Verkehrsrecht

Anspruch auf Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall

Aktenzeichen  72 C 400/18

Datum:
16.4.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 55459
Gerichtsart:
AG
Gerichtsort:
Bad Kissingen
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
ZPO § 128 Abs. 2, § 130a Abs. 4
BGB § 249 Abs. 2, § 823 Abs. 1

 

Leitsatz

Tenor

1.Die Klage wird abgewiesen.
2.Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3.Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des durch die Beklagte vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht diese zuvor Sicherheit in gleicher Höhe erbringt.
4.Der Streitwert wird festgesetzt auf 1.033,52 €.  

Gründe

Die Klage ist zulässig, war jedoch als unbegründet im vollen Umfang abzuweisen.
1. Mietwagenkosten:
Der Kläger hat auf den Einwand der Beklagtenseite, dass eine Ersatzbeschaffung nicht nachgewiesen sei, nunmehr vorgelegt eine Zulassungsbescheinigung für eine Ersatzbeschaffung mit Datum 16.01.2019.
Es liegt somit zwischen dem Unfall und der Ersatzbeschaffung ein Zeitraum von mehr als 7 Monaten. Die Zusprechung von Mietwagenkosten setzt aber voraus, dass ein Nutzungswille vorhanden gewesen ist bezüglich des beschädigten Fahrzeugs. Das Vorliegen eines Nutzungswillens wird aber bei über Monate hinaus verzögerter Ersatzbeschaffung nur dann bejaht, wenn die über Monate hinausgezögerte Ersatzbeschaffung auf einem zögerlichen Regulierungsverhalten des Schädigers bzw. dessen Versicherung beruht und die Ersatzbeschaffung wegen fehlender Eigenmittel des Geschädigten erst so spät vorgenommen werden konnte, vgl. insoweit Urteil LG Wiesbaden vom 19.12.2012, Az: 7 O 40/12.
Hierfür ist jedoch nichts vorgetragen. Es ist daher von einem nicht genügendem Nachweis des Nutzungswillens auf Geschädigtenseite auszugehen, so dass die Mietwagenkosten über die bereits erbrachten Zahlungen hinaus nicht zugesprochen werden konnten.
Bezüglich der Kraftstoffrestkosten von 41,00 € hatte ebenfalls Klageabweisung zu erfolgen. Unter Bezugnahme auf ein Urteil des OLG Düsseldorf vom 10.01.2017, Az: 1 U 46/16 ist eine Ausgleichspflicht selbst bei Verbleib überdurchschnittlich großer Mengen an Treibstoff im Fahrzeugtank nach einem Totalschadensausfall nicht gegeben. Es ist in diesem Fall Aufgabe des Geschädigten selbst, den damit verbundenen wirtschaftlichen Wert zu realisieren, etwa durch Aushandeln einer entsprechenden Erhöhung des Kaufpreises gegenüber dem Aufkäufer des Unfallfahrzeugs. Dies muss insbesondere auch deshalb hier gelten, da nach dem Schadensgutachten der Restwertankäufer mit dem höchsten Gebot die Fa. Seifert Automobile gewesen ist. Bei Verkauf des geschädigten Fahrzeugs an diesen Restwertankäufer hätte somit ein Ausgleich der Spritkosten auch ausgehandelt werden können, da dieser Firma ein Abpumpen des Restbenzins anders als vielleicht einem privaten Aufkäufer durchaus möglich gewesen wäre.
Auch weitere Spritkosten zur Rückverbringung des Anmietfahrzeuges sind nicht ausgleichspflichtig, da der Kläger diese Kosten hätte vermeiden können durch Vereinbarung der Abgabe des Fahrzeugs der Fa. E. an seinem Wohnort. Auch bezüglich der restlichen hier vorgelegten Rechnungen für Spritkosten ist eine klare Abgrenzung, was auf Verbringungsfahrt und Fahrtkosten zur Ersatzfahrzeugsuche und was auf sonstige Fahrten des Klägers mit seinem Mietwagen entfällt, nicht möglich. Spritkosten sind neben den Mietwagenkosten grundsätzlich nicht erstattungsfähig. Da nicht konkret trotz entsprechenden Bestreitens der Beklagtenseite vom Kläger vorgetragen wurde eine Abgrenzung der Verbringungsfahrt und der Fahrten zur Ersatzfahrzeugsuche neben den sonstigen mit dem Mietwagen unternommenen Fahrten, kann unentschieden bleiben, ob überhaupt die Spritkosten für die Verbringungsfahrt und die Fahrtkosten zur Ersatzfahrzeugsuche ausgleichspflichtig als Schaden im Sinne des Schadensbegriffs des § 249 Abs. 2 BGB einzustufen ist, wenngleich das Gericht der Auffassung zuneigt, dass diese Spritkosten als Aufwendungen, die ein verständiger wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten durfte, einzustufen sind.
Kosten und Nebenentscheidungen: §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.


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