Strafrecht

Teilweise erfolgreicher Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen Führerscheinentzug und Zwangsgeldandrohung nach Drogenkonsum; Abkehr von der “verfahrensrechtlichen Einjahresfrist”

Aktenzeichen  M 6 S 16.1354

Datum:
13.5.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
Anlage 4 zur FeV Nr. 9.1
StVG StVG § 11 Abs. 7, § 46 Abs. 1
VwGO VwGO § 80 Abs. 5

 

Leitsatz

Es ist zwar zuzugestehen, dass ein Fahrerlaubnisinhaber nach Ablauf der sog. „verfahrensrechtlichen Einjahresfrist“, die seit Beginn der behaupteten Abstinenz verstrichen sein muss, seine Fahreignung möglicherweise wiedererlangt haben kann. Damit er zur Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr wieder zugelassen werden kann, ist jedoch der abschließende positive Nachweis seiner Fahreignung zwingend erforderlich, nachdem das Fahrerlaubnisrecht ein Rechtsinstitut etwa einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis bis zum Nachweis der Wiedererlangung der Fahreignung, vergleichbar etwa § 111a StPO nicht kennt (Abweichung VGH München BeckRS 2005, 26983). (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I.
Der Antrag wird abgelehnt.
II.
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Der Streitwert wird auf EUR 7.500,- festgesetzt.

Gründe

I.
Der Antragsteller wendet sich gegen die sofort vollziehbare Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klassen 1 und 3 (alt; von 1990).
Am 23. Dezember 2013 führte die Kriminalpolizei beim Antragsteller eine Wohnungsdurchsuchung durch. Dort wurden 2,87 g Marihuana, 0,85 g Amphetamin, drei blaue Ecstasy-Tabletten und Rauschgiftutensilien gefunden. In einer ersten Beschuldigtenvernehmung am 23. Dezember 2013 gab der Antragsteller hierzu u. a. an: „Das heute sichergestellte Marihuana, die 3 XTC und das Gramm Amphetamin habe ich auch bei dem … vor einigen Wochen gekauft. Er hat es auch zu mir in den Laden gebracht. Es waren 20 XTC zu je 10.- EUR, 2g PEP für 10.- EUR das Gramm und für 300.- EUR Marihuana, ca. 50g Marihuana. Das kaufte ich für mich. Ich konsumierte es vom Sommer bis jetzt“. In einer weiteren Beschuldigtenvernehmung am 26. Februar 2014 führte er u. a. aus: Mir wird nochmals die Vernehmung vom 23.12.2013 verlesen. … Zu dem anderen ‘Geständnis’ dass ich damals gemacht habe, dass ich insgesamt 20XTC, ca. 2g Amphetamin und für 300.- EUR ca. 50g Marihuana gekauft habe, bei dem … und der Rest bei der Durchsuchung durch die Polizei gefunden wurde, ist so zwar richtig, aber ich habe es nicht auf einmal gekauft und der … war hierbei zumeist nicht immer allein. Ich kaufte diese angegebene Menge Rauschgift in mehreren Einzelkäufen, ich meinte bei meiner Vernehmung nur dies als Gesamtmenge. Die einzelnen Geschäfte in Konsumeinheiten liefen über vielleicht ca. ein halbes Jahr“.
Mit seit 12. April 2014 rechtskräftigem Strafbefehl verurteilte das Amtsgericht … den Antragsteller wegen vorsätzlichen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln mit vorsätzlicher unerlaubter Veräußerung von Betäubungsmitteln in zwei Fällen und als vorsätzlicher unerlaubter Besitz von Betäubungsmitteln mit vorsätzlichem unerlaubten Überlassen von Betäubungsmitteln zum unmittelbaren Verbrauch.
Die Antragsgegnerin forderte den Antragsteller deswegen mit Schreiben vom … Dezember 2015 auf der Grundlage des § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV zur Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens bis zum 8. Februar 2017 mit einem vorherigen Drogenkontrollprogramm über 12 Urinscreenings für die Dauer von 12 Monaten auf, weil eine unmittelbare Entziehung der Fahrerlaubnis nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs wegen mehr als einen Jahres vergangener Zeit seit dem 23. Dezember 2013 nicht mehr zulässig sei. Das abschließende Gutachten solle die Frage klären:
„Kann der/die Betroffene trotz der Hinweise auf früheren Drogenmissbrauch ein Kraftfahrzeug der Klassen 1 und 3 sicher führen? Ist insbesondere außerdem nicht zu erwarten, dass er/sie ein Kraftfahrzeug unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln und/oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen oder deren Nachwirkungen führen wird?“.
