Verwaltungsrecht
Asylrecht, Herkunftsland: Nigeria, Bestandskräftiger Drittstaatenbescheid, Spätere Mitteilung über Nichtgewährung internationalen Schutzes in Italien, Änderung des Zielstaates der Abschiebungsandrohung in neuem Bescheid, Fehlende Unzulässigkeitsentscheidung über Zweitantrag, Keine Umdeutung von § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG in § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG, Keine gerichtliche Entscheidung über Abschiebungsverbote vor Zulässigkeitsentscheidung des Bundesamtes