Strafrecht

Unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen gerichtliche Entscheidungen in einem Bußgeldverfahren gegen den Beschwerdeführer sowie gegen die Ablehnung der Einleitung eines vom Beschwerdeführer erstrebten Ermittlungsverfahrens.

Aktenzeichen  Vf 36-VI/21

Datum:
23.3.2022
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2022, 6671
Gerichtsart:
VerfGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verfassungsgerichtsbarkeit
Normen:

 

Leitsatz

Verfahrensgang

Ws 1/21 2021-02-04 Bes OLGNUERNBERG OLG Nürnberg

Tenor

1. Die Verfassungsbeschwerde wird abgewiesen.
2. Dem Beschwerdeführer wird eine Gebühr von 750 € auferlegt.

Gründe

I.
In seiner Verfassungsbeschwerde bezeichnet der Beschwerdeführer als „Rechtsmittel im Strafverfahren, die erfolglos geblieben sind“
– das „Urteil des Amtsgerichtes Hersbruck vom 18.03.2016, Az.: 3 OWi 708 Js 66112/1“ [richtig: vom 15. Februar 2016 Az. 3 OWi 708 Js 66112/15], durch das der Beschwerdeführer wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit zu einer Geldbuße von 90 € verurteilt wurde;
– „Einspruch abgelehnt vom Oberlandesgericht Bamberg ─ 31.10.2016, 2 Ss OWi 927/16“ [richtig: Beschluss des Oberlandesgerichts Bamberg vom 28. Oktober 2016, mit dem der Antrag des Beschwerdeführers auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Hersbruck als unbegründet verworfen wurde];
– den Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft Nürnberg vom 20. Mai 2020 Az. 8 Zs 282/20, durch den „[e]ine Rechtsbeschwerde […] als unbegründet zurückgewiesen“ worden sei [richtig: Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft Nürnberg vom 20. Mai 2020, durch den einer Beschwerde des Beschwerdeführers gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth vom 16. Februar 2020 keine Folge gegeben wurde, der zufolge ein vom Beschwerdeführer beantragtes Ermittlungsverfahren nicht eingeleitet wurde];
– den Beschluss des Oberlandesgerichts Nürnberg vom „11.01.2021“ [richtig: 7. Januar 2021] Az. Ws 1/21, durch den der Antrag des Beschwerdeführers auf gerichtliche Entscheidung gegen den Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft als unzulässig verworfen wurde, sowie
– den Beschluss des Oberlandesgerichts Nürnberg vom „08.02.2021“ [richtig: 4. Februar 2021] Az. Ws 1/21, durch den die Anhörungsrüge des Beschwerdeführers gegen den vorgenannten Beschluss als unbegründet verworfen wurde.
1. Am 15. Februar 2016 verurteilte das Amtsgericht Hersbruck den Beschwerdeführer im Verfahren mit dem Aktenzeichen 3 OWi 708 Js 66112/15 wegen einer am 21. März 2015 fahrlässig begangenen Verkehrsordnungswidrigkeit (Inbetriebnahme eines Fahrzeugs nach Erlöschen der Betriebserlaubnis) zu einer Geldbuße von 90 €. Den Antrag des Beschwerdeführers, gegen dieses Urteil die Rechtsbeschwerde zuzulassen, verwarf das Oberlandesgericht Bamberg mit Beschluss vom 28. Oktober 2016 Az. 2 Ss OWi 927/16, den Bevollmächtigten des Beschwerdeführers zugegangen am 7. November 2016, als unbegründet. Bei einer Verurteilung zu einer Geldbuße von nicht mehr als 100 € dürfe die Rechtsbeschwerde gemäß § 80 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 OWiG nur zugelassen werden, wenn es geboten sei, die Nachprüfung des angefochtenen Urteils zur Fortbildung des materiellen Rechts zu ermöglichen oder das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben; ein solcher Fall liege nicht vor.
2. Mit Schriftsatz vom 27. November 2019 erstattete der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer Strafanzeige gegen die Polizeibeamten Ka. und Kü. (vormals L.) wegen des Verdachts der falschen uneidlichen Aussage. Die beiden Polizeibeamten hätten im oben genannten Bußgeldverfahren vor dem Amtsgericht Hersbruck als Zeugen unrichtig ausgesagt. Insbesondere hätten sie angegeben, die Zeugin Kü. sei am 21. März 2015 an der Verkehrskontrolle beteiligt gewesen, die zur Verurteilung des Beschwerdeführers geführt habe, während in Wahrheit nicht diese, sondern eine Polizeibeamtin W. die Kontrolle mit dem Polizeibeamten Ka. durchgeführt habe.