Das Schreiben enthielt unter anderem noch den Hinweis, dass die Fahrerlaubnisbehörde auf die Nichteignung schließen dürfe (§ 11 Abs. 8 FeV), wenn sich der Betroffene weigere, sich untersuchen zu lassen, oder das geforderte Gutachten oder eines der geforderten Zwischenergebnisse nicht fristgerecht beibringe. Dies würde die Entziehung der Fahrerlaubnis zur Folge haben. Gleiches gelte, wenn durch die geforderten Zwischenergebnisse belegt sei, dass der Antragsteller erneut Drogen konsumiere oder konsumiert habe.
Der Antragsteller erklärte mit Formularschreiben vom … Dezember 2015 sein Einverständnis „zur Durchführung des Beleges von Alkohol- oder Drogenabstinenz“ durch die TÜV … GmbH … (TÜV). Mit dieser Erklärung bestätigte er u. a., dass er die beiliegenden Informationen (Merkblatt „Abstinenzkontrollprogramm“) zur Kenntnis genommen habe und sich mit den dort beschriebenen Durchführungsbedingungen einverstanden erkläre. Dieses Merkblatt enthielt u. a. folgenden Text:
„Auch Medikamente, die Sie einnehmen, sollten ärztlich attestiert werden. Weisen Sie Ihren Arzt bitte auch darauf hin, dass Sie sich in einem Abstinenzkontrollprogramm befinden, damit er das bei der Auswahl der Medikamente berücksichtigen kann“.
Eine spätere telefonische Nachfrage der Fahrerlaubnisbehörde beim TÜV am 17. Februar 2016 ergab, dass die Kunden dort vor jedem Screening gefragt würden, ob sie vorher Medikamente eingenommen hätten. Der Antragsteller habe angegeben, bei Bedarf „Ibuprofen“ und „Mirtazepin“ einzunehmen.
Bereits die erste Urinprobe vom 15. Januar 2016 erbrachte einen Nachweis von „Drogensubstanzen oder deren Abbauprodukte bzw. Ausweichmedikamente“ (Befundbericht des TÜV vom 28.1.2016, der Fahrerlaubnisbehörde übersandt mit Schreiben des TÜV vom 28.1.2016). Der Untersuchungsbericht vom 27. Januar 2016 enthielt ein für Opiate positives Ergebnis, auch nach LC/MS-Bestätigungsanalyse.
Auf Anhörungsschreiben der Fahrerlaubnisbehörde vom 3. Februar 2016 hin erklärte der Bevollmächtigte des Antragstellers mit Schreiben vom … Februar 2016, dass dieser keinesfalls Drogen konsumiert, sondern am Vortag, dem 14. Januar 2016, wegen besonders intensiver Rückenschmerzen Tramadol eingenommen habe. Dieses Medikament sei ihm, ebenso wie Ibuprofen, von der behandelnden Ärztin verschrieben worden.
Ein ärztliches Attest hierzu vom 15. Februar 2016 enthielt folgenden Text: „Der genannte Patient leidet an chron. Schmerzen Radikulopathie bei Bandscheibenprolaps LS/S1 (vgl. Anlage). Daher benötigt er Schmerzmittel wie Ibuprofen und Tramadol bei Bedarf“.
Mit Schreiben vom … Februar 2016 wies der Bevollmächtigte des Antragstellers noch darauf hin, dass dieser Tramadol nicht regelmäßig, sondern nur gelegentlich, d. h. selten, einnehme und deshalb der Meinung gewesen sei, dies nicht angeben zu müssen. Ein Verstoß gegen die Angabepflicht sei deshalb nicht wissentlich und willentlich erfolgt, sondern aus Flüchtigkeit. Er habe keinen Drogenverstoß begangen.
Mit Bescheid vom 18. Februar 2016 entzog die Antragsgegnerin dem Antragsteller dessen Fahrerlaubnis der Klassen 1 und 3 (Nr. 1 des Bescheids), ordnete die Abgabe des Führerscheins innerhalb einer Woche ab Zustellung des Bescheids an (Nr. 2), drohte für den Fall der nicht fristgerechten Abgabe ein Zwangsgeld in Höhe von 500,-EUR an (Nr. 3) und ordnete in Nr. 4 des Bescheids die sofortige Vollziehung der Nrn.1 und 2 an. Die Nrn. 5 und 6 des Bescheids enthielten Festsetzungen zu den Kosten des Verwaltungsverfahrens.
