Strafrecht

Verbot der Verwendung von Kennzeichen verbotener Vereine

Aktenzeichen  206 StRR 2713/19

Datum:
1.12.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 48211
Gerichtsart:
BayObLG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
VereinsG § 20 Abs. 1 S. 1 Nr. 5

 

Leitsatz

Zu den Voraussetzungen der Usurpation des Kennzeichens eines nicht verbotenen Vereins [Fahne der “YPJ” der kämpfenden Fraueneinheiten der kurdischen Demokratischen Einheitspartei] durch einen verbotenen Verein [Arbeiterpartei Kurdistans PKK] und dessen Verwendung bei einer Versammlung. (redaktioneller Leitsatz)
1. Ein Symbol ist dann als Kennzeichen eines bestimmten Vereins anzusehen, wenn dieser es sich, sei es durch formale Widmung, sei es durch schlichte Übung, so zu eigen gemacht hat, dass es zumindest auch als sein Kennzeichen erscheint. Dies gilt auch dann, wenn es sich dabei um ein Kennzeichen handelt, das auch von anderen, nicht verbotenen Vereinen oder in gänzlich anderem Kontext genutzt wird. (Rn. 41) (redaktioneller Leitsatz)
2. Für die Frage, ob überhaupt ein Kennzeichen vorliegt, haben außerhalb desselben liegende Umstände außer Betracht zu bleiben. Ein Kennzeichen muss vielmehr in seinem auf den verbotenen Verein hinweisenden Symbolgehalt aus sich heraus verständlich sein. Eine „Gesamtbetrachtung“ auch von solchen Umständen, die außerhalb des Symbols in seinem jeweiligen konkreten Verwendungszusammenhang liegen, ist wegen der damit verbundenen nachteiligen Folgen für die Rechtssicherheit und die Bestimmtheit des die Strafbarkeit begründenden Tatbestandes nicht vorzunehmen. Dagegen streitet bereits der mit Verfassungsrang ausgestattete für Strafgesetze geltende Bestimmtheitsgrundsatz des Art. 103 Abs. 2 GG. (Rn. 41) (redaktioneller Leitsatz)
3. Entsprechend der zu § 86a StGB ergangenen Rechtsprechung ist eine Einschränkung der Strafbarkeit erst am Tatbestandsmerkmal des „Verwendens“ anzuknüpfen und dadurch vorzunehmen, dass das tatbestandliche Verwenden des Kennzeichens eines verbotenen Vereins dann ausscheidet, wenn sich aus dem Gesamtzusammenhang der Benutzung des Kennzeichens eindeutig ergibt, dass diese im Einzelfall dem Schutzzweck der Norm nicht zuwiderläuft. (Rn. 42) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

923 Cs 111 Js 138352/18 2019-06-13 Urt AGMUENCHEN AG München

Tenor

I. Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Amtsgerichts München vom 13. Juni 2019 wird als unbegründet verworfen.
II. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten werden der Staatskasse auferlegt.

Gründe

I.
Mit Strafbefehlsantrag vom 28. September 2018 wurde dem Angeklagten zur Last gelegt, am 10. Februar 2018 als Teilnehmer einer sich fortbewegenden Versammlung in München eine Fahne der „YPJ“, der kämpfenden Fraueneinheiten der „PYD“, der kurdischen Demokratischen Einheitspartei, getragen zu haben. Diese stelle ein Kennzeichen dar, das von der in Deutschland verbotenen Arbeiterpartei Kurdistans, der „PKK“, usurpiert worden sei. Darin liege eine Zuwiderhandlung gegen das Verbot nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 VereinsG. Ferner wurde dem Angeklagten unerlaubtes Entfernen vom Unfallort, begangen am 25. Februar 2018, zur Last gelegt.
Mit Urteil des Amtsgerichts München vom 13. Juni 2019 wurde der Angeklagte wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort zu einer Geldstrafe verurteilt. Vom Vorwurf der Zuwiderhandlung gegen Verbote des Vereinsgesetzes hat ihn das Amtsgericht freigesprochen.
Gegen den Teilfreispruch wendet sich die Staatsanwaltschaft mit der Revision, mit der sie eine Inbegriffsrüge nach § 261 StPO erhebt sowie die Verletzung materiellen Rechts rügt. Sie bringt insbesondere vor, die vom Angeklagten gezeigte Fahne der YPJ stelle ein Kennzeichen der verbotenen PKK dar, weil es von dieser als eigenes usurpiert worden sei. Dessen öffentlich und bei einer Versammlung erfolgte Verwendung stelle damit eine nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 VereinsG strafbare Handlung dar.
Die Staatsanwaltschaft beantragt, das Urteil des Amtsgerichts München vom 13. Juni 2019 mit den Feststellungen aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Revisionsverfahrens – an das Amtsgericht München zurückzuverweisen.
II.
Die statthafte (§§ 335 Abs. 1, 312 StPO) und auch im Übrigen zulässige (§§ 341 Abs. 1, 344, 345 StPO) Sprungrevision der Staatsanwaltschaft bleibt ohne Erfolg.
Die geltend gemachte Verfahrensrüge eines Verstoßes gegen § 261 StPO ist bereits unzulässig, da der Nachweis der behaupteten Verletzung nicht ohne Verstoß gegen das revisionsrechtliche Rekonstruktionsverbot der tatrichterlichen Beweisaufnahme geführt werden könnte. Die sachlichrechtliche Überprüfung des Urteils des Amtsgerichts München vom 13. Juni 2019 hat keine durchgreifenden Rechtsfehler ergeben.
1. Das Amtsgericht hat folgende Feststellungen getroffen:
Am 10. Februar 2018 fand in München eine sich fortbewegende Versammlung mit dem Thema „Gegen die erneuten türkischen Luftangriffe auf Afrin“ statt mit dem Ziel, sich mit der nordsyrischen Bevölkerung gegen türkische Luftangriffe auf die nordsyrische Stadt Afrin zu solidarisieren. Mit Bescheid der Landeshauptstadt München war das öffentliche Zeigen oder Verteilen von Fahnen, Flaggen oder Transparenten u.a. mit dem Schriftzug „YPJ“ untersagt worden, sofern durch das Hinzutreten weiterer Umstände ein Bezug zur verbotenen „PKK“ erkennbar werde. Der Angeklagte hat bei der Auftaktveranstaltung gegen 14:29 Uhr eine grüne Fahne getragen, die in der Mitte einen fünfzackigen roten Stern, umgeben von den Buchstaben „YPJ“ in gelber Farbe zeigte. An zumindest einen anderen Versammlungsteilnehmer hat er eine solche Fahne verteilt. In seiner unmittelbaren Nähe lag während der Auftaktveranstaltung für ca. 15 Minuten auf dem Boden ein Plakat mit den Worten „Weg mit dem PKK-Verbot! Es lebe die kurdische Revolution“, das der Angeklagte nicht wahrgenommen hat. Auf dem Weg von der Auftaktveranstaltung zum nächsten Versammlungsort sangen einige Versammlungsteilnehmer ein kurdisches Lied mit den Worten „serok öcalan“, wovon der Angeklagte keine Kenntnis hatte.
