Verkehrsrecht

Bescheid, Fahrtenbuchauflage, Anfechtungsklage, Verkehrsordnungswidrigkeit, Vollziehung, Herkunftsland, Eintragung, Erfolgsaussicht, Sofortvollzug, Verwaltungsakt, Fahrzeug, Geschwindigkeit, Anordnung, Fahrtenbuch, aufschiebende Wirkung, aufschiebenden Wirkung, Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung

Aktenzeichen  RO 3 S 21.2061

Datum:
22.11.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 44386
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Regensburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:

 

Leitsatz

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf 1.800,00 Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Anfechtungsklage gegen die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage.
Am 12. Februar 2021 um 11:12 Uhr wurde für das auf den Antragsteller zugelassene Fahrzeug der Marke … mit dem amtlichen Kfz-Kennzeichen … von der Verkehrspolizeiinspektion Amberg auf der Bundesautobahn BAB93 Abschnitt 780, km 4,670, Richtung Holledau bei einer Geschwindigkeit von 144 km/h (unter Berücksichtigung einer Messtoleranz von 5 km/h) ein Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug von 24 m gemessen. Die Messung sei laut Protokoll mit dem Verkehrskontrollsystem VKS3 mit einer Eichgültigkeitsdauer bis Ende 2021 erfolgt. Die Beobachtungsstrecke habe 350 m betragen. Laut den Unterlagen der Polizei sei keine Abstandsveränderung wie etwa durch Abbremsen des vorausfahrenden oder Einscheren eines anderen Kraftfahrzeugs feststellbar gewesen. Auf dem bei der Messung gefertigten Lichtbild ist zu erkennen, dass das Fahrzeug augenscheinlich von einer Frau gesteuert wurde.
Das Polizeiverwaltungsamt leitete dem Antragsteller mit Schreiben vom 19. Februar 2021 mit Rückgabefrist bis 5. März 2021 einen Zeugenfragebogen zu dem der Fahrzeugführerin zur Last gelegten Vorwurf zu, wonach bei einer Geschwindigkeit von 144 km/h der Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug 24 m und damit weniger als 4/10 des halben Tachowertes betragen habe und dadurch eine Verkehrsordnungswidrigkeit nach § 4 Abs. 1, § 49 StVO, § 24 StVG, Nr. 12.7.2 Bußgeldkatalog begangen worden sei.
Nachdem der Zeugenfragebogen zunächst nicht in Rücklauf kam, bat das Polizeiverwaltungsamt mit Schreiben vom 12. März 2021 die Polizeiinspektion W. i.d.OPf. um Feststellung und Anhörung des verantwortlichen Fahrzeugführers. Diese lud den Antragsteller mit Schreiben vom 17. März 2021 zur Vorsprache auf der Dienststelle vor. Laut Mitteilung der Polizeiinspektion W. i.d.OPf. vom 24. März 2021 leistete der Antragsteller der Vorladung nicht Folge. Er sei aber mehrfach telefonisch über den Verstoß befragt worden und habe dabei die mögliche Fahrerin nicht angegeben. Er habe mitgeteilt, dass der Anhörungsbogen bereits durch die Sekretärin in Regensburg versandt worden und hier die mögliche Fahrerin angegeben worden sei. Eine Kontaktaufnahme mit dem Büro sei der Polizei trotz mehrmaliger Anrufe nicht möglich gewesen, einer auf dem Anrufbeantworter hinterlassenen Rückrufbitte sei nicht entsprochen worden. Mit dem fraglichen Pkw sei es bereits zu mehreren Verkehrsverstößen gekommen.
Unterdessen ging am 23. März 2021 beim Polizeiverwaltungsamt der an den Antragsteller versandte Zeugenfragebogen ein. Dieser war weder mit Datumsangabe noch mit Unterschrift versehen. Als Fahrzeugführer wurde eine Frau A* …, geboren in Minsk, wohnhaft „…, 220051 Minsk“ benannt.
Auf Bitte des Polizeiverwaltungsamtes vom 15. April 2021 überprüfte die Polizeiinspektion W. i.d.OPf., ob die Ehefrau des Bruders des Antragstellers, Frau B* …, als verantwortliche Fahrzeugführerin in Betracht komme. Laut Antwortschreiben der Polizeiinspektion W. i.d.OPf. vom 29. April 2021 habe eine persönliche Inaugenscheinnahme jedoch zu dem Ergebnis geführt, dass diese nicht die Fahrerin zur Tatzeit gewesen sei.
Mit Schreiben vom 12. Mai 2021 informierte das Polizeiverwaltungsamt über die Beendigung des Ermittlungsverfahrens und den Antrag auf Erlass einer Fahrtenbuchauflage, der parallel bei der Antragsgegnerin gestellt worden sei. Mit Schreiben vom 6. Juli 2021 hörte die Antragsgegnerin den Antragsteller zur Absicht an, eine Auflage zum Führen eines Fahrtenbuches zu erteilen.
