Verkehrsrecht

Bindungswirkung eines fahrerlaubnisrelevanten Strafurteils – Trunkenheitsfahrt mit Fahrrad

Aktenzeichen  M 26 S 17.783

Datum:
12.4.2017
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO VwGO § 80 Abs. 5
FeV FeV § 11 Abs. 8, § 46 Abs. 1, Abs. 3
StVG StVG § 3 Abs. 4
StGB StGB § 69, § 316
BayVwZVG BayVwZVG Art. 37 Abs. 4 S. 1

 

Leitsatz

Die Entziehung der Fahrerlaubnis im strafgerichtlichen Verfahren nach § 69 StGB kommt nur in Betracht, wenn die Tat bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen wurde. § 3 Abs. 4 S. 1 StVG ist daher nicht anwendbar, wenn die Straftat (Trunkenheit im Verkehr gemäß § 316 StGB) auf einem Fahrrad begangen wurde (Anschluss OVG Bln-Bbg BeckRS 2016, 50532). (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf Euro 5.000,– festgesetzt.

Gründe

I.
Der Antragsteller wendet sich im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klassen BE und C1E einschließlich Unterklassen sowie gegen die Untersagung, fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge im öffentlichen Verkehrsraum zu führen.
Mit Urteil des Amtsgerichts München vom 16. November 2015, rechtskräftig seit 15. März 2016, wurde der Antragsteller wegen Trunkenheit im Verkehr verurteilt, weil er am … Dezember 2015 gegen 03.05 Uhr auf einer öffentlichen Straße mit dem Fahrrad gefahren war, obwohl eine ihm am … Dezember 2014 um 03.58 Uhr entnommene Blutprobe eine Blutalkoholkonzentration von 1,91 Promille ergeben hatte. Bei den Erwägungen zur Strafzumessung wird im Urteil ausgeführt, dass aufgrund des Umstands, dass es sich bei der Tat um ein einmaliges Ereignis gehandelt habe und der Antragsteller mit dem Fahrrad unterwegs gewesen sei, aus Sicht des Gerichts keine Zweifel an seiner Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bestünden.
Daraufhin ordnete die Antragsgegnerin die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zur Klärung folgender Fragen an: „Ist zu erwarten, dass die zu begutachtende Person auch zukünftig ein fahrerlaubnisfreies Fahrzeug unter Alkoholeinfluss führen wird, so dass dadurch die Eignung zum Führen von Fahrzeugen ausgeschlossen ist? Liegen als Folge eines unkontrollierten Alkoholkonsums Beeinträchtigungen vor, die das sichere Führen eines Fahrzeugs in Frage stellen? Kann ein fahrerlaubnisfreies Fahrzeug nur unter bestimmten Beschränkungen bzw. Auflagen geführt werden? Ist die Fahrt mit dem erlaubnisfreien Fahrzeug als bewusste Strategie anzusehen, um eine Fahrt unter Alkoholeinfluss mit einem Kraftfahrzeug zu vermeiden oder hätte statt einer Fahrt mit dem erlaubnisfreien Fahrzeug genauso gut eine Fahrt mit einem Kraftfahrzeug stattfinden können? Zusätzlich ist zu klären, ob über die bloße Alkoholgewöhnung hinaus Umstände dafür ersichtlich sind, dass die zu begutachtende Person zukünftig mit erhöhter Wahrscheinlichkeit auch mit einem Kraftfahrzeug unter Alkoholeinfluss im Straßenverkehr auffällig wird, so dass dadurch auch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist. Liegen als Folge eines unkontrollierten Alkoholkonsums Beeinträchtigungen vor, die das sichere Führen eines Kraftfahrzeugs in Frage stellen?“
Da der Antragsteller das geforderte Gutachten nicht beibrachte, entzog ihm die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 14. Februar 2017 die Fahrerlaubnis (Nr. 1 des Bescheids), untersagte ihm das Führen fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge auf öffentlichem Verkehrsgrund (Nr. 4 des Bescheids) und forderte ihn unter Androhung eines Zwangsgeldes auf, seinen Führerschein innerhalb einer Woche ab Zustellung des Bescheids abzugeben (Nrn. 2 und 3 des Bescheids). Die sofortige Vollziehung der Nummern 1, 2 und 4 wurde angeordnet. Auf die Begründung des Bescheids wird Bezug genommen.