Es habe nicht festgestellt werden können, dass sich die „PKK“ die an sich erlaubte „YPJ“-Fahne zu eigen gemacht und diese damit „usurpiert“ habe.
2. Soweit die revisionsführende Staatsanwaltschaft mit der Inbegriffsrüge eine Verletzung des § 261 StPO rügt, weil das Gericht in seine Feststellungen keine Ausführungen zur Person der Versammlungsleiterin eingestellt habe, obwohl diese Gegenstand mehrerer Zeugenvernehmungen gewesen sei, und diese als Kriterium für die Frage nach der Usurpation des Kennzeichens der YPJ durch die verbotene PKK heranzuziehen gewesen sei, bleibt diese Rüge, wie auch die Generalstaatsanwaltschaft im Ergebnis zutreffend ausführt, ohne Erfolg. Sie ist bereits unzulässig.
a) Mit der Inbegriffsrüge nach § 261 StPO kann zum einen gerügt werden, dass die im Urteil getroffenen Feststellungen nicht durch die in der Hauptverhandlung verwendeten Beweismittel bzw. Vorgänge gewonnen worden sind, die zum Inbegriff der Hauptverhandlung gehören (BGH, Beschluss vom 4. Juli 1997, 3 StR 520/96, NStZ-RR 1998, 17). Dieses Ziel verfolgt die Rüge ersichtlich nicht.
Zum anderen kann unter bestimmten Voraussetzungen nach § 261 StPO die Rüge zulässig sein, das Gericht habe seiner Entscheidung nicht das gesamte beweisrelevante Ergebnis der Hauptverhandlung zugrunde gelegt (vgl. BGH, Beschluss vom 19. August 2008, 3 StR 252/08, NStZ 2009, 404; Beschluss vom 13. Juni 2017, 2 StR 465/16, NStZ-RR 2017, 319). Die Revisionsbegründung der Staatsanwaltschaft hat zum Inhalt, dass die Aussagen des Zeugen M. und – insoweit ist die Rüge jedoch unklar – wohl auch des Zeugen K., die in den Ausführungen zur Rüge inhaltlich zum Teil wörtlich wiedergegeben werden, nicht berücksichtigt worden seien, soweit sie Angaben über die Person der Versammlungsleiterin beinhalteten. Damit kann die Rüge jedoch nicht durchdringen. Die beiden Zeugen sind ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls mit der insoweit geltenden Beweiskraft des § 274 StPO als Zeugen vernommen worden. Aus den Urteilsgründen ergibt sich, dass beide Aussagen auch verwertet wurden. Mit der Rüge wird lediglich beanstandet, der Inhalt der Aussagen sei nicht ausgeschöpft worden. Die Rüge einer Verletzung des § 261 StPO kann aber nur dann Erfolg haben, wenn der Nachweis der erhobenen Behauptung ohne Rekonstruktion der Hauptverhandlung geführt werden kann (BGH NStZ-RR 1998, 17; NStZ 2009, 404; Ott in Karlsruher Kommentar zur StPO, 8. Aufl. 2019, § 261 Rn. 191). Dies kann der Fall sein, wenn beanstandet wird, eine in der Hauptverhandlung verlesene Urkunde oder eine verlesene Zeugenaussage sei nicht oder nicht zutreffend berücksichtigt worden (Ott a.a.O. Rn. 192; BGH, Beschluss vom 13. Februar 2008, 3 StR 481/07, NStZ 2008, 475; NStZ 2009, 404; vgl. auch BGH, Beschluss vom 2. März 2017, 4 StR 406/16, NStZ-RR 2017, 185). Anders ist es bei der vorliegend erhobenen Rüge, die sich auf behauptet bedeutsame Angaben von in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen bezieht. Da diese insoweit weder im Urteil mitgeteilt noch nach § 273 Abs. 3 Satz 1 StPO wörtlich protokolliert wurden, kann ihr Inhalt nicht mit revisionsrechtlichen Mitteln rekonstruiert und der Rüge nicht nachgegangen werden.
Ob nach sachlichrechtlichen Maßstäben ein Erörterungsmangel hinsichtlich der von der Revisionsführerin für erheblich gehaltenen Frage vorliegt, ist auf die Sachrüge zu prüfen.
b) Die Rüge der unzureichenden Erörterung von Erkenntnissen aus der Hauptverhandlung zur Person der Versammlungsleiterin kann auch nicht in eine zulässige Aufklärungsrüge umgedeutet werden. Es wird gerade nicht mit der Zielrichtung einer Rüge nach § 244 Abs. 2 StPO beanstandet, dass Umstände, die die Person der Versammlungsleiterin und deren von der Revision behaupteten Aktivitäten im „PKK-Spektrum“ nicht hinreichend aufgeklärt worden seien, sondern dass derartige Umstände, die in der Hauptverhandlung zur Sprache gekommen seien, im Urteil keinen Niederschlag gefunden hätten.
3. Die Überprüfung des Urteils auf die Sachrüge hin hat keine Rechtsfehler ergeben. Der vom Amtsgericht ausgesprochene Freispruch ist von Rechts wegen nicht zu beanstanden. Die Urteilsgründe entsprechen den Anforderungen, die gem. § 267 Abs. 5 Satz 1 StPO an ein freisprechendes Urteil zu stellen sind. Auf der Grundlage der Feststellungen kann die Verwirklichung des Straftatbestandes des § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 VereinsG ausgeschlossen werden. Die Vereinigung YPJ ist weder selbst verboten noch handelt es sich dabei um eine Umbenennung der verbotenen PKK oder deren Ersatzorganisation, auch weist die verwendete Fahne keine im Wesentlichen gleiche Form wie ein Kennzeichen der verbotenen PKK auf. Dass sich letztere die Fahne der YPJ zu eigen gemacht habe und es sich unter diesem Gesichtspunkt um das Kennzeichen eines verbotenen Vereins handele, lässt sich nach den Feststellungen ebenfalls nicht begründen. Weder weisen die Feststellungen durchgreifende Erörterungsmängel auf noch ist die zugrunde liegende Beweiswürdigung rechtlich zu beanstanden.
a) Nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VereinsG dürfen Kennzeichen eines verbotenen Vereins für die Dauer der Vollziehbarkeit nicht mehr öffentlich oder in einer Versammlung verwendet werden. Das Verbot richtet sich an jede Person, nicht nur an die Mitglieder. Zu den Kennzeichen gehören gemäß der beispielhaften, aber nicht abschließenden Aufzählung des § 9 Abs. 2 VereinsG auch, wie hier gegenständlich, Fahnen. Ein Verstoß gegen das Verwendungsverbot ist nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Nr. 5 VereinsG strafbewehrt. Aus der expliziten Anknüpfung dieser Strafnorm an das Tatbestandsmerkmal eines „verbotenen Vereins“ folgt, dass es sich dabei um eine verwaltungsakzessorische Strafbestimmung handelt, die eine für das Verbotensein des Vereins konstitutive Verbotsverfügung voraussetzt (vgl. El-Ghazi, StV 2018, 116, 118). Die Verbotsnorm gilt gem. § 9 Abs. 4 VereinsG entsprechend für Kennzeichen einer Ersatzorganisation.
