
Nur zumutbare Radwege müssen genutzt werden
Eine Pflicht zur Benutzung der Radwege muss nicht nur notwendig, sondern auch zumutbar und gefahrlos sein.
Das Verkehrsrecht befasst sich mit sämtlichen Rechtsnormen, die mit dem Verkehr in Verbindung stehen.
Primär soll es für einen funktionstüchtigen und sicheren Verkehrsfluss sorgen.

Eine Pflicht zur Benutzung der Radwege muss nicht nur notwendig, sondern auch zumutbar und gefahrlos sein.

Die Sorgfaltspflicht verlangt, dass Fußgänger beim Betreten der Fahrbahn die Verkehrslage beiläufig analysieren.

Eine nicht zweckmäßige, undeutliche oder irreführende Gestaltung der Verkehrsschilder und Zeichen kann schuldmindernd wirken.

Auf dem Parkplatz bei einem Unfall ohne Weiteres von einer 50:50 Schadensteilung auszugehen, ist ein verbreiteter Irrtum.

Im vorliegenden Fall kollidiert ein Bus mit einem Pkw, der eine Einmündung aus einer untergeordneten Straße ansteuert.

Das Gericht wies die Klage eines Radfahrers ab, der sich gegen die Nutzungspflicht zu schmaler Radwege wandte.

Fahrer erhält kein Fahrverbot, aber eine Geldbuße trotz zulässigem analytischen Grenzwert des Blutserums.

Ab einem Grenzwert des Alkoholpegels von 1,1 Promille liegt bei Fahrern motorisierter Rollstühle eine Fahruntüchtigkeit vor.