Strafrecht

Zur sofortigen Vollziehbarkeit des Entzugs einer Fahrerlaubnis

Aktenzeichen  Au 7 S 16.1724

Datum:
23.1.2017
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Augsburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO VwGO § 80 Abs. 5
StVG StVG § 3
FeV FeV § 11 Abs. 7, § 14 Abs. 2 Nr. 2, § 46 Abs. 3, § 47

 

Leitsatz

Der Beweis dafür, dass eine Person Cannabis öfter als nur einmal konsumiert hat, wird, wenn die Blutentnahme innerhalb weniger Stunden nach dem Ende der motorisierten Teilnahme am Straßenverkehr erfolgt ist, zwar nicht schon dadurch erbracht, dass darin eine Konzentration an THC-COOH von rund 10 ng/ml festgestellt wurde (Anschluss BayVGH BeckRS 2006, 26877); wird aber dazu die Angabe gemacht, ein behauptet einmaliger Konsum liege bereits 28 Tage zurück, muss wegen der Abbauzeiten ein einmaliger damaliger Konsum für nahezu ausgeschlossen erachtet werden. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I.
Der Antrag wird abgelehnt.
II.
Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen.
III.
Der Streitwert wird auf 3.750,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.
Der Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit des Entzugs seiner Fahrerlaubnis sämtlicher Klassen.
1. Am … 1997 wurde dem Antragsteller die Fahrerlaubnis der Klasse 1b (entspricht den neuen Fahrerlaubnisklassen A1, AM und L) durch das Landratsamt … erteilt. Am 9. Oktober 2000 wurde diese um die Klasse B erweitert.
Mit Schreiben vom 4. Juni 2016 teilte die Polizeiinspektion … dem Antragsgegner mit, dass der Antragsteller am 10. Mai 2016 um 0:25 Uhr in der …-straße in … als Fahrer eines PKW im Rahmen einer Verkehrskontrolle überprüft wurde. Dabei wurden drogenspezifische Verhaltensauffälligkeiten festgestellt. Ein daraufhin durchgeführter Urintest reagierte positiv auf THC. Eine um 0:49 Uhr im Krankenhaus in … entnommene Blutprobe ergab sodann die folgenden Werte:
THC 2,2 ng/ml
THC-COOH 30,7 ng/ml
11-OH-THC 0,5 ng/ml
Der Antragsteller gab zu seinem Konsumverhalten befragt an, kein Marihuana zu konsumieren.
Der Antragsgegner forderte den Antragsteller mit Schreiben vom 13. Juni 2016 auf, bis spätestens 20. Juni 2016 zur Klärung seines Konsumverhaltens die erste von mindestens zwei Urinproben abzugeben und bis zum 13. August 2016 ein fachärztliches Gutachten zur Vorlage bei der Behörde beizubringen.
Das Gutachten hatte folgende Fragen zu klären:
Hinweis auf Cannabiskonsum (§ 14 (1) Nr. 2 + 3 FeV)
a) Ist das Konsumverhalten beim Antragsteller als einmalige, gelegentliche oder regel- und gewohnheitsmäßige Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes zu bezeichnen?
b) Besteht oder bestand Abhängigkeit beim Antragsteller?
c) Ist aufgrund der Befunde fortgesetzter und/oder aktueller gelegentlicher oder regel- und gewohnheitsmäßiger Drogenkonsum gegeben?
d) Liegen bei festgestellter früherer Einnahme von Betäubungsmitteln ausreichende Abstinenznachweise vor?
e) Liegen Hinweise auf die Einnahme weiterer illegaler Drogen oder auch der Missbrauch legaler Drogen (Alkohol, Medikamente) vor?
Ein Gutachten wurde im Folgenden nicht erstellt.
Am 27. Juni 2016 reichte der Antragsteller die Bestätigung über die Bezahlung für die Abgabe einer Urinprobe bei der … GmbH in … vom 20. Juni 2016 ein. In der Probe fanden sich keine für die Überprüfung der Fahreignung relevanten Substanzen.
Mit Schreiben vom 21. Juni 2016, beim Antragsgegner am 28. Juni 2016 eingegangen, teilte die Polizeiinspektion … mit, dass der Antragsteller am 7. Juni 2016 um 20:19 Uhr in der … Straße in … erneut im Rahmen einer Verkehrskontrolle als Fahrer eines PKW kontrolliert wurde. Es wurden erneut drogentypische Auffälligkeiten festgestellt. Der Antragsteller verweigerte sowohl die Durchführung eines Urintests, als auch eine Blutentnahme. Letztere erfolgte um 21:18 Uhr im Krankenhaus … und ergab den folgenden Wert:
THC-COOH 10,0 ng/ml
Mit Schreiben vom 29. Juni 2016 kündigte der Antragsgegner dem Antragsteller den beabsichtigten Entzug der Fahrerlaubnis an und räumte ihm diesbezüglich eine Frist zur Stellungnahme bis zum 13. Juli 2016 ein.
Am 11. Juli 2016 ließ der Antragsteller durch seinen Bevollmächtigten wie folgt Stellung zum beabsichtigten Fahrerlaubnisentzug nehmen:
Der Antragsteller habe nur einmal konsumiert. Da es sich bei dem am 7. Juni 2016 im Blut nachgewiesenen Stoff lediglich um ein Abbauprodukt (THC-COOH) handele, sei dieser nicht widerlegbar demselben einmaligen Konsum zuzuordnen, der zu den Werten, die auf der Blutprobe vom 10. Mai 2016 basieren, geführt habe. Dem Antragsteller könne also kein gelegentlicher Konsum nachgewiesen werden. Dies stünde zudem im Einklang mit der am 20. Juni 2016 freiwillig bei der … GmbH in … abgegebenen Urinprobe, die keine relevanten Substanzen enthalten hatte.
2. Mit Bescheid vom 29. Juli 2016, zugegangen am 3. August 2016, wurde dem Antragsteller die Fahrerlaubnis sämtlicher Klassen entzogen (Ziffer 1). Er wurde verpflichtet, seinen Führerschein spätestens fünf Tage nach Zustellung des Bescheides beim Landratsamt …, Führerscheinstelle, …-straße 11, … abzuliefern (Ziffer 2). Für den Fall der Nichtbeachtung der Ziffer 2 des Bescheides wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 500,00 EUR angedroht (Ziffer 3). Die sofortige Vollziehung des Bescheides wurde angeordnet (Ziffer 4).
Mit Bescheid vom 11. August 2016, zugegangen am 16. August 2016, wurde dem Antragsteller eine weitere Frist zur Ablieferung seines Führerscheins bis zum 19 August 2016 eingeräumt und für den Fall, dass eine fristgerechte Ablieferung nicht erfolgt die Durchsetzung der Anordnung mittels unmittelbaren Zwangs angedroht.
Der Antragsteller lieferte sodann am 18. August 2016 seinen Führerschein bei der Fahrerlaubnisbehörde ab.
Mit Schreiben vom 22. August 2016 hat der Bevollmächtigte des Antragstellers gegen den Bescheid vom 29. Juli 2016 Widerspruch eingelegt.
