Strafrecht

Richter müssen Vorgänge in Der Hauptverhandlung regungslos verfolgen

Aktenzeichen  205 StRR 1779/19

Datum:
9.4.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 16493
Gerichtsart:
BayObLG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
StPO § 24, § 25 Abs. 2 S. 1, § 258, § 338 Nr. 3

 

Leitsatz

1. Das für die Anbringung eines Ablehnungsgesuchs in § 25 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StPO normierte Unverzüglichkeitsgebot umfasst auch das Beibringen von Mitteln der Glaubhaftmachung. Nichts anderes gilt, wenn es zu dem als Ablehnungsgrund behaupteten Verhalten des Vorsitzenden erst während eines Schlussvortrags nach § 258 Abs. 1 StPO und damit nicht weit vor dem Zeitpunkt kommt, ab welchem nach § 25 Abs. 2 Satz 2 StPO eine Ablehnung überhaupt nicht mehr möglich ist. (Rn. 15)
2. Bei der Entscheidung über ein Ablehnungsgesuch kann auch nach § 25 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StPO an sich präkludiertes Vorbringen zu berücksichtigen sein, wenn es einem nicht präkludierten und grundsätzlich berechtigten Ablehnungsgrund höheres Gewicht verleiht. Auch solche Umstände müssen dann aber zumindest mit dem aktuellen Ablehnungsgesuch vorgebracht werden. (Rn. 20)
3. Belustigte Reaktionen eines Richters müssen bei der Prüfung eines Ablehnungsgesuchs genauso wie Unmutsäußerungen in dem Zusammenhang betrachtet werden, in dem sie vorgefallen sind. Wie eine momentane Unmutsaufwallung können sie als nachvollziehbare momentane Reaktion auf das vorherige Verhalten anderer Verfahrensbeteiligter aus Sicht eines vernünftigen Angeklagten hinnehmbar sein (hier Auflachen während des Plädoyers des Verteidigers). (Rn. 27)
4. Das Gebot sachlicher Verhandlungsführung erfordert nicht, dass die Mitglieder des erkennenden Gerichts sämtliche Vorgänge der Hauptverhandlung regungslos zur Kenntnis nehmen, ohne dabei eine Miene zu verziehen. Anlass für eine Besorgnis der Befangenheit können Reaktionen aber dann geben, wenn sie über den Bereich des Reflexhaften hinausgehend als Kommunikationsbeitrag im Weg der (Körper-)Sprache eingesetzt werden. (Rn. 29)

Verfahrensgang

22 Ns 381 Js 114415/18 2018-11-26 Urt LGMUENCHENI LG München I

Tenor

I. Auf die Revision des Angeklagten S. B. wird das Urteil des Landgerichts München I vom 26. November 2018, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
II. Die weitergehende Revision des Angeklagten S. B. wird als unbegründet verworfen.
III. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache hinsichtlich des Angeklagten S. B. zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts München I zurückverwiesen.
IV. Auf die Revision der Angeklagten C. M. H. B. wird das Urteil des Landgerichts München I vom 26. November 2018, soweit es sie betrifft, mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird hinsichtlich der Angeklagten C. M. H. B. zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts München I zurückverwiesen.

Gründe

I.
Beide Angeklagte wurde durch das Amtsgericht München nach vorausgegangenem Strafbefehlsverfahren mit Urteil vom 05.07.2018 wegen Erschleichens eines Aufenthaltstitels schuldig gesprochen und jeweils zu einer Geldstrafe von 160 Tagessätzen zu je 10 Euro bzw. 30 Euro verurteilt.
Die Berufung beider Angeklagten wurde durch das Landgericht München I mit Urteil vom 26.11.2018 verworfen mit der Maßgabe, das gegen beide jeweils eine Geldstrafe von 100 Tagessätzen bei unveränderter Tagessatzhöhe verhängt wurde. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision beider Angeklagten, mit der sie Verfahrensfehler rügen und die Sachrüge erheben.
Die Generalstaatsanwaltschaft München hat mit Vorlageschreiben vom 02.08.2019 beantragt, die Revision beider Angeklagten jeweils gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet kostenfällig zu verwerfen.
II.
Die Revision des Angeklagten S. B. erzielt mit einer Verfahrensrüge, die sich gegen die Ablehnung eines Beweisantrags richtet, einen vorläufigen Teilerfolg hinsichtlich des Strafausspruchs (§ 349 Abs. 4 StPO). Dieser leidet zudem auch sachlichrechtlich am Fehlen erforderlicher Feststellungen zu den Tatfolgen. Hinsichtlich des Schuldspruchs hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund seiner Revision dagegen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Die übrigen Verfahrensrügen, insbesondere soweit die Revision die abschlägige Behandlung eines Ablehnungsgesuchs geltend macht, sowie die Sachrüge greifen insoweit nicht durch.
1. Ohne Erfolg rügt die Revision, dass ein Ablehnungsgesuch des Angeklagten gegen die Vorsitzende der Berufungskammer zu Unrecht abgelehnt worden sei (§ 338 Nr. 3 StPO).
Gemäß § 338 Nr. 3 StPO ist ein Urteil u.a. dann als auf einer Verletzung des Gesetzes beruhend anzusehen, wenn dabei ein Richter mitgewirkt hat, nachdem ein gegen ihn gerichtetes Ablehnungsgesuch mit Unrecht verworfen worden ist. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn es zulässig und sachlich begründet war. Hierüber hat das Revisionsgericht nach Beschwerdegrundsätzen zu entscheiden (vgl. z.B. BGH NStZ 2018, 732, Rn. 10, 15 bei juris). Vorliegend führt diese Prüfung zu dem Ergebnis, dass die Ablehnung der Vorsitzenden der Berufungskammer durch den Beschwerdeführer unbegründet war und deshalb nicht mit Unrecht verworfen wurde.
Gestützt wurde die Ablehnung auf den Vorwurf, die Vorsitzende der Berufungskammer habe „deutlich hörbar und für alle Beteiligten wahrnehmbar gelacht und ihre Mundwinkel zu einem Lächeln verzogen“, nachdem der Verteidiger der Angeklagten C. M. H. B. im Plädoyer gesagt habe, dass er den Zeugen N. für „die Glaubwürdigkeit in Person“ halte. Der geltend gemachte Befangenheitsgrund wurde jedoch bereits nicht hinreichend wahrscheinlich gemacht. Unabhängig hiervon hätte das behauptete Verhalten der Vorsitzenden im Ergebnis auch nicht die Besorgnis gerechtfertigt, dass sie dem Angeklagten nicht unvoreingenommen gegenüber stand. Das Ablehnungsgesuch war damit auch in der Sache unbegründet.
a) Der Angeklagte hat mit seinem Ablehnungsgesuch bereits den erforderlichen Wahrscheinlichkeitsbeweis (§ 26 Abs. 2 Satz 1 StPO) für das behauptete Verhalten der Vorsitzenden der Berufungskammer nicht erbracht.