b) Die Vereinigung YPJ bzw. ihr Tätigwerden im Bundesgebiet ist nach den rechtsfehlerfrei getroffenen, insoweit auch von der revidierenden Staatsanwaltschaft nicht beanstandeten Feststellungen des Ersturteils weder als solche noch als etwaige Teil- oder Ersatzorganisation der PKK verboten (aa) Nach diesen Feststellungen handelt es sich bei der YPJ um die kämpfenden Fraueneinheiten der kurdischen demokratischen Einheitspartei (PYD). Beide Vereinigungen, ebenso die weitere Vereinigung YPG, ebenfalls eine kämpfende Einheit, sind syrische Gliederorganisationen der PKK, die ebenso wie die PKK das Ziel verfolgen, einen unabhängigen kurdischen Staat, unter anderem auf Gebieten der heutigen Türkei zu erschaffen, die aber anders als die PKK keine auf Deutschland gerichtete Agenda betreiben. Zwischen der PKK und den genannten Gliedorganisationen bestehen organisatorische und personelle Verflechtungen, dennoch sind letztere derart unabhängig und selbständig, dass sie nicht mit der PKK gleichzusetzen sind.
(bb) Die YPJ als solche ist in Deutschland ebensowenig wie die PYD und die YPG durch Verfügung der zuständigen Verbotsbehörde gem. §§ 3, 14, 15 VereinsG verboten.
(cc) Ein – unausgesprochenes – Verbot der YPJ kommt auf der Grundlage der Feststellungen auch nicht unter dem Gesichtspunkt in Betracht, dass es sich bei ihr um eine unselbständige Teilorganisation der PKK handeln könnte. Wie das Ausgangsgericht zutreffend festgestellt hat, ist die Tätigkeit der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) in Deutschland durch Verfügung des Bundesministers des Innern vom 22. November 1993 (Bundesanzeiger 1993, 10313) verboten worden, einschließlich ihrer Teilorganisation „Nationale Befreiungsfront Kurdistans“ (ERNK). Das Verbot ist bestandskräftig, mithin fortdauernd vollziehbar. Für eine Einstufung der YPJ als Teilorganisation der PKK und eine daraus ohne Weiteres folgende Erstreckung der Verbotsverfügung auf sie ergeben sich weder aus den Feststellungen noch aus allgemein zugänglichen Informationsquellen Anhaltspunkte; auch die revidierende Staatsanwaltschaft hat Derartiges nicht vorgetragen. Nach den insoweit unbeanstandeten Feststellungen handelt es sich bei der YPJ vielmehr um eine Organisation mit eigener Rechtspersönlichkeit. Gem. § 3 Abs. 3 Satz 2 VereinsG erstreckt sich ein Vereinsverbot in einem solchen Fall nur dann auf die Teilorganisation, wenn diese in der Verbotsverfügung ausdrücklich benannt ist, was weder für die YPJ noch die PYD der Fall ist.
(dd) Ein strafbewehrtes Verbot der Verwendung des Kennzeichens der YPJ, ohne dass es insoweit einer neuen Verbotsverfügung bedürfte, wäre im Lichte des Verbots der PKK auch dann zu bejahen, wenn sich die verbotene PKK in „YPJ“ umbenannt hätte, zwischen den beiden Vereinigungen also Identität bestünde und von der PKK insoweit lediglich ein neuer Name geführt würde. Dafür lassen sich weder den Feststellungen noch sonst allgemein zugänglichen Informationsquellen Hinweise entnehmen. Auch von der Revisionsführerin wird dies nicht vorgetragen.
(ee) Auf der Grundlage der Feststellungen handelt es sich bei der YPJ auch nicht um eine Ersatzorganisation der verbotenen PKK i.S.d. 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5, Nr. 1 2. Alternative i.V.m. § 9 Abs. 4 VereinsG.
Nach diesen Normen macht sich strafbar, wer öffentlich oder in einer Versammlung Kennzeichen einer Ersatzorganisation eines verbotenen Vereins verwendet. Die Strafnorm ist, ebenso wie diejenige betreffend Kennzeichen eines verbotenen Vereins, streng verwaltungsakzessorisch ausgestaltet. Voraussetzung des Verwendungsverbots und damit der Strafbarkeit ist gem. § 9 Abs. 4 VereinsG das Vorliegen einer vollziehbaren Verfügung i.S.d. § 8 Abs. 2 Satz VereinsG, mit der festgestellt wird, dass es sich bei der betreffenden Organisation um eine Ersatzorganisation des verbotenen Vereins handelt. Den Urteilsgründen, die insoweit von der Revision auch nicht angegriffen werden, lässt sich eine solche Feststellung weder hinsichtlich der YPJ noch der PYD entnehmen.
(ff) Rechtlich zutreffend, und von der Revision insoweit auch nicht beanstandet, hat das Ausgangsgericht daher den Angeklagten auf dieser Tatsachengrundlage nicht deshalb einer Straftat nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Nr. 5 VereinsG schuldig gesprochen, weil es sich bei der YPJ, deren Fahne er bei der gegenständlichen Versammlung zeigte, um einen ausdrücklich verbotenen oder vom Verbot der PKK mit umfassten Verein handeln würde.
c) Eine Strafbarkeit nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5, Satz 2 i.V.m. § 9 Abs. 3 VereinsG wegen Verwendung eines Kennzeichens, das eine im Wesentlichen gleiche Form wie ein Kennzeichen der verbotenen PKK aufweisen würde, lässt sich nach den, insoweit gerade noch ausreichenden, Feststellungen des Amtsgerichts ebenfalls nicht begründen. Auch die Revision hat insoweit keine Rechtsfehler beanstandet.
(aa) § 9 Abs. 3 VereinsG in der Fassung des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Vereinsgesetzes vom 10. März 2017 erweitert das Verbot, Kennzeichen eines verbotenen Vereins öffentlich oder in einer Versammlung zu verwenden, auf die entsprechende Verwendung von Kennzeichen in im Wesentlichen gleicher Form durch andere nicht verbotene Teilorganisationen oder von selbständigen Vereinen. Ein Verstoß gegen das Verbot ist nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5, Satz 2 i.V.m. § 9 Abs. 3 VereinsG ebenfalls mit Strafe bedroht (zur Verfassungsmäßigkeit der Strafnorm vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. Juli 2020, 1 BvR 2067/17, 1 BvR 423/18, 1 BvR 424/18, BeckRS 2020, 19322). Gemäß § 9 Abs. 3 Satz 2 VereinsG handelt es sich insbesondere dann um die Verwendung eines Kennzeichens in im Wesentlichen gleicher Form, wenn es ganz oder teilweise bei ähnlichem äußeren Gesamterscheinungsbild mit einer anderen Orts- oder Regionalbezeichnung versehen wird.
