Strafrecht

Voraussetzungen der Erledigterklärung einer insoliert angeordneten Unterbringung in einer Entziehungsanstalt

Aktenzeichen  1 Ws 252/21

Datum:
28.4.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 14714
Gerichtsart:
OLG
Gerichtsort:
Bamberg
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
StGB § 64, § 67d, § 68b, § 126a, § 311, § 462 Abs. 2 S. 1, Abs. 3 S. 1, Abs. 6 S. 1, § 465

 

Leitsatz

Wurde ein Betroffener wegen Schuldunfähigkeit freigesprochen und lediglich seine isolierte Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB angeordnet, so hat die Strafvollstreckungskammer seinen Wunsch, die Maßnahme für erledigt zu erklären, besonders kritisch aufgrund einer Gesamtwürdigung der Persönlichkeit und aller sonstigen Umstände zu prüfen. Die Aussichtslosigkeit der weiteren Unterbringung kann auch bei einem erklärten Mangel an Therapiebereitschaft regelmäßig erst nach Ablauf eines gewissen Zeitraums festgestellt werden. (Rn. 7 und 9)

Tenor

I. Auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft wird der Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts vom 11.03.2021 aufgehoben.
II. Der Antrag des Betroffenen vom 01.02.2021 seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt für erledigt zu erklären wird zurückgewiesen.
III. Der Betroffene hat die Kosten der Beschwerde der Staatsanwaltschaft zu tragen.