Aufgrund der gebotenen Behandlung nach Beschwerdegrundsätzen darf und muss das Revisionsgericht den Beschluss des Tatrichters nicht nur auf Rechtsfehler, sondern auch in tatsächlicher Hinsicht prüfen und dabei sein eigenes Ermessen an die Stelle des Ermessens des Tatrichters setzen. Der Prüfung des Revisionsgerichts ist dabei aber grundsätzlich allein der Tatsachenstoff zugrunde zu legen, der zur Zeit der Entscheidung durch den Tatrichter vorhanden war; (vgl. z.B. LR/Franke, 26. Aufl. 2012, § 338 StPO Rn. 64 m.w.N.), wozu wiederum nur bis dahin gemäß § 26 Abs. 2 Satz 1 StPO glaubhaft gemachte Vorwürfe gehören.
Diese Beschränkung wird vorliegend nicht dadurch in Frage gestellt, dass das Landgericht seinerseits keine weiteren Beweise erhoben hat. Sie gilt zudem trotz des Umstands, dass es zu dem behaupteten Vorfall erst kurz vor Ende der Hauptverhandlung kam; vom Erfordernis einer zusammen mit dem Antrag erfolgenden Glaubhaftmachung war der Angeklagte deshalb nicht ausnahmsweise entbunden. Nachdem das Revisionsgericht seinerseits neue Tatsachen und Beweismittel nicht berücksichtigen darf, waren solche durch den Senat auch nicht zu ermitteln bzw. zu erholen. Die auf diese Weise begrenzten tatsächlichen Anknüpfungspunkte genügen nach den Anforderungen des § 26 Abs. 2 Satz 1 StPO nicht, um den behaupteten Sachverhalt glaubhaft zu machen. Im Einzelnen:
aa) Im Ablehnungsantrag des Angeklagten wurden allein die Wahrnehmungen des antragstellenden Verteidigers geschildert. Hierauf sowie auf die nach § 26 Abs. 3 StPO einzuholende dienstliche Stellungnahme der betroffenen Richterin beschränkte sich der für das Landgericht maßgebliche Tatsachen- und Beweisstoff. Dass das Landgericht seinerseits keine weiteren Beweise erhoben hat, stellt diese Beschränkung nicht in Frage und hatte auch nicht zur Folge, dass die Zurückweisung des Ablehnungsantrags rechtsfehlerhaft gewesen wäre.
Nach § 26 Abs. 2 Satz 1 StPO war es Aufgabe des Angeklagten bzw. des Antragstellers, seinen Ablehnungsgrund glaubhaft zu machen. Dabei ist er im gegebenen Fall evident hinter seinen Möglichkeiten geblieben, denn er hat mit seinem Ablehnungsgesuch keinerlei Erklärungen anderer Verfahrensbeteiligter, hier naheliegenderweise der Schöffen sowie des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft, vorgelegt. In Betracht kommende Zeugen wurden, wobei dies allein zur Glaubhaftmachung ohnehin nicht ausgereicht hätte, noch nicht einmal benannt. Lediglich im Rahmen der Anhörung zur dienstlichen Stellungnahme der abgelehnten Richterin regte der Antragsteller die Einholung von Stellungnahmen weiterer, nicht näher benannter Prozessbeteiligter an (vgl. Revisionsbegründung S. 5). Demgegenüber wären aber mindestens schriftliche Erklärungen der Zeugen beizubringen gewesen. Nur wenn ein Zeuge die schriftliche Bestätigung verweigert oder nicht unverzüglich erreichbar ist und wenigstens dies glaubhaft gemacht wird, genügt eine bloße Bezugnahme auf das Zeugnis (BGHSt 21, 334, Rn. 33 bei juris; MüKoStPO/Conen/Tsambikakis, 1. Aufl. 2014, § 26 StPO Rn. 13; KK/Scheuten, 8. Aufl. 2019, § 26 StPO Rn. 6). Allein in einem solchen Fall erhebt das Gericht den (Frei-) Beweis von Amts wegen (vgl. z.B. Meyer-Goßner/Schmitt, 62. Aufl. 2019, § 26 StPO Rn. 11 a.E.; MüKoStPO/Conen/Tsambikakis, a.a.O.).
Zwar hat das Tatgericht bei seiner Entscheidung nicht nur das Vorbringen des Ablehnenden zu berücksichtigen, sondern alle Umstände (LR/Siolek, 27. Aufl. 2016, § 24 StPO Rn. 8). Eine förmliche Beweisaufnahme über das Ablehnungsvorbringen findet dabei jedoch nicht statt. Es ist vielmehr dem pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts überlassen, mit welchen Mitteln es sich Kenntnis von dem Bestehen oder Nichtbestehen der maßgeblichen Tatsachen verschaffen will (vgl. z.B. BGH NStZ 2011, 228). Hierzu kann es u.U. auch von Amts wegen Beweise erheben. Verpflichtet ist es dazu aber nicht (LR/Siolek a.a.O. § 26 StPO Rn. 23), woran die oben genannte Anregung des Antragstellers nichts ändert. Genauso wenig ist es gehalten, von Amts wegen auf eine weitere Glaubhaftmachung hinzuwirken (BGHSt 21, 334, Rn. 33 bei juris; KK/Scheuten a.a.O. Rn. 6). Auch ein Fall des § 30 StPO und damit der Notwendigkeit einer Prüfung von Amts wegen (vgl. dazu z.B. LR/Siolek a.a.O. Rn. 20) lag gerade nicht vor.
bb) Die Beschränkung des entscheidungsrelevanten Tatsachenstoffs gilt trotz des Umstands, dass der vorliegend beanstandete Vorfall erst kurz vor dem Präklusionszeitpunkt des § 25 Abs. 2 Satz 2 StPO erfolgte. Vom Erfordernis einer zusammen mit dem Antrag erfolgenden Glaubhaftmachung war der Antragsteller deshalb nicht ausnahmsweise entbunden:
Das in § 25 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StPO normierte Unverzüglichkeitsgebot umfasst zunächst auch das Beibringen der Mittel zur Glaubhaftmachung. Eine Fristsetzung für den Ablehnungsberechtigten, damit er weitere Tatsachen beschaffen oder seinen Antrag begründen kann, sieht das Gesetz nicht vor (vgl. z.B. MüKoStPO/Conen/Tsambikakis a.a.O. § 25 StPO Rn. 16 f. m.w.N.). Erlangt der Berechtigte Kenntnis von einem Ablehnungsgrund, so ist er vielmehr gehalten, unverzüglich auch Mittel zur Glaubhaftmachung zu beschaffen (vgl. LR/Siolek a.a.O. § 25 StPO Rn. 28).
