. Aus diesem Kontakt alleine kann folgerichtig nicht jeweils ein Grundrechtseingriff abgeleitet werden, zumal alle Mitarbeiter des Gerichts der Verschwiegenheit unterliegen. Dem steht auch nicht entgegen, dass der zuständige Richter am Amtsgericht … und die Mitarbeiterin der Geschäftsstelle nicht am Sorgerechtsverfahren beteiligt waren. Das ist eine Mitarbeiterin der Geschäftsstelle eines Familiensenats auch nicht. Die beiden Personen waren jedoch kraft Amtes und auf Veranlassung der Antragstellerin selbst mit einem das Sorgerechtsverfahren jedenfalls betreffenden Vorgang befasst worden, eine Preisgabe irgendwelcher Daten aus der Akte stand zum Zeitpunkt der Verfügung vom 18.08.2010 nicht im Raum.
III.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, §§ 1 Abs. 2 Nr. 19, 22 GNotKG. Eine Entscheidung zu den außergerichtlichen Kosten ist nicht geboten, § 30 EGGVG.
Die Festsetzung des Geschäftswertes beruht auf § 36 GNotKG und orientiert sich an dem von der Antragstellerin mit Schreiben vom 22.12.2011 (Bl. 53) angegebenen, mit diesem Verfahren verfolgten, auch materiellen Interesse, das sie mit 10.000 € beziffert.
Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordern, § 29 Abs. 2 EGGVG. Die von der Antragstellerin zunächst mit Schreiben vom 23.09.2011 (Bl. 35) beantragte Zulassung der Rechtsbeschwerde erfolgte vor dem Hintergrund der Frage der Statthaftigkeit des Verfahrens nach §§ 23 ff. EGGVG im Hinblick auf eine Abgrenzung zwischen „unangreifbarer Spruchrichtertätigkeit und angreifbarer Justizverwaltungstätigkeit 1(Bl. 35). Diese Frage hat der Senat bereits mit Beschluss vom 28.12.2011 (zugunsten der Statthaftigkeit des Verfahrens nach §§ 23 ff. EGGVG) beantwortet. Soweit sie mit Schriftsatz vom 31.08.2017 (Bl. 111) eine Zulassung der Rechtsbeschwerde unter Verweis auf die Entscheidung des OLG Hamm vom „07.10.2008“, die tatsächlich am 08.08.2008 (Az.: 15 VA 7 – 9/ 08) ergangen ist, beantragt, weicht der Senat von dieser Rechtsprechung, wie oben aufgezeigt, nicht ab, so dass auch insoweit eine Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht veranlasst war.