Strafrecht

Urkundenfälschung bei Ausweis für “Freie Republik Deutschland”

Aktenzeichen  4 OLG 14 Ss 542/17

Datum:
19.9.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 23716
Gerichtsart:
OLG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
StGB § 267 Abs. 1

 

Leitsatz

Die Herstellung von „Ausweisen” der „Republik Freies Deutschland” kann eine Urkun-denfälschung darstellen, sofern bei oberflächlicher Betrachtung oder bei Betrachtung ohne ausreichenden Bildungs- und Informationshintergrund der Anschein eines gülti¬gen behördlichen Dokuments erweckt wird. (Rn. 13)

Verfahrensgang

4 Ns 113 Js 8021/13 2017-07-31 Urt LGMEMMINGEN LG Memmingen

Tenor

I. Die Revisionen der Angeklagten H… und O… gegen das Urteil des Landgerichts Memmingen vom 31. Juli 2017 werden als unbegründet verworfen.
II. Die Angeklagten H… und O… haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen.
III. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Memmingen vom 31. Juli 2017 hinsichtlich der Teilfreisprüche, soweit die Angeklagten H…, B… und O… nicht wegen versuchter Urkundenfälschungen in drei tatmehrheitlichen Fällen verurteilt wurden, sowie im Rechtsfolgenausspruch aufgehoben.
IV. Die weitergehende Revision der Staatsanwaltschaft wird als unbegründet verworfen.
V. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Revisionsverfahrens – an eine andere Strafkammer des Landgerichts Memmingen verwiesen.