Nachdem eine Reaktion ausblieb, ordnete die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 3. August 2021, zugestellt am 10. August 2021, für die Dauer von neun Monaten, beginnend eine Woche nach Bescheidszustellung, für das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen … und jedes an dessen Stelle tretende Ersatzfahrzeug die Führung eines Fahrtenbuches an (Nr. 1 des Bescheides), in dem für jede einzelne Fahrt vor Fahrtantritt Name und Anschrift des Fahrzeugführers, Datum und Uhrzeit des Beginns der Fahrt und nach Beendigung der Fahrt Datum und Uhrzeit der Beendigung der Fahrt und die Unterschrift des Fahrers einzutragen sind (Nr. 2 des Bescheides). In Nummer 3 und 4 des Bescheides sind weitere Regelungen zum Mitführen und zur Vorlage des Fahrtenbuches enthalten, und in Nr. 5 des Bescheids ist die sofortige Vollziehung der Nrn. 1 bis 4 angeordnet. In den Nrn. 6 bis 9 sind Zwangsmittelandrohungen für den Fall der Nichtbeachtung der Anordnungen nach den Nrn. 1 bis 4 enthalten und in Nr. 10 des Bescheidstenors werden dem Antragsteller die Bescheidskosten auferlegt. Zur Begründung ist im Bescheid unter anderem ausgeführt, der vorliegende Verkehrsverstoß habe nach „Nr. 104613 des Bundeseinheitlichen Bußgeldkatalogs“ eine Regelgeldbuße in Höhe von 180,00 Euro und nach § 40 FeV i.V.m. Anlage 13 Nr. 3.2.3 eine Eintragung im Verkehrszentralregister mit einem Punkt zur Folge. Auch ohne unklare Verkehrslage und ohne konkrete Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer sei der begangene Verkehrsverstoß so schwerwiegend, dass bereits bei einem erstmaligen Verstoß die Auferlegung eines Fahrtenbuches hierauf gestützt werden könne. Der Fahrer habe durch die Ermittlungen im Ordnungswidrigkeitenverfahren nicht festgestellt werden können. Die Verwaltungsbehörde habe sämtliche zur Verfügung stehende Mittel anzuwenden, um derartige Verkehrsverstöße in Zukunft zu unterbinden. Da der Fahrzeughalter von sich aus keine Vorsorge getroffen habe, die Ermittlung des Fahrzeugführers zu ermöglichen, sei es geboten, dass die Antragsgegnerin als Verwaltungsbehörde geeignete Maßnahmen treffe. Die Auflage eines Fahrtenbuches sei eine solche geeignete Maßnahme. Sie nehme den Fahrern solcher Fahrzeuge die Anonymität und halte sie deshalb bereits verstärkt von gefährlichen Verstößen ab. Auch ermögliche sie es, trotzdem auftretende Verstöße zu ahnden. Die Anordnung für die Dauer von neun Monaten sei wegen der Schwere des Verkehrsdelikts gerechtfertigt. Von der unbefristeten Verhängung einer Fahrtenbuchauflage sei abgesehen worden, weil es sich um einen Erstverstoß handle und der mit dem Fahrtenbuch verbundene Aufwand für den Fahrzeughalter nicht unerheblich sei. Die Antragsgegnerin vertraue darauf, dass der Aufwand während der neunmonatigen Fahrtenbuchpflicht den Fahrzeughalter dazu anhalten könne, für die Zukunft die notwendigen Vorkehrungen zu treffen, dass auch nach Ablauf der Pflicht Fahrer benannt werden können, um bei weiteren Verstößen eine unbefristete Fahrtenbuchauflage zu vermeiden. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Fahrtenbuchauflage sei veranlasst, da eine eventuell eingelegte Klage aufschiebende Wirkung hätte und in der Zeit der Klärung des Rechtsmittels die ordnungswidrige Handlung und die Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer fortbestehen würde. Im Rahmen der Rechtsgüterabwägung sei das Interesse des Fahrzeughalters, die Anordnungen bis zur rechtskräftigen Klärung nicht einhalten zu müssen, gegen die Wahrung der öffentlichen Sicherheit geringer bewertet worden. Es sei dem Fahrzeughalter wesentlich leichter zuzumuten, bis zur rechtlichen Klärung ein Fahrtenbuch zu führen, als der Öffentlichkeit, die vom Fahrzeugführer ausgehende Gefahr hinzunehmen.
Gegen den am 10. August 2021 zugestellten Bescheid vom 3. August 2021 ließ der Antragsteller mit am 8. September 2021 bei Gericht eingegangenem Anwaltsschriftsatz Klage erheben (Az. RO 3 K 21.1803) und mit einem am 15. Oktober 2021 eingegangenen Anwaltsschriftsatz den in diesem Verfahren gegenständlichen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz stellen (Az. RN 3 S 21.2061).
Zur Begründung wird im Klageverfahren wie im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes im Wesentlichen geltend gemacht, dass sowohl die Anordnung des Fahrtenbuches als auch die Anordnung der sofortigen Vollziehung unbegründet sei. Letzteres ergebe sich daraus, dass – anders als bei Alkohol- oder Drogenfahrten – keinerlei Gefahr im Verzug ersichtlich sei, zumal der Adressat des Fahrtenbuches im vorliegenden Fall die streitgegenständliche Verkehrsordnungswidrigkeit unstreitig nicht begangen habe; selbst wenn der Antragsteller das fragliche Fahrzeug zukünftig wieder anderen Personen zur Verfügung stellen sollte, könne weder per se davon ausgegangen werden, dass diese schwerwiegende Ordnungswidrigkeiten begehen würden, noch, dass der verantwortliche Fahrzeugführer dann wieder nicht ausfindig gemacht werden könne. Der Antragsteller sei bereits durch das eingeleitete Verfahren hinreichend beeindruckt und werde deshalb auch ohne die Anordnung des Sofortvollzuges zukünftig sicherstellen, dass Benutzer des Fahrzeuges auch später noch hinreichend sicher nachvollziehbar ermittelt werden könnten. Bei fortbestehendem Sofortvollzug bestünde die Gefahr, dass der Antragsteller über Monate hinweg mit erheblichem Aufwand ein Fahrtenbuch führen müsste, ohne dass eine Wiedergutmachung/Kompensation möglich wäre, sofern sich dann später im Hauptsacheverfahren herausstelle, dass die Anordnung des Fahrtenbuches rechtswidrig gewesen sei. Dies wäre absolut unverhältnismäßig. Im Übrigen fehlten auch jegliche Anhaltspunkte für eine etwaige Wiederholungsgefahr. Zudem müsse berücksichtigt werden, dass der Antragsteller die verantwortliche Fahrzeugführerin namentlich und vor allem auch rechtzeitig vor Ablauf der Verjährungsfrist benannt habe, sich also bereits vor diesem Hintergrund gerade nicht unkooperativ, sondern ausgesprochen kooperativ gezeigt habe. Dieser Umstand sei weder von der Bußgeldbehörde noch von der Straßenverkehrsbehörde gewürdigt worden. Aus der Akte ergebe sich nicht, dass man seitens des Polizeiverwaltungsamtes versucht hätte, mit der namentlich bekannten Fahrzeugführerin in Verbindung zu treten oder Ermittlungen gegen diese einzuleiten, die die Verjährung unterbrochen hätten. Insoweit hätte beispielsweise die Möglichkeit bestanden, über die deutsche Botschaft in Weißrussland entsprechende Nachforschungen anzustellen oder zumindest den Versuch zu unternehmen, eine genaue Wohnanschrift zu ermitteln. Hierdurch wäre zumindest die Verjährungsfrist unterbrochen gewesen mit der Folge, dass genügend Zeit bestanden hätte, weitere Nachforschungen anzustellen. Dies sei jedoch weder gegenüber der weißrussischen Botschaft in Deutschland noch über die deutsche Botschaft in Weißrussland erfolgt, was aber erforderlich gewesen wäre. Im Übrigen sei auch ein Wohnsitz der Fahrerin in Deutschland möglich gewesen, was auch nicht abgeklärt worden sei. Auch für den Fall, dass der Halter einen Fahrzeugführer mit Wohnsitz im Ausland benenne, müsse die Behörde alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen treffen, um den Fahrzeugführer zu ermitteln, was hier offensichtlich nicht einmal im Ansatz geschehen sei. Bemerkenswert sei insoweit auch, dass es die den streitgegenständlichen Bescheid anordnende Antragsgegnerin nicht einmal für erforderlich erachtet habe, die tatsächliche Benennung der tatsächlichen Fahrzeugführerin zu erwähnen und zu würdigen. Auch im Übrigen sei der Antragsteller – ohne dass dies von der Bußgeldbehörde oder der Straßenverkehrsbehörde gewürdigt worden sei – überdurchschnittlich bemüht gewesen, seinen Mitwirkungs- und Auskunftspflichten Genüge zu tun. Insoweit habe er dem ermittelnden Polizeibeamten erklärt, dass er mit ihm gerne einen persönlichen Termin in der Polizeiwache vereinbaren könne, sich zu dem Zeitpunkt der Anrufe aber nicht im Inland aufgehalten habe, also nicht persönlich vorsprechen könne. Er habe auch erklärt, dass er sich aus beruflichen Gründen des Öfteren in Regensburg aufhalte, wo er aber kein Büro unterhalte. Stattdessen habe der Antragsteller ausdrücklich gesagt, dass sich sein Firmenbüro in B* … befinde, weshalb er auch darum gebeten habe, die Vernehmung bei der Polizei gegebenenfalls im Wege der Amtshilfe bei der Polizeiinspektion B* … vornehmen zu können. In diesem Zusammenhang habe er dem ermittelnden Polizeibeamten dann nicht nur die Bürotelefonnummer, sondern sogar die Handynummer der Mitarbeiterin J* … gegeben, die weitere Auskünfte hätte erteilen können, bei der sich der Ermittler aber zu keinem Zeitpunkt persönlich gemeldet habe. Daneben sei noch erwähnt, dass auch die gesamte Familie des Antragstellers, dessen Mutter, dessen Bruder, seine Schwägerin, von der Polizei geladen worden sei und bereitwillig persönliche Termine wahrgenommen habe, um an der Ermittlung der verantwortlichen Fahrzeugführerin mitzuwirken. Insoweit sei der Vorwurf, dass der Antragsteller oder dessen Familie nicht an der Aufklärung mitgewirkt hätten, abwegig. Vielmehr stelle sich der Sachverhalt so dar, dass die ermittelnden Mitarbeiter der jeweiligen Behörden nicht die angemessenen, zumutbaren und erforderlichen Maßnahmen getroffen hätten, um auf der Grundlage der ihnen vorliegenden Informationen, insbesondere Name und Herkunftsland der tatsächlichen Fahrzeugführerin, diese weiter zu ermitteln.