Für die Situation, in welcher es zu dem als Ablehnungsgrund behaupteten Verhalten der Vorsitzenden kam, gilt nichts anderes. Zwar soll es zu dem Vorfall während des „Plädoyers“, d.h. eines Schlussvortrags nach § 258 Abs. 1 StPO, eines der Verteidiger gekommen sein und damit nicht weit vor dem Zeitpunkt, ab welchem eine Ablehnung nach § 25 Abs. 2 Satz 2 StPO grundsätzlich überhaupt nicht mehr möglich ist. Das bedeutete jedoch nicht, dass die Ablehnung sofort hätte erklärt werden müssen. Vielmehr war dem Angeklagten auch in dieser Situation eine angemessene Zeitspanne zum Überlegen und zur Beratung mit seinem Verteidiger einzuräumen, was auch sonstige notwendige Vorbereitungen einschließlich des Abfassens des Gesuchs und des Erlangens von Zeugenerklärungen umfasst. Um sich diese Zeit zu verschaffen, wäre es lediglich erforderlich und zumutbar gewesen, zum genannten Zweck eine Unterbrechung der Hauptverhandlung zu beantragen (vgl. BGH NStZ 2006, 644, Rn. 11). Dass ein solcher Antrag gestellt und abschlägig verbeschieden worden wäre, wird durch die Revision nicht vorgetragen und ist auch sonst nicht ersichtlich.
cc) Über die dem Tatgericht vorliegenden Umstände hinausgehende neue Tatsachen und Beweismittel dürfen durch das Revisionsgericht nicht berücksichtigt werden (vgl. z.B. LR/Franke, 26. Aufl. 2012, § 338 StPO Rn. 64 m.w.N.). Entsprechend war eine Einholung dienstlicher Stellungnahmen der Schöffen sowie des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft durch den Senat nicht veranlasst; der Sonderfall einer bloßen Ergänzungsbedürftigkeit bereits vorhandener Stellungnahmen (vgl. BGH, Beschluss vom 08.06.2016, Az. 5 StR 48/16, Rn. 9 bei juris) liegt nicht vor.
dd) Der vom Angeklagten erhobene Vorwurf wurde auf dieser Basis nicht ausreichend glaubhaft gemacht, denn der Schilderung seines Verteidigers steht die dienstliche Äußerung der abgelehnten Richterin gegenüber, ohne dass einer der beiden Darstellungen ein höheres Maß an Glaubhaftigkeit zukäme. Die Vorsitzende der Berufungskammer ist der Behauptung, sie habe während des Plädoyers gelacht, inhaltlich entgegengetreten und hat dabei plausibel darauf abgestellt, dass sie ggf. laut ausgeatmet habe. Dass sie in ihrer dienstlichen Äußerung den Namen des plädierenden Verteidigers mit demjenigen des Verteidigers des Angeklagten vertauschte, der das Ablehnungsgesuch gestellt hatte, stellt als offensichtliches Versehen die Beachtlichkeit ihrer inhaltlich eindeutig fokussierten Stellungnahme nicht in Frage. Umstände, die die Richtigkeit ihres Vortrags durchgreifend zu erschüttern vermögen, sind dem Vorbringen der Verteidigung nicht zu entnehmen. Damit ist der gegen die Vorsitzende geltend gemachte Befangenheitsgrund nicht hinreichend wahrscheinlich. Der Grundsatz, dass im Zweifel zugunsten des Angeklagten zu entscheiden ist, gilt insoweit nicht (siehe z.B. BGH a.a.O.; MeyerGoßner/Schmitt a.a.O. § 26 StPO Rn. 7).
ee) Soweit der Antragsteller im Rahmen der Anhörung zur dienstlichen Stellungnahme der abgelehnten Richterin zusätzlich auf deren Vorgehensweise bei der Ablehnung eines Antrags auf Vernehmung einer Zeugin abstellt, sind auch insoweit die verfahrensmäßigen Voraussetzungen der §§ 25, 26 StPO nicht erfüllt, da dieser Gesichtspunkt zu spät und in ungenügender Weise vorgebracht wurde.
Zwar kann auch nach § 25 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StPO präkludiertes Verhalten des Richters an einem früheren Verhandlungstag zu berücksichtigen sein, wenn es einem nicht präkludierten und grundsätzlich berechtigten Ablehnungsgrund höheres Gewicht verleiht. Dies gilt insbesondere dann, wenn sich die Äußerungen des Richters in den verschiedenen Abschnitten der Beweisaufnahme summierten, so dass auch eine Bewertung unter dem Gesichtspunkt verständlicher Unmutsaufwallung nicht in Betracht kommt (vgl. BGH NStZ-RR 2004, 208, Orientierungssatz 5 und Rn. 22 bei juris).
Auch solche Umstände müssen dann aber zumindest mit dem aktuellen Ablehnungsgesuch vorgebracht werden. Da die Ablehnung unverzüglich nach Bekanntwerden eines Ablehnungsgrundes geltend gemacht werden muss, versteht es sich von selbst, dass alle zur gleichen Zeit bekannt gewordenen Gründe gleichzeitig angebracht werden müssen (LR/Siolek a.a.O. § 25 StPO Rn. 20). Nachdem der vorgetragene Umstand nicht erst mit der dienstlichen Stellungnahme der abgelehnten Richterin zutage trat, sondern bereits bei Stellung des Antrags bekannt war, wurde er folglich zu spät geltend gemacht. Die betroffene Richterin konnte hierzu, nachdem ihr der Vorwurf nicht benannt worden war, auch nicht nach § 26 Abs. 3 StPO Stellung nehmen.
Im Übrigen enthält der Vortrag des Antragstellers keine zureichenden Angaben zum fraglichen Geschehen. Die Tatsachen, aus denen sich nach Ansicht des Ablehnenden das Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des abgelehnten Richters ergibt, müssen im Gesuch selbst benannt werden (vgl. z.B. MüKoStPO/Conen/Tsambikakis a.a.O. § 26 StPO Rn. 9; LR/Siolek a.a.O. § 26 StPO Rn. 11); wie eine Revisionsbegründung muss diese in sich verständlich sein (vgl. BayObLGSt 1952, 188). Die Mitteilung, wonach die Vorsitzende die Einvernahme der früheren Anwältin der Angeklagten wegen fehlender Entbindung von der Schweigepflicht abgelehnt habe, ohne zuvor deren Prozessbevollmächtigten hierzu zu befragen, lässt jedoch entscheidende Punkte offen. So bleibt nicht nur der Zeitpunkt des Vorfalls unbekannt, sondern auch, wie und mit welchem Ergebnis seinerzeit auf das kritisierte Vorgehen der Vorsitzenden reagiert worden war.
b) Der Sachvortrag des Gesuchs wäre auch im Fall seiner Glaubhaftmachung zudem nicht geeignet gewesen, eine Ablehnung der Vorsitzenden der Berufungskammer zu begründen.
Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen (§ 24 Abs. 2 StPO). Das ist der Fall, wenn der Ablehnende bei verständiger Würdigung des ihm bekannten Sachverhalts Grund zu der Annahme hat, der Richter nehme ihm gegenüber eine innere Haltung ein, welche die gebotene Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit störend beeinflussen kann. Maßstab für die Beurteilung dieser Voraussetzungen ist ein „vernünftiger“ oder „verständiger“ Angeklagter (vgl. z.B. BGH NStZ 2018, 732, Rn. 16 bei juris).