Gründe

I.
1. Das Amtsgericht Günzburg hat durch drei gesonderte Urteile die Angeklagten jeweils wegen Urkundenfälschung in vier selbstständigen Fällen schuldig gesprochen. Gegen den Angeklagten B… hat es eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr sowie eine Einzelfreiheitsstrafe von vier Monaten, gegen die Angeklagte H… eine Gesamtgeldstrafe von 180 Tagessätzen zu je 40 Euro sowie gegen den Angeklagten O… eine Gesamtfreiheitsstrafe von 9 Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde, verhängt.
Den Schuldsprüchen lag jeweils zugrunde, dass die Angeklagten als Führungspersonen (die Angeklagte H… als Verantwortliche für den Finanzverkehr, der Angeklagte O… als „Minister für Haushalt und Finanzen“, der Angeklagte B… als „Staatssekretär Haushalt und der Hauptverwaltung“ und zugleich „Leiter des Passamts“) der am 1.5.2012 gegründeten Organisation „Republik Freies Deutschland (RFD)“ Druckaufträge für „Ausweise“ erteilt haben sollen, die am 6.10.2012, 11.11.2012, 3.1.2013 sowie im Juli 2013 ausgeführt worden sein sollen.
2. Gegen diese Urteile haben sowohl die Angeklagten als auch die Staatsanwaltschaft Berufung bzw. Rechtsmittel eingelegt. Nach Verbindung und durchgeführter Hauptverhandlung hat das Landgericht Memmingen auf die Berufung der Angeklagten mit Urteil vom 31. Juli 2017 die Urteile des Amtsgerichts Günzburg aufgehoben und die Angeklagten lediglich wegen einer einzigen Urkundenfälschung verurteilt und im Übrigen freigesprochen. Gegen die Angeklagte H… wurde eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 25 Euro, gegen den Angeklagten O… eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 15 Euro sowie gegen den Angeklagten B… eine Freiheitsstrafe von 4 Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde, ausgesprochen. Die Berufung der Staatsanwaltschaft wurde verworfen.
3. Gegen dieses Urteil wenden sich die Revisionen der Angeklagten H… und O…. Außerdem hat die Staatsanwaltschaft Revision hinsichtlich aller drei Angeklagten eingelegt. Diese Revision der Staatsanwaltschaft wendet sich ausweislich ihrer Begründung gegen die Teilfreisprüche und die fehlende Annahme von Gewerbsmäßigkeit.
II.
1. Die zulässige Revision der Angeklagten ist unbegründet.
a) Hinsichtlich der Protokollierungsrüge wird auf die entsprechenden Ausführungen in der Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft vom 11. Juni 2016, dort unter C.I. verwiesen.
b) Die Feststellungen tragen den Schuldspruch wegen Urkundenfälschung gem. § 267 Abs. 1 StGB.
aa) Das vom Landgericht festgestellte Aussehen der am 6.10.2012 gefertigten Ausweise erfüllt den Urkundencharakter.
(1) Das Landgericht hat zum Aussehen der „Ausweise“ ausgeführt (BU S. 13 und 14):
„Es handelt sich um blaue Plastikauswelse In der Stärke und Im Format von Scheckkarten, d. h. 8,6 cm x 5,4 cm. Auf der Vorderselte befindet sich In der linken oberen Ecke auf dunkelblauem Hintergrund ein 8 mm großer Adler, ähnlich dem Reichsadler aus dem Kaiserreich, jedoch ohne Krone. Zur linken und zur rechten Seite des Reichsadlers sind jeweils 13 weiße Sterne ersichtlich, möglicherweise als Symbole für die Staaten der Europäischen Union. Unter dem Reichsadler befindet sich das farbige Passbild des jeweiligen Ausweisinhabers mit einer Größe von 1,9 x 2,5 mm. Überschrieben ist der „Ausweis“ mit „Republik Freies Deutschland“, darunter die Übersetzung davon auf Englisch und Französisch. Darunter steht die Dokumentenbezeichnung „Ausweis“, rechts daneben eine 10-stellige Seriennummer. Unter „Ausweis“ findet sich der Familienname, darunter der Vorname, gefolgt von Geburtstag und -ort. An unterster Stelle befindet sich die Unterschrift des Ausweisinhabers. Die Vorderseite des Ausweises ist über die gesamte Höhe mit einem dem Reichsadler ähnlichen Wappentier unterlegt, das auf der Brust nebeneinander angebracht die Symbole für männlich und weiblich zeigt. Die Rückseite des „Ausweises“ gibt Auskunft jeweils in deutscher, englischer und französischer Sprache über die Körpergröße in cm, die Augenfarbe, das Gültigkeitsdatum, die Staatsangehörigkeit „Republik Freies Deutschland“ sowie die ausstellende Behörde, nämlich das für den jeweiligen Wohnsitz des Ausweisinhabers zuständige Bürgeramt. Weiter findet sich auf der Rückseite des „Ausweises“ im rechten Drittel ein Passbild des Ausweisinhabers mit einer Größe von 1,7 x 2,3 cm. Dieses ist am unteren Rand überlagert mit dem Ausstellungsdatum und trägt die linke Ecke überlagernd einen Stempelabdruck, der wiederum einen Adler, wie oben beschrieben, zeigt. im unteren Drittel der Rückseite des Ausweises findet sich erneut auf drei Zeilen verteilt die Doku mentennummer, eine weitere Zahlen-Buchstaben-Kombination sowie der Name des Ausweisinhabers.“