3. Mit Schriftsatz vom 22. August 2016 ließ der Antragsteller durch seinen Prozessbevollmächtigten beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg beantragen, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid des Beklagten vom 29.07.2016 wiederherzustellen. Mit Schriftsatz vom 30. August 2016 beantragte der Antragsgegner den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO abzuweisen. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 13. September 2016 wurde das Verfahren eingestellt, nachdem der Antragsgegner den Sofortvollzug des Bescheides vom 29. Juli 2016 mit Bescheid vom 12. September 2016, zugegangen am 21. September 2016, aufgehoben hat und der Antragsteller die Hauptsache anschließend mit Schreiben vom 13. September 2016 für erledigt erklärt hat.
4. Am 19. September 2016 erhielt der Antragsteller seinen Führerschein zurück.
5. Mit Widerspruchsbescheid vom 24. Oktober 2016, zugegangen am 31. Oktober 2016, wurde der Widerspruch des Antragstellers zurückgewiesen.
6. Mit Schriftsatz vom 24. November 2016, eingegangen am 25. November 2016, erhob der Antragsteller Klage beim Verwaltungsgericht Augsburg gegen den Bescheid vom 29. Juli 2016, in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24. Oktober 2016.
7. Mit Bescheid vom 30. November 2016, zugegangen am 8. Dezember 2016, ordnete der Antragsgegner erneut die sofortige „Entziehung“ (gemeint ist „Vollziehung“) des Bescheides vom 29. Juli 2016 über die Entziehung der Fahrerlaubnis des Antragstellers an (Ziffer 1). Er wurde verpflichtet, seinen Führerschein spätestens fünf Tage nach Zustellung des Bescheides beim Landratsamt …, Führerscheinstelle, …-straße …, … abzuliefern (Ziffer 2). Für den Fall der Nichtbeachtung der Ziffer 2 des Bescheides wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 500,00 EUR angedroht (Ziffer 3).
8. Am 12. Dezember 2016 teilte der Antragsteller dem Antragsgegner mit, dass er seinen Führerschein anlässlich eines verhängten Fahrverbots bei der Staatsanwaltschaft … abgeliefert hat. Mit Schreiben vom 14. Dezember 2016 wurde dies von der Staatsanwaltschaft … bestätigt und eine Übersendung des Führerscheins mit Ablauf der Fahrverbotsfrist zum 11. Januar 2017 angekündigt. Seit 10. Januar 2017 befindet sich der betreffende Führerschein beim Antragsgegner.
9. Mit Schriftsatz vom 8. Dezember 2016 ließ der Antragsteller durch seinen Prozessbevollmächtigten beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg beantragen,
die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage gegen den Bescheid des Beklagten vom 29.07.2016, in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der Regierung von … vom 24.10.2016, wiederherzustellen.
Zur Begründung wurde im Wesentlich ausgeführt, was bereits in der Stellungnahme zum angekündigten Fahrerlaubnisentzug vorgetragen wurde, nämlich dass lediglich einmaliger Konsum am 10. Mai 2016 vorläge. Wäre zwischen dem 10. Mai 2016 und dem 7. Juni 2016 ein weiterer Konsum erfolgt, hätte sich dies sowohl in der zweiten Blutprobe als auch in der freiwillig abgegebenen Urinprobe entsprechend niedergeschlagen. Daneben könne dem Antragsteller kein fehlendes Trennvermögen zwischen Konsum und dem Führen eines Kraftfahrzeuges vorgeworfen werden, weil in der Blutprobe vom 7. Juni 2016 kein THC festgestellt wurde. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei nicht gerechtfertigt, da kein überwiegendes Vollzugsinteresse der Öffentlichkeit bestehe. Es sei neben dem nur einmaligen Konsum zu berücksichtigen, dass der Antragsteller bis heute unfallfrei gefahren sei und daher keine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer darstelle.
10. Mit Schriftsatz vom 21. Dezember 2016 beantragte der Antragsgegner
den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO abzuweisen.
Zur Begründung wird im Wesentlichen auf den Ausgangsbescheid verwiesen. Da es sich beim Entzug der Fahrerlaubnis um eine Maßnahme des vorbeugenden Sicherheitsrechtes handele, lägen Gründe für den angeordneten Sofortvollzug auch in der Argumentation für den Entzug der Fahrerlaubnis selbst begründet. Beim Entzug der Fahrerlaubnis lägen gleichartige Tatbestände vor, so dass eine „gruppentypisierte“ Begründung des Sofortvollzugs ausreichend sei.
11. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichts- und vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.
II.
Der Antrag ist teilweise unzulässig. Soweit der Antrag zulässig ist, ist er unbegründet.
Der Antrag ist nach § 122 Abs. 1, § 88 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) dahingehend auszulegen, dass die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage gegen die Ziffer 1 des Bescheids vom 29. Juli 2016 nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 5 Satz 1 2. Alt. VwGO wiederherzustellen ist, da die Fahrerlaubnisbehörde die sofortige Vollziehung der in Ziffer 1 des Bescheides vom 29. Juli 2016 getroffenen Verfügung in Ziffer 1 des Bescheids vom 30. November 2016 erneut angeordnet hat.
In Ziffer 1 des Bescheides vom 30. November 2016 wird lediglich der Sofortvollzug der Entziehung der Fahrerlaubnis (Ziffer 1 des Bescheides vom 29. Juli 2016) angeordnet, nicht aber die sofortige Vollziehung hinsichtlich der anderen Ziffern des Bescheids vom 29. Juli 2016. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hält an seiner bisherigen Auffassung, dass die Pflicht zur Abgabe des Führerscheins nach § 47 Abs. 1 Satz 1 und 2 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO durch Bundesgesetz vorgeschrieben ist und deshalb die Anordnung des Sofortvollzugs diesbezüglich ins Leere ginge, nicht weiter fest, da es sich bei der Fahrerlaubnis-Verordnung nicht um ein formelles Gesetz i. S. d. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO handelt (vgl. BayVGH, B. v. 22.9.2015 – 11 CS 15.1447 – juris Rn. 23 m. w. N.). Damit hat die Anfechtungsklage gegen die Ziffer 2 des Bescheides vom 29. Juli 2016 wegen der Aufhebung der Sofortvollzugsanordnung mit Bescheid vom 12. September 2016 ohnehin aufschiebende Wirkung. Der diesbezügliche Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist unzulässig.
In Ziffer 2 des Bescheides vom 30. November 2016 setzt der Antragsgegner einen neuen Termin zur Ablieferung des Führerscheins. Die sofortige Vollziehbarkeit für diese Ziffer wurde nicht angeordnet, so dass einer Anfechtungsklage gegen diese Anordnung ebenso ohnehin aufschiebende Wirkung zukommen würde. Diese Anordnung wurde vom Antragsteller jedoch nicht angegriffen und ist mittlerweile bestandskräftig.
Hinsichtlich der bereits kraft Gesetzes sofort vollziehbaren Ziffer 3 des angegriffenen Bescheids (Zwangsgeldandrohung, vgl. Art. 21a des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes/BayVwZVG) ist der Antrag dahingehend auszulegen, dass die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage anzuordnen ist (vgl. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Abs. 5 Satz 1 1. Alt. VwGO).
Dabei handelt es sich um einen unzulässigen Antrag. Der Antragsteller hat den Führerschein zunächst bereits am 18. August 2016 bei der Fahrerlaubnisbehörde abgegeben und am 19. September 2016 wieder zurückerhalten, so dass sich die Ziffer 3 des Ausgangsbescheides vom 29. Juli 2016 erledigt hat und das angedrohte Zwangsgeld nicht mehr fällig werden kann. Ein Rechtsschutzbedürfnis zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit besteht damit nicht (vgl. VG München, B. v. 4.12.2015 – M 1 S 15.4366 -, Rn. 18, juris).