Der Führerschein des Antragstellers wurde der Antragsgegnerin mit Schreiben vom … Februar 2017 durch die Polizei übersandt.
Gegen den Bescheid ließ der Antragsteller am … Februar 2017 Klage erheben. Zugleich beantragt er,
die aufschiebende Wirkung der gleichzeitig erhobenen Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 14. Februar 2017 wiederherzustellen und die unverzügliche Rückgabe des Führerscheins an den Antragsteller anzuordnen.
Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, der Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens stehe die Bindungswirkung nach § 3 Abs. 4 Satz 1 StVG entgegen, weil die Antragsgegnerin damit zum Nachteil des Antragstellers in der Beurteilung der Fahreignung von der von ihr zitierten Entscheidung des Amtsgerichts München abweiche.
Die Antragsgegnerin hat die Akten vorgelegt, aber keinen Antrag gestellt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze samt Anlagen sowie auf die Fahrerlaubnisakten der Antragsgegnerin Bezug genommen.
II.
Der Antrag bleibt ohne Erfolg.
Der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ist nach §§ 122 Abs. 1, 88 VwGO dahingehend auszulegen, dass die aufschiebende Wirkung der Klage gegen Nummern 1., 2. und 4. des streitgegenständlichen Bescheids wiederhergestellt und hinsichtlich der bereits kraft Gesetzes sofort vollziehbaren Nummer 3. des Bescheids (Art. 21a des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes [BayVwZVG]) angeordnet werden soll. Soweit der Antragsteller die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung begehrt, ist der Antrag allerdings unzulässig. Denn der Führerschein des Antragstellers liegt der Fahrerlaubnisbehörde der Antragsgegnerin bereits vor. Damit ist die Verpflichtung aus Nr. 2 des Bescheids erfüllt. Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass die Antragsgegnerin das in Nr. 3 des Bescheids angedrohte Zwangsgeld entgegen der Vorschrift des Art. 37 Abs. 4 Satz 1 BayVwZVG gleichwohl noch beitreiben wird. Daher fehlt es dem Antragsteller für einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage insoweit am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis (BayVGH, B.v. 12.2.2014 – 11 CS 13.2281 – juris).
Der Antrag ist ebenfalls unzulässig, soweit der Antragsteller begehrt, der Antragsgegnerin aufzugeben, den abgelieferten Führerschein unverzüglich wieder an den Antragsteller herauszugeben. Für diesen Antrag fehlt ebenfalls das Rechtsschutzbedürfnis. Denn für den Fall, dass der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO erfolgreich wäre, ist nichts dafür vorgetragen und ersichtlich, dass die Verwaltungsbehörde nicht von sich aus die Konsequenzen hieraus ziehen und dem Antragsteller seinen Führerschein zurückgeben würde (vgl. BayVGH, B.v. 12.3.2007 – 11 CS 06.2028 – juris).
Im Übrigen ist der Antrag zulässig, aber unbegründet.
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Fahrerlaubnisentzugs genügt den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO. Die Antragsgegnerin hat insbesondere unter Beachtung der Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich in ausreichender Form begründet.
Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung in den Fällen des § 80 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 VwGO ganz oder teilweise anordnen, im Falle des § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ganz oder teilweise wiederherstellen. Bei der Entscheidung über den Antrag hat das Gericht eine eigenständige Abwägung der widerstreitenden Interessen vorzunehmen. Hierbei ist in erster Linie auf die Erfolgsaussichten in der Hauptsache abzustellen.
