Strafrecht

Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, Anordnung der sofortigen Vollziehung, Aufschiebende Wirkung, Antragsgegner, Streitwertfestsetzung, Entziehung der Fahrerlaubnis, Androhung eines Zwangsgeldes, Zwangsgeldandrohung, Antragstellers, Summarische Prüfung, Widerspruchsverfahren, Verwaltungsgerichte, Androhung unmittelbaren Zwangs, Führen von Kraftfahrzeugen, Methamphetamin, Entzug der Fahrerlaubnis, Fahrerlaubnisbehörde, Fahrerlaubnisentziehung, Prozeßbevollmächtigter, Fahruntüchtigkeit

Aktenzeichen  B 1 S 20.755

Datum:
15.9.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 40882
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Bayreuth
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
FeV § 46 Abs. 1 S. 1, S. 2, Abs. 3
FeV § 11 Abs. 7
BayVwZVG Art. 21 a, 36 Abs. 1, 5, 6 S. 2, 34

 

Leitsatz

Tenor

1. Die Anträge werden abgelehnt.
2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Der Streitwert wird auf 2.812,50 EUR festgesetzt.

Gründe

I.
Der Antragsteller begehrt einstweiligen Rechtsschutz gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis, die Verpflichtung zur Abgabe seines Führerscheins sowie die Androhung unmittelbaren Zwangs.
Am 7. Januar 2020 fuhr der Antragsteller gegen 21:15 Uhr mit einem Pkw im Bereich des … Flughafens auf öffentlichem Verkehrsgrund. Bei einer in der Folge einer Verkehrskontrolle abgenommenen Urin- und anschließenden Blutprobe am 8. Januar 2020 um 00:05 Uhr stellte sich durch den ärztlichen Befundbericht des Labors … vom 27. Januar 2020 ein Wert von 26 μg/l (1 Mikrogramm pro Liter = 1 Nanogramm pro Milliliter) Amphetamin, 215 μg/l Methamphetamin sowie <2.0 μg/l Methylphenidat und <5.0 μg/l Ritalinsäure heraus. Dort heißt es: „Der Nachweis von Methamphetamin und dessen Abbauprodukt Amphetamin ist beweisend für einen kürzlich erfolgten Abusus von Metamphetamin (Crystal Meth)“ sowie: „Zusätzlich (kostenfreie) Mitbestimmung von Ritalinsäure als inaktives Abbauprodukt von Methylphenidat. Der Ritalinsäurenachweis belegt die Einnahme des Medikamentes, gibt jedoch keinen Aufschluss über die Konzentration oder pharmakologische Wirkung von Methylphenidat.“
In der Akte befinden sich Rezepte unter anderem vom 19.12.2019, 08.01.2020 und 21.01.2020, durch die dem Antragsteller das Medikament Ritalin Adult 40 MG 56 St. verschrieben wurde.
Gegen den Antragsteller wurde ein Ermittlungsverfahren wegen einer Fahrt unter Drogeneinfluss nach § 24a Abs. 2 StVG eingeleitet.
In der Betroffenenanhörung gab der Antragsteller an, er habe ADHS und nehme hierfür Ritalin in der verschriebenen Menge. Ausweislich des Protokolls habe er das Medikament zuletzt am 7. Januar 2020 gegen 18:00 Uhr eingenommen. Das Ergebnis des Urintests habe ihn überrascht, da er aufgrund der Kreuzreaktion von Ritalin lediglich mit einem positiven Ergebnis auf Amphetamin, nicht aber Methamphetamin gerechnet habe. Er habe eine solche Substanz noch nie zu sich genommen. Er habe am Morgen des 7. Januar 2020 (später konkretisiert auf circa 10-13 Uhr) mit seiner Sexualpartnerin Frau R. Geschlechtsverkehr gehabt und dabei aus zwei Flaschen Wasser und Limo getrunken, wobei die eine ihm und die andere ihr gehört habe. Frau R. konsumiere seines Wissens die Droge Methamphetamin in aufgelöster Form. Nur so könne er sich das positive Ergebnis erklären. Frau R. habe auf Nachfrage zunächst angegeben, dass dies möglich sein könne, habe ihre Aussage später aber revidiert. Herr W. könne dies bestätigen, da er bei dem Anruf neben ihm gestanden habe.
Am 20.02.2020 erließ die Zentrale Bußgeldstelle im Bayerischen Polizeiverwaltungsamt einen Bußgeldbescheid. Hiergegen legte der Antragsteller Einspruch ein.