Der Antragsteller lässt beantragen,
die aufschiebende Wirkung der gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 3. August 2021 bereits unter dem 8. September 2021 eingereichten Klage wiederherzustellen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Zur Begründung verweist sie unter anderem darauf, dass die von der Bußgeldbehörde gesetzte Frist zur Rücksendung des Zeugenfragebogens ergebnislos verstrichen war und erst am 23. März 2021 ein nicht unterschriebener Zeugenfragebogen zuging, in dem eine Fahrzeugführerin benannt, aber ohne vollständige Anschrift mitgeteilt wurde. Mangels Unterschrift sei bereits fragwürdig, ob die verspäteten und unvollständigen Angaben zur Person der Fahrzeugführerin dem Antragsteller überhaupt hinreichend zugeordnet werden können. Auch die Aussage, dass der Anhörungsbogen bereits durch die Sekretärin versandt und hierbei die mögliche Fahrerin zur Tatzeit angegeben worden sei, lasse offen, ob der Zeugenfragebogen vom Antragsteller selbst oder eventuell von dessen Sekretärin ausgefüllt worden sei. Hinzu komme, dass der Antragsteller zuvor schon mehrfach telefonisch über den Verstoß befragt worden sei, ohne die mögliche Fahrerin zu benennen. Auch einer Vorladung habe er demnach nicht Folge geleistet. In der Gesamtschau könne daher schon nicht von hinreichend verwertbaren Angaben zur Ermittlung des Fahrzeugführers ausgegangen werden. Lehne aber ein Fahrzeughalter erkennbar die Mitwirkung an den Ermittlungen ab, so sei es der Behörde regelmäßig nicht zuzumuten, wahllos zeitraubende, aber kaum Aussicht auf Erfolg bietende Ermittlungen nach dem Fahrzeugführer zu betreiben. Selbst wenn man unterstelle, dass die Angaben im Zeugenfragebogen dem Antragsteller eindeutig zugeordnet werden könnten, seien die Ermittlungsversuche der Bußgeldbehörde ausreichend gewesen. Auch wenn der Fahrzeughalter die Unmöglichkeit der Feststellung des Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung nicht zu vertreten, sondern an der Feststellung mitgewirkt hätte, die Ermittlungsbemühungen aber gleichwohl erfolglos geblieben seien, könne dennoch ein Fahrtenbuch angeordnet werden. Die Angaben zur Fahrerin seien jedenfalls unvollständig gewesen, da Straße und Hausnummer nicht benannt worden seien. Aber selbst in Fällen, in denen der Halter eine Person mit vollständigen Angaben zum Wohnsitz im Ausland als Fahrer benennt, sei die Bußgeldbehörde nicht verpflichtet, alle weiteren Ermittlungsmaßnahmen unmittelbar gegen diese Person zu richten. Vielmehr könne sie sich nicht zuletzt aufgrund der Schwierigkeiten, die mit Ermittlungen im Ausland verbunden seien, zur Plausibilisierung der Angaben des Halters zunächst an diesen oder an andere Personen wenden oder, sofern sie einen nicht offensichtlich unbegründeten Verdacht gegen eine andere Person hegt, erst diesem nachgehen. Vorliegend habe die Bußgeldbehörde tatsächlich auch weitere Ermittlungen durchgeführt und Frau L* … als mögliche Fahrzeugführerin anhören lassen. Zur weitergehenden Ermittlungsversuchen etwa in Belarus sei die Bußgeldbehörde aber angesichts des damit verbundenen unangemessenen Aufwands und der zu erwartenden geringen Erfolgsaussichten bis zum Ablauf der Verjährungsfrist nicht verpflichtet gewesen. Es werde ausdrücklich bestritten, dass der Antragsteller „überdurchschnittlich bemüht“ gewesen sei, seinen Mitwirkungs- und Auskunftspflichten nachzukommen. Bei der mit einem Punkt zu bewertenden Verkehrsordnungswidrigkeit handle es sich um eine von einigem Gewicht im Sinne der obergerichtlichen Rechtsprechung. Dabei genüge bereits, dass sich der Verkehrsverstoß verkehrsgefährdend auswirken könne oder Rückschlüsse auf die charakterliche Unzuverlässigkeit des Kraftfahrers zulasse. Nicht erforderlich sei hingegen, dass es zu einer konkreten Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer gekommen sei. Im Rahmen der Ermessensausübung habe die Antragsgegnerin auch zugunsten des Antragstellers berücksichtigt, dass es sich um einen Erstverstoß gehandelt habe und der mit dem Fahrtenbuch verbundene Aufwand nicht unerheblich sei. Im Rahmen einer summarischen Prüfung erweise sich der angefochtene Bescheid als rechtmäßig und verletze daher den Antragsteller nicht in seinen Rechten. Daher überwiege im Rahmen der gebotenen Interessensabwägung das Vollzugsinteresse. Schon aus diesem Grund sei der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abzulehnen. Auf die weitergehenden Ausführungen des Antragstellers zur Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit unter den Aspekten „Gefahr in Verzug“ oder „Prävention“ komme es gar nicht mehr an. Vorsorglich sei anzumerken, dass auch im Rahmen einer allgemeinen Gesamtabwägung von Belangen der öffentlichen Sicherheit einerseits und des mit der Führung eines Fahrtenbuchs verbundenen Mehraufwands des Antragstellers andererseits das öffentliche Interesse an einer sofortigen Vollziehung der Fahrtenbuchauflage überwiege.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten in den Verfahren RN 3 S 21.2061 und RN 3 K 21.1803 sowie auf die am 2. November 2021 bei Gericht eingegangene Behördenakte Bezug genommen.