Darüber hinaus hat der Antragsteller seinen Führerschein im Dezember 2016 erneut anlässlich eines Fahrverbots bei der Staatsanwaltschaft … abgegeben. Diese hat das Dokument mit Ablauf des Fahrverbots zum 10. Januar 2017 an den Antragsgegner übersandt, so dass auch das, in Ziffer 3 des Bescheids vom 30. November 2016 angedrohte Zwangsgeld nicht mehr fällig werden kann und sich die Zwangsgeldandrohung erledigt hat. Ein Rechtsschutzbedürfnis zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit bestünde damit nicht (vgl. VG München, B. v. 4.12.2015 – M 1 S 15.4366 – Rn. 18, juris). Der Bescheid vom 30. November 2016 ist diesbezüglich darüber hinaus bereits bestandskräftig, so dass es auch deshalb am Rechtsschutzbedürfnis fehlen würde.
Soweit der Antrag zulässig ist, hat er aber in der Sache keinen Erfolg.
1. Die Begründung für die Anordnung des Sofortvollzugs (unter II. der Gründe des Bescheids vom 30. November 2016) entspricht den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 2 Nr. 4, Abs. 3 VwGO. Nach dieser Vorschrift hat die Behörde unter Würdigung des jeweiligen Einzelfalls darzulegen, warum sie abweichend vom Regelfall der aufschiebenden Wirkung, die Widerspruch und Klage grundsätzlich zukommt, die sofortige Vollziehbarkeit des Verwaltungsakts angeordnet hat (vgl. BayVGH, B. v. 27.3.2012 – 11 CS 12.201 – juris Rn. 22). Dabei sind allerdings an den Inhalt der Begründung keine zu hohen Anforderungen zu stellen (Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014 § 80 Rn. 43). Insbesondere bei Kraftfahrern, denen die erforderliche Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeugs fehlt, ist das Erlassinteresse regelmäßig mit dem Vollzugsinteresse identisch (Schmidt, a. a. O. § 80 Rn. 36). Ein solcher Fall lag hier aus Sicht des Antragsgegners vor. Er hat vor diesem Hintergrund unter II. des Bescheids vom 30. November 2016 das besondere Interesse am sofortigen Vollzug unter Bezug auf den Einzelfall hinreichend begründet. Insbesondere wird auch begründet, warum die sofortige Vollziehung, nachdem die Anordnung im Bescheid vom 29. Juli 2016 mit Bescheid vom 12. September zunächst aufgehoben wurde, erneut anzuordnen war. Im gerichtlichen Verfahren erfolgt keine materielle Überprüfung der Begründung der Behörde nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, sondern es wird eine eigenständige Interessenabwägung durchgeführt (st. Rspr., vgl. BayVGH, B. v. 16.12.2015 – 11 CS 15.2377 – juris Rn. 10; B. v. 24.8.2010 – 11 CS 10.1139 – juris Rn. 29; B. v. 10.3.2008 – 11 CS 07.3453 – juris Rn. 16).
2. Bei der Entscheidung über den Antrag, die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage wiederherzustellen, hat das Gericht eine eigene Ermessensentscheidung zu treffen. Im Rahmen dieser Entscheidung ist das Interesse des Antragstellers, zumindest vorläufig weiter von seiner Fahrerlaubnis Gebrauch machen zu können, gegen das Interesse der Allgemeinheit daran, dass dies unverzüglich unterbunden wird, abzuwägen. Ausschlaggebend im Rahmen dieser Abwägungsentscheidung sind in erster Linie die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels, dessen aufschiebende Wirkung angeordnet oder wiederhergestellt werden soll, hier also der Anfechtungsklage vom 24. November 2016. Lässt sich schon bei summarischer Prüfung eindeutig feststellen, dass der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist und den Betroffenen in seinen Rechten verletzt, so dass die Anfechtungsklage mit Sicherheit Erfolg haben wird (analog § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), kann kein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung dieses Verwaltungsakts bestehen. Andererseits ist für eine Interessenabwägung, die zugunsten des Antragstellers ausgeht, im Regelfall kein Raum, wenn keine Erfolgsaussichten in der Hauptsache bestehen.
3. So liegt die Sache hier. Die erhobene Anfechtungsklage wird nicht zum Erfolg führen. Der angefochtene Bescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheids ist offensichtlich rechtmäßig. Eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kommt somit nicht in Betracht.
Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Fahrerlaubnisentziehung ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung (st. Rspr., vgl. zuletzt BVerwG, U. v. 23.10.2014 – 3 C 3/13 – DAR 2014, 711, juris). Da ein Widerspruchsbescheid bereits ergangen ist, ist hier auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Zustellung des Widerspruchsbescheids vom 24. Oktober 2016 – dies war der 31. Oktober 2016 – abzustellen.
Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes vom 5. März 2003 (StVG, BGBl I S. 310), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. November 2016 (BGBl. I S. 2722) und § 46 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr vom 18. Dezember 2010 (Fahrerlaubnis-Verordnung – FeV, BGBl I S. 1980), zuletzt geändert durch Verordnung vom 21. Dezember 2016 (BGBl. I S. 1674), hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis – ohne Ermessensspielraum – zu entziehen, wenn sich ihr Inhaber als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist.
Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 FeV entsprechend Anwendung (§ 46 Abs. 3 FeV).
Vorliegend wurde zwar die Beibringung eines Gutachtens angeordnet, allerdings wurde keines erstellt bzw. beigebracht. Gemäß § 11 Abs. 7 FeV unterbleibt die Anordnung zur Beibringung eines Gutachtens jedoch, wenn die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde feststeht.
So liegt der Fall hier.
Gemäß Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV ist bei gelegentlicher Einnahme von Cannabis die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr nur dann vorhanden, wenn Konsum und Teilnahme am Straßenverkehr sicher getrennt werden, nicht zusätzlich Alkohol oder andere psychoaktiv wirkende Stoffe konsumiert werden und wenn keine Störung der Persönlichkeit sowie kein Kontrollverlust vorliegt.
Die Voraussetzungen der Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV für die Annahme fehlender Fahreignung sind nach Aktenlage und der in diesem Verfahren gebotenen summarischen Überprüfung gegeben, weil der Antragsteller als gelegentlicher Konsument von Cannabis ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr mit einer THC-Konzentration von 2,2 ng/ml geführt hat und damit den Konsum dieser Droge und das Führen eines Kraftfahrzeugs nicht trennen kann.
a) Gelegentlicher Cannabis-Konsum liegt nach ständiger Rechtsprechung bereits dann vor, wenn der Betroffene in zumindest zwei selbstständigen Konsumvorgängen Cannabis zu sich genommen hat und diese Konsumvorgänge einen gewissen, auch zeitlichen Zusammenhang aufweisen (grundlegend hierzu BVerwG, U. v. 23.10.2014 – 3 C 3/13 – juris, Rn. 16 ff.; vgl. auch BayVGH, B. v. 21.7.2014 – 11 CS 14.988; B. v. 13.12.2010 – 11 CS 10.2873; B. v. 27.3.2006 – 11 CS 05.1559 – alle zitiert nach juris).