(bb) Zwar trifft das Ausgangsgericht weder hinreichende tatsächliche Feststellungen noch rechtliche Erwägungen zu der Frage, ob die Voraussetzungen einer Strafbarkeit nach vorbezeichneten Normen vorliegen. Es beschränkt sich darauf, das Erscheinungsbild der vom Angeklagten verwendeten Fahne der YPJ wie folgt zu beschreiben: grüne Fahne, die in der Mitte einen fünfzackigen roten Stern, umgeben von den Buchstaben „YPJ“ in gelber Farbe zeigt (UA S. 12). Das Erscheinungsbild des bzw. der Kennzeichen der PKK wird hingegen nicht festgestellt. Dem Revisionsgericht ist es aber, um Lücken in den Feststellungen zu schließen, gestattet, auf offenkundige Tatsachen zurückzugreifen (BayObLG, Urteil v. 30. Dezember 1987, 3 St 226/87, BayObLGSt 1987, 171, 173; Franke in Löwe-Rosenberg, 26. Aufl. 2012, § 337 Rn. 152). Das Erscheinungsbild der Kennzeichen der verbotenen PKK lässt sich aus allgemein zugänglichen zuverlässigen Quellen feststellen und ist damit allgemeinbekannt. Das „klassische“ Symbol der PKK besteht aus einem fünfzackigen Stern mit Hammer und Sichel, umrandet mit dem Schriftzug der PKK (vgl. OVG Bremen, Urteil v. 25. Oktober 2005, 1 A 144/05, BeckRS 2006, 24299, Rn. 22). Das Revisionsgericht kann ausschließen, dass die verwendete Fahne der YPJ einem Kennzeichen der verbotenen PKK auf die von § 9 Abs. 3 VereinsG beschriebene Weise ähnelt. Allein die mit einzelnen Kennzeichen der PKK übereinstimmende Farbgebung rot, gelb und grün, sowie die Darstellung eines roten Sterns, wie er ebenfalls auf einzelnen Kennzeichen der PKK verwendet wird, gestatten nicht den Schluss, es liege ein einem Kennzeichen der verbotenen PKK ähnliches äußeres Gesamterscheinungsbild vor.
d) Schließlich ergibt sich aus den Gründen des angegriffenen Urteils keine hinreichende Tatsachengrundlage dafür, dass, vom Vorsatz des Angeklagten umfasst, die beschriebene Fahne der YPJ deshalb ein Kennzeichen eines verbotenen Vereins darstelle, weil die PKK sich dieses Kennzeichen selbst zu eigen gemacht, dieses „usurpiert“ habe. Mit der Beanstandung, die Urteilsgründe wiesen zu dieser Frage durchgreifende Erörterungsmängel auf, dringt die Revision ebenfalls nicht durch.
(aa) Die Regelung des § 9 Abs. 1 Satz 1 VereinsG erfasst alle vom verbotenen Verein selbst verwendete Kennzeichen.
(1) Das Amtsgericht ist rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass es sich bei der verwendeten Fahne der YPJ um ein Kennzeichen handelt. Der Begriff des Kennzeichens ist nicht legal definiert; § 9 Abs. 2 VereinsG enthält hierzu eine lediglich beispielhafte Aufzählung und nennt dabei u.a. Fahnen und Parolen. Für den Kennzeichenbegriff des Vereinsgesetzes kann zudem auf die zu § 86a StGB ergangene Rechtsprechung zurückgegriffen werden (BGH, Urteil vom 9. Juli 2015, 3 StR 33/15, NJW 2015, 3590 Rn. 23; Groh in Vereinsgesetz, 1. Aufl. 2012, § 9 Rn. 6). In Literatur und Rechtsprechung werden als Kennzeichen i.S.v. § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 VereinsG, § 86a Abs. 1 StGB optisch oder akustisch wahrnehmbare Symbole und Sinnesäußerungen verstanden, durch die der Verein auf sich und seine Zwecke hinweist, und die intern den Zusammenhalt der Vereinsmitglieder stärken (BGH NJW 2015, 3590 Rn. 13; BGH, Beschluss vom 1. Oktober 2008, 3 StR 164/08, NStZ 2009, 88, Rn. 19; OLG Hamburg, Urteil v. 7. April 2014, 1-31/13 Rev, NStZ 2014, 656, Rn. 4; OVG Bremen, Urteil vom 25. Oktober 2005, 1 A 144/05, BeckRS 2006, 24299 Rn. 19).
Nach diesen Maßstäben stellt die gegenständlich verwendete Fahne in ihrer im Urteil festgestellten individuellen farblichen, grafischen und motivischen Gestaltung ein, jedenfalls von der YPJ zum Zweck der Werbung für ihre Ziele und als Mittel der Identifikation eingesetztes Kennzeichen dar, das dem Regelungsbereich des § 9 Abs. 1, 2 VereinsG unterfällt.
(2) Einer etwaigen Verwendung des Kennzeichens als Propaganda- und Identifikationsmittel der verbotenen PKK steht nicht bereits aus Rechtsgründen entgegen, dass es sich um ein Kennzeichen handelt, das der ihrerseits nicht verbotenen YPJ zuzuordnen ist und von dieser nach wie vor als eigenes verwendet wird. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss von einem Kennzeichen keine Unterscheidungswirkung im Sinn eines Alleinstellungsmerkmals ausgehen (BGH NJW 2015, 3590 Rn. 13 gegen Groh a.a.O.) Es genügt vielmehr, dass sich ein Verein ein bestimmtes Symbol durch einen Autorisierungsakt – sei es durch formale Widmung, sei es durch schlichte Übung – zu eigen gemacht hat, so dass dieses Symbol zumindest auch als Zeichen der verbotenen Organisation erscheint (BGH NJW 2015, 3590, Rn. 13; NStZ 2009, 88, Rn. 19). Ob dieses auch von anderen, nicht verbotenen Vereinen oder in gänzlich anderem Kontext benutzt wird, ist ohne Bedeutung (BGH NJW 2015, 3590, Rn. 13; NStZ 2009, 88 Rn. 20 [zu § 86a StGB]; Heinrich in Münchener Kommentar zum StGB, 3. Aufl. 2017, § 20 VereinsG Rn. 102).
(bb) Unter welchen Voraussetzungen in derartigen Fallkonstellationen, in denen ein Symbol auch in nicht verbotenem Kontext verwendet wurde bzw. wird, eine strafbare Verwendung als von einer verbotenen Partei usurpiertes Kennzeichen zu sehen ist, wird unterschiedlich beurteilt.