II.
Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz bleibt ohne Erfolg.
Der Antrag ist zwar zulässig. Insbesondere ist er wegen des behördlich nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordneten Sofortvollzugs gemäß § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) als Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung statthaft und die streitgegenständliche Fahrtenbuchauflage ist aufgrund rechtzeitig erfolgter Klageerhebung auch noch nicht bestandskräftig geworden.
Der Antrag ist allerdings unbegründet. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung wiederherstellen. Soweit die Behörde den Sofortvollzug besonders angeordnet hat (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO), muss das Gericht zunächst überprüfen, ob die Begründung der zuständigen Behörde für die Anordnung des Sofortvollzugs den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO genügt. Nur wenn dies der Fall ist oder wenn es sich um einen Verwaltungsakt handelt, der kraft Gesetzes sofort vollziehbar ist, trifft das Gericht eine eigene, originäre Interessenabwägung (vgl. BVerwG, B.v. 22.03.2010 – 7 VR 1.10 – juris Rn.13; BayVGH, B.v. 12.07.2010 – 14 CS 10.327 – juris Rn. 21). Das Gericht hat dann bei der Entscheidung über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage abzuwägen zwischen dem öffentlichen Interesse an einer sofortigen Vollziehung des Bescheides und dem Aussetzungsinteresse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs. Bei dieser Abwägung sind zunächst die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen. Ergibt die im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO allein erforderliche und gebotene summarische Prüfung, dass der Rechtsbehelf offensichtlich erfolglos sein wird, tritt das Interesse des Antragstellers regelmäßig zurück. Erweist sich hingegen der Rechtsbehelf schon bei der gebotenen und erforderlichen summarischen Prüfung als offensichtlich erfolgreich, besteht hingegen kein Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheids. Ist der Ausgang des Hauptsachverfahrens nicht hinreichend absehbar, verbleibt es bei einer allgemeinen Interessenabwägung (vgl. BVerwG, B.v. 22.3.2010 – 7 VR 1.10 – juris Rn. 13).
1. Die im streitgegenständlichen Bescheid enthaltene schriftliche Begründung für die Anordnung des Sofortvollzugs erfüllt vorliegend die notwendigen formellen Voraussetzungen aus § 80 Abs. 3 VwGO und ist damit rechtmäßig. Grundsätzlich muss die Begründung auf den konkreten Einzelfall abstellen und darf sich nicht mit „formelhaften“ Erwägungen begnügen (vgl. BayVGH, B.v. 30.10.2009 – 7 CS 09.2606 – juris Rn. 17). Die Begründung soll den Betroffenen einerseits in die Lage versetzen, seine Rechte wirksam wahrnehmen zu können. Andererseits soll sie der Behörde den Ausnahmecharakter vor Augen führen und sie veranlassen genau zu prüfen, ob und warum ausnahmsweise der Grundsatz der aufschiebenden Wirkung von Anfechtungsrechtsbehelfen durchbrochen werden soll (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 24. Aufl. 2018, § 80 Rn. 84 ff.). Die Behörde muss konkret die Gründe angeben, die dafür sprechen, dass die sofortige Vollziehung aufgrund erheblicher öffentlicher Interessen notwendig ist und warum die Interessen des Betroffenen dahinter zurückstehen müssen.
Für bestimmte Arten von Verwaltungsakten ist jedoch das Erlassinteresse mit dem Vollzugsinteresse identisch und eine entsprechende Begründung ausreichend. Bei der Fahrtenbuchauflage geht die ständige Rechtsprechung zu Recht davon aus, dass § 31a der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) zu den Vorschriften gehört, bei denen zur Abwehr von Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter, nämlich die Ordnung und Sicherheit im Straßenverkehr, das besondere öffentliche Vollzugsinteresse nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO im Regelfall mit dem Interesse am Erlass des Verwaltungsakts zusammenfällt und sich die Abwägung zwischen den beteiligten Interessen im Wesentlichen auf die Prüfung beschränkt, ob nicht ausnahmsweise in Ansehung der besonderen Einzelfallumstände die sofortige Vollziehung weniger dringlich als im Normalfall ist (vgl. SächsOVG, B.v. 25.7.2016 – 3 B 40/16 – juris; OVG Saarl, B.v. 18.7.2016 – 1 B 131/16 – juris; BayVGH, B.v. 26.3.2015 – 11 CS 15.247 – juris Rn. 9; BayVGH, B.v. 6.3.2008 – 11 CS 07.3451 – juris Rn. 17; BayVGH, B.v. 15.4.1999 – 11 ZS 98.3283 – juris Rn. 5; BayVGH, B.v. 18.5.1999 – 11 CS 99.730 – juris Rn. 18). Denn durch eine Fahrtenbuchauflage soll nicht nur sichergestellt werden, dass künftig mit dem Kraftfahrzeug begangene Verkehrsverstöße während der Dauer der Fahrtenbuchauflage geahndet werden können. Die Führung eines Fahrtenbuchs soll vielmehr auch dazu beitragen, dass derartige Verstöße künftig unterbleiben, weil es sich positiv auf die Verkehrsdisziplin eines Fahrzeugführers auswirkt, wenn er damit rechnen muss, dass er wegen der aufgrund des Fahrtenbuchs feststellbaren Fahreridentität für jeden Verkehrsverstoß zur Verantwortung gezogen werden kann (vgl. BayVGH, B.v. 6.3.2008 – 11 CS 07.3451 – juris Rn. 17; VGH BW, B.v. 17.11.1997 – DÖV 1998, 298; BayVGH, B.v. 15.4.1999 – 11 ZS 98.3283 – juris Rn. 5). Zumindest unter letzterem, im Hinblick auf die Verkehrssicherheit besonders wichtigen Gesichtspunkt ist es aber nicht unerheblich, ob das Fahrtenbuch tatsächlich bereits unmittelbar nach Erlass des entsprechenden Bescheids oder erst nach dessen Bestandskraft – und damit möglicherweise erst nach Jahren – zu führen ist (vgl. BayVGH, B.v. 6.3.2008 – 11 CS 07.3451 – juris Rn. 17; BayVGH, B.v. 15.4.1999 – 11 ZS 98.3283 – juris Rn. 5).