Dies ist vorliegend der Fall.
Der Antragsteller gab gegenüber den Polizeibeamten zwar an, kein Marihuana zu konsumieren, die der Blutprobe vom 10. Mai 2016 entnommenen Werte liefern jedoch den Beweis des Gegenteils. Die festgestellten Werte sprechen für einen nur wenige Stunden vor der Verkehrskontrolle erfolgten Konsum, denn THC ist nach einem unterstellten Einzelkonsum nur vier bis sechs Stunden nachweisbar.
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof führt zu den Abbauwerten von THC in seinem Beschluss vom 16. Dezember 2015 (Az. 11 CS 15.2377, juris Rn. 14, 15) unter Bezugnahme auf wissenschaftliche Studien, wie folgt, aus:
„Der Senat hat bereits entschieden, dass aus einem THC-Wert, der in einer Blutprobe festgestellt wurde, im Wege der Rückrechnung nicht mit jener Genauigkeit ermittelt werden kann, wie hoch der THC-Spiegel zu einem bestimmten, vor der Blutentnahme liegenden Zeitpunkt war, wie das z. B. beim Rauschmittel “Alkohol” möglich ist (vgl. B. v. 27.9.2010 – 11 CS 10.2007 – juris Rn. 10).
Der psychoaktive Wirkstoff THC wird bei inhalativem Konsum von Cannabis sehr schnell vom Blut resorbiert und ist nach einem Einzelkonsum sechs bis zwölf Stunden im Blut nachweisbar (Beurteilungskriterien – Urteilsbildung in der Fahreignungsbegutachtung – Hrsg.: Deutsche Gesellschaft für Verkehrspsychologie/Deutsche Gesellschaft für Verkehrsmedizin, 3. Aufl. 2013, S. 247). Im Rahmen der Maastricht-Studie wurde ebenfalls festgestellt, dass bei der überwiegenden Zahl der Cannabiskonsumenten THC im Blut relativ schnell abgebaut wird und bereits nach sechs Stunden nur noch THC-Werte zwischen 1 und 2 ng/ml festgestellt werden konnten (vgl. BayVGH, B. v. 13.5.2013 – 11 ZB 13.523 – NJW 2014, 407 Rn. 19 ff. m. w. N.).“
Der gleichzeitige Nachweis von THC-COOH (hier: 30,7 ng/ml) und THC (hier: 2,2 ng/ml) weist darüber hinaus grundsätzlich daraufhin, dass es sich beim Antragsteller um einen gelegentlichen Konsumenten von Cannabis handelt.
Die sichere Annahme, dass es sich um einen gelegentlichen und nicht nur einmaligen Konsum handelt, kann jedoch erst ab einer Konzentration von 100 ng/ml THC-COOH im Blutserum getroffen werden. Dabei kommt es maßgeblich darauf an, wie viel THC in welchem zeitlichen Abstand zwischen dem Konsum und der Blutentnahme vom Konsumenten aufgenommen wurde und auf die persönliche Konstitution desselben (vgl. BayVGH, B. v. 23.4.2013 – 11 CS 13.219 – juris Rn. 14, B. v. 27.6.2006 – 11 CS 05.1559 – juris Rn. 20 ff.). Hieraus ergibt sich jedoch nicht automatisch der Umkehrschluss, dass ein Probierkonsum vorliegen müsse (vgl. VG München, B. v. 5.7.2013 – M 6b S 13.2428, B. v. 29.6.2016 – M 26 S 16.2342 -, Rn. 31, juris).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. BayVGH, B. v. 25.1.2016 – 11 CS 15.2480 – juris Rn. 14), der das erkennende Gericht folgt, kann von einem einmaligen Konsum nur dann ausgegangen werden, wenn der Betreffende entweder erstmals im Rahmen eines Probierkonsums Cannabis zu sich genommen hat oder frühere Konsumakte derart weit zurück liegen, dass daran nicht mehr angeknüpft werden kann, und er aus besonderen Umständen heraus einmalig Cannabis eingenommen hat. Legt der Betreffende die Umstände des einmaligen Konsums nicht nachvollziehbar und substantiiert dar, besteht vor dem Hintergrund, dass es sich um einen äußerst seltenen Fall handelt, wenn eine Person nach einem einmaligen Cannabiskonsum zum einen bereits bald darauf ein Kraftfahrzeug führt und zum anderen dann auch noch trotz der geringen Dichte der polizeilichen Verkehrsüberwachung in eine Verkehrskontrolle gerät, die zum Nachweis der Drogeneinnahme führt, keine Veranlassung, der Behauptung des Erst- oder Probierkonsums weiter nachzugehen.
Selbst wenn man die Richtigkeit der Angaben des Prozessbevollmächtigten bzgl. eines Erst- oder Probierkonsum unterstellt, ist ohne nachvollziehbare Begründung nicht erklärlich, warum der Antragsteller keine Ausführungen zu den genauen Umständen, die zur angeblich einmaligen Einnahme und Fahrt unter Drogeneinfluss geführt haben, macht (vgl. VG München, B. v. 29.6.2016 – M 26 S 16.2342 – Rn. 31, juris). Der Umstand, dass der Antragsteller zuerst einen Konsum überhaupt abgestritten und erst durch seinen Prozessbevollmächtigten nach dem Bekanntwerden der Ergebnisse der Blutprobe, einen (nur) einmaligen Gebrauch dieses Betäubungsmittels zugegeben hat, spricht ebenfalls gegen die Annahme eines einmaligen Probierkonsums seitens des Antragstellers (vgl. BayVGH, B. v. 25.1.2006 – 11 CS 05.1453 – Rn. 10, juris). Eine nachvollziehbare und substantiierte Darlegung des angeblichen Erstkonsums liegt jedenfalls nicht vor.
Am 7. Juni 2016 wurde bei einer Verkehrskontrolle des Antragstellers darüber hinaus erneut ein THC-COOH-Wert von 10,0 ng/ml festgestellt. Dabei handelt es sich um ein pharmakologisch inaktives Stoffwechselprodukt von THC, das zweifelsfrei eine Cannabisaufnahme, die jedoch auch länger zurück liegen kann, belegt. Dieses Stoffwechselprodukt wird langsamer im Blut abgebaut, als die Hauptsubstanz THC. Es ist in der Regel drei bis sieben Tage im Blut nachweisbar. Lediglich bei einem regelmäßigen Konsum lässt sich THC-COOH noch wesentlich länger im Blut nachweisen. Dieser Wert kann allenfalls dann, wie vom Prozessbevollmächtigten des Antragstellers behauptet, von dem vor der Verkehrskontrolle am 10. Mai 2016 erfolgten Konsum stammen, wenn es sich beim Antragsteller um einen regelmäßigen Konsumenten handelt oder aber es muss – sehr viel wahrscheinlicher – ein weiterer Konsumakt, der der Verkehrskontrolle am 7. Juni 2016 zeitlich näher liegt, angenommen werden. Der Beweis dafür, dass eine Person Cannabis öfter als nur einmal konsumiert hat, wird, wenn die Blutentnahme innerhalb weniger Stunden nach dem Ende der motorisierten Teilnahme am Straßenverkehr erfolgt ist, zwar nicht schon dadurch erbracht, dass darin eine Konzentration an THC-COOH von rund 10 ng/ml festgestellt wurde, denn die beim Antragsteller ermittelten Werte könnten auch einem einmaligen Konsum kurz vor der Polizeikontrolle entsprechen (vgl. BayVGH, B. v. 25.1.2006 – 11 CS 05.1453 – Rn. 14, juris). Doch liegt vorliegend der nachgewiesene, behauptete einmalige Konsum am 10. Mai 2016 soweit zurück (rund 28 Tage), dass ein nur einmaliger Konsum auch deshalb nahezu ausgeschlossen ist.
