Strafrecht

Verletzung des Bestimmtheitsgebots bei Erteilung eines Kontaktverbots zur “islamistischen Szene” im Rahmen der Führungsaufsicht

Aktenzeichen  3 Ws 761/18, 3 Ws 762/18

Datum:
6.11.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 53589
Gerichtsart:
OLG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
StGB § 68b Abs. 1 Nr. 3, Nr. 9, Abs. 2 S. 1, § 68f, § 145a
StPO § 306 Abs. 1, § 453 Abs. 2 S. 1, § 454 Abs. 1, 462a Abs. 1, § 463 Abs. 2, Abs. 7

 

Leitsatz

1. Gemäß § 463 Abs. 2 StPO i.V.m. § 453 Abs. 2 Satz 2 StPO kann die Beschwerde gegen die Feststellung des Eintritts der Führungsaufsicht und der erteilten Weisungen nur darauf gestützt werden, dass die jeweils getroffene Anordnung gesetzwidrig ist. Dies ist der Fall, wenn diese im Gesetz nicht vorgesehen, unverhältnismäßig oder unzumutbar ist, die Grenzen des eingeräumten Ermessens überschreitet oder dem Bestimmtheitsgrundsatz nicht entspricht.  (Rn. 16) (redaktioneller Leitsatz)
2. Gesetzliche Grundlage der Weisung, sich im Falle der Erwerbslosigkeit bei der zuständigen Agentur für Arbeit oder einer anderen zur Arbeitsvermittlung zugelassenen Stelle zu melden, ist § 68b Abs. 1 Nr. 9 StGB.  (Rn. 18) (redaktioneller Leitsatz)
3. Die Weisung, dem Bewährungshelfer nachzuweisen, dass er eine entsprechende Meldung vorgenommen hat, findet dihre Rechtsgrundlage nicht in § 68b Abs. 1 Nr. 9 StGB, ist aber nach § 68b Abs. 2 Satz 1 StGB zulässig; sie erscheint auch zweckmäßig, jedenfalls nicht gesetzwidrig und ist daher nicht zu beanstanden. (Rn. 19) (redaktioneller Leitsatz)
4. Die Weisung, mit Personen der islamistischen Szene keinen Kontakt aufzunehmen oder mit ihnen zu verkehren, worunter auch der Aufruf von entsprechenden Internetseiten mit islamistischem Inhalt fällt, ist zu unbestimmt. Die Weisung muss so formuliert sein, dass Verstöße einwandfrei festgestellt werden können und der Verurteilte mit der erforderlichen Sicherheit erkennen kann, wann sein Verhalten nach § 145a StGB mit Strafe bedroht ist. Die Weisung, keinen Kontakt mit Personen der islamistischen Szene aufzunehmen, ist nicht in diesem Sinne hinreichend bestimmt. Die „islamistische Szene“ ist keine bestimmte Gruppe im Sinn von § 68b Abs. 1 Nr. 3 StGB. Wenn eine nähere Konkretisierung auf bestimmte Personen angesichts der Unübersichtlichkeit der Szene nicht möglich ist, muss von der Erteilung eines entsprechenden Kontaktverbots abgesehen werden. (Rn. 20) (redaktioneller Leitsatz)
5. Grundsätzlich ist zwar nach § 463 Abs. 3 Satz 1 StPO i.V.m. § 454 Abs. 1 Satz 3 StPO die zeitnahe mündliche Anhörung des Verurteilten vor der Entscheidung über den Eintritt der Führungsaufsicht vorgeschrieben, doch gilt dieses Gebot nicht ausnahmslos. Auch wenn keine der gesetzlichen Ausnahmeregelungen (§ 454 Abs. 1 Satz 4 Nrn. 1 – 3 StPO) vorliegt, ist anerkannt, dass auch in anderen Fällen von einer mündlichen Anhörung des Verurteilten abgesehen werden kann. Hierzu zählt auch ein ausdrücklicher Verzicht des Verurteilten, weil eine Anhörung gegen seinen Willen nicht erzwungen werden kann. Von einer erneuten mündlichen Anhörung kann abgesehen werden, wenn kein weiterer Erkenntnisgewinn für das Gericht, das bereits einen persönlichen Eindruck vom Verurteilten gewonnen hatte, zu erwarten ist (vgl. BGH, Beschluss vom 28.01.2000 – 2 StE 9/91, StB 1/00, BeckRS 2011, 22938). (Rn. 22) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Auf die Beschwerde des Verurteilten Alexander R… wird der Beschluss des Landgerichts Landshut – Kleine Strafvollstreckungskammer – vom 19. Juni 2018 in Ziffer IV. 8. aufgehoben.
Insoweit wird die Sache zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten der Beschwerde, an die Strafvollstreckungskammer zurückverwiesen.
II. Die weitergehende Beschwerde des Verurteilten wird als unbegründet kostenfällig verworfen.