Nach einer in der Rechtsprechung teilweise vertretenen Auffassung liegt nur dann eine strafbare (öffentliche bzw. bei einer Versammlung erfolgte) Verwendung vor, wenn nach ihrem konkreten Kontext ein Bezug zu der verbotenen Partei hergestellt wird (BayObLG, Beschluss vom 30. Juli 1998, 5 St RR 87/98, BeckRS 1998, 14078 Rn. 13; OLG Karlsruhe, Urteil vom 20. März 1997, 3 Ss 128/96, NStZ-RR 1998, 10, jeweils betr. Verwendung eines Keltenkreuzes; LG Berlin, Beschluss vom 19. Dezember 2018, (502 KLs) 231 Js 2642/18, StV 2020, 191, 192; LG Aachen, Beschluss vom 13. Februar 2018, 66 Qs 73/17, BeckRS 2018, 5195 Rn. 21; AG Aachen, Beschluss vom 11. Dezember 2017, 451 Cs 501/17, BeckRS 2017, 141082 Rn. 9, jeweils betr. die Verwendung einer YPG-Fahne, Bezug zur PKK; vgl. auch VG Darmstadt, Beschluss vom 2. März 2018, 3 L 522/18.DA, juris Rn. 11; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 19. Februar 2018, 14 L 337/18, BeckRS 2018, 1813, Rn. 10, jeweils zur Verwendung von PYD-, YPG oder YPJ-Fahnen, Bezug zur PKK).
(cc) Bei Zugrundelegung dieser Rechtsauffassung käme nach den Urteilsfeststellungen in objektiver Hinsicht zwar eine Strafbarkeit in Betracht, es wäre dem Angeklagten jedoch der erforderliche Tatvorsatz nicht nachzuweisen.
(1) Das öffentliche Herzeigen der YPJ-Fahne erfolgte nach den Urteilsgründen während der Auftaktveranstaltung der Versammlung. Während dieser lag 15 Minuten lang ein Plakat mit der Aufschrift „Weg mit dem PKK-Verbot! Es lebe die kurdische Revolution!“ in unmittelbarer Nähe zum Standort des Angeklagten auf dem Boden. Am Ende der Auftaktveranstaltung auf dem Rindermarkt sangen einige der zum nächsten Versammlungsort marschierenden Teilnehmer ein kurdisches Lied mit den Worten „serok öcalan“. Bei Abdullah Öcalan handelt es sich, was allgemeinbekannt ist, um den seit 1999 in Haft befindlichen (Mit-)Gründer und Führer der PKK, der in der Partei eine Identifikationsfigur darstellt. Sein Bildnis (vgl. OVG Bremen, Urteil v. 25. Oktober 2005, 1 A 144/05, BeckRS 2006, 24299, Rn. 22) und die auf seine Person bezogenen Gesänge während der Versammlung stellen vereinsrechtlich bildliche bzw. akustische Kennzeichen der verbotenen PKK dar, womit objektiv ein deutlicher Bezug der Versammlung als solcher zur verbotenen PKK hergestellt war. Allerdings erfolgte das Zeigen der Fahne nach den Feststellungen nur während der Auftaktveranstaltung der Versammlung in München am Rindermarkt, die von 14:00 Uhr bis 15:00 Uhr dauerte, gegen 14:29 Uhr. Dass dies auch noch dann der Fall gewesen sei, als sich die Versammlung vom Rindermarkt fortbewegte und von einigen Teilnehmern das vorbezeichnete Lied gesungen wurde, wurde nicht festgestellt. Ob die zeitlich nach der Tathandlung stattgefundenen Gesänge noch Bedeutung für deren auf die PKK verweisenden Kontext erlangen konnten, erscheint deshalb fraglich, kann aber aus nachfolgenden Gründen dahinstehen.
(2) Nach den Feststellungen hatte der Angeklagte nämlich jedenfalls keinen Tatvorsatz bezüglich des PKK-Bezugs der Veranstaltung. Ihm konnte weder nachgewiesen werden, das PKK-Plakat gesehen, noch den Öcalan als „serok“ (Führer) preisenden Gesang gehört zu haben. Würde sich die Strafbarkeit des Verwendens der Fahne gemäß vorbezeichneter Rechtsauffassung objektiv danach bestimmen, ob sie in einem auf die PKK verweisenden tatsächlichen Kontext erfolgte, so hinge in subjektiver Hinsicht der erforderliche Tatvorsatz von der Kenntnis der diesen Kontext bildenden Umstände ab. Diese Kenntnis liegt bei dem Angeklagten nach den Feststellungen nicht hinreichend sicher vor.
(3) Die dem zugrundeliegende Beweiswürdigung lässt auch keine revisionsrechtlich beachtlichen Rechtsfehler erkennen.
Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatgerichts, § 261 StPO. Ihm allein obliegt es, das Ergebnis der Hauptverhandlung festzustellen und zu würdigen. Seine Schlussfolgerungen brauchen nicht zwingend zu sein, es genügt, dass sie möglich sind (BGH, Beschluss vom 12. Oktober 2011, 2 StR 362/11, NStZ-RR 2012, 53, 54). Die revisionsrechtliche Prüfung beschränkt sich darauf, ob dem Tatrichter bei der Beweiswürdigung Rechtsfehler unterlaufen sind. Das ist in sachlichrechtlicher Hinsicht der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist, gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt (BGH a.a.O.; st. Rspr.)
Dass sich das Tatgericht nicht davon überzeugen konnte, der Angeklagte habe das, zeitgleich mit dem Zeigen der Fahne in seiner Nähe befindliche PKK-Plakat gesehen, ist vom Revisionsgericht hinzunehmen. Das Plakat wurde nicht hoch gehalten, sondern lag auf dem Boden. Die Auswertung des Tatortvideos bezüglich einer Wahrnehmung durch den Angeklagten hat keine Erkenntnisse erbracht. Die vom Tatgericht vorgenommene Beweiswürdigung ist daher nachvollziehbar und weist keine Rechtsfehler auf. Gleiches gilt, soweit zu Gunsten des Angeklagten angenommen wurde, er habe das kurdische Lied nicht gehört, denn dies wurde nach der Beweisaufnahme lediglich von „einigen“ Teilnehmern gesungen; der als Zeuge vernommene Polizeibeamte konnte nicht angeben, ob der Angeklagte hiervon Kenntnis nehmen konnte.
(dd) Der vorbezeichneten Rechtsauffassung, dass für die Frage der Zuordnung eines Kennzeichens zu einer verbotenen Partei auf den jeweiligen konkreten Kontext der Handlung abzustellen sei, folgt das Revisionsgericht indessen im Einklang mit der Auffassung der revisionsführenden Staatsanwaltschaft nicht.