Die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 46 Abs. 1 FeV wurde zunächst damit begründet, dass durch das Ergebnis des Urinscreenings vom 15. Januar 2016 belegt sei, dass der Antragsteller Opiate eingenommen habe. Seine Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen stehe fest und die Fahrerlaubnis müsse entzogen werden. Die Tatsache, dass der positive Befund auch auf die Einnahme verordneter Schmerzmittel, hier Tramadol, zurückgeführt werden könnte, könne zu keiner anderen Entscheidung führen. Ihm sei das Merkblatt „Abstinenzkontrollprogramm“ ausgehändigt worden, wonach er bei Einnahme von Medikamenten ein ärztliches Attest hätte vorlegen sollen. Zudem sei er vor der Untersuchung am 15. Januar 2016 befragt worden, ob er Medikamente eingenommen habe. Hierbei sei vom Antragsteller lediglich die Einnahme von Ibuprofen und Mirtazepin, allerdings auch nur bei Bedarf, eingeräumt worden. Die Einnahme von Tramadol am Vortag sei nicht mitgeteilt worden. Dass der Antragsteller trotz der ausdrücklichen Hinweise und der konkreten Nachfragen des TÜV die Tramadoleinnahme nicht angegeben habe, behindere die Aufklärung einer behaupteten Drogenabstinenz in vorwerfbarer Weise, auch wenn dies nicht wissentlich oder willentlich, sondern aus Flüchtigkeit geschehen sei. Es habe in der Verantwortung des Antragstellers gelegen, sowohl die gegebenen Hinweise, als auch die gestellten Fragen sorgfältig und vollständig zu beachten und zu beantworten. Aufgrund seines eigenen Verhaltens sei eine Aufklärung in Bezug auf seine Fahreignung nicht möglich gewesen. Daher könne diese bis zur endgültigen Klärung nicht unterstellt werden. Eine Verlängerung des Drogenkontrollprogramms sei daher nicht möglich.
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung wurde auf Seite 4 des Bescheids insbesondere mit dem negativen Ergebnis des Drogenscreenings vom 15. Januar 2016 und einem erheblichen öffentlichen Interesse an der Verhinderung von Fahrten des Antragstellers unter Drogeneinfluss begründet.
Die Fahrerlaubnisbehörde hat den Führerschein des Antragstellers am 25. Februar 2016 erhalten.
Der Bevollmächtigte des Antragstellers erhob für diesen am … März 2016 Klage gegen den Bescheid zum Bayerischen Verwaltungsgericht München (M 6 K 16.1352) und beantragte außerdem,
die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage gem. § 80 Abs. 5 VwGO wiederherzustellen.
Zur Begründung wurde der bisherige Vortrag wiederholt und darauf hingewiesen, dass die Nichteignung des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht feststehe. Der Antragsteller habe keine Drogen, sondern nur das ärztlich verordnete Medikament Tramadol eingenommen. Die Unterstellung der Fahrerlaubnisbehörde, der Antragsteller habe „u. a. Amphetamin und Ecstasy konsumiert, zuletzt am 23.12.2013“, sei unrichtig. Er habe nur den Konsum von „Drogen“ eingeräumt und sich diesbezüglich auf den Genuss von Marihuana bezogen. Zu seinen Gunsten sei deshalb davon auszugehen, dass er von Sommer bis 23. Dezember 2013 lediglich „gelegentlich“ Cannabis konsumiert habe, was auch der gemeinsame Konsum eines Joints am 23. Dezember 2013 zeige. Er habe auch gezeigt, dass er zwischen Marihuanakonsum und dem Führen eines Kraftfahrzeugs deutlich unterscheide, da er nicht unter entsprechendem Drogeneinfluss am Straßenverkehr teilgenommen habe. Bei der Anordnung der sofortigen Vollziehung verkenne die Antragsgegnerin, dass der Antragsteller seit dem 23. Dezember 2013 nicht mehr im Zusammenhang mit dem Genuss von Drogen aufgefallen sei und seit damals auch keinerlei Drogen mehr zu sich genommen habe. Er habe auch unwiderlegbar seit vielen Jahren ohne Drogeneinfluss am Straßenverkehr teilgenommen.
Die Antragsgegnerin legte mit Schriftsatz vom 11. April 2016 ihre Behördenakte vor und beantragte, die Klage abzuweisen und
den Antrag abzulehnen.
Insbesondere wies sie dabei auf den genauen Wortlaut der Aussage des Antragstellers gegenüber der Polizei hin. Die Behauptung nunmehr im gerichtlichen Verfahren, er habe lediglich Cannabis konsumiert, werde als Schutzbehauptung gewertet.
Mit Schriftsatz vom … April 2016 übersandte der Bevollmächtigte des Antragstellers auf gerichtliche Anforderung hin das dem Antragsteller vom TÜV ausgehändigte Merkblatt „Abstinenzkontrollprogramm“ und ein Schreiben des TÜV an den Antragsteller hierzu vom 22. Dezember 2015.