Wie sich der vom Bayerischen Staatsministerium der Justiz vorgelegten Ermittlungsakte entnehmen lässt, sah die Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth mit (der Verfassungsbeschwerde nicht beigefügter) Verfügung vom 16. Februar 2020 Az. 822 Js 28797/19 von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gemäß § 152 Abs. 2 StPO ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Polizeibeamtin W. habe sich ausweislich der durchgeführten Ermittlungen am 21. März 2015 im Urlaub befunden, während die Beamten Ka. und Kü. an diesem Tag nach Dienstplan als Streifenbesatzung eingeteilt gewesen seien und die Beamtin Kü. bei einer Beschuldigtenvernehmung im Rahmen eines früheren Ermittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth mit dem Aktenzeichen 822 Js 15477/17 bestätigt habe, bei der Kontrolle anwesend gewesen zu sein.
Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 9. März 2020 legte der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung der Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth, als deren Datum der 21. Februar 2020 angegeben wurde, Beschwerde zur Generalstaatsanwaltschaft Nürnberg ein, welcher diese mit Bescheid vom 20. Mai 2020 Az. 8 Zs 282/20 keine Folge gab. Dabei wurde zur Begründung „auf die zutreffende Begründung der angegriffenen Verfügung“ sowie auf die im Bescheid zitierte Stellungnahme der Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth bei Aktenvorlage Bezug genommen.
Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 22. Dezember 2020 beantragte der Beschwerdeführer beim Oberlandesgericht Nürnberg gerichtliche Entscheidung gemäß § 172 Abs. 2 Satz 1 StPO mit dem Ziel, die Erhebung der öffentlichen Klage gegen die Polizeibeamten Ka. und Kü. anzuordnen. Dieser Antrag wurde durch das Oberlandesgericht Nürnberg mit dem der Verfassungsbeschwerde als Anlage beigefügten Beschluss vom 7. Januar 2021 Az. Ws 1/21 als unzulässig verworfen, da die Antragsschrift den Anforderungen des § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO nicht gerecht werde; insbesondere fehle die zur Prüfung der Wahrung der Monatsfrist (§ 172 Abs. 2 Satz 1 StPO) erforderliche Mitteilung des Zugangs des Bescheids der Generalstaatsanwaltschaft Nürnberg vom 20. Mai 2020.
Daraufhin erhob der Beschwerdeführer mit (der Verfassungsbeschwerde als Anlage beigefügtem) anwaltlichem Schriftsatz vom 1. Februar 2021 eine Anhörungsrüge, mit der er insbesondere geltend machte, der Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft habe keine Belehrung über die Möglichkeit der Beantragung einer gerichtlichen Entscheidung enthalten, weshalb die Monatsfrist des § 172 Abs. 2 Satz 1 StPO gemäß § 172 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht angelaufen sei. Mit Beschluss vom 4. Februar 2021 (der Verfassungsbeschwerde als Anlage beigefügt und dem Beschwerdeführer mit Schreiben des Oberlandesgerichts vom 8. Februar 2021 übermittelt) verwarf das Oberlandesgericht die Anhörungsrüge als unbegründet. Jegliches Vorbringen des Beschwerdeführers in der Antragsschrift vom 22. Dezember 2020 sei bei der Entscheidung vom 7. Januar 2021 berücksichtigt worden; der Umstand, dass der Bescheid vom 20. Mai 2020 keine Belehrung enthalten habe, sei in der Antragsschrift vom 22. Dezember 2020 nicht vorgetragen und zudem der Bescheid selbst nicht vorgelegt worden, sodass eine Gehörsverletzung nicht vorliege.
II.