Im Zusammenhang mit dem Verhalten eines Richters in der Hauptverhandlung kann eine derartige Situation u.a. dann eintreten, wenn dieser den Angeklagten oder sonstige Verfahrensbeteiligte unter Verletzung des richterlichen Verhandlungsstils in unangemessener, spöttischer oder gar ehrverletzender Weise behandelt (vgl. z.B. Meyer-Goßner/Schmitt a.a.O. § 24 StPO Rn. 17). Unmutsäußerungen eines abgelehnten Richters dürfen dabei allerdings nicht isoliert, sondern müssen in dem Zusammenhang, in dem sie gefallen sind, betrachtet werden (siehe z.B. BGH NStZ 2009, 581, Rn. 18 bei juris). Dabei können auch Spannungen zwischen dem Gericht und den Verteidigern eine Rolle spielen, wobei solche aber in aller Regel nicht die Besorgnis der Befangenheit begründen, wenn sie erst im Lauf des Verfahrens entstanden sind (vgl. BGH NStZ 2005, 218, Rn. 8 bei juris).
Anerkannt ist zudem, dass eine nachvollziehbare, momentane „Unmutsaufwallung“ eines Richters in Reaktion auf das vorherige Verhalten anderer Verfahrensbeteiligter aus der Sicht eines vernünftigen Angeklagten hinnehmbar sein kann. Sie darf dabei auch in „nachdrücklicher Form“ gehalten sein (vgl. z.B. BGH NStZ 2018, 610, Rn. 13 bei juris) bzw. Worte verwenden, mit denen der jeweilige Adressat im Sinn einer „individuellen Ansprache“ wirksam erreicht wird (BGH NStZ-RR 2004, 208, Rn. 20 bei juris). Anders verhält es sich, wenn die Äußerung in keinem vertretbaren Verhältnis mehr zu dem sie auslösenden Anlass steht (vgl. BGH StV 1993, 339, Rn. 5 bei juris), wenn sie nach den Umständen des Einzelfalles in der Form überzogen ist oder wenn sie beim Angeklagten bei der gebotenen verständigen Würdigung die Befürchtung von Voreingenommenheit aufkommen lassen kann (vgl. NStZ 2012, 570, Rn. 22 bei juris). Handelte es sich um die Reaktion auf ein Handeln des Verteidigers, so kann letzteres zu bejahen sein, wenn die Äußerung nur dahin verstanden werden kann, dass der Richter von vornherein nicht gewillt war, das anwaltliche Vorgehen als ernsthaften Beitrag zum Prozessgeschehen aufzufassen. Denn dann könnte beim Angeklagten die berechtigte Befürchtung aufkommen, der betreffende Richter nehme sein Verteidigungsvorbringen nicht mit der erforderlichen abwägenden Distanziertheit zur Kenntnis und habe sich in seinem Urteil – und sei es auch nur hinsichtlich einer einzelnen Frage – bereits festgelegt (ähnlich bereits BGH a.a.O. für den Fall der Reaktion auf einen Beweisantrag). Relativiert werden kann eine Beeinträchtigung des Sachlichkeitsgebots umgekehrt dann, wenn sie sich als besonders spontane Reaktion des Richters darstellt (vgl. z.B. BGH NStZ 2009, 581, Rn. 18 bei juris und NStZ 2012, 570, Rn. 22 bei juris; verneint wurde eine Spontanreaktion durch BGH NStZ 2005, 218, Rn. 8 bei juris).
Der vorliegende Ablehnungsantrag galt keiner verärgerten, sondern einer behaupteten belustigten Reaktion der Vorsitzenden der Berufungskammer in Form eines – offensichtlich kurzen – Lachens. Gemessen an den genannten Grundsätzen wäre eine derartige Reaktion angesichts ihres konkreten Anlasses als noch hinnehmbar anzusehen. Zwar kommt den in § 258 Abs. 1 StPO vorgesehenen Schlussvorträgen eine besondere Funktion bei der Wahrung des verfassungsrechtlichen Anspruchs auf rechtliches Gehör zu, denn sie eröffnen den Verfahrensbeteiligten die Möglichkeit, unmittelbar vor der endgültigen Beratung des Gerichts zu dem gesamten Ergebnis der Hauptverhandlung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Stellung und somit auf die Urteilsfindung Einfluss zu nehmen (vgl. z.B. LR/Stuckenberg, 26. Aufl. 2012, § 258 StPO Rn. 1). Ablehnende Reaktionen des Richters auf den Inhalt eines Schlussvortrags können daher in erhöhtem Maß die Besorgnis eines Verfahrensbeteiligten wecken, dass er bestimmten Aussagen sein Gehör verschließt und dem Verfahrensausgang nicht mehr offen gegenüber steht. Andererseits ist der Richter auch in dieser Phase der Verhandlung nicht auf Passivität beschränkt. So ist z.B. anerkannt, dass der Vorsitzende einem Missbrauch des Schlussvortrags im Rahmen seiner Sachleitung entgegen zu treten hat (siehe z.B. Meyer-Goßner/Schmitt a.a.O. § 258 StPO Rn. 16). Für ein Auflachen als körperlicher Reflex auf als solche empfundene Komik hat daher auch in dieser Situation Ähnliches zu gelten wie für eine Unmutsaufwallung: Es kann dem Richter zuzubilligen sein, solange es im konkreten Zusammenhang, hier dem besonders sensiblen nach § 258 Abs. 1 StPO, angesichts seines Auslösers als verständlich erscheint. Das wird umso eher der Fall sein, je mehr es sich um eine Spontanreaktion handelt und auf die zum Unterbinden erforderliche Reaktionszeit beschränkt bleibt. Regelmäßig problematisch sein wird dagegen ein Lachen, das als gewollter Ausdruck von Abwertung empfunden werden kann, sei es auf Seiten des Plädierenden oder – von diesem mit Mitteln der Komik herausgefordert – auf dessen Gegenseite.
Das behauptete Lachen der Vorsitzenden der Berufungskammer wäre in der vorliegenden Situation daher noch akzeptabel gewesen. Denn es soll erfolgt sein, nachdem der Verteidiger seinerseits den in der Hauptverhandlung gehörten Zeugen N. stilistisch ausgreifend als „Glaubwürdigkeit in Person“ bezeichnete. Sollte diese Äußerung zum Auslöser eines Auflachens geworden sein, weil die Vorsitzende sie als komisch empfand, so galt diese Reaktion naheliegend nicht der eigentlichen Sachaussage des plädierenden Verteidigers, nämlich dass er die Aussage des Zeugen als glaubhaft bewertete, sondern ihrer ambitionierten sprachlichen Überhöhung. Nachdem es sich offensichtlich um einen nur kurzen Vorfall handelte, konnte es bei einem verständigen Angeklagten noch kein Misstrauen gegen die Unparteilichkeit der Vorsitzenden wecken.