Dass die am 20. Juni 2016 durchgeführte Urinprobe keine für die Fahreignungsbegutachtung relevanten Substanzen enthielt, lässt keine konkreten Rückschlüsse auf das Konsumverhalten des Antragstellers vor dem 7. Juni 2016 zu. Allenfalls, dass kein regelmäßiger Konsum vorliegt, könnte aus der Tatsache geschlossen werden, dass weder THC noch dessen Stoffwechselprodukte nachgewiesen wurden. Dies führt aber wiederum zu dem Schluss, dass vor dem 7. Juni 2016 aber nach dem 10. Mai 2016 ein weiterer Konsum von Cannabis erfolgt ist, um den THC-COOH Wert von 10,0 ng/ml in der Blutprobe vom 7. Juni 2016 zu erklären.
Entsprechend den obigen Ausführungen steht damit nach Auffassung des Gerichts fest, dass der Antragsteller gelegentlicher Konsument von Cannabis ist.
b) Der Antragsteller hat auch nicht im Sinne der Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV zwischen dem Konsum von Cannabis und dem Führen eines Kraftfahrzeugs getrennt.
Da der Antragsteller nach dem Ergebnis der Blutuntersuchung am 10. Mai 2016 ein Kraftfahrzeug mit einer THC-Konzentration von mehr als 1,0 ng/ml, nämlich mit 2,2 ng/ml, geführt hat, ist er nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U. v. 23.10.2014 – 3 C 3.13 – juris Rn. 33) fahrungeeignet. Danach ist die Grenze eines hinnehmbaren Cannabiskonsums nicht erst dann überschritten, wenn mit Gewissheit eine Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit anzunehmen ist, sondern bereits dann, wenn die Möglichkeit einer cannabisbedingten Beeinträchtigung der Fahrsicherheit besteht. Den insoweit maßgeblichen Risikogrenzwert mit der ganz überwiegenden oberverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung (OVG NW, U. v. 1.8.2014 – 16 A 2806/13 – juris Rn. 31 m. w. N.; ThürOVG, B. v. 6.9.2012 – 2 EO 37/11 – NZV 2013, 413; OVG Bremen, B. v. 20.7.2012 – 2 B 341/11 – NZV 2013, 99; OVG Berlin-Bbg, B. v. 16.6.2009 – 1 S 17/09 – NZV 2010, 531; OVG SH, U. v. 17.2.2009 – 4 LB 61/08 – juris Rn. 35) bei einem im Blutserum festgestellten THC-Wert von 1,0 ng/ml anzusiedeln, hat das Bundesverwaltungsgericht nicht beanstandet. Auch die Grenzwertkommission hat in ihrer Stellungnahme vom September 2015 (veröffentlicht in Blutalkohol 52 (2015), 322) nicht in Zweifel gezogen, dass ab einem THC-Wert von 1,0 ng/ml eine cannabisbedingte Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit möglich ist. Auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat sich dieser Rechtsprechung angeschlossen (vgl. BayVGH, B. v. 10.3.2015 – 11 CS 14.2200 – juris; B. v. 25.1.2016 – 11 CS 15.2480 – juris).
Dabei spielt es nach dem Wortlaut von Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV für die Annahme fehlender Fahreignung keine Rolle, ob der gelegentliche Konsum bereits bei der Drogenfahrt, die das fehlende Trennvermögen belegt, nachgewiesen wurde oder, wie vorliegend, erst zu einem späteren Zeitpunkt. Entscheidend ist, dass es sich bei dem Antragsteller um einen gelegentlichen Konsumenten handelt, der nicht zwischen Konsum und Fahren trennen kann. Dafür spricht auch Sinn und Zweck der Regelung, denn es macht für das Gefährdungspotential des Antragstellers für den Straßenverkehr und die Allgemeinheit keinen Unterschied, ob der gelegentliche Konsum vor oder nach der ersten, nachgewiesenen Drogenfahrt festgestellt werden konnte.
Da der Antragsteller als gelegentlicher Konsument von Cannabis unter Wirkung dieser Droge am Straßenverkehr teilgenommen hat, hat er sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen, mit der Folge, dass ihm die Fahrerlaubnis zwingend zu entziehen war (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i. V. m. § 46 Abs. 1, § 11 Abs. 7 FeV sowie Anlage 4 Nr. 9.2.2 zur FeV). Ein Ermessen stand dem Antragsgegner bei dieser Entscheidung nicht zu. (Offen gelassen durch Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, B. v. 29.8.2016 – 11 CS 16.1460 – Rn. 16, juris, B. v. 14.9.2016 – 11 CS 16.1467 – Rn. 20, juris, B. v. 27.10.2016 – 11 CS 16.1388 – Rn. 6, juris).
In seinen neuesten Entscheidungen vom 29. August 2016, 14. September 2016 und 27. Oktober 2016 lässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) allerdings offen, „ob bereits bei einer einzelnen Fahrt unter Cannabiseinfluss von Ungeeignetheit nach § 11 Abs. 7 FeV i. V. m. Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV ausgegangen werden kann oder ob nicht entsprechend dem Vorgehen bei fahrerlaubnisrechtlichem Alkoholmissbrauch, der nach Nr. 8.1 der Anlage 4 zur FeV zur Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen führt und bei dem nach § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b FeV erst bei der zweiten Zuwiderhandlung die Beibringung eines medizinischpsychologischen Gutachtens anzuordnen ist, auch bei einem gelegentlichen Cannabiskonsumenten bei der ersten Zuwiderhandlung zunächst ein Fahreignungsgutachten im Ermessenswege nach § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV angeordnet werden kann und erst bei der zweiten Zuwiderhandlung nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 FeV zwingend ein Fahreignungsgutachten angeordnet werden muss.“ (BayVGH, B. v. 29.8.2016 – 11 CS 16.1460 – Rn. 16, juris, vgl. ebenso B. v. 14.9.2016 – 11 CS 16.1467 – Rn. 20, juris und B. v. 27.10.2016 – 11 CS 16.1388 – Rn. 6, juris).