(2) Diese Feststellungen lassen den rechtlichen Schluss zu, dass es sich bei dem hergestellten „Ausweis“ um eine Urkunde im Sinne von § 267 Abs. 1 StPO handelt, also um die Verkörperung einer allgemein oder für Eingeweihte verständlichen Gedankenerklärung, die den Erklärenden erkennen lässt und geeignet und bestimmt ist, im Rechtsverkehr Beweis zu erbringen (vgl. zur Definition: Fischer StGB 65. Aufl. § 267 Rn. 2).
(a) Die Gedankenerklärung liegt darin, dass die auf dem „Ausweis“ abgebildete Person Staatsangehöriger der „Republik Freies Deutschland“ sein soll.
(b) Aussteller soll das „Bürgeramt“ der „Republik Freies Deutschland“ sein. Die tatsächliche Existenz des (scheinbaren) Ausstellers ist nicht Voraussetzung für die Erkennbarkeit und damit für die Eigenschaft als Urkunde. Eine Urkunde ist zwar dann nicht gegeben, wenn der Aussteller mit einem als solchem erkennbaren Phantasienamen angegeben ist und für den Adressaten auf der Hand liegt, dass eine Person dieses Namens nicht existiert (vgl. aaO. Rn. 11). Ein derartiger Fall liegt hier jedoch nicht vor. Der „Ausweis“ täuscht durch die Angabe „Bürgeramt“ und sein offizielles Erscheinungsbild, das aufgrund seines Formats und seines Inhalts an Personalausweise von Staaten der Europäischen Union angenähert ist, das tatsächliche Vorhandensein eines Staates „Republik Freies Deutschland“ vor. Damit lässt die Ausstellerbezeichnung nicht ohne weiteres für unbedarfte Personen oder Ausländer erkennen, dass ein bloßer Fantasiename verwendet wird, zumal die Bezeichnungen „Republik“ und „Deutschland“ Assoziationen an einen Staat wecken. Vielmehr wird bewusst der Eindruck erweckt, bei dem scheinbaren Aussteller handele es sich um eine tatsächlich existierende Behörde.
(c) Der „Ausweis“ ist auch zum Beweis bestimmt und geeignet, nämlich zum Beweis über die Identität und Staatsangehörigkeit der abgebildeten Person. Die Beweiseignung entfällt nicht dadurch, dass es den Staat „Republik Freies Deutschland“ nicht (a) gibt. Es genügt auch insoweit, dass der „Ausweis“ bei oberflächlicher Betrachtung oder bei Betrachtung ohne ausreichenden Bildungs- und Informationshintergrund für ein gültiges behördliches Dokument gehalten werden kann (vgl. OLG Celle Beschluss vom 19.10.2007 – 32 Ss 90/07, zitiert nach juris, Rn.38; OLG Nürnberg Urteil v. 9.12.2008 – 2 St OLG Ss 24/08, zitiert nach juris, Rn. 9). Dies war hier der Fall. Der „Ausweis“ enthält alle wesentlichen Daten, die auch ein Personalausweis eines Staates der Europäischen Union, insbesondere der Bundesrepublik Deutschland aufweist und orientiert sich auch in Format und optischer Gestaltung zumindest teilweise an derartigen Personalausweisen.
(3) Den Feststellungen des Landgerichts lässt sich auch entnehmen, dass die dargestellte Urkunde als unecht im Sinne von § 267 Abs. 1 StGB bezeichnet werden kann. Hierzu ist erforderlich, dass eine Urkunde unter Identitätstäuschung über die Person des Ausstellers, also derjenigen Person, der die Gedankenerklärung nach dem Urkundeninhalt zuzurechnen ist, hergestellt worden ist (vgl. Fischer aaO. Rn. 30). Vorliegend gab es zwar tatsächlich einen Personenzusammenschluss, der sich den Namen „Republik Freies Deutschland“ gab. Der „Ausweis“ erweckt jedoch nicht den Eindruck, von einer solchen Privatorganisation erstellt worden zu sein, sondern suggeriert mit der Bezeichnung „Republik Freies Deutschland“, dass er von einem Staat stammt, den es tatsächlich jedoch nicht gibt.