Gründe

I.
Der Betroffene befand sich seit dem 20.11.2019 zunächst in einstweiliger Unterbringung nach § 126a StPO. Durch Urteil des Amtsgerichts vom 17.07.2020 wurde er wegen nicht ausschließbarer Schuldunfähigkeit von den auf Beleidigung, Verstoß gegen das Gewaltschutzgesetz und Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge lautenden Tatvorwürfen freigesprochen und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Nachdem die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts mit Beschluss vom 20.01.2021 noch die Fortdauer der Unterbringung des Betroffenen bis 19.07.2021 angeordnet hatte, beantragte der Betroffene mit Schreiben vom 01.02.2021 den Abbruch der Maßregel. Durch Beschluss vom 11.03.2021 hat die Strafvollstreckungskammer die durch vorgenanntes Urteil angeordnete Unterbringung des Betroffenen in einer Entziehungsanstalt für erledigt erklärt, den Eintritt der Führungsaufsicht festgestellt, den Betroffenen für die Dauer der Führungsaufsicht der Aufsicht und Leitung eines Bewährungshelfers unterstellt und ihm verschiedene Weisungen nach § 68b StGB erteilt. Gegen den ihr am 16.03.2021 zugestellten Beschluss hat die Staatsanwaltschaft, welche die Fortdauer der Unterbringung erstrebt, am 17.03.2021 sofortige Beschwerde eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 25.03.2021, auf welchen Bezug genommen wird, näher begründet. Der Betroffene hat auf Rechtsmittel verzichtet. Die Generalstaatsanwaltschaft hat am 12.04.2021 beantragt, auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft den Beschluss des Landgerichts aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen. Der Betroffene hatte hierzu Gelegenheit zur Stellungnahme und äußerte sich mit Schriftsatz seiner Verteidigerin vom 26.04.2021.
II.
Die nach §§ 463 Abs. 6 Satz 1, 462 Abs. 3 Satz 1 StPO statthafte, gem. § 311 Abs. 2 StPO form- und fristgerecht eingelegte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft hat Erfolg und führt zur Zurückweisung des Antrags des Betroffenen vom 01.02.2021.
a) Soweit die Staatsanwaltschaft u.a. unter dem Gesichtspunkt der Verletzung rechtlichen Gehörs rügt, eine aus Ihrer Sicht zwingend notwendige mündliche Anhörung des Betroffenen sei nicht erfolgt, macht sie der Sache nach einen Sachaufklärungsmangel geltend, der auch dem Allgemeininteresse dienen würde (vgl. BGH, Beschluss vom 05.05.1995 – StB 15/95 = NStZ 1995, 610). Insoweit ist der Strafvollstreckungskammer allerdings kein Verfahrensfehler unterlaufen, da der nach § 463 Abs. 6 Satz 1 StPO anwendbare § 462 Abs. 2 Satz 1 StPO eine mündliche Anhörung gerade nicht zwingend vorschreibt und die Strafvollstreckungskammer insoweit ihr Ermessen nicht überschritten hat. Zwar kann im Verfahren nach § 67d Abs. 5 StGB eine persönliche Anhörung des Verurteilten grundsätzlich „empfehlenswert“ sein, weil die weitere Therapiefähigkeit und Therapiewilligkeit grundsätzlich nur nach dessen persönlicher Einvernahme beurteilt werden kann (OLG Frankfurt, Beschluss vom 11.04.2001 – 3 Ws 243/01 bei juris; KK/Appl StPO 8. Aufl. § 462 Rn. 2). Eine generelle Pflicht zur mündlichen Anhörung lässt sich hieraus jedoch nicht herleiten. Da die Frage der weiteren Therapiewilligkeit des Betroffenen im Übrigen nicht aus komplizierten ärztlichen oder therapeutischen Fragestellungen resultierte, sondern aus dem bloßen Wunsch des Betroffenen, die Therapieeinrichtung möglichst schnell verlassen zu können, ist nicht zu erkennen, welchen zusätzlichen Erkenntnisgewinn eine mündliche Anhörung des Betroffenen hätte liefern sollen.
b) Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft ist jedoch begründet und führt zur Zurückweisung des Antrags des Betroffenen vom 01.02.2021 seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt für erledigt zu erklären, da angesichts der Besonderheiten des vorliegenden Falls derzeit noch nicht von einer Aussichtslosigkeit der Therapie ausgegangen werden kann.
aa) Nach § 67d Abs. 5 Satz 1 StGB erklärt die Strafvollstreckungskammer die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt für erledigt, wenn die Voraussetzungen des § 64 Satz 2 StGB nicht mehr vorliegen. Dies ist dann der Fall, wenn keine hinreichend konkrete Aussicht mehr besteht, den Untergebrachten durch die Behandlung in einer Entziehungsanstalt zu heilen oder eine erhebliche Zeit vor dem Rückfall in den Hang zu bewahren und von der Begehung erheblicher rechtswidriger Taten abzuhalten, die auf den Hang zurückgehen. Eine Maßregel gemäß § 64 StGB behält ihre auf Resozialisierung hinzielende Zweckrichtung solange, als die therapeutischen Bemühungen in absehbarer Zeit einen Erfolg möglich erscheinen lassen. Scheitert dieser Zweck, besteht kein Anspruch darauf, eine solche Maßregel trotz Aussichtslosigkeit aufrechtzuerhalten. Für die Prognose hinsichtlich einer konkreten Aussicht auf einen Behandlungserfolg ist entscheidend, ob bei der gebotenen Gesamtschau des bisherigen Behandlungsverlaufs eine mit den therapeutischen Mitteln des Maßregelvollzugs nicht mehr aufbrechbare Behandlungsunwilligkeit oder Therapieunfähigkeit des Verurteilten vorliegt, namentlich eine realistische Chance auf ein Erreichen des Maßregelzwecks weder durch einen Wechsel der Therapeuten und/oder der Behandlungsmethode, noch durch ein Überwechseln des Verurteilten in den Vollzug einer anderen Maßregel oder einen teilweisen Vollzug der Strafe begründet werden kann. Diese Feststellung darf nur auf einer zuverlässigen Tatsachengrundlage erfolgen (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 08.08.2002 – 3 Ws 831/02 = NStZ-RR 2002, 299 m.w.N.). Therapieunwilligkeit kann zwar ein Indiz für unzureichende Erfolgsaussichten der Entziehungsbehandlung sein. Ob der Schluss von einem Mangel an Therapiebereitschaft auf das Fehlen einer hinreichend konkreten Erfolgsaussicht der Behandlung gerechtfertigt ist, lässt sich aber nur aufgrund einer Gesamtwürdigung der Täterpersönlichkeit und aller sonstigen maßgebenden Umstände beurteilen (vgl. BGH, Beschluss vom 14.06.2017 – 3 StR 97/17 = NStZ-RR 2017, 310 = StV 2019, 265 m.w.N.).