Mit Beschluss vom 28. April 2016 wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird ergänzend auf die Gerichtsakten in diesem Verfahren und im Verfahren M 6 K 16.1352 sowie auf die vorgelegte Behördenakte verwiesen.
II.
Der Antrag gemäß § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – ist teilweise zulässig, im Übrigen unbegründet und daher insgesamt ohne Erfolg.
1. Der Antrag ist insoweit zutreffend gestellt, als der Antragsteller die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage vom … März 2016 gegen die in Nr. 1 des streitgegenständlichen Bescheids vom 18. Februar 2016 enthaltene Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klassen 1 und 3 (alt) und hinsichtlich der in Nr. 2 des Bescheids enthaltenen, fristmäßig konkretisierten, Verpflichtung zur Ablieferung des Führerscheins (§ 47 Abs. 1 Satz 2 Fahrerlaubnis-Verordnung – FeV -; BayVGH, B. v. 22.9.2015 – 11 CS 15.1447 – juris) begehrt. Des Weiteren ist der uneingeschränkt gestellte Antrag gemäß § 88 VwGO dahingehend auszulegen, dass der Antragsteller auch die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage hinsichtlich der in Nr. 3 enthaltenen Zwangsgeldandrohung (welche gemäß Art. 21 a des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes -VwZVG – bereits kraft Gesetzes sofort vollziehbar ist; § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO) begehrt. Außerdem ist der Antrag noch dahingehend auszulegen, dass der Antragsteller ebenfalls die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage hinsichtlich der in den Nrn. 5 und 6 des Bescheids enthaltenen Festsetzungen zu den Kosten des Verfahrens begehrt (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO).
2. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage ist allerdings hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung in Nr. 3 des streitgegenständlichen Bescheids bereits unzulässig. Denn der Führerschein des Antragstellers gelangte am 25. Februar 2016 zur Akte der Antragsgegnerin. Damit ist die Verpflichtung aus Nr. 2 des Bescheids erfüllt. Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass die Antragsgegnerin das in Nr. 3 des Bescheids angedrohte Zwangsgeld entgegen der Vorschrift des Art. 37 Abs. 4 Satz 1 VwZVG gleichwohl noch beitreiben wird. Daher fehlt es dem Antragsteller für einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage hinsichtlich der Nr. 3 des Bescheids am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis (BayVGH, B. v. 12.2.2014 – 11 CS 13.2281 – juris).
Nicht erledigt hingegen hat sich die Verpflichtung zur Abgabe des Führerscheins in Nr. 2 des Bescheids selbst, denn sie stellt den Rechtsgrund für das vorläufige behalten dürfen dieses Dokuments für die Fahrerlaubnisbehörde dar (BayVGH, B. v. 12.2.2014 – 11 CS 13.2281 – juris).
3. Im Übrigen ist der Antrag zulässig, aber unbegründet.
3.1 Die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung in Nr. 4 des Bescheids vom 18. Februar 2016 genügt den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO.
Nach dieser Vorschrift ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung schriftlich zu begründen. Dabei hat die Behörde unter Würdigung des jeweiligen Einzelfalls darzulegen, warum sie abweichend vom Regelfall der aufschiebenden Wirkung, die Widerspruch und Klage grundsätzlich zukommt, die sofortige Vollziehbarkeit des Verwaltungsaktes angeordnet hat. An den Inhalt der Begründung sind dabei allerdings keine zu hohen Anforderungen zu stellen (Schmidt in: Eyermann, VwGO – Verwaltungsgerichtsordnung, 14. Aufl. 2014, § 80 Rn. 43).
Dem genügt die ersichtlich auf den vorliegenden Einzelfall abstellende Begründung auf Seite 4 des Bescheids. Die Antragsgegnerin hat dargelegt, warum sie konkret im Fall des Antragstellers im Interesse der Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs die sofortige Vollziehung anordnet.
3.2 Hinsichtlich der in Nr. 4 des Bescheids vom 18. Februar 2016 angeordneten sofortigen Vollziehung war die aufschiebende Wirkung der Klage vom 21. März 2016 bzgl. der Nrn. 1 und 2 nicht wiederherzustellen. Gleiches gilt hinsichtlich einer Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage zu den Nrn. 5 und 6 des Bescheids.
3.2.1 Gemäß § 80 Abs. 1 VwGO haben Widerspruch und Anfechtungsklage grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Diese entfällt zum einen, wenn die Behörde nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten angeordnet hat. Die aufschiebende Wirkung entfällt aber auch dann, wenn dies gesetzlich angeordnet ist (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 – 3 VwGO).
Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 – 3 VwGO ganz oder teilweise anordnen, im Fall des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ganz oder teilweise wiederherstellen. Das Gericht trifft dabei eine originäre Ermessensentscheidung. Es hat bei der Entscheidung über die Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abzuwägen zwischen dem von der Behörde geltend gemachten Interesse an der sofortigen Vollziehung ihres Bescheids und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs. Bei dieser Abwägung sind auch die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen. Ergibt die im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO allein mögliche, aber auch ausreichende summarische Prüfung, dass der Rechtsbehelf offensichtlich erfolglos sein wird, tritt das Interesse des Antragstellers regelmäßig zurück. Erweist sich dagegen der angefochtene Bescheid schon bei summarischer Prüfung als offensichtlich rechtswidrig, besteht kein öffentliches Interesse an dessen sofortiger Vollziehung. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens dagegen nicht hinreichend absehbar, verbleibt es bei einer Interessensabwägung.
3.2.2 Unter Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall war der Antrag abzulehnen, weil sich die in Nr. 1 des Bescheids vom 18. Februar 2016 enthaltene Entziehung der Fahrerlaubnis des Antragstellers nach der hier gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung als rechtmäßig darstellt und den Antragsteller nicht in seinen Rechten verletzt, so dass die hiergegen erhobene Anfechtungsklage voraussichtlich ohne Erfolg bleiben wird (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Dem Antragsteller war nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Straßenverkehrsgesetz – StVG – und § 46 Abs. 1 FeV die Fahrerlaubnis zwingend zu entziehen, weil er sich nach Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV durch die Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis) als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen hat, ohne dass es zunächst einer Begutachtung bedurft hätte, § 11 Abs. 7 FeV. Somit erweist sich der streitgegenständliche Bescheid vom 18. Februar 2016 – als gebundene Entscheidung -jedenfalls als im Ergebnis rechtmäßig.
Die Einnahme von Betäubungsmitteln, konkret Amphetamin und Ecstasy, steht zur Überzeugung der erkennende Kammer durch die eigenen Einlassungen des Antragstellers gegenüber der Polizei am 23. Dezember 2013 und am 26. Februar 2014 unter Berücksichtigung der bei ihm aufgefundenen Substanzen und Gegenstände fest. Er hatte zugegeben, 20 Tabletten Ecstasy und 2 Gramm Amphetamin für seinen Eigenkonsum gekauft zu haben. Davon waren am 23. Dezember 2013 noch 3 Tabletten Ecstasy und 0,85 Gramm Amphetamin übrig. Zu dem nicht mehr vorhandenen Rest erklärte er in der Beschuldigtenvernehmung am 23. Dezember 2013 unzweifelhaft, dass er ihn in der Zeit von „Sommer“ 2013 bis zum 23. Dezember 2013 konsumiert habe. Dass sich das Eingeständnis des Konsums nur auf Marihuana hätte beschränken sollen, ist aus der von der Polizei protokollierten Aussage des Antragstellers nicht ersichtlich. Vielmehr hat der Antragsteller diese offensichtlich auf alle bei ihm aufgefundenen Betäubungsmittel bezogene Aussage in der weiteren Beschuldigtenvernehmung am 26. Februar 2014 nach Verlesung der Vernehmung vom 23. Dezember 2013 bestätigt. An dieser Einlassung muss er sich nun festhalten lassen. An ihrer Richtigkeit bestehen auch wegen der aufgefundenen Betäubungsmittel keinerlei Zweifel.
Der Antragsteller kann den Nachweis der Wiedererlangung seiner durch die Einnahme von Amphetamin und Ecstasy verlorenen Fahreignung auch nicht im Rahmen des vorliegend strittigen Entziehungsverfahrens erbringen. Erst in einem Neuerteilungsverfahren hat er die Möglichkeit des Nachweises einer einjährigen Abstinenz von Betäubungsmitteln im Sinne der Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV und der anschließenden Vorlage eines im Ergebnis für ihn positiven medizinischpsychologischen Gutachtens.
Auf die Frage der Ursache des Opiatnachweises im Urinscreening vom 15. Januar 2016, ob also die pflichtwidrig verschwiegene angebliche Einnahme von Tramadol – einem Arzneistoff aus der Gruppe der Opioide – (womöglich erst nach Erhalt der Einbestellung zum Screening am nächsten Tag) dafür verantwortlich gewesen sein kann oder nicht, kommt es daher vorliegend nicht an. Deswegen ist auch nicht der Aussagekraft des ärztlichen Attests vom 15. Februar 2016 nachzugehen, in dem nur erklärt wird, dass der Antragsteller die Schmerzmittel Ibuprofen und Tramadol benötige, nicht dass ihm diese von der attestierenden Ärztin auch verschrieben worden wären. Andererseits ist auch nicht die Gutachtensfrage im Schreiben vom 8. Dezember 2015 zu prüfen, die insofern rechtlichen Bedenken begegnet, als bei Betäubungsmitteln nach Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV nur eine Prognose zu erstellen ist, ob mit einer zukünftigen Einnahme zu rechnen ist, nicht dahingehend, ob zu erwarten sei, dass der Antragsteller ein Kraftfahrzeug unter deren Einfluss führen werde. Auf ein Trennungsvermögen im Sinne der Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV bei Cannabis kommt es bei den sog. harten Drogen nach Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV gerade nicht an.