Unter dem 18.02.2020 hörte die Antragsgegnerin den Antragsteller zur beabsichtigten Fahrerlaubnisentziehung an. Der Antragsteller habe sich aufgrund des Führens eines Kraftfahrzeugs unter Amphetamin- und Methamphetamineinflusses nach Nr. 9.1 der Anlage 4 zu § 14 FeV i.V.m. § 11 Abs. 7 FeV als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen.
Der Antragsteller erwiderte hierauf unter dem 27. und 28.02.2020, dass er die angegebenen illegalen Substanzen nicht wissentlich zu sich genommen habe. Er verwies auf seine Aussage bei der Polizei und wiederholte diese im Wesentlichen. Frau R. habe die Betäubungsmittel am Morgen des Tages der Kontrolle in einer Flasche Limo aufgelöst und mit in seine Wohnung gebracht. Dies habe sie ihm gegenüber nun zugegeben. Er habe 2-3 Schlucke aus der Flasche genommen, ohne dass ihm zu diesem Zeitpunkt bewusst gewesen sei, dass dieses Getränk mit diesen Mitteln versetzt war. Er habe sie auch nicht herausgeschmeckt. Als er sie zur Rede gestellt habe, ob er etwas von ihren Drogen abbekommen haben könnte, habe sie dies bestätigt.
Unter dem 19.03.2020 bot die Antragsgegnerin nach Würdigung der Einwände des Antragstellers diesem an, dem Entzug der Fahrerlaubnis zuzustimmen, um dadurch einen gebührenpflichtigen Bescheid zu umgehen. Der Antragsteller habe sich auch ohne zusätzliche Begutachtung als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen.
Mit Bescheid vom 06.05.2020 entzog die Beklagte dem Antragsteller die Fahrerlaubnis aller Klassen (Ziffer 1). Er habe seinen Führerschein innerhalb von 5 Tagen nach Zustellung dieses Bescheides abzugeben (Ziffer 2). Der Sofortvollzug der Ziffern 1 und 2 wurde angeordnet (Ziffer 4). Für den Fall, dass der Führerschein nicht innerhalb einer Frist von fünf Tagen nach Zustellung des Bescheides abgegeben werden sollte, werde ein Zwangsgeld in Höhe von 500,00 EUR zur Zahlung fällig (Ziffer 3). Der Kläger habe die Kosten des Verfahrens in Höhe einer Gebühr von 200,00 EUR und Auslagen in Höhe von 5,26 EUR zu tragen (Ziffern 5,6).
Dies wurde im Wesentlichen mit dem bisherigen Sachverhalt begründet. Eine versehentliche, unbemerkte Aufnahme in einer solch hohen Dosierung bei einem ungewohnten Konsumenten sei unwahrscheinlich und unglaubwürdig, da von einer deutlich spürbaren berauschenden Wirkung unmittelbar nach Konsumende ausgegangen werden müsse, wenn sogar 11 Stunden nach dem angegebenen Konsumende (13 Uhr) der Wirkstoffgehalt noch bei 215 ng/ml lag, da dann die berauschende Wirkung wegen des körpereigenen Abbaus noch viel stärker gewesen sein müsse. Der Antragsteller hätte selbst bei unbeabsichtigter Einnahme wegen der erkennbar berauschten Wirkung von der Fahrt Abstand nehmen können und müssen.
Es bestehe Wiederholungsgefahr bezüglich einer Fahrt unter Betäubungsmitteleinfluss, da auch bei unbewusster und vor allem unkontrollierter Aufnahme von Metamphetamin immer die Gefahr bestehe, in nicht eingrenzbaren Situationen erneut Betäubungsmittel zu konsumieren, ohne die damit verbundenen Risiken einer Verkehrsteilnahme einschätzen zu können.
Es stehe nach dem Gutachten fest, dass Methamphetamin zeitlich kurz vor der Kontrolle konsumiert worden sein muss, sodass das behauptete Konsumende damit nur schwerlich bis gar nicht in Einklang zu bringen sei.
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung wurde damit begründet, dass die Allgemeinheit vor der Gefahr geschützt werden müsse, die von ungeeigneten Kraftfahrzeugführern ausgehe. Dieses öffentliche Interesse überwiege das private Interesse. Allein eine sofortige Vollziehung könne ungeeignete Personen sofort an der weiteren Teilnahme am Straßenverkehr hindern.
Gegen den am 08.05.2020 zugestellten Bescheid erhob der Antragsteller am 04.06.2020 Widerspruch.