1. In seiner am 7. April 2021 eingegangenen Verfassungsbeschwerde bezeichnet der Beschwerdeführer die eingangs aufgezählten behördlichen und gerichtlichen Entscheidungen als „Rechtsmittel im Strafverfahren, die erfolglos geblieben sind“; welche dieser Entscheidungen er mit der Verfassungsbeschwerde angreifen will, erklärt er nicht. Zur Frage einer Grundrechtsverletzung heißt es in der Verfassungsbeschwerde (darin hervorgehoben durch Fettdruck):
Rechtsverletzung aus Art. 3 Abs. 1 Satz 1 der Bayerischen Verfassung:
– Zu den wesentlichen Grundsätzen eines Rechtsstaates zählt das Recht auf ein faires Verfahren.
– Durch die Zurückhaltung von Zeugen und somit einer Vorenthaltung von begehrten Informationen wurde gegen das Recht auf eine effektive Verteidigung und den Anspruch auf rechtliches Gehör verstoßen.
Es folgen Ausführungen zum Bußgeldverfahren in den Jahren 2015 und 2016 infolge der Verkehrskontrolle vom 21. März 2015, welche die Verhandlung (mit vier Verhandlungstagen) vor dem Amtsgericht Hersbruck betreffen, zu deren Ablauf vier „eidesstattliche Erklärungen“ anwesender Besucher aus dem Zeitraum August und September 2016 vorgelegt werden. Sodann trägt der Beschwerdeführer zu seinen „Recherchen ab August 2016“ vor, die zu zwei weiteren „eidesstattlichen Erklärungen“ (vom 5. und 6. November 2017) geführt hätten, die im Beisein der Erklärenden geführte Gespräche des Beschwerdeführers mit Polizeibeamten beträfen. Der Beschwerdeführer bemängelt, dass diejenigen, die diese Erklärungen abgegeben hätten, im Verfahren vor dem Amtsgericht Hersbruck nicht als Zeugen vernommen worden seien. Schließlich enthält die Verfassungsbeschwerde Ausführungen zu einem Ermittlungsverfahren gegen die Polizeibeamten Ka. und Kü., die allerdings nicht das vom Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 27. November 2019 initiierte Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth mit dem Aktenzeichen 822 Js 28797/19, sondern ein auf eine Anzeige des Beschwerdeführers vom 1. Dezember 2016 zurückgehendes Ermittlungsverfahren betreffen, bei dem es sich womöglich um das von der Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth in ihrer Einstellungsverfügung genannte Ermittlungsverfahren mit dem Aktenzeichen 822 Js 15477/17 handelt. Das jüngste Datum, auf das sich der Beschwerdeführer insoweit bezieht, ist der 8. Juni 2017, das Datum des polizeilichen Ermittlungsberichts. Bezüglich des Zeitraums vom 27. November 2019 (erneute Anzeigeerstattung durch den Beschwerdeführer) bis zum 4. Februar 2021 (Verwerfung der Anhörungsrüge des Beschwerdeführers durch das Oberlandesgericht Nürnberg) enthält die Verfassungsbeschwerde keinerlei Vortrag.
In einem weiteren Schreiben vom 3. Mai 2021, eingegangen am 4. Mai 2021, vertritt der Beschwerdeführer die Auffassung, in seiner Verfassungsbeschwerde den gesamten Sachverhalt für jedermann verständlich beschrieben zu haben. Das Schreiben enthält erneut Kritik am Zustandekommen des Urteils des Amtsgerichts Hersbruck vom 15. Februar 2016 und der Auffassung des Oberlandesgerichts Bamberg, die vom Beschwerdeführer benannten Zeugen seien für das von ihm eingelegte Rechtsmittel nicht relevant. Mit Blick auf die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 7. Januar und 4. Februar 2021 wird beanstandet, es seien „widersprüchliche Aussagen im Ermittlungsbericht des BLKA nicht beachtet bzw. beanstandet“.
In seinem Schreiben vom 22. Juni 2021, eingegangen am 25. Juni 2021, kritisiert der Beschwerdeführer wiederum das Zustandekommen des Urteils des Amtsgerichts Hersbruck vom 15. Februar 2016 und macht mit Blick auf den Beschluss des Oberlandesgerichts Bamberg vom 28. Oktober 2016 erstmals geltend, es wäre ein Wiederaufnahmeverfahren zu seinen Gunsten gemäß § 359 StPO möglich gewesen. Ausführungen zu der Zeit ab der Anzeigeerstattung vom 27. November 2019 enthält auch dieses Schreiben nicht.