Soweit mit dem Ablehnungsgesuch noch eigens hervorgehoben wird, dass die Vorsitzende „ihre Mundwinkel zu einem Lächeln verzogen“ haben soll, führt dies zu keiner anderen Bewertung. Vielmehr ist insoweit zu bedenken, dass das Mienenspiel zum – willentlich nur begrenzt beherrschbaren – Grundkanon menschlicher Reaktionen auf aktuelles Erleben gehört. Mit der Pflicht des Richters zu Neutralität, Sachlichkeit und Fairness ist es grundsätzlich vereinbar. Zwar verlangt das Richteramt von seinem Träger, sein Verhalten an den hiermit verbundenen Anforderungen auszurichten, soweit es seiner Beherrschung unterliegt. Darüber hinausgehend selbst im Bereich des Unwillkürlichen liegende, allgemein menschliche Reaktionen zu unterdrücken, gebietet es dagegen nicht. Das Gebot sachlicher Verhandlungsführung erfordert daher nicht, dass die Mitglieder des erkennenden Gerichts sämtliche Vorgänge der Hauptverhandlung regungslos zur Kenntnis nehmen, ohne dabei eine Miene zu verziehen. Potentiell Anlass für eine Besorgnis der Befangenheit können solche Reaktionen aber dann geben, wenn sie über den Bereich des Reflexhaften hinausgehend als Kommunikationsbeitrag im Weg der (Körper-)Sprache eingesetzt werden. Das war hier jedoch offensichtlich nicht der Fall.
2. Mit der gerügten Ablehnung eines Beweisantrags hat das Landgericht jedoch § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO verletzt.
Der Revision liegt insoweit ein vom Verteidiger des Angeklagten gestellter Antrag zugrunde. Mit ihm wurde „zum Beweis der Tatsache, dass dem Angeklagten S. B. zu keinem Zeitpunkt wegen Passlosigkeit eine Duldung erteilt wurde (…) die Beiziehung und Inaugenscheinnahme der gesamten Ausländerakte des Angeklagten S. B“ beantragt. Dieses Begehren wurde durch das Landgericht rechtsfehlerhaft als rechtlich bedeutungslos nach § 244 Abs. 3 Satz 2 2. Alt. StPO (entsprechend § 244 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO in der aktuell geltenden Fassung) zurückgewiesen. Hinsichtlich des Schuldspruchs beruht das Urteil jedoch nicht auf dem Fehler, während der Strafausspruch keinen Bestand haben kann.
a) Dabei ist das Landgericht zunächst zutreffend davon ausgegangen, dass ein Beweisantrag i.S.d. § 244 Abs. 3 StPO vorlag. Dem stand nicht entgegen, dass sich das Begehren auf den Nachweis einer Negativtatsache richtete. Zwar fehlt es in solchen Fällen häufig an der Angabe einer das darin liegende Beweisziel belegenden konkreten Tatsache (vgl. z.B. LR/Becker, 27. Aufl. 2019, § 244 StPO Rn. 101). Namentlich betrifft dies Anträge auf Durchführung eines Zeugenbeweises, denn der beschränkte Wahrnehmungsbereich der Sinnesorgane eines Menschen gestattet es einem Zeugen regelmäßig nur unter besonderen Rahmenbedingungen, Abläufe oder Zustände derart abschließend zu erfassen, dass er bestimmte Begebenheiten auszuschließen vermag. Selbst dann erfordert das Beweisziel aber noch einen entsprechenden Rückschluss aus den stets nur positiv denkbaren Wahrnehmungen des Zeugen. Soweit ein Beweisantrag einen derartigen Schluss nicht als logisch zwingende Konsequenz aus seinen potentiellen Sinneseindrücken nahelegt oder letzteren hierfür wenigstens Indizwert zuzuschreiben vermag, wird in derartigen Konstellationen gegen das Gebot verstoßen, im Beweisantrag unmittelbar den wahrzunehmenden Vorgang und nicht lediglich ein Beweisziel zu benennen (vgl. z.B. LR/Becker a.a.O. Rn. 96, 101). Im vorliegenden Fall wurde dieser Vorgabe jedoch hinreichend entsprochen. Denn über die gewünschte Wahrnehmung der gesamten Ausländerakte des Angeklagten könnte ggf. ohne weiteres erschlossen werden, dass ihm nie eine Duldung wegen Passlosigkeit erteilt wurde, da ein derartiger Verwaltungsakt in der Akte verzeichnet sein müsste. Nachdem Urkunden nur insoweit Gegenstand eines Augenscheinsbeweises sein können, als es um ihre Beschaffenheit geht (vgl. z.B. Meyer-Goßner/Schmitt a.a.O. § 86 StPO Rn. 13), ist der Antrag seinem offensichtlichen Sinn nach als solcher auf Verlesung der Ausländerakte auszulegen.
b) Zudem hat das Landgericht seiner ablehnenden Entscheidung einen korrekten Maßstab zugrunde gelegt: Eine Tatsache ist für die Entscheidung aus Rechtsgründen insbesondere dann ohne Bedeutung, wenn sie weder allein noch in Verbindung mit weiteren Tatsachen geeignet ist, unmittelbar ein Tatbestandsmerkmal des dem Angeklagten vorgeworfenen Delikts auszufüllen oder für den Rechtsfolgenausspruch direkt Relevanz zu gewinnen (siehe z.B. BGH, Urteil vom 29.04.2010, Az. 3 StR 63/10, Rn. 10 bei juris; LR/Becker a.a.O. Rn. 217).
c) Hinsichtlich des Schuldspruchs nach § 95 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG hat das Landgericht die im Antrag benannte Beweistatsache, nämlich dass dem Angeklagten S. B. zu keinem Zeitpunkt wegen Passlosigkeit eine Duldung erteilt wurde, konsequent als rechtlich bedeutungslos angesehen.
aa) Für den objektiven Tatbestand des § 95 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG ist sie schon im Ansatz ohne Belang. Das Landgericht hat hierzu zutreffend auf den Charakter des Tatbestands des § 95 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG als abstraktes Gefährdungsdelikt abgestellt, das rechtsmissbräuchliches Verhalten bereits im Vorfeld der behördlichen Entscheidung pönalisiert. Nach dieser Norm macht sich u.a. strafbar, wer unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder benutzt, um für sich oder einen anderen einen Aufenthaltstitel oder eine Duldung zu beschaffen. Dass ein solcher Verwaltungsakt tatsächlich herbeigeführt wird, ist nicht erforderlich; der Tatbestand setzt keinen entsprechenden Erfolg voraus (vgl. z.B. Erbs/Kohlhaas/Senge, 226. EL August 2019, § 95 AufenthG Rn. 55). Vielmehr sind die objektiven Voraussetzungen des Delikts schon dann erfüllt, wenn der Täter entsprechende Angaben in einem Verfahren nach dem Aufenthaltsgesetz macht, das auf die Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels oder einer Duldung gerichtet ist. Dort müssen sie nicht entscheidungserheblich oder auch nur konkret geeignet sein, die Erteilung des Aufenthaltstitels oder der Duldung zu bewirken (vgl. z.B. BGH NJW 2016, 419, Rn. 42 bei juris; MüKo-StGB/Gericke, 3. Aufl. 2018, § 95 AufenthG Rn. 105 f.). .
bb) Auch für die subjektiven Voraussetzungen des Tatbestands nach § 95 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG ermöglichte die unter Beweis gestellte Tatsache keine Rückschlüsse. Auf entsprechende, der Antragsbegründung offenbar zugrunde liegenden Folgerungen für die subjektive Zwecksetzung des Angeklagten musste das Landgericht in der Ablehnungsentscheidung nicht zusätzlich eingehen.