Ausgehend hiervon hat die Antragsgegnerin für die Begründung der sofortigen Vollziehbarkeit zu Recht unter anderem darauf abgestellt, dass eine eventuell eingelegte Klage aufschiebende Wirkung hätte und in der Zeit der Klärung des Rechtsbehelfs die Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer fortbestehen würde. Im Rahmen der Rechtsgüterabwägung sei das Interesse des Fahrzeughalters, die Anordnungen bis zur rechtskräftigen Klärung nicht einhalten zu müssen, gegen die Wahrung der öffentlichen Sicherheit geringer bewertet worden. Es sei dem Fahrzeughalter wesentlich leichter zuzumuten, bis zur rechtlichen Klärung ein Fahrtenbuch zu führen, als der Öffentlichkeit, die vom Fahrzeugführer ausgehende Gefahr hinzunehmen. Sie hat damit letztlich maßgeblich berücksichtigt, dass es Aufgabe der Verkehrsbehörde sei, Gefahren für Leib, Leben und Vermögen der Verkehrsteilnehmer abzuwenden und die Verpflichtung zur Führung eines Fahrtenbuches gerade dann zum Erfolg führen werde, wenn der Antragsteller schnellstmöglich zuverlässig mit der Führung des Fahrtenbuches beginne, da andernfalls eine wirksame Verhaltens- und Einstellungsänderung nicht zu erwarten sei. Diese Erwägungen sind aus formeller Sicht nicht zu beanstanden. Ob die von der Behörde berücksichtigten Gründe auch inhaltlich zutreffen, ist bei der Prüfung der formellen Rechtmäßigkeit der Vollzugsanordnung unbeachtlich (vgl. Schoch/Schneider, VwGO, Stand 39. EL Juli 2020, § 80 Rn. 246). Ebenso wenig kommt es bei der gegenständlichen Prüfung der behördlichen Sofortvollzugsanordnung auf die vom Antragsteller geltend gemachten Aspekte an, aus denen sich nach seinem Vorbringen das Fehlen von Gefahr in Verzug und einer Wiederholungsgefahr sowie eine Unverhältnismäßigkeit der Vollzugsanordnung ergeben sollen. Abgesehen davon sind diese auch nicht geeignet, wegen besonderer Einzelfallumstände zu einer vom Regelfall abweichenden Vollzugsentscheidung zu zwingen.
2. Die in materieller Hinsicht vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Ungunsten des Antragstellers aus. Maßgebliches Kriterium innerhalb der im Rahmen des § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung ist – wie bereits dargelegt – regelmäßig die Erfolgsaussicht des Rechtsbehelfs in der Hauptsache. Vorliegend überwiegen bei Anwendung des gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfungsmaßstabes die Interessen der Allgemeinheit an der sofortigen Vollziehbarkeit des Verwaltungsaktes das Aussetzungsinteresse des Antragstellers, weil dieser durch den angefochtenen Bescheid voraussichtlich nicht in eigenen Rechten verletzt wird und seine Anfechtungsklage deshalb voraussichtlich erfolglos sein wird, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Nach § 31a StVZO kann die zuständige Behörde gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nach der im Eilverfahren veranlassten Prüfung voraussichtlich erfüllt.
a) Die Antragsgegnerin ist die für den Erlass des streitgegenständlichen Bescheids zuständige Behörde. Sachlich zuständig ist die Antragsgegnerin als kreisfreie Stadt gemäß § 68 Abs. 1 StVZO, Art. 8 des Gesetzes über Zuständigkeiten im Verkehrswesen (ZustGVerk), § 14 der Verordnung über Zuständigkeiten im Verkehrswesen (ZustVVerk) und Art. 9 der Gemeindeordnung (GO). Ihre örtliche Zuständigkeit ergibt sich angesichts des Wohnsitzes des Antragstellers aus § 68 Abs. 2 Satz 1 StVZO. Eine Anhörung des Antragstellers ist mit dem Schreiben vom 6. Juli 2021 erfolgt.
b) Der Antragsteller war zum für die Anordnung relevanten Zeitpunkt, nämlich dem des Verstoßes gegen die Verkehrsvorschrift, Halter des betreffenden Fahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen
c) Eine Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften in nennenswertem Umfang liegt mit dem Verkehrsverstoß vom 12. Februar 2021 vor. Der vorliegend maßgebliche Verkehrsverstoß besteht darin, dass bei einer Geschwindigkeit von 144 km/h zum vorausfahrenden Fahrzeug lediglich ein Abstand von 24 m und damit weniger als 4/10 des erforderlichen halben Tachowertes von 72 m eingehalten wurde. Dieser Verstoß wäre nach § 24 Straßenverkehrsgesetz (StVG), § 49 Abs. 1 Nr. 4 Straßenverkehrsordnung (StVO) i.V.m. § 40 Fahrerlaubnisverordnung (FeV) und Nr. 3.2.3 der Anlage 13 zur Fahrerlaubnisverordnung, Nr. 12.7 des Bußgeldkatalogs und Nr. 12.7.2 der Tabelle 2 des Anhangs zum Bußgeldkatalog mit der Eintragung eines Punktes in das Fahreignungsregister und einem Bußgeld von 180 Euro zu ahnden gewesen und ist daher von einigem Gewicht. Nach gefestigter Rechtsprechung war die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage bereits dann angemessen, wenn der Verkehrsverstoß wenigstens mit einem Punkt im Verkehrszentralregister zu werten war (vgl. BVerwG, U.v. 15.5.1995 – 11 C 12/94 – BVerwGE 98, 227). Dann kann bereits bei einem einmaligen Verstoß eine Fahrtenbuchauflage angeordnet werden (vgl. BayVGH, B.v. 17.2.2010 – 11 CS 09.2977 – juris Rn. 17). Mit dem Punktesystem ist nämlich gesetzlich und sachverständig bewertet, ob ein Verkehrsverstoß von erheblichem Gewicht vorliegt; damit ist nicht nur für die Einstufung der Schwere eines Verkehrsverstoßes, sondern auch für die Frage der Verhältnismäßigkeit einer Fahrtenbuchanordnung das Punktsystem einschlägig. Dies gilt umso mehr nach der Reform des Punktsystems mit der Neuregelung zum 1. Mai 2014, wonach Punkte nur noch für Verstöße vergeben werden, die die Verkehrssicherheit beeinträchtigen. Mit der „Punktereform“ hat der Gesetzgeber entschieden, dass das Verkehrszentralregister durch das Fahreignungsregister abgelöst wird. Ein Verkehrsverstoß von einigem Gewicht liegt danach vor, wenn die Verkehrsordnungswidrigkeit nach dem Fahreignungsbewertungssystem mit einem Punkt geahndet werden kann, da ja gerade nur noch solche Verkehrsverstöße mit einem Punkt bedroht sind, die im Zusammenhang mit der Verkehrssicherheit stehen (vgl. Haus/Krumm/Quarch, Gesamtes Verkehrsrecht, 2. Aufl. 2017, § 31a StVZO Rn. 28). Der vorliegende Verstoß wäre wie aufgezeigt mit der Eintragung von einem Punkt im Fahreignungsregister zu ahnden gewesen, so dass ein Verkehrsverstoß von solchem Gewicht vorliegt, der die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage rechtfertigt. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn es sich um einen erstmaligen Verstoß handelt (vgl. BayVGH, B.v. 20.7.2016 – 11 CS 16.1187 – juris Rn. 15).