Diesen Grundsätzen folgend ist die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis und die Untersagung des Führens fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge vorliegend nicht wiederherzustellen, weil der streitgegenständliche Bescheid insoweit rechtmäßig ist und den Antragsteller daher nicht in seinen Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Antragsgegnerin durfte aus der Weigerung des Antragstellers, sich begutachten zu lassen, gemäß §§ 46 Abs. 3, 11 Abs. 8 FeV auf seine Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen und fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen schließen.
Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich deren Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet oder nur bedingt geeignet ist, so finden gemäß § 46 Abs. 3 FeV die §§ 11 bis 14 FeV entsprechende Anwendung. Das Gleiche gilt nach § 3 Abs. 1 und 2 FeV im Hinblick auf die Untersagung des Führens erlaubnisfreier Fahrzeuge. Der Schluss auf die Ungeeignetheit ist nach § 11 Abs. 8 FeV zulässig, wenn der Betroffene ohne ausreichenden Grund eine Untersuchung verweigert oder ein von der Behörde zu Recht gefordertes Gutachten nicht fristgerecht beibringt. Der Schluss auf die Nichteignung ist nur zulässig, wenn die Anordnung der Begutachtung rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig ist.
Der hier maßgebliche § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV schreibt vor, dass die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anordnet, wenn ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr geführt wurde. Die Teilnahme am Straßenverkehr unter erheblicher Alkoholisierung bedeutet mit jedem Fahrzeug eine Gefahr für die Sicherheit des Straßenverkehrs. Nach dem klaren Wortlaut verlangt die Vorschrift nicht das Führen eines Kraftfahrzeugs, sondern lediglich eines Fahrzeugs unter erheblichem Alkoholeinfluss. Dieser Einschätzung liegt auch § 316 StGB zugrunde, der nicht nur die Trunkenheitsfahrt mit einem Kraftfahrzeug unter Strafe stellt. Radfahrer sind mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille absolut fahruntüchtig.
Ausweislich der Feststellungen im Urteil des Amtsgerichts München vom 16. November 2015 hat der Antragsteller diesen Tatbestand verwirklicht. Gegen die Fragestellung in der Gutachtensanordnung ist ebenfalls nichts zu erinnern; insbesondere ist sie anlassbezogen und verhältnismäßig.
Der Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens stand vorliegend auch nicht gemäß § 3 Abs. 4 Satz 1 StVG die Bindungswirkung eines strafgerichtlichen Urteils entgegen.
Will die Fahrerlaubnisbehörde in einem Entziehungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis gewesen ist, so kann sie gemäß § 3 Abs. 4 Satz 1 StVG zu dessen Nachteil vom Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich auf die Feststellung des Sachverhalts oder die Beurteilung u.a. der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bezieht. Dabei gilt die in § 3 Abs. 4 Satz 1 StVG angeordnete Bindungswirkung nicht nur für die Maßnahme der Entziehung selbst, sondern nach ihrem Sinn und Zweck für das gesamte Entziehungsverfahren unter Einschluss der vorbereitenden Maßnahmen, sodass in derartigen Fällen die Behörde schon die Beibringung eines Gutachtens nicht anordnen darf.