Dabei kann dahinstehen, ob § 95 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG in subjektiver Hinsicht lediglich bedingten Vorsatz hinsichtlich der objektiven Merkmale voraussetzt (Senatsbeschluss vom 22.01.2020, Az. 205 StRR 1735/19; im Schrifttum z.B. MüKo-StGB/Gericke a.a.O. Rn. 116; Erbs/Kohlhaas/Senge a.a.O. Rn. 60; Huber AufenthG/Hörich, 2. Aufl. 2016, § 95 AufenthG Rn. 256 f.; BeckOK AuslR/Hohoff, 24. Ed. 01.11.2019, § 95 AufenthG Rn. 99) oder aber als Delikt mit überschießender Innentendenz zu interpretieren ist, welches eine auf die Erteilung eines Aufenthaltstitels gerichtete Absicht erfordert (Mosbacher in Kluth/Hund/Maaßen, Zuwanderungsrecht, 2. Aufl. 2017, § 10 Rn. 31; derselbe NStZ 2015, 605; auf eine „Absicht“ des Täters abgestellt wird – nicht tragend – auch bei BGH, Urteil vom 24.10.2007, Az. 1 StR 189/07, Rn. 50 bei juris; BGH NJW 2016, 419, Rn. 42 bei juris). Denn selbst wenn man die Tatbestandsumschreibung mit den Worten „um … zu“ dahingehend auslegt (vgl. zur Auslegung von Absichtsmerkmalen allgemein LK/Vogel, 12. Aufl. 2007, § 15 StGB Rn. 87 ff.), dass der Täter final die Erteilung eines Aufenthaltstitels anstreben muss, so drängt sich ein Indizwert der unter Beweis gestellten Tatsache hierfür nicht auf. In der Antragsbegründung wurde ein solcher ebenso wenig aufgezeigt wie in der Revisionsbegründung. Vielmehr bleibt offen, inwiefern aus dem (vorherigen) Ausbleiben einer Duldung wegen Passverlusts erschließbar sein soll, dass dem Angeklagten bei seinen Falschangaben „mit absoluter Sicherheit klar war, dass ihm – behaupteter Passverlust hin oder her – keine Duldung erteilt würde“ (vgl. Revisionsbegründung S. 14). Nahegelegt wurde eine derartige Vorstellung eher durch den im Urteil festgestellten (vgl. UA S. 17) Umstand, dass dem Angeklagten zum Tatzeitpunkt bereits aus anderen Gründen eine Duldung erteilt worden war, was für die Dauer ihres Bestands kaum die Erteilung einer weiteren Duldung erwarten ließ. Nicht erkennbar ist daher, warum der Angeklagte wegen der gegenwärtigen Situation keine Erwartungen für das zukünftige aufenthaltsrechtliche Potential seiner Angaben hätte hegen sollen. Genau solche liegen aber dem Urteil zugrunde, denn dort wurde festgestellt, dass der Angeklagte erreichen wollte, auch nach Ende des noch laufenden Asylverfahrens nicht abgeschoben werden zu können, und für diesen Zeitpunkt eine entsprechende Duldung anstrebte (UA S. 5, 17). Für diesen – den subjektiven Tatbestand des § 95 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG unstreitig erfüllenden – Befund war die Beweistatsache somit ebenfalls bedeutungslos.
Dies lässt sich dem – grundsätzlich auslegungsfähigen (siehe z.B. LR/Becker a.a.O. Rn. 275 m.w.N.) – Ablehnungsbeschluss des Landgerichts auch noch hinreichend entnehmen. Dort wurde zutreffend ausgeführt, warum die Beweistatsache der unterbliebenen Erteilung einer Duldung für die Strafbarkeit rechtlich ohne Belang ist. Zugleich wird aus dem Beschluss über die rechtliche Bedeutung hinausgehend aber deutlich, dass die Strafkammer auch die in der Antragsbegründung anklingenden tatsächlichen Schlussfolgerungen nicht ziehen wird. Für den Antragsteller war dies erkennbar, der sich mithin darauf einstellen konnte (vgl. BGH, Beschluss vom 15.04.2003, Az. 1 StR 64/03, BGHSt 48, 268, Rn. 11 bei juris).
d) Mit Blick auf den Strafausspruch hätte der Beweisantrag dagegen nicht wegen Bedeutungslosigkeit abgelehnt werden dürfen.
Zurecht weist die Revision darauf hin, dass das Ausbleiben einer auf den angeblichen Passverlust gestützten Duldung für die Strafzumessung relevant war. Denn auch wenn der Schuldspruch wegen des abstrakten Gefährdungsdelikts des § 95 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG bereits aufgrund der Falschangaben im aufenthaltsrechtlichen Verfahren veranlasst war, so reduzierte es die verschuldeten Auswirkungen der Tat (§ 46 Abs. 2 Satz 2 StGB), dass die Täuschung der Ausländerbehörde nicht in einen unrichtigen Verwaltungsakt mündete. Zumindest die durch den Tatbestand mittelbar geschützten materiellen Interessen des Aufenthaltsgesetzes, etwa die Zuzugskontrolle, die Identitätskontrolle, die Arbeitsmarktkontrolle und die politische Kontrolle (vgl. z.B. MüKo-StGB/Gericke a.a.O. Rn. 1), wurden durch die Tat nicht verletzt.