Am 30.06.2020 verurteilte das Amtsgericht … den Antragsteller. Gegen dieses Urteil legte der Antragsteller durch seinen Bevollmächtigten am 20.07.2020 Rechtsbeschwerde ein. Diese begründete er damit, dass er weder fahrlässig, geschweige denn vorsätzlich Drogen zu sich genommen habe. Die Zeugin R. habe ausgesagt, dass sie in einer eigenen Trinkflasche Amphetamin aufgelöst habe, um dieses selbst zu konsumieren. Sie habe bestätigt, dass es zu einer Verwechslung gekommen sein könne und dem Antragsteller gar nicht bewusst gewesen sein könnte, dass er von der Mischung etwas genommen habe. Die Zeugen M. und W. hätten ebenfalls von einem spontanen Anruf des Antragstellers bei der Zeugin R. berichtet, bei dem sich aus den Antworten des Antragstellers entnehmen hat lassen, dass er die Zeugin R. zur Rede stellte bzw. ihr Vorhalte machte, ob sie etwas in die Trinkflasche gegeben habe. Der Antragsteller habe daher offensichtlich versehentlich aus der Flasche getrunken. Der Umstand, dass die Zeugin R. Drogen zu sich nehme und der Antragsteller davon Kenntnis hatte, lasse keinen Rückschluss darauf zu, dass der Antragsteller wissen habe müssen oder davon wusste, dass die Zeugin R. etwas in die Trinkflasche gemischt hatte. Ihm sei kein bedingter Vorsatz zu unterstellen, da er nicht damit rechnen hätte müssen, dass sich in der Trinkflasche Drogen befanden. Es gebe keinen Erfahrungssatz, dass das Wissen um Drogenkonsum einer fremden Person dazu führt, dass man selbst ebenfalls Drogen zu sich nimmt.
Am 30.06.2020 setzte die Antragsgegnerin ein Zwangsgeld in Höhe von 500 EUR fest, um die Abgabe des Führerscheins zu erreichen.
Mit Bescheid vom 27.07.2020, dem Antragsteller zugestellt am 31.07.2020, wurde der Antragsteller erneut verpflichtet, seinen Führerschein innerhalb von 5 Tagen nach Zustellung dieses Bescheides abzugeben (Ziffer 1). Für den Fall der Nichtbeachtung von Ziffer 1 drohte die Antragsgegnerin dem Antragsteller die Einziehung des Führerscheins durch unmittelbaren Zwangs seitens der Polizei an (Ziffer 2). Der sofortige Vollzug des Bescheides wurde angeordnet (Ziffer 3). Die Gebühr für die zwangsweise Einziehung des Führerscheins wurde auf 100 EUR festgesetzt (Ziffer 4). Unter Ziffer 5 wurden eine Gebühr in Höhe von 40 EUR sowie Auslagen für die Zustellung von 2,63 EUR erhoben.
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung liege im öffentlichen Interesse, welches den Schutz der höchsten Rechtsgüter – Leben und Gesundheit – umfasse und nur durch den zeitnahen Einzug des Führerscheins dessen missbräuchliche Verwendung im Rechtsverkehr ausgeschlossen werden könne.
Die Androhung unmittelbaren Zwangs wurde mit der Erfolglosigkeit des Zwangsgeldes begründet.
Mit Schreiben vom 21.08.2020 begründete der Antragsteller den Widerspruch damit, dass eine rechtskräftige Entscheidung in dem wegen der Tat vom 07.01.2020 eingeleiteten Bußgeldverfahren noch nicht ergangen sei und der Ausgang der Rechtsbeschwerde abzuwarten sei. Es werde auf die Begründung der Rechtsbeschwerde verwiesen.
Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 21.08.2020, eingegangen bei Gericht am selben Tag, erhob der Antragsteller Klage gegen den Bescheid vom 27.07.2020.
Er beantragt den Sofortvollzug auszusetzen,
die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs und der Klage wiederherzustellen.
Mit Schriftsatz vom 26.08.2020 beantragt
die Antragsgegnerin den Antrag abzulehnen.
Sie vertritt die Rechtsauffassung, dass dem Widerspruch nicht abgeholfen werden könne, da der Konsum der harten Droge Methamphetamin gerichtsverwertbar feststehe und es bei der Entziehung der Fahrerlaubnis nicht um die Ahndung eines Verkehrsverstoßes, sondern präventiv um die Vermeidung einer Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer gehe. Selbst ein Freispruch in einem Bußgeldverfahren könne für die Fahrerlaubnisbehörde irrelevant sein.
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entziehung der Fahrerlaubnis sei ausreichend begründet worden.