Schließlich hat der Beschwerdeführer nach Stellungnahme des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz vom 12. August 2021 an dieses am 16. September 2021 ein Schreiben gerichtet. Das Schreiben wurde vom Staatsministerium an den Verfassungsgerichtshof weitergeleitet, bei dem es am 22. September 2021 einging. Darin bezieht der Beschwerdeführer die seines Erachtens gebotene Wiederaufnahme gemäß § 359 StPO zu seinen Gunsten nunmehr auf den Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft Nürnberg vom 20. Mai 2020 und erachtet den Beschluss des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 7. Januar 2021 für fehlerhaft, da der Beschwerdeführer über die Monatsfrist des § 172 Abs. 2 Satz 1 StPO nicht belehrt worden sei. Dieser „Fehlentscheidung“ sei „mit einer Richterrüge ergebnislos widersprochen“ worden, so dass „eine Gehörsverletzung seitens des Oberlandesgericht Nürnberg erfüllt“ sei.
2. Das Bayerische Staatsministerium der Justiz hält in seiner Stellungnahme vom 12. August 2021 die Verfassungsbeschwerde für unzulässig und im Übrigen auch für unbegründet.
III.
Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, da sie nicht den Anforderungen genügt, die Art. 51 Abs. 1 Satz 1 VfGHG an ihre Substanziierung stellt (vgl. zum Folgenden VerfGH vom 8.11.2019 – Vf. 48-VI-18 – juris Rn. 20; vom 22.12.2020 – Vf. 15-VI-19 – juris Rn. 15).
Danach sind in der Verfassungsbeschwerde die Handlung oder Unterlassung der Behörde, gegen die sich der Beschwerdeführer wendet, und das verfassungsmäßige Recht, dessen Verletzung der Beschwerdeführer geltend macht, zu bezeichnen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs gehört dazu auch der Vortrag des wesentlichen Sachverhalts, aus dem die Rechtsverletzung hergeleitet wird. Der die behauptete Grundrechtsverletzung enthaltende Vorgang muss vollständig und nachvollziehbar dargelegt werden, sodass der Verfassungsgerichtshof in die Lage versetzt wird, ohne Rückgriff auf die Akten des Ausgangsverfahrens zu prüfen, ob der geltend gemachte Verfassungsverstoß nach dem Vortrag des Beschwerdeführers zumindest möglich erscheint. Die Verfassungsbeschwerde muss aus sich heraus verständlich sein (VerfGH vom 2.2.1966 VerfGHE 19, 14/15; vom 22.7.2019 – Vf. 64-VI-16 – juris Rn. 14; vom 9.2.2022 – Vf. 62-VI- 20 – juris Rn. 34). Um der Verfassungsbeschwerde den erforderlichen Inhalt zu geben, darf der Beschwerdeführer auf Schriftstücke Bezug nehmen, die er ihr beifügt, wobei er seinen erforderlichen Sachvortrag nicht durch eine pauschale Bezugnahme auf beigefügte Schriftstücke ersetzen kann (vgl. VerfGH vom 27.2.2017 BayVBl 2018, 34 Rn. 20). Die in der Verfassungsbeschwerdeschrift zu erbringende Begründungsleistung kann weder durch die Vorlage von Anlagen noch durch deren Hineinkopieren in den Text der Verfassungsbeschwerde ersetzt werden (VerfGH BayVBl 2018, 34 Rn. 20; vom 21.7.2020 – Vf. 56-VI-17 – juris Rn. 63; BVerfG vom 20.3.2012 – 2 BvR 1382/09 – juris Rn. 5; vom 20.2.2019 – 2 BvR 280/19 – juris Rn. 7; VerfGH Nordrhein-Westfalen vom 16.7.2020 – 41/20.VB-1 – juris Rn. 3).
Insbesondere setzt eine aus sich heraus verständliche und nachvollziehbare Darlegung eines Grundrechtsverstoßes voraus, dass sich der Beschwerdeführer mit dem Inhalt der angegriffenen Entscheidung auseinandersetzt (VerfGH vom 24.10.2017 – Vf. 9-VI-17 – juris Rn. 40; vom 20.3.2018 BayVBl 2019, 207 Rn. 14 m. w. N.). Richtet sich die Verfassungsbeschwerde gegen eine gerichtliche Entscheidung, bedarf es in der Regel einer ins Einzelne gehenden argumentativen Auseinandersetzung mit ihr und ihrer Begründung (VerfGH vom 10.12.2019 – Vf. 50-VI-18 – juris Rn. 22; vom 16.11.2021 – Vf. 51-VI-20 – juris Rn. 33; BVerfG vom 10.11.2015 NJW 2016, 1505 Rn. 9; vom 28.3.2019 – 2 BvR 2432/18 – juris).