bb) Ausgehend von diesen Grundsätzen kann derzeit noch nicht die Aussichtslosigkeit der weiteren Unterbringung des Betroffenen in einer Entziehungsanstalt festgestellt werden.
Vorliegender Fall weist die schwerwiegende Besonderheit auf, dass der Betroffene im Strafverfahren freigesprochen und lediglich seine isolierte Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB angeordnet wurde. Anders als im Regelfall, in dem einem Untergebrachten im Falle der Erledigung seiner Unterbringung ein Überwechseln in den Strafvollzug mit seinen gegenüber der Unterbringung wesentlich rigideren Freiheitsbeschränkungen droht, winkt dem Betroffenen im Falle der Erledigung seiner Unterbringung die sofortige Freilassung. Es liegt auf der Hand, dass dieser Umstand ein erhebliches Motivationshemmnis für seine Therapie darstellt. Während man im Regelfall davon ausgehen kann, dass ein Untergebrachter einen Antrag auf Abbruch seiner Therapie angesichts des ihm drohenden Strafvollzugs nicht leichtfertig und nur dann stellen wird, wenn ihm der weitere Vollzug der Unterbringung schwer erträglich geworden ist und das Fehlen einer Therapiemotivation in einem solchen Fall regelmäßig nicht fern liegt, lässt sich ein solcher Schluss in der vorliegenden Fallkonstellation nicht ohne weiteres ziehen. Sie ist gerade dadurch gekennzeichnet, dass auch ein grundsätzlich therapiemotivierter Untergebrachter leichtfertig versucht sein könnte, den Weg des kurzfristig geringsten Widerstandes auf Kosten seiner langfristigen Abstinenzaussichten zu gehen. Umso kritischer ist in einem solchen Fall, insbesondere auch vor dem Hintergrund des Sicherheits- und Therapieinteresses der Allgemeinheit, welches in § 64 StGB zum Ausdruck kommt, die Aussichtslosigkeit der weiteren Unterbringung zu prüfen.
Im vorliegenden Fall hatte der Betroffene ausweislich des Beschlusses der Strafvollstreckungskammer vom 20.01.2021 sämtliche Therapieangebote motiviert und zuverlässig wahrgenommen und gute Behandlungserfolge gezeigt. Noch nach dem Antrag des Betroffenen vom 01.02.2021 seine Unterbringung für erledigt zu erklären, hat er ausweislich des Berichts des Bezirkskrankenhauses vom 19.02.2021 sich dahingehend geäußert, dass er sich auf seiner Station wohl fühle und zum gesamten Behandlerteam ein gutes Vertrauensverhältnis habe. Außerdem zeigte er sich abstinenzmotiviert und verzeichnete auch weiterhin keinen Substanzmittelrückfall. Dass er ihm konkret angebotene therapeutischen Maßnahmen abgelehnt habe, lässt sich dem Bericht nicht entnehmen.
Es sprachen somit schwerwiegende objektive Kriterien für die Therapiefähigkeit des Betroffenen und für gute Aussichten auf einen Therapieerfolg. Als problematisch erwies sich lediglich seine Geduld. Für ihn stellte sich die Lage so dar, entweder die für einen Erfolg der Therapie erforderlichen Lockerungsstufen zeitaufwendig durchlaufen zu müssen oder aus dem Vollzug der Unterbringung in Freiheit entlassen zu werden. Dass es in dieser Situation einem nachvollziehbaren menschlichen Bedürfnis entspricht, den kurzfristig vermeintlich bequemeren, wenn auch im Hinblick auf die Nachhaltigkeit der Abstinenz wesentlich riskanteren Weg zu gehen, liegt, wie ausgeführt, auf der Hand. Gerade aber in einer solchen Situation ist es – vor allem vor dem Hintergrund, dass bereits eine längerfristige erfolgreiche Therapie hinter dem Betroffenen lag – die Aufgabe der behandelnden Therapeuten, den Betroffene nicht vorschnell aufzugeben und nur kurze Zeit nach Stellung seines Antrags zu diagnostizieren, dass keine weiteren Fortschritte oder Therapieerfolge zu erwarten seien. In einer Situation wie der vorliegenden bedarf es, anders als im Regelfall, vielmehr einer gewissen Zeit des Versuchs weiteren Therapie, bevor die schwerwiegende Feststellung eines nicht mehr aufbrechbaren und endgültigen Motivationsverlusts gestellt werden kann.
Der Senat geht daher auf Grundlage der bisherigen Feststellungen und Diagnosen und unabhängig, ob inzwischen möglicherweise ein gewisser Umdenkprozess beim Betroffenen stattgefunden hat, wogegen allerdings die Ausführungen der Verteidigerin in ihrem Schriftsatz vom 26.04.2021 sprechen könnten, derzeit noch nicht davon aus, dass sämtliche Einwirkungsmöglichkeiten auf den Untergebrachten ausgeschöpft wären und damit nicht von der Aussichtslosigkeit der weiteren Unterbringung des Betroffenen in einer Entziehungsanstalt.
Diese wird sich erst in nächster Zeit und unter Berücksichtigung sämtlicher seit Februar 2021 durchgeführter Therapiemaßnahmen unter Berücksichtigung des in den letzten Wochen gezeigten Verhaltens des Betroffenen feststellen lassen. Insoweit bleibt abzuwarten, ob erneut der Betroffene oder die Entziehungsanstalt einen Antrag auf Erledigung der Unterbringung stellen. Da die 2-Jahres-Frist des § 67d Abs. 1 Satz 1 StGB, welche gemäß § 67d Abs. 1 Satz 2 StGB mit der Rechtskraft des Urteils vom 17.07.2020 (Fischer StGB 68. Aufl. § 67d Rn. 4; BeckOK/v. Heintschel-Heinegg/Ziegler StGB 49. Ed. [Stand: 01.02.2021] § 67d Rn. 3) zu laufen begonnen hatte, auch bis 19.07.2021 nicht abgelaufen sein wird, verbleibt es bei dem mit Beschluss der Strafvollstreckungskammer vom 20.01.2021 bestimmten nächsten Termin für die Prüfung der Voraussetzungen der weiteren Unterbringung.
III.
Die Kosten der Beschwerde der Staatsanwaltschaft waren dem Betroffenen entsprechend § 465 StPO aufzuerlegen (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt StPO 63. Aufl. § 473 Rn. 15).


Ähnliche Artikel


Nach oben