Dabei ist zu beachten, dass die vorliegende Entscheidung ohne Anwendung der sog. „verfahrensrechtlichen Einjahresfrist“ getroffen wird. Hierzu hat die ehemalige Kammer 6b des Bayerischen Verwaltungsgerichts München in ihrem Urteil vom 9. Dezember 2015 (M 6b K 15.1592) Folgendes ausgeführt:
„1.1.4 Unter Beachtung der bisherigen ständigen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs zur sog. „verfahrensrechtlichen Einjahresfrist“ seit seinem Beschluss vom 9. Mai 2005 – 11 CS 04.2526 – würde nun Folgendes gelten:
Der Kläger hat in einem Telefonat mit der Fahrerlaubnisbehörde am 29. Januar 2013 behauptet, ca. neun Monate Abstinenzdauer belegen zu können. Damit hat er auch eine entsprechende Abstinenzbehauptung aufgestellt und hierzu außerdem zunächst den Abstinenznachweis der … GmbH vom 1. August 2012 über drei Monate Abstinenz vor dem 25. Juli 2012 vorgelegt. Von dieser Abstinenzbehauptung ist der Kläger bislang nicht abgerückt und es ist auch sonst nichts Gegenteiliges bekannt. Vielmehr hat er nachfolgend bis in die jüngste Zeit weitere Abstinenznachweise der … GmbH vorgelegt und seine Abstinenzbehauptung damit quasi erneuert und bekräftigt, indem er zuletzt über 11 Monate zusammenhängende aktuelle Abstinenz nachweisen konnte.
Daher könnte ausschließlich wegen der seit Beginn der behaupteten Abstinenz verstrichenen Zeit nicht mehr ohne weiteres von seiner Fahrungeeignetheit ausgegangen werden. Die Fahrerlaubnisbehörde wäre vielmehr gehalten, den Kläger im Hinblick auf eine etwaige Wiedererlangung der Fahreignung zunächst zu einem engmaschigen, behördlich überwachten Drogenscreening mit anschließender medizinischpsychologischer Untersuchung auf der Grundlage des § 14 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. Abs. 1 FeV aufzufordern, allerdings ohne jegliches Ermessen (vgl. BayVGH, B. v. 27.2.2015 – 11 CS 15.145 – und B. v. 24.6.2015 – 11 CS 15.802 – jeweils für Fälle sog. harter Drogen).
Ob aber § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV auf Fälle der Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV ohne weiteres generell anwendbar ist, wäre noch zu klären. Denn bei § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV geht es um die Klärung der Frage, ob der Betroffene noch abhängig ist oder – ohne abhängig zu sein – weiterhin die in Absatz 1 genannten Mittel oder Stoffe einnimmt. Für Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV hingegen kommt es bei gelegentlicher Einnahme von Cannabis grundsätzlich auf die Trennung von Konsum und Fahren an, nicht lediglich auf die bloße Einnahme als solche.
1.1.5 Die erkennende Kammer folgt mit vorliegendem Urteil jedoch nach reiflicher Überlegung dieser Rechtsprechung nicht mehr und gibt ihre eigene ständige Rechtsprechung in dieser Hinsicht hiermit auf.