d) Die Feststellung des Fahrzeugführers innerhalb der Verjährungsfrist wird voraussichtlich als nicht möglich gewesen im Sinne des § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO anzusehen sein. Die Feststellung des Kraftfahrzeugführers ist in diesem Sinne unmöglich, wenn die Behörde nach den Umständen des Einzelfalls nicht in der Lage war, den Fahrzeugführer zu ermitteln, obwohl sie alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen getroffen hat. Art und Ausmaß der Ermittlungen hängen insbesondere von der Art des jeweiligen Verkehrsverstoßes und der Bereitschaft des Kraftfahrzeughalters zur Mitwirkung bei der Feststellung des Fahrers ab. Die Behörde hat in sachgemäßem und rationellem Einsatz der ihr zur Verfügung stehenden Mittel nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen zu treffen, die der Bedeutung des aufzuklärenden Verkehrsverstoßes gerecht werden und in gleich gelagerten Fällen erfahrungsgemäß zum Erfolg führen (vgl. etwa BVerwG, U.v. 17.12.1982 – 7 C 3.80 – BayVBl 1983, 310; BVerwG, B.v. 21.10.1987 – 7 B 162/87 – juris; BayVGH, B.v. 25.1.2016 – 11 CS 15.2576 – juris Rn. 14; BayVGH, U.v. 18.2.2016 – 11 BV 15.1164 – juris Rn. 17).
Zu den nach diesen Grundsätzen angemessenen Ermittlungsmaßnahmen gehört zunächst eine umgehende Benachrichtigung des Halters von dem mit seinem Fahrzeug begangenen Verkehrsverstoß, in der Regel spätestens innerhalb von zwei Wochen. Vorliegend stammt das erste entsprechende Schreiben an den Antragsteller bereits vom 19. Februar 2021 und damit vor Ablauf von zwei Wochen nach dem maßgeblichen Vorfall vom 12. Februar 2021. Wann genau das Schreiben den Antragsteller, der mehrere Auslandsaufenthalte geltend gemacht hat, erreicht hat, geht zwar aus den vorliegenden Unterlagen nicht ohne Weiteres hervor. Ungeachtet dessen ist das Zwei-Wochen-Kriterium aber ohnehin kein gesetzliches Tatbestandsmerkmal und auch keine starre Grenze (vgl. VG München, GB v. 19.7.2007 – M 23 K 07.2195 – juris Rn. 23; VG Oldenburg, U.v. 6.7.2011 – 7 A 3283/09 – juris). Es beruht vielmehr auf dem Erfahrungssatz, wonach für Personen Vorgänge nur einen begrenzten Zeitraum erinnerbar oder noch rekonstruierbar sind. Die Nichteinhaltung der Zwei-Wochen-Frist wäre insbesondere dann unschädlich, wenn wegen vom Regelfall abweichender Fallgestaltung auch eine spätere Anhörung zur effektiven Rechtsverteidigung ausreicht oder die Überschreitung des Zeitrahmens ausnahmsweise für die Unmöglichkeit der Fahrzeugführerfeststellung nicht ursächlich war (vgl. VG München, GB v. 19.7.2007 – M 23 K 07.2195 – juris Rn. 23; VG Oldenburg, U.v. 6.7.2011 – 7 A 3283/09 – juris). Dies wird in der Rechtsprechung beispielsweise dann angenommen, wenn der Halter unter Hinweis darauf, dass das festgestellte Fahrzeug von mehreren Personen benutzt wird, den Fahrzeugführer nicht benennt, obwohl er sich erkennbar daran erinnern kann (vgl. VG Saarlouis, B.v. 5.2.1997 – 3 F 10/97 – juris), oder wenn dem Halter ein zur Identifizierung ausreichendes Geschwindigkeits- oder Abstandsmessfoto vorgelegt wurde, da eine Identifizierung des verantwortlichen Fahrzeuglenkers anhand des Lichtbildes keine Anforderungen an das Erinnerungs-, sondern an das Erkenntnisvermögen des Fahrzeughalters stellt (vgl. VG München, GB v. 19.7.2007 – M 23 K 07.2195 – juris Rn. 23; VGH Baden-Württemberg, NZV 1999, 224 und NZV 1999, 396). Weiter ist die Kausalität zwischen der verzögerten Anhörung und der Nichtfeststellung des Fahrzeugführers auch dann zu verneinen, wenn die Ergebnislosigkeit der Ermittlungen nicht auf Erinnerungslücken des Fahrzeughalters beruht, sondern auf der Ausübung eines Zeugnisverweigerungsrechts (vgl. BayVGH, B.v. 20.7.2016 – 11 CS 16.1187 – juris Rn. 11). Ausgehend hiervon wäre ein etwaiges Überschreiten der Zwei-Wochen-Frist vorliegend voraussichtlich ohnehin unbeachtlich, da die Unmöglichkeit der Fahrzeugführerfeststellung nicht kausal auf einer „späten“ Benachrichtigung des Antragstellers beruht. Die Qualität des bei der Abstandsmessung angefertigten Lichtbilds war offenbar ausreichend, um dem Antragsteller die Identifizierung der Fahrzeugführerin zu ermöglichen. Dies zeigt sich schon daran, dass auf Grundlage des Fotos ein Name mitgeteilt wurde und der Antragsteller schon gar nicht behauptet hat, sich wegen eines eingetretenen Zeitablaufs nicht mehr erinnern zu können, wem er sein Fahrzeug zum maßgeblichen Zeitpunkt überlassen hat.