Diese Substanziierung muss innerhalb der Zweimonatsfrist des Art. 51 Abs. 2 Satz 2 VfGHG erfolgen. Nach Ablauf der Beschwerdefrist kann der Beschwerdeführer die Verfassungsbeschwerde zwar noch in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht ergänzen. Er kann sie aber nicht mehr mit einem neuen selbstständigen Sachverhalt begründen und auch nicht die Rüge eines Verstoßes gegen ein verfassungsmäßiges Recht nachschieben, das er nicht fristgerecht als verletzt bezeichnet hatte (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 21.8.2019 – Vf. 9-VI- 18 – juris Rn. 29 m. w. N.).
Diesen Anforderungen wird die Verfassungsbeschwerde nicht gerecht.
1. Die Verfassungsbeschwerde ist bereits deshalb unzulässig, weil in dem allein innerhalb der zweimonatigen Verfassungsbeschwerdefrist (Art. 51 Abs. 2 Satz 2 VfGHG) eingegangenen Beschwerdeschreiben vom 2. April 2021 nicht ausgeführt wird, gegen welche Entscheidung oder Entscheidungen sich die Verfassungsbeschwerde richten soll. Die Verfassungsbeschwerde benennt zwar unter der Überschrift „Aufzählung aller Rechtsmittel im Strafverfahren, die erfolglos geblieben sind“ die eingangs genannten Entscheidungen. Gegen welche dieser Entscheidungen sich die Verfassungsbeschwerde richten soll, ist der Verfassungsbeschwerde aber nicht zu entnehmen.
2. Auch wenn man zugunsten des Beschwerdeführers annimmt, dass sich seine Verfassungsbeschwerde gegen sämtliche von ihm genannten behördlichen und gerichtlichen Entscheidungen richten soll, ändert das nichts an der Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde.
a) Soweit der Beschwerdeführer in seiner Verfassungsbeschwerdeschrift vom 2. April 2021 das Urteil des Amtsgerichts Hersbruck vom 15. Februar 2016 und den Beschluss des Oberlandesgerichts Bamberg vom 28. Oktober 2016 benennt, wahrt sie offensichtlich nicht die Zweimonatsfrist des Art. 51 Abs. 2 Satz 2 VfGHG. Der Beschwerdeführer scheint anzunehmen, dass diese gerichtlichen Entscheidungen im selben Verfahren ergangen seien wie die späteren, auf seine Anzeige vom 27. November 2019 hin ergangenen Entscheidungen, sodass die Verfassungsbeschwerdefrist einheitlich erst ab Zugang der letzten Entscheidung (Beschluss des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 4. Februar 2021 über die Anhörungsrüge des Beschwerdeführers) zu laufen begonnen habe. Dies trifft jedoch nicht zu. Das Urteil des Amtsgerichts Hersbruck vom 15. Februar 2016 und der Beschluss des Oberlandesgerichts Bamberg vom 28. Oktober 2016 sind in einem Bußgeldverfahren gegen den Beschwerdeführer ergangen, welches durch den genannten Beschluss des Oberlandesgerichts Bamberg abgeschlossen wurde. Demgegenüber betreffen die in den Jahren 2020 und 2021 ergangenen Entscheidungen der Generalstaatsanwaltschaft Nürnberg und des Oberlandesgerichts Nürnberg das Absehen von der Einleitung eines vom Beschwerdeführer gewollten Ermittlungsverfahrens gegen zwei Polizeibeamte. Es handelt sich daher um zwei verschiedene Verfahren, nämlich zum einen um ein Ordnungswidrigkeitenverfahren gegen den Beschwerdeführer und zum anderen um ein vom Beschwerdeführer vergeblich erstrebtes Ermittlungsverfahren gegen zwei Polizeibeamte.
b) Auch mit Blick auf die infolge der Anzeigeerstattung des Beschwerdeführers vom 27. November 2019 ergangenen Entscheidungen ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig.
aa) Tauglicher Prüfungsgegenstand ist insoweit von vornherein nur der Beschluss des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 7. Januar 2021, durch den der Antrag des Beschwerdeführers auf gerichtliche Entscheidung gegen den Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft Nürnberg vom 20. Mai 2020 als unzulässig verworfen wurde, nicht aber der genannte Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft oder der Beschluss des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 4. Februar 2021 über die Anhörungsrüge des Beschwerdeführers.