Gründe

Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil der 2. Strafkammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 07.02.2013, rechtskräftig seit 24.07.2013, wegen Raubes in zwei Fällen, davon in einem Fall zugleich mit gefährlicher Körperverletzung und in einem Fall zugleich mit vorsätzlicher Körperverletzung, sowie wegen versuchten Raubes und wegen vorsätzlichen unerlaubten Besitzes von drei verbotenen Gegenständen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 6 Jahren 2 Monaten verurteilt.
Nach vorangegangener Untersuchungshaft wurde diese Strafe seit dem 24.07.2013 vollstreckt, zunächst in der Justizvollzugsanstalt Würzburg, vom 12.06.2014 bis zum 10.12.2015 in der Justizvollzugsanstalt Kempten (Allgäu), sodann in der Justizvollzugsanstalt Memmingen und seit 24.02.2016 in der Justizvollzugsanstalt Landshut. Zwei Drittel der Strafe hatte der Verurteilte am 03.07.2016 verbüßt, das Strafende war am 24.07.2018 erreicht.
Mit Beschluss vom 26.02.2016 lehnte es das Landgericht Kempten (Allgäu) – Kleine Strafvollstreckungskammer – ab, die Vollstreckung des letzten Drittels bzw. der Reststrafe bis zum Zwei-Drittel-Zeitpunkt der Gesamtfreiheitsstrafe von 6 Jahren 2 Monaten zur Bewährung auszusetzen. Die gegen diese Entscheidung gerichtete sofortige Beschwerde des Verurteilten verwarf der Senat mit Beschluss vom 01.04.2016 (3 Ws 244/16) als unbegründet. Wegen der Einzelheiten des Verfahrensgangs bis zum diesem Zeitpunkt wird auf den Senatsbeschluss vom 01.04.2016 Bezug genommen.
Am 08.02.2018 nahm die Justizvollzugsanstalt Landshut schriftlich zur Frage der Führungsaufsicht nach § 68 f StGB Stellung, wobei sie sich gegen einen Wegfall der Führungsaufsicht gemäß § 68 f Abs. 2 StGB aussprach. Die Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth beantragte mit Verfügung vom 09.04.2018, ergänzt mit Verfügung vom 11.05.2018, festzustellen, dass es bei der kraft Gesetzes nach der Entlassung aus dem Strafvollzug eintretenden Führungsaufsicht von 5 Jahren sein Bewenden hat und dem Verurteilten den örtlich zuständigen hauptamtlichen Bewährungshelfer zu bestellen. Weiter beantragte sie, dem Verurteilten gemäß § 68 b Abs. 1 StGB strafbewehrte und gemäß § 68 b Abs. 2 StGB nicht strafbewehrte Weisungen zu erteilen.
Am 11.04.2018 hörte die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Landshut den Verurteilten mündlich gemäß § 454 Abs. 1 StPO aufgrund eines von ihm mit Schreiben vom 07.11.2017 gestellten Reststrafengesuchs an. Im Rahmen dieser Anhörung wurde der Verurteilte auch zum voraussichtlichen Eintritt der Führungsaufsicht angehört, insbesondere wurde die mögliche Anordnung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung mit ihm besprochen. Ferner wurde er über das Wesen der Führungsaufsicht und die Folgen von Weisungsverstößen belehrt.
Mit Beschluss vom 18.04.2018 lehnte die Strafvollstreckungskammer die Aussetzung des Rests der mit Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 07.02.2013 verhängten Freiheitsstrafe von 6 Jahren 2 Monaten ab.
Mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 07.05.2018, ergänzt mit Verteidigerschriftsatz vom 05.06.2018, nahm der Verurteilte zur Ausgestaltung der Führungsaufsicht Stellung.
Am 12.06.2018 teilte der Verteidiger der Berichterstatterin der Strafvollstreckungskammer telefonisch mit, auf eine erneute mündliche Anhörung des Verurteilten werde verzichtet.
Mit Beschluss vom 19.06.2018 ordnete das Landgericht Landshut – Kleine Strafvollstreckungskammer – an, dass der Verurteilte nach vollständiger Verbüßung der mit Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 07.02.2013 verhängten Gesamtfreiheitsstrafe von 6 Jahren 2 Monaten unter Führungsaufsicht steht (Ziffer I.), deren Dauer von 5 Jahren nicht abgekürzt wird (Ziffer II.) und für die Dauer der Führungsaufsicht der Aufsicht und Leitung des örtlich zuständigen hauptamtlichen Bewährungshelfers unterstellt wird (Ziffer III.). Außerdem wurden dem Verurteilten für die Dauer der Führungsaufsicht u.a. nachfolgende strafbewehrte Weisungen erteilt (Ziffer IV.):