Im Übrigen muss sich der Umfang der behördlichen Ermittlungstätigkeit danach ausrichten, ob die Behörde in sachgerechtem und rationellem Einsatz der ihr zur Verfügung stehenden Mittel nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen getroffen hat, die der Bedeutung des aufzuklärenden Verkehrsverstoßes gerecht werden und erfahrungsgemäß Erfolg haben können, wobei sie ihre Ermittlungstätigkeit auch an den Erklärungen des Fahrzeughalters ausrichten und in Abhängigkeit von diesen gegebenenfalls auf zeitraubende, kaum Erfolg versprechende weitere Aufklärungsmaßnahmen verzichten darf (vgl. Koehl, Fahrtenbuchauflage, SVR 2018, 94). Dabei obliegt es an sich dem Fahrzeughalter, sich vor der Überlassung des Fahrzeugs an einen anderen sich über dessen Identität zu vergewissern (vgl. Haus in Haus/Krumm/Quarch, Gesamtes Verkehrsrecht, 2. Aufl. 2017, § 31a StVZO Rn. 52a). Wenn das Fahrzeug kurzfristig an einen Unbekannten oder an eine Person verliehen wird, die nur schwierig erneut erreicht werden kann, besteht eine Verpflichtung des Halters, die genaue Identität des Fahrzeugführers vorab festzustellen und sich darüber Notizen zu machen (vgl. Koehl, Fahrtenbuchauflage, SVR 2018, 94 m.w.N.). Gerade, wenn der Fahrzeughalter sein Fahrzeug also einer Person überlässt, die ihren Wohnsitz im Ausland hat, drängen sich Schwierigkeiten hinsichtlich ihrer erneuten Erreichbarkeit ohne Weiteres auf. In solchen Fällen kann vom Fahrzeughalter also erwartet werden, dass er die vollständigen zur Identifizierung des Fahrzeugführers erforderlichen Daten erfasst, wozu nicht nur der Name und Wohnsitzland und -stadt gehören, sondern zumindest auch dessen vollständige Anschrift mit Angabe von Straße und Hausnummer. Eine Verletzung der Obliegenheit des Fahrzeughalters, sich über die Identität des Fahrzeugführers zu vergewissern und sich hierüber hinreichende Notizen zu machen, rechtfertigt im Falle der Nichtfeststellbarkeit eines Fahrers, der mit dem Fahrzeug eine Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften begangen hat, in der Regel die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage (vgl. Haus in Haus/Krumm/Quarch, Gesamtes Verkehrsrecht, 2. Aufl. 2017, § 31a StVZO Rn. 52a m.w.N.)
Weiter zu berücksichtigen ist, dass der Halter grundsätzlich von sich aus alle weiterführenden Angaben zum Fahrer machen muss, ohne dass es auf ergänzende Nachfragen von Ordnungsbehörden ankommt (vgl. Heinzeller in BeckOK StVR, 13. Edition, Stand: 15.10.2021, § 31a StVZO Rn. 25). Angesichts der Wahrheitspflicht, die einen Fahrzeughalter bei Angaben auf die Anhörung als Zeuge trifft und die sich unabhängig davon, ob der Zeuge ausdrücklich nach einem bestimmten Aspekt gefragt wird, auf das gesamte Beweisthema erstreckt (vgl. BayVGH, B.v. 6.3.2008 – 11 CS 07.3451 – beck-online), hätte der Antragsteller also vorliegend von sich aus die vollständige Anschrift der Fahrzeugführerin angeben müssen, die zur Bestimmung ihrer Identität gehört, soweit sie ihm bekannt ist. Selbst wenn man es für eine ausreichende Mitwirkung genügen lassen wollte, dass der Fahrzeughalter in der ersten Rückäußerung wenigstens mitteilt, deren vollständige Anschrift benennen zu können, um so gezielt Anlass für eine kurzfristige Nachfrage zu geben, fehlte es vorliegend an einer solchen Angabe des Antragstellers. Vielmehr hat es der Antragsteller bei der Mitteilung eines bloßen Namens und einer unvollständigen Adressangabe belassen. Auch im Laufe des weiteren Verfahrens hat er nicht zu erkennen gegeben, dass er die vollständige Anschrift der von ihm behaupteten Fahrzeugführerin kenne und mitteilen könne, vielmehr verwies er auch in diesem lediglich auf weitere Ermittlungsmöglichkeiten, die die Polizei im In- und Ausland über die Einschaltung von Auslandsvertretungen hätte unternehmen können. Entweder hat der Antragsteller die vollständige Anschrift der Fahrzeugführerin also tatsächlich nicht gekannt oder er wollte sie der Polizei nicht mitteilen. Der Antragsteller ist damit entweder seiner Obliegenheit als Fahrzeugführer oder seiner Mitwirkungspflicht als Zeuge nicht hinreichend nachgekommen und die Polizei konnte bei der Bestimmung des Umfangs ihrer Ermittlungstätigkeit dieses Verhalten des Antragstellers mit berücksichtigen.
In der Rechtsprechung wurde bereits entschieden, dass die schriftliche Anhörung einer in Rumänien wohnhaften Person – anders als die Anhörung einer in der Bundesrepublik wohnhaften Person – erfahrungsgemäß wenn überhaupt nur in Einzelfällen zu einer erfolgreichen Aufklärung des Verkehrsverstoßes führt, und zwar selbst dann, wenn der Fahrzeughalter der Ermittlungsbehörde die ausländische Anschrift des Fahrzeugführers (weitgehend) vollständig mitgeteilt hat (so jedenfalls VG Düsseldorf, U.v. 5.3.2015 – 6 K 7123/13 – beck-online). Danach habe die Verwaltungspraxis gezeigt, dass selbst in solchen Fällen die Anhörungsbögen regelmäßig unbeantwortet geblieben seien. Von einem Ermittlungserfolg, der zu einer Ahndung einer begangenen Ordnungswidrigkeit vor Ablauf der Verjährungsfrist führen könnte, soll nach dieser Rechtsprechung in derartigen Fällen mit Auslandsbezug daher regelmäßig nicht auszugehen sein. Unabhängig davon, ob dem im Falle einer (weitgehend) vollständigen Angabe der Auslandsanschrift des behaupteten Fahrzeugführers zuzustimmen ist, war die Polizei aber zumindest bei dem im hier gegenständlichen Verfahren maßgeblichen Sachverhalt berechtigt, auf aufwendige Auslandsermittlungen zu verzichten, da der Antragsteller ja nicht einmal eine (weitgehend) vollständige Auslandsanschrift der von ihm benannten Fahrzeugführerin mitteilte, sondern schlicht Belarus (Weißrussland) als Wohnsitzland und Minsk als Wohnort angab. Die Polizei hätte daher nicht einmal unmittelbar zu einer bloßen Anhörung der benannten Fahrzeugführerin übergehen können, sondern hätte zuvor noch deren (aktuelle) Anschrift ermitteln müssen. Bei einer solchen Sachlage war die Ermittlungsbehörde in sachgerechtem und rationellem Einsatz der ihr zur Verfügung stehenden Mittel nicht verpflichtet, weitergehende aufwändige Auslandsermittlungen anzustellen, zumal diese keinen rechtzeitigen Erfolg erwarten ließen. Dies gilt vorliegend umso mehr, als die Rückleitung des Anhörungsbogens, der dem Antragsteller persönlich zugeleitet wurde, ohnehin erst nach Ablauf der gesetzten Frist erfolgte, wodurch die verbleibende Ermittlungszeit zusätzlich verkürzt wurde, und außerdem der Bogen zudem nicht unterschrieben war, wodurch unklar blieb, ob nun überhaupt der Antragsteller selbst den Bogen ausgefüllt hat oder eine Sekretärin oder noch jemand anderes. Die Polizei war daher insbesondere nicht verpflichtet, etwa wie zur Verfolgung von schwerwiegenden Verbrechen über die deutsche auswärtige Vertretung ein Amtshilfeersuchen an die zuständigen ausländischen Behörden zu richten. Denn dies würde eine zeitraubende und arbeitsintensive Maßnahme darstellen, die regelmäßig keine hinreichende Aussicht darauf bietet, vor Ablauf der Verjährungsfrist den Fahrzeugführer zu ermitteln; solche Maßnahmen überschreiten die Grenze des rationellen Einsatzes von Ermittlungskräften, über die die Ermittlungsbehörde wegen einer Ordnungswidrigkeit nicht hinausgehen muss (vgl. VG Düsseldorf, U.v. 5.3.2015 – 6 K 7123/13 – beck-online). Anhaltspunkte dafür, dass die Polizei in gleichgelagerten Fällen mit den vom Antragsteller verlangten Auslandsermittlungen Erfolg hatte, bestehen nicht.