Wie bereits zu (aa).(2). ausgeführt, ist ein Symbol dann als Kennzeichen eines bestimmten Vereins anzusehen, wenn dieser es sich, sei es durch formale Widmung, sei es durch schlichte Übung, so zu eigen gemacht hat, dass es zumindest auch als sein Kennzeichen erscheint (BGH NJW 2015, 3590, Rn. 13; NStZ 2009, 88, Rn. 19; BGH, Beschluss vom 7. Oktober 1998, 3 StR 370/98, NJW 1999, 435, 436). Dies gilt auch dann, wenn es sich dabei um ein Kennzeichen handelt, das auch von anderen, nicht verbotenen Vereinen oder in gänzlich anderem Kontext genutzt wird (BGH NJW 2015, 3590, Rn. 13). Für die Frage, ob überhaupt ein Kennzeichen vorliegt, haben außerhalb desselben liegende Umstände außer Betracht zu bleiben. Ein Kennzeichen muss vielmehr in seinem auf den verbotenen Verein hinweisenden Symbolgehalt aus sich heraus verständlich sein (BGH NJW 2015, 3590, Rn. 13; NStZ 2009, 88, Rn. 20; NJW 1999, 435, 436; vgl. auch OVG Bremen, Urteil v. 25. Oktober 2005, 1 A 144/05, BeckRS 2006, 24299, Rn. 19). Eine „Gesamtbetrachtung“ auch von solchen Umständen, die außerhalb des Symbols in seinem jeweiligen konkreten Verwendungszusammenhang liegen, ist wegen der damit verbundenen nachteiligen Folgen für die Rechtssicherheit und die Bestimmtheit des die Strafbarkeit begründenden Tatbestandes nicht vorzunehmen (vgl. BGH NJW 2015, 3590, Rn. 13; NJW 1999, 435, 436; Groh in Vereinsgesetz, § 9 Rn. 6). Dagegen streitet bereits der mit Verfassungsrang ausgestattete für Strafgesetze geltende Bestimmtheitsgrundsatz des Art. 103 Abs. 2 GG.
Entsprechend der zu § 86a StGB ergangenen Rechtsprechung ist eine Einschränkung der Strafbarkeit erst am Tatbestandsmerkmal des „Verwendens“ anzuknüpfen und dadurch vorzunehmen, dass das tatbestandliche Verwenden des Kennzeichens eines verbotenen Vereins dann ausscheidet, wenn sich aus dem Gesamtzusammenhang der Benutzung des Kennzeichens eindeutig ergibt, dass diese im Einzelfall dem Schutzzweck der Norm nicht zuwiderläuft (zu § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 VereinsG: BGH NJW 2015, 3590, Rn. 22 f.; zu § 86a StGB: NStZ 2009, 88, Rn. 27 f.).
(ee) Auch unter Anwendung dieser Grundsätze, die das Amtsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat (UA S. 20 f.), lässt sich aus den Urteilsfeststellungen nicht herleiten, dass die PKK das verfahrensgegenständliche YPJ-Kennzeichen als eigenes usurpiert hat. Entgegen der von der Revision ausgeführten sachlichrechtlichen Beanstandung sind auch weder die Feststellungen noch die Beweiswürdigung des Tatgerichts mit Rechtsfehlern behaftet.
(1) Grundlage der vom Revisionsgericht auf die erhobene Sachrüge hin vorzunehmenden rechtlichen Prüfung sind die im angegriffenen Urteil festgestellten Tatsachen, an die das Revisionsgericht grundsätzlich gebunden ist (vgl. nur Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 63. Aufl. 2020, § 337 Rn. 22 m.w.N.)
(2) Das vom Amtsgericht festgestellte Rundschreiben des Bundesministeriums des Innern (nachfolgend BMI) vom 2. März 2017 entfaltet für die Frage der Strafbarkeit ebenso wenig präjudizielle Wirkung wie die Beschränkungen für die gegenständliche Versammlung im Bescheid der Landeshauptstadt München vom 9. Februar 2018.
Nach den Feststellungen hat das BMI durch Rundschreiben vom 2. März 2017, nebst Anlage, gerichtet an die Innenministerien der Länder, das auf der gegenständlich verwendeten Fahne gezeigte Symbol „YPJ“ der kämpfenden Fraueneinheiten der PYD dem in der Verbotsverfügung vom 22. November 1993 (betreffend die PKK und deren Kennzeichen) ausgesprochenen Kennzeichenverbot zugeordnet. Bei dem Schreiben handelt es sich, aus den Feststellungen noch erkennbar, nicht um eine das Kennzeichen der PYJ betreffende konstitutive Verbotsverfügung, sondern vielmehr um ein verwaltungsinternes Rundschreiben, welches eine rechtstatsächliche Auffassung des BMI wiedergibt. Als solches entfaltet es keine Bindungswirkung für die ausschließlich von den unabhängigen Strafgerichten vorzunehmende Beurteilung, ob eine strafbare Verwendung des Kennzeichens eines verbotenen Vereins vorliegt (vgl. insoweit zutreffend Antwort der Bundesregierung vom 21. April 2017 auf eine Kleine Anfrage mehrerer Abgeordneter, betreffend das Rundschreiben des BMI vom 2. März 2017, BT-Drucks 18/12025, S. 5).
Entsprechendes gilt für die im Bescheid der Landeshauptstadt München vom 9. Februar 2018 hinsichtlich der gegenständlichen Versammlung angeordneten Beschränkungen, in welchen unter anderem das öffentliche Zeigen oder Verteilen von Fahnen, Flaggen und Transparenten mit dem Schriftzug „YPJ“ verboten wurde, jedoch nur soweit durch das Hinzutreten weiterer Umstände, insbesondere durch Kundgebungsmittel mit dem Abbild Öcalans oder das Skandieren PKK verherrlichender Texte oder Lieder, ein Bezug zur PKK erkennbar werde. Der Bescheid stützt sich auf § 15 Abs. 1 VersG, wonach die zuständige Behörde eine Versammlung oder einen Aufzug verbieten oder von bestimmten Beschränkungen abhängig machen kann, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei der Durchführung der Versammlung oder des Aufzugs unmittelbar gefährdet ist. Es handelt sich um ein Instrument der Gefahrenabwehr. Sollte den genannten Beschränkungen die rechtliche Einschätzung der Verwaltungsbehörde zugrunde gelegen haben – was sich aus den Feststellungen nicht ergibt -, dass durch das Verwenden von Symbolen auch der YPJ strafbare Handlungen drohen, entfaltet diese Auffassung für die strafrechtliche Beurteilung des Sachverhalts durch die hierzu berufenen Strafgerichte jedenfalls kein Präjudiz.
(3) Die weiteren im Urteil festgestellten Umstände ergeben weder einzeln noch im Rahmen einer Gesamtbetrachtung einen Beleg dafür, dass es sich bei der vom Angeklagten verwendeten Fahne der YPJ um ein Symbol handelt, das sich die PKK durch formale Widmung, durch – ggf. langandauernde – Übung (zum Kriterium der Dauer vgl. Heinrich in MünchKomm StGB, § 20 VereinsG Rn. 102) oder einen sonstigen Autorisierungsakt zu eigen gemacht hat, um damit eigene (politische) Ziele zu propagieren bzw. den Zusammenhalt der eigenen Mitglieder zu fördern. Die rechtliche Würdigung der festgestellten Tatsachen durch das Amtsgericht bleibt insoweit beanstandungsfrei.