Das Landgericht hat diese der Beweistatsache für die Strafzumessung zukommende Bedeutung offenbar verkannt und in seiner Ablehnungsentscheidung nicht erörtert, was beides eine Verletzung von § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO darstellt (vgl. BGH NStZ 2011, 283, Rn. 12 f., 16 bei juris; BGH NStZ 2012, 511, Rn. 21 bei juris). Ist eine Beweistatsache allein für den Strafausspruch relevant, so kann sie zwar schon dann als bedeutungslos angesehen werden, wenn sie die Strafzumessung zwar beeinflussen kann, jedoch nicht notwendig bestimmend ist i.S.d. § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO und ihr das Gericht auch ansonsten kein derartiges Gewicht zumisst, dass sie die Strafhöhe schärfend oder mildernd beeinflussen würde (vgl. LR/Becker a.a.O. Rn. 219 m.w.N.). Dies hätte durch das Landgericht aber zumindest entsprechend dargelegt werden müssen, was nicht geschehen ist; vielmehr wurde der Strafausspruch in der Ablehnungsentscheidung überhaupt nicht thematisiert. Im Übrigen wäre eine derartige Irrelevanz des Ausbleibens einer auf den Passverlust gestützten Duldung kaum begründbar gewesen. Für den Fall, dass der Täter aus anderem Grund einen Anspruch auf einen Aufenthaltstitel besaß, ist anerkannt, dass hierin ein wesentlicher strafmildernder Umstand liegt (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 27.04.2005, Az. 2 Ss 78/05, Rn. 5 bei juris; NK-AuslR/Fahlbusch, 2. Aufl. 2016, § 95 AufenthG Rn. 221). Für die vorliegende Konstellation, in der sogar ein Aufenthaltstitel erteilt war und es zur täuschungsbedingten Zubilligung einer Duldung gar nicht kam, muss dies erst recht gelten.
e) Der Senat vermag ein Beruhen des Urteils auf dem Rechtsfehler nur hinsichtlich des Schuldspruchs auszuschließen, für den die Beweistatsache wie dargelegt aus Rechtsgründen bedeutungslos gewesen ist. Für den Strafausspruch ist dies dagegen nicht möglich. Zwar soll das Beruhen im Einzelfall auch dann auszuschließen sein, wenn das Gericht im Urteil ohnehin uneingeschränkt von der unter Beweis gestellten Tatsache ausgegangen ist (vgl. die Nachweise bei LR/Becker a.a.O. Rn. 376). Schon das ist hier aber nicht der Fall, da das Urteil lediglich Feststellungen zu der zur Tatzeit aus einem anderen Rechtsgrund erteilten Duldung enthält (vgl. UA S. 17), nicht aber zum Ausbleiben einer Duldung wegen Passverlusts. Die für derartige Fälle formulierte zusätzliche Voraussetzung, dass die fragliche Beweistatsache im Urteil wie im Ablehnungsbeschluss weiterhin als bedeutungslos behandelt wurde (vgl. BGH NStZ-RR 2014, 279, Rn. 9 bei juris; BGH NStZ 2015, 355, Rn. 14 bei juris), begründet vorliegend zudem einen eigenständigen Rechtsfehler des Urteils (siehe auch nachfolgend Ziff. 3), auf dem es beruht.
3. Sachrüge
Hinsichtlich des Schuldspruchs hat die Überprüfung des Urteils anhand der Revision keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der Strafausspruch kann dagegen auch in sachlichrechtlicher Hinsicht keinen Bestand haben, da es an Feststellungen zu den Tatfolgen fehlt, mit denen sich das Landgericht auch nicht auseinandergesetzt hat: Aus den Gründen ist nicht zu entnehmen, ob die falschen Angaben des Angeklagten zur Zubilligung einer Duldung führten oder nicht. Als verschuldete Auswirkung der Tat i.S.d. § 46 Abs. 2 Satz 2 StGB kommt diesem Umstand Bedeutung für die Strafzumessung zu (siehe bereits oben Ziff. 2.d). Entsprechend hätte das Landgericht hierzu Feststellungen treffen und in seine Strafzumessung einstellen müssen. Angesichts der im Urteil enthaltenen Angabe, wonach dem Angeklagten zum Tatzeitpunkt aus anderem Grund bereits eine Duldung erteilt war (UA S. 17), liegt zwar nahe, dass der vorgetäuschte Passverlust nicht in eine zusätzliche aufenthaltsrechtliche Entscheidung mündete und sich das Landgericht dieses Umstands auch bewusst war. Die Annahme, dass er unausgesprochen bei der Strafzumessung berücksichtigt wurde, verbietet sich jedoch schon angesichts der oben unter Ziff. 2 behandelten Ablehnung eines entsprechenden Beweisantrags, mit der das Landgericht eben diese fehlende Feststellung als bedeutungslos ansah.
Nachdem dieser Rechtsfehler die Strafzumessung insgesamt betrifft, bleibt ohne Auswirkung, dass auch für die Bestimmung der Tagessatzhöhe die erforderlichen Feststellungen fehlen. Zu den hierfür nach § 40 Abs. 2 Satz 1 u. 2 StGB maßgeblichen Einkünften des Angeklagten verhalten sich die Urteilsgründe an keiner Stelle, so dass gänzlich offen bleibt, aufgrund welcher Erwägungen das Landgericht zur Festsetzung eines Tagessatzes von 10 Euro gelangte. Notwendig wäre entsprechende Darlegungen im vorliegenden Fall aber sogar in besonderem Maß, da eine weitgehende Mittellosigkeit des Angeklagten naheliegt. Sofern der Bestimmung der Tagessatzhöhe allein Unterstützungsleistungen zugrunde liegen sollten, welche der Angeklagte und ggf. die Angeklagte C. M. H. B. als seine ihm unterhaltspflichtige Ehefrau erhält oder erhalten könnte, so wäre dabei zu beachten, dass durch die Geldstrafe niemandem mehr als die Differenz zwischen dem Unterstützungsbetrag und seinem unerlässlichen Lebensbedarf genommen werden darf (siehe z.B. jeweils m.w.N. Fischer a.a.O. § 40 StGB Rn. 11a; LK/Häger 12. Aufl. 2007, § 40 StGB Rn. 37; speziell bei Leistungsempfängern nach dem AyslbLG zudem NK-AuslR/Fahlbusch a.a.O. Rn. 228).
4. In Konsequenz hebt der Senat das Urteil, soweit es den Angeklagten S. B. betrifft, im Strafausspruch mit den zugrundeliegenden Feststellungen auf (§ 353 StPO) und verweist die Sache insoweit nach § 354 Abs. 2 StPO an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück.
III.
Die Revision der Angeklagten C. M. H. B. hat mit der Sachrüge Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO). Die Feststellungen zum Schuldspruch basieren auf einer unzureichenden Überzeugungsbildung und Beweiswürdigung. Zudem leiden auch die Darlegungen zur Strafzumessung an einem Erörterungsmangel sowie fehlenden Feststellungen.
1. Der Schuldspruch ist rechtsfehlerhaft, weil die Feststellungen zum subjektiven Tatbestand durch die zugehörige Beweiswürdigung nicht gestützt werden. Für die entsprechende richterliche Überzeugung fehlt es an einer tragfähigen Tatsachengrundlage.
a) Nach den Feststellungen des Landgerichts machte die Angeklagte gemeinschaftlich und aufgrund eines gemeinsamen Tatplans mit ihrem Ehemann, dem Angeklagten S. B., gegenüber der Ausländerbehörde falsche Angaben, wonach dieser seinen Pass verloren habe. In der Hauptverhandlung hatte sie das äußere Tatgeschehen eingeräumt, sich aber zugleich dahingehend eingelassen, dass sie davon ausgehe, dass der Angeklagte S. B. seinen Pass tatsächlich verloren habe. Sie habe keinerlei Anhaltspunkte dafür gehabt, dass er ihr die Unwahrheit gesagt habe.
b) Das Landgericht hat sich demgegenüber die Überzeugung gebildet, dass die Angeklagte C. M. H. B. vom Angeklagten S. B. nicht „mit der Unwahrheit bedient“ worden sei und „wissentlich und willentlich“ die entsprechenden Falschangaben getätigt habe.