(1) Der Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft Nürnberg vom 20. Mai 2020 kann mit der Verfassungsbeschwerde nicht eigenständig angegriffen werden, da sich die Verfassungsbeschwerde wegen des Gebots der Rechtswegerschöpfung (Art. 51 Abs. 2 Satz 1 VfGHG) gegen die letztinstanzliche Entscheidung richten muss, hier also gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 7. Januar 2021.
(2) Gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 4. Februar 2021 kann die Verfassungsbeschwerde nicht in zulässiger Weise gerichtet werden, weil diese Entscheidung keine eigenständige Beschwer schafft. Die eine Nachholung rechtlichen Gehörs ablehnende Entscheidung (hier: gemäß § 33 a StPO) lässt allenfalls eine bereits durch die Ausgangsentscheidung eingetretene Verletzung rechtlichen Gehörs fortbestehen, indem die „Selbstkorrektur“ durch die Fachgerichte unterbleibt (ständige Rechtsprechung; VerfGH vom 22.9.2015 – Vf. 107-VI- 14 – juris Rn. 13; vom 25.5.2021 – Vf. 38-VI-20 – juris Rn. 18 m. w. N.).
bb) Soweit man die Verfassungsbeschwerde als gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 7. Januar 2021 gerichtet versteht, genügt sie nicht den dargelegten Substanziierungserfordernissen.
(1) Der Beschluss des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 7. Januar 2021 beendete das Verfahren, das durch die Anzeigeerstattung des Beschwerdeführers vom 27. November 2019 in Gang gesetzt worden war. In der einzig innerhalb der Zweimonatsfrist des Art. 51 Abs. 2 Satz 2 VfGHG eingegangenen Verfassungsbeschwerdeschrift vom 2. April 2021 wird jedoch die gesamte Zeit ab der Anzeigeerstattung vom 27. November 2019 nicht einmal erwähnt, geschweige denn findet auch nur ansatzweise eine Auseinandersetzung mit den auf diese Anzeige hin ergangenen Entscheidungen statt. Zur Frage, wieso die Auffassung des Oberlandesgerichts Nürnberg, der Klageerzwingungsantrag sei unzulässig, weil sich nicht bereits aus ihm selbst alle Zulässigkeitsvoraussetzungen entnehmen ließen, nicht nur einfachrechtlich unrichtig, sondern darüber hinaus in grundrechtsverletzender Weise verfassungswidrig sein soll, lässt sich der Verfassungsbeschwerde nichts entnehmen.
(2) Eine erste diesbezügliche Kritik enthält erst das in Reaktion auf die Stellung nahme des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz erfolgte Schreiben des Beschwerdeführers vom 16. September 2021, die jedoch ebenfalls nicht zur Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde führt. Zum einen erfolgte diese Kritik nach Ablauf der Verfassungsbeschwerdefrist, weshalb sie von vornherein unbehelflich ist. Zum anderen genügt auch sie nicht den dargelegten Anforderungen an die Substanziierung einer Verfassungsbeschwerde. Sie enthält keine hinreichende sachliche Auseinandersetzung mit der Begründung des Beschlusses und den ergänzenden Ausführungen im Beschluss über die Anhörungsrüge des Beschwerdeführers vom 4. Februar 2021. Danach konnte das Oberlandesgericht aus dem Klageerzwingungsantrag des Beschwerdeführers weder den Zeitpunkt des Zugangs des Bescheids der Generalstaatsanwaltschaft Nürnberg vom 20. Mai 2020 ersehen noch den Umstand, dass dieser keine Belehrung im Sinn des § 172 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 StPO enthielt. Dies führte zur Unzulässigkeit des Klageerzwingungsantrags, da aus diesem selbst hätte hervorgehen müssen, ob die Monatsfrist des § 172 Abs. 2 Satz 1 StPO eingehalten wurde bzw. mangels Belehrung gemäß § 172 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 StPO gar nicht angelaufen war. Eine Auseinandersetzung mit dieser Begründung des Oberlandesgerichts Nürnberg enthält auch das Schreiben des Beschwerdeführers vom 16. September 2021 nicht ansatzweise.
IV.
Es ist angemessen, dem Beschwerdeführer eine Gebühr von 750 € aufzuerlegen (Art. 27 Abs. 1 Satz 2 VfGHG).


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