Er führt hierzu weiter wie folgt aus:
„Bei der Prüfung dieser (vom Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 23.10.2014 – 3 C 3.13 – nicht erörterten) Frage wird einerseits zu berücksichtigen sein, dass die Vorschriften der §§ 13 und 14 FeV sehr ähnlich strukturiert sind. Darüber hinaus hat der Verordnungsgeber bei der Änderung des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. e FeV und des § 14 Abs. 2 Nr. 3 FeV im Jahr 2008 die Vorschriften hinsichtlich Alkohol- und Cannabiskonsums nach der Verordnungsbegründung ausdrücklich angleichen wollen, da ihm aus Aspekten der Verkehrssicherheit eine Gleichbehandlung geboten erschien (BR-Drs. 302/08, S. 57 f. und 62 f.). Auch bliebe für § 14 Abs. 2 Nr. 3 FeV keinerlei Anwendungsbereich, wenn der erstmalige Verstoß gegen das Trennungsgebot bei gelegentlichem Cannabiskonsum nach § 11 Abs. 7 FeV zur sofortigen Entziehung der Fahrerlaubnis führt. Andererseits wird zu bedenken sein, ob eine Ungleichbehandlung eines fehlenden Trennungsvermögens bei Alkohol- und Cannabiskonsum angesichts der unterschiedlichen Wirkungsweisen der Substanzen gerechtfertigt ist und ob mit der Möglichkeit der Anordnung einer medizinischpsychologischen Untersuchung im Ermessenswege nach § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV diesen Unterschieden ausreichend Rechnung getragen wird.“ (BayVGH, B. v. 29.8.2016 – 11 CS 16.1460 – Rn. 17, juris)
Das Gericht folgt dieser Rechtsprechung nach summarischer Prüfung im Rahmen des Eilverfahrens nicht. Gegen die vorstehend skizzierte Rechtsprechung des BayVGH ist anzumerken, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in Eilrechtsschutzverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO nicht vorschnell auf eine Interessenabwägung bei offener Erfolgsaussicht ausgewichen werden solle, sondern primär eine Rechtmäßigkeitsprüfung durchzuführen sei (vgl. BVerfG, B. v. 14.9.2016 – 1 BvR 1335/13 – juris, VG Würzburg, B. v. 9.11.2016 – W 6 S 16.1093 – Rn. 33, juris).
Wie der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in den o.g. Beschlüssen ausführt, ist trotz der Motivation des Verordnungsgebers die Vorschriften hinsichtlich Alkohol- und Cannabiskonsums nach der Verordnungsbegründung ausdrücklich angleichen zu wollen, da ihm aus Aspekten der Verkehrssicherheit eine Gleichbehandlung geboten erschien, zu berücksichtigen, dass eine Ungleichbehandlung bzgl. des fehlenden Trennungsvermögens bei Alkohol- und Cannabiskonsum angesichts der unterschiedlichen Wirkungsweisen der Substanzen gerechtfertigt ist. Denn für die unterschiedliche Regelung des Umgangs mit Cannabis im Vergleich zum Alkohol bestehen wegen der unterschiedlichen Wirkungsweisen, wegen des unterschiedlichen Wissens über die Auswirkungen der Drogen auf die Fahreignung und wegen der Unterschiede der sozialen Kontrolle des Konsums gewichtige sachliche Gründe (vgl. BVerfG, B. v. 9.3.1994 – 2 BvL 43/92 – BVerfGE 90, 145; VG Würzburg, B. v. 9.11.2016 – W 6 S 16.1093 – juris, Rn. 33).
Die in den Anlagen I bis III des Betäubungsmittelgesetzes erwähnten Stoffe und Zubereitungen sind vor allem im Hinblick auf das Hervorrufen von Abhängigkeit wegen des (typischen) Ausmaßes der missbräuchlichen Verwendung oder wegen ihrer Toxizität gefährlich und schlecht kontrollierbar. Dem Konsumenten ist es nur sehr eingeschränkt möglich, den Verlauf und die Intensität der Wirkung solcher Substanzen zu steuern (vgl. VG Würzburg, B. v. 9.11.2016 – W 6 S 16.1093 – Rn. 11, juris). Allein die Tatsache, dass es sich bei Alkohol um ein legal zu erwerbendes Rauschmittel handelt, führt dazu, dass in der Bevölkerung ein ausgeprägtes Bewusstsein über dessen Wirkungsweise herrscht. Die Angabe der Inhaltstoffe, insbesondere über den Alkoholgehalt findet sich für den Konsumenten einsehbar schon auf der Verpackung des betreffenden Lebensmittels, so dass er grundsätzlich darüber informiert ist, wie viel von welchem Inhalt- bzw. Wirkstoff, insbesondere Alkohol, er zu sich nimmt. Bei den in den Anlagen I bis III des Betäubungsmittelgesetzes erwähnten Stoffen und Zubereitungen, ist dies hingegen nicht der Fall. Der Konsument kann nicht verlässlich wissen, wie viel von welchem Wirkstoff in dem vom ihm konsumierten Produkt enthalten ist. Ein Bewusstsein des Einzelnen darüber, könnte höchstens durch den wiederholten Konsum entwickelt werden und selbst dann bleibt unklar wie viel Wirkstoff genau in dem jeweils aktuell konsumierten Produkt enthalten ist. Dem Alkoholkonsument muss im Gegensatz zum Cannabiskonsument also allgemein zugutegehalten werden, dass ein verantwortlicher Umgang mit dem Rauschmittel allein deshalb möglich ist, weil Wirkstoff und -weise des aktuell konsumierten Produkts hinreichend bekannt sind. Des Weiteren verläuft auch der Abbau von Alkohol und Cannabis grundlegend anders (vgl. VG Würzburg, B. v. 9.11.2016 – W 6 S 16.1093 – Rn. 11, juris).
Die jeweilige Wirkungsweise von Cannabis und Alkohol kann in Bezug auf die Fahrtüchtigkeit und auf die Gefahr der Verkehrsteilnahme unter Substanzeinfluss sowie auf das Abbauverhalten also nicht gleichgesetzt werden (vgl. VG Würzburg, B. v. 9.11.2016 – W 6 S 16.1093 – Rn. 33, juris).
Zwischen §§ 13 und 14 FeV liegen des Weiteren auch deutliche, vom Verordnungsgeber gewollte Unterschiede. Mit der Einfügung des § 14 Abs. 2 Nr. 3 FeV sollte ausdrücklich auch der Fallgestaltung Rechnung getragen werden, dass neben einer Ordnungswidrigkeit nach § 24a Abs. 1 StVG (Alkohol) eine weitere Verkehrszuwiderhandlungen unter Einfluss berauschender Mittel (§ 24a Abs. 2 StVG) begangen wird (vgl. VG Würzburg, B. v. 9.11.2016 – W 6 S 16.1093 – Rn. 11, juris).
Darüber hinaus vermag auch das angeführte systematische Argument wonach § 14 Abs. 2 Nr. 3 FeV bei einer Fortführung der ständigen Rechtsprechung leerliefe, nicht zu überzeugen. §§ 11 bis 14 FeV beziehen sich ihrem Wortlaut und ihrer systematischen Stellung im zweiten Kapitel des zweiten Abschnitts der Verordnung in der Hauptsache auf die Erteilung der Fahrerlaubnis. Über den Verweis in § 46 Abs. 3 FeV finden sie entsprechende Anwendung, wenn Tatsachen bekannt werden, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet ist. Der originäre Anwendungsbereich von § 14 Abs. 2 Nr. 3 FeV ist grundsätzlich nicht betroffen, so dass die Norm nicht, wie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof postuliert, leer liefe, sondern insoweit ggf. einen Anwendungsbereich findet. Im Rahmen der entsprechenden Anwendung der Norm bei Entzug der Fahrerlaubnis ist dieser Argumentation zwar zuzugeben, dass die Norm in Bezug auf die ständige Rechtsprechung zum Trennungsvermögen bei gelegentlichem Cannabiskonsum leerläuft und eine entsprechende Anwendung der Regelung diesbezüglich nicht in Betracht kommt. Die gleiche systematische Erwägung träfe aber auch auf den Konsum von harten Drogen zu (vgl. VG Würzburg, B. v. 9.11.2016 – a. a. O. – Rn. 33).