Zwar hat die Amtsrichterin ausweislich der Urteilsgründe die Fahreignung des Antragstellers geprüft und bejaht. Allerdings ist der Anwendungsbereich des § 3 Abs. 4 Satz 1 StVG vorliegend von vornherein nicht eröffnet. Die Entziehung der Fahrerlaubnis im strafgerichtlichen Verfahren nach § 69 StGB kommt nur in Betracht, wenn die Tat bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen wurde. § 3 Abs. 4 Satz 1 StVG ist daher nicht anwendbar, wenn – wie vorliegend – die Straftat (Trunkenheit im Verkehr gemäß § 316 StGB) auf einem Fahrrad begangen wurde (vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, B.v. 16.8.2016 – OVG 1 S. 52.16 – juris). Dies ergibt sich aus dem Sinn und Zweck der Regelung. Der Vorrang des Strafverfahrens und die Bindungswirkung nach § 3 Abs. 3 und 4 StVG dienen dazu, der Gefahr widersprechender Entscheidungen von Strafgericht und Fahrerlaubnisbehörde vorzubeugen. Sie greifen daher nur dann ein, wenn auch im strafgerichtlichen Verfahren die ggf. fehlende Kraftfahreignung inmitten steht. Nur insoweit deckt sich die dem Strafrichter übertragene Befugnis mit der Ordnungsaufgabe der Fahrerlaubnisbehörde (vgl. auch Dauer, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Aufl. 2015, StVG § 3 Rn. 46 f.). Da vorliegend die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen im Strafverfahren nicht zu prüfen war, sind die Ausführungen des Strafgerichts im Urteil hierzu für das vorliegende Verfahren nicht relevant und gehen ins Leere.
Liegen die Voraussetzungen des § 11 Abs. 8 FeV vor, steht es nicht im Ermessen der Behörde, ob sie auf die Fahrungeeignetheit des Antragstellers als Kraftfahrer schließt; vielmehr ist die Behörde dazu verpflichtet, der Wertung des Verordnungsgebers Rechnung zu tragen und die Folgerungen daraus zu ziehen. Sie hat davon auszugehen, dass der Betroffene fahrungeeignet ist (BayVGH, B.v. 14.11.2011 – 11 CS 11.2349 – juris).
Des Weiteren durfte die Antragsgegnerin nach § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV, der gemäß § 3 Abs. 2 FeV entsprechend anwendbar ist, aufgrund der Nichtvorlage des geforderten Gutachtens in Bezug auf die Fahreignung für nicht erlaubnisbedürftige Fahrzeuge auf die Ungeeignetheit des Antragstellers schließen. Im Unterschied zum Entzug der Fahrerlaubnis ist die Rechtsfolge des § 3 Abs. 1 FeV grundsätzlich zunächst ins Ermessen der Behörde gestellt, nachdem das Gesetz neben der Untersagung der Berechtigung zum Führen von fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen auch deren Beschränkung oder die Anordnung von erforderlichen Auflagen vorsieht. Da der Antragsteller jedoch ohne hinreichenden Grund das Gutachten nicht rechtzeitig beigebracht hat, ist das Ermessen der Fahrerlaubnisbehörde insoweit auf Null reduziert. Denn wenn kein Gutachten beigebracht wird, das auch dazu dient, zu klären, ob eine Beschränkung oder Anordnung von Auflagen ausreichend sein könnte, bleibt der Fahrerlaubnisbehörde schlichtweg keine andere Möglichkeit, als zum Ausschluss der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer und der Aufrechterhaltung der Sicherheit des Straßenverkehrs das Führen von fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen ohne Einschränkung zu untersagen (BayVGH, B.v. 8.2.2010 – 11 C 09.2200 – DAR 2010, 483; OVG RhPf, U.v. 17.8.2012 – 10 A 10284/12 – NJW 2012, 3388; ThürOVG, B.v. 9.5.2012 – 2 SO 596/11 – DAR 2012, 721; VGH BW, B.v. 24.1.2012 – 10 S 3175/11 – NJW 2012, 3321).
Nach alledem ist weder der Entzug der Fahrerlaubnis noch die Untersagung des Führens erlaubnisfreier Fahrzeuge zu beanstanden. Gleiches gilt für die Vorlageanordnung sowie die Kostenentscheidung des angefochtenen Bescheides. Insoweit kann auf den Bescheid vom 14. Februar 2017 Bezug genommen werden (§ 117 Abs. 5 VwGO analog).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. den Nrn. 1.5, 46.3 und 46.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.


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