Denn die Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs verlangt danach, einen Fahrerlaubnisinhaber, der sich als fahrungeeignet erwiesen hat, so lange von der aktiven Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr als Führer eines Kraftfahrzeugs auszuschließen, bis er den positiven Nachweis der Wiedererlangung seiner Fahreignung erbracht hat. Es ist demgegenüber nicht hinzunehmen, einem Fahrerlaubnisinhaber bis zum Abschluss des Nachweises seiner einjährigen Abstinenz und nachfolgend noch für die Zeitdauer zur Erstellung eines medizinischpsychologischen Gutachtens seine Fahrerlaubnis zu belassen und ihm damit eine weitere Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr zu ermöglichen, wenn er selbst seine Fahrungeeignetheit zuvor unter Beweis gestellt hat. Dies widerspricht dem Sinn und Zweck des Gesetzes, fahrungeeignete Kraftfahrzeugführer vom öffentlichen Straßenverkehr bis zum Nachweis ihrer Fahreignung auszuschließen. Es ist der bisherigen ständigen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs seit dem Beschluss vom 9. Mai 2005 zwar zuzugestehen, dass ein Fahrerlaubnisinhaber nach Ablauf der sog. „verfahrensrechtlichen Einjahresfrist“, die seit Beginn der behaupteten Abstinenz verstrichen sein muss, seine Fahreignung möglicherweise wiedererlangt haben kann. Damit er zur Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr wieder zugelassen werden kann, ist jedoch der abschließende positive Nachweis seiner Fahreignung zwingend erforderlich, nachdem das Fahrerlaubnisrecht ein Rechtsinstitut etwa einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis bis zum Nachweis der Wiedererlangung der Fahreignung, vergleichbar etwa § 111a Strafprozessordnung – StPO -, nicht kennt. Es ist auch kein rechtlich durchgreifendes Argument dafür ersichtlich, warum ein Fahrerlaubnisinhaber nach Ablauf der sog. „verfahrensrechtlichen Einjahresfrist“ – innerhalb derer er ohnehin fahrungeeignet weiter am öffentlichen Straßenverkehr teilgenommen hat – bis zum Abschluss des Fahreignungsüberprüfungsverfahrens nach Nachweis seiner einjährigen Abstinenz und abgeschlossener medizinischpsychologischer Begutachtung besser gestellt werden sollte als ein Fahrerlaubnisbewerber, dem – z. B. nach vorheriger Entziehung der Fahrerlaubnis innerhalb der sog. „verfahrensrechtlichen Einjahresfrist“ bei ansonsten gleicher Sachlage – erst dann eine Fahrerlaubnis neu erteilt werden kann, wenn er den positiven Nachweis seiner Fahreignung erbracht hat. Letztlich hängt es oft von Zufälligkeiten, wie insbesondere auch der Arbeitsbelastung der zuständigen Fahrerlaubnisbehörden, oder auch dem eigenen Verhalten des betreffenden Fahrerlaubnisinhabers, z. B. indem er mit Rechtsbehelfen den Eintritt der Rechtskraft ordnungswidrigkeiten- oder strafrechtlicher Entscheidungen und damit deren Mitteilung an die Fahrerlaubnisbehörden verzögert, ab, ob eine Fahrerlaubnisbehörde bzw. im Falle der Einlegung eines Widerspruchs nachfolgend noch die Widerspruchsbehörde innerhalb der sog. „verfahrensrechtlichen Einjahresfrist“ eine entsprechende Entscheidung zur Entziehung der Fahrerlaubnis bzw. ggf. zur Zurückweisung eines dagegen gerichteten Widerspruchs erlassen kann oder nicht. Solches kann und darf jedoch nicht zulasten der Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs gehen (in diesem Sinne auch: VGH BW, B. v. 7.4.2014 – 10 S 404.14, wonach im Rahmen eines Fahrerlaubnisentziehungsverfahrens ohne Beachtung einer „verfahrensrechtlichen“ Jahresfrist bzw. sonstiger starrer zeitlicher Vorgaben grundsätzlich vom Fortbestand einer zuvor festgestellten oder feststellbaren Fahrungeeignetheit auszugehen ist, solange der materielle Nachweis der Wiedererlangung der Fahreignung nicht erbracht worden ist [vgl. BayVGH, B. v. 27.2.2015 – 11 CS 15.145]; vgl. auch: Künzl/Sinner, Verwaltungs- und arbeitsrechtliche Fragen des Suchtmittelkonsums von Kraftfahrern, NZA-RR 2013, Heft 11, S. 561, 563, die zudem einen überzeugenden Vergleich zur Entziehung der Fahrerlaubnis nach dem Punktsystem – heute Fahreignungs-Bewertungssystem – ziehen).
1.1.6 In jüngster Zeit hat zudem der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in einem Urteil vom 17. November 2015 – 11 BV 14.2738 – die Rechtsauffassung vertreten, dass es innerhalb des Zeitraums, in dem eine Tat noch im Fahreignungsregister eingetragen und daher berücksichtigungsfähig ist, nicht vorgesehen sei, dass die einmal wegen Alkoholmissbrauchs verloren gegangene Fahreignung allein durch Zeitablauf zurückgewonnen werden könne. Denn wenn in der Vergangenheit fahrerlaubnisrechtlicher Alkoholmissbrauch vorgelegen habe, führe dies zum Ausschluss der Fahreignung. Durch ein medizinisch-psychologisches Gutachten sei zu klären, ob – je nach individuellen Erfordernissen – eine stabile Alkoholabstinenz vorliege oder Prophylaxestrategien hinsichtlich des Trennungsvermögens entwickelt worden seien und ob der Einstellungswandel stabil und motivational gefestigt sei (Rn. 42).