(i) Aus Anlass und Thema der gegenständlichen Versammlung, wie in den Urteilsgründen beschrieben, ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass sich die PKK die YPJ-Fahne zu eigen gemacht habe. Nach obenstehenden Ausführungen verbietet es sich bereits, für die Frage einer Usurpation, die nur allgemein beantwortet werden kann, maßgeblich auf die Umstände eines einzelnen konkreten Versammlungsgeschehens abzustellen. Auch indizielle Bedeutung für eine allgemeine Übernahme des Kennzeichens durch die PKK als jedenfalls auch eigenes kommt diesen Umständen vorliegend nicht zu. Das Thema der Veranstaltung war „Gegen die erneuten türkischen Luftangriffe auf Afrin“ mit dem Ziel, sich mit der nordsyrischen Bevölkerung gegen türkische Luftangriffe auf das Stadtgebiet von Afrin zu solidarisieren. Bei diesen Angriffen handelt es sich um ein tatsächliches, regional auf Nordsyrien beschränktes historisches Ereignis mit allenfalls mittelbarem Bezug zur PKK. An den Kämpfen bzw. an der Verteidigung beteiligt war die YPJ als kämpfende Fraueneinheit. Dies ergibt sich aus den Angaben des vom Amtsgericht als sachverständigem Zeugen K., Mitarbeiter im BMI, die das Amtsgericht insoweit seiner Entscheidung ausdrücklich zugrunde gelegt (UA S. 17) und damit zum Teil der Feststellungen gemacht hat (zur Berücksichtigungsfähigkeit von Feststellungen aus der gesamten Urteilsurkunde durch das Revisionsgericht vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, § 267 Rn. 3). Diese Angaben zeigen weiter auf, dass die YPJ als eigenständige Organisation in der betreffenden Region, Nordsyrien, an der Seite der USA im Kampf gegen den IS aktiv beteiligt ist bzw. zur maßgeblichen Tatzeit war, und als solche Kampfeinheit als Teil der Allianz des Kampfes gegen den Islamischen Staat in Nordsyrien auch in Deutschland anerkannt ist. Von einem nur formal vorgeschobenen Versammlungszweck, um tatsächlich Propaganda für die PKK zu betreiben, woraus Schlüsse für eine allgemeine Usurpation der YPJ-Fahne gezogen werden könnten, kann angesichts dieser festgestellten Umstände nicht ausgegangen werden.
(ii) Die weiteren Feststellungen dazu, dass es sich bei YPJ, YPG und der PYD um syrische Gliedorganisationen der PKK handelt, die, ebenso wie die PKK, das Ziel haben, einen unabhängigen kurdischen Staat unter anderem auf dem Gebiet der heutigen Türkei zu erschaffen, dass zwischen diesen Gliedorganisationen und der PKK organisatorische und personelle Verflechtungen bestehen, und dass es sich bei den Anhängern der YPJ (wie auch der YPG und der PYD) „eigentlich immer auch“ um Anhänger der PKK handelt, sind zwar geeignet, die Vermutung zu begründen, die PKK könnte, um das Verbot der ihr bislang zuzuordnenden Kennzeichen zu umgehen, auf Kennzeichen der genannten Organisationen für eigene Zwecke zurückgreifen, zumal das Motiv des roten Sterns und die Farbgebung grün und rot auch auf Kennzeichen der PKK vorkommt. Nach der im Urteil wiedergegebenen Aussage des sachverständigen Zeugen K. seien „Veranstaltungen beobachtet“ worden, bei denen Kennzeichen u.a. der YPJ gezeigt worden seien und bei denen ein Bezug zur PKK, z.B. durch Öcalan-Rufe, hergestellt gewesen sei. Auch gebe es Aufnahmen, auf denen „PKK“-Fahnen und u.a. YPJ-Fahnen nebeneinander zu sehen seien. Die Erkenntnisse basierten auf der Beobachtung „mehrerer“ Veranstaltungen und ein hierauf gestütztes subjektives Empfinden (UA S. 16). Zwei vernommene Polizeibeamte gaben an, bei Anhängern von YPJ, YPG und PYD handle es sich nach ihrem (ausschließlich) persönlichen Eindruck um PKK-Sympathisanten. Polizeiliche Erkenntnisse darüber, dass die Personen, die nunmehr YPJ-Fahnen verwendet hätte, zuvor PKK-Symbole verwendet hätten, sei ihnen nicht bekannt.
Rechtsfehlerfrei hat das Amtsgericht diese Umstände aber nicht für ausreichend erachtet, um eine Usurpation durch die PKK zu belegen (UA S. 17, 20 ff.). Auf lediglich einzelne tatsächliche Anhaltspunkte oder gar auf bloße, auch starke, Vermutungen sowie auf subjektive Einschätzungen von mit der Materie befassten Verwaltungs- und Polizeibeamten lässt sich eine strafrechtliche Verurteilung nicht stützen.
In rechtlicher Hinsicht hat das Amtsgericht zwar die Auffassung geäußert, dass an die Annahme einer Usurpation auch im Hinblick auf Grundrechte („Art. 5 und 9 GG“) hohe Anforderungen zu stellen seien, womit erkennbar Grundrechte der nicht verbotenen Organisation bzw. der Mitglieder gemeint sind, deren Symbol usurpiert wird, denn diese würden durch das dadurch entstandene Verwendungsverbot daran gehindert, ihr eigenes Kennzeichen öffentlich (weiter) zu verwenden. Dem ist die revisionsführende Staatsanwaltschaft mit dem Argument entgegengetreten, diese Auffassung verkenne die höchstrichterliche Rechtsprechung, wonach eine restriktive Auslegung des Tatbestands (gemeint wohl: der §§ 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5, 9 Abs. 1 VereinsG) gerade nicht beim Kennzeichenbegriff ansetze, sondern beim Tatbestandsmerkmal des „Verwendens“, und es dem nicht verbotenen Verein frei stehe, seine Kennzeichen dann zu verwenden, wenn erkennbar kein PKK-Bezug hergestellt werde.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts stellen vereinsrechtliche Kennzeichenverbote jedenfalls immer einen Eingriff in Grundrechte dar, wobei das Gericht offenlässt, ob das Verbot an Art. 9 GG zu messen ist oder dem Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG unterfällt (BVerfG, Beschluss vom 9. Juli 2020, 1 BvR 2067/17, 1 BvR 423/18, 1 BvR 424/18, BeckRS 2020, 19322, Rn. 26, zum Verbot der Verwendung von Kennzeichen, die denen eines verbotenen Vereins ähneln, durch nicht verbotene Schwestervereine – „Bandidos“). Das Grundrecht des Art. 9 Abs. 1 GG steht indessen nur deutschen Staatsangehörigen zu, während sowohl der Angeklagte türkischer Staatsangehöriger ist als auch die Mitglieder der YPJ nach den Gesamtumständen jedenfalls überwiegend ausländische Staatsbürger sind. Zugunsten ausländischer Staatsbürger und Ausländervereine ist Art. 2 Abs. 1 GG die Schutznorm (Wolff in Hömig/Wolff, Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, 12. Aufl. 2018, Art. 9 Rn. 2). Ferner ist die Verwendung eigener Vereinskennzeichen vom Grundrecht auf Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG umfasst (vgl. BVerfG a.a.O. Rn. 42). Zwar handelt es sich bei §§ 9, 20 Abs. 1 VereinsG um allgemeine Gesetze im Sinne des Art. 5 Abs. 2 GG, die die Meinungsfreiheit einschränken können; bei deren verfassungskonformer Auslegung und Anwendung ist aber wiederum der Schutzgehalt der Meinungsfreiheit zu berücksichtigen (vgl. BVerfG Urteil v. 15. Januar 1958, 1 BvR 400/57, NJW 1958, 257, 258f.; st. Rspr.). Ob aus diesen grundrechtlichen Vorgaben zu folgern ist, dass an den Nachweis der Usurpation zum Schutz der betroffenen nicht verbotenen Vereinigung besonders hohe Anforderungen zu stellen sind, kann der Senat indessen offenlassen. Aus den Feststellungen des angefochtenen Urteils und den weiteren Urteilsgründen ergibt sich nämlich, insoweit rechtsfehlerfrei, dass sich das Gericht, bereits unter Anlegung eines nicht erhöhten Prüfungsmaßstabs nicht vom Vorliegen einer Usurpation überzeugen konnte.