In diesem Zusammenhang darf auch noch darauf hingewiesen werden, dass die vom Verordnungsgeber laut der Begründung zur 4. Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis Verordnung (BR Drs. 302/08, S. 57 f. und 62 f., vgl. BayVGH, B. v. 14.9.2016 – 11 CS 16.1467 – juris Rn. 21) angestrebte Gleichbehandlung von Alkohol- und Drogenabhängigkeit sich nach der Begründung der Verordnung zunächst darauf bezieht, die Voraussetzungen für die (Wieder-) Erteilung der Fahrerlaubnis bei früherer Alkoholabhängigkeit zu verschärfen (BR-Drs. 302/08, S. 62 f.). An Stelle des bis dahin auseichenden Abstinenznachweises sollte mittels eines medizinischpsychologischen Gutachtens nun auch die Verhaltensänderung überprüft werden, weshalb auch die Gutachtensanforderung im Falle früherer Alkoholabhängigkeit (vgl. jetzt § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. e FeV) neu aufgenommen wurde (bei früherer Drogenabhängigkeit bestand sie schon, § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV). Schon von daher betrifft die Änderung offensichtlich die Fallgestaltungen bei Wiedererteilung der Fahrerlaubnis. Die Aufnahme von § 14 Abs. 2 Nr. 3 FeV (Beibringung eines medizinischpsychologischen Gutachtens im Falle wiederholter Zuwiderhandlungen nach § 24 a StVG) bezieht sich hingegen auf die Pflicht zur Vorlage eines medizinischpsychologischen Gutachtens wenn entweder eine Zuwiderhandlung nach § 24 a Abs. 1 StVG (Alkohol) und eine Zuwiderhandlung nach § 24 a Abs. 2 StVG (andere berauschende Mittel) oder mehrere Zuwiderhandlungen nach § 24 a Abs. 2 StVG vorgefallen waren (BR-Drs. 302/08, S. 63). Dies ist nach § 24 a Abs. 2 Satz 1 StVG zunächst schon der Fall, wenn der Wirkstoff im Blut nachgewiesen wird (zur abweichenden Situation bei Cannabis s. BVerfG, B. v. 21.12.2004 – 1 BvR 2652/03 – NJW 2005, 349). Nach der Begründung der Verordnung ging es auch hier wohl um die Befugnis zur Anordnung eines medizinischpsychologischen Gutachtens, statt nur eines ärztlichen Gutachtens nach § 14 Abs. 1 FeV. Der Sinn und Zweck der Vorschrift erschließt sich in der Tat nicht ganz, insbesondere wenn davon ausgegangen wird, dass bei Einnahme der anderen in der Anlage zu § 24a StVG genannten Stoffe (außer Cannabis) Fahreignung auch ohne Verkehrsteilnahme nicht besteht (§ 11 Abs. 1 FeV, Nr. 9.1 Anl. 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung), so dass die Fahrerlaubnis ohnehin entzogen werden muss und bei Wiedererteilung ein medizinischpsychologisches Gutachten nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 anzuordnen ist. Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass, solange z. B. der Bayerische Verwaltungsgerichtshof davon ausgegangen war, dass ein Nicht-Trennen-Können von Cannabiskonsum und Verkehrsteilnahme erst bei Werten von über 2,0 ng/ml THC anzunehmen sei, ein Bußgeldverfahren aber ab 1,0 ng/ml THC eingeleitet wurde, sehr wohl ein Anwendungsbereich – allerdings auch nur hinsichtlich Cannabis – bestanden hatte.
Letztlich ändert dies aber nichts daran, dass der Anwendungsbereich des § 14 FeV die Klärung von Eignungszweifeln betrifft. Steht die Nichteignung nach § 11 Abs. 1 Satz 2 FeV aber fest, weil Mängel nach Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung vorliegen, ist für eine Gutachtensanforderung kein Raum (§ 11 Abs. 7 FeV). Daher ist zuerst festzustellen, ob Mängel vorliegen, was sich eben aus Anl. 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung ergibt. Hier ist auf die unterschiedliche Formulierung der Nrn. 8.1 und 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung hinzuweisen. Hinsichtlich des Problemkreises Alkohol bestimmt Nr. 8.1. der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung, dass eine Eignung nicht besteht, wenn Alkoholmissbrauch vorliegt. Missbrauch liegt dann vor, wenn das Führen von Fahrzeugen und ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender Alkoholkonsum nicht hinreichend sicher getrennt werden können. Hier ist dem Wortlaut gemäß das Trennungsvermögen zu überprüfen um festzustellen, ob ein Mangel nach Spalte 1 der Anlage 4 vorliegt. Anders stellt es sich beim gelegentlichen Cannabiskonsum dar. Auf der Stufe der Krankheit bzw. des Mangels (Spalte 1 Anlage 4) genügt allein das Konsumverhalten, wohingegen die Eignung (Spalte 2) dann nicht besteht, wenn gegen das Trennungsgebot verstoßen wird.
Hierzu führt das VG Würzburg in seinem bereits mehrfach zitierten Beschluss vom 9. November 2016 – W 6 S 16.1093 – Rn. 33, juris, wie folgt aus:
„Die Regelung in Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV steht systematisch im Zusammenhang mit den weiteren Regelungen unter Nr. 9 der Anlage 4 zur FeV und nicht mit den Regelungen zum Alkohol unter Nr. 8 der Anlage 4 zur FeV. Stehen die Voraussetzungen einer Fallgestaltung der Nr. 9 der Anlage 4 zur FeV fest, bedarf es gerade keiner weiteren Aufklärungsmaßnahmen nach § 14 FeV. Diese eindeutige Festlegung des Verordnungsgebers in der Anlage 4 zur FeV verbietet eine erweiternde Auslegung des § 14 FeV, die diesen Zielvorgaben zuwiderliefe. Vielmehr bleibt eine eventuelle weitere fahrerlaubnisrechtliche Angleichung von Alkohol und Cannabis dem Gesetz- und Verordnungsgeber vorbehalten“
Im Übrigen lassen weder die Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV, noch die Entscheidung des BVerwG vom 23. Oktober 2014 – 3 C 3.13 – Spielraum für die vom BayVGH angeregte Handhabe. Nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV besteht die Eignung eines gelegentlichen Cannabiskonsumenten zum Führen eines Kfz nur dann, wenn eine Trennung zwischen Konsum und Fahren vorliegt. Ein gelegentlicher Konsument von Cannabis trennt dann nicht in der gebotenen Weise zwischen diesem Konsum und dem Führen eines Kraftfahrzeugs, wenn er fährt, obwohl eine durch den Drogenkonsum bedingte Beeinträchtigung seiner Fahrtüchtigkeit nicht auszuschließen ist (vgl. BVerwG, U. v. 23.10.2014 – 3 C 3/13 – juris). Eine zur Annahme mangelnder Fahreignung führende Gefahr für die Sicherheit des Straßenverkehrs ist nach mittlerweile einhelliger Rechtsprechung bereits ab einem im Blutserum festgestellten THC-Wert von 1,0 ng/ml anzunehmen (vgl. BVerwG, U. v. 23.10.2014 – 3 C 3/13 – Rn. 41, juris). Am Trennungsvermögen fehlt es also gerade aufgrund der feststehenden Drogenfahrt des Antragstellers; eine weitere Aufklärung wäre erst und nur bei einer – hier nicht – substantiierten Behauptung eines einmaligen Konsums erforderlich gewesen. Der Normgeber verfolgt mit der Regelung in Nr. 9.2.2 das Ziel, Risiken für die Sicherheit des Straßenverkehrs durch Cannabiskonsumenten unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes so weit wie möglich auszuschließen (OVG Bremen, B. v. 25.2.2016 – 1 B 9/16 – Blutalkohol 53, 275 [2016]; BVerwG, U. v. 23.10.2014 – 3 C 3.13 – Buchholz 442.10, § 3 StVG Nr. 16; vgl.VG Würzburg, B. v. B. v. 9.11.2016 – W 6 S 16.1093 – Rn. 33, juris). Für eine Auslegung dahingehend, dass für den Entzug der Fahrerlaubnis der mehrmalige – nachgewiesene – Verstoß gegen das Trennungsgebot erforderlich ist, lassen sich keine Anhaltspunkte finden.