Hinsichtlich der Einnahme von Betäubungsmitteln, hier ganz konkret bzgl. der Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV, kann nichts anderes gelten.
1.1.7 An Fällen wie dem vorliegenden wird die Problematik der sog. „verfahrensrechtlichen Einjahresfrist“ deutlich, weil betreffende Fahrerlaubnisinhaber trotz feststehenden Verlustes ihrer Fahreignung weiterhin – wenn auch (so allerdings aktuell nicht beim Kläger) unter „Überwachung“ durch ein Drogenscreening – mit einem Kraftfahrzeug am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen dürfen, bis letztlich erst nach erheblicher Zeit ein medizinisch-psychologisches Gutachten eine Aussage zur Fahreignung trifft, auf der die Fahrerlaubnisbehörde ihr weiteres Vorgehen aufbauen kann. Kommt dann ggf. noch die Problematik der Rüge unzureichender und damit nicht (sogleich) verwertbarer Gutachten hinzu, verschärft sich die Lage im Hinblick auf die Zeitdauer bis zur Klärung der Frage der Fahreignung nochmals, ebenso wenn es – anders als hier – um harte Drogen mit womöglich noch erheblich stärkerem Suchtpotential geht, denen ein Betreffender u.U. trotz Drogenscreenings nicht zu widerstehen vermag.
Vor diesem Hintergrund ist der Wille des Gesetzgebers absolut nachvollziehbar, solche Fahrerlaubnisinhaber von der Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr gänzlich auszuschließen, bis sie die Wiedererlangung ihrer Fahreignung unter Beweis gestellt haben. Dann würden auch Verzögerungen des Verfahrens gleich welcher Art (z. B. bei der Erbringung der Abstinenznachweise wegen Nichtwahrnehmung kurzfristig angesetzter Screeningtermine aufgrund angeblicher Krankheit oder Arbeitsunfähigkeit, u.U. mit bloßer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung eines Arztes) zu ihren Lasten gehen und in manchen Fällen wäre wohl auch eine höhere Kooperationsbereitschaft der Betreffenden zu erwarten als es in vielen Fällen, die der Kammer schon zur Entscheidung vorgelegen haben, der Fall war.
Die hier nun vertretene Rechtsauffassung würde voraussichtlich für die praktischen Rechtsanwendung durch die Fahrerlaubnisbehörden eine ebenso große Vereinfachung und Erleichterung bringen wie die kürzlich erfolgte Aufgabe der bislang ebenfalls ständigen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, dass eine Nichttrennung von Konsum und Fahren im Sinne der Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV erst ab einem Wert von über 2,0 ng/ml THC i. S. gegeben sei (s.o. unter Nr. 1.1.2).“
Die hier erkennende Kammer folgte dem in vollem Umfang. Dabei ist es rechtlich unerheblich, dass es sich im zitierten Urteil um Cannabis mit sich daraus eventuell noch ergebenden Zusatzproblemen gehandelt hat. Gerade der vorliegende Fall ist erneut geeignet, die Problematik der sog. „verfahrensrechtlichen Einjahresfrist“ deutlich vor Augen zu führen. Denn während der gesamten Zeit des Vorfalls am 23. Dezember 2013 bis zum Bescheid vom 18. Februar 2016 durfte der Antragsteller weiter quasi ungehindert als Führer eines Kraftfahrzeugs am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen, obwohl er sich wegen der Einnahme von sog. harten Drogen, Amphetamin und Ecstasy, als fahrungeeignet erwiesen hat. Das ist unter dem Aspekt der Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs nicht akzeptabel.
3.2.3 Da somit die sofortige Vollziehung der Entziehung der Fahrerlaubnis der summarischen gerichtlichen Überprüfung standhält, verbleibt es auch bei der in Nr. 2 des streitgegenständlichen Bescheids enthaltenen Verpflichtung, den Führerschein abzuliefern. Diese – im Bescheid hinsichtlich der Frist konkretisierte – Verpflichtung ergibt sich aus § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG i. V. m. § 47 Abs. 1 Sätze 1 und 2 FeV.
3.2.4 Rechtliche Bedenken gegen die in den Nrn. 5 und 6 des Bescheids enthaltenen Festsetzungen zu den Kosten des Verwaltungsverfahrens wurden weder vorgetragen noch sind solche sonst ersichtlich.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
5. Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes – GKG – i. V. m. den Empfehlungen in den Nrn. 1.5 Satz 1 sowie 46.1, 46.3 und 46.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (abgedruckt in Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, Anh. § 164 Rn. 14).


Ähnliche Artikel


Nach oben