Ein Kennzeichenverbot wiegt zu Lasten eines Vereins schwer und ist daher in § 9 VereinsG an enge Voraussetzungen geknüpft. § 9 Abs. 1 VereinsG, der die Rechtsgrundlage für das Verbot eines usurpierten Zeichens bildet, knüpft in seinen Voraussetzungen nicht an bestimmte Inhalte des Kennzeichens an, sondern allein darauf, dass es sich objektiv auf eine verbotene Vereinigung bezieht (vgl. BVerfG a.a.O. Rn. 33).
Dass das Amtsgericht den Nachweis, dass die Fahne der YPJ, jedenfalls zum Zeitpunkt der gegenständlichen Versammlung, objektiv der PKK als eigene zuzurechnen war, nicht als geführt angesehen hat, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Ausreichend konkrete Tatsachen, die den Schluss auf eine Usurpation zuließen, wurden nicht festgestellt, beispielsweise zur Anzahl von Veranstaltungen der YPJ, bei denen tatsächlich Ziele und Anliegen der PKK propagiert werden, und dazu, in welchem Ausmaß dies jeweils der Fall war. Der sachverständige Zeuge hat ausweislich der Urteilsgründe insoweit lediglich von „mehreren“ Veranstaltungen und von einem „subjektiven Empfinden“ gesprochen. Auch zur Anzahl der Teilnehmer an solchen Veranstaltungen, die tatsächlich Mitglied (auch) der PKK sind, ggf. selbst bereits PKK-Symbole verwendet haben, und objektiv erkennbar als Mitglieder gerade der PKK aufgetreten sein könnten, wurde nichts Konkretes festgestellt. Selbst wenn, wie es die Urteilsgründe annehmen, einzelne oder gar eine Mehrheit von Mitgliedern oder Anhängern der YPJ gleichzeitig „Anhänger“ der PKK sein sollten, erbringt dies nicht den für eine Verurteilung genügenden Nachweis einer allgemeinen, nicht nur auf eine einzelne Versammlung bezogenen Usurpation des YPJ-Symbols durch die PKK als solcher.
(4) Weder die Urteilsfeststellungen noch die Beweiswürdigung weisen, was das Revisionsgericht auf die Sachrüge zu überprüfen hatte, entgegen dem Vorbringen der Revision durchgreifenden Erörterungsmängel auf.
(i) § 267 Abs. 1 S. 1 StPO verpflichtet den Tatrichter, in den Urteilsgründen die für erwiesen erachteten Tatsachen anzugeben, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden. Unklare, unvollständige oder widersprüchliche Feststellungen sind sachlichrechtliche Mängel des Urteils. Die Prüfung der Frage, ob die Feststellungen tatsächlich ausreichen, obliegt dem Revisionsgericht auf die Sachrüge hin (BGH, Beschluss vom 8. Oktober 2019, 4 StR 421/19, NStZ-RR 2020, 28). Im Falle eines Freispruchs ist das Tatgericht gemäß § 267 Abs. 5 S. 1 StPO aus sachlichrechtlichen Gründen verpflichtet, all das festzustellen und darzulegen, was für die Beurteilung des Tatvorwurfs relevant und zur Überprüfung des Freispruchs auf Rechtsfehler durch das Revisionsgericht notwendig ist. Derartige Mängel hat der Senat nicht festgestellt. Auch die Revisionsbegründung zeigt keine durchgreifenden Rechtsfehler auf.
Die (mit der Verfahrensrüge) erhobene Beanstandung der Revision, es fehlten jegliche Feststellungen zur Person der Versammlungsleiterin, denn dabei habe es sich um ein Kriterium gehandelt, das für die Beurteilung einer Usurpation des Kennzeichens „YPJ“ durch die PKK heranzuziehen gewesen sei, geht fehl. Wie auch die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend ausführt, kann es für die Bestimmung, ob ein Kennzeichen usurpiert wurde, auch nicht indiziell auf die Person des Versammlungsleiters der konkreten Versammlung und deren Gesinnung ankommen. Dies widerspräche nicht zuletzt dem strafrechtlichen Bestimmtheitsgebot. Wie ausgeführt, muss eine Usurpation vielmehr objektiv erkennbar sein und kann zudem nicht aus den Umständen einer einzelnen konkreten Veranstaltung hergeleitet werden.
(ii) Die Beweiswürdigung durch das Amtsgericht nach den bereits obenstehend unter 3.d.(cc).(3). aufgezeigten revisionsrechtlichen Maßstäben bleibt ebenfalls ohne Beanstandung. Mit dem sachverständigen Zeugen K., Experte aus dem BMI für den Themenkreis „Internationaler Terrorismus, Extremismus und Personenschutz“, darunter der verbotenen PKK, hat das Gericht eine ersichtlich für die verfahrensgegenständlich für die Fragen der Verwendung von YPJ-Symbolen und deren Usurpation durch die PKK besonders erfahrene und sachkundige Beweisperson vernommen. Die Würdigung der erhobenen Beweise durch das Amtsgericht ist nachvollziehbar und ohne Widersprüche oder Lücken.
Eine weitere Beweismittel aufzeigende Aufklärungsrüge ist nicht erhoben.
Insgesamt bleibt der Revision damit der Erfolg versagt.
4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1.


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