Es bleibt dem Antragsteller weiterhin unbenommen, den insoweit erforderlichen Nachweis, dass er zwischen Cannabiskonsum und dem Führen von Kraftfahrzeugen trennen kann, in einem späteren Wiedererteilungsverfahren durch eine medizinischpsychologische Untersuchung zu führen, die zwingend vorgeschrieben ist (vgl. § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV).
c) Die Nichteignung des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen steht auch noch im Zeitpunkt dieser Entscheidung fest.
Eine entsprechende Änderung des Sachverhalts wäre im Hauptsacheverfahren zu berücksichtigten. Bei einem gelegentlichen Cannabiskonsumenten ist dazu keine einjährige Abstinenz nach Nr. 9.5 der Anlage 4 zur FeV erforderlich, sondern es reicht eine motivational gefestigte Änderung des Konsumverhaltens aus (vgl. BayVGH, B. v. 25.1.2016 – 11 CS 15.2480 – juris Rn. 20, 21 m. w. N.).
Die Antragstellerseite hat keinen Sachverhalt vorgetragen oder gar glaubhaft gemacht, der für ein Bemühen des Antragstellers spräche, seine Fahreignung wieder zu erlangen. Daher spricht derzeit nichts für eine Wiedererlangung der Fahreignung.
d) Die normative Wertung der Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV entfaltet Bindungswirkung, solange keine Umstände des Einzelfalls vorliegen, die ausnahmsweise eine andere Beurteilung rechtfertigen. Durch die entsprechende Regelung in der Vorbemerkung Nr. 3 zur Anlage 4 der FeV, wonach die Bewertungen nur für den Regelfall gelten, wird dem in Art. 20 Abs. 3 GG verankerten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit durch den Verordnungsgeber Genüge getan. Ausnahmen von den Regelvermutungen der Anlage 4 der FeV sind gemäß der Vorbemerkung Nr. 3 dann anzuerkennen, wenn in der Person des Betäubungsmittelkonsumenten Besonderheiten bestehen, die darauf schließen lassen, dass seine Fähigkeit, ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr sicher, umsichtig und verkehrsgerecht zu führen, sowie sein Vermögen, zwischen dem Konsum von Betäubungsmitteln und der Teilnahme am Straßenverkehr zuverlässig zu trennen, nicht erheblich herabgesetzt sind. Beispielhaft sind in Satz 2 der Vorbemerkung 3 der Anlage 4 der FeV besondere menschliche Veranlagung, Gewöhnung, besondere Einstellung oder besondere Verhaltenssteuerungen und -umstellungen genannt, durch die z. B. eine Kompensation drogenbedingter Einschränkungen erfolgen kann. Der Wortlaut der Vorbemerkung 3 der Anlage 4 zeigt, dass an Besonderheiten angeknüpft wird, die ihren Ursprung in der Person des Betroffenen selbst haben und bewirken, dass er aufgrund seiner besonderen Steuerungs- oder Kompensationsfähigkeit trotz gelegentlichen Cannabiskonsums fahrgeeignet ist. Es obliegt insoweit dem Betroffenen, durch schlüssigen Vortrag die besonderen Umstände darzulegen und nachzuweisen, die ein Abweichen von der Regelvermutung rechtfertigen sollen.
Im vorliegenden Fall sind jedoch Ausnahmen von diesen Regelvermutungen weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
e) Die von den Erfolgsaussichten der Hauptsache unabhängige umfassende Abwägung der widerstreitenden Interessen führt hier, selbst wenn man im Hinblick auf die Entscheidungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs die Erfolgsaussichten des Antrags als offen ansehen würde, zu dem Ergebnis, dass dem öffentlichen Interesse daran, die Teilnahme des Antragstellers am Straßenverkehr weiterhin zu unterbinden, ein größeres Gewicht einzuräumen ist, als dem Interesse des Antragstellers, einstweilen weiter am Straßenverkehr teilnehmen zu dürfen. Es entspricht der Pflicht des Staates zum Schutz der Allgemeinheit vor erheblichen Gefahren für Leib und Leben im Straßenverkehr (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG), nur solche Fahrzeugführer am Straßenverkehr teilnehmen zu lassen, deren Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen gewährleistet ist (vgl. § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Abs. 4 StVG, § 11 Abs. 1, § 46 Abs. 1 FeV). Eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung von Anfechtungsrechtsbehelfen gegen die für sofort vollziehbar erklärte Fahrerlaubnisentziehung wird deshalb in der Regel nur dann in Betracht kommen, wenn hinreichend gewichtige Gründe dafür sprechen, dass das von dem Betroffenen ausgehende Gefahrenpotential nicht nennenswert über dem des Durchschnitts aller motorisierten Verkehrsteilnehmer liegt (BayVGH, B. v. 1.4.2008 – 11 CS 07.2281 – Rn. 13, juris). Vorliegend ist zulasten des Antragstellers der den Grenzwert von 1,0 ng/ml THC erheblich übersteigende Wert von 2,2 ng/ml THC zu berücksichtigen. Bei einem solchen Wert ist gerade davon auszugehen, dass das von dem Antragsteller ausgehende Gefahrenpotential nennenswert über dem des Durchschnitts aller motorisierten Verkehrsteilnehmer liegt.
Dass die Fahrerlaubnisentziehung die persönliche Lebensführung und damit die Wahrnehmung grundrechtlicher Freiheiten des Erlaubnisinhabers gravierend beeinflussen kann und die Folgen der Fahrerlaubnisentziehung im Einzelfall bis zur Vernichtung der wirtschaftlichen Existenzgrundlage reichen können, heben die Notwendigkeit, den nach wie vor als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehenden Antragsteller zum Schutz anderer Verkehrsteilnehmer mit sofortiger Wirkung von der weiteren Teilnahme am Straßenverkehr auszuschließen, nicht auf.
4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
5. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG sowie den Empfehlungen in Nr. 1.5 Satz 1 und 46.3, 46.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abgedr. in Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, Anhang zu § 164 Rn. 14). Der sich aufgrund der Fahrerlaubnisklassen A1, AM und L (vormals 1 b) und B ergebende Streitwert von 7.500,– EUR ist im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zu halbieren.


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