Auch sei zunächst durch die Festsetzung des Zwangsgeldes das mildeste Mittel eingesetzt worden, um die Abgabe des Führerscheins zu erreichen. Da es jedoch erfolglos blieb, sei die Androhung des unmittelbaren Zwangs zwingend erforderlich, da der Antragsteller offensichtlich nicht willens sei seinen Führerschein abzugeben.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Behördenakten ergänzend Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO entsprechend).
II.
1. a. Das Gericht legt den Antrag so aus (§ 122 Abs. 1, § 88 VwGO), dass der Antragsteller die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Ziffern 1 und 2 des Bescheids vom 06.05.2020 und die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Zwangsgeldandrohung in Ziffer 3 des streitgegenständlichen Bescheids begehrt, da gemäß Art. 21a BayVwZVG i.V.m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO Rechtsbehelfe gegen die Androhung von Zwangsmitteln keine aufschiebende Wirkung haben.
b. Das Rechtsschutzbedürfnis besteht, da der Widerspruch in der Hauptsache insbesondere nicht verfristet ist. Diesen hat der Antragsteller mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 4. Juni 2020 fristgerecht bei der Antragsgegnerin eingelegt.
c. Der Antrag ist aber unbegründet.
Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs im Fall des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ganz oder teilweise wiederherstellen bzw. im Fall des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr.1 bis 3 VwGO ganz oder teilweise anordnen.
Bei der Entscheidung hat das Gericht eine eigene Ermessensentscheidung zu treffen, bei der das Interesse der Allgemeinheit an der sofortigen Vollziehung gegen das Interesse des Betroffenen an der aufschiebenden Wirkung abzuwägen ist. Dabei sind auch die überschaubaren Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs zu berücksichtigen. Sind diese im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung offen, ist eine reine Interessenabwägung vorzunehmen.
Das Gericht prüft auch, ob die formellen Voraussetzungen für die Anordnung der sofortigen Vollziehung gegeben sind.
Bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist der vorliegende Antrag abzulehnen, da der Widerspruch des Antragstellers nach summarischer Überprüfung aller Voraussicht nach ohne Erfolg bleiben wird. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Bescheids wiegt insoweit schwerer als das Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs.
aa. Ziffer 1 des Bescheids vom 06.05.2020 erweist sich nach summarischer Prüfung als rechtmäßig und verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG) i. V. m. § 46 Abs. 1 Satz 1 Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (FeV) hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zwingend zu entziehen, wenn sich deren Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Der Fahrerlaubnisinhaber erweist sich als ungeeignet zum Führen von Kfz, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 zur FeV vorliegen und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist, § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV.
Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 FeV entsprechend Anwendung (§ 3 Abs. 1 Satz 3 i. V. m. § 2 Abs. 8 StVG, § 46 Abs. 3 FeV). Gemäß § 11 Abs. 2 Satz 2 FeV bestehen Bedenken insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 hinweisen. Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt gemäß § 11 Abs. 7 FeV die vorherige Anordnung zur Beibringung eines Gutachtens.
Nach dem Wortlaut von Nr. 9.1 der Anlage 4 zu den §§ 11, 13 und 14 FeV entfällt bei dem Konsum sogenannter „harter“ Drogen wie Amphetamin oder Methamphetamin die Fahreignung in der Regel bereits bei einmaliger Einnahme dieser Betäubungsmittel. Auf eine bestimmte Häufigkeit des Konsums kommt es nicht an, ebenso wenig auf die Höhe der nachgewiesenen Betäubungsmittelkonzentration, eine Teilnahme am Straßenverkehr in berauschtem Zustand und ob konkrete Ausfallerscheinungen im Sinne von Fahruntüchtigkeit beim Betroffenen zu verzeichnen waren. Dementsprechend ist die Entziehung der Fahrerlaubnis bereits gerechtfertigt, wenn einmalig harte Drogen im Körper des Fahrerlaubnisinhabers und damit deren Einnahme nachgewiesen worden sind oder wenn der Fahrerlaubnisinhaber die Einnahme solcher Substanzen eingeräumt hat (vgl. BayVGH, B.v. 29.4.2019 – 11 CS 19.9 – juris Rn. 12; B.v. 26.3.2019 – 11 CS 18.2333 – juris Rn. 11; B.v. 25.11.2014 – 11 ZB 14.1040 – juris Rn. 11; B.v. 22.9.2015 – 11 CS 15.1447 – juris Rn. 16).