Der Verurteilte hat sich im Falle der Erwerbslosigkeit bei der zuständigen Agentur für Arbeit oder einer anderen zur Arbeitsvermittlung zugelassenen Stelle zu melden und dies dem Bewährungshelfer nachzuweisen (§ 68 b Abs. 1 Nr. 9 StGB).
Der Verurteilte wird angewiesen, mit Personen der islamistischen Szene keinen Kontakt (schriftlich, mündlich, fernmündlich, über das Internet etc.) aufzunehmen oder mit ihnen zu verkehren. Hierunter fällt auch der Aufruf von entsprechenden Internetseiten mit islamistischem Inhalt (§ 68 b Abs. 1 Nr. 3 StGB).
Des Weiteren erhielt der Verurteilte nicht strafbewehrte Weisungen (Ziffer V.) und er wurde auf die Strafbarkeit eines Verstoßes gegen die strafbewehrten Weisungen hingewiesen (Ziffer VI.). Die Belehrung über das Wesen und die Bedeutung der Führungsaufsicht, der erteilten Weisungen sowie über die Strafbarkeit nach § 145 a StGB wurde der Justizvollzugsanstalt übertragen (Ziffer VII.). Der Beschluss wurde dem Beschwerdeführer am 21.06.2018 zugestellt.
Mit Verteidigerschriftsatz vom 02.07.2018, der am selben Tag bei Gericht einging, wurde „sofortige Beschwerde“ gegen die Weisungen im Rahmen der Führungsaufsicht eingelegt. Eine Begründung des Rechtsmittels ist bislang nicht zu den Akten gelangt.
Die Strafvollstreckungskammer hat der Beschwerde mit Verfügung vom 05.07.2018 nicht abgeholfen. Da sich das Rechtsmittel des Verurteilten ausdrücklich (nur) gegen die im angefochtenen Beschluss erteilten Weisungen richtet, ist es trotz seiner Bezeichnung als „sofortige Beschwerde“ nicht als Angriff gegen die Anordnung, dass die Führungsaufsicht nach vollständiger Verbüßung der Strafe nicht entfällt (Ziffer I.), auszulegen, sondern allein als einfache Beschwerde gegen die im Beschluss vom 19.06.2018 erteilten Weisungen (Ziffern IV. und V.).
Die Beschwerde des Verurteilten ist gemäß § 463 Abs. 2 StPO i.V.m. § 453 Abs. 2 Satz 1 StPO statthaft und wurde gemäß § 306 Abs. 1 StPO formgerecht eingelegt.
In der Sache hat die Beschwerde lediglich einen geringfügigen (vorläufigen) Erfolg. Gemäß § 463 Abs. 2 StPO i.V.m. § 453 Abs. 2 Satz 2 StPO kann sie nur darauf gestützt werden, dass die jeweils getroffene Anordnung gesetzwidrig ist. Dies ist der Fall, wenn diese im Gesetz nicht vorgesehen, unverhältnismäßig oder unzumutbar ist, die Grenzen des eingeräumten Ermessens überschreitet oder dem Bestimmtheitsgrundsatz nicht entspricht (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt StPO 61. Auflage § 453 Rn. 12).
Unter Zugrundelegung dieses Prüfungsmaßstabes gilt Folgendes:
Soweit der Beschwerdeführer unter Ziffer IV. 2. angewiesen wird, sich im Falle der Erwerbslosigkeit bei der zuständigen Agentur für Arbeit oder einer anderen zur Arbeitsvermittlung zugelassenen Stelle zu melden, ist gesetzliche Grundlage der Weisung § 68 b Abs. 1 Nr. 9 StGB. Diese Vorschrift wird im angefochtenen Beschluss auch genannt, Bedenken gegen die Zulässigkeit der Weisung bestehen insoweit nicht (vgl. Fischer StGB 65. Auflage § 68 b Rn. 11).
Soweit der Beschwerdeführer in Ziffer IV.2. Des Beschlusses vom19.06.2018 darüber hinaus angewiesen wird, dem Bewährungshelfer nachzuweisen, dass er eine entsprechende Meldung vorgenommen hat, findet diese Weisung zwar ihre Rechtsgrundlage nicht in § 68 b Abs. 1 Nr. 9 StGB, ist aber nach § 68 b Abs. 2 Satz 1 StGB zulässig; sie erscheint auch zweckmäßig, jedenfalls nicht gesetzwidrig und ist daher nicht zu beanstanden.