Das Absehen von solchen Maßnahme führt nach den dargelegten Grundsätzen daher voraussichtlich nicht zur Annahme eines Ermittlungsdefizits. Vielmehr wird die Behörde voraussichtlich jedenfalls angesichts der eingeschränkten Mitwirkungsbereitschaft des Antragstellers auch alle ihr nach den Umständen des Einzelfalls zumutbaren und angemessenen Ermittlungsmaßnahmen durchgeführt und damit ihre Ermittlungspflicht hinreichend erfüllt haben, ohne dass ihre Ermittlungen zum Erfolg führten, sodass die Feststellung des Fahrzeugführers innerhalb der Verjährungsfrist voraussichtlich als nicht möglich anzusehen sein wird.
e) Weiter ist die Anordnung der Fahrtenbuchauflage voraussichtlich nicht wegen eines Ermessensfehlers zu beanstanden, soweit das Gericht dies innerhalb der Grenzen des § 114 VwGO überprüfen kann. Insbesondere dürfte der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt sein, da der Anordnung ein Verkehrsverstoß von einigem Gewicht zugrunde liegt, der insbesondere mit der Eintragung von einem Punkt sanktioniert werden würde. Dem steht auch der Umstand nicht entgegen, falls der Antragsteller selbst bislang noch nicht durch anderweitige Verkehrsverstöße auffällig geworden sein sollte. Eine Wiederholungsgefahr dergestalt, dass der Antragsteller künftig einen derartigen Verstoß begehen würde, ist nicht erforderlich; daher stellt aber auch die bloße Androhung einer Fahrtenbuchauflage für den Fall einer erneuten Zuwiderhandlung, bei der der verantwortliche Fahrzeugführer nicht festgestellt werden kann, unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit kein milderes, ebenfalls in Betracht kommendes Mittel dar (vgl. BayVGH, B.v. 20.7.2016 – 11 CS 16.1187 – juris Rn. 11). Ungeachtet dessen sei darauf hingewiesen, dass es vorliegend ja auch darum geht, dass der Antragsteller das Fahrzeug womöglich auch weiterhin Personen überlässt, die selbst durchaus wiederholt verkehrsrechtlich in Erscheinung getreten sein können, und insoweit die Möglichkeit der Ermittlung des Fahrzeugführers geschaffen bzw. eine Disziplinierungsfunktion erfüllt werden soll.
Auch erscheint die vorliegend angeordnete Dauer von neun Monaten nicht als unverhältnismäßig. Dies muss im Hinblick auf den Anlass der Anordnung und den mit ihr verfolgten Zweck im Einzelfall beurteilt werden. Als Kriterium für die zeitliche Bemessung ist vor allem das Gewicht der festgestellten Verkehrszuwiderhandlung heranzuziehen (vgl. BayVGH, B.v. 24.6.2013 – 11 CS 13.1079 – juris Rn. 14). Damit die Auflage die Verfolgung von zukünftigen Verkehrsverstößen ermöglichen und auch ihre Disziplinierungsfunktion erfüllen kann, muss sie auch zutreffend eine gewisse Dauer erreichen. Vorliegend stützt die Behörde die Festsetzung der Dauer auf neun Monate insbesondere auf die mit der Fahrtenbuchauflage im Interesse der Verkehrssicherheit bezweckten präventiven Wirkung und ist damit nicht zu beanstanden.
f) Nach § 31a Abs. 1 Satz 2 StVZO ist es zulässig, dass die Behörde auch ein oder mehrere Ersatzfahrzeuge bestimmt, für die eine Fahrtenbuchauflage gilt. Eine Erstreckung auf Ersatz- oder Nachfolgefahrzeuge entspricht dem Sicherungszweck der Norm (vgl. Haus/Krumm/Quarch, Gesamtes Verkehrsrecht, 2. Aufl. 2017, § 31a StVZO Rn. 87). Die Maßnahme kann damit auch auf ein Fahrzeug erstreckt werden, das vor Ablauf der Zeit, für die das Fahrtenbuch geführt werden muss, an die Stelle des in der Verfügung bezeichneten Kraftfahrzeugs tritt. Ein Erstrecken der Anordnung auf ein „Ersatzfahrzeug“ wäre dabei selbst dann möglich, wenn der Betroffene vortragen würde, die Anschaffung eines Ersatz- bzw. Nachfolgefahrzeugs nicht zu beabsichtigen (vgl. NdsOVG, B.v. 23.7.2009 – 12 ME 107/09 – beck-online). Die entsprechende, in Ziffer 1 des Bescheids gesetzte Fahrtenbuchanordnung für ein Ersatzfahrzeug, das an die Stelle des Fahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen … tritt, ist vorliegend im Übrigen auch als ausreichend bestimmt anzusehen.
g) Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass die in den Nrn. 2 bis 4 des Bescheides enthaltenen Regelungen im Wesentlichen lediglich die Eintragungs- und Aushändigungspflichten im Sinn von § 31a Abs. 2 und 3 StVZO zum Gegenstand haben. Eine Pflicht zur Aufbewahrung des Fahrtenbuches für sechs Monate nach Ablauf der Zeit, für die es geführt werden muss, ergibt sich unmittelbar aus dem zweiten Halbsatz von § 31a Abs. 3 StVZO. Da der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz nach alldem unbegründet ist, ist er mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.
Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG unter Berücksichtigung des aktuellen Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Nach § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers bzw. Antragstellers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Nach den Empfehlungen des Streitwertkatalogs (vgl. Nr. 46.11) ist im Regelfall für die Anordnung, ein Fahrtenbuch zu führen, als Streitwert ein Betrag von 400,00 Euro je Monat der Geltungsdauer je Fahrzeug angemessen; im Eilverfahren wird dieser Streitwert nach Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs halbiert. Im Falle einer Fahrtenbuchauflage für ein Fahrzeug über einen Zeitraum von neun Monaten ergibt sich damit vorliegend ein Streitwert von 1.800,00 Euro.


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