(4) Das Landgericht hat auch die Beteiligung der Angeklagten an dem Herstellen der unechten Urkunden sowie ihren Vorsatz nachvollziehbar dargestellt. Diese Beteiligung ergibt sich bereits aus der dargestellten jeweiligen hochrangigen Funktion innerhalb der Gruppierung, ohne dass das Landgericht einzelne konkrete Handlungen der Angeklagten oder anderer Personen darstellen musste. Die Angeklagten waren Mittäter der Personen, die die „Ausweise“ bestellten, so dass ihnen deren Handlungen zugerechnet werden. Vor diesem Hintergrund gefährdet es den Bestand des Urteils nicht, dass das Landgericht im Rahmen der rechtlichen Würdigung offen gelassen hat, ob die Angeklagten die Herstellung „veranlasst“ haben.
(3) 2. Die zulässige Revision der Staatsanwaltschaft ist hingegen zum Großteil begründet.
a) Das Landgericht hat mit lückenhafter Beweiswürdigung einen Vorsatz der Angeklagten hinsichtlich einer versuchten Urkundenfälschung durch Bestellung von Reisepässen im Juli 2013 abgelehnt. Es hat lediglich darauf abgestellt, dass Reisepässe mit einer offensichtlich fehlenden Beweiseignung hergestellt wurden, die den Ansprüchen der „Republik Freies Deutschland“ und damit den Angeklagten nicht genügten.
Zur Frage eines entsprechenden Versuchs der Urkundenfälschung hat das Landgericht angegeben, es habe nicht festgestellt werden können, welche konkreten Ansprüche die Angeklagten hinsichtlich des Aussehens und der Qualität der in Auftrag gegebenen Reisepässen und ob diese dann die für eine Urkundenfälschung notwendige Beweiseignung gehabt hätten. Eine Begründung dieser angeblich fehlenden Möglichkeit näherer Feststellungen enthält das Urteil nicht. Insbesondere hat das Landgericht versäumt, zu erwägen, welche Bedeutung in diesem Zusammenhang folgenden Umständen zukommt:
Die zuvor am 6.10.2012 gefertigten „Ausweise“ (vgl. oben unter Nr. 1) waren durchaus beweisgeeignet, wobei diese Art der Herstellung von dem Vorsatz der Angeklagten umfasst war. Außerdem hatten die Angeklagte B… und O… den Feststellungen zufolge das Aussehen von am 2.7.2013 gefertigten „Reisepässen“ reklamiert und als „Spielzeugbücher“ bezeichnet, die einer Überprüfung durch Interpol nicht standhalten würden (BU S. 20 und 21).
Vor diesem Hintergrund liegt es nahe, dass die Angeklagten und deren Mittäter beweisgeeignete „Reisepässe“ erhalten wollten, weshalb die Nichterörterung der genannten Umstände zu einer rechtsfehlerhaften Beweiswürdigung führt.
b) Dieselben Erwägungen hätten hinsichtlich zweier weiterer versuchter Urkundenfälschungen mit den Druckdaten 11.11.2012 und 3.1.2013 angestellt werden müssen. Hier hat das Landgericht insgesamt versäumt, ein unmittelbares Ansetzen der Angeklagten und ihrer Mittäter zu erwägen.
b) c) Soweit sich die Staatsanwaltschaft allerdings auch gegen die Ablehnung vollendeter Urkundenfälschungen im Hinblick auf die Dokumente mit den Druckdaten 11.11.2012 und 3.1.2013 wendet, ist ein Rechtsfehler nicht vorhanden. Die hierzu erfolgte Beweiswürdigung des Landgerichts ist nicht zu beanstanden. Die Staatsanwaltschaft nimmt insoweit lediglich eine eigene Beweiswürdigung vor, ohne Rechtsfehler aufzuzeigen.
d) Der Rechtsfolgenausspruch hinsichtlich der nicht zu beanstandenden Verurteilung (Druckdatum 6.10.2012) unterliegt allerdings ebenfalls der Aufhebung.
Denn das neu zur Entscheidung berufene Landgericht wird insgesamt für den Fall einer Verurteilung wegen mehrerer Taten zu entscheiden haben, ob Gewerbsmäßigkeit bzw. Bandenmäßigkeit im Sinne von § 267 Abs. 3 Nr. 1 StGB vorliegt. Für die Frage der Erheblichkeit der Vorteile sowie die Frage, ob eine über die Beteiligung an der Einzeltat hinausgehende Einbeziehung in die Gesamtabrede einer Bande vorlag, wird relevant sein, ob mehr als eine Tat zur Verurteilung kommt.
Darüber hinaus wird das Landgericht zu berücksichtigen haben, dass Gewerbsmäßigkeit zwar durchaus Eigennützigkeit voraussetzt, es jedoch genügt, wenn der Täter sich mittelbare Vorteile verspricht (Fischer aaO. vor § 52 Rdn. 61a).
III.
Die Kostenentscheidung hinsichtlich der Revision der Angeklagten H… und O… beruht auf § 473 Abs. 1 S. 1 StPO.


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