Als zu unbestimmt erweist sich die dem Beschwerdeführer unter Ziffer IV. 8. erteilte Weisung, mit Personen der islamistischen Szene keinen Kontakt aufzunehmen oder mit ihnen zu verkehren, worunter auch der Aufruf von entsprechenden Internetseiten mit islamistischem Inhalt fällt. Zwar mag ein derartiges Kontaktverbot grundsätzlich geeignet sein, die Deradikalisierung des Verurteilten zu fördern und einen Rückfall in islamistisches Gedankengut zu verhindern, doch ändert dies nichts daran, dass der Bestimmtheitsgrundsatz als Ausprägung des Rechtsstaatsprinzips gewahrt sein muss. Die Weisung muss so formuliert sein, dass Verstöße einwandfrei festgestellt werden können und der Verurteilte mit der erforderlichen Sicherheit erkennen kann, wann sein Verhalten nach § 145 a StGB mit Strafe bedroht ist. Die Weisung, keinen Kontakt mit Personen der islamistischen Szene aufzunehmen, ist nicht in diesem Sinne hinreichend bestimmt. Die „islamistische Szene“ ist keine bestimmte Gruppe im Sinn von § 68 b Abs. 1 Nr. 3 StGB. Wenn eine nähere Konkretisierung auf bestimmte Personen angesichts der Unübersichtlichkeit der Szene nicht möglich ist, wie die Strafvollstreckungskammer in der Begründung dieser Weisung ausführt, muss von der Erteilung eines entsprechenden Kontaktverbots abgesehen werden. Da es dem Senat als Beschwerdegericht verwehrt ist, sein eigenes Ermessen an die Stelle des nach § 463 Abs. 7, 462 a Abs. 1 StPO zur Entscheidung berufenen Gerichts zu setzen, war für eine Konkretisierung der Weisung durch den Senat von vornherein kein Raum.
Im Übrigen sind die erteilten Weisungen nach § 68 b Abs. 1 und Abs. 2 StGB zulässig und geboten, insbesondere stellen sie an die Lebensführung des Beschwerdeführers keine unzumutbaren Anforderungen (§ 68 b Abs. 3 StGB).
Der Beschwerde des Verurteilten verhilft auch nicht zum Erfolg, dass die Strafvollstreckungskammer nach der mündlichen Anhörung vom 11.04.2018 von einer erneuten mündlichen Anhörung abgesehen hat. Grundsätzlich ist zwar nach § 463 Abs. 3 Satz 1 StPO i.V.m. § 454 Abs. 1 Satz 3 StPO die zeitnahe mündliche Anhörung des Verurteilten vor der Entscheidung über den Eintritt der Führungsaufsicht vorgeschrieben, doch gilt dieses Gebot nicht ausnahmslos. Auch wenn keine der gesetzlichen Ausnahmeregelungen (§ 454 Abs. 1 Satz 4 Nrn. 1 – 3 StPO) vorliegt, ist anerkannt, dass auch in anderen Fällen von einer mündlichen Anhörung des Verurteilten abgesehen werden kann (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt StPO 61. Auflage § 454 Rnrn. 29 ff.). Hierzu zählt auch ein ausdrücklicher Verzicht des Verurteilten, weil eine Anhörung gegen seinen Willen nicht erzwungen werden kann. Von einem derartigen Verzicht des Verurteilten ist hier aufgrund der telefonischen Mitteilung des Verteidigers an die Strafvollstreckungskammer vom 12.06.2018 auszugehen. Es kommt hinzu, dass von einer nochmaligen mündlichen Anhörung keine weitere Sachaufklärung zu erwarten war, wie die Strafvollstreckungskammer zu Recht im angefochtenen Beschluss darlegt. Der Verurteilte wurde bereits am 11.04.2018 zur Frage der Führungsaufsicht mündlich angehört, wobei er ausweislich der Niederschrift über die mündliche Anhörung über das Wesen der Führungsaufsicht und die Folgen von Weisungsverstößen belehrt wurde. Zudem hat sein Verteidiger mit Schriftsätzen vom 07.05.2018 und 05.06.2018 ausführlich und detailliert zu den von der Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth mit Verfügungen vom 09.04.2018 und 11.05.2018 beantragten Weisungen Stellung genommen. Unter diesen Umständen war von einer erneuten mündlichen Anhörung kein weiterer Erkenntnisgewinn für das Gericht, das bereits einen persönlichen Eindruck vom Verurteilten gewonnen hatte, zu erwarten (vgl. BGH, Beschluss vom 28.01.2000, NStZ 2000, 279).
Weiterer Ausführungen bedarf es nicht, da die Beschwerde bislang nicht begründet wurde und aufgrund des erheblichen Zeitablaufs mit einer Beschwerdebegründung nicht mehr zu rechnen ist.
Im Umfang der Aufhebung (Weisung Ziffer IV. 8. des Beschlusses vom 19.06.2018) hat der Senat die Sache an die Strafvollstreckungskammer zurückverwiesen, damit diese nochmals prüfen kann, ob eine Konkretisierung der „islamistischen Szene“ möglich ist.
Die Kostenentscheidung beruht (im Übrigen) auf §§ 464, 473 Abs. 1 StPO.

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