Dabei stützte es sich im Wesentlichen (vgl. zum Folgenden UA S. 16) auf die Angaben der als Zeugin vernommenen Sachbearbeiterin bei der Ausländerbehörde, wonach bei der dortigen Vorsprache am 30.06.2017 beide Angeklagte erklärt hätten, dass der Reisepass des Angeklagten S. B. verloren gegangen sei. Die Angeklagte habe angegeben, dass sie auch wisse, „wie das nun klinge“. Bei den Gesprächen habe im Wesentlichen die Angeklagte gesprochen, teilweise übersetzt und ohne Rücksprache geantwortet. Die Zeugin habe sich hauptsächlich mit der Angeklagten unterhalten; der Angeklagte S. B. habe sich nur selten eingeschaltet. Ergänzend nahm das Landgericht in der Beweiswürdigung Bezug auf weitere Angaben der Zeugin, wonach sie im August 2017 bei einer erneuten Vorsprache im Foyer der Ausländerbehörde von der Angeklagten angeschrien worden sei und diese eine Dienstaufsichtsbeschwerde erhoben habe. Auch habe die Angeklagte in einem Schreiben vom 23.10.2017 angegeben, dass ihr Ehemann bei der Ankunft in Deutschland am Busbahnhof (das erste Mal) seinen Pass verloren habe und man nun bei der senegalesischen Botschaft in Berlin die Aushändigung eines neuen Reisepasses beantragen wolle. Das Landgericht bezog sich weiter darauf, dass die Angeklagte „alle möglichen Anstrengungen“ unternommen habe, um das Verbleiben ihres Ehemannes in der Bundesrepublik Deutschland ohne vorherige Ausreise und Wiedereinreise sicherzustellen, und weitere Angaben gemacht habe, die sich nicht hätten verifizieren lassen, wie z.B. das Vorliegen eines italienischen Aufenthaltstitels bei der Einreise und den Hintergrund der Einreise des Angeklagten nach Deutschland als Tourist. Letzteres decke sich nicht mit den Angaben des Angeklagten beim BAMF.
c) Die richterliche Überzeugungsbildung muss sich auf eine tragfähige Grundlage stützen und erkennen lassen, dass die vom Gericht gezogene Schlussfolgerung nicht etwa nur eine Annahme ist oder sich als eine bloße Vermutung erweist, die letztlich nicht mehr als einen Verdacht zu begründen vermag (siehe z.B. LR/Franke, 26. Aufl. 2012, § 337 StPO Rn. 132 m.w.N.). Auch die Beweiswürdigung erfordert entsprechende Grundlagen: Zwar müssen Schlussfolgerungen nicht zwingend sein; es genügt, dass sie möglich sind und der Tatrichter von ihrer Richtigkeit überzeugt ist. Die hierzu erforderliche persönliche Gewissheit des Richters setzt allerdings objektive Grundlagen voraus, die aus rationalen Gründen den Schluss erlauben, dass das festgestellte Geschehen mit hoher Wahrscheinlichkeit mit der Wirklichkeit übereinstimmt. Deshalb müssen die Urteilsgründe erkennen lassen, dass die Beweiswürdigung auf einer tragfähigen, verstandesmäßig einsehbaren Tatsachengrundlage beruht und sich nicht als bloße Vermutung erweist (st. Rspr., siehe z.B. BGH NStZ 2017, 486, Rn. 3 bei juris).
Für die erlangte Überzeugung, wonach die Angeklagte zum Passverlust ihres Ehemanns vor der Ausländerbehörde bewusst falsche Angaben getätigt habe, vermögen die geschilderten Erwägungen eine derartige Grundlage nicht zu schaffen. Denn sie bieten keine Basis, um die naheliegende Alternative auszuschließen, die das Landgericht selbst in den Blick genommen hat, nämlich dass die Angeklagte entsprechend ihrer Einlassung von ihrem Ehemann über den wahren Sachverhalt getäuscht wurde und ihre Angaben und Maßnahmen gutgläubig tätigte. Sämtliche im Urteil angeführten Umstände wären mit einem solchen Ablauf genauso vereinbar wie mit dem vom Landgericht als erwiesen erachteten Geschehen. So wird beispielsweise nicht deutlich, dass die Angeklagte bei der Ausländerbehörde Vorgänge rund um den angeblichen Passverlust ihres Ehemanns als selbst erlebt geschildert hätte, die sich erwiesenermaßen anders zugetragen haben. Worauf sich die Überzeugung von der Richtigkeit der zur Strafbarkeit führenden Geschehensvariante gründet, bleibt daher offen.
2. Unabhängig hiervon hält auch der Rechtsfolgenausspruch der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
a) Die Strafzumessungserwägungen des Landgerichts leiden zunächst an einem Erörterungsmangel. Ihnen zufolge wurde ausdrücklich zugunsten der Angeklagten in die Abwägung eingestellt, dass sie den äußeren Sachverhalt eingeräumt habe. Gleichwohl wurde gegen sie aber eine gleich hohe Geldstrafe verhängt wie gegen den Angeklagten S. B.. Hierfür hätte es einer nachvollziehbaren Begründung bedurft, an der es fehlt. So wird nicht deutlich, durch welchen anderweitigen Faktor zugunsten des Angeklagten S. B. oder aber zulasten der Angeklagten ihre Einlassung ausgeglichen wurde; die Urteilsgründe nennen ansonsten nur Umstände, die für beide Angeklagte gleichlaufend berücksichtigt wurden. Zwar kann grundsätzlich die Revision nicht auf einen Vergleich der Strafzumessung verschiedener Täter gestützt werden; das gilt aber nicht, wenn offenkundige Widersprüche vorliegen oder es an einer Begründung für eine abweichende Zumessung ganz fehlt und eine solche auch nicht aus den sonstigen Urteilsfeststellungen erschlossen werden kann (BGH StV 2010, 677, Rn. 3 bei juris). So liegt es hier.
b) Wie schon hinsichtlich des Angeklagten S. B. enthält das Urteil zudem keinerlei Feststellungen zur Einkommenssituation der Angeklagten, so dass nicht nachvollziehbar ist, auf welcher Basis für sie ein Tagessatz in Höhe von 30 Euro bestimmt werden konnte.
In Konsequenz hebt der Senat das Urteil, soweit es die Angeklagte C. M. H. B. betrifft, mit den zugrundeliegenden Feststellungen auf (§ 353 StPO) und verweist die Sache nach § 354 Abs. 2 StPO an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück.


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