Beim Antragsteller wurden bei einer Verkehrskontrolle am 07.01.2020 gegen 21.15 Uhr in der Blutprobe 26 ng/ml Amphetamin sowie 215 ng/ml Methamphetamin festgestellt. Die Einnahme harter Drogen steht damit fest. Dass sich diese Stoffe aufgrund anderer Ursachen als durch die Einnahme von Betäubungsmitteln im Blut befinden können, wurde nicht vorgetragen. Vielmehr ging der Antragsteller in seiner Betroffenenanhörung selbst davon aus, dass die Aufnahme durch die Flasche von Frau R. die einzige Erklärungsmöglichkeit sei. Insbesondere wurde nicht dargelegt, dass das Medikament Ritalin eine Methamphetamin-Konzentration im Blut bewirken kann. Der Antragsteller trägt selbst vor, er habe aufgrund der Kreuzreaktion des Ritalins lediglich mit einem positiven Ergebnis hinsichtlich Amphetamin gerechnet. Auch der ärztliche Befundbericht spricht gegen eine solche Annahme, da darin lediglich Ritalinsäure als Abbauprodukt von Methylphenidat sowie Amphetamin als Abbauprodukt von Methamphetamin beschrieben wird.
Die eignungsausschließende Einnahme von Betäubungsmitteln setzt nach der obergerichtlichen Rechtsprechung zwar einen willentlichen Konsum voraus. Die vom Antragsteller geltend gemachte unbewusste Einnahme stellt nach allgemeiner Lebenserfahrung aber eine seltene Ausnahme dar (vgl. BayVGH, B.v. 29.4.2019 – 11 CS 19.9 – juris Rn. 13 m.w.N.). Daher muss, wer sich auf eine ausnahmsweise unbewusste Aufnahme eines Betäubungsmittels beruft, einen detaillierten, in sich schlüssigen und auch im Übrigen glaubhaften Sachverhalt vortragen, der einen solchen Geschehensablauf als ernsthaft möglich erscheinen lässt und der damit auch zumindest teilweise der Nachprüfung zugänglich ist (vgl. BayVGH, B.v. 29.4.2019 – 11 CS 19.9 – juris Rn. 13; B.v. 13.2.2019 – 11 ZB 18.2577 – juris Rn. 18 m.w.N.). Auch sind nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs derartige Behauptungen nur dann beachtlich, wenn überzeugend aufgezeigt werden konnte, dass dem Auffinden von Betäubungsmitteln im Körper eines Fahrerlaubnisinhabers Kontakt mit Personen vorausgegangen ist, die zumindest möglicherweise einen Beweggrund hatten, dem Betroffenen ein drogenhaltiges Getränk zugänglich zu machen, ferner, dass dieser selbst die Aufnahme des Betäubungsmittels und dessen Wirkung tatsächlich nicht bemerkt hat (vgl. BayVGH, B.v. 29.4.2019 – 11 CS 19.9 – juris Rn. 13; B.v. 13.2.2019 – 11 ZB 18.2577 – juris Rn. 18; B.v. 31.5.2012 – 11 CS 12.807 – juris Rn. 12).
Im vorliegenden Fall ist ein solcher die Eignung nicht ausschließender Ausnahmefall hingegen nach summarischer Prüfung nicht detailliert, in sich schlüssig und auch im Übrigen glaubhaft vorgetragen.
Der Antragsteller trägt vor, dass Frau R. seines Wissens die Droge Methamphetamin in aufgelöster Form konsumiert und am Morgen der Kontrolle mit einer Flasche Limo in seine Wohnung kam. Er habe aus seiner eigenen Wasserflasche, aber auch 2-3 Schlucke aus der Flasche von Frau R. getrunken. Dabei behauptet er, dass ihm zu diesem Zeitpunkt nicht bewusst gewesen sei, dass das Getränk mit den Betäubungsmitteln versetzt gewesen war und er dies auch nicht herausgeschmeckt habe. Jedoch wusste er ausweislich seiner Betroffenenanhörung zu diesem Zeitpunkt durchaus bereits vom Konsum der Frau R.
Dieser Vortrag genügt nicht den hohen Anforderungen, die die Rechtsprechung an eine unbewusste Einnahme von harten Drogen stellt. Der Sachverhalt ist lückenhaft, da der Antragsteller auch im Laufe des Verfahrens um die Entziehung der Fahrerlaubnis lediglich den Umstand benennt, dass Frau R. die Drogen aufgelöst und mitgebracht hat und er beim Geschlechtsverkehr 2-3 Schlucke aus der Flasche genommen hat. Es wird weder geschildert, wie der Antragsteller vom Drogenkonsum der Frau R. erfahren hat noch wie er ihr gegenüber dazu Stellung bezogen hat, insbesondere ob er ihr gegenüber schon vor dem Vorfall deutlich gemacht hat, dass er davon nichts halte und mit Drogen nicht in Berührung gelangen möchte oder sie möglicherweise sogar darum gebeten hat, in seine Wohnung keine Betäubungsmittel mitzubringen. Auch bleibt offen, weshalb der Antragsteller 2-3 Schlucke aus der Limoflasche genommen hat, zumal er offensichtlich selbst eine Flasche Wasser zur Verfügung hatte. Des Weiteren wird nicht erklärt, ob Frau R. wahrgenommen hat, dass der Antragsteller zur Limoflasche greift, um daraus zu trinken und ihn somit über den Inhalt der Flasche aufklären konnte oder sogar aufgeklärt hat.
Es ist nicht anzunehmen, dass eine Drogenkonsumentin, die (möglicherweise) um die ablehnende Haltung des Partners gegenüber Drogen weiß, diesen nicht hinsichtlich dessen warnt, was sich in der Flasche befindet, es sei denn derjenige wusste nicht um ihren Drogenkonsum und sie wollte diesen nicht offenbaren. Schließlich handelt es sich bei Frau R. um die ehemalige Lebenspartnerin des Antragstellers, wobei grundsätzlich davon ausgegangen werden kann, dass sie diesem ihm unerwünschte Substanzen nicht „unterjubeln“ würde. Ein solches Geschehen scheidet vorliegend auch bereits deshalb aus, weil der Antragsteller bei der Verkehrskontrolle und Betroffenenanhörung den Drogenkonsum von Frau R. offenlegte und damit schon am Morgen Kenntnis von ihrem Konsum gehabt haben muss. Anderenfalls hätte er sie auch nicht zur Rede stellen können. Ein Geheimhaltungsinteresse der Frau R. gegenüber dem Antragsteller ist daher nicht ersichtlich.
Darüber hinaus ist nicht anzunehmen, dass ein Drogenkonsument seinen „Stoff“ so bereitwillig hergibt, wenn der Einnehmende gar kein Interesse an der Wirkung hat. Es ist kein Beweggrund der Frau R. ersichtlich, dem Betroffenen ein drogenhaltiges Getränk zugänglich zu machen.
Ob der Antragsteller selbst die Wirkung des Betäubungsmittels tatsächlich nicht bemerkt hat, kann daher dahingestellt bleiben.
Unstreitig ist lediglich, dass Frau R. Methamphetamin in aufgelöster Form zu sich nimmt, dies dem Antragsteller bekannt war und er dennoch 2-3 Schlucke aus ihrer Flasche nahm. Ein solcher Geschehensablauf lässt nicht schlüssig auf eine unbewusste Einnahme schließen. Trinkt der Antragsteller aus einer Flasche der Frau R. und ist ihm zu diesem Zeitpunkt bekannt, dass Frau R. Methamphetamin in aufgelöster Form zu sich nimmt und kann er nicht vortragen, dass er sich bei Frau R. nach dem Flascheninhalt erkundigt hat, so kann er sich nicht auf eine unwillentliche Einnahme berufen. Ein Ausnahmefall ist dann nicht glaubhaft und widerspruchsfrei dargetan.
Folgt man der Rechtsprechung des OVG Frankfurt a. d. Oder kann auch bei willentlicher Einnahme eine Ausnahme von der Regel dann anzuerkennen sein, wenn in der Person des Betäubungsmittelkonsumenten Besonderheiten bestehen, die darauf schließen lassen, dass seine Fähigkeit, ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr sicher, umsichtig und verkehrsgerecht zu führen, sowie sein Vermögen, zwischen dem Konsum von Betäubungsmitteln und der Teilnahme am Straßenverkehr zuverlässig zu trennen, nicht erheblich herabgesetzt sind. Soweit nach Vorbemerkung Nr. 3 S. 2 der Anlage 4 FeV zu §§ 11, 13, 14 FeV hier Kompensationen der Wirkungen des Betäubungsmittelkonsums durch besondere menschliche Veranlagung, durch Gewöhnung, durch besondere Einstellung oder durch besondere Verhaltenssteuerungen und -umstellungen in Betracht kommen, versteht das OVG Frankfurt a. d. Oder dies lediglich beispielhaft, aber nicht etwa einengend; vielmehr verbleibt es dem jeweiligen Drogenkonsumenten auch hier, die normative Regelvermutung zu entkräften (vgl. OVG Frankfurt/Oder, B.v. 22.7.2004 – 4 B 37/04 – NJOZ 2004, 4065 m.w.N.).
Hierzu hat der Antragsteller nichts vorgetragen, insbesondere nicht zu einer möglichen Wechselwirkung mit dem Medikament Ritalin. Auf die Feststellungen der Polizei (gesteigerter Mitteilungsdrang, gerötete Augen) sowie des ärztlichen Berichts (unsichere FingerFinger-Prüfung, 20 Sekunden als 30 Sekunden empfunden, stark erweiterte Pupillen und verzögerte Pupillenlichtreaktion) und ob diese auf Drogen oder die Erkrankung ADHS bzw. das Medikament Ritalin zurückzuführen sind, kommt es daher nicht an.
Da bereits der einmalige Konsum harter Drogen die Fahreignung in der Regel entfallen lässt und der Antragsteller zudem unter Drogeneinfluss – unabhängig davon, ob Ausfallerscheinungen oder Fahruntüchtigkeit gegeben waren – im Straßenverkehr unterwegs war, durfte die Antragsgegnerin grundsätzlich allein aufgrund dieses Umstands von der Ungeeignetheit des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgehen, ohne vorher die Ungeeignetheit durch ein positives Gutachten feststellen zu lassen (§ 11 Abs. 7 FeV). Es liegt ein Regelfall im Sinne der Vorbemerkung Nr.3 zu Anlage 4 zu §§ 11, 13, 14 FeV vor. Atypische Umstände, die zu Zweifeln im Einzelfall führen, musste die Antragsgegnerin nach dem Vortrag des Antragstellers nicht annehmen, da dieser ein anderes Geschehen nicht ernsthaft möglich erscheinen ließ. Auf die weiteren Umstände, auf die die Antragsgegnerin ihre Überzeugung gestützt hat (nach Einschätzung der Behörde hohe Betäubungsmittelkonzentration im Blut trotz angegebener Einnahme 11 Stunden vor der Kontrolle, spürbare berauschende Wirkung, körperlich erkennbare drogentypische Auffälligkeiten wie vergrößerte Pupillen) kommt es demnach nicht mehr an.
bb. Gegen die in Ziffer 2 des Bescheids vom 06.05.2020 angeordnete Ablieferung des Führerscheins bestehen nach summarischer Prüfung keine Rechtmäßigkeitsbedenken. Nachdem dem Antragsteller die Fahrerlaubnis nach summarischer Prüfung zu Recht und sofort vollziehbar entzogen worden ist, ist die Abgabeverpflichtung als begleitende Anordnung, die ebenfalls für sofort vollziehbar erklärt wurde, geboten, um die Ablieferungspflicht nach § 47 Abs. 1 FeV durchzusetzen.
cc. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ziffern 1 und 2 des Bescheides vom 06.05.2020 genügt auch den (formalen) Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs reicht es bei einer Fahrerlaubnisentziehung aus, die für den Fall typische Interessenlage aufzuzeigen; die Darlegung besonderer zusätzlicher Gründe für die Erforderlichkeit der sofortigen Vollziehung ist nicht geboten (so z.B. BayVGH, B.v. 10.10.2011 – 11 CS 11.1963; B.v. 24.8.2010 – 11 CS 10.1139; B.v. 25.05.2010 – 11 CS 10.227; VGH BW, B.v. 24.1.2012 – 10 S 3175/11 – juris). Die Behörde kann sich bei der Abwägung zwischen den Beteiligteninteressen im Wesentlichen auf die Prüfung beschränken, ob nicht ausnahmsweise in Ansehung der besonderen Umstände des Falles die sofortige Vollziehung weniger dringlich als im Normalfall ist (vgl. BayVGH, B.v. 5.9.2008 – 11 CS 08.1890; B.v. 13.1.2005 – 11 CS 04.2968; B.v. 18.5.2004 – 11 CS 04.819 – juris). Dem werden die Ausführungen in der Begründung des Bescheides gerecht. Die Antragsgegnerin beruft sich auf die Gefahren für die Allgemeinheit, die von ungeeigneten Kraftfahrzeugführern ausgehen und das besondere Interesse diese Personen sofort auszuschließen. Die Ungeeignetheit sei festgestellt, sodass entgegen dem Vortrag des Antragstellers kein Ausnahmefall vorliege, der die sofortige Vollziehung weniger dringlich machen würde.
dd. Ziffer 3 des Bescheids ist nach summarischer Prüfung nicht zu beanstanden. Insbesondere wurde ein bestimmtes Zwangsmittel in bestimmter Höhe angedroht, Art. 36 Abs. 2 Satz 1, 5 BayVwZVG. Es befindet sich der Höhe nach auch im Rahmen des Art. 31 Abs. 2 BayVwZVG. Ermessensfehler diesbezüglich sind nicht ersichtlich.
2. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen Ziffer 1 des Bescheids vom 27.07.2020 ist unzulässig. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist statthaft, wenn es in der Hauptsache um die Aufhebung eines bereits erlassenen und noch nicht erledigten Verwaltungsakts geht. Ziffer 1 des Bescheids vom 27.07.2020 ist aber lediglich eine sogenannte wiederholende Verfügung, der die für einen Verwaltungsakt unmittelbare, für die Betroffenen verbindliche Festlegung von Rechten und Pflichten fehlt (Ramsauer in Kopp/Ramsauer, VwVfG, 20. Aufl. 2019, § 35 Rn 88, 98a). Sie wiederholt lediglich Ziffer 2 des Bescheids vom 06.05.2020 ohne in der Sache eine neue Regelung zu treffen (Ramsauer in Kopp/Ramsauer, VwVfG, 20. Aufl. 2019, § 35 Rn 97). Es wurde keine erneute Sachprüfung vorgenommen. Das ergibt sich aus dem objektiven Erklärungswert des Bescheides, da in seiner Begründung auf die Abgabeverpflichtung infolge des Bescheids vom 06.05.2020 Bezug genommen wird.
3. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bzw. auf Aussetzung der Vollziehung bezüglich Ziffer 2 des Bescheids vom 27.07.2020 (Androhung unmittelbaren Zwangs) wird dahingehend ausgelegt, dass der Antragsteller die Anordnung der kraft Gesetzes gemäß Art. 21a BayVwZVG entfallenen aufschiebenden Wirkung begehrt, §§ 88, 122 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 133, 157 BGB analog.
Auch insoweit fällt die nach oben genannten Grundsätzen durchzuführende Interessenabwägung zulasten des Antragstellers aus. Auf die ordnungsgemäße Anordnung der sofortigen Vollziehung kommt es aufgrund der gesetzlichen sofortigen Vollziehbarkeit nicht an.
Die Androhung begegnet nach summarischer Prüfung keinen Rechtmäßigkeitsbedenken.
Die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen sind erfüllt, insbesondere war die zu vollstreckende Handlung sofort vollziehbar (Ziffer 2 des Bescheids vom 06.05.2020), Art. 19 Abs. 1 Nr. 3 BayVwZVG.
Auch ist die neue Androhung erst erfolgt, nachdem die am 06.05.2020 erfolgte Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 500 EUR erfolglos geblieben ist, Art. 36 Abs. 6 Satz 2 BayVwZVG. Der Antragsteller hatte zum Zeitpunkt des Bescheids vom 27.07.2020 den Führerschein immer noch nicht abgegeben. Die Androhung ist im Sinn dieser Vorschrift ohne Erfolg geblieben, wenn der Pflichtige innerhalb der von der Behörde gesetzten Frist der ihm gegenüber erlassenen Anordnung nicht nachgekommen ist; hingegen ist nicht erforderlich, dass das Zwangsmittel (hier: Beitreibung des Zwangsgelds) erfolglos angewendet (festgesetzt und beigetrieben) worden ist (vgl. BayVGH, B.v. 13.10.1986 – NVwZ 1987, 512; B.v. 23.1.2006 – 4 CS 05.3041 – BeckRS 2009, 33633; OVG Schleswig B.v. 6.12.1999 – NVwZ 2000, 821/822).
Die Subsidiarität der Androhung unmittelbaren Zwangs wurde beachtet (Art. 34 BayVwZVG), da zunächst ein Zwangsgeld angedroht wurde. Der Führerschein wurde in der Folge dennoch nicht abgegeben. Das Zwangsgeld ließ keinen rechtzeitigen Erfolg im Sinne einer Abgabe erwarten. Die Antragsgegnerin erkannte ihr Ermessen und begründete die Androhung damit, dass das Zwangsgeld nicht erfolgreich war.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
5. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 52 Abs. 1 VwGO i.V.m. Ziffer 46.3, 1.7.1, 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (s. NVwZ-Beilage 2013, 57). Der Antragsteller hat sowohl die sofortige Vollziehung der derzeit noch im Widerspruchsverfahren zur Überprüfung stehenden Entziehung der Fahrerlaubnis, als auch die isolierte Zwangsmittelandrohung angegriffen.


Ähnliche